Entscheidungsdatum
07.09.2023Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Spruch
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W152 2275707-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, gegen die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2023, Zl. 1350641201-230812985, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, gegen die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2023, Zl. 1350641201-230812985, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 18 Abs. 3 AVG idgF als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3, AVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit der als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom 10.07.2023 (im Folgenden: „Bescheid“) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz vom 25.04.2023 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 12 Abs. 2 (gültiges Visum) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Rumänien zuständig (Spruchpunkt I). Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Rumänien zulässig (Spruchpunkt II).Mit der als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom 10.07.2023 (im Folgenden: „Bescheid“) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz vom 25.04.2023 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 12, Absatz 2, (gültiges Visum) der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Rumänien zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Rumänien zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).
Dagegen wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung vollumfänglich angefochten.
Die im Verwaltungsakt befindliche Urschrift des „Bescheides“ bezeichnet auf der letzten Seite XXXX in gedruckter Form als genehmigende Person. Über diesem Namen befindet sich die Wortfolge „Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“ sowie darunter ein aus einem nahezu völlig abstrakt gehaltenen schlaufen- und wellenförmigen Gebilde bestehender Schriftzug. Eine Buchstabenfolge wurde damit nicht gebildet. Sonstige Hinweise bzw. Vermerke enthält die Urschrift nicht.Die im Verwaltungsakt befindliche Urschrift des „Bescheides“ bezeichnet auf der letzten Seite römisch 40 in gedruckter Form als genehmigende Person. Über diesem Namen befindet sich die Wortfolge „Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“ sowie darunter ein aus einem nahezu völlig abstrakt gehaltenen schlaufen- und wellenförmigen Gebilde bestehender Schriftzug. Eine Buchstabenfolge wurde damit nicht gebildet. Sonstige Hinweise bzw. Vermerke enthält die Urschrift nicht.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt bzw. der darin aufliegenden Urschrift des angefochtenen „Bescheides“.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Im Anwendungsbereich des § 18 AVG wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die "Urschrift" einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).1. Im Anwendungsbereich des Paragraph 18, AVG wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die "Urschrift" einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen vergleiche VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).
Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss daher die – interne – Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018).
Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Im vorliegenden Fall wurde für den „Bescheid“ kein derartiges Verfahren nach E-GovG durchgeführt (keine Amtssignatur). Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten. Im vorliegenden Fall wurde für den „Bescheid“ kein derartiges Verfahren nach E-GovG durchgeführt (keine Amtssignatur).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift im Sinn dieser Vorschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen (vgl. für viele VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; 20.04.2017, Ra 2017/20/0095 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hielt aber wiederholt fest, dass eine Paraphe keine Unterschrift ist (vgl. VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014; s. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 18, Rz 23 mwH).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift im Sinn dieser Vorschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen vergleiche für viele VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; 20.04.2017, Ra 2017/20/0095 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hielt aber wiederholt fest, dass eine Paraphe keine Unterschrift ist vergleiche VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014; s. auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18,, Rz 23 mwH).
2. Der Schriftzug auf der im Verwaltungsakt aufliegenden Urschrift des angefochtenen „Bescheides“ erfüllt die Merkmale einer Unterschrift nicht:
Zwar muss die Anzahl der Schriftzeichen der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen, doch besteht der Nachname der genehmigenden Person im vorliegenden Fall aus insgesamt zehn Buchstaben. Der nahezu völlig abstrakte schlaufen- und wellenförmige Schriftzug ist angesichts dessen kein Buchstabengebilde, aus dem der Name der genehmigenden Person auch in Kenntnis desselben noch in irgendeiner Form herauslesbar wäre. In Kenntnis des Nachnamens der genehmigenden Person XXXX kann dem Schriftzug selbst unter größtmöglicher Abstrahierungstoleranz in vergleichender Zusammenschau keine Buchstabenfolge entnommen werden. Es kann bloß der Anfangsbuchstabe XXXX in das gegenständliche Gebilde gerade noch – und dies nur vor dem Hintergrund der Kenntnis des Nachnamens – interpretiert werden. Im Übrigen ist in dem in Rede stehenden Schriftzug kein einziger weiterer Buchstabe – auch nur ansatzweise – zu erkennen. Erst durch die (zumindest ansatzweise) Erkennbarkeit von Buchstaben kann ein solcher Schriftzug aus seiner Abstraktion heraustreten. Der Schriftzug weist somit keine entsprechenden charakteristischen Merkmale einer Unterschrift auf. Zwar muss die Anzahl der Schriftzeichen der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen, doch besteht der Nachname der genehmigenden Person im vorliegenden Fall aus insgesamt zehn Buchstaben. Der nahezu völlig abstrakte schlaufen- und wellenförmige Schriftzug ist angesichts dessen kein Buchstabengebilde, aus dem der Name der genehmigenden Person auch in Kenntnis desselben noch in irgendeiner Form herauslesbar wäre. In Kenntnis des Nachnamens der genehmigenden Person römisch 40 kann dem Schriftzug selbst unter größtmöglicher Abstrahierungstoleranz in vergleichender Zusammenschau keine Buchstabenfolge entnommen werden. Es kann bloß der Anfangsbuchstabe römisch 40 in das gegenständliche Gebilde gerade noch – und dies nur vor dem Hintergrund der Kenntnis des Nachnamens – interpretiert werden. Im Übrigen ist in dem in Rede stehenden Schriftzug kein einziger weiterer Buchstabe – auch nur ansatzweise – zu erkennen. Erst durch die (zumindest ansatzweise) Erkennbarkeit von Buchstaben kann ein solcher Schriftzug aus seiner Abstraktion heraustreten. Der Schriftzug weist somit keine entsprechenden charakteristischen Merkmale einer Unterschrift auf.
Der aus einem nahezu völlig abstrakt gehaltenen schlaufen- und wellenförmigen Gebilde bestehende Schriftzug stellt in Anbetracht des vollen Namens der genehmigenden Person damit eine bloße Paraphe dar, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Unterschrift ist.
3. Der Erledigung der belangten Behörde vom 10.07.2023 fehlt es mangels Unterschrift der genehmigenden Person sohin an der Bescheidqualität, weshalb sich die Beschwerde gegen einen Nichtbescheid richtet. Dies hat den Mangel der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Das Verfahren über den am 25.04.2023 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ist stattdessen weiterhin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig.
Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. 4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. So entspricht es ständiger, einheitlicher Rechtsprechung, dass eine Paraphe keine Unterschrift darstellt, wobei die Beurteilung, was (noch) eine Unterschrift darstellt, stets einzelfallbezogen ausfallen muss.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. So entspricht es ständiger, einheitlicher Rechtsprechung, dass eine Paraphe keine Unterschrift darstellt, wobei die Beurteilung, was (noch) eine Unterschrift darstellt, stets einzelfallbezogen ausfallen muss.
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Schlagworte
Genehmigung Nichtbescheid Organwalter UnterschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W152.2275707.1.01Im RIS seit
11.10.2023Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023