Entscheidungsdatum
07.09.2023Norm
BDG 1979 §118Spruch
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W116 2275345-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von RevInsp XXXX , vertreten durch Wintersberger Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 14.06.2023, GZ. 2023-0.162.334, 17-BDB29-BMI-2023-EB, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von RevInsp römisch 40 , vertreten durch Wintersberger Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 14.06.2023, GZ. 2023-0.162.334, 17-BDB29-BMI-2023-EB, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich, er ist Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion XXXX (LPD) und verrichtet seinen Dienst in der XXXX (LVA). 1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich, er ist Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion römisch 40 (LPD) und verrichtet seinen Dienst in der römisch 40 (LVA).
2. Mit Schreiben vom 06.02.2023 bzw. vom 14.03.2023 erstattete die LPD, LVA, als Dienstbehörde eine Disziplinaranzeige bzw. einen Nachtrag zur Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer.
3. Mit E-Mail vom 14.03.2023 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme abgegeben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vorwurf im Zusammenhang mit der Pflegefreistellung nicht richtig sei bzw. entschieden zurückgewiesen würde. Der Beschwerdeführer habe sich nämlich auch nach dem Auszug von Frau XXXX (Frau E) über einen längeren Zeitraum in derselben Lebensgemeinschaft befunden. Weiters habe er nicht absichtlich über Tatsachen getäuscht, um die Pflegefreistellung in Anspruch zu nehmen. Mit E-Mail vom 05.04.2023 wurde eine weitere Stellungnahme abgegeben, in welcher auf den übermittelten Nachtrag zur Disziplinaranzeige Bezug genommen und zusammenfassend vorgebracht wurde, dass die Grundlage dieses Nachtrages nicht nachvollziehbar sei, da es sich zum Teil um völlig idente Schilderungen handeln würde. Zudem wurde nochmals auf das bereits eingestellte Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer und auf die mit der letzten Stellungnahme übermittelten Dokumente verwiesen. 3. Mit E-Mail vom 14.03.2023 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme abgegeben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vorwurf im Zusammenhang mit der Pflegefreistellung nicht richtig sei bzw. entschieden zurückgewiesen würde. Der Beschwerdeführer habe sich nämlich auch nach dem Auszug von Frau römisch 40 (Frau E) über einen längeren Zeitraum in derselben Lebensgemeinschaft befunden. Weiters habe er nicht absichtlich über Tatsachen getäuscht, um die Pflegefreistellung in Anspruch zu nehmen. Mit E-Mail vom 05.04.2023 wurde eine weitere Stellungnahme abgegeben, in welcher auf den übermittelten Nachtrag zur Disziplinaranzeige Bezug genommen und zusammenfassend vorgebracht wurde, dass die Grundlage dieses Nachtrages nicht nachvollziehbar sei, da es sich zum Teil um völlig idente Schilderungen handeln würde. Zudem wurde nochmals auf das bereits eingestellte Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer und auf die mit der letzten Stellungnahme übermittelten Dokumente verwiesen.
4. Mit im Spruch genannten Bescheid vom 14.06.2023, durch Hinterlegung zugestellt am 16.06.2023, leitete die belangte Behörde innerhalb der Verjährungsfristen ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, wegen des Verdachts,
1) er habe „am
? 24.02.2020 von 07 bis 19 Uhr,
? 23.04.2020 von 07 bis 19 Uhr,
? 29.05.2020 von 07 bis 19 Uhr,
? 22.06.2020 von 08 bis 12 Uhr,
? 30.03.2021 von 07 bis 17 Uhr und
? 21.04.2021 von 15 bis 18 Uhr,
Pflegefreistellungen in Anspruch genommen, obwohl dafür keine Rechtsgrundlage bestand, da die von ihm genannte Person nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt und der Beschwerdeführer seinen Vorgesetzten diesbezüglich wissentlich nicht informiert habe und er habe dadurch seine Dienstpflichten nach §§°43 Abs. 1 iVm 76 BDG sowie 43 Abs. 2 BDG verletzt;Pflegefreistellungen in Anspruch genommen, obwohl dafür keine Rechtsgrundlage bestand, da die von ihm genannte Person nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt und der Beschwerdeführer seinen Vorgesetzten diesbezüglich wissentlich nicht informiert habe und er habe dadurch seine Dienstpflichten nach §§°43 Absatz eins, in Verbindung mit 76 BDG sowie 43 Absatz 2, BDG verletzt;
2) er sei der schriftlichen Weisung seines Vorgesetzten vom 23.01.2023, sich am 06.02.2023 zu einer niederschriftlichen Einvernahme beim Leiter der LVA einzufinden, unentschuldigt nicht nachgekommen und habe dadurch seine Dienstpflichten nach § 44 BDG verletzt, […].“
Der Beschwerdeführer stehe damit im Verdacht Dienstpflichtverletzungen gemäß §§°43 Abs. 1 iVm 76 BDG sowie 43 Abs. 2 BDG und 44 BDG begangen zu haben.
Begründend wurde zunächst darauf hingewiesen, dass im Zuge einer waffenrechtlichen Überprüfung beim Beschwerdeführer bekannt geworden sei, dass er „alleine“ an seiner Wohnsitzadresse wohnen würde. Von seinem Vorgesetzten sei bei der weiteren Bearbeitung festgestellt worden, dass der Disziplinarbeschuldigte bereits mehr als 15 Pflegefreistellungen beantragt habe, zur Pflege seiner Lebensgefährtin, welche jedoch jedenfalls seit 01.05.2019 nicht mehr beim Disziplinarbeschuldigten leben würde. 2) er sei der schriftlichen Weisung seines Vorgesetzten vom 23.01.2023, sich am 06.02.2023 zu einer niederschriftlichen Einvernahme beim Leiter der LVA einzufinden, unentschuldigt nicht nachgekommen und habe dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 44, BDG verletzt, […].“, Der Beschwerdeführer stehe damit im Verdacht Dienstpflichtverletzungen gemäß §§°43 Absatz eins, in Verbindung mit 76 BDG sowie 43 Absatz 2, BDG und 44 BDG begangen zu haben., Begründend wurde zunächst darauf hingewiesen, dass im Zuge einer waffenrechtlichen Überprüfung beim Beschwerdeführer bekannt geworden sei, dass er „alleine“ an seiner Wohnsitzadresse wohnen würde. Von seinem Vorgesetzten sei bei der weiteren Bearbeitung festgestellt worden, dass der Disziplinarbeschuldigte bereits mehr als 15 Pflegefreistellungen beantragt habe, zur Pflege seiner Lebensgefährtin, welche jedoch jedenfalls seit 01.05.2019 nicht mehr beim Disziplinarbeschuldigten leben würde.
Darüber hinaus sei er einer schriftlichen Weisung seines Vorgesetzten, am 24.01.2023 zur niederschriftlichen Einvernahme zu Obst. R zu kommen, unentschuldigt nicht nachgekommen.
Der Verdacht der Dienstpflichtverletzungen ergebe sich aus den Disziplinaranzeigen der LPD vom 06.02.2023, sowie vom 14.03.2023, GZ: PAD/23/00154207/001/AA, welche der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) durch die Dienstbehörde übermittelt wurden.
Die Feststellungen zu Spruchpunkt 1 würden sich aufgrund der übermittelten Beweise ergeben, die insgesamt belastbar erscheinen würden und bisher (trotz Möglichkeit) vom Disziplinarbeschuldigten auch nicht in Abrede gestellt worden seien. Die Feststellungen zu Spruchpunkt 2 würden sich aus dem – bis dato ebenfalls unbestrittenen – Sachverhalt zur Nachtragsanzeige ergeben.
Bezüglich Verjährung wurde ausgeführt, dass die Dienstbehörde laut Aktenlage am 16.01.2023 erstmals vom Sachverhalt Kenntnis erlangt und die Disziplinaranzeige am 27.02.2023 (innerhalb der Frist gemäß § 94 Abs. 1 BDG 1979) an die BDB übermittelt habe. Die gegenständlich vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen seien somit nicht verjährt (vgl. §§ 94 Abs. 2 und 3 BDG 1979). Bezüglich Verjährung wurde ausgeführt, dass die Dienstbehörde laut Aktenlage am 16.01.2023 erstmals vom Sachverhalt Kenntnis erlangt und die Disziplinaranzeige am 27.02.2023 (innerhalb der Frist gemäß Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979) an die BDB übermittelt habe. Die gegenständlich vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen seien somit nicht verjährt vergleiche Paragraphen 94, Absatz 2 und 3 BDG 1979).
Aufgrund der bisherigen Verantwortung des Beschwerdeführers sei ein Anfangsverdacht für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens jedenfalls gegeben. Ein Einstellungsgrund nach §°118 BDG sei aufgrund der Schwere des Verdachtes für den Senat nicht gegeben. Zusammenfassend sei daher derzeit vom Vorliegen jener Verdachtsmomente für die Begehung von Dienstpflichtverletzungen auszugehen, die eine Erlassung des Einleitungsbeschlusses rechtfertigen.
5. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 12.07.2023 eingebrachte Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer auch über einen längeren Zeitraum nach dem Auszug von Frau E in derselben Lebensgemeinschaft befunden habe, sodass das von der belangten Behörde vorgeworfene Verhalten weder objektiv noch subjektiv gegeben sei. Er habe auch nicht absichtlich über Tatsachen getäuscht, um die Pflegefreistellung in Anspruch zu nehmen. Weiters sei für den Beschwerdeführer der Umstand, dass es sich beim E-Mail vom 23.01.2023 um eine Weisung gehandelt habe, nicht wahrnehmbar gewesen. Hätte man ihm ordnungsgemäß mitgeteilt, dass es sich hierbei um eine dienstliche Weisung handelt, wäre er dieser natürlich nachgekommen. Daher würde eine Verletzung von § 44 BDG weder objektiv noch subjektiv vorliegen, sodass ihm eine solche nicht zum Vorwurf gemacht werden könnte. 5. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 12.07.2023 eingebrachte Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer auch über einen längeren Zeitraum nach dem Auszug von Frau E in derselben Lebensgemeinschaft befunden habe, sodass das von der belangten Behörde vorgeworfene Verhalten weder objektiv noch subjektiv gegeben sei. Er habe auch nicht absichtlich über Tatsachen getäuscht, um die Pflegefreistellung in Anspruch zu nehmen. Weiters sei für den Beschwerdeführer der Umstand, dass es sich beim E-Mail vom 23.01.2023 um eine Weisung gehandelt habe, nicht wahrnehmbar gewesen. Hätte man ihm ordnungsgemäß mitgeteilt, dass es sich hierbei um eine dienstliche Weisung handelt, wäre er dieser natürlich nachgekommen. Daher würde eine Verletzung von Paragraph 44, BDG weder objektiv noch subjektiv vorliegen, sodass ihm eine solche nicht zum Vorwurf gemacht werden könnte.
6. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitsamt dem bezugshabenden Verwaltungsakt am 19.07.2023 vorgelegt. Ergänzend dazu wurde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass das Bestehen eines „gemeinsamen Haushalts“ zum vorgehaltenen Zeitpunkt notwendig gewesen wäre (arg.: § 76 BDG „die notwendige Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden […] Angehörigen.“). Dass ein solcher nicht mehr bestanden habe, habe der Beschwerdeführer sogar als wahr unterstellt (vgl. Beschwerde, Seite 3: „[…] einen längeren Zeitraum nach dem Auszug von Frau […].“). Bezüglich Spruchpunkt II. würde der Beschwerdeführer einräumen, dass er die E-Mail seines Vorgesetzten vom 23.01.2023 erhalten, jedoch nicht erkannt habe, dass es sich dabei um eine „Weisung“ handeln würde (vgl. Beschwerde, Seite 3, letzter Absatz: „Wäre für den BF erkennbar gewesen bzw. hätte man ihm dies ordnungsgemäß mitgeteilt, dass es sich hierbei um eine dienstliche Weisung handeln würde, so wäre er dieser nachgekommen.“). Es sei für belangte Behörde nicht erkennbar und würden auch aus der Beschwerde keine Hinweise diesbezüglicher hervorgehen, weshalb es sich bei der E-Mail nicht um eine Weisung gehandelt haben sollte. Der Vorgesetzte habe die E-Mail bekanntlich von dessen dienstlichem E-Mail-Account mit der offiziellen Signatur an den Beschwerdeführer übermittelt. Dieser behaupte letztlich auch nicht, dass ihm deren Inhalt unbekannt gewesen sei. Da seitens der rechtsfreundlichen Vertretung ein Vorlageantrag angekündigt worden sei, nachdem diese mit diesen Ausführungen und der beabsichtigten, abweisenden Beschwerdevorentscheidung konfrontiert worden sei, sei davon Abstand genommen worden. 6. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitsamt dem bezugshabenden Verwaltungsakt am 19.07.2023 vorgelegt. Ergänzend dazu wurde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass das Bestehen eines „gemeinsamen Haushalts“ zum vorgehaltenen Zeitpunkt notwendig gewesen wäre (arg.: Paragraph 76, BDG „die notwendige Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden […] Angehörigen.“). Dass ein solcher nicht mehr bestanden habe, habe der Beschwerdeführer sogar als wahr unterstellt vergleiche Beschwerde, Seite 3: „[…] einen längeren Zeitraum nach dem Auszug von Frau […].“). Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. würde der Beschwerdeführer einräumen, dass er die E-Mail seines Vorgesetzten vom 23.01.2023 erhalten, jedoch nicht erkannt habe, dass es sich dabei um eine „Weisung“ handeln würde vergleiche Beschwerde, Seite 3, letzter Absatz: „Wäre für den BF erkennbar gewesen bzw. hätte man ihm dies ordnungsgemäß mitgeteilt, dass es sich hierbei um eine dienstliche Weisung handeln würde, so wäre er dieser nachgekommen.“). Es sei für belangte Behörde nicht erkennbar und würden auch aus der Beschwerde keine Hinweise diesbezüglicher hervorgehen, weshalb es sich bei der E-Mail nicht um eine Weisung gehandelt haben sollte. Der Vorgesetzte habe die E-Mail bekanntlich von dessen dienstlichem E-Mail-Account mit der offiziellen Signatur an den Beschwerdeführer übermittelt. Dieser behaupte letztlich auch nicht, dass ihm deren Inhalt unbekannt gewesen sei. Da seitens der rechtsfreundlichen Vertretung ein Vorlageantrag angekündigt worden sei, nachdem diese mit diesen Ausführungen und der beabsichtigten, abweisenden Beschwerdevorentscheidung konfrontiert worden sei, sei davon Abstand genommen worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.1. Feststellungen:, Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
Der oben dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.
Es besteht ein hinreichend begründeter Verdacht, dass der Beschwerdeführer das ihm hier zum Vorwurf gemachte und oben unter Punkt I/2 beschriebenen Verhalten begangen und damit seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat. Der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden. Ebenso haben sich keine offenkundigen Gründe für eine Einstellung ergeben (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Es besteht ein hinreichend begründeter Verdacht, dass der Beschwerdeführer das ihm hier zum Vorwurf gemachte und oben unter Punkt I/2 beschriebenen Verhalten begangen und damit seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat. Der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden. Ebenso haben sich keine offenkundigen Gründe für eine Einstellung ergeben (Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979).
2. Beweiswürdigung:
Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten lückenlosen und ausreichend dokumentierten Aktenlage, dabei insbesondere aus den vorliegenden Disziplinaranzeigen der LPD vom 06.02.2023, sowie vom 14.03.2023, GZ: PAD/23/00154207/001/AA, und den diesen beigelegten und im Verfahrensgang dargestellten Beweismittel (vgl. E-Mail-Verkehr, ärztliche Bestätigung vom 10.05.2021), welche sich allesamt im Akt befinden. Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten lückenlosen und ausreichend dokumentierten Aktenlage, dabei insbesondere aus den vorliegenden Disziplinaranzeigen der LPD vom 06.02.2023, sowie vom 14.03.2023, GZ: PAD/23/00154207/001/AA, und den diesen beigelegten und im Verfahrensgang dargestellten Beweismittel vergleiche E-Mail-Verkehr, ärztliche Bestätigung vom 10.05.2021), welche sich allesamt im Akt befinden.
Die Richtigkeit des von der Disziplinarkommission festgestellten Sachverhalts wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer im Wesentlichen nicht bestritten (vgl. Beschwerde vom 12.07.2023: „[…] auch über einen längeren Zeitraum nach dem Auszug von Frau E in derselben Lebensgemeinschaft befand, […]. […] […] nicht absichtlich über Tatsachen getäuscht, […]. […] für den Beschwerdeführer der Umstand, dass es sich beim E-Mail vom 23.01.2023 des R um eine Weisung handeln würde, nicht wahrnehmbar war.), vielmehr bringt er in der Beschwerde näher genannte Umstände vor, die seiner Auffassung nach geeignet wären, die Rechtswidrigkeit bzw. disziplinarrechtliche Relevanz seines Verhaltens auszuschließen bzw. sein Verhalten zu entschuldigen (vgl. Beschwerde vom 12.07.2023: „[…] Kriterien für die Annahme einer Lebensgemeinschaft die Eheähnlichkeit das Zusammenspiel der Elemente Wohn-, Wirtschafts und Geschlechtsgemeinschaft und schließlich eine gewisse Dauer im Sinn der Einrichtung der Gemeinschaft auf eine gewisse zeitliche Dauer sind. Es muss ein Verhältnis vorliegen, dass dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht, also mit dem aus einer seelischen Gemeinschaft resultierenden Zusammengehörigkeitsgefühl (OGH, 3 Ob 6/09t). […] sich der Beschwerdeführer auch über einen längeren Zeitraum nach dem Auszug von Frau E in derselben Lebensgemeinschaft befand, somit ist das von der belangten Behörde vorgeworfene Verhalten weder objektiv noch subjektiv gegeben. […] Im Betreff wurde lediglich angeführt „Personalangelegenheit –niederschriftliche Einvernahme. […] Wäre für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen bzw. hätte man ihm dies ordnungsgemäß mitgeteilt, dass es sich hierbei um eine dienstliche Weisung handeln würde, so wäre er dieser natürlich nachgekommen.“) So bestreitet der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht, dass er im fraglichen Zeitraum mit Frau E nicht mehr im gemeinsamen Haushalt gelebt bzw. dass er bei der Inanspruchnahme seiner Pflegefreistellung möglicherweise, aber nicht absichtlich über Tatsachen getäuscht hat und dass er das E-Mail seines Vorgesetzten vom 23.01.2023 zur Kenntnis genommen hat. Er vermeint jedoch, dass er mit Frau E weiterhin in einer Lebensgemeinschaft gelebt und sich daher zu Recht Pflegeurlaub genommen habe. Weiters geht er offenbar davon aus, dass nicht erkennbar gewesen wäre, dass es sich beim E-Mail seines Vorgesetzten vom 23.01.2023 um eine dienstliche Weisung gehandelt habe, und ihm deshalb kein Verschulden an der Nichtbefolgung treffen würde. Die Richtigkeit des von der Disziplinarkommission festgestellten Sachverhalts wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer im Wesentlichen nicht bestritten vergleiche Beschwerde vom 12.07.2023: „[…] auch über einen längeren Zeitraum nach dem Auszug von Frau E in derselben Lebensgemeinschaft befand, […]. […] […] nicht absichtlich über Tatsachen getäuscht, […]. […] für den Beschwerdeführer der Umstand, dass es sich beim E-Mail vom 23.01.2023 des R um eine Weisung handeln würde, nicht wahrnehmbar war.), vielmehr bringt er in der Beschwerde näher genannte Umstände vor, die seiner Auffassung nach geeignet wären, die Rechtswidrigkeit bzw. disziplinarrechtliche Relevanz seines Verhaltens auszuschließen bzw. sein Verhalten zu entschuldigen vergleiche Beschwerde vom 12.07.2023: „[…] Kriterien für die Annahme einer Lebensgemeinschaft die Eheähnlichkeit das Zusammenspiel der Elemente Wohn-, Wirtschafts und Geschlechtsgemeinschaft und schließlich eine gewisse Dauer im Sinn der Einrichtung der Gemeinschaft auf eine gewisse zeitliche Dauer sind. Es muss ein Verhältnis vorliegen, dass dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht, also mit dem aus einer seelischen Gemeinschaft resultierenden Zusammengehörigkeitsgefühl (OGH, 3 Ob 6/09t). […] sich der Beschwerdeführer auch über einen längeren Zeitraum nach dem Auszug von Frau E in derselben Lebensgemeinschaft befand, somit ist das von der belangten Behörde vorgeworfene Verhalten weder objektiv noch subjektiv gegeben. […] Im Betreff wurde lediglich angeführt „Personalangelegenheit –niederschriftliche Einvernahme. […] Wäre für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen bzw. hätte man ihm dies ordnungsgemäß mitgeteilt, dass es sich hierbei um eine dienstliche Weisung handeln würde, so wäre er dieser natürlich nachgekommen.“) So bestreitet der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht, dass er im fraglichen Zeitraum mit Frau E nicht mehr im gemeinsamen Haushalt gelebt bzw. dass er bei der Inanspruchnahme seiner Pflegefreistellung möglicherweise, aber nicht absichtlich über Tatsachen getäuscht hat und dass er das E-Mail seines Vorgesetzten vom 23.01.2023 zur Kenntnis genommen hat. Er vermeint jedoch, dass er mit Frau E weiterhin in einer Lebensgemeinschaft gelebt und sich daher zu Recht Pflegeurlaub genommen habe. Weiters geht er offenbar davon aus, dass nicht erkennbar gewesen wäre, dass es sich beim E-Mail seines Vorgesetzten vom 23.01.2023 um eine dienstliche Weisung gehandelt habe, und ihm deshalb kein Verschulden an der Nichtbefolgung treffen würde.
Mit Blick auf die bereits im Rahmen der Vorlage von der Behörde zitierte Bestimmung (§ 76 Abs. 1 Z 1 BDG 1979, idF. bis 31.12.2022, vgl. ergänzende Ausführungen zur Vorlage vom 18.07.2023: „Demnach war es zum vorgehaltenen Zeitpunkt notwendig, dass ein ‚gemeinsamer Haushalt‘ besteht (arg.: § 76 BDG ‚die notwendige Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden […] Angehörigen‘.)“) bzw. hinsichtlich des von der Behörde angeführten Umstandes, dass die E-Mail seines Vorgesetzten von dessen dienstlichem E-Mail-Account mit der offiziellen Signatur an den Beschwerdeführer gesendet wurde, ist das Beschwerdevorbringen jedenfalls nicht geeignet, den begründeten Verdacht von schuldhaft begangenen Dienstpflichtverletzungen bereits in diesem Verfahrensstadium vollständig zu entkräften. Da es sich beim Einleitungsverfahren um ein Verfahren im Verdachtsbereich handelt, bleibt die abschließende Klärung des Sachverhalts und der Frage, ob der Beschwerdeführer mit dem ihm zum Vorwurf gemachten Verhalten tatsächlich Dienstpflichtverletzungen zu verantworten hat, einem in der Sache noch zu führenden Disziplinarverfahren vorbehalten. In diesem wird im Zuge des Beweisverfahrens und der anschließenden rechtlichen Würdigung auf die vorgebrachten Argumente wird im Einzelnen entsprechend einzugehen sein.Mit Blick auf die bereits im Rahmen der Vorlage von der Behörde zitierte Bestimmung (Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979, in der Fassung bis 31.12.2022, vergleiche ergänzende Ausführungen zur Vorlage vom 18.07.2023: „Demnach war es zum vorgehaltenen Zeitpunkt notwendig, dass ein ‚gemeinsamer Haushalt‘ besteht (arg.: Paragraph 76, BDG ‚die notwendige Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden […] Angehörigen‘.)“) bzw. hinsichtlich des von der Behörde angeführten Umstandes, dass die E-Mail seines Vorgesetzten von dessen dienstlichem E-Mail-Account mit der offiziellen Signatur an den Beschwerdeführer gesendet wurde, ist das Beschwerdevorbringen jedenfalls nicht geeignet, den begründeten Verdacht von schuldhaft begangenen Dienstpflichtverletzungen bereits in diesem Verfahrensstadium vollständig zu entkräften. Da es sich beim Einleitungsverfahren um ein Verfahren im Verdachtsbereich handelt, bleibt die abschließende Klärung des Sachverhalts und der Frage, ob der Beschwerdeführer mit dem ihm zum Vorwurf gemachten Verhalten tatsächlich Dienstpflichtverletzungen zu verantworten hat, einem in der Sache noch zu führenden Disziplinarverfahren vorbehalten. In diesem wird im Zuge des Beweisverfahrens und der anschließenden rechtlichen Würdigung auf die vorgebrachten Argumente wird im Einzelnen entsprechend einzugehen sein.
Schließlich haben sich weder aus dem Akt noch aus dem Beschwerdevorbringen irgendwelche Anhaltspunkte für das Vorliegen offenkundiger Gründe für eine Einstellung des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 ergeben. Schließlich haben sich weder aus dem Akt noch aus dem Beschwerdevorbringen irgendwelche Anhaltspunkte für das Vorliegen offenkundiger Gründe für eine Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 ergeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 135a Abs. 3 BDG hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann und es sich nicht um eine komplexe Rechtsfrage handelt.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 135 a, Absatz 3, BDG hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben., Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen., Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann und es sich nicht um eine komplexe Rechtsfrage handelt.
Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der VwGH hat zu Einleitungsbeschlüssen ausgeführt, dass es sich bei diesen – anders als die Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten bei welcher in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen wird – um vorbereitende verfahrensrechtliche Bescheide handelt, die den Eintritt der Verjährung verhindern, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellen und der Beschuldigte auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit hat, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 21.04.2015, 2014/09/0042). Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der VwGH hat zu Einleitungsbeschlüssen ausgeführt, dass es sich bei diesen – anders als die Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten bei welcher in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK getroffen wird – um vorbereitende verfahrensrechtliche Bescheide handelt, die den Eintritt der Verjährung verhindern, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellen und der Beschuldigte auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit hat, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 21.04.2015, 2014/09/0042).
Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu A)
3.2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des BDG 1979 maßgeblich:
„Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
…
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
…
Dienstpflichtverletzungen
§ 91. (1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 91, (1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
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Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118, (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.
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Einleitung
§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123, (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Bundesdisziplinarbehörde, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.“
3.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).
In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß §°118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein: vgl. E 18. Februar 1998, 95/09/0112; E 18. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß §°118 Absatz eins, BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein: vergleiche E 18. Februar 1998, 95/09/0112; E 18. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).
Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144).
Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190).
Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).
Auf Grundlage des in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten und durch entsprechende Beweismittel gestützten Sachverhalts, den der Beschwerdeführer grundsätzlich auch nicht bestreitet, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde deswegen ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet hat. Wie sich aus den entsprechenden Gesetzesstellen, der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nämlich unmissverständlich ergibt, sind Beamte verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (vgl. § 43 Abs. 1 BDG 1979) bzw. haben in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (vgl. § 43 Abs. 2 BDG 1979). Weiters haben Beamte ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen (vgl. § 44 Abs. 1 BDG 1979). Auf Grundlage des in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten und durch entsprechende Beweismittel gestützten Sachverhalts, den der Beschwerdeführer grundsätzlich auch nicht bestreitet, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde deswegen ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet hat. Wie sich aus den entsprechenden Gesetzesstellen, der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nämlich unmissverständlich ergibt, sind Beamte verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen vergleiche Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979) bzw. haben in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt vergleiche Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979). Weiters haben Beamte ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen vergleiche Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979).
Vor diesem Hintergrund und in Hinblick auf den gegenständlichen Sachverhalt liegt der Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer die ihm nunmehr vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen tatsächlich begangen hat. Es steht zum einen zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt nicht mehr mit seiner (ehemaligen) Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Gerade dieser Umstand ist aber eine gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung einer Pflegefreistellung (vgl. § 76 Abs. 1 Z 1 BDG 1979). Und zum anderen ist kein Grund zu erkennen, weshalb auf es sich bei beim Mail des Vorgesetzten vom 23.01.2023 an den BF nicht um eine verbindliche Weisung handeln sollte. Mit dieser elektronisch vom Vorgesetzten signierte E-Mail wurde der BF aufgefordert, sich am 06.02.2023 um 10:00 Uhr zu einer niederschriftlichen Einvernahme beim Leiter LVA einzufinden. Inhalt dieser Mail war damit eine Anordnung eines zuständigen Vorgesetzten.Vor diesem Hintergrund und in Hinblick auf den gegenständlichen Sachverhalt liegt der Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer die ihm nunmehr vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen tatsächlich begangen hat. Es steht zum einen zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt nicht mehr mit seiner (ehemaligen) Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Gerade dieser Umstand ist aber eine gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung einer Pflegefreistellung vergleiche Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979). Und zum anderen ist kein Grund zu erkennen, weshalb auf es sich bei beim Mail des Vorgesetzten vom 23.01.2023 an den BF nicht um eine verbindliche Weisung handeln sollte. Mit dieser elektronisch vom Vorgesetzten signierte E-Mail wurde der BF aufgefordert, sich am 06.02.2023 um 10:00 Uhr zu einer niederschriftlichen Einvernahme beim Leiter LVA einzufinden. Inhalt dieser Mail war damit eine Anordnung eines zuständigen Vorgesetzten.
Es liegt somit der begründete Verdacht nahe, dass der BF mit seinem Verhalten die ihm zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen tatsächlich begangen hat. Seine bisherigen Einwände sind insgesamt nicht geeignet, den gegen ihn bestehenden Verdacht bereits in diesem Verfahrensstadium restlos auszuräumen.
Zusammengefasst haben sich weder aus den vorliegenden Akten noch aus dem Beschwerdevorbringen konkrete Anhaltspunkte für das offenkundige Vorliegen von Einstellungsgründen gemäß §118 Abs. 1 BDG 1979 ergeben. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände, welche nach seiner Auffassung eine Rechtfertigung bzw. Entschuldigung des ihm vorgeworfenen Verhaltens darstellen bzw. eine disziplinarrechtliche Strafwürdigkeit ausschließen würden, werden von der Bundesdisziplinarbehörde im Rahmen des nun weiter zu führenden Disziplinarverfahrens in einer mündlichen Verhandlung entsprechend zu erheben und zu würdigen sein (vgl. VwGH vom 05.07.1993, 91/10/0130 und vom 21.06.2000, 97/09/0143). Zusammengefasst haben sich weder aus den vorliegenden Akten noch aus dem Beschwerdevorbringen konkrete Anhaltspunkte für das offenkundige Vorliegen von Einstellungsgründen gemäß §118 Absatz eins, BDG 1979 ergeben. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände, welche nach seiner Auffassung eine Rechtfertigung bzw. Entschuldigung des ihm vorgeworfenen Verhaltens darstellen bzw. eine disziplinarrechtliche Strafwürdigkeit ausschließen würden, werden von der Bundesdisziplinarbehörde im Rahmen des nun weiter zu führenden Disziplinarverfahrens in einer mündlichen Verhandlung entsprechend zu erheben und zu würdigen sein vergleiche VwGH vom 05.07.1993, 91/10/0130 und vom 21.06.2000, 97/09/0143).
Die belangte Behörde hat den gegenständlichen Einleitungsbeschluss damit zu Recht erlassen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:, Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird., Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen., Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen.
Schlagworte
Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige Disziplinarverfahren Einleitung Disziplinarverfahren Einleitungsbeschluss gemeinsamer Haushalt öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Pflegefreistellung Täuschung Verdacht Verdachtslage WeisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W116.2275345.1.00Im RIS seit
27.09.2023Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023