TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/7 I422 2276001-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.09.2023
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Entscheidungsdatum

07.09.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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I422 2276001-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Republik Kongo, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.09.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Republik Kongo, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.09.2023 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. bis III. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. bis römisch drei. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird stattgegeben. Gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird stattgegeben. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

III. Die Spruchpunkte V. und VI. werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Ein Staatsangehöriger der Republik Kongo (im Folgenden: der Beschwerdeführer) stellte am 10.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner am darauffolgenden Tag stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit begründete, dass er in der Ukraine lebe und aufgrund des dort herrschenden Krieges gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin sowie deren Mutter und Sohn nach Österreich geflohen sei. Nach Ende des Krieges wolle er wieder in die Ukraine heimkehren, wo seine Firma sei und seine Tochter aus erster Ehe lebe.

Am 20.10.2022 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, wonach ihm kein Aufenthaltsrecht für Vertriebene aus der Ukraine zukomme.

Am 02.05.2023 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Hierbei gab er hinsichtlich der Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates an, dass er bereits im Jahr 1992 zum Zwecke seiner Ausbildung von der Republik Kongo in die Ukraine gezogen sei und seitdem seinen Lebensmittelpunkt dort gehabt hätte. Probleme mit den staatlichen Behörden der Republik Kongo habe er niemals gehabt und habe er auch in der Ukraine niemals um Asyl angesucht. Bezüglich etwaiger Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass er bereits seit 30 Jahren „von dort weg“ sei und dementsprechend „überhaupt keine Wurzeln im Kongo“ habe. Auch habe er Befürchtungen bezüglich der allgemeinen Lage in der Republik Kongo. Es gebe dort „viele kriminelle Banden“, die „einen Krieg gegen die Bevölkerung“ führen würden, diese Information habe der Beschwerdeführer aus dem Internet.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kongo abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kongo zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Herkunftsstaat – die Republik Kongo - keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung geltend gemacht habe und eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung verneint.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kongo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Kongo zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Herkunftsstaat – die Republik Kongo - keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung geltend gemacht habe und eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung verneint.

Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 18.07.2023 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Erstmalig wurde hierbei behauptet, der Beschwerdeführer habe bei seiner Ankunft in der Ukraine im August 1992 erfahren, dass sein Stipendium annulliert worden sei. Zur Abklärung des Sachverhaltes sei er mit einigen Kommilitonen gemeinsam nach Moskau in das zuständige Konsulat der Republik Kongo gefahren. Im Zuge des Gesprächs mit dem zuständigen Kulturattaché sei es dann zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen, bei der der Beschwerdeführer seinen Gegner geschlagen habe. Der Kulturattaché habe ihm gegenüber die Drohung ausgesprochen, dass er dafür sorgen werde, dass er nie wieder in die Republik Kongo einreisen werde können. Seine Studienkollegen hätten dem Beschwerdeführer gesagt, dass sein Gegner eine wichtige Person im Kongo sei und dass er die Drohung ernst nehmen solle. Aus diesem Grund sei er seither nicht mehr in seinen Herkunftsstaat eingereist, da er fürchte, bei der Einreise durch die Grenzpolizei wegen der Auseinandersetzung mit dem Kulturattaché festgenommen und gefoltert zu werden. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, dieses Vorbringen früher zu erstatten, da er gefürchtet habe, dass die Informationen, trotz der erfolgten Belehrung, an die Behörden der Republik Kongo weitergegeben würden und er in noch größere Schwierigkeiten kommen würde. Erst im Rahmen der Rechtsberatung zum gegenständlichen Bescheid habe er erkannt, dass es zu keinem Austausch zwischen den österreichischen Behörden und den Behörden der Republik Kongo kommen werde.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.08.2023 vorgelegt und langten am 02.08.2023 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein.

Am 06.09.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung sowie seiner Lebensgefährtin als Zeugin abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatangehöriger der Republik Kongo, Angehöriger der Volksgruppe der Kongo und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht fest.

Er ist geschieden und hat keine Sorgepflichten, zudem ist er abgesehen von altersbedingtem, geringfügigem Bluthochdruck gesund und uneingeschränkt erwerbsfähig.

Der Beschwerdeführer stammt aus Brazzaville, der Hauptstadt der Republik Kongo, und hat dort bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner älteren Schwester bei seiner Mutter gelebt. Er hat in seinem Herkunftsstaat fünf Jahre die Grundschule, vier Jahre eine weiterführende Schule sowie drei Jahre das Gymnasium besucht, dieses jedoch letztlich ohne erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung verlassen. Er lebte als Schüler von der finanziellen Unterstützung durch seine Mutter, wobei sowohl diese als auch seine Schwester mittlerweile verstorben sind.

Im Jahr 1992 reiste der Beschwerdeführer auf Grundlage eines staatlichen Stipendiums in die Ukraine aus, um dort auf einer technischen Universität ein Studium im Bereich Landwirtschaft zu betreiben. Seitdem hatte er seinen Lebensmittelpunkt in der Ukraine, wo er in der Folge eine Ausbildung zum Sportlehrer absolvierte und seinen Lebensunterhalt als langjähriger Betreiber einer Karateschule bestritt. Er ist in der Ukraine daueraufenthaltsberechtigt und hatte zuletzt in Charkiw gelebt. Seine beiden volljährigen Töchter aus seiner geschiedenen Ehe, welche beide ukrainische Staatsangehörige sind, leben ebenfalls nach wie vor in der Ukraine.

Im März 2022 reiste der Beschwerdeführer infolge des Kriegsausbruchs in der Ukraine gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin (IFA-Zl. XXXX ), mit welcher er seit dem Frühjahr 2021 eine Beziehung führt, sowie deren Mutter (IFA-Zl. XXXX ) und minderjährigem Sohn (IFA-Zl. XXXX ), allesamt ukrainische Staatsangehörige, nach Österreich aus. Sowohl die Lebensgefährtin als auch deren Mutter und Sohn halten sich zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt rechtmäßig auf Grundlage eines temporären Aufenthaltsrechts für Vertriebene gemäß § 62 AsylG 2005 iVm § 4 Abs. 1 VertriebenenVO im Bundesgebiet auf. Von 18.03.2022 bis 21.06.2023 war der Beschwerdeführer in einer gemeinsamen Bundesbetreuungseinrichtung mit seiner Lebensgefährtin und deren minderjährigen Sohn gemeldet. Seit 21.06.2023 ist er gesondert in einer anderen, etwa 20 km entfernten Unterkunft gemeldet. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin sowie deren Angehörigen besteht kein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis.Im März 2022 reiste der Beschwerdeführer infolge des Kriegsausbruchs in der Ukraine gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin (IFA-Zl. römisch 40 ), mit welcher er seit dem Frühjahr 2021 eine Beziehung führt, sowie deren Mutter (IFA-Zl. römisch 40 ) und minderjährigem Sohn (IFA-Zl. römisch 40 ), allesamt ukrainische Staatsangehörige, nach Österreich aus. Sowohl die Lebensgefährtin als auch deren Mutter und Sohn halten sich zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt rechtmäßig auf Grundlage eines temporären Aufenthaltsrechts für Vertriebene gemäß Paragraph 62, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, VertriebenenVO im Bundesgebiet auf. Von 18.03.2022 bis 21.06.2023 war der Beschwerdeführer in einer gemeinsamen Bundesbetreuungseinrichtung mit seiner Lebensgefährtin und deren minderjährigen Sohn gemeldet. Seit 21.06.2023 ist er gesondert in einer anderen, etwa 20 km entfernten Unterkunft gemeldet. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin sowie deren Angehörigen besteht kein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis.

Abgesehen von seiner Lebensgefährtin und deren Angehörigen verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen familiären oder privaten Anknüpfungspunkte und weist auch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. Er ging im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und bestreitet seinen Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung.

Er ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist in der Republik Kongo nicht der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Im Zuge des Administrativverfahrens machte er eine solche zu keinem Zeitpunkt geltend, während sein erstmalig im Beschwerdeschriftsatz erstattetes Vorbringen in Bezug auf seine angebliche, Jahrzehnte zurückliegende Auseinandersetzung mit einem Kulturattaché dem Neuerungsverbot unterliegt.

Es besteht auch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Republik Kongo einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Zur aktuellen Lage in der Republik Kongo werden folgende Feststellungen getroffen:

Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen

KI vom 5.4.2022: Aktuelle Informationen (betrifft: Abschnitte 2, 3, 6, 9, 10, 15, 16)

Zur Aktualisierung bzw. in Ergänzung des LIB vom 23.3.2018 wurde die Datenbank ecoi.net auf relevante Berichte zur Republik Kongo gesichtet. Untenstehend finden sich die für asyl- und fremdenrechtliche Verfahren relevanten Ergebnisse aus den regelmäßig erscheinenden Briefing Notes des BAMF, in welchen relevante Entwicklungen in Herkunftsstaaten abgedeckt werden, sowie des aktuellen Länderberichts von Amnesty International.

Politik: Präsident Sassou-Nguesso wurde im März 2021 mit einer Mehrheit von 88,5% wiedergewählt (AI 29.3.2022). Das Verfassungsgericht hat im April 2021 das Ergebnis dieser Wahl für gültig erklärt. Die Ende März 2021 von der Opposition eingereichten Klagen wegen angeblicher Wahlfälschung wurden allesamt als unbegründet zurückgewiesen. Sassou-Nguesso hat sich somit nach einer umstrittenen Verfassungsänderung zum vierten Mal in Folge eine fünfjährige Amtszeit gesichert (BAMF 12.4.2021). Der Präsident ernannte Anatole Collinet Makosso zum Ministerpräsidenten. Dessen 36-köpfigen Kabinett gehören insgesamt acht Frauen und u.a. der ehemalige Anführer der größten Oppositionspartei Pan-African Union for Social Democracy, Honoré Sayi, sowie erstmals auch der Präsidentensohn, Denis Christel Sassou-Nguesso, an (BAMF 31.5.2021).

Sicherheit: Gemäß Medien sind im Zeitraum Jänner bis August 2021 in den Städten Brazzaville, Pointe-Noire und Nkayi mehr als 350 Personen Opfer von Gewaltkriminalität geworden. Von den 58 in Brazzaville dokumentierten Gewaltfällen betrafen 20 Frauen - allesamt im Kontext sexualisierter Gewalt. Von den 236 in Point-Noire dokumentierten Fällen betrafen 14 Frauen, 116 Mädchen und 3 Buben. In Nkayi sind 13 Minderjährige, von denen 12 sexualisierte Gewalt erlitten haben, an Betreuungseinrichtungen übergeben worden. In keinem dieser Fälle sind Strafverurteilungen bekannt. Opfer haben aber zumindest Betreuungsleistungen bei verschiedenen Ämtern in Anspruch nehmen können (BAMF 13.9.2021).

Menschenrechte allgemein: Die Menschenrechtslage blieb auch im Jahr 2021 bedenklich. Laut der NGO Centre d'actions pour le développement (CAD) wurden die Grundrechte auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit erheblich eingeschränkt. Die Covid-19-Bekämpfung ist demnach zum Vorwand für weitere Repression missbraucht worden. Die Behörden haben 2021 Demonstrationen verhindert. Fälle willkürlicher Inhaftierung kommen weiterhin vor. Die Haftbedingungen bleiben schlecht (BAMF 28.2.2022). Auch Amnesty International berichtet von Repression kritischer Stimmen, Einschränkung der Meinungsfreiheit und willkürlicher Verhaftung von Menschenrechtsaktivisten (AI 29.3.2022).

Durch eine Verfassungsänderung wurde die Dauer der Befristung des in Art. 157 geregelten Gesundheitsnotstandes weiter verlängert. Die Oppositionspartei Congrès Africain pour le Progrès (CAP) befürchtet, dass die Regierung die Neuregelung zur weiteren Repression und Unterdrückung der Opposition missbrauchen wird (BAMF 17.1.2022). Davor war der Ausnahmezustand im November 2021 zum 27. Mal verlängert worden (AI 29.3.2022).Durch eine Verfassungsänderung wurde die Dauer der Befristung des in Artikel 157, geregelten Gesundheitsnotstandes weiter verlängert. Die Oppositionspartei Congrès Africain pour le Progrès (CAP) befürchtet, dass die Regierung die Neuregelung zur weiteren Repression und Unterdrückung der Opposition missbrauchen wird (BAMF 17.1.2022). Davor war der Ausnahmezustand im November 2021 zum 27. Mal verlängert worden (AI 29.3.2022).

Haft und Folter: Die Haftbedingungen in den überbelegten Gefängnissen bleiben ausgesprochen schlecht (BAMF 28.2.2022; vgl. BAMF 28.11.2021, BAMF 8.11.2021). Häftlinge sind laut CAD gestorben, weil sie keinen Zugang zur medizinischen Versorgung hatten (BAMF 28.2.2022). Laut einer NGO bilden Untersuchungshäftlinge die Mehrheit der Häftlinge (BAMF 8.11.2021). Die NGO CAD berichtet über die ausgesprochen schlechten Haftbedingungen in den Polizeihaftanstalten der Hauptstadt Brazzaville. Dorthin waren Gefängnisinsassen zur Verringerung des Übertragungsrisikos von Covid-19 verlegt worden. Diese Polizeihaftanstalten sind überbelegt, die Haftbedingungen sind dort geprägt von schlechten Hygiene- und Sanitärbedingungen, unzureichenden Lichtverhältnissen und erdrückender Hitze. Häftlinge müssen auf dem blanken Boden schlafen (BAMF 4.10.2021).Haft und Folter: Die Haftbedingungen in den überbelegten Gefängnissen bleiben ausgesprochen schlecht (BAMF 28.2.2022; vergleiche BAMF 28.11.2021, BAMF 8.11.2021). Häftlinge sind laut CAD gestorben, weil sie keinen Zugang zur medizinischen Versorgung hatten (BAMF 28.2.2022). Laut einer NGO bilden Untersuchungshäftlinge die Mehrheit der Häftlinge (BAMF 8.11.2021). Die NGO CAD berichtet über die ausgesprochen schlechten Haftbedingungen in den Polizeihaftanstalten der Hauptstadt Brazzaville. Dorthin waren Gefängnisinsassen zur Verringerung des Übertragungsrisikos von Covid-19 verlegt worden. Diese Polizeihaftanstalten sind überbelegt, die Haftbedingungen sind dort geprägt von schlechten Hygiene- und Sanitärbedingungen, unzureichenden Lichtverhältnissen und erdrückender Hitze. Häftlinge müssen auf dem blanken Boden schlafen (BAMF 4.10.2021).

Es gibt Berichte über von Polizei oder durch Mithäftlinge getötete Insassen (BAMF 28.11.2021). In einigen Fällen wendeten Polizisten Gewalt an, die zum Tod von Häftlingen geführt hat (BAMF 4.10.2021). Zudem ist Folter durch Sicherheitskräfte an der Tagesordnung. Die NGO OCDH berichtet im Feber 2022, dass in den 15 Monaten davor mindestens 80 Fälle von Folter durch staatliche Sicherheitskräfte dokumentiert worden sind (BAMF 28.2.2022). Am 5.11.2021 kam es in den Polizeihaftanstalten von Brazzaville zu sechs Todesfällen (BAMF 28.11.2021). Zwei Wochen später berichtet die NGO CAD, dass die Ergebnisse von Autopsien hinsichtlich dieser Todesfälle beweisen, dass diese auf Misshandlungen zurückzuführen sind (BAMF 13.12.2022). Radio France Internationale berichtet am 10.2.2022, dass u.a. vier Polizisten, die mit einem viral gegangenen Video der Folteranwendung gegen jugendliche mutmaßliche Straftäter in der Hauptstadt Brazzaville überführt worden sind, wegen Körperverletzung zu jeweils zehnjähriger Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wurden (BAMF 14.2.2022). Laut der CAD war einer der Jugendlichen an den Folgen der Folter gestorben, und die NGO hatte deshalb eine Verurteilung wegen Mordes gefordert (BAMF 10.1.2022).

Meinungsfreiheit und Opposition: Sicherheitskräfte haben am 7.12.2021 in der Hauptstadt Brazzaville eine unpolitische Demonstration gewaltsam aufgelöst. Dabei hat die Polizei Tränengas gegen die Demonstranten eingesetzt, die teils ihrerseits mit Gewalt reagiert haben. In den vergangenen Jahren gab es immer wieder Berichte, wonach die Sicherheitskräfte teils mit großer Härte und auch unverhältnismäßiger Gewalt (u.a. Einsatz scharfer Munition) gegen Demonstrationen vorgegangen sind. Dabei kam es zu Toten und Verletzten (BAMF 13.12.2021). Die Behörden haben auch 2021 Demonstrationen verhindert (BAMF 28.2.2022).

Amnesty International berichtet vom repressiven Vorgehen der Exekutivorgane gegen Menschenrechtsaktivisten, Kritiker, Journalisten, Gewerkschafter und weiterer Personen (AI 29.3.2022; vgl. BAMF 26.4.2021). Der gesundheitlich angeschlagene Vorsitzende der Oppositionspartei Forces Républicaines et démocratiques (UPC), Paulin Makaya, ist – nach 2018 – zum zweiten Male behördlicherseits an einer Ausreise aus medizinischen Gründen gehindert worden (BAMF 20.12.2021). Ende 2021 konnte er schließlich das Land verlassen (AI 29.3.2022).Amnesty International berichtet vom repressiven Vorgehen der Exekutivorgane gegen Menschenrechtsaktivisten, Kritiker, Journalisten, Gewerkschafter und weiterer Personen (AI 29.3.2022; vergleiche BAMF 26.4.2021). Der gesundheitlich angeschlagene Vorsitzende der Oppositionspartei Forces Républicaines et démocratiques (UPC), Paulin Makaya, ist – nach 2018 – zum zweiten Male behördlicherseits an einer Ausreise aus medizinischen Gründen gehindert worden (BAMF 20.12.2021). Ende 2021 konnte er schließlich das Land verlassen (AI 29.3.2022).

Es gibt mehrere politische Gefangene, darunter die ehemaligen oppositionellen Präsidentschaftskandidaten Jean-Marie Michel Mokoko und André Okombi Salissa (BAMF 19.7.2021; vgl. BAMF 11.10.2021). Die beiden befinden sich seit mehr als fünf Jahren in Haft. Sie waren im Jahr 2018 wegen Gefährdung der inneren Staatssicherheit zu jeweils 20 Jahren Zwangsarbeit verurteilt worden (BAMF 30.8.2021; BAMF 11.10.2021). Der unter umstrittenen Umständen im Feber 2021 festgenommene und im Mai 2021 wegen Verleumdung zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe in Höhe von 30 Mio. FCFA [ca. 45.000 Euro] verurteilte Regierungskritiker, Karikaturist und Direktor des Satiremagazins Sel Pigment, Raymond Malonga (BAMF 16.8.2021; vgl. BAMF 10.5.2021), ist nach vollständiger Haftverbüßung entlassen worden (BAMF 16.8.2021).Es gibt mehrere politische Gefangene, darunter die ehemaligen oppositionellen Präsidentschaftskandidaten Jean-Marie Michel Mokoko und André Okombi Salissa (BAMF 19.7.2021; vergleiche BAMF 11.10.2021). Die beiden befinden sich seit mehr als fünf Jahren in Haft. Sie waren im Jahr 2018 wegen Gefährdung der inneren Staatssicherheit zu jeweils 20 Jahren Zwangsarbeit verurteilt worden (BAMF 30.8.2021; BAMF 11.10.2021). Der unter umstrittenen Umständen im Feber 2021 festgenommene und im Mai 2021 wegen Verleumdung zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe in Höhe von 30 Mio. FCFA [ca. 45.000 Euro] verurteilte Regierungskritiker, Karikaturist und Direktor des Satiremagazins Sel Pigment, Raymond Malonga (BAMF 16.8.2021; vergleiche BAMF 10.5.2021), ist nach vollständiger Haftverbüßung entlassen worden (BAMF 16.8.2021).

Zehn Tage vor der Wahl wurde der Menschenrechtsaktivist Alexandre Ibacka Dzabana festgenommen. Dzabana ist Koordinator einer kongolesischen Plattform für NGOs, Mitglied der M22-Bewegung sowie der Turn the Page-Koalition. Man warf ihm Bedrohung der inneren Sicherheit und Destabilisierung des Wahlprozesses mithilfe von im Ausland ansässigen kongolesischen Offizieren vor. Im Feber 2021 war zudem der regierungskritische Journalist Raymond Malonga verhaftet worden (BAMF 15.3.2021). Später wurden Dzabana sowie Chris Dongui von der Bürgerbewegung „Ras le bol“ wegen des Vorwurfes der Gefährdung der Staatssicherheit vor dem Tribunal de Grande Instance in Brazzaville angeklagt. Die beiden Angeklagten waren zu diesem Zeitpunkt von der Außenwelt isoliert und hatten keine Möglichkeit, Kontakt zu ihren Rechtsanwälten aufzunehmen (BAMF 19.4.2021). Am 14.7.2021 sind einem Medienbericht zufolge sechs politische Aktivisten, die wegen des Vorwurfes der Gefährdung der inneren Staatssicherheit mehrere Monate inhaftiert waren, auf einen Gerichtsbeschluss hin vorläufig aus der Haft entlassen worden. Unter den Freigelassenen befanden sich u.a. Dzabana und Dongui (BAMF 19.7.2021).

Eine Studentin befindet sich nach Angaben einer NGO seit über einem Jahr wegen des (zweifelhaften) Strafvorwurfes der Gefährdung der inneren Staatssicherheit ohne Anklage im Zentralgefängnis von Brazzaville (BAMF 14.3.2022).

Versorgungslage: Laut der UN-Organisation FAO in der Republik Kongo hat sich die Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit in den letzten Jahren zunehmend verschlechtert. Den aktuellsten Daten aus dem Jahr 2021 zufolge sind rd. 51,7% der Gesamtbevölkerung von schwerer Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung und ca. 35,5% von Unterernährung betroffen (BAMF 28.11.2021). Eine Beraterin des Präsidenten hat erklärt, dass der Grad an Unterernährung in der Republik Kongo innerhalb der vergangenen fünf Jahre erheblich zugenommen hat (BAMF 11.10.2021).

Laut Amnesty International hat sich die Situation im Land durch die Folgen und Auswirkungen der durch den Ölpreisverfall 2014 verschärften Wirtschaftskrise sowie der Covid-19-Gesundheitskrise auf das tägliche Alltagsleben der Bevölkerung verschärft. Stark betroffen ist demnach insbesondere der Zugang zum Gesundheitswesen, das von Missmanagement und multiplen Problemlagen geprägt ist (BAMF 26.4.2021). Die Regierung unternimmt keine ausreichenden Anstrengungen, um den Zugang, die Verfügbarkeit und die Qualität der medizinischen Versorgung sicherzustellen. Es kommt u.a. immer wieder zu Problemen bei der Verfügbarkeit von Medikamenten. Ende Dezember 2021 waren zudem nur ca. 560.000 Menschen voll gegen Covid-19 immunisiert (AI 29.3.2022).

Quellen:

?        AI - Amnesty International (29.3.2022): The State of the World's Human Rights 2021/22 - Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070331.html, Zugriff 4.4.2022

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (14.3.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw11-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 4.4.2022

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?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (14.2.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw07-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 4.4.2022

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?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.11.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw45-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 4.4.2022

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?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (4.10.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw40-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 4.4.2022

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.9.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw37-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 4.4.2022

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.8.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw35-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 4.4.2022

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (16.8.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw33-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 4.4.2022

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.7.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw29-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 4.4.2022

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.5.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw22-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 4.4.2022

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.5.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw19-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 4.4.2022

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.4.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw17-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 4.4.2022

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.4.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw16-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 4.4.2022

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.4.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw15-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 4.4.2022

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (15.3.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw11-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 4.4.2022

Politische Lage

Die Republik Kongo ist eine parlamentarische Republik, in welcher die meisten Entscheidungsbefugnisse und die größte politische Macht beim Präsidenten und beim Premierminister liegen (USDOS 3.3.2017). Nach der Verfassung von 2016 ist die Republik Kongo ein Zentralstaat mit gewähltem Präsidenten und einem von ihm ernannten Regierungschef. Der Präsident wird direkt vom Volk für fünf Jahre gewählt, die absolute Mehrheit ist erforderlich und die zweimalige Wiederwahl zulässig. Der Präsident kann vom Parlament nicht abgewählt werden; er selbst kann das Parlament aber auch nicht auflösen. Er kann jedoch vor dem Obersten Gerichtshof wegen Hochverrats angeklagt werden. Das Parlament besteht aus der Nationalversammlung und dem Senat. Die Nationalversammlung umfasst 137 auf fünf Jahre gewählte Mitglieder, die 66 Senatoren werden auf sechs Jahre gewählt (AA 11.2017a).

Präsident Denis Sassou Nguesso steht nach seiner Wiederwahl mit 63 Prozent der Stimmen im März 2016 weiter an der Spitze der Republik Kongo. Der Präsident dominiert – mit Unterbrechungen – das politische Leben in der Republik Kongo schon seit über 30 Jahren (1979-92; 1997-2010), seit 2002 als demokratisch gewählter Präsident (AA 11.2017a). Zuvor musste in einem Referendum die Verfassung geändert werden, damit Nguesso ein drittes Mal kandidieren konnte. Dieses im Oktober 2015 abgehaltene Referendum war von Protesten und massiver staatlicher Repression überschattet (BS 2018).

Nach dem umstrittenen Wahlsieg gegen den Oppositionskandidaten Guy-Brice Parfait Kolelas kam es in der Hauptstadt Brazzaville zu gewaltsamen Ausschreitungen, bei denen auch Todesopfer zu beklagen waren (DAS 8.4.2016). Beim politischen Transformationsprozess in der Republik Kongo handelt es sich um die Errichtung einer Scheindemokratie. Das Regime setzt auf die Aneignung von Ölgeldern, auf klientelistische Netzwerke, auf die Bestechung moderater Gegner und auf die systematische Schikanierung relevanterer Gegner. Im Demokratisierungsprozess kam es zu Rückschritten (BS 2018).

Die im Jahr 2017 durchgeführten Parlamentswahlen hat die Partei des Präsidenten Parti Congolais du Travail (PCT) klar gewonnen. Der PCT gewann 122 von 136 Parlamentssitzen. Die Oppositionsparteien UPADS (Union Panafricaine pour la Democratie Sociale) und UDH-YUKI (Union des démocrates humanistes) erhielten je 7 Sitze (AA 11.2017a).

Die Rechtsprechung wird insbesondere durch den Obersten Gerichtshof, den Rechnungshof und das Verfassungsgericht wahrgenommen. Weitere Verfassungsorgane sind der Wirtschafts- und Sozialrat, der Rat für die Pressefreiheit, der Schiedsmann der Republik, die nationale Menschenrechtskommission, öffentliche Gewalt (Polizei, Armee) und die Kommunen (AA 11.2017a).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt (11.2017a): Innenpolitik - Rep. Kongo, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongorepublik-node/-/208580, Zugriff 19.3.2018

?        BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Congo, Rep. Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Congo_Rep.pdf, Zugriff 28.3.2018

?        DAS - Deutsche Afrika Stiftung (8.4.2016): Anerkennung des Wahlergebnisses in der Republik Kongo, http://www.deutsche-afrika-stiftung.de/index.php?article_id=448&clang=0&a_id=448, Zugriff 19.3.2018

?        USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in der Republik Kongo ist weitgehend stabil, mit Ausnahme des Departements Pool (EDA 20.3.2018). Von der kanadischen Regierung wird die Lage als ruhig, aber angespannt beschrieben. Das Risiko einer schnellen Verschlechterung besteht (GC 20.3.2018). In der gesamten Südregion werden Suchaktionen gegen Rebellengruppen durchgeführt, bei denen neben Militär und Polizei auch irreguläre Milizen eingesetzt werden (AA 20.3.2018). Das Gewaltmonopol der Regierung wird in drei Regionen tendenziell herausgefordert: in der Pool-Region, in der Grenzregion zur Zentralafrikanischen Republik, sowie in den beiden größten Städten des Landes, Brazzaville und Pointe-Noire (BS 2018).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt (20.3.2018): Kongo (Republik Kongo): Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/kongorepubliksicherheit/208542, Zugriff 20.3.2018

?        BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Congo, Rep. Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Congo_Rep.pdf, Zugriff 28.3.2018

?        EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (20.3.2018): Reisehinweise für die Republik Kongo, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/republik-kongo/reisehinweise-fuerdierepublikkongo.html, Zugriff 20.3.2018

?        GC - Government of Canada (20.3.2018): Republic of Congo (Brazzaville), https://travel.gc.ca/destinations/congo-brazzaville, Zugriff 20.3.2018

Pool Region

Die Pool-Region hat zwischen 1998 und 2003 einige Bürgerkriege erlebt. Ein Programm zur Entwaffnung, Demobilisierung und Rehabilitation von 30.000 ehemaligen Kämpfern war in Pool im Jahr 2008 eingeleitet worden (IRIN 7.10.2010; vgl. BS 2018). Unter den Zielpersonen befanden sich 5.000 ehemalige Kämpfer des Milizenführers Frédéric Bintsamou (alias Pasteur Ntumi), bekannt als Ninjas. Sie kämpften im Bürgerkrieg gegen die Armee (IRIN 7.10.2010). Nach Jahren andauernden Konflikts wurde die Pool-Region aufgrund der Friedensabkommen in den Jahren 2003 und 2007 weitgehend in den Staat eingegliedert (BS 2018). Militäroperationen gegen Rebellenmilizen werden manchmal in bestimmten Regionen des Departments Pool durchgeführt (GC 20.3.2018). In einigen Regionen des südlichen Departments Pool waren und sind großangelegte Militäroperationen zu beobachten (AA 20.3.2018). Im Departement Pool kommt es immer noch zu sporadischen Gefechten zwischen Rebellengruppen und Militär. Diese beeinträchtigen auch die Sicherheitslage im östlichen Teil des Departements Bouenza (EDA 20.3.2018).Die Pool-Region hat zwischen 1998 und 2003 einige Bürgerkriege erlebt. Ein Programm zur Entwaffnung, Demobilisierung und Rehabilitation von 30.000 ehemaligen Kämpfern war in Pool im Jahr 2008 eingeleitet worden (IRIN 7.10.2010; vergleiche BS 2018). Unter den Zielpersonen befanden sich 5.000 ehemalige Kämpfer des Milizenführers Frédéric Bintsamou (alias Pasteur Ntumi), bekannt als Ninjas. Sie kämpften im Bürgerkrieg gegen die Armee (IRIN 7.10.2010). Nach Jahren andauernden Konflikts wurde die Pool-Region aufgrund der Friedensabkommen in den Jahren 2003 und 2007 weitgehend in den Staat eingegliedert (BS 2018). Militäroperationen gegen Rebellenmilizen werden manchmal in bestimmten Regionen des Departments Pool durchgeführt (GC 20.3.2018). In einigen Regionen des südlichen Departments Pool waren und sind großangelegte Militäroperationen zu beobachten (AA 20.3.2018). Im Departement Pool kommt es immer noch zu sporadischen Gefechten zwischen Rebellengruppen und Militär. Diese beeinträchtigen auch die Sicherheitslage im östlichen Teil des Departements Bouenza (EDA 20.3.2018).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt (20.3.2018): Kongo (Republik Kongo): Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/kongorepubliksicherheit/208542, Zugriff 20.3.2018

?        BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Congo, Rep. Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Congo_Rep.pdf, Zugriff 28.3.2018

?        EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (20.3.2018): Reisehinweise für die Republik Kongo, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/republik-kongo/reisehinweise-fuerdierepublikkongo.html, Zugriff 20.3.2018

?        GC - Government of Canada (20.3.2018): Republic of Congo (Brazzaville), https://travel.gc.ca/destinations/congo-brazzaville, Zugriff 20.3.2018

?        IRIN - Integrated Regional Information Networks (7.10.2010): Congo - Security forces move into the Pool region, http://www.irinnews.org/Report.aspx?ReportID=90706, Zugriff 20.3.2018

Rechtsschutz / Justizwesen

Auch wenn die Verfassung und die Gesetze eine unabhängige Justiz vorsehen, war diese politischer Einflussnahme und Korruption unterworfen, kontinuierlich überlastet und unterfinanziert (USDOS 3.3.2017; vgl. BS 2018).Auch wenn die Verfassung und die Gesetze eine unabhängige Justiz vorsehen, war diese politischer Einflussnahme und Korruption unterworfen, kontinuierlich überlastet und unterfinanziert (USDOS 3.3.2017; vergleiche BS 2018).

Beschuldigte haben das Recht auf Berufung, das Recht auf Anwesenheit beim Prozess und das Recht auf einen Anwalt. Wenn es sich um schwere Straftaten handelt, werden vom Staat Pflichtverteidiger gestellt. Die Verfassung sieht das Recht auf einen fairen Prozess vor, allerdings wurde dieses Recht in der Praxis nicht immer gewährleistet (USDOS 3.3.2017). Als Folge der Schwächen des "modernen" Systems (BS 2018) behandeln – insbesondere im ländlichen Raum – traditionelle Gerichte viele lokale Streitigkeiten; vor allem Eigentums- und Erbschaftsfälle, sowie häusliche Konflikte, die nicht innerhalb der Familie gelöst werden können (USDOS 3.3.2017; vgl. BS 2018).Beschuldigte haben das Recht auf Berufung, das Recht auf Anwesenheit beim Prozess und das Recht auf einen Anwalt. Wenn es sich um schwere Straftaten handelt, werden vom Staat Pflichtverteidiger gestellt. Die Verfassung sieht das Recht auf einen fairen Prozess vor, allerdings wurde dieses Recht in der Praxis nicht immer gewährleistet (USDOS 3.3.2017). Als Folge der Schwächen des "modernen" Systems (BS 2018) behandeln – insbesondere im ländlichen Raum – traditionelle Gerichte viele lokale Streitigkeiten; vor allem Eigentums- und Erbschaftsfälle, sowie häusliche Konflikte, die nicht innerhalb der Familie gelöst werden können (USDOS 3.3.2017; vergleiche BS 2018).

Quellen:

?        BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Congo, Rep. Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Congo_Rep.pdf, Zugriff 28.3.2018

?        USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018

Sicherheitsbehörden

Die Sicherheitskräfte umfassen die Polizei, die Gendarmerie und das Militär, Marine und Luftwaffe (USDOS 3.3.2017; vgl. CIA 14.3.2018). Die Polizei und die Gendarmerie sind für die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung zuständig. Die Polizei ist vor allem in Städten, die Gendarmerie in ländlichen Regionen präsent. Das Militär ist für die äußere Sicherheit zuständig, hat aber auch innerstaatliche Sicherheitsaufgaben, wie etwa den Schutz des Präsidenten. Dem Verteidigungsminister unterstehen Militär und Gendarmerie, dem Ministerium für Inneres und Dezentralisierung die Polizei. Eine zivile Polizeieinheit, die unter die Zuständigkeit des Ministeriums für Inneres und Dezentralisierung fällt, ist für die Überwachung der Grenzen zuständig. Eine andere Einheit, die Militärpolizei, besteht aus Soldaten und Polizisten und ist für Disziplinarvergehen von Angehörigen der Sicherheitskräfte zuständig (USDOS 3.3.2017).Die Sicherheitskräfte umfassen die Polizei, die Gendarmerie und das Militär, Marine und Luftwaffe (USDOS 3.3.2017; vergleiche CIA 14.3.2018). Die Polizei und die Gendarmerie sind für die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung zuständig. Die Polizei ist vor allem in Städten, die Gendarmerie in ländlichen Regionen präsent. Das Militär ist für die äußere Sicherheit zuständig, hat aber auch innerstaatliche Sicherheitsaufgaben, wie etwa den Schutz des Präsidenten. Dem Verteidigungsminister unterstehen Militär und Gendarmerie, dem Ministerium für Inneres und Dezentralisierung die Polizei. Eine zivile Polizeieinheit, die unter die Zuständigkeit des Ministeriums für Inneres und Dezentralisierung fällt, ist für die Überwachung der Grenzen zuständig. Eine andere Einheit, die Militärpolizei, besteht aus Soldaten und Polizisten und ist für Disziplinarvergehen von Angehörigen der Sicherheitskräfte zuständig (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

?        CIA - Central Intelligence Agency (14.3.2018): World Factbook, Congo - Republic of the, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/cf.html, Zugriff 20.3.2018

?        USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter und das Gesetz enthält ein allgemeines Verbot gegen Körperverletzung, aber es gibt kein spezielles Verbot von Folter im Strafgesetzbuch (USDOS 3.3.2017). Es gibt zahlreiche Berichte von Folter, ausgeführt von Regierungsbeamten, und anderen grausamen, unmenschlichen und erniedrigenden Behandlungen (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017). Im Jahr 2016 wurden mehrere Fälle dokumentiert, wo Personen zu Tode gefoltert worden sind. Auch willkürliche und extralegale Tötungen durch Sicherheitskräfte stellen ein Problem dar. Zusätzlich gibt es zahlreiche glaubwürdige Berichte über politisch motiviertes Verschwindenlassen (USDOS 3.3.2017).Die Verfassung verbietet Folter und das Gesetz enthält ein allgemeines Verbot gegen Körperverletzung, aber es gibt kein spezielles Verbot von Folter im Strafgesetzbuch (USDOS 3.3.2017). Es gibt zahlreiche Berichte von Folter, ausgeführt von Regierungsbeamten, und anderen grausamen, unmenschlichen und erniedrigenden Behandlungen (USDOS 3.3.2017; vergleiche AI 22.2.2017). Im Jahr 2016 wurden mehrere Fälle dokumentiert, wo Personen zu Tode gefoltert worden sind. Auch willkürliche und extralegale Tötungen durch Sicherheitskräfte stellen ein Problem dar. Zusätzlich gibt es zahlreiche glaubwürdige Berichte über politisch motiviertes Verschwindenlassen (USDOS 3.3.2017).

Die Verfassung und Gesetze verbieten willkürliche Verhaftungen, dennoch waren willkürliche Verhaftungen in der Praxis ein Problem. Lokale NGOs berichteten von Hunderten von willkürlichen Verhaftungen im Zeitraum der Präsidentschaftswahlen im März 2016. Zumindest 88 derartige Vorfälle können nachgewiesen werden (USDOS 3.3.2017).

Beim Vorgehen der Sicherheitskräfte in der Pool-Region im April 2016 kam es zum Niederbrennen hunderter Häuser, tausende Menschen wurden vertrieben. Die im Jahr 2016 in der Pool-Region stattgefundenen Gewaltausbrüche forderten ca. hundert Todesopfer (USDOS 3.3.2017). In anderen Berichten wird von 100.000 Vertriebenen geschrieben und von tausenden Todesopfern (BS 2018).

Quellen:

?        AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights – Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425016.html, Zugriff 20.3.2018

?        BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Congo, Rep. Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Congo_Rep.pdf, Zugriff 28.3.2018

?        USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018

Korruption

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor, allerdings hat die Regierung die Umsetzung der Gesetze nicht effektiv überwacht. Behördenmitarbeiter begehen Korruption unter Straflosigkeit. Gemäß der Weltbank ist staatliche Korruption ein schweres Problem und ist auf allen Ebenen vorhanden (USDOS 3.3.2017). Auf dem Index von Transparency International rangierte der Kongo im Jahr 2016 auf Platz 161 von insgesamt 180 (TI 21.2.2018).

Quellen:

?        TI - Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017, http://cpi.transparency.org/cpi2013/results/, Zugriff 21.3.2018

?        USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Mehrzahl der internationalen Menschenrechtskonventionen wurde von der Republik Kongo ratifiziert (AA 11.2017a). Menschenrechtsorganisationen beklagen Fälle von Selbstjustiz, schlechte Haftbedingungen und Gewalt in Gefängnissen, bewaffnete Übergriffe, Straflosigkeit, willkürliche Verhaftungen, überlange Untersuchungshaft, ineffiziente Justiz, vereinzelt Einschränkungen von Freiheitsrechten, Korruption und häusliche Gewalt. Ebenso werden Diskriminierung gegen Frauen und Minderheiten sowie Fälle von Menschenhandel und Kinderarbeit beanstandet (AA 11.2017a; vgl. USDOS 3.3.2017).Die Mehrzahl der internationalen Menschenrechtskonventionen wurde von der Republik Kongo ratifiziert (AA 11.2017a). Menschenrechtsorganisationen beklagen Fälle von Selbstjustiz, schlechte Haftbedingungen und Gewalt in Gefängnissen, bewaffnete Übergriffe, Straflosigkeit, willkürliche Verhaftungen, überlange Untersuchungshaft, ineffiziente Justiz, vereinzelt Einschränkungen von Freiheitsrechten, Korruption und häusliche Gewalt. Ebenso werden Diskriminierung gegen Frauen und Minderheiten sowie Fälle von Menschenhandel und Kinderarbeit beanstandet (AA 11.2017a; vergleiche USDOS 3.3.2017).

Das autoritäre Regime in Brazzaville stützt sich auf Repression, Menschenrechtsverletzungen und massive Korruption (BS 2018).

Die Verfassung und die Gesetze gewähren Meinungs- und Pressefreiheit (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016), aber die Behörden schränken diese Rechte für jene ein, welche die Opposition unterstützen. Gesetze kriminalisieren des Weiteren bestimmte Dinge, wie zum Beispiel ethnisch basierte Verhetzung, Gewalthetze etc. (USDOS 3.3.2017). Die Regierung schränkt manchmal die Rede- und Pressefreiheit ein, Journalisten praktizieren Selbstzensur (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016). Es gibt viele Berichte über direkte und indirekte Einschüchterung durch die Regierung. Die meisten Bürger beziehen Informationen aus dem Radio oder Fernsehen. Große Reichweite haben vor allem die staatlich kontrollierten Sender (USDOS 3.3.2017). Vor dem Referendum vom 25.10.2015 kam es zu massiven Einschränkungen der Medienfreiheit (u.a. Sperre des Internetzugangs) sowie der Versammlungsfreiheit. Zahlreiche Demonstrationen wurden verboten oder gewaltsam aufgelöst (AI 7.2.2017).Die Verfassung und die Gesetze gewähren Meinungs- und Pressefreiheit (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 27.1.2016), aber die Behörden schränken diese Rechte für jene ein, welche die Opposition unterstützen. Gesetze kriminalisieren des Weiteren bestimmte Dinge, wie zum Beispiel ethnisch basierte Verhetzung, Gewalthetze etc. (USDOS 3.3.2017). Die Regierung schränkt manchmal die Rede- und Pressefreiheit ein, Journalisten praktizieren Selbstzensur (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 27.1.2016). Es gibt viele Berichte über direkte und indirekte Einschüchterung durch die Regierung. Die meisten Bürger beziehen Informationen aus dem Radio oder Fernsehen. Große Reichweite haben vor allem die staatlich kontrollierten Sender (USDOS 3.3.2017). Vor dem Referendum vom 25.10.2015 kam es zu massiven Einschränkungen der Medienfreiheit (u.a. Sperre des Internetzugangs) sowie der Versammlungsfreiheit. Zahlreiche Demonstrationen wurden verboten oder gewaltsam aufgelöst (AI 7.2.2017).

Die Verfassung und Gesetze garantieren Versammlungsfreiheit (USDOS 3.3.2017), allerdings wird dieses Recht seitens der Behörden eingeschränkt (AI 22.2.2018). Vor allem respektierte die Regierung dieses Recht nicht im Kampagnenzeitraum der Wahlen vom 20.3.2016 (USDOS 3.3.2017). Die Versammlungsfreiheit wurde während dieser Zeit eingeschränkt und viele Demonstrationen verboten oder mit unnötiger und unverhältnismäßiger Gewalt aufgelöst, auch unter Einsatz von scharfer Munition. Es gab Todesopfer und zahlreiche Verletzte (AI 7.2.2017). Für Versammlungen müssen Genehmigungen eingeholt werden, welche gelegentlich verweigert werden. Hingegen respektiert die Regierung zumindest zeitweise die verfassungsrechtlich zugesicherte Vereinigungsfreiheit (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016). Mehr als 100 politische Parteien sind im Kongo registriert. Die meisten Parteien sind nur regional vertreten und haben einen kleinen auf die Ethnie basierenden Wahlkreis mit wenig nationaler Macht. Einschüchterung und Unterdrückung der politischen Opposition ist üblich (FH 27.1.2016). Im Jahr 2016 gab es in der Republik 131 politische Gefangene (USDOS 3.3.2017).Die Verfassung und Gesetze garantieren Versammlungsfreiheit (USDOS 3.3.2017), allerdings wird dieses Recht seitens der Behörden eingeschränkt (AI 22.2.2018). Vor allem respektierte die Regierung dieses Recht nicht im Kampagnenzeitraum der Wahlen vom 20.3.2016 (USDOS 3.3.2017). Die Versammlungsfreiheit wurde während dieser Zeit eingeschränkt und viele Demonstrationen verboten oder mit unnötiger und unverhältnismäßiger Gewalt aufgelöst, auch unter Einsatz von scharfer Munition. Es gab Todesopfer und zahlreiche Verletzte (AI 7.2.2017). Für Versammlungen müssen Genehmigungen eingeholt werden, welche gelegentlich verweigert werden. Hingegen respektiert die Regierung zumindest zeitweise die verfassungsrechtlich zugesicherte Vereinigungsfreiheit (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 27.1.2016). Mehr als 100 politische Parteien sind im Kongo registriert. Die meisten Parteien sind nur regional vertreten und haben einen kleinen auf die Ethnie basierenden Wahlkreis mit wenig nationaler Macht. Einschüchterung und Unterdrückung der politischen Opposition ist üblich (FH 27.1.2016). Im Jahr 2016 gab es in der Republik 131 politische Gefangene (USDOS 3.3.2017).

Die Verfassung legt fest, dass die Republik Kongo ein säkulares Land ist, verbietet religiöse Diskriminierung und sieht die Glaubensfreiheit vor. Die neue Verfassung enthält weiterhin die Verbote, Religion für politische Zwecke anzuwenden und politische Parteien, die sich einer bestimmten religiösen Gruppe zuordnen. Im Jahr 2016 wurde bei einer von Sicherheitskräften durchgeführten Operation mehrere Gebäude zerstört, unter ihnen eine protestantische Freikirche (Pfingstgemeinde). Es gibt Berichte von einem Anstieg gesellschaftlicher Spannungen aufgrund des schnellen Wachstums der muslimischen Gemeinschaft. Es gibt allerdings keine Berichte über religiös motivierte Vorfälle gegenüber der muslimischen Gemeinschaft (USDOS 15.8.2017).

Einige Reihe von lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann generell uneingeschränkt agieren. Die Regierung beschränkt weder die Arbeit an, noch die Untersuchungen oder die Publizierung der Resultate von Menschenrechtsfällen. Einige lokale Menschenrechtsgruppen tendieren dazu, bestimmte Zwischenfälle nicht zu berichten, um möglichen Hindernissen seitens der Regierung aus dem Wege zu gehen (USDOS 3.3.2017).

Die von der Regierung finanzierte Menschenrechtskommission (Human Rights Commission, HRC) ist beauftragt, als Überwachungsorgan zu fungieren und öffentliche Bedenken bezüglich Menschenrechten zu behandeln. Einige Beobachter bemängeln, dass die Kommission völlig ineffektiv sei und es ihr an Unabhängigkeit mangle. Der Präsident ernennt die meisten, wenn nicht sogar alle Mitglieder der Kommission (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt (11.2017a): Innenpolitik - Rep. Kongo, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongorepublik-node/-/208580, Zugriff 19.3.2018

?        AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425016.html, Zugriff 21.3.2018

?        AI - Amnesty International (7.2.2017): Urgent Action Neue Anklagen Kongo (Republik), https://www.amnesty.de/urgent-action/ua-274-2015-7/neue-anklagen?destination=node%2F5309, Zugriff 8.3.2017

?        BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Congo, Rep. Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Congo_Rep.pdf, Zugriff 28.3.2018

?        FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Congo, Republic of (Brazzaville), https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/congo-republic-brazzaville, Zugriff 3.3.2017

?        USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018

?        USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): 2016 International Religious Freedom Report - Congo, Republic of the, https://www.ecoi.net/de/dokument/1407610.html, Zugriff 21.3.2018

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016). Die Gefängnisse sind überbelegt, die meisten Gefangenen schlafen auf dem Boden auf Karton oder dünnen Matratzen. Die Ernährung und die medizinische Versorgung sind mangelhaft. Es gibt separate Unterbringungen für Frauen und Männer. Jugendliche werden manchmal gemeinsam mit Erwachsenen inhaftiert, Untersuchungshäftlinge mit Straftätern. Die Regierung gestattet lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen einen limitierten Zugang zu den Haftanstalten (USDOS 3.3.2017).Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 27.1.2016). Die Gefängnisse sind überbelegt, die meisten Gefangenen schlafen auf dem Boden auf Karton oder dünnen Matratzen. Die Ernährung und die medizinische Versorgung sind mangelhaft. Es gibt separate Unterbringungen für Frauen und Männer. Jugendliche werden manchmal gemeinsam mit Erwachsenen inhaftiert, Untersuchungshäftlinge mit Straftätern. Die Regierung gestattet lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen einen limitierten Zugang zu den Haftanstalten (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

?        FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Congo, Republic of (Brazzaville), https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/congo-republic-brazzaville, Zugriff 3.3.2017

?        USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018

Todesstrafe

In der Republik Kongo ist die Todesstrafe seit 2015 vollständig abgeschafft (AI 4.3.2018; vgl. USDOS 13.4.2016). Die letzte Hinrichtung hat 1982 stattgefunden (AI 4.3.2018).In der Republik Kongo ist die Todesstrafe seit 2015 vollständig abgeschafft (AI 4.3.2018; vergleiche USDOS 13.4.2016). Die letzte Hinrichtung hat 1982 stattgefunden (AI 4.3.2018).

Quellen:

?        AI - Amnesty International (4.3.2018): Wenn der Staat tötet - Liste der Staaten mit und ohne Todesstrafe, http://www.amnesty-todesstrafe.de/files/reader_wenn-der-staat-toetet_laenderliste.pdf, Zugriff 21.3.2018

?        USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/322477/461953_de.html, Zugriff 21.3.2018

Ethnische Minderheiten

Das Gesetz verbietet eine auf ethnischer Zugehörigkeit fußende Diskriminierung. Regionale ethnische Diskriminierung existiert, ist aber nicht mehr so weit verbreitet wie in den Jahren nach dem im Jahr 2003 beendeten Bürgerkrieg (USDOS 3.3.2017).

Zu den großen ethnischen Gruppen zählen: Kongo (48%), Sangha (20%), M'Bochi (12%), Teke (17%) (CIA 14.3.2018).

Quellen:

?        CIA - Central Intelligence Agency (14.3.2018): World Factbook, Congo - Republic of the, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/cf.html, Zugriff 20.3.2018

?        USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und die Gesetze garantieren Reisefreiheit innerhalb des Landes, das Recht auf Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen auch in der Praxis. Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Vertriebene, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere bedürftige Personen (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

?        USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018

Grundversorgung

Die Republik Kongo konnte in den vergangenen Jahren zwar hohe Wachstumszahlen verzeichnen (IWF: 2014: 6,0%). Dieses Wachstum wurde jedoch fast ausschließlich vom Ölsektor getragen. Die Republik Kongo ist einer der größten Ölproduzenten in Subsahara-Afrika und leidet unter dem Ölpreisverfall. Der hat nach einer Bestandsaufnahme im März 2017 das geschätzte Wachstum für 2017 auf weniger als 1% korrigiert. Die Diversifizierung anderer Wirtschaftszweige insbesondere beim Bergbau und in der Landwirtschaft kommt aufgrund des schlechten Investitionsklimas nur schleppend voran, ebenso wie der Ausbau der Infrastruktur. Der Internationale Währungsfonds (IWF) und die Weltbank haben die Diversifizierung zur Priorität erklärt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt in den beiden größten Städten Brazzaville und Pointe Noire. Die Republik Kongo muss ca. 60% ihrer Lebensmittel einführen. Diese Abhängigkeit führt zu einer größtenteils importierten Inflation. Zwar konnte das Land im Jahr 2010 von einem vollständigen Schuldenerlass durch den Pariser Club profitieren, inzwischen ist der Schuldendienst allerdings akut gefährdet. Für 2017 würden für die planmäßige Rückzahlung der Schulden 66% des BIP benötigt. Die Republik Kongo ist Mitglied der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft (CEMAC), der Wirtschaftsgemeinschaft Zentralafrikanischer Staaten (CEEAC) sowie der Organisation zur Harmonisierung des Handelsrechts in Afrika (OHADA). Die Landeswährung Franc CFA ist mit einem festen Wechselkurs an den Euro gekoppelt (AA 11.2017b).

Die Republik Kongo liegt auf Rang 135 von 188 des Human Development Index (HDI) des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP 2017). Etwa 32% der Bevölkerung leben in absoluter Armut von weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag (AA 11.2017b). Mehr als 30% der Bevölkerung leiden an Mangelernährung. Eine sehr kleine Gruppe von Personen der staatstragenden Elite, des Militärs und der Wirtschaft können als reich bezeichnet werden, während die Mittelklasse nur zahlenmäßig klein ist. Das Land ist von schweren sozialen, wirtschaftlichen und regionalen Ungleichheiten geprägt. Gründe dafür sind nicht nur die einseitige Integration in die Weltwirtschaft, sondern auch Korruption, bürokratische Fehler und schlechte Verwaltung. Die Ineffizienz des öffentlichen Sektors hat dazu geführt, dass viele Kongolesen in den informellen Sektor gedrängt wurden (BS 2018).

Es gibt nur wenige formelle Arbeitsstellen. Die meisten Menschen bemühen sich um eine Arbeit im informellen Sektor. Durch die massive Landflucht der letzten zwei Jahrzehnte hat sich die Situation auf dem Arbeitsmarkt in den Städten zusätzlich verschärft (SFH 19.3.2014). Die Arbeitslosenquote ist sehr hoch (SFH 19.3.2014; vgl. USDOS 5.7.2016). Eine Studie des Forschungsinstitutes Centre d'Etudes et de Recherche sur les Analyses et les Politiques Econo-miques (CERAPE) in Brazzaville, beschreibt die Lebensbedingungen in der Hauptstadt als prekär (SFH 19.3.2014). Laut den Angaben vom U.S. Departement of State liegt der nationale Mindestlohn in Kongo bei 90.000 CFA (ca. $153) pro Monat (USDOS 3.3.2017). Dieser Mindestlohn gilt jedoch nur für den formellen Sektor (USDOS 3.3.2017; vgl. SFH 19.3.2014). Personen, die im informellen Sektor arbeiten, verdienen weniger. Die hohen Lebenskosten in den Städten führen dazu, dass viele Personen, auch wenn sie beispielsweise als Lehrperson oder im Gesundheitsbereich arbeiten, einer zweiten Anstellung im informellen Sektor nachgehen müssen, um genügend finanzielle Mittel zu generieren. Für eine weitere Studie, welche die Lebensbedingungen in Brazzaville untersucht, wurden Haushalte in der Hauptstadt über ihr monatliches Einkommen befragt. 53% aller befragten Haushalte gaben an, dass sie über ein monatliches Einkommen von maximal 100.000 CFA verfügen, dies bei einer Haushaltsgröße von durchschnittlich 5,52 Personen. In gewissen Haushalten muss jedoch dieses Einkommen auch für zehn Personen ausreichen. Gut qualifizierte Personen, die beispielsweise im Gesundheitsbereich oder im öffentlichen Dienst arbeiten, verdienen laut dieser Studie durchschnittlich zwischen 75.000 CFA und 100.000 CFA. Weniger gut qualifizierte Personen, die typischerweise in der Landwirtschaft oder auf dem Markt arbeiten, haben gemäß dieser Studie ein Einkommen von maximal 45.000 CFA pro Monat zur Verfügung. Gemäß Angaben der kongolesischen Regierung fehlen im Kongo ungefähr 140.000 Wohnungen. Aufgrund der Landflucht in den letzten Jahren ist der Mangel an Wohnraum in den Großstädten Brazzaville und Pointe-Noire besonders groß. Brazzaville ist in den letzten 20 Jahren von 72 auf 110 Quadratkilometer gewachsen. Üblicherweise wird eine Wohnung von vier bis zehn Personen bewohnt (SFH 19.3.2014).Es gibt nur wenige formelle Arbeitsstellen. Die meisten Menschen bemühen sich um eine Arbeit im informellen Sektor. Durch die massive Landflucht der letzten zwei Jahrzehnte hat sich die Situation auf dem Arbeitsmarkt in den Städten zusätzlich verschärft (SFH 19.3.2014). Die Arbeitslosenquote ist sehr hoch (SFH 19.3.2014; vergleiche USDOS 5.7.2016). Eine Studie des Forschungsinstitutes Centre d'Etudes et de Recherche sur les Analyses et les Politiques Econo-miques (CERAPE) in Brazzaville, beschreibt die Lebensbedingungen in der Hauptstadt als prekär (SFH 19.3.2014). Laut den Angaben vom U.S. Departement of State liegt der nationale Mindestlohn in Kongo bei 90.000 CFA (ca. $153) pro Monat (USDOS 3.3.2017). Dieser Mindestlohn gilt jedoch nur für den formellen Sektor (USDOS 3.3.2017; vergleiche SFH 19.3.2014). Personen, die im informellen Sektor arbeiten, verdienen weniger. Die hohen Lebenskosten in den Städten führen dazu, dass viele Personen, auch wenn sie beispielsweise als Lehrperson oder im Gesundheitsbereich arbeiten, einer zweiten Anstellung im informellen Sektor nachgehen müssen, um genügend finanzielle Mittel zu generieren. Für eine weitere Studie, welche die Lebensbedingungen in Brazzaville untersucht, wurden Haushalte in der Hauptstadt über ihr monatliches Einkommen befragt. 53% aller befragten Haushalte gaben an, dass sie über ein monatliches Einkommen von maximal 100.000 CFA verfügen, dies bei einer Haushaltsgröße von durchschnittlich 5,52 Personen. In gewissen Haushalten muss jedoch dieses Einkommen auch für zehn Personen ausreichen. Gut qualifizierte Personen, die beispielsweise im Gesundheitsbereich oder im öffentlichen Dienst arbeiten, verdienen laut dieser Studie durchschnittlich zwischen 75.000 CFA und 100.000 CFA. Weniger gut qualifizierte Personen, die typischerweise in der Landwirtschaft oder auf dem Markt arbeiten, haben gemäß dieser Studie ein Einkommen von maximal 45.000 CFA pro Monat zur Verfügung. Gemäß Angaben der kongolesischen Regierung fehlen im Kongo ungefähr 140.000 Wohnungen. Aufgrund der Landflucht in den letzten Jahren ist der Mangel an Wohnraum in den Großstädten Brazzaville und Pointe-Noire besonders groß. Brazzaville ist in den letzten 20 Jahren von 72 auf 110 Quadratkilometer gewachsen. Üblicherweise wird eine Wohnung von vier bis zehn Personen bewohnt (SFH 19.3.2014).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt (11.2017b): Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongorepublik-node/-/208544, Zugriff 28.3.2018

?        BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Congo, Rep. Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Congo_Rep.pdf, Zugriff 28.3.2018

?        SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (19.3.2014): Kongo (Brazzaville): Sozio-ökonomische Situation von alleinstehenden Müttern, https://www.ecoi.net/en/file/local/1158172/1002_1396018565_document.pdf, Zugriff 28.3.2018

?        USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018

?        USDOS - US Department of State (5.7.2016): Investment Climate Statements for 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/332407/473831_de.html, Zugriff 28.3.2018

Medizinische Versorgung

Die medizinische Grundversorgung ist in den Städten gewährleistet. Krankenhäuser verlangen eine Vorschusszahlung (Bargeld) bevor sie Patienten behandeln. Ernste Erkrankungen oder Verletzungen müssen im Ausland behandelt werden (Südafrika oder Europa) (EDA 20.3.2018). Die medizinische Versorgung im Lande (auch in Brazzaville und Pointe-Noire) ist nicht mit europäischen Standards vergleichbar. Sie ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch (AA 20.3.2018). Das Land verfügt über 0,28 Ärzte und 1,91 Krankenschwestern und Hebammen pro 10.000 Einwohner (GHWA o.D.).

Die Gesundheitsversorgung besteht im Kongo aus dem öffentlichen und dem privaten Sektor sowie der traditionellen Medizin. Der private Sektor deckt rund 50% der benötigten medizinischen Versorgung ab und gliedert sich in zwei Bereiche: a) in den privaten gewinnorientierten Sektor, mit paramedizinischer Versorgung (Rettungsassistenten, Krankenschwestern, Hebammen, Psychotherapeuten), Arztpraxen von Allgemeinmedizinern und Fachärzten, Kliniken und Labors der biomedizinischen Analyse; b) in den privaten Non-Profit-Sektor, vertreten durch Gesundheitszentren (CMS), einschließlich der von religiösen Organisationen und NGOs geführten CMS (BDA 30.6.2014).

In Bezug auf die geographische Lage ist das Netzwerk von Einrichtungen der öffentlichen Gesundheitsversorgung im Stadtgebiet dichter und besser ausgelegt. Private Einrichtungen befinden sich meist in den großen Städten, wie in Brazzaville und Pointe-Noire, sowie in einigen Städten im Hinterland, wie Dolisie und Nkayi. In Bezug auf die angebotenen Dienste bieten öffentliche Einrichtungen im Vergleich zu den privaten Einrichtungen ein breiteres Spektrum an, während in den privaten Einrichtungen die Spezialisten (Gynäkologie, Kardiologie, Dermatologie, Augenheilkunde und HNO) vorherrschen. Darüber hinaus ist im privaten Sektor, da die meisten dieser Kliniken nur tagsüber geöffnet sind, keine permanente Versorgung verfügbar. Einige private Einrichtungen verfügen über eine ziemlich gute Ausstattung an technischen Geräten, die Ausstattung in den Einrichtungen im öffentlichen Sektor ist jedoch vielfältiger (BDA 30.6.2014).

Es bestehen Unterschiede beim Zugang zu medizinischer Versorgung in städtischen und ländlichen Wohngebieten (BDA 30.6.2014). Die ungleiche geographische Verteilung der medizinischen Versorgung, 66% der Ärzte und 28% der Krankenhausbetten befinden sich in Brazzaville, wo 37% der Bevölkerung lebt, ist eine weitere Herausforderung (GHWA o.D.).

In der gesamten Bevölkerung sank die Zugangsrate zur medizinischen Versorgung von 68,7% im Jahr 2005 auf 65,8% im Jahr 2011; der Anteil der Nutzung der Gesundheitsdienstleistungen sank von 26,7% im Jahr 2005 auf 23,8% im Jahr 2011. Allerdings gibt es allgemein einen positiven Trend: Der Anteil der Frauen, welche eine Schwangerschaftsbetreuung erhalten, erhöhte sich von 88,9% im Jahr 2005 auf 91,9% im Jahr 2011. Maßnahmen zur Sicherstellung einiger kostenloser medizinischer Behandlungen für Mütter (kostenloser Kaiserschnitt und Notfallbehandlung von Malaria bei schwangeren Frauen) haben zu Verbesserungen im Gesundheitswesen für Mütter beigetragen. Die Republik Kongo hat sich der Förderungsstrategie von lebensnotwendigen Arzneimitteln, die von der WHO befürwortet werden, angeschlossen. Folglich führt sie seit 1982 eine „Essential Drugs List“, welche regelmäßig in den Jahren 2000, 2004, 2006, 2008 und zuletzt 2012 überarbeitet wurde. Sie enthält die notwendigen Medikamente für eine Behandlung der wichtigsten Krankheiten im Land. Ihr Ziel ist es, die Versorgung in den Gesundheitseinrichtungen zu rationalisieren, um die medizinischen Bedürfnisse und Medikamente für eine viel größere Anzahl von Patienten verfügbar und zugänglich zu machen (BDA 30.6.2014).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt (20.3.2018): Kongo (Republik Kongo): Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/kongorepubliksicherheit/208542, Zugriff 20.3.2018

?        BDA - Belgium Accessibility Desk (30.6.2014): Country Fact Sheet, Access to Healthcare: Congo Brazzaville, MedCOI II - Belgian Desk on Accessibility, https://www.medcoi.eu/SourceOld/DownloadAttachment/12120?RepositoryId=16386, Zugriff 28.3.2018? BDA - Belgium Accessibility Desk (30.6.2014): Country Fact Sheet, Access to Healthcare: Congo Brazzaville, MedCOI römisch zwei - Belgian Desk on Accessibility, https://www.medcoi.eu/SourceOld/DownloadAttachment/12120?RepositoryId=16386, Zugriff 28.3.2018

?        EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (20.3.2018): Reisehinweise für die Republik Kongo, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/republik-kongo/reisehinweise-fuerdierepublikkongo.html, Zugriff 20.3.2018

?        GHWA - Global Health Workforce Alliance (o. D.): Congo, http://www.who.int/workforcealliance/countries/cog/en/, Zugriff 28.3.2018

Rückkehr

Zeitweise arbeitet die Regierung mit UNHCR und anderen humanitären Organisation zusammen, um Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylbewerber und Staatenlose bereitzustellen (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

?        USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 20.3.2018

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser (Einvernahmeprotokoll vom 02.05.2023) und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Erstbefragungsprotokoll vom 11.03.2022), in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel sowie in die zitierten Länderberichte zur Republik Kongo.

Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Betreuungsinformation (Grundversorgung) und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.

Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.09.2023 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung sowie seiner Lebensgefährtin als Zeugin.

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – und sich in Kopie im Akt befindlichen als auch im Informationsverbund zentrales Fremdenregister hinterlegten – kongolesischen Reisepasses Nr. XXXX , ausgestellt am 28.06.2019 in Brazzaville, fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – und sich in Kopie im Akt befindlichen als auch im Informationsverbund zentrales Fremdenregister hinterlegten – kongolesischen Reisepasses Nr. römisch 40 , ausgestellt am 28.06.2019 in Brazzaville, fest.

Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Bildung und Berufserfahrung, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Konfession, sowie zu seinen Aufenthalten in der Republik Kongo und in der Ukraine ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin im Verfahren, in Zusammenschau mit seinen im gegebenen Zusammenhang in Vorlage gebrachten Beweismitteln. Insbesondere hatte er eine ihm am 03.02.2022 ausgestellte Daueraufenthaltskarte für die Ukraine sowie Internet-Screenshots bezüglich der von ihm in der Ukraine betriebenen Karateschule vorgelegt.

Die Feststellungen zu den Aufenthalten des Beschwerdeführers sowie seiner Lebensgefährtin und deren Angehörigen in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister.

Dass der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren weder darzulegen geschweige denn formell nachzuweisen vermochte. Der etwaige Besuch eines Deutschkurses oder gesellschaftliche Anknüpfungspunkte wie eine Vereins- oder Organisationsmitgliedschaft oder ein nachhaltiger Freundeskreis wurden seitens des Beschwerdeführers im Verfahren nicht einmal angedeutet. Zudem geht aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger hervor, dass er im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging, während eine Abfrage in der Applikation Betreuungsinformation (Grundversorgung) bescheinigt, dass er seinen Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung bestreitet.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt.

2.2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:

2.2.1. Zu Vorbringen im Zuge des Administrativverfahrens:

Der Beschwerdeführer machte im gegenständlichen Administrativverfahren keinerlei Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung seiner Person in der Republik Kongo geltend. Vielmehr brachte er glaubhaft vor, dass er bereits im Jahr 1992 zum Zwecke seiner Ausbildung von der Republik Kongo in die Ukraine gezogen sei und seitdem seinen Lebensmittelpunkt dort gehabt hätte. Etwaige Probleme mit den staatlichen Behörden der Republik Kongo verneinte er ausdrücklich und räumte außerdem ein, auch während seines etwa 30-jährigen Aufenthaltes in der Ukraine niemals um Asyl angesucht zu haben (AS 86).

Sofern er vor dem BFA überdies in Bezug auf eine etwaige Rückkehrbefürchtung ins Treffen führte, dass es in der Republik Kongo – und insbesondere auch in seiner Heimatstadt Brazzaville - „viele kriminelle Banden“ gebe, die „einen Krieg gegen die Bevölkerung“ führen würden, wobei er diese Information aus dem Internet habe (AS 86), wird dieser Umstand zur Kenntnis genommen, dadurch jedoch nicht dargetan, dass er aufgrund dessen eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung wegen eines der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründe (nämlich der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung) zu befürchten habe.Sofern er vor dem BFA überdies in Bezug auf eine etwaige Rückkehrbefürchtung ins Treffen führte, dass es in der Republik Kongo – und insbesondere auch in seiner Heimatstadt Brazzaville - „viele kriminelle Banden“ gebe, die „einen Krieg gegen die Bevölkerung“ führen würden, wobei er diese Information aus dem Internet habe (AS 86), wird dieser Umstand zur Kenntnis genommen, dadurch jedoch nicht dargetan, dass er aufgrund dessen eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung wegen eines der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründe (nämlich der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung) zu befürchten habe.

Daher war festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Administrativverfahrens keine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, geltend gemacht hat.

2.2.2. Zum Beschwerdevorbringen:

Erstmalig im Beschwerdeschriftsatz wurde behauptet, der Beschwerdeführer habe bei seiner Ankunft in der Ukraine im August 1992 erfahren, dass sein Stipendium annulliert worden sei. Zur Abklärung des Sachverhaltes sei er mit einigen Kommilitonen gemeinsam nach Moskau in das zuständige Konsulat der Republik Kongo gefahren. Im Zuge des Gesprächs mit dem zuständigen Kulturattaché sei es dann zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen, bei der der Beschwerdeführer seinen Gegner geschlagen habe. Der Kulturattaché habe ihm gegenüber die Drohung ausgesprochen, dass er dafür sorgen werde, dass er nie wieder in die Republik Kongo einreisen werde können. Seine Studienkollegen hätten dem Beschwerdeführer gesagt, dass sein Gegner eine wichtige Person im Kongo sei und dass er die Drohung ernst nehmen solle. Aus diesem Grund sei er seither nicht mehr in seinen Herkunftsstaat eingereist, da er fürchte, bei der Einreise durch die Grenzpolizei wegen der Auseinandersetzung mit dem Kulturattaché festgenommen und gefoltert zu werden. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, dieses Vorbringen früher zu erstatten, da er gefürchtet habe, dass die Informationen, trotz der erfolgten Belehrung, an die Behörden der Republik Kongo weitergegeben würden und er in noch größere Schwierigkeiten kommen würde. Erst im Rahmen der Rechtsberatung zum gegenständlichen Bescheid habe er erkannt, dass es zu keinem Austausch zwischen den österreichischen Behörden und den Behörden der Republik Kongo kommen werde.

Dieses Vorbringen ist zunächst im Hinblick auf das in § 20 BFA-VG verankerte Neuerungsverbot zu würdigen.Dieses Vorbringen ist zunächst im Hinblick auf das in Paragraph 20, BFA-VG verankerte Neuerungsverbot zu würdigen.

Dass es sich bei dem seitens des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz erstmalig neu erstatteten Vorbringen in Bezug auf seine angebliche, Jahrzehnte zurückliegende Auseinandersetzung mit einem Kulturattaché um eine Neuerung handelt, liegt auf der Hand.

Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht ersichtlich, inwieweit diese im Beschwerdeverfahren erstattete Neuerung vom Ausnahmetatbestand des § 20 Abs. 1 Z 4 BFA-VG, wonach der Beschwerdeführer zuvor nicht in der Lage gewesen sei, diese vorzubringen, umfasst wäre. Sofern er vorbrachte, er habe gefürchtet, dass die Informationen an die Behörden der Republik Kongo weitergegeben würden und er in noch größere Schwierigkeiten kommen würde, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Beginn seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 02.05.2023 seitens des Leiters der Amtshandlung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass seine Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden seines Heimatlandes weitergeleitet werden (AS 83), wobei der Beschwerdeführer zugleich attestierte, die Dolmetscherin „sehr gut“ zu verstehen (AS 84) und zuletzt mit seiner unterschriftlichen Unterfertigung die Vollständigkeit und Richtigkeit der Einvernahme sowie den Erhalt einer Kopie selbiger bestätigte (AS 88). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht plausibel darlegen, weshalb er dieses Vorbringen nicht bereits bei seinen Einvernahmen im Administrativverfahren geltend machte. Auch weist die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachte Neuerung nicht den sensiblen Charakter der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere ihre Sexualität, betreffen, auf, wo gewisse Hemmungen in Bezug auf Schilderungen eines Asylwerbers gegenüber Behörden nach der Judikatur des EuGH (Urteil vom 02.12.2014, C-148/13 bis C-150/13) und den SOGI-Guidelines durchaus zu erwarten wären und nicht unüblich sind. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht ersichtlich, inwieweit diese im Beschwerdeverfahren erstattete Neuerung vom Ausnahmetatbestand des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG, wonach der Beschwerdeführer zuvor nicht in der Lage gewesen sei, diese vorzubringen, umfasst wäre. Sofern er vorbrachte, er habe gefürchtet, dass die Informationen an die Behörden der Republik Kongo weitergegeben würden und er in noch größere Schwierigkeiten kommen würde, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Beginn seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 02.05.2023 seitens des Leiters der Amtshandlung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass seine Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden seines Heimatlandes weitergeleitet werden (AS 83), wobei der Beschwerdeführer zugleich attestierte, die Dolmetscherin „sehr gut“ zu verstehen (AS 84) und zuletzt mit seiner unterschriftlichen Unterfertigung die Vollständigkeit und Richtigkeit der Einvernahme sowie den Erhalt einer Kopie selbiger bestätigte (AS 88). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht plausibel darlegen, weshalb er dieses Vorbringen nicht bereits bei seinen Einvernahmen im Administrativverfahren geltend machte. Auch weist die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachte Neuerung nicht den sensiblen Charakter der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere ihre Sexualität, betreffen, auf, wo gewisse Hemmungen in Bezug auf Schilderungen eines Asylwerbers gegenüber Behörden nach der Judikatur des EuGH (Urteil vom 02.12.2014, C-148/13 bis C-150/13) und den SOGI-Guidelines durchaus zu erwarten wären und nicht unüblich sind.

Umso unschlüssiger erscheint im gegebenen Zusammenhang zudem, dass der Beschwerdeführer einerseits zwar argumentativ ins Treffen führt, er sei nicht in der Lage gewesen, das betreffende Vorbringen vor der belangten Behörde zu erstatten, in der Befürchtung, dass die Informationen, trotz der erfolgten Belehrung, an die Behörden der Republik Kongo weitergegeben würden und er in noch größere Schwierigkeiten kommen würde, sich andererseits jedoch offenkundig nicht davor scheute, aus eigenem an die Behörden seines Herkunftsstaates heranzutreten, um sich im Juni 2019 einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen, was typischerweise eine Unterschutzstellungsabsicht sowie den Wunsch einer Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat indiziert (vgl. VwGH 13.09.2022, Ra 2022/19/0186, mwN).Umso unschlüssiger erscheint im gegebenen Zusammenhang zudem, dass der Beschwerdeführer einerseits zwar argumentativ ins Treffen führt, er sei nicht in der Lage gewesen, das betreffende Vorbringen vor der belangten Behörde zu erstatten, in der Befürchtung, dass die Informationen, trotz der erfolgten Belehrung, an die Behörden der Republik Kongo weitergegeben würden und er in noch größere Schwierigkeiten kommen würde, sich andererseits jedoch offenkundig nicht davor scheute, aus eigenem an die Behörden seines Herkunftsstaates heranzutreten, um sich im Juni 2019 einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen, was typischerweise eine Unterschutzstellungsabsicht sowie den Wunsch einer Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat indiziert vergleiche VwGH 13.09.2022, Ra 2022/19/0186, mwN).

Sofern in der Beschwerdeschrift überdies die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens moniert wurde, ist zu betonen, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die Grenze zwischen der Verpflichtung der Behörde, die Wahrheit amtswegig zu erforschen und der Behauptungslast des Asylwerbers so zu ziehen ist, dass es dem Beschwerdeführer oblegen wäre, auf eine konkrete Gefährdung in seinem Herkunftsstaat von sich aus hinzuweisen. Die belangte Behörde war daher nicht verpflichtet, die seitens des Beschwerdeführers erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Gefährdung ohne weiteres anzunehmen. Vielmehr durfte sie erwarten, dass der Beschwerdeführer auf die konkrete Frage des Leiters der Amtshandlung im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 02.05.2023, ob er denn nun all seine Fluchtgründe geltend gemacht habe, entsprechend antworten würde. Der Beschwerdeführer antwortete allerdings: „Nein, es gibt nichts hinzuzufügen. Ich habe das Land für eine Ausbildung in der Ukraine verlassen.“ (AS 87). Es liegen somit keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass das Verfahren vor dem BFA insoweit mangelhaft im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 BFA-VG gewesen wäre.Sofern in der Beschwerdeschrift überdies die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens moniert wurde, ist zu betonen, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die Grenze zwischen der Verpflichtung der Behörde, die Wahrheit amtswegig zu erforschen und der Behauptungslast des Asylwerbers so zu ziehen ist, dass es dem Beschwerdeführer oblegen wäre, auf eine konkrete Gefährdung in seinem Herkunftsstaat von sich aus hinzuweisen. Die belangte Behörde war daher nicht verpflichtet, die seitens des Beschwerdeführers erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Gefährdung ohne weiteres anzunehmen. Vielmehr durfte sie erwarten, dass der Beschwerdeführer auf die konkrete Frage des Leiters der Amtshandlung im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 02.05.2023, ob er denn nun all seine Fluchtgründe geltend gemacht habe, entsprechend antworten würde. Der Beschwerdeführer antwortete allerdings: „Nein, es gibt nichts hinzuzufügen. Ich habe das Land für eine Ausbildung in der Ukraine verlassen.“ (AS 87). Es liegen somit keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass das Verfahren vor dem BFA insoweit mangelhaft im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG gewesen wäre.

Spätestens nach seiner Belehrung durch den Einvernahmeleiter wäre bei lebensnaher Betrachtung wohl zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer, welcher bereits über Jahrzehnte im europäischen Raum sozialisiert worden und auch unternehmerisch tätig war, sodass davon auszugehen ist, dass er zumindest ansatzweise mit den rechtsstaatlichen Gepflogenheiten eines mitteleuropäischen Staates vertraut sein dürfte, keine Hemmungen mehr hatte, seine in der Beschwerde behauptete Neuerung im Administrativverfahren vor dem BFA geltend zu machen, oder zumindest ansatzweise all jene Gründe darzulegen, die ihn vorgeblich daran hindern würden, wieder in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Bei gegenteiliger Ansicht wäre dem gesetzlichen Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG im Wesentlichen jeglicher Anwendungsbereich entzogen. Weder liegt ein im Sinne der Z 1 leg. cit. nachträglich geänderter Sachverhalt vor, noch war das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft (Z 2) oder waren dem Beschwerdeführer die neu vorgebrachten Tatsachen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich (Z 3). Auch ist entgegen der im betreffenden Schriftsatz vertretenen Auffassung nicht ersichtlich, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, dieses Vorbringen bereits vor dem BFA zu erstatten (Z 4).Spätestens nach seiner Belehrung durch den Einvernahmeleiter wäre bei lebensnaher Betrachtung wohl zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer, welcher bereits über Jahrzehnte im europäischen Raum sozialisiert worden und auch unternehmerisch tätig war, sodass davon auszugehen ist, dass er zumindest ansatzweise mit den rechtsstaatlichen Gepflogenheiten eines mitteleuropäischen Staates vertraut sein dürfte, keine Hemmungen mehr hatte, seine in der Beschwerde behauptete Neuerung im Administrativverfahren vor dem BFA geltend zu machen, oder zumindest ansatzweise all jene Gründe darzulegen, die ihn vorgeblich daran hindern würden, wieder in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Bei gegenteiliger Ansicht wäre dem gesetzlichen Neuerungsverbot des Paragraph 20, BFA-VG im Wesentlichen jeglicher Anwendungsbereich entzogen. Weder liegt ein im Sinne der Ziffer eins, leg. cit. nachträglich geänderter Sachverhalt vor, noch war das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft (Ziffer 2,) oder waren dem Beschwerdeführer die neu vorgebrachten Tatsachen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich (Ziffer 3,). Auch ist entgegen der im betreffenden Schriftsatz vertretenen Auffassung nicht ersichtlich, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, dieses Vorbringen bereits vor dem BFA zu erstatten (Ziffer 4,).

Da dem Beschwerdeführer offenkundig bewusst sein musste, welche Relevanz seine nunmehr gänzlich abgeänderte Rückkehrbefürchtung für das gegenständliche Asylverfahren haben würde, er diese jedoch ungeachtet dessen erstmalig in der Beschwerdeschrift ins Treffen führte, ist überdies davon auszugehen, dass diese Neuerung augenscheinlich mit dem Vorsatz erstattet wurde, das Asylverfahren durch eine neuerliche Verbreiterung des Beweisthemas, welche unweigerlich ergänzende Ermittlungsschritte wie eine umfassende Auseinandersetzung mit einschlägigen Länderberichten, Recherchetätigkeiten sowie insbesondere – in Anbetracht eines geänderten Sachverhaltes – die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich erscheinen ließe, in rechtsmissbräuchlicher Weise zu verlängern (zur für die Annahme eines Neuerungsverbotes erforderlichen Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens vgl. zuletzt VwGH 17.08.2023, Ra 2023/18/0297, mwN). Es ergibt sich letztlich unweigerlich der Eindruck, dass der Beschwerdeführer, nachdem ihm wohl bereits bewusst geworden war, dass es ihm mit seinem im Administrativverfahren dargelegten Fluchtvorbringen nicht gelungen ist, die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft zu machen, das Verfahren dadurch nachträglich zu seinen Gunsten zu beeinflussen versuchte, mit dem augenscheinlichen Kalkül, dass ihm diese nunmehr im Beschwerdeschriftsatz ins Treffen geführte Neuerung letztlich doch noch zum erhofften Schutzstatus verhelfen würde.Da dem Beschwerdeführer offenkundig bewusst sein musste, welche Relevanz seine nunmehr gänzlich abgeänderte Rückkehrbefürchtung für das gegenständliche Asylverfahren haben würde, er diese jedoch ungeachtet dessen erstmalig in der Beschwerdeschrift ins Treffen führte, ist überdies davon auszugehen, dass diese Neuerung augenscheinlich mit dem Vorsatz erstattet wurde, das Asylverfahren durch eine neuerliche Verbreiterung des Beweisthemas, welche unweigerlich ergänzende Ermittlungsschritte wie eine umfassende Auseinandersetzung mit einschlägigen Länderberichten, Recherchetätigkeiten sowie insbesondere – in Anbetracht eines geänderten Sachverhaltes – die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich erscheinen ließe, in rechtsmissbräuchlicher Weise zu verlängern (zur für die Annahme eines Neuerungsverbotes erforderlichen Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens vergleiche zuletzt VwGH 17.08.2023, Ra 2023/18/0297, mwN). Es ergibt sich letztlich unweigerlich der Eindruck, dass der Beschwerdeführer, nachdem ihm wohl bereits bewusst geworden war, dass es ihm mit seinem im Administrativverfahren dargelegten Fluchtvorbringen nicht gelungen ist, die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft zu machen, das Verfahren dadurch nachträglich zu seinen Gunsten zu beeinflussen versuchte, mit dem augenscheinlichen Kalkül, dass ihm diese nunmehr im Beschwerdeschriftsatz ins Treffen geführte Neuerung letztlich doch noch zum erhofften Schutzstatus verhelfen würde.

Aus dem Gesagten war somit festzustellen, dass das erstmalig in der Beschwerde erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine angebliche, Jahrzehnte zurückliegende Auseinandersetzung mit einem Kulturattaché dem Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG unterliegt.Aus dem Gesagten war somit festzustellen, dass das erstmalig in der Beschwerde erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine angebliche, Jahrzehnte zurückliegende Auseinandersetzung mit einem Kulturattaché dem Neuerungsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG unterliegt.

2.2.3. Zu einer sonstigen Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Der Beschwerdeführer ist volljährig, grundsätzlich gesund und uneingeschränkt erwerbsfähig. Er hat in der Republik Kongo eine umfassende Schulbildung durchlaufen und in der Ukraine langjährige unternehmerische Erfahrungen als Betreiber einer Karateschule gesammelt. Ungeachtet seiner jahrzehntelangen Abwesenheit sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen, zumal er in der Republik Kongo hauptsozialisiert wurde, seine Enkulturation erfahren hat und nach wie vor seine Muttersprache spricht. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere die durchaus angespannte Nahrungsmittelversorgungslage in der Republik Kongo nicht verkennt, lassen sich aus den aktuellen Länderberichten dennoch keinerlei Hinweise auf eine infolge dessen allgemeine existenzbedrohende Notlage ableiten (vgl. zuletzt VfGH 13.06.2023, E 2657/2022, wo die Behandlung einer Beschwerde im Hinblick auf eine aus Brazzaville stammende, 1970 geborene und alleinstehende weibliche Staatsangehörige der Republik Kongo, deren Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz abgewiesen und zugleich gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Republik Kongo festgestellt worden war, abgelehnt wurde).Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Der Beschwerdeführer ist volljährig, grundsätzlich gesund und uneingeschränkt erwerbsfähig. Er hat in der Republik Kongo eine umfassende Schulbildung durchlaufen und in der Ukraine langjährige unternehmerische Erfahrungen als Betreiber einer Karateschule gesammelt. Ungeachtet seiner jahrzehntelangen Abwesenheit sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen, zumal er in der Republik Kongo hauptsozialisiert wurde, seine Enkulturation erfahren hat und nach wie vor seine Muttersprache spricht. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere die durchaus angespannte Nahrungsmittelversorgungslage in der Republik Kongo nicht verkennt, lassen sich aus den aktuellen Länderberichten dennoch keinerlei Hinweise auf eine infolge dessen allgemeine existenzbedrohende Notlage ableiten vergleiche zuletzt VfGH 13.06.2023, E 2657 aus 2022,, wo die Behandlung einer Beschwerde im Hinblick auf eine aus Brazzaville stammende, 1970 geborene und alleinstehende weibliche Staatsangehörige der Republik Kongo, deren Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz abgewiesen und zugleich gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Republik Kongo festgestellt worden war, abgelehnt wurde).

Ganz allgemein besteht in der Republik Kongo derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Wenngleich die Gewaltkriminalität im urbanen Raum vergleichsweise hoch ist, gestaltet sich die Sicherheitslage als weitgehend stabil (vgl. Punkt II.1.3.) und kann insbesondere in Anbetracht der im Länderinformationsblatt dargestellten Gefahrendichte in Brazzaville, der Heimatstadt des Beschwerdeführers, nicht erkannt werden, dass dieser bereits aufgrund seiner bloßen Präsenz dort wahrscheinlich Opfer eines Anschlages werden würde, zumal er auch keiner besonders gefährdeten Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört.Ganz allgemein besteht in der Republik Kongo derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Wenngleich die Gewaltkriminalität im urbanen Raum vergleichsweise hoch ist, gestaltet sich die Sicherheitslage als weitgehend stabil vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.) und kann insbesondere in Anbetracht der im Länderinformationsblatt dargestellten Gefahrendichte in Brazzaville, der Heimatstadt des Beschwerdeführers, nicht erkannt werden, dass dieser bereits aufgrund seiner bloßen Präsenz dort wahrscheinlich Opfer eines Anschlages werden würde, zumal er auch keiner besonders gefährdeten Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört.

Eine Rückkehr in die Republik Kongo führt somit im Falle des Beschwerdeführers nicht automatisch dazu, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in seiner Heimatstadt Brazzaville nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen. Vielmehr wurde im Beschwerdeschriftsatz umfassend auf einschlägige Passagen des der gegenständlichen Entscheidung sowie dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zur Republik Kongo (Stand: 05.04.2022) verwiesen und daraus zitiert. Ebenso stehen die weiteren in der Beschwerde zitierten, allesamt von der seitens der Staatendokumentation betriebenen Website ecoi.net entstammenden Länderberichte von Amnesty International sowie Freedom House nicht im Widerspruch zum Inhalt des aktuellen Länderinformationsblattes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abs. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN).Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN).

Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. umfassend dargelegt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Im Zuge des Administrativverfahrens hatte er keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung seiner Person in der Republik Kongo geltend gemacht, während die erstmalig im Beschwerdeschriftsatz erstattete Behauptung in Bezug auf seine Jahrzehnte zurückliegende Auseinandersetzung mit einem Kulturattaché dem Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG unterliegt und der gegenständlichen rechtlichen Beurteilung daher nicht zugrunde zu legen ist.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.2. umfassend dargelegt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Im Zuge des Administrativverfahrens hatte er keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung seiner Person in der Republik Kongo geltend gemacht, während die erstmalig im Beschwerdeschriftsatz erstattete Behauptung in Bezug auf seine Jahrzehnte zurückliegende Auseinandersetzung mit einem Kulturattaché dem Neuerungsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG unterliegt und der gegenständlichen rechtlichen Beurteilung daher nicht zugrunde zu legen ist.

Eine darüberhinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.

Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Republik Kongo keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Republik Kongo keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Fremder bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes [lit c]) zu erleiden (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Fremder bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Artikel 15, der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes [lit c]) zu erleiden vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mwN).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mwN).

Überdies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).Überdies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).

Dem Beschwerdeführer droht in der Republik Kongo keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art. 3 EMRK - was in der Republik Kongo aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in der Republik Kongo leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür vor anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein.Dem Beschwerdeführer droht in der Republik Kongo keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Artikel 3, EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Artikel 3, EMRK - was in der Republik Kongo aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in der Republik Kongo leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür vor anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein.

Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art. 15 der Statusrichtlinie auszuschließen.Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Artikel 15, der Statusrichtlinie auszuschließen.

Ein bewaffneter Konflikt besteht in der Republik Kongo ebenfalls nicht. Zwar ist die Sicherheitslage nicht mit jener in Österreich vergleichbar, jedoch erreichen die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Republik Kongo alleine durch seine Anwesenheit im Staatsgebiet und insbesondere in seiner Heimatstadt Brazzaville tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. Punkt II.1.3.). Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den Beschwerdeführer wurden im Verfahren ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht und wurde nicht dargelegt, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in der Republik Kongo und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wäre. Solche Umstände sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen.Ein bewaffneter Konflikt besteht in der Republik Kongo ebenfalls nicht. Zwar ist die Sicherheitslage nicht mit jener in Österreich vergleichbar, jedoch erreichen die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Republik Kongo alleine durch seine Anwesenheit im Staatsgebiet und insbesondere in seiner Heimatstadt Brazzaville tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den Beschwerdeführer wurden im Verfahren ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht und wurde nicht dargelegt, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in der Republik Kongo und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wäre. Solche Umstände sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen.

Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in der Republik Kongo (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr in die Republik Kongo mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere die durchaus angespannte Nahrungsmittelversorgungslage nicht verkennt, lassen sich aus den aktuellen Länderberichten keinerlei Hinweise auf eine infolge dessen allgemeine existenzbedrohende Notlage ableiten (vgl. zuletzt VfGH 13.06.2023, E 2657/2022, wo die Behandlung einer Beschwerde im Hinblick auf eine aus Brazzaville stammende, 1970 geborene und alleinstehende weibliche Staatsangehörige der Republik Kongo, deren Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz abgewiesen und zugleich gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Republik Kongo festgestellt worden war, abgelehnt wurde).Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in der Republik Kongo (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr in die Republik Kongo mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere die durchaus angespannte Nahrungsmittelversorgungslage nicht verkennt, lassen sich aus den aktuellen Länderberichten keinerlei Hinweise auf eine infolge dessen allgemeine existenzbedrohende Notlage ableiten vergleiche zuletzt VfGH 13.06.2023, E 2657 aus 2022,, wo die Behandlung einer Beschwerde im Hinblick auf eine aus Brazzaville stammende, 1970 geborene und alleinstehende weibliche Staatsangehörige der Republik Kongo, deren Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz abgewiesen und zugleich gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Republik Kongo festgestellt worden war, abgelehnt wurde).

Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr in die Republik Kongo die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten (vgl. Punkt II.2.2.). Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in der Republik Kongo möglicherweise bescheidener ausfallen mag als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019; zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr in die Republik Kongo die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten vergleiche Punkt römisch zwei.2.2.). Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in der Republik Kongo möglicherweise bescheidener ausfallen mag als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten vergleiche VfGH 24.02.2020, E 3683 aus 2019,; zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Republik Kongo nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Republik Kongo nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Der Beschwerdeführer führt in Österreich ein Familienleben mit seiner Lebensgefährtin und deren hier aufhältigen Sohn. Auch wenn derzeit kein gemeinsamer Haushalt vorliegt, muss im konkreten Fall berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer um einen guten Kontakt zu seiner Lebensgefährtin und ihrem Sohn bemüht ist. So sehen sie sich beinahe täglich und verbringen auch einen wesentlichen Teil ihrer Freizeit miteinander. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in die Versorgung und Erziehung des Sohnes seiner Lebensgefährtin miteingebunden. Bei seiner Lebensgefährtin und deren Kind handelt es sich um in Österreich aufenthaltsberechtigte ukrainische Staatsbürger. Eine Trennung von seiner Lebensgefährtin würde für ihn und seine Partnerin einen erheblichen Eingriff bedeuten. Eine Fortführung des Familienlebens im Kongo ist für die Lebensgefährtin zwar vorstellbar. Dies ist allerdings bei realistischer Betrachtung insbesondere für die Lebensgefährtin – welche weder die Landessprache spricht und noch einen sonstigen Bezug zum Kongo hat – mit großen Herausforderungen und Schwierigkeiten verbunden. Es gilt in diesem Zusammenhang zudem auch zu berücksichtigen, dass diese ihr Herkunftsland Ukraine ebenfalls bereits verlassen musste. In diesem Zusammenhang gilt auch zu berücksichtigen, dass der in Österreich aufenthaltsberechtigte Sohn der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers dadurch ebenfalls zur Ausreise aus Österreich angehalten wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht (vgl. VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0012, Rn 8, mwN). Das Kindeswohl müsste hinter dem öffentlichen Interesse an einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zurücktreten, wenn vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen würde. Eine derartige Gefährdungsprognose liegt aber nicht vor. Der Beschwerdeführer führt in Österreich ein Familienleben mit seiner Lebensgefährtin und deren hier aufhältigen Sohn. Auch wenn derzeit kein gemeinsamer Haushalt vorliegt, muss im konkreten Fall berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer um einen guten Kontakt zu seiner Lebensgefährtin und ihrem Sohn bemüht ist. So sehen sie sich beinahe täglich und verbringen auch einen wesentlichen Teil ihrer Freizeit miteinander. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in die Versorgung und Erziehung des Sohnes seiner Lebensgefährtin miteingebunden. Bei seiner Lebensgefährtin und deren Kind handelt es sich um in Österreich aufenthaltsberechtigte ukrainische Staatsbürger. Eine Trennung von seiner Lebensgefährtin würde für ihn und seine Partnerin einen erheblichen Eingriff bedeuten. Eine Fortführung des Familienlebens im Kongo ist für die Lebensgefährtin zwar vorstellbar. Dies ist allerdings bei realistischer Betrachtung insbesondere für die Lebensgefährtin – welche weder die Landessprache spricht und noch einen sonstigen Bezug zum Kongo hat – mit großen Herausforderungen und Schwierigkeiten verbunden. Es gilt in diesem Zusammenhang zudem auch zu berücksichtigen, dass diese ihr Herkunftsland Ukraine ebenfalls bereits verlassen musste. In diesem Zusammenhang gilt auch zu berücksichtigen, dass der in Österreich aufenthaltsberechtigte Sohn der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers dadurch ebenfalls zur Ausreise aus Österreich angehalten wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht vergleiche VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0012, Rn 8, mwN). Das Kindeswohl müsste hinter dem öffentlichen Interesse an einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zurücktreten, wenn vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen würde. Eine derartige Gefährdungsprognose liegt aber nicht vor.

Ebenfalls zu Gunsten des Beschwerdeführers ist zu würdigen, dass dieser – trotz seines bereits fortgeschritteneren Alters von rund 50 Jahren – die noch kurze Zeit in Österreich bereits genutzt hat, um bereits erste berufliche Kontakte zu knüpfen und auch Bemühungen gesetzt hat, die deutsche Sprache zu lernen.

Für den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet spricht auch, dass der Beschwerdeführer seit rund 30 Jahren nicht mehr in seinem Herkunftsstaat aufhältig ist. Sein Lebensmittelpunkt befand sich seit 1992 in der Ukraine. Dort lebte und arbeite er und dort leben nach wie vor seine beiden Töchter aus vorangegangenen Beziehungen. Ebenso baute sich der Beschwerdeführer in der Ukraine ein Unternehmen auf (https:// XXXX /) und war er in der Ukraine als Karatetrainer tätig (https://www.instagram.com/ XXXX /). Auch wenn keine vollkommene Entwurzelung vorliegt, ist doch davon auszugehen, dass seine Bindungen in den Kongo eine maßgebliche entscheidungsrelevante Relativierung erfahren haben.Für den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet spricht auch, dass der Beschwerdeführer seit rund 30 Jahren nicht mehr in seinem Herkunftsstaat aufhältig ist. Sein Lebensmittelpunkt befand sich seit 1992 in der Ukraine. Dort lebte und arbeite er und dort leben nach wie vor seine beiden Töchter aus vorangegangenen Beziehungen. Ebenso baute sich der Beschwerdeführer in der Ukraine ein Unternehmen auf (https:// römisch 40 /) und war er in der Ukraine als Karatetrainer tätig (https://www.instagram.com/ römisch 40 /). Auch wenn keine vollkommene Entwurzelung vorliegt, ist doch davon auszugehen, dass seine Bindungen in den Kongo eine maßgebliche entscheidungsrelevante Relativierung erfahren haben.

Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen einer Interessensabwägung gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht unzulässig ist. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht unzulässig ist.

Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.

§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 samt Überschrift lautet:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine " Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine " Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine " Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 derzeit nicht.Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 derzeit nicht.

Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Rückkehrentscheidung zu beheben und ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Rückkehrentscheidung zu beheben und ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen.

3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung und Frist einer freiwilligen Ausreise (Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung und Frist einer freiwilligen Ausreise (Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):

Nachdem die Spruchpunkte V. und VI. in untrennbarem Zusammenhang mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehen diese aber mit gegenständlichem Erkenntnis behoben wurde, waren diese ebenfalls zu beheben (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).Nachdem die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. in untrennbarem Zusammenhang mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehen diese aber mit gegenständlichem Erkenntnis behoben wurde, waren diese ebenfalls zu beheben vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und Spruchpunkte V. und VI. ersatzlos zu beheben.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung ersatzlose Teilbehebung Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Integrationsvereinbarung Interessenabwägung Kassation mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I422.2276001.1.00

Im RIS seit

17.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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