Entscheidungsdatum
07.09.2023Norm
AEUV Art267Spruch
,
W288 2272700-2/22E
W288 2272701-2/21EW288 2272700-2/22E, W288 2272701-2/21E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. HÄFELE über den im Rahmen der Begründung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2023, Zln. XXXX gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung 1. des XXXX , StA. Russische Föderation und 2. der XXXX , StA. Russische Föderation, beide vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Dr. Stephan Vesco in 1070 Wien:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. HÄFELE über den im Rahmen der Begründung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2023, Zln. römisch 40 gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung 1. des römisch 40 , StA. Russische Föderation und 2. der römisch 40 , StA. Russische Föderation, beide vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Dr. Stephan Vesco in 1070 Wien:
A)
Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:, , Begründung:
1. Feststellungen und Verfahrensgang:
Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellten die beiden volljährigen Antragsteller (in der Folge: ASt), beide Staatsangehörige der Russischen Föderation, am 20.02.2023 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Die erkennungsdienstliche Behandlung der beiden ASt ergab dabei einen EURODAC-Treffer der Kategorie 1 in Kroatien (Asylantragstellung am 05.11.2022).
Bereits am 21.02.2023 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Dublin III-VO an Kroatien. Mit 28.02.2023 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme der ASt ausdrücklich zu.
Mit Bescheiden des BFA vom 20.03.2023, Zln. XXXX , wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz Kroatien zuständig ist. Gegen die ASt wurden gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG Anordnungen zur Außerlandesbringung erlassen und gemäß § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Kroatien für zulässig erklärt. Das BFA führte unter anderem aus, dass die Außerlandesbringung der beiden ASt nach Kroatien keine Verletzung ihrer durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familienlebens darstellt und ihnen auch keine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch droht. Gegen diese Bescheide erhoben die ASt rechtzeitig Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) und beantragten die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerden wurde dem BVwG am 03.04.2023 vorgelegt und den Beschwerden die aufschiebende Wirkung vom BVwG (innerhalb der 7-Tages-Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG) nicht zuerkannt. Mit Erkenntissen des BVwG vom 19.06.2023, Zln. XXXX , wurden die Beschwerden letztlich vollinhaltlich abgewiesen.Mit Bescheiden des BFA vom 20.03.2023, Zln. römisch 40 , wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz Kroatien zuständig ist. Gegen die ASt wurden gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG Anordnungen zur Außerlandesbringung erlassen und gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Kroatien für zulässig erklärt. Das BFA führte unter anderem aus, dass die Außerlandesbringung der beiden ASt nach Kroatien keine Verletzung ihrer durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familienlebens darstellt und ihnen auch keine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch droht. Gegen diese Bescheide erhoben die ASt rechtzeitig Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) und beantragten die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerden wurde dem BVwG am 03.04.2023 vorgelegt und den Beschwerden die aufschiebende Wirkung vom BVwG (innerhalb der 7-Tages-Frist des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG) nicht zuerkannt. Mit Erkenntissen des BVwG vom 19.06.2023, Zln. römisch 40 , wurden die Beschwerden letztlich vollinhaltlich abgewiesen.
Am 21.03.2023 fand das verpflichtende Rückkehrberatungsgespräch mit den ASt statt, wobei beide BF erklärten, nicht rückkehrwillig zu sein.
Mit 18.04.2023 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die beiden ASt zum Zwecke ihrer Abschiebung. Angeordnet wurde vom BFA dabei eine Festnahme ab dem 28.05.2023, ab 11:30 Uhr. Ebenso am 18.04.2023 erging zudem ein Abschiebeauftrag betreffend die beiden ASt.Mit 18.04.2023 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die beiden ASt zum Zwecke ihrer Abschiebung. Angeordnet wurde vom BFA dabei eine Festnahme ab dem 28.05.2023, ab 11:30 Uhr. Ebenso am 18.04.2023 erging zudem ein Abschiebeauftrag betreffend die beiden ASt.
Aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages wurden die ASt am 28.05.2023, um 11:35 Uhr, von Polizeibeamten gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung festgenommen und ins PAZ XXXX überstellt. Die ASt wurden über die Gründe der Festnahme belehrt und ihnen ein Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt und die ASt von der geplanten Abschiebung in Kenntnis gesetzt. Am 30.05.2023 folgte sodann die Überstellung vom PAZ XXXX ins PAZ XXXX nach Wien.Aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages wurden die ASt am 28.05.2023, um 11:35 Uhr, von Polizeibeamten gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung festgenommen und ins PAZ römisch 40 überstellt. Die ASt wurden über die Gründe der Festnahme belehrt und ihnen ein Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt und die ASt von der geplanten Abschiebung in Kenntnis gesetzt. Am 30.05.2023 folgte sodann die Überstellung vom PAZ römisch 40 ins PAZ römisch 40 nach Wien.
Die ASt befanden sich nach ihrer Festnahme am 28.05.2023, 11:35 Uhr, bis zum 31.05.2023, 10:15 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Am 31.05.2023, um 10:15 Uhr, wurden die ASt im Luftweg nach Kroatien (Zagreb) überstellt.
Bereits am 30.05.2023 brachten die ASt beim BVwG Beschwerde ein und beantragten, der Beschwerde gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine öffentlich mündliche Verhandlung durchzuführen, den bekämpften Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte, gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung nicht vorliegen, den BF Aufwendungen gemäß der VwG-AufwErsV zu ersetzen, und in eventu, im Falle des Obsiegens der Behörde, die BF vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-AufwErsV zu befreien. Lediglich einleitend wurde Beschwerde „gem. § 22a BFA-VG wegen Rechtswidrigkeit der Inschubhaftnahme, der Anhaltung und der Festnahme“ erhoben, wobei sich die weitere Beschwerde (Begehren und Beschwerdegründe) maßgeblich gegen die Anordnung und die Anhaltung in Schubhaft am bzw. seit 28.05.2023 richteten. Bereits am 30.05.2023 brachten die ASt beim BVwG Beschwerde ein und beantragten, der Beschwerde gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine öffentlich mündliche Verhandlung durchzuführen, den bekämpften Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte, gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung nicht vorliegen, den BF Aufwendungen gemäß der VwG-AufwErsV zu ersetzen, und in eventu, im Falle des Obsiegens der Behörde, die BF vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-AufwErsV zu befreien. Lediglich einleitend wurde Beschwerde „gem. Paragraph 22 a, BFA-VG wegen Rechtswidrigkeit der Inschubhaftnahme, der Anhaltung und der Festnahme“ erhoben, wobei sich die weitere Beschwerde (Begehren und Beschwerdegründe) maßgeblich gegen die Anordnung und die Anhaltung in Schubhaft am bzw. seit 28.05.2023 richteten.
In der Beschwerdeverhandlung am 09.06.2023 wurde die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG (nach Belehrung über damit einhergehenden etwaige Kostenfolgen) dahingehend verbessert, dass sich die Beschwerde auch gegen die Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft richtet. Beantragt wurde die Rechtwidrigkeit der Festnahme und der darauf gestützten Anhaltung festzustellen und begründend hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass es gelinderer Mittel für die Durchführung der Abschiebung gäbe und sich die ASt noch im Beschwerdeverfahren befänden und keine Gefahr bzw. Fluchtgefahr bestehe, sich dem Verfahren zu entziehen. Außerdem sei über die aufschiebende Wirkung noch nicht entschieden. Insbesondere mit dem Wissen um die systematischen Schwachstellen in Kroatien, sei die Abschiebung vor Entscheidung über die aufschiebende Wirkung und der inhaltlichen Entscheidung nicht verhältnismäßig. Insbesondere mit dem Wissen um die Dublin-VO-verletzende Behandlung von Dublin-Rückkehrern nach Kroatien, als Folgenantragsteller, weshalb sich schon die Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft als rechtswidrig erweise. Mit dem Wissen um die systematischen Schwachstellen und einer noch zu erwartenden aufschiebenden Wirkung, sei das bisherige Verhalten der BF nachvollziehbar und eine Festnahme inklusiver dreitägigen Anhaltung, jedenfalls nicht verhältnismäßig. In der Beschwerdeverhandlung wurde darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung gesondert schriftlich ergehen wird. In der Beschwerdeverhandlung am 09.06.2023 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG (nach Belehrung über damit einhergehenden etwaige Kostenfolgen) dahingehend verbessert, dass sich die Beschwerde auch gegen die Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft richtet. Beantragt wurde die Rechtwidrigkeit der Festnahme und der darauf gestützten Anhaltung festzustellen und begründend hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass es gelinderer Mittel für die Durchführung der Abschiebung gäbe und sich die ASt noch im Beschwerdeverfahren befänden und keine Gefahr bzw. Fluchtgefahr bestehe, sich dem Verfahren zu entziehen. Außerdem sei über die aufschiebende Wirkung noch nicht entschieden. Insbesondere mit dem Wissen um die systematischen Schwachstellen in Kroatien, sei die Abschiebung vor Entscheidung über die aufschiebende Wirkung und der inhaltlichen Entscheidung nicht verhältnismäßig. Insbesondere mit dem Wissen um die Dublin-VO-verletzende Behandlung von Dublin-Rückkehrern nach Kroatien, als Folgenantragsteller, weshalb sich schon die Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft als rechtswidrig erweise. Mit dem Wissen um die systematischen Schwachstellen und einer noch zu erwartenden aufschiebenden Wirkung, sei das bisherige Verhalten der BF nachvollziehbar und eine Festnahme inklusiver dreitägigen Anhaltung, jedenfalls nicht verhältnismäßig. In der Beschwerdeverhandlung wurde darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung gesondert schriftlich ergehen wird.
Mit dem im Anschluss an die Beschwerdeverhandlung mündlich verkündeten Beschluss des BVwG vom 09.06.2023, Zln. XXXX , wurde die Beschwerde hinsichtlich der Anordnung und Anhaltung in Schubhaft sodann als unzulässig zurückgewiesen. Ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses wurde durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt und die Entscheidung daher mit Beschluss des BVwG vom 28.08.2023, Zln. XXXX gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt ausgefertigt.Mit dem im Anschluss an die Beschwerdeverhandlung mündlich verkündeten Beschluss des BVwG vom 09.06.2023, Zln. römisch 40 , wurde die Beschwerde hinsichtlich der Anordnung und Anhaltung in Schubhaft sodann als unzulässig zurückgewiesen. Ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses wurde durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt und die Entscheidung daher mit Beschluss des BVwG vom 28.08.2023, Zln. römisch 40 gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG gekürzt ausgefertigt.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.06.2023, Zln. XXXX , wurde sodann auch die gegen die Festnahme und Anhaltung gerichtete Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.06.2023, Zln. römisch 40 , wurde sodann auch die gegen die Festnahme und Anhaltung gerichtete Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Dagegen erhoben die ASt mit Schreiben vom 27.07.2023 rechtzeitig das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH), welche vom BVwG nach Verständigung der Parteien dem VwGH zur Entscheidung vorgelegt wurde. Mit der Revision wurde unter anderem ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dringliche öffentliche Interessen oder Interessen Dritter am Vollzug des Erkenntnisses nicht vorlägen. Die Interessen der ASt an einem mängelfreien Verfahren in Österreich würden schwerer wiegen, als öffentliche Interessen bzw. Interessen am „Vollzug“ des Erkenntnisses. Hilfsweise werde – sofern angenommen wird, dass nach Abschiebung die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung obsolet geworden ist – die Erlassung einer einstweiligen Anordnung beantragt, die eine Wiedereinreisegenehmigung nach sich ziehen werde. Die ASt führten aus, dass in derartigen Konstellationen mit der Notwendigkeit, Unionsrecht durchzusetzen, nach der Rechtsprechung des EuGH mit einstweiligen Verfügungen vorzugehen sei und gaben hernach Judikatur des EuGH, des VfGH und des VwGH zur einstweiligen Anordnung auszugsweise wieder. Auf Grundlage dieser Judikatur und des in der Revision geschilderten Sachverhalts würden die ASt sohin den Antrag stellen, eine auf das Gemeinschaftsrecht gestützte einstweilige Anordnung zu erlassen, in welcher festgehalten werde, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen, die vorbereitende Festnahme und Inhaftierung aus Gründen der Wahrung des effektiven Rechtsschutzes unzulässig seien und den ASt die Wiedereinreise zu gestatten sei.
Mit Beschluss des VwGH vom 03.08.2023, Zl. Ra 2023/21/0119 bis 0120-6, wurde den ASt Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung der Entrichtung der Kommissionsgebühren und der Eingabengebühr nach § 24a VwGG gewährt.Mit Beschluss des VwGH vom 03.08.2023, Zl. Ra 2023/21/0119 bis 0120-6, wurde den ASt Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung der Entrichtung der Kommissionsgebühren und der Eingabengebühr nach Paragraph 24 a, VwGG gewährt.
Mit Beschluss des VwGH vom 23.08.2023, Zl. Ra 2023/21/0119, 0120-8, wurde dem mit der Revision gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anhaltung der ASt bereits am 31.05.2023 beendet worden und das angefochtene Erkenntnis von vornherein keinem Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich sei, sodass schon deshalb die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht komme. Hinsichtlich des Aufschiebungsbegehrens, welches auf die Gestattung einer Wiedereinreise zielt, wurde dabei darauf hingewiesen, dass der Gegenstand des Verfahrens, der lediglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Festnahme und Anhaltung im genannten Zeitraum umfasse, außer Acht gelassen werde.Mit Beschluss des VwGH vom 23.08.2023, Zl. Ra 2023/21/0119, 0120-8, wurde dem mit der Revision gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattgegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anhaltung der ASt bereits am 31.05.2023 beendet worden und das angefochtene Erkenntnis von vornherein keinem Vollzug iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich sei, sodass schon deshalb die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht komme. Hinsichtlich des Aufschiebungsbegehrens, welches auf die Gestattung einer Wiedereinreise zielt, wurde dabei darauf hingewiesen, dass der Gegenstand des Verfahrens, der lediglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Festnahme und Anhaltung im genannten Zeitraum umfasse, außer Acht gelassen werde.
Mit verfahrensanleitender Anordnung des VwGH vom 04.09.2023, Zl. XXXX , wurde der im Rahmen der Begründung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision gestellte Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung der ASt dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber übermittelt zur Entscheidung übermittelt.Mit verfahrensanleitender Anordnung des VwGH vom 04.09.2023, Zl. römisch 40 , wurde der im Rahmen der Begründung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision gestellte Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung der ASt dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber übermittelt zur Entscheidung übermittelt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die Verwaltungs- und Gerichtsakten zu den Verfahren zu den Zln. XXXX und in die Gerichtsakten zu den Asylverfahren der BF zu den Zln. XXXX , samt den dort einliegenden Erkenntnissen und Beschlüssen des BVwG, sowie in die in den Verfahren zu den Zln. XXXX gegen das Erkenntnis des BVwG über die Festnahme und Anhaltung der ASt erhobene außerordentliche Revision und die zu dieser Revision bereits ergangenen Beschlüsse des VwGH.Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die Verwaltungs- und Gerichtsakten zu den Verfahren zu den Zln. römisch 40 und in die Gerichtsakten zu den Asylverfahren der BF zu den Zln. römisch 40 , samt den dort einliegenden Erkenntnissen und Beschlüssen des BVwG, sowie in die in den Verfahren zu den Zln. römisch 40 gegen das Erkenntnis des BVwG über die Festnahme und Anhaltung der ASt erhobene außerordentliche Revision und die zu dieser Revision bereits ergangenen Beschlüsse des VwGH.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich vollständig und schlüssig aus den genannten Verwaltungs- und Gerichtsakten und ist zudem unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit:
Schon im Beschluss vom 29.10.2014, Ro 2014/04/0069, hat der VwGH festgehalten, dass zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren von der „sachnächsten“ Zuständigkeit auszugehen ist. „Sachnächstes Gericht“ für die Prüfung der Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren ist das Verwaltungsgericht. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher für die Erlassung unzuständig, woran auch die Vorlage der Revision durch das Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof nichts zu ändern vermag (siehe aus jüngst auch VwGH 17.04.2023, Ro 2023/12/0010; weiters etwa VwGH 25.02.2019, Ra 2018/19/0611). Dies begründet der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Beschluss im Wesentlichen damit, dass die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen ist, das nach § 30a VwGG über die aufschiebende Wirkung unverzüglich zu entscheiden habe. Dieses habe daher als erstes Kenntnis von der Revision und dem Antrag auf einstweiligen Rechtschutz. Es habe daher zu diesem Zeitpunkt die genaueste Kenntnis über die der Revision zugrundeliegende Fallkonstellation und könne daher am raschesten die erforderliche Interessenabwägung im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes vornehmen. Das Verwaltungsgericht könne daher auch schneller und effektiver über die Notwendigkeit eines unionsrechtlich gebotenen einstweiligen Rechtsschutzes in Form einer einstweiligen Anordnung entscheiden, zumal eine solche neben dem Umstand der Dringlichkeit die Prüfung der Notwendigkeit der Erlassung der einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (fumus boni iuris) sowie gegebenenfalls die Abwägung aller bestehenden Interessen voraussetze.Schon im Beschluss vom 29.10.2014, Ro 2014/04/0069, hat der VwGH festgehalten, dass zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren von der „sachnächsten“ Zuständigkeit auszugehen ist. „Sachnächstes Gericht“ für die Prüfung der Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren ist das Verwaltungsgericht. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher für die Erlassung unzuständig, woran auch die Vorlage der Revision durch das Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof nichts zu ändern vermag (siehe aus jüngst auch VwGH 17.04.2023, Ro 2023/12/0010; weiters etwa VwGH 25.02.2019, Ra 2018/19/0611). Dies begründet der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Beschluss im Wesentlichen damit, dass die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen ist, das nach Paragraph 30 a, VwGG über die aufschiebende Wirkung unverzüglich zu entscheiden habe. Dieses habe daher als erstes Kenntnis von der Revision und dem Antrag auf einstweiligen Rechtschutz. Es habe daher zu diesem Zeitpunkt die genaueste Kenntnis über die der Revision zugrundeliegende Fallkonstellation und könne daher am raschesten die erforderliche Interessenabwägung im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes vornehmen. Das Verwaltungsgericht könne daher auch schneller und effektiver über die Notwendigkeit eines unionsrechtlich gebotenen einstweiligen Rechtsschutzes in Form einer einstweiligen Anordnung entscheiden, zumal eine solche neben dem Umstand der Dringlichkeit die Prüfung der Notwendigkeit der Erlassung der einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (fumus boni iuris) sowie gegebenenfalls die Abwägung aller bestehenden Interessen voraussetze.
Mit verfahrensleitender Anordnung des VwGH vom 04.09.2023, wurde der von den ASt im Rahmen der Begründung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision gestellte Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber zur Entscheidung übermittelt. Hierbei verwies der VwGH auch auf die genannte Judikatur zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.
Fallgegenständlich ist daher das BVwG zur Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung berufen.
3.2. Zu Spruchteil A) – Zurückweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung:
Die Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht kann mangels einer innerstaatlichen Vorschrift nur in unmittelbarer Anwendung von Unionsrecht erfolgen. So hat der Verwaltungsgerichtshof – der Rechtsprechung des EuGH folgend – bereits mehrmals ausgesprochen, es sei nicht ausgeschlossen, auf Grundlage der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht – über die im kassatorischen System der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgegebene Möglichkeit, der gegen einen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid im Falle seiner Rechtswidrigkeit aufzuheben, hinaus – einstweilige Anordnungen mit der Wirkung zu treffen, dem Antragsteller eine Rechtsposition vorläufig einzuräumen, deren Einräumung mit dem angefochtenen Bescheid auf der Grundlage einer (möglicherweise dem Unionsrecht widersprechenden) nationalen Rechtsvorschrift verweigert wurde (VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069; 13.10.2010, 2010/12/0169).
Nach der Rechtsprechung des EuGH können die nationalen Gerichte einstweilige Anordnungen nur unter den Voraussetzungen treffen, die für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Gerichtshof gelten. Zu diesen Voraussetzungen gehören die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Erlassung der einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (fumus boni iuris), das Feststehen der Dringlichkeit im Sinne der Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens beim Antragsteller und gegebenenfalls die Abwägung aller bestehenden Interessen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, sodass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen fehlt (VwGH 13.10.2010, 2010/12/0169).
Auch nationale Gerichte sind für den Erlass einstweiliger Anordnungen zuständig. Sie können vorläufig die Vollziehung eines nationalen Verwaltungsaktes aussetzen, der Unionsrecht vollzieht. Da dadurch gleichzeitig indirekt auch das zugrundeliegende Unionsrecht ausgesetzt wird, ist der Erlass einer einstweiligen Maßnahme nur dann zulässig, wenn das nationale Gericht erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Unionsrechtsaktes hat und ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV einleitet. Weiters muss die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes dringlich sein und dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden drohen. Schließlich müssen das Interesse der Union am Vollzug des Unionsrechts und die Rechtsprechung des EuGH angemessen berücksichtigt werden. Die Kriterien stimmen weitgehend mit den Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch den EuGH überein und sollen eine einheitliche Anwendung des Unionsrechts sichern (Lengauer/Richter in: Mayer/Stöger, EUV/AEUV, Art. 279 AEUV Rz 11 mN aus der Rsp des EuGH).Auch nationale Gerichte sind für den Erlass einstweiliger Anordnungen zuständig. Sie können vorläufig die Vollziehung eines nationalen Verwaltungsaktes aussetzen, der Unionsrecht vollzieht. Da dadurch gleichzeitig indirekt auch das zugrundeliegende Unionsrecht ausgesetzt wird, ist der Erlass einer einstweiligen Maßnahme nur dann zulässig, wenn das nationale Gericht erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Unionsrechtsaktes hat und ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Artikel 267, AEUV einleitet. Weiters muss die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes dringlich sein und dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden drohen. Schließlich müssen das Interesse der Union am Vollzug des Unionsrechts und die Rechtsprechung des EuGH angemessen berücksichtigt werden. Die Kriterien stimmen weitgehend mit den Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch den EuGH überein und sollen eine einheitliche Anwendung des Unionsrechts sichern (Lengauer/Richter in: Mayer/Stöger, EUV/AEUV, Artikel 279, AEUV Rz 11 mN aus der Rsp des EuGH).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung unzulässig:
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die Rechtmäßigkeit der (aufgrund des Festnahmeauftrages des BFA vom 18.04.2023) am 28.05.2023, 11:35 Uhr erfolgten Festnahme und Anhaltung der ASt im Zeitraum vom 28.05.2023, 11:35 Uhr, bis 31.05.2023, 10:15 Uhr. Die Anhaltung der beiden ASt wurde am 31.05.2023, 10:15 Uhr beendet. Die Festnahme und Anhaltung im genannten Zeitraum bildet nunmehr auch den Verfahrensgegenstand im anhängigen Revisionsverfahren.
Wie ausgeführt bildet die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Erlassung einer einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (fumus boni iuris) eine wesentliche Voraussetzung für deren Erlassung. Der Festnahmeauftrag des BFA vom 18.04.2023, welcher der Festnahme und Anhaltung der ASt zugrunde lag, wurde bereits konsumiert und ist keinem weiteren Vollzug mehr zugänglich, womit die Ausführungen im vorliegenden Antrag schon in tatsächlicher Hinsicht die Notwendigkeit der Erlassung einer einstweiligen Anordnung nicht dartun.
Auch wird im Antrag das Feststehen der Dringlichkeit im Sinne der Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens bei den ASt nicht dargelegt. Die ASt befinden sich weder aktuell, noch befanden sich diese im Zeitpunkt der in Revision gezogenen Entscheidung des BVwG vom 12.06.2023 in Anhaltung, sondern endete diese – wie dargelegt – bereits am 31.05.2023, 10:15 Uhr. Angesichts dieses Umstands sind weder aufgrund den Ausführungen in der Revision zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung, noch von Amts wegen zum Entscheidungszeitpunkt Gründe erkennbar, welche das Feststehen der Dringlichkeit im Sinne der Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens bei den ASt nahelegen.
Bereits auf Grund des Nichtvorliegens dieser Voraussetzungen ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zurückzuweisen.
Soweit mit dem Antrag überdies die Unzulässigerklärung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und die Gestattung der Wiedereinreise der ASt begehrt wird, war auch dem nicht zu folgen. Wie oben dargelegt bildet der Gegenstand des Verfahrens lediglich die Prüfung der Rechtsmäßigkeit der Festnahme und Anhaltung im dort angeführten Zeitraum, sodass sich auch ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht lediglich auf diesen Verfahrensgegenstand beziehen kann.
3.3. Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Dublin III-VO einstweilige Anordnung gelinderes Mittel Rechtsanschauung des VwGH Schubhaft Unionsrecht VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W288.2272701.2.01Im RIS seit
29.09.2023Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023