Entscheidungsdatum
07.09.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W146 1407327-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2023, Zl. 742038806/230492811, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2023, Zl. 742038806/230492811, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 88 Abs. 2a FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 23.09.2004 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.10.2004 einen Asylantrag.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2009 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 iVm § 13 AsylG 1997 abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als nicht zulässig erklärt und ihm gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 3 AsylG 1997 wegen Vorliegen eines Asylausschlussgrundes keine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2009 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 13, AsylG 1997 abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als nicht zulässig erklärt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 3, AsylG 1997 wegen Vorliegen eines Asylausschlussgrundes keine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers nicht gewährleistet sei, dass diesem im Falle der Rückkehr ein nach rechtsstaatlichen Prinzipien geführtes Gerichtsverfahren geboten werde, weswegen sich dessen Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 57 Abs. 1 FrG iVm Art. 3 EMRK ergebe. Aufgrund des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes sei dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 jedoch keine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.Begründend wurde ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers nicht gewährleistet sei, dass diesem im Falle der Rückkehr ein nach rechtsstaatlichen Prinzipien geführtes Gerichtsverfahren geboten werde, weswegen sich dessen Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG in Verbindung mit Artikel 3, EMRK ergebe. Aufgrund des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes sei dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 jedoch keine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.05.2011 wurde die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen den zweiten Satz des Spruchpunktes II. dieses Bescheides wurde stattgegeben und Spruchpunkt II. mit der Maßgabe geändert, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten in der Dauer von einem Jahr erteilt wurde.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.05.2011 wurde die gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen den zweiten Satz des Spruchpunktes römisch zwei. dieses Bescheides wurde stattgegeben und Spruchpunkt römisch zwei. mit der Maßgabe geändert, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten in der Dauer von einem Jahr erteilt wurde.
Begründend wurde ausgeführt, dass der im internationalen Haftbefehl bzw. dem Auslieferungsbegehren vorgeworfene Sachverhalt aus dem Akteninhalt in Anbetracht der restriktiven Auslegung der Ausschlussklauseln nicht in ausreichendem Ausmaß konkretisiert sei. Aus der Kopie des Aktes der österreichischen Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Auslieferungsbegehrens der russischen Behörden ergebe sich, dass diesem Begehren nicht Folge geleistet, sondern das Verfahren mangels hinreichender Gründe vielmehr eingestellt worden sei. Mangels Vorliegen eines Asylausschlussgrundes sei dem Beschwerdeführer daher gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.Begründend wurde ausgeführt, dass der im internationalen Haftbefehl bzw. dem Auslieferungsbegehren vorgeworfene Sachverhalt aus dem Akteninhalt in Anbetracht der restriktiven Auslegung der Ausschlussklauseln nicht in ausreichendem Ausmaß konkretisiert sei. Aus der Kopie des Aktes der österreichischen Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Auslieferungsbegehrens der russischen Behörden ergebe sich, dass diesem Begehren nicht Folge geleistet, sondern das Verfahren mangels hinreichender Gründe vielmehr eingestellt worden sei. Mangels Vorliegen eines Asylausschlussgrundes sei dem Beschwerdeführer daher gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.
In weiterer Folge wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte mehrmals verlängert, zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2022 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 um zwei Jahre.In weiterer Folge wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte mehrmals verlängert, zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2022 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 um zwei Jahre.
Am 22.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass mit einer Gültigkeit bis zum 21.09.2021 ausgestellt.
Am 07.03.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte. Diesen begründete er damit, dass er in seinem Heimatland verfolgt werde und daher nicht zur russischen Botschaft könne, um sich ein Reisedokument zu beschaffen.
Mit Verfahrensanordnung vom 08.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine Abweisung seines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses beabsichtigt sei, da sein Vorbringen, dass er in seinem Heimatland verfolgt würde und daher nicht in der Lage sei, einen Reisepass seines Herkunftsstaates zu erlangen, dem Verfahrensstand im Hinblick auf seine Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz widerspreche. Der Beschwerdeführer habe auch keine anderen Gründe vorgebracht, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen noch habe er Belege dazu vorgelegt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, entsprechende Belege vorzulegen, dass er nicht in der Lage sei, ein russisches Reisedokument zu erlangen, so zum Beispiel eine Bestätigung der russischen Botschaft. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, um eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben.
Am 20.03.2023 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Fristerstreckungsantrag ein.
Am 30.03.2023 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der ausgeführt wird, dass ihm die russische Botschaft im Zuge einer schriftlichen Korrespondenz mitgeteilt habe, dass er österreichische bzw russische Dokumente an die Botschaft schicken solle, was er in Folge am 24.03.2023 getan habe. Bis zum Zeitpunkt der Stellungnahme habe er noch keine Antwort erhalten.
Am 02.06.2023 übermittelte der Beschwerdeführer seine E-Mail Korrespondenz mit der russischen Botschaft sowie einer Übersetzung ins Deutsche. Darin wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Erhalt von Identitätsnachweisen nur bei persönlicher Anwesenheit in der Botschaft möglich sei.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich weiters eine Korrespondenz zwischen dem Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Wien (LVT) und dem BFA, wonach laut LVT der Beschwerdeführer ihnen mitgeteilt habe, dass er mit seiner Familie 2010 bei der russischen Vertretung in Salzburg vorgesprochen habe, um Geburtsurkunden seiner Kinder zu erhalten. Dabei seien die Türen sofort hinter ihnen geschlossen worden, nur aufgrund des Schreiens eines seiner Kinder seien diese wieder geöffnet worden und sie hätten fliehen können. Deswegen befürchte der Beschwerdeführer bei Betreten der russischen Botschaft einen ähnlichen Vorfall und seine Deportation nach Russland. Eine Bestätigung dieses Vorfalls könne vom LVT natürlicherweise nicht erfolgen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer einem aktuellen Bedrohungsszenario durch den russischen Staat bzw. den in Österreich etablierten russischen Vertretungsbehörden ausgesetzt wäre. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, bei der russischen Botschaft vorstellig zu werden, um sich ein Reisedokument ausstellen zu lassen. Der Antrag gemäß § 88 Abs. 2a FPG sei daher mangels Erfüllung der Voraussetzungen abzuweisen gewesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer einem aktuellen Bedrohungsszenario durch den russischen Staat bzw. den in Österreich etablierten russischen Vertretungsbehörden ausgesetzt wäre. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, bei der russischen Botschaft vorstellig zu werden, um sich ein Reisedokument ausstellen zu lassen. Der Antrag gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sei daher mangels Erfüllung der Voraussetzungen abzuweisen gewesen.
Gegen diesen am 11.07.2023 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 01.08.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wurde ausgeführt, dass es ihm nicht zumutbar sei, sich an die russische Vertretungsbehörde zu wenden, da er durch die Russische Föderation eine Verfolgung befürchte. Er werde seit 25 Jahren in Russland gesucht und legte diesbezüglich einen Internetausdruck des russischen Innenministeriums vor.
Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.08.2023 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.
Am 20.08.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung ein. Darin wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer um eine Kontaktaufnahme mit der russischen Botschaft bemüht habe, nachdem er von der belangten Behörde dazu aufgefordert worden sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die Entscheidung ordentlich zu begründen. Zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung sei ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vorgelegen, weshalb er sich nicht an die russischen Behörden habe wenden können. Auch sei der Beschwerdeführer aus einem Teil der Russischen Föderation, in welchem verstärkt für den Ukraine-Russland-Konflikt rekrutiert werde. Der Beschwerdeführer wolle keinesfalls an diesem Krieg teilnehmen. Auch sei § 88 FPG verfassungswidrig, da es für den Beschwerdeführer nicht klar sei, wann ein Interesse der Republik vorliege. Es lägen die Voraussetzungen gemäß § 88 Abs. 1 FPG vor, weshalb ihm ein Fremdenpass auszustellen sei.Am 20.08.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung ein. Darin wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer um eine Kontaktaufnahme mit der russischen Botschaft bemüht habe, nachdem er von der belangten Behörde dazu aufgefordert worden sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die Entscheidung ordentlich zu begründen. Zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung sei ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vorgelegen, weshalb er sich nicht an die russischen Behörden habe wenden können. Auch sei der Beschwerdeführer aus einem Teil der Russischen Föderation, in welchem verstärkt für den Ukraine-Russland-Konflikt rekrutiert werde. Der Beschwerdeführer wolle keinesfalls an diesem Krieg teilnehmen. Auch sei Paragraph 88, FPG verfassungswidrig, da es für den Beschwerdeführer nicht klar sei, wann ein Interesse der Republik vorliege. Es lägen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG vor, weshalb ihm ein Fremdenpass auszustellen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2009 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation nicht zulässig ist. Begründend wurde ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers nicht gewährleistet sei, dass diesem im Falle der Rückkehr ein nach rechtsstaatlichen Prinzipien geführtes Gerichtsverfahren geboten werde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.05.2011 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr erteilt.
Die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers wurde in weiterer Folge, zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2022, verlängert.
Am 22.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Fremdenpass mit einer Gültigkeit bis zum 21.09.2021 ausgestellt.
Am 07.03.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte, welcher mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2023 gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen wurde.Am 07.03.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte, welcher mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2023 gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Es liegen keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung vor, die der Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer entgegenstünden. Versagungsgründe gemäß § 92 FPG liegen im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Es liegen keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung vor, die der Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer entgegenstünden. Versagungsgründe gemäß Paragraph 92, FPG liegen im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem vorgelegten Akt des BFA.
Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist unstrittig.
Die Feststellungen rund um die Aufenthaltsberechtigungen des Beschwerdeführers und zur Ausstellung eines Fremdenpasses 2016 ergeben sich aus einem rezenten IZR Auszug.
Die Feststellungen zu den Gründen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2009. Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesasylamt der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, da in seinem Fall nicht gewährleistet sei, dass ihm im Herkunftsstaat im Falle der Rückkehr ein nach rechtsstaatlichen Prinzipien geführtes Gerichtsverfahren geboten werde.
Aufgrund dieser vom BFA festgestellten Verfolgungshandlungen der Behörde seines Herkunftsstaates, die dem Beschwerdeführer drohen, erachtet das Bundesverwaltungsgericht es als unzumutbar und ist der Beschwerdeführer daher nicht in der Lage, sich an die Vertretungsbehörde jenes Staates zu wenden, von dem ihm Verfolgung droht.
Die Feststellung, dass keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder Versagungsgründe gemäß § 92 FPG vorliegen, ergibt sich daraus, dass Hinweise auf solche zwingenden Gründe dem vorgelegten Akt nicht zu entnehmen waren und auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht behauptet wurden. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich.Die Feststellung, dass keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder Versagungsgründe gemäß Paragraph 92, FPG vorliegen, ergibt sich daraus, dass Hinweise auf solche zwingenden Gründe dem vorgelegten Akt nicht zu entnehmen waren und auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht behauptet wurden. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl dazu in der Lage wäre, einen Reisepass des Herkunftsstaates zu erlangen, weshalb der Antrag gemäß § 88 Abs. 2a FPG mangels Erfüllung der Voraussetzungen abzuweisen sei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl dazu in der Lage wäre, einen Reisepass des Herkunftsstaates zu erlangen, weshalb der Antrag gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG mangels Erfüllung der Voraussetzungen abzuweisen sei.
Wie beweiswürdigend ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar und ist er somit nicht in der Lage, sich an die Vertretungsbehörde jenes Staates zu wenden, von dem ihm Verfolgung droht.
Da auch keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, die gegen die Ausstellung von Fremdenpässen sprechen, und auch keine Versagungsgründe gemäß § 92 FPG vorliegen, sind alle Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses an den Beschwerdeführer erfüllt.Da auch keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, die gegen die Ausstellung von Fremdenpässen sprechen, und auch keine Versagungsgründe gemäß Paragraph 92, FPG vorliegen, sind alle Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses an den Beschwerdeführer erfüllt.
Der Beschwerde wird daher stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben, da gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG für die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständig ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in weiterer Folge dem Beschwerdeführer gemäß § 90 FPG einen für die Dauer von fünf Jahren gültigen Fremdenpass auszustellen, da die in § 90 Abs. 1 Z 1 und Z 2 FPG genannten Ausnahmefälle nicht vorliegen. (vgl VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0052)Der Beschwerde wird daher stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben, da gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG für die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständig ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in weiterer Folge dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 90, FPG einen für die Dauer von fünf Jahren gültigen Fremdenpass auszustellen, da die in Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG genannten Ausnahmefälle nicht vorliegen. vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0052)
Der Anregung in der Beschwerdeergänzung, den § 88 FPG wegen Unbestimmtheit dem VfGH zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorzulegen, wird nicht gefolgt:Der Anregung in der Beschwerdeergänzung, den Paragraph 88, FPG wegen Unbestimmtheit dem VfGH zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorzulegen, wird nicht gefolgt:
Den diesbezüglichen Ausführungen ist zu entnehmen, dass sich die Bedenken gegen § 88 Abs. 1 FPG und die Wortfolge "im Interesse der Republik" richten. Diese Bestimmung ist im gegenständlichen Fall aber nicht anzuwenden, sondern lediglich Abs. 2a leg.cit.Den diesbezüglichen Ausführungen ist zu entnehmen, dass sich die Bedenken gegen Paragraph 88, Absatz eins, FPG und die Wortfolge "im Interesse der Republik" richten. Diese Bestimmung ist im gegenständlichen Fall aber nicht anzuwenden, sondern lediglich Absatz 2 a, leg.cit.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Gegenständlich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gegenständlich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Fremdenpass Voraussetzungen Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W146.1407327.2.00Im RIS seit
29.09.2023Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023