Entscheidungsdatum
08.09.2023Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
I415 2140191-2/5E, I415 2140191-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX ), StA. Tunesien (alias Marokko alias Spanien alias Libyen alias Ägypten), vertreten durch RA Mag. Robert IGÁLI-IGÁLFFY als Erwachsenenvertreter, Landstraßer Hauptstraße 34, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2022, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ), StA. Tunesien (alias Marokko alias Spanien alias Libyen alias Ägypten), vertreten durch RA Mag. Robert IGÁLI-IGÁLFFY als Erwachsenenvertreter, Landstraßer Hauptstraße 34, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Verfahrensgegenstand ist der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 03.11.2022 mit dem der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 FPG vom 04.07.2022 – bei der belangten Behörde am 12.07.2022 eingelangt – abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, er an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht mitgewirkt und seine Identität bewusst verschleiert und er letztlich lediglich aus ihm zu vertretenden Gründen nicht abgeschoben habe werden können. Es sei als erwiesen anzusehen, dass der BF mit der Stellung des gegenständlichen Antrages versuche, nach dem negativen Ausgang seines Asylverfahrens mittels einer Duldung seinen illegalen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. 1. Verfahrensgegenstand ist der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 03.11.2022 mit dem der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG vom 04.07.2022 – bei der belangten Behörde am 12.07.2022 eingelangt – abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, er an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht mitgewirkt und seine Identität bewusst verschleiert und er letztlich lediglich aus ihm zu vertretenden Gründen nicht abgeschoben habe werden können. Es sei als erwiesen anzusehen, dass der BF mit der Stellung des gegenständlichen Antrages versuche, nach dem negativen Ausgang seines Asylverfahrens mittels einer Duldung seinen illegalen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen Erwachsenenvertreter mit dem am 09.12.2022 beim BFA eingebrachten Schriftsatz fristgerecht Beschwerde. Dabei wurde insbesondere moniert, dass die belangte Behörde zu Unrecht von der tunesischen Staatsangehörigkeit des BF sowie davon ausgegangen sei, dass eine Abschiebung nach Tunesien keine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde. Der BF sei staatenlos und sei unklar welche der von ihm angegebenen Nationalitäten ihm tatsächlich zuzuordnen sei. Er müsse immer wieder wegen psychotischer Episoden behandelt werden und seien seine widersprüchlichen Angaben vor dem BFA mit seinen psychischen Beeinträchtigungen in Einklang zu bringen. Der BF habe sich seit seiner Verurteilung vom 10.03.2020 wohlverhalten und bestünde kein dringendes öffentliches Interesse an seiner Nichtduldung, vielmehr sei ein starkes persönliches Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet gegeben. Beantragt wurde daher, die Entscheidung der belangten Behörde nach mündlicher Verhandlung ersatzlos zu beheben und die beantragte Ausstellung einer Karte für Geduldete zu genehmigen.
3. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 29.12.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
Die Identität und Staatsangehörigkeit des volljährigen BF steht nicht fest.
Der BF steht seit dem 01.12.2021 in regelmäßiger Betreuung und Behandlung der XXXX und wurde erstmals 2021 aufgrund psychotischer Episoden in einer Psychiatrie behandelt. Bei ihm wurde eine schizoaffektive Störung (F25.0), eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (F60.2) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (schädlicher Gebrauch, F19.1) diagnostiziert, weswegen er in medikamentöser Behandlung steht. Ansonsten ist der BF jedoch gesund und arbeitsfähig, insbesondere leidet er an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen.Der BF steht seit dem 01.12.2021 in regelmäßiger Betreuung und Behandlung der römisch 40 und wurde erstmals 2021 aufgrund psychotischer Episoden in einer Psychiatrie behandelt. Bei ihm wurde eine schizoaffektive Störung (F25.0), eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (F60.2) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (schädlicher Gebrauch, F19.1) diagnostiziert, weswegen er in medikamentöser Behandlung steht. Ansonsten ist der BF jedoch gesund und arbeitsfähig, insbesondere leidet er an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen.
Der BF reiste spätestens am 21.03.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz. In der am 22.03.2012 durchgeführten Erstbefragung führte er folgende Identität ins Treffen: XXXX , geb. XXXX in XXXX /Marokko. In weiterer Folge ist der BF wiederholt untergetaucht und war unbekannten Aufenthaltes, weshalb das Verfahren mehrmals eingestellt und wieder fortgesetzt wurde. Der BF reiste spätestens am 21.03.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz. In der am 22.03.2012 durchgeführten Erstbefragung führte er folgende Identität ins Treffen: römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 /Marokko. In weiterer Folge ist der BF wiederholt untergetaucht und war unbekannten Aufenthaltes, weshalb das Verfahren mehrmals eingestellt und wieder fortgesetzt wurde.
Der BF wurde am 07.08.2012, 20.05.2014 und 08.10.2014 jeweils von österreichischen Strafgerichten rechtskräftig verurteilt. Am 27.05.2015 erließ die Staatsanwaltschaft XXXX einen europäischen Haftbefehl gegen ihn, woraufhin er in XXXX aufgegriffen und am 17.03.2016 an die österreichischen Behörden übergeben und in Untersuchungshaft genommen wurde. Im Rahmen der daraufhin erfolgten Einvernahme machte der BF widersprüchliche Angaben zu seiner Identität, indem er zunächst angab, XXXX , zu heißen, am XXXX in XXXX geboren und tunesischer Staatsangehöriger zu sein, jedoch im weiteren Verlauf der Einvernahme vermeinte, kein Tunesier zu sein. Der BF wurde am 07.08.2012, 20.05.2014 und 08.10.2014 jeweils von österreichischen Strafgerichten rechtskräftig verurteilt. Am 27.05.2015 erließ die Staatsanwaltschaft römisch 40 einen europäischen Haftbefehl gegen ihn, woraufhin er in römisch 40 aufgegriffen und am 17.03.2016 an die österreichischen Behörden übergeben und in Untersuchungshaft genommen wurde. Im Rahmen der daraufhin erfolgten Einvernahme machte der BF widersprüchliche Angaben zu seiner Identität, indem er zunächst angab, römisch 40 , zu heißen, am römisch 40 in römisch 40 geboren und tunesischer Staatsangehöriger zu sein, jedoch im weiteren Verlauf der Einvernahme vermeinte, kein Tunesier zu sein.
Mit Bescheid vom 25.10.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Mit Bescheid vom 25.10.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2016, Zl. XXXX die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. Mit dem am 28.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. XXXX wurde die Beschwerde sodann mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt II. sowie im dritten Spruchteil des Spruchpunktes III. zu lauten hat: „II. Gemäß § 8 Absatz 6 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 zweiter Satz FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig ist.“ Dieses Erkenntnis erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Es besteht somit eine aufrechte Rückkehrentscheidung gegen den BF und ist er seiner Ausreiseverpflichtung bislang beharrlich nicht nachgekommen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2016, Zl. römisch 40 die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. Mit dem am 28.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerde sodann mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch zwei. sowie im dritten Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. zu lauten hat: „II. Gemäß Paragraph 8, Absatz 6 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 zweiter Satz FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist.“ Dieses Erkenntnis erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Es besteht somit eine aufrechte Rückkehrentscheidung gegen den BF und ist er seiner Ausreiseverpflichtung bislang beharrlich nicht nachgekommen.
Am 09.02.2017, 17.05.2019, 15.07.2019, 16.09.2019 und 10.03.2020 wurde der BF erneut jeweils von österreichischen Strafgerichten rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.04.2023, Zl. XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, weswegen er sich derzeit in Strafhaft befindet.Am 09.02.2017, 17.05.2019, 15.07.2019, 16.09.2019 und 10.03.2020 wurde der BF erneut jeweils von österreichischen Strafgerichten rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.04.2023, Zl. römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, weswegen er sich derzeit in Strafhaft befindet.
Am 28.09.2021 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, woraufhin er am 12.10.2021 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA unterzogen wurde. Dabei gab er an, XXXX zu heißen und nicht zu wissen, wo er geboren sei und welcher Staatsangehörigkeit er angehöre. Am 28.09.2021 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, woraufhin er am 12.10.2021 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA unterzogen wurde. Dabei gab er an, römisch 40 zu heißen und nicht zu wissen, wo er geboren sei und welcher Staatsangehörigkeit er angehöre.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2021 wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz rechtskräftig sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2021 wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz rechtskräftig sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 06.09.2021 und vom 29.09.2021 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zu den angegebenen Terminen und Orten als Beteiligter persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Am 08.09.2021 wurde der BF der libyschen Botschaft sowie am 30.09.2021 der ägyptischen Botschaft vorgeführt, dabei konnte er jedoch weder als ägyptischer noch als libyscher Staatsangehöriger identifiziert werden, weswegen die Ausstellung eines Heimreisezertifikates abgelehnt wurde. Ferner wurden die vom BF ins Treffen geführten personenbezogenen Angaben durch die Botschaften der Länder Tunesien, Algerien und Marokko zwecks Beschaffung eines Heimreisezertifikates geprüft, jedoch verliefen sämtliche Prüfverfahren negativ. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 06.09.2021 und vom 29.09.2021 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zu den angegebenen Terminen und Orten als Beteiligter persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Am 08.09.2021 wurde der BF der libyschen Botschaft sowie am 30.09.2021 der ägyptischen Botschaft vorgeführt, dabei konnte er jedoch weder als ägyptischer noch als libyscher Staatsangehöriger identifiziert werden, weswegen die Ausstellung eines Heimreisezertifikates abgelehnt wurde. Ferner wurden die vom BF ins Treffen geführten personenbezogenen Angaben durch die Botschaften der Länder Tunesien, Algerien und Marokko zwecks Beschaffung eines Heimreisezertifikates geprüft, jedoch verliefen sämtliche Prüfverfahren negativ.
Fest steht, dass der BF seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Er hat während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet seine Identität verschleiert, ist unter mehreren Aliasidentitäten aufgetreten und wirkte an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mit bzw. hat diese vereitelt. Es konnten keine außerhalb der Sphäre des BF liegenden Gründe festgestellt werden, die seine Abschiebung aus dem Bundesgebiet unmöglich erscheinen ließen. Aufgrund der Nichtmitwirkung des BF am Verfahren zur Identifizierung ist laut IZR weiterhin ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Algerien und Marokko anhängig.
Am 04.07.2022 – bei der belangten Behörde am 12.07.2022 eingelangt – wurde seitens des mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 01.06.2022 bestellten gerichtlichen Erwachsenenvertreters ein Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte für den BF nach § 46a Abs. 4 FPG gestellt, wobei darauf verwiesen wurde, dass der BF staatenlos und derzeit in einer Einrichtung der Caritas untergebracht sei.Am 04.07.2022 – bei der belangten Behörde am 12.07.2022 eingelangt – wurde seitens des mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 01.06.2022 bestellten gerichtlichen Erwachsenenvertreters ein Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte für den BF nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG gestellt, wobei darauf verwiesen wurde, dass der BF staatenlos und derzeit in einer Einrichtung der Caritas untergebracht sei.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere in den Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte vom 04.07.2022, in den Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 01.06.2022, Zl. XXXX , in die am 24.08.2022 beim BFA eingebrachte Stellungnahme und die in Vorlage gebrachten Nachweise, in die niederschriftlichen Angaben des BF vor der belangten Behörde am 12.10.2021, in die beim BFA angeforderten Unterlagen im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, in das nachgereichte Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.04.2023, Zl. XXXX und die Entscheidung des OLG XXXX vom 27.07.2023, Zl. XXXX , in das Schreiben des BFA vom 31.01.2023 sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), der Grundversorgung (GVS) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere in den Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte vom 04.07.2022, in den Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 01.06.2022, Zl. römisch 40 , in die am 24.08.2022 beim BFA eingebrachte Stellungnahme und die in Vorlage gebrachten Nachweise, in die niederschriftlichen Angaben des BF vor der belangten Behörde am 12.10.2021, in die beim BFA angeforderten Unterlagen im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, in das nachgereichte Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.04.2023, Zl. römisch 40 und die Entscheidung des OLG römisch 40 vom 27.07.2023, Zl. römisch 40 , in das Schreiben des BFA vom 31.01.2023 sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), der Grundversorgung (GVS) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des BF:
Die Feststellung, derzufolge die Identität und Staatsangehörigkeit des BF nicht feststeht, ergibt sich daraus, dass der BF unter eine Vielzahl an Aliasidentitäten aufgetreten ist, er dahingehend sowohl in seinen Asylverfahren, als auch im gegenständlichen Verfahren widersprüchliche Angaben machte und er auch seitens der Vertretungsbehörden im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bislang nicht identifiziert werden konnte.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF basieren auf den Ausführungen in der am 24.08.2022 beim BFA eingebrachten Stellungnahme und auf jenen in der Beschwerdeschrift, sowie auf dem fachärztlichen Befundbericht der XXXX vom 09.08.2022 (AS 44ff, 52ff und 191ff). Der Aktenlage sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte auf schwere chronische oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen des BF zu entnehmen und wurde auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass der Gesundheitszustand des BF einer Erwerbstätigkeit entgegenstünde. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF basieren auf den Ausführungen in der am 24.08.2022 beim BFA eingebrachten Stellungnahme und auf jenen in der Beschwerdeschrift, sowie auf dem fachärztlichen Befundbericht der römisch 40 vom 09.08.2022 (AS 44ff, 52ff und 191ff). Der Aktenlage sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte auf schwere chronische oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen des BF zu entnehmen und wurde auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass der Gesundheitszustand des BF einer Erwerbstätigkeit entgegenstünde.
Die Feststellungen zur Einreise des BF in das Bundesgebiet, zu seiner Asylantragstellung und der am 22.03.2012 erfolgten Erstbefragung, zur mehrmaligen Einstellung und Fortsetzung des Verfahrens, zum seitens der Staatsanwaltschaft XXXX erlassenen europäischen Haftbefehl und den Angaben des BF im Zuge der daraufhin erfolgten Einvernahme, zur Bescheiderlassung vom 25.10.2016 sowie zur Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht und dem Umstand, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung bislang beharrlich nicht nachgekommen ist, sind unbestritten und beruhen auf der Aktenlage und den dahingehenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen schließlich auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen zur Einreise des BF in das Bundesgebiet, zu seiner Asylantragstellung und der am 22.03.2012 erfolgten Erstbefragung, zur mehrmaligen Einstellung und Fortsetzung des Verfahrens, zum seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 erlassenen europäischen Haftbefehl und den Angaben des BF im Zuge der daraufhin erfolgten Einvernahme, zur Bescheiderlassung vom 25.10.2016 sowie zur Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht und dem Umstand, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung bislang beharrlich nicht nachgekommen ist, sind unbestritten und beruhen auf der Aktenlage und den dahingehenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen schließlich auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zur neuerlichen Asylantragstellung am 28.09.2021, zu den Angaben des BF vor dem BFA am 12.10.2021, zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, sowie zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gründen auf einer Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie auf der im Akt befindlichen Niederschrift vom 12.10.2021.
Die Feststellung, derzufolge dem BF sowohl am 06.09.2021 als auch am 29.09.2021 gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen wurde, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zu den angegebenen Terminen und Orten als Beteiligter persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, ist durch die im Akt erliegenden Bescheide vom selben Tag, Zlen. XXXX belegt. Die Feststellungen zur Vorführung des BF, zu dem Umstand, dass er weder als ägyptischer noch als libyscher Staatsangehöriger identifiziert werden konnte, sowie jene zu den ebenfalls negativ verlaufenen Prüfverfahren durch die Botschaften der Länder Tunesien, Algerien und Marokko, stützen sich auf die dazu seitens der belangten Behörde übermittelten Unterlagen im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates. Die Feststellung, derzufolge dem BF sowohl am 06.09.2021 als auch am 29.09.2021 gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen wurde, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zu den angegebenen Terminen und Orten als Beteiligter persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, ist durch die im Akt erliegenden Bescheide vom selben Tag, Zlen. römisch 40 belegt. Die Feststellungen zur Vorführung des BF, zu dem Umstand, dass er weder als ägyptischer noch als libyscher Staatsangehöriger identifiziert werden konnte, sowie jene zu den ebenfalls negativ verlaufenen Prüfverfahren durch die Botschaften der Länder Tunesien, Algerien und Marokko, stützen sich auf die dazu seitens der belangten Behörde übermittelten Unterlagen im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates.
Die Feststellung zur Nichtmitwirkung des BF am diesbezüglichen Verfahren gründet auf der Aktenlage. So hat sich der BF – wie unter anderem dem eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister unzweifelhaft zu entnehmen ist – während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet mehrerer Aliasidentitäten bedient und hat insbesondere zu seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft widersprüchliche Angaben gemacht, was letztlich auch im Beschwerdeschriftsatz nicht in Abrede gestellt wurde. Aus der Mitteilung der belangten Behörde bezüglich des Verfahrensstandes zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vom 31.01.2023 geht hervor, dass der BF bereits am 18.09.2020 der algerischen Botschaft vorgeführt wurde und er in diesem Zusammenhang kaum sprach. In seiner erneuten Vorführung vom 01.09.2021 verweigerte er eine Kommunikation mit der algerischen Delegation in der Sprache Arabisch und ersuchte um ein Interview in deutscher Sprache. Auf dementsprechende Nachfrage des Vertreters der belangten Behörde vermeinte er, ägyptischer Staatsangehöriger zu sein, wohingegen er beim darauffolgenden Gespräch mit der algerischen Delegation wiederum angab, über die tunesische Staatsbürgerschaft zu verfügen. In weiterer Folge konnte er allerdings weder von der ägyptischen noch von der tunesischen Botschaft als Staatsangehöriger identifiziert werden und verlief schließlich auch das Prüfverfahren im Hinblick auf die vom BF bereits zuvor ins Treffen geführte libysche Staatsangehörigkeit negativ. So wurde er – wie aus den seitens des erkennenden Gerichtes bei der belangten Behörde angeforderten Unterlagen hervorgeht – am 08.09.2021 der libyschen Botschaft vorgeführt, er konnte jedoch nicht als deren Staatsbürger identifiziert werden. Aufgrund des von ihm gesprochenen Akzents wurde vom Konsul die Vermutung geäußert, dass es sich um einen algerischen bzw. marokkanischen Staatsangehörigen handeln könnte und wurde die Möglichkeit der tunesischen Staatsangehörigkeit als eher unwahrscheinlich bezeichnet. Beim Verlassen des Botschaftsgeländes gab der BF schließlich in deutscher Sprache an, aus keinem dieser Staaten zu stammen sowie ferner, dass es seinen Staat nicht mehr gäbe und er aus der Westsahara komme. Aufgrund seiner divergierenden Angaben ist offenkundig, dass der BF versucht, seine Identität zu verschleiern und hat er damit an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt bzw. diese vereitelt, weshalb die dahingehenden Feststellungen zu treffen waren.
Insofern im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht wird, dass der BF wegen psychotischer Episoden in Behandlung stehe und seine widersprüchlichen Angaben mit seinen psychischen Beeinträchtigungen in Einklang zu bringen seien, gilt ferner festzuhalten, dass sich der BF offenbar erst seit dem 01.12.2021 in Behandlung der XXXX befindet, er jedoch seit dem Jahr 2012 in Österreich aufhältig ist und von Vornherein divergierende Angaben zu seiner Identität und Herkunft gemacht hat. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF bereits zum Zeitpunkt seiner ersten Asylantragstellung im Jahr 2012 sowie zum Zeitpunkt der Einleitung des ersten Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unter den nunmehr diagnostizierten psychischen Problemen litt und deutet das vom BF gesetzte Verhalten in einer Gesamtbetrachtung letztlich nicht darauf hin, dass es ihm tatsächlich unmöglich war oder ist, seinen Herkunftsstaat und seine Identität anzugeben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er die Behörden bewusst über seine Identität getäuscht hat bzw. nach wie vor täuscht. So berief er sich etwa nicht darauf, aufgrund etwaiger gesundheitlicher Beeinträchtigung nicht zu wissen, wer er sei oder woher er stamme, sondern machte im Zuge der Verfahren mehrfach unterschiedliche Angaben zu seiner Identität und passte die Angaben zu seinem Herkunftsstaat je nach Verfahrensstand an. Zudem ist anzumerken, dass der BF zumindest nach den Ausführungen in der am 24.08.2022 eingebrachten Stellungnahme psychisch stabilisiert werden konnte und regelmäßig Medikamente einnimmt, er jedoch offenbar trotzdem weiterhin keine schlüssigen Angaben zu seiner Herkunft und Identität macht. Insofern im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht wird, dass der BF wegen psychotischer Episoden in Behandlung stehe und seine widersprüchlichen Angaben mit seinen psychischen Beeinträchtigungen in Einklang zu bringen seien, gilt ferner festzuhalten, dass sich der BF offenbar erst seit dem 01.12.2021 in Behandlung der römisch 40 befindet, er jedoch seit dem Jahr 2012 in Österreich aufhältig ist und von Vornherein divergierende Angaben zu seiner Identität und Herkunft gemacht hat. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF bereits zum Zeitpunkt seiner ersten Asylantragstellung im Jahr 2012 sowie zum Zeitpunkt der Einleitung des ersten Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unter den nunmehr diagnostizierten psychischen Problemen litt und deutet das vom BF gesetzte Verhalten in einer Gesamtbetrachtung letztlich nicht darauf hin, dass es ihm tatsächlich unmöglich war oder ist, seinen Herkunftsstaat und seine Identität anzugeben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er die Behörden bewusst über seine Identität getäuscht hat bzw. nach wie vor täuscht. So berief er sich etwa nicht darauf, aufgrund etwaiger gesundheitlicher Beeinträchtigung nicht zu wissen, wer er sei oder woher er stamme, sondern machte im Zuge der Verfahren mehrfach unterschiedliche Angaben zu seiner Identität und passte die Angaben zu seinem Herkunftsstaat je nach Verfahrensstand an. Zudem ist anzumerken, dass der BF zumindest nach den Ausführungen in der am 24.08.2022 eingebrachten Stellungnahme psychisch stabilisiert werden konnte und regelmäßig Medikamente einnimmt, er jedoch offenbar trotzdem weiterhin keine schlüssigen Angaben zu seiner Herkunft und Identität macht.
Die Feststellung, wonach aufgrund der Nichtmitwirkung des BF am Verfahren zur Identifizierung weiterhin ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Algerien und Marokko anhängig ist, basiert auf dem Schreiben der belangten Behörde vom 31.01.2023, dem zu entnehmen ist, dass die vom BF ins Treffen geführten Daten in Algier und Rabat überprüft werden.
Die Feststellung zum gestellten Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte durch den gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter des BF war aufgrund des im Akt befindlichen Antrages vom 04.07.2022 (AS 21ff) zu treffen.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF sind durch den eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich sowie unter anderem durch das im Beschwerdeverfahren nachgereichte Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.04.2023, Zl. XXXX und die Entscheidung des OLG XXXX vom 27.07.2023, Zl. XXXX belegt. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF sind durch den eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich sowie unter anderem durch das im Beschwerdeverfahren nachgereichte Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.04.2023, Zl. römisch 40 und die Entscheidung des OLG römisch 40 vom 27.07.2023, Zl. römisch 40 belegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Nach Abs. 2 leg. cit. hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.Nach Absatz 2, leg. cit. hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen (§ 46 Abs. 2a FPG). Nach Abs. 2b leg. cit. kann dem Fremden die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen (Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG). Nach Absatz 2 b, leg. cit. kann dem Fremden die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
Gemäß § 46a Abs. 1 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solangeGemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt. es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Nach Abs. 2 leg. cit. kann die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.Nach Absatz 2, leg. cit. kann die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn erGemäß Absatz 3, leg. cit. liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest (§ 46a Abs. 4 FPG). Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest (Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Eingangs ist festzuhalten, dass es nach dem Ergehen einer Rückkehrentscheidung allein an dem betroffenen Fremden gelegen ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und von sich aus alle dazu notwendigen, vorbereitenden Maßnahmen zu setzen (vgl. § 46 Abs. 2 FPG). Schließlich handelt es sich bei einer Rückkehrentscheidung um einen höchstpersönlich wirkenden Leistungsbescheid, der den Bescheidadressaten – allenfalls unter Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG (Paritionsfrist) – zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet.Eingangs ist festzuhalten, dass es nach dem Ergehen einer Rückkehrentscheidung allein an dem betroffenen Fremden gelegen ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und von sich aus alle dazu notwendigen, vorbereitenden Maßnahmen zu setzen vergleiche Paragraph 46, Absatz 2, FPG). Schließlich handelt es sich bei einer Rückkehrentscheidung um einen höchstpersönlich wirkenden Leistungsbescheid, der den Bescheidadressaten – allenfalls unter Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, FPG (Paritionsfrist) – zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet.
Eine Abschiebung von ausreisepflichtigen Fremden – sprich: eine zwangsweise Vollstreckung der Ausreiseverpflichtung – ist ausschließlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG vorgesehen, nämlich (u.a.) wenn sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z 2), wobei gegenständlich anzumerken gilt, dass gegen den BF eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht und er seiner Ausreiseverpflichtung bislang beharrlich nicht nachgekommen ist. Eine Abschiebung von ausreisepflichtigen Fremden – sprich: eine zwangsweise Vollstreckung der Ausreiseverpflichtung – ist ausschließlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG vorgesehen, nämlich (u.a.) wenn sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Ziffer 2,), wobei gegenständlich anzumerken gilt, dass gegen den BF eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht und er seiner Ausreiseverpflichtung bislang beharrlich nicht nachgekommen ist.
Am 04.07.2022 – bei der belangten Behörde am 12.07.2022 eingelangt – wurde seitens des gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreters des BF ein Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG gestellt und zugleich darauf verwiesen, dass der BF staatenlos und derzeit in einer Einrichtung der Caritas untergebracht sei.Am 04.07.2022 – bei der belangten Behörde am 12.07.2022 eingelangt – wurde seitens des gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreters des BF ein Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG gestellt und zugleich darauf verwiesen, dass der BF staatenlos und derzeit in einer Einrichtung der Caritas untergebracht sei.
Zu überprüfen gilt zunächst, ob die Abschiebung des BF nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint. Zu überprüfen gilt zunächst, ob die Abschiebung des BF nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint.
§ 46a Abs. 1 Z 3 FPG setzt zum einen eine Unmöglichkeit der Abschiebung und zum anderen eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus. § 46a Abs. 3 FPG normiert – und auch das nicht abschließend (arg.: "jedenfalls") – lediglich, in welchen Konstellationen das Abschiebungshindernis vom Fremden zu vertreten ist, enthält aber keine näheren Regelungen zur Annahme einer (Un)Möglichkeit der Abschiebung (vgl. VwGH 27.04.2022, Ra 2022/22/0044).Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG setzt zum einen eine Unmöglichkeit der Abschiebung und zum anderen eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus. Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG normiert – und auch das nicht abschließend (arg.: "jedenfalls") – lediglich, in welchen Konstellationen das Abschiebungshindernis vom Fremden zu vertreten ist, enthält aber keine näheren Regelungen zur Annahme einer (Un)Möglichkeit der Abschiebung vergleiche VwGH 27.04.2022, Ra 2022/22/0044).
Dass eine kausale Verknüpfung zwischen den in § 46a Abs. 3 FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung bestehen muss, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 46a Abs. 1 Z 3 iVm dem Einleitungssatz des Abs. 3 (vgl. ErläutRV zum FrÄG 2011 (1078 BlgNR 24. GP 27)). Nach diesen Materialien soll die Duldung nicht eintreten können, wenn die Unabschiebbarkeit deshalb eintritt, weil der Fremde nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren, etwa zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, mitwirkt. Es muss nicht mehr die Identität des Fremden gesichert festgestellt werden, sondern es reicht für die Ausstellung einer solchen Karte die Heranziehung jener Identitätsdaten, die schon bisher dem Verfahren zugrunde gelegt wurden. Insoweit hat sich die Rechtslage mittlerweile nicht geändert. Auch daraus ergibt sich, dass die Verschleierung der Identität nur dann der Duldung entgegensteht, wenn deshalb die Unmöglichkeit der Abschiebung bewirkt wird (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078, mwN).Dass eine kausale Verknüpfung zwischen den in Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung bestehen muss, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit dem Einleitungssatz des Absatz 3, vergleiche ErläutRV zum FrÄG 2011 (1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 27)). Nach diesen Materialien soll die Duldung nicht eintreten können, wenn die Unabschiebbarkeit deshalb eintritt, weil der Fremde nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren, etwa zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, mitwirkt. Es muss nicht mehr die Identität des Fremden gesichert festgestellt werden, sondern es reicht für die Ausstellung einer solchen Karte die Heranziehung jener Identitätsdaten, die schon bisher dem Verfahren zugrunde gelegt wurden. Insoweit hat sich die Rechtslage mittlerweile nicht geändert. Auch daraus ergibt sich, dass die Verschleierung der Identität nur dann der Duldung entgegensteht, wenn deshalb die Unmöglichkeit der Abschiebung bewirkt wird vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078, mwN).
Dahingehend gilt es im hier zu entscheidenden Beschwerdefall festzuhalten, dass sich der BF über die gesamte Dauer seines Aufenthaltes vor den österreichischen Behörden sowie zuletzt auch im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mehrerer Aliasidentitäten bediente bzw. unterschiedliche Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit gemacht hat, weshalb er letztlich von den Vertretungsbehörden nicht identifiziert werden konnte und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates abgelehnt wurde. Ferner hat er sich im Zuge seiner Vorführung vor die algerische Botschaft am 01.09.2021 geweigert, in arabischer Sprache mit der Delegation zu sprechen, dies obwohl er bereits im Vorverfahren von arabisch-sprachigen Dolmetschern einvernommen wurde.
Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass eine Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG (bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt) nicht schon dann gegeben ist, wenn die Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht sogleich zum Erfolg geführt haben (vgl. VwGH 27.04.2022, Ra 2022/22/0044, mwN; VfGH 9.12.2014, G 160-162/2014, wo von einer Unmöglichkeit der Abschiebung "in absehbarer Zeit" die Rede ist), steht aufgrund des erhobenen Sachverhaltes unzweifelhaft fest, dass der BF an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht mitgewirkt und er seine tatsächliche Staatsangehörigkeit und somit seine wahre Identität vor den österreichischen Behörden wiederholt verschleiert hat, dies offenkundig mit der Absicht, seine Außerlandesbringung zu vereiteln, was ihm in Anbetracht des Umstandes, dass sämtliche Anstrengungen um die Erlangung eines Heimreisezertifikates fruchtlos geblieben sind, bislang auch gelungen ist. Insoweit vermochte er daher durch die Verschleierung seiner Identität und seine Nichtmitwirkung letztlich auch die Unmöglichkeit seiner Abschiebung zu bewirken, sodass der einer Duldung entgegenstehende Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten und seiner Unabschiebbarkeit gegenständlich unstreitig zu bejahen ist. Zudem gilt es anzumerken, dass das vom BFA eingeleitete Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates noch nicht abgeschlossen ist, weshalb vom Fall einer mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments (noch) nicht ausgegangen werden kann (siehe VwGH Ra 2018/21/0196). Die offenkundige Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den BF sowie der Umstand, dass das diesbezügliche Verfahren noch anhängig ist, stehen somit fallgegenständlich einer Duldung iSd § 46a Abs. 1 Z 3 FPG entgegen. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass eine Unmöglichkeit der Abschiebung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG (bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt) nicht schon dann gegeben ist, wenn die Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht sogleich zum Erfolg geführt haben vergleiche VwGH 27.04.2022, Ra 2022/22/0044, mwN; VfGH 9.12.2014, G 160-162/2014, wo von einer Unmöglichkeit der Abschiebung "in absehbarer Zeit" die Rede ist), steht aufgrund des erhobenen Sachverhaltes unzweifelhaft fest, dass der BF an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht mitgewirkt und er seine tatsächliche Staatsangehörigkeit und somit seine wahre Identität vor den österreichischen Behörden wiederholt verschleiert hat, dies offenkundig mit der Absicht, seine Außerlandesbringung zu vereiteln, was ihm in Anbetracht des Umstandes, dass sämtliche Anstrengungen um die Erlangung eines Heimreisezertifikates fruchtlos geblieben sind, bislang auch gelungen ist. Insoweit vermochte er daher durch die Verschleierung seiner Identität und seine Nichtmitwirkung letztlich auch die Unmöglichkeit seiner Abschiebung zu bewirken, sodass der einer Duldung entgegenstehende Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten und seiner Unabschiebbarkeit gegenständlich unstreitig zu bejahen ist. Zudem gilt es anzumerken, dass das vom BFA eingeleitete Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates noch nicht abgeschlossen ist, weshalb vom Fall einer mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments (noch) nicht ausgegangen werden kann (siehe VwGH Ra 2018/21/0196). Die offenkundige Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den BF sowie der Umstand, dass das diesbezügliche Verfahren noch anhängig ist, stehen somit fallgegenständlich einer Duldung iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG entgegen.
Insoweit darüber hinaus in der Beschwerdeschrift darauf Bezug genommen wird, dass der BF immer wieder wegen psychotischer Episoden behandelt werden müsse und eine Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde, so gilt festzuhalten, dass der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein Asylverfahren vorangegangen ist, in welchem mit dem am 28.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. XXXX , eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen und nach § 52 Abs. 9 zweiter Satz FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG zulässig ist. Die Prüfung einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist nicht Gegenstand des Verfahrens zur Ausstellung einer Duldungskarte, vielmehr ist eine solche im Zuge eines Verfahrens auf internationalen Schutz zu klären. Eine neuerliche Auseinandersetzung mit diesem Thema im Verfahren zur Ausstellung einer Duldungskarte würde dem Gedanken der Rechtskraft zuwiderlaufen, zumal es einem ehemaligen Asylwerber ermöglichen würde, sein bereits rechtskräftig entschiedenes Asylverfahren wieder aufzurollen. Somit sind auch die Voraussetzungen nach § 46a Abs. 1 Z 1 FPG nicht gegeben, was vor dem Hintergrund der gegenüber den BF erlassenen aufrechten, rechtskräftigen Rückkehrentscheidung auch für jene nach § 46a Abs. 1 Z 4 FPG zu gelten hat, ganz abgesehen davon, dass zu keinem Zeitpunkt im Verfahren auch nur ansatzweise vorgebracht wurde, dass eine Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig wäre. Insoweit darüber hinaus in der Beschwerdeschrift darauf Bezug genommen wird, dass der BF immer wieder wegen psychotischer Episoden behandelt werden müsse und eine Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde, so gilt festzuhalten, dass der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein Asylverfahren vorangegangen ist, in welchem mit dem am 28.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. römisch 40 , eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen und nach Paragraph 52, Absatz 9, zweiter Satz FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Prüfung einer Verletzung von Artikel 3, EMRK ist nicht Gegenstand des Verfahrens zur Ausstellung einer Duldungskarte, vielmehr ist eine solche im Zuge eines Verfahrens auf internationalen Schutz zu klären. Eine neuerliche Auseinandersetzung mit diesem Thema im Verfahren zur Ausstellung einer Duldungskarte würde dem Gedanken der Rechtskraft zuwiderlaufen, zumal es einem ehemaligen Asylwerber ermöglichen würde, sein bereits rechtskräftig entschiedenes Asylverfahren wieder aufzurollen. Somit sind auch die Voraussetzungen nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG nicht gegeben, was vor dem Hintergrund der gegenüber den BF erlassenen aufrechten, rechtskräftigen Rückkehrentscheidung auch für jene nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG zu gelten hat, ganz abgesehen davon, dass zu keinem Zeitpunkt im Verfahren auch nur ansatzweise vorgebracht wurde, dass eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig wäre.
Schließlich liegt auch der Tatbestand nach §46a Abs. 1 Z 2 FPG, wonach der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden ist, deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, nicht vor. Dies betrifft den Fall der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. der Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten infolge Vorliegens eines Aberkennungsgrundes und die Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zumal der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen wurde und eine aufrechte Rückkehrentscheidung sowie die rechtskräftige Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung vorliegt, sind somit auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 2 FPG bereits dem Grunde nach nicht gegeben.Schließlich liegt auch der Tatbestand nach §46a Absatz eins, Ziffer 2, FPG, wonach der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden ist, deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, nicht vor. Dies betrifft den Fall der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. der Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten infolge Vorliegens eines Aberkennungsgrundes und die Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zumal der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen wurde und eine aufrechte Rückkehrentscheidung sowie die rechtskräftige Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung vorliegt, sind somit auch die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG bereits dem Grunde nach nicht gegeben.
Mitbedacht wurden auch die Erwägungen des VwGH betreffend parallele Mitwirkungspflicht (VwGH vom 30.04.2021, Ra 2020/21/0543), wonach für den BF keine zusätzliche Verpflichtung im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG besteht, aus eigenem ein Reisedokument zu erlangen, wenn das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch gemacht hat. Im gegenständlichen Fall sind wie dargestellt zwei solche Verfahren laufend, allerdings ist der BF auch in diesen Fällen seinen in § 46 Abs. 2a FPG vorgegeben Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, indem er insbesondere an der Feststellung seiner Identität durch mehrfach anderslautende Angaben nicht mitgewirkt hat.Mitbedacht wurden auch die Erwägungen des VwGH betreffend parallele Mitwirkungspflicht (VwGH vom 30.04.2021, Ra 2020/21/0543), wonach für den BF keine zusätzliche Verpflichtung im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG besteht, aus eigenem ein Reisedokument zu erlangen, wenn das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch gemacht hat. Im gegenständlichen Fall sind wie dargestellt zwei solche Verfahren laufend, allerdings ist der BF auch in diesen Fällen seinen in Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG vorgegeben Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, indem er insbesondere an der Feststellung seiner Identität durch mehrfach anderslautende Angaben nicht mitgewirkt hat.
Da die Beschwerde somit insgesamt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermochte und die Voraussetzungen für eine Duldung des BF im Bundesgebiet nach § 46a Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Da die Beschwerde somit insgesamt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermochte und die Voraussetzungen für eine Duldung des BF im Bundesgebiet nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn deren Durchführung – wie im vorliegenden Fall – in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn deren Durchführung – wie im vorliegenden Fall – in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Dem Beschwerdevorbringen sind keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, der Sachverhalt erscheint bereits aufgrund der Aktenlage als geklärt und lagen somit insgesamt keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht musste sich im vorliegenden Fall auch keinen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für den BF kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).
Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abschiebung aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung Duldung Heimreisezertifikat Identitätsfeststellung Karte für Geduldete Mitwirkungspflicht ReisedokumentEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I415.2140191.2.00Im RIS seit
14.12.2023Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023