Entscheidungsdatum
06.09.2023Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
,
I411 2231654-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.08.2023,
GZ. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. ÄGYPTEN, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.08.2023, , GZ. römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. ÄGYPTEN, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm §22
Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit §22 , Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (infolge: BF), ein ägyptischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte am 13.11.2015 unter der Aliasidentität XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er an, dass er aufgrund einer Familienfehde Opfer von Blutrache werden würde.Der Beschwerdeführer (infolge: BF), ein ägyptischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte am 13.11.2015 unter der Aliasidentität römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er an, dass er aufgrund einer Familienfehde Opfer von Blutrache werden würde.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.03.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.03.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2018, GZ I403 2194257-1/6E, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass ihm eine Bedrohung durch Blutfehde in Ägypten drohe. Seine Angaben seien vage und oberflächlich geblieben bzw. habe er sich in widersprüchliche Aussagen verstrickt.
Mit Ladungsbescheid vom 15.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen zwecks Abklärung seiner Identität zum angegebenen Termin und zur Adresse zu erscheinen.
Mit Festnahmeauftrag vom 13.12.2019 wurde die Festnahme des Beschwerdeführers angeordnet.
Mit Durchsuchungsauftrag vom 13.02.2019 wurde gemäß § 35 Abs. 1 BFA-VG die Durchsuchung von Räumlichkeiten an der Wohnanschrift des Beschwerdeführers angeordnet.Mit Durchsuchungsauftrag vom 13.02.2019 wurde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG die Durchsuchung von Räumlichkeiten an der Wohnanschrift des Beschwerdeführers angeordnet.
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und schloss am 03.05.2019 eine Ehe nach islamischen Ritus mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX .Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und schloss am 03.05.2019 eine Ehe nach islamischen Ritus mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 .
Mit Schreiben vom 19.06.2019 legte der Beschwerdeführer jeweils in Kopie eine Meldebestätigung und seinen Reisepass vor.
Mit Eingabe vom 28.06.2019 beantragte der Beschwerdeführer ihm die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise zu gewähren.
Mit Schreiben vom 07.11.2019 teilte das Bundesamt mit, dass der Antrag auf freiwillige Ausreise erst dann bearbeitet werden könne, wenn der Beschwerdeführer bis 12.11.2019 seinen Reisepass im Original bei der belangen Behörde abgeben würde.
Mit E-Mail vom 12.11.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der Frist bis 26.11.2019, zumal er seine Lebensgefährtin in den nächsten 14 Tagen ehelichen wolle. Dem Fristverlängerungsantrag wurde keine Folge gegeben und der Beschwerdeführer mit E-Mail des Bundesamtes vom 15.11.2019 aufgefordert, seinen Reisepass bis spätestens 18.11.2019 vorzulegen.
Seit 21.11.2019 ist der Beschwerdeführer mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX standesamtlich verheiratet.Seit 21.11.2019 ist der Beschwerdeführer mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 standesamtlich verheiratet.
Am 22.11.2019 wurde der Reisepass des Beschwerdeführers im Original bei der belangten Behörde sichergestellt.
Am 07.02.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Asylfolgeantrag und wiederholte die Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren. Er habe in der Zwischenzeit in Österreich eine Familie und wolle bei seiner Ehefrau bleiben. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.02.2020 gab er an, dass 2016 eine Blutrache passiert sei. Dabei habe sein Onkel jemanden aus einer anderen Familie wegen Grundstücksstreitigkeiten getötet. Er fürchte nun, dass man den Tod an ihm rächen wolle.
Am 07.02.2020 wurde der Festnahmeauftrag vom 13.02.2019 widerrufen, zumal die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen würden und der Beschwerdeführer über eine aufrechte Meldeanschrift verfüge sowie einen Folgeantrag gestellt habe.
Mit Bescheid vom 14.05.2020, Zl. XXXX XXXX , wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und diese mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot verbunden (Spruchpunkt VII.). Die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten wurde festgestellt (Spruchpunkt V.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 14.05.2020, Zl. römisch 40 römisch 40 , wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und diese mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot verbunden (Spruchpunkt römisch sieben.). Die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten wurde festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2020, GZ I414 2231654-1/3E, als unbegründet abgewiesen, zumal der Beschwerdeführer keine neuen, entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht habe. Im Übrigen wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. stattgegeben und das Einreiseverbot behoben. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt und eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht erhoben. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs mit 24.06.2020 in Rechtskraft.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2020, GZ I414 2231654-1/3E, als unbegründet abgewiesen, zumal der Beschwerdeführer keine neuen, entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht habe. Im Übrigen wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. stattgegeben und das Einreiseverbot behoben. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt und eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht erhoben. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs mit 24.06.2020 in Rechtskraft.
Mit Festnahmeauftrag vom 10.08.2023 wurde gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG die Festnahme des Beschwerdeführers angeordnet. Gleichzeitig erging das Ersuchen, den Beschwerdeführer nach erfolgter Festnahme in das PAZ XXXX zu überstellen.Mit Festnahmeauftrag vom 10.08.2023 wurde gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG die Festnahme des Beschwerdeführers angeordnet. Gleichzeitig erging das Ersuchen, den Beschwerdeführer nach erfolgter Festnahme in das PAZ römisch 40 zu überstellen.
Der Beschwerdeführer wurde am 10.08.2023 vor dem Bundesamt hinsichtlich einer möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen und gab an, dass er mit einer Österreicherin mit ägyptischen Wurzeln verheiratet sei, diese arbeite und sein Leben finanziere. Derzeit lebe der Beschwerdeführer jedoch bei einem Freund im XXXX . Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen seiner Einvernahme mitgeteilt, dass er bis zur Realisierung seiner Abschiebung weiter in Haft verbleiben und in das PAZ rücküberstellt werden würde. Sodann stellte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer wurde am 10.08.2023 vor dem Bundesamt hinsichtlich einer möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen und gab an, dass er mit einer Österreicherin mit ägyptischen Wurzeln verheiratet sei, diese arbeite und sein Leben finanziere. Derzeit lebe der Beschwerdeführer jedoch bei einem Freund im römisch 40 . Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen seiner Einvernahme mitgeteilt, dass er bis zur Realisierung seiner Abschiebung weiter in Haft verbleiben und in das PAZ rücküberstellt werden würde. Sodann stellte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom 10.08.2023, GZ. XXXX , wurde über den Beschwerdeführer nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr in ihrem Bescheid dabei auf § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 5 und 9 FPG. Am 17.08.2023 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und im Beisein eines Vertreters des BFA und des Beschwerdeführers als Verfahrensparteien und unter Einvernahme von Zeugen eine öffentliche mündliche Verhandlung ab. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2023, GZ. W154 2276592-1, wurde die Beschwerde wird gemäß §76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA VG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG iVm § 76 Abs. 3 FPG wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wurde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 10.08.2023, GZ. römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr in ihrem Bescheid dabei auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 FPG. Am 17.08.2023 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und im Beisein eines Vertreters des BFA und des Beschwerdeführers als Verfahrensparteien und unter Einvernahme von Zeugen eine öffentliche mündliche Verhandlung ab. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2023, GZ. W154 2276592-1, wurde die Beschwerde wird gemäß §76 Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA VG als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wurde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Wie bereits angesprochen stellte der BF am 10.08.2023 aus dem Stande der Schubhaft seinen zweiten Asylfolgeantrag. Im Zuge seiner Einvernahme am 29.08.2023 vor dem BFA gab er an, dass sich die Fluchtgründe nicht geändert hätten und es sich um dieselben Gründe wie in den beiden bereits abgeschlossenen Verfahren handeln würde. Weiters gab er an, dass er nach Deutschland weiterfahren wolle.
Sogleich erfolgte im Rahmen dieser niederschriftlichen Einvernahme die Verkündung des (verfahrensgegenständlichen) mündlich verkündeten Bescheides, mit welchem gegenüber dem BF der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wurde. Das BFA begründete dies damit, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit der Rechtskraft der Vorverfahren nicht geändert habe und die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 vorliegen würden.Sogleich erfolgte im Rahmen dieser niederschriftlichen Einvernahme die Verkündung des (verfahrensgegenständlichen) mündlich verkündeten Bescheides, mit welchem gegenüber dem BF der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wurde. Das BFA begründete dies damit, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit der Rechtskraft der Vorverfahren nicht geändert habe und die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegen würden.
Mit Schriftsatz vom 31.08.2023, physisch eingelangt bei der zuständigen Gerichtabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes am 05.09.2023, übermittelt die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Behördenakt samt mündlich verkündetem Bescheid zur Beurteilung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt. Weiters werden folgende Feststellungen getroffen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ägyptens, moslemischen Glaubens, mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX seit November 2019 verheiratet und bestand von 15.11.2023 bis 09.02.2023 ein gemeinsamer Wohnsitz. Seit 09.02.2023 ist er nicht mehr an der gemeinsamen Wohnadresse gemeldet.Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ägyptens, moslemischen Glaubens, mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 seit November 2019 verheiratet und bestand von 15.11.2023 bis 09.02.2023 ein gemeinsamer Wohnsitz. Seit 09.02.2023 ist er nicht mehr an der gemeinsamen Wohnadresse gemeldet.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Er leidet an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten und ist arbeitsfähig.
Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus der Mutter, den zwei Brüdern und den fünf Schwestern lebt in Ägypten. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Familie. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer außer der Ehefrau und dem Stiefkind über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Es bestehen auch keine Sorgepflichten und keine Abhängigkeitsverhältnisse.
Der Beschwerdeführer besuchte zwölf Jahre lang die Schule, studierte vier Jahre lang und verdiente sich anschließend seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Ägypten hat er eine Chance auch hinkünftig im ägyptischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.
Er geht und ging in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezog bisher Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Aktuell verzichtete er auf staatliche Leistungen und kam seine Ehefrau für seinen Unterhalt und den der Familie auf.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
Den ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte er am 13.11. 2015. Dieser wurde mit oben näher bezeichneten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2018 letztlich negativ entschieden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund einer Blutfehde einer Bedrohung ausgesetzt zu sein, wurde kein Glaube geschenkt.
Sein am 07.02.2020 gestellter Folgentrag auf internationalen Schutz wurde vom BFA wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2020 abgewiesen.
Gegenständlichen zweiten Folgeantrag stellte er am 10.08.2023. Zwischen rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens und der Zurückweisung des ersten Folgeantrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache ist keine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren neuerlich eine Furcht vor Blutrache im Rahmen einer Familienfehde vor und machte somit keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe geltend.
1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungs-maßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass diese Ausführungen nicht zu beanstanden sind.
1.3. Zum Fluchtvorbringen
In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seinem zweiten Folgeantrag und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der BF im Fall seiner Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohungen ausgesetzt sein wird.
Die Fluchtgründe, welche im gegenständlichen Verfahren vorgebracht wurden, sind ident mit jenen, welche in den beiden Vorverfahren bereits berücksichtigt worden waren.
Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, denen ein glaubhafter Kern innewohnt.
Bereits in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes zu den ersten beiden Asylanträgen wurden die Beschwerden des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und die Bescheide der belangten Behörde bestätigt. In diesen Erkenntnissen wurde beweiswürdigend festgestellt, dass der Beschwerdeführer „nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm in Ägypten Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung aufgrund einer Familienfehde konnte mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden.Bereits in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes zu den ersten beiden Asylanträgen wurden die Beschwerden des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und die Bescheide der belangten Behörde bestätigt. In diesen Erkenntnissen wurde beweiswürdigend festgestellt, dass der Beschwerdeführer „nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm in Ägypten Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung aufgrund einer Familienfehde konnte mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden.
Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.
Der verfahrensgegenständliche zweite Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahmen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. In die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zum ersten Asylverfahren, zum ersten Asylfolgeantrag sowie zur Schubhaftentscheidung wurde Einsicht genommen. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.
2.2. Zur Person:
Die Feststellungen zur Identität und der Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem vorgelegten Reisepass. Daraus ergab sich auch, dass der Beschwerdeführer sein erstes Asylverfahren unter einer Aliasidentität führte und erst im gegenständlichen Verfahren und weil er ein Personaldokument für seine Eheschließung benötigte seinen richtigen Namen angab.
Aus der im Vorverfahren vorgelegten Heiratsurkunde ergibt sich die Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen am 21.11.2019, die Ehe wurde am 03.05.2019 traditionell geschlossen. Laut einer Abfrage des ZMR bestand der gemeinsame Wohnsitz vom 15.11.2019 bis zum 09.02.2023. Dass der BF seit 10.02.2023 nicht mehr an der gemeinsamen Wohnadresse gemeldet ist ergibt sich ebenso aus dem ZMR.
Die Feststellungen zu den Vorverfahren ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt bzw. den Gerichtsakten.
Dass er in Österreich unbescholten ist, zeigt eine Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage zur Lage im Herkunftsstaat ergibt. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht ferner kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Es wurden folglich im gesamten Verfahren keine stichhaltigen Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen der belangten Behörde zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
2.4. Zu den Fluchtgründen:
Im verfahrensgegenständlichen mündlich verkündetem Bescheid kommt die belangte Behörde zum Schluss, dass sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erweist. Der erkennende Richter schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde an und stimmt deren Beweiswürdigung dahingehend zu, dass es der Beschwerdeführer nicht vermochte, eine Asylrelevanz glaubhaft zu machen. Die Fluchtgründe, welche im gegenständlichen Verfahren vorgebracht wurden, sind ident mit jenen, welche in den Vorverfahren bereits berücksichtigt worden waren. Wie oben bereits festgehalten, vermochte der Beschwerdeführer in keinem der Vorverfahren glaubhaft zu machen, dass er Opfer von Blutrache im Rahmen einer Familienfehde werden würde.
Im gegenständlichen Verfahren vermochten die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers ebenso wenig zu überzeugen.
Es liegt vielmehr nahe, dass er diesen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur stellte, um seine bevorstehende Abschiebung zu vereiteln. Diese Vermutung erhärtet sich auch durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer den ausgesprochenen Ausreiseverpflichtungen nicht nachgekommen ist.
Vor diesem Hintergrund ist auch diesem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mittels Beschluss.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mittels Beschluss.
§ 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:Paragraph 12 a, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lauten:
"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a, (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) ...
Entscheidungen
§ 22. ...Paragraph 22, ...
(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
...".
§ 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet:
"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22, (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.06.2020 wurde das zweite Verfahren des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache abgeschlossen und erwuchs in Rechtskraft.
Dem Beschwerdeführer droht demzufolge in Ägypten keine asylrelevante Verfolgung.
Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer grundsätzlich, wenn auch leicht eingeschränkt, erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Ägypten derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer grundsätzlich, wenn auch leicht eingeschränkt, erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Ägypten derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.
Insgesamt sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Insgesamt sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Wie schon der Erstantrag abgewiesen wurde und der erste Folgeantrag zurückgewiesen wurde, so wird auch der gegenständliche zweite Folgeantrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.
Das in diesem Verfahren vorgebrachte Vorbringen ist - wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde - als unglaubwürdig zu werten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz mangelt es daher an einem "glaubhaften Kern" (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, mwN), dh die behauptete Sachverhaltsänderung ist in Wahrheit nicht eingetreten bzw. mangelt es ihr an Asylrelevanz.Das in diesem Verfahren vorgebrachte Vorbringen ist - wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde - als unglaubwürdig zu werten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz mangelt es daher an einem "glaubhaften Kern" vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, mwN), dh die behauptete Sachverhaltsänderung ist in Wahrheit nicht eingetreten bzw. mangelt es ihr an Asylrelevanz.
Auch führt der Beschwerdeführer in Österreich weder ein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben noch weist sein Privatleben eine besonders ausgeprägte Intensität auf.Auch führt der Beschwerdeführer in Österreich weder ein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben noch weist sein Privatleben eine besonders ausgeprägte Intensität auf.
Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 29.08.2023 durch die belangte Behörde einvernommen, und es wurden ihm die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraph 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 29.08.2023 durch die belangte Behörde einvernommen, und es wurden ihm die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.
Im Lichte des § 22 BFA-VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.Im Lichte des Paragraph 22, BFA-VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.
Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung faktischer Abschiebeschutz faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag Identität der Sache Privat- und Familienleben real risk reale GefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I411.2231654.2.00Im RIS seit
31.10.2023Zuletzt aktualisiert am
31.10.2023