TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/11 W232 2245489-2

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Veröffentlicht am 11.09.2023
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Entscheidungsdatum

11.09.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z7
FPG §55 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §32 Abs1 Z3
VwGVG §32 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W232 2245489-1/8E
W232 2245489-2/7E
W232 2245489-1/8E, W232 2245489-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin betreffend das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2022, GZ W232 2245489-1, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Harald PREMM, beschlossen:römisch eins.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin betreffend das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2022, GZ W232 2245489-1, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Harald PREMM, beschlossen:

A)

Das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2022, GZ W232 2245489-1, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wiederaufgenommen.Das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2022, GZ W232 2245489-1, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wird gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, VwGVG von Amts wegen wiederaufgenommen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Harald PREMM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2021, Zl. 1183281100-210914533, zu Recht:römisch zwei.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Harald PREMM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2021, Zl. 1183281100-210914533, zu Recht:

A)

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung nicht rechtmäßig war und wird dem Beschwerdeführer die Wiedereinreise in das Bundesgebiet gestattet.2. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung nicht rechtmäßig war und wird dem Beschwerdeführer die Wiedereinreise in das Bundesgebiet gestattet.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 14.09.2020 wurde der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, beim Lenken eines Firmenfahrzeuges (zugelassen auf seine Ehefrau als Firmeninhaberin) angehalten und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Im Firmen-LKW befanden sich eine weitere Person sowie die Ehefrau des Beschwerdeführers. Am selben Tag wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen, da der Beschwerdeführer in Arbeitskleidung ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung und ohne Aufenthaltsberechtigung vorgefunden worden sei.

2. Am 15.09.2020 erfolgte im Beisein eines Dolmetschers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers. Befragt über den Grund seiner Einreise, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er seine Frau besuche und sie eine künstliche Befruchtung durchführen wollen würden. Er habe auch einen Deutschkurs machen wollen, um ein Visum zu beantragen. Zur Anhaltung und Kontrolle am 14.09.2020 gab er zusammengefasst an, dass er in Österreich nicht arbeite und nur mit dem LKW gefahren sei, um seine Frau zu unterstützen, da diese eine Operation gehabt habe und auch an Multiple Sklerose leide und dadurch immer müde werde.

Am selben Tag wurde mit Aktenvermerk das Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt und der Beschwerdeführer aus der Festnahme entlassen, da der Beschwerdeführer lediglich beim Fahren auf der Autobahn betreten worden sei und nicht bei einer illegalen Erwerbstätigkeit. Am 18.09.2020 reiste der Beschwerdeführer freiwillig mit dem Bus von Österreich nach Serbien zurück.

3. Am 07.07.2021 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Sachverhaltsdarstellung des Bundesministeriums für Finanzen ein, in welcher zusammengefasst mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer bei einer Kontrolle am selben Tag beim Lenken eines Firmenwagens angetroffen worden sei und eine Übertretung des § 3 Abs. 1 AuslBG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG vorliege. Der Beschwerdeführer sei nicht in Besitz von arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen gewesen und sei nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden. Während der Kontrolle habe der Beschwerdeführer seine Arbeitskleidung ausgezogen und versucht diese im Firmenauto zu verstecken. Die Firmenchefin habe angegeben, dass der Beschwerdeführer als Arbeiter an diesem Tag mit ihr gemeinsam tätig gewesen sei und beabsichtigt habe Grünschnittarbeiten durchzuführen. 3. Am 07.07.2021 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Sachverhaltsdarstellung des Bundesministeriums für Finanzen ein, in welcher zusammengefasst mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer bei einer Kontrolle am selben Tag beim Lenken eines Firmenwagens angetroffen worden sei und eine Übertretung des Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG vorliege. Der Beschwerdeführer sei nicht in Besitz von arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen gewesen und sei nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden. Während der Kontrolle habe der Beschwerdeführer seine Arbeitskleidung ausgezogen und versucht diese im Firmenauto zu verstecken. Die Firmenchefin habe angegeben, dass der Beschwerdeführer als Arbeiter an diesem Tag mit ihr gemeinsam tätig gewesen sei und beabsichtigt habe Grünschnittarbeiten durchzuführen.

4. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG festgenommen und es erfolgte im Beisein eines Dolmetschers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, dass es seiner Frau gesundheitlich aufgrund einer Multiple Sklerose Erkrankung nicht so gut gehe und er deshalb das Fahren des Firmenwagens übernommen habe. Er wisse jedoch, dass er ein Firmenfahrzeug nicht lenken dürfe. Zu seinen familiären Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass in Serbien seine Eltern und seine drei Schwestern leben würden. In Österreich habe er nur seine Ehefrau, mit der er seit April 2019 verheiratet sei. Er verfüge in Österreich über einen Nebenwohnsitz und besuche seine Frau regelmäßig im Abstand von drei Monaten. Die Beziehung werde durch gegenseitige Besuche aufrechterhalten. 4. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG festgenommen und es erfolgte im Beisein eines Dolmetschers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, dass es seiner Frau gesundheitlich aufgrund einer Multiple Sklerose Erkrankung nicht so gut gehe und er deshalb das Fahren des Firmenwagens übernommen habe. Er wisse jedoch, dass er ein Firmenfahrzeug nicht lenken dürfe. Zu seinen familiären Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass in Serbien seine Eltern und seine drei Schwestern leben würden. In Österreich habe er nur seine Ehefrau, mit der er seit April 2019 verheiratet sei. Er verfüge in Österreich über einen Nebenwohnsitz und besuche seine Frau regelmäßig im Abstand von drei Monaten. Die Beziehung werde durch gegenseitige Besuche aufrechterhalten.

5. Mit dem oben angeführten Bescheid vom 08.07.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG „nach zulässig“ sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 i Verbindung mit Abs. 2 Z 7 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). 5. Mit dem oben angeführten Bescheid vom 08.07.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG „nach zulässig“ sei (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, i Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass sich insbesondere aus der Sachverhaltsdarstellung der Finanzpolizei vom 07.07.2021 die illegale Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers ergebe und die erkennende Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung diesen Umstand als erwiesen annehme. Der Beschwerdeführer sei bereits am 15.09.2020 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen worden, da er zum damaligen Zeitpunkt durch die Polizei ebenfalls beim Lenken eines Firmenfahrzeuges betreten worden sei. Die Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit rechtfertige die Annahme, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundegebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Ein berücksichtigungswürdiges Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK habe nicht festgestellt werden können. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sei somit für das wirtschaftliche Wohl von Österreich und auch zur Verhinderung von strafbaren Handlungen dringend geboten und verhältnismäßig. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass sich insbesondere aus der Sachverhaltsdarstellung der Finanzpolizei vom 07.07.2021 die illegale Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers ergebe und die erkennende Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung diesen Umstand als erwiesen annehme. Der Beschwerdeführer sei bereits am 15.09.2020 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen worden, da er zum damaligen Zeitpunkt durch die Polizei ebenfalls beim Lenken eines Firmenfahrzeuges betreten worden sei. Die Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit rechtfertige die Annahme, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundegebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Ein berücksichtigungswürdiges Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich im Sinne des Artikel 8, EMRK habe nicht festgestellt werden können. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sei somit für das wirtschaftliche Wohl von Österreich und auch zur Verhinderung von strafbaren Handlungen dringend geboten und verhältnismäßig.

6. Am 26.07.2021 übermittelte das Bundesministerium für Finanzen den gestellten Strafantrag vom 16.07.2021 betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers als Firmeninhaberin wegen der Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetztes (§ 33 Abs. 1 ASVG in Verbindung mit § 111 ASVG).6. Am 26.07.2021 übermittelte das Bundesministerium für Finanzen den gestellten Strafantrag vom 16.07.2021 betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers als Firmeninhaberin wegen der Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetztes (Paragraph 33, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 111, ASVG).

7. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2021 wurde mit Schreiben vom 04.08.2021 Beschwerde in vollem Umfang erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht bei einer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unerlaubten Beschäftigung betreten worden sei, sondern lediglich Arbeitskleidung getragen und ein Firmenfahrzeug gelenkt habe. Unter Verweis auf VwGH-Judikatur wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine vorübergehende und aushilfsweise Tätigkeit durch das Lenken des Firmenfahrzeuges seiner Gattin erbracht habe und die Tätigkeit im Rahmen eines Familiendienstes nicht der Bewilligungspflicht des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unterliege. Der Beschwerdeführer sei seit 01.07.2021 in Ungarn erwerbstätig und rechtmäßig aufhältig. Aufgrund des Aufenthaltsrechts in Ungarn sei er gemäß § 52 Abs. 6 FPG aufzufordern gewesen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Staates zu begeben, für welchen er über einen Aufenthaltstitel verfüge. Zum fünfjährigen Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass dieses überschießend sei. Der Beschwerdeführer sei rechtmäßig in Österreich aufhältig, habe ein Aufenthaltsrecht in Ungarn und eine kranke Gattin, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eine massive, nicht wiedergutzumachende Gefährdung seiner persönlichen Interessen darstelle. Medizinische Unterlagen betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers wurden beiliegend übermittelt. 7. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2021 wurde mit Schreiben vom 04.08.2021 Beschwerde in vollem Umfang erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht bei einer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unerlaubten Beschäftigung betreten worden sei, sondern lediglich Arbeitskleidung getragen und ein Firmenfahrzeug gelenkt habe. Unter Verweis auf VwGH-Judikatur wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine vorübergehende und aushilfsweise Tätigkeit durch das Lenken des Firmenfahrzeuges seiner Gattin erbracht habe und die Tätigkeit im Rahmen eines Familiendienstes nicht der Bewilligungspflicht des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unterliege. Der Beschwerdeführer sei seit 01.07.2021 in Ungarn erwerbstätig und rechtmäßig aufhältig. Aufgrund des Aufenthaltsrechts in Ungarn sei er gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufzufordern gewesen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Staates zu begeben, für welchen er über einen Aufenthaltstitel verfüge. Zum fünfjährigen Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass dieses überschießend sei. Der Beschwerdeführer sei rechtmäßig in Österreich aufhältig, habe ein Aufenthaltsrecht in Ungarn und eine kranke Gattin, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eine massive, nicht wiedergutzumachende Gefährdung seiner persönlichen Interessen darstelle. Medizinische Unterlagen betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers wurden beiliegend übermittelt.

8. Am 21.01.2022 langte ein Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein, wonach sich der Beschwerdeführer in Serbien befände und er „aufgrund des lang andauernden Verfahrens“ einen Antrag auf Anberaumung einer Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 VwGVG stelle.8. Am 21.01.2022 langte ein Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein, wonach sich der Beschwerdeführer in Serbien befände und er „aufgrund des lang andauernden Verfahrens“ einen Antrag auf Anberaumung einer Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG stelle.

9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2022, GZ W232 2245489-1/5E, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wurde; im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wurde festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war (Spruchpunkt II.).9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2022, GZ W232 2245489-1/5E, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wurde; im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wurde festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war (Spruchpunkt römisch zwei.).

Dabei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 14.09.2020 sowie am 07.07.2021 beim Lenken des Firmenfahrzeuges seiner Ehefrau betreten worden sei. Die illegale Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers sei durch die Finanzpolizei festgestellt worden. Gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers sei ein Strafantrag wegen Übertretung des ASVG und wegen Übertretung des AuslBG eingebracht worden. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf Grund des Umstandes, dass er bei der Ausübung einer Arbeitstätigkeit, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ohne eine entsprechende Bewilligung nicht hätte ausüben dürfen (“Schwarzarbeit“) betreten worden sei, die Einreisevoraussetzungen der unionsrechtlichen Bestimmungen nicht erfüllt habe, weshalb sich der Aufenthalt als unrechtmäßig erweise.

10. Am 05.12.2022 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG – betreffend das mit Erkenntnis W232 2245489-1/5E vom 21.2.2022 abgeschlossene Verfahren – ein. 10. Am 05.12.2022 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG – betreffend das mit Erkenntnis W232 2245489-1/5E vom 21.2.2022 abgeschlossene Verfahren – ein.

Ob der Beschwerdeführer am 14.9.2020 bzw. am 07.07.2021 einer Beschäftigung nachgegangen sei, stelle für das Bundesverwaltungsgericht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Das Magistratische Bezirksamt für den 2./20. Bezirk habe mit Bescheiden vom 07.10.2021 Strafen über die Ehefrau des Beschwerdeführers verhängt, da es von einer illegalen Beschäftigung des Beschwerdeführers ausgegangen sei. Nach Beschwerdeerhebung habe das sachlich zuständige Verwaltungsgericht Wien der Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers stattgegeben und mit Erkenntnis vom 25.10.2022 die Straferkenntnisse MBA/210000058379/2021 und MBA/210000058386/2021 des Magistratischen Bezirksamtes für den 2./20. Bezirk, vom 07.10.2021, aufgehoben und die Verfahren eingestellt. Begründend führe das Verwaltungsgericht Wien in seinem Erkenntnis aus, der Beschwerdeführer sei lediglich beim Herunterlassen der Laderampe angetroffen worden, eine weitere Arbeitsleistung sei nicht wahrgenommen worden. Die Leistung des Lenkens sei als kurzfristig zu bezeichnen. Es habe kein versteckter oder offener Zwang zur Arbeitsleistung vorgelegen, der Beschwerdeführer habe freiwillig und unentgeltlich gehandelt. Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würden Gefälligkeitsdienste, die aufgrund spezifischer Bindungen erbracht werden, nicht dem AuslBG unterliegen. Die Pflicht der Ehegatten zum wechselseitigen materiellen Beistand sei auch im wirtschaftlichen Bereich als Regel anzusehen, die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses hingegen als Ausnahmefall. Ob der Beschwerdeführer am 14.9.2020 bzw. am 07.07.2021 einer Beschäftigung nachgegangen sei, stelle für das Bundesverwaltungsgericht eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar. Das Magistratische Bezirksamt für den 2./20. Bezirk habe mit Bescheiden vom 07.10.2021 Strafen über die Ehefrau des Beschwerdeführers verhängt, da es von einer illegalen Beschäftigung des Beschwerdeführers ausgegangen sei. Nach Beschwerdeerhebung habe das sachlich zuständige Verwaltungsgericht Wien der Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers stattgegeben und mit Erkenntnis vom 25.10.2022 die Straferkenntnisse MBA/210000058379/2021 und MBA/210000058386/2021 des Magistratischen Bezirksamtes für den 2./20. Bezirk, vom 07.10.2021, aufgehoben und die Verfahren eingestellt. Begründend führe das Verwaltungsgericht Wien in seinem Erkenntnis aus, der Beschwerdeführer sei lediglich beim Herunterlassen der Laderampe angetroffen worden, eine weitere Arbeitsleistung sei nicht wahrgenommen worden. Die Leistung des Lenkens sei als kurzfristig zu bezeichnen. Es habe kein versteckter oder offener Zwang zur Arbeitsleistung vorgelegen, der Beschwerdeführer habe freiwillig und unentgeltlich gehandelt. Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würden Gefälligkeitsdienste, die aufgrund spezifischer Bindungen erbracht werden, nicht dem AuslBG unterliegen. Die Pflicht der Ehegatten zum wechselseitigen materiellen Beistand sei auch im wirtschaftlichen Bereich als Regel anzusehen, die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses hingegen als Ausnahmefall.

Der Beschwerdeführer mache aus oben angeführten Gründen den Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG geltend. Das Verwaltungsgericht Wien habe rechtskräftig ausgesprochen, dass seine Ehefrau ihn am 07.07.2021 nicht illegal beschäftigt habe. Daraus folge rechtlich zwingend, dass der Beschwerdeführer am 07.07.2021 nicht illegal gearbeitet habe.Der Beschwerdeführer mache aus oben angeführten Gründen den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG geltend. Das Verwaltungsgericht Wien habe rechtskräftig ausgesprochen, dass seine Ehefrau ihn am 07.07.2021 nicht illegal beschäftigt habe. Daraus folge rechtlich zwingend, dass der Beschwerdeführer am 07.07.2021 nicht illegal gearbeitet habe.

Der Vorfall vom 14.9.2020 sei von der Behörde nicht weiterverfolgt und das Verfahren eingestellt worden. Im Übrigen wären die rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes Wien auch auf diesen Vorfall anzuwenden. Die Pflicht der Ehegatten zum wechselseitigen materiellen Beistand sei auch im wirtschaftlichen Bereich als Regel anzusehen, die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses hingegen als Ausnahmefall.

Nachdem nunmehr rechtskräftig festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit („Schwarzarbeit“) nachgegangen sei, die Einreise und der Aufenthalt daher rechtmäßig gewesen seien und auch sonst keine anderen Anhaltspunkte für eine Verletzung von Verwaltungsvorschriften vorliegen würden, sei der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2021, Zahl 1183281100-210914533, durch das BVwG neu auf dessen rechtliche Richtigkeit zu überprüfen.

Der Beschwerdeführer habe Österreich im Herbst 2021 verlassen und sich seither nicht mehr in Österreich aufgehalten. Am 20.11.2022 habe der Beschwerdeführer mit dem nunmehr bevollmächtigten Rechtsanwalt Kontakt aufgenommen, um Möglichkeiten einer Aufhebung bzw. Verkürzung des Aufenthaltsverbots zu erörtern. Der einschreitende Rechtsanwalt habe sich daraufhin mit der Ehefrau des Beschwerdeführers in Verbindung gesetzt und um Übermittlung sämtlicher Unterlagen ersucht. Bei Übergabe und Durchsicht dieser Unterlagen in der Kanzlei des einschreitenden Rechtsanwaltes am 25.11.2022 sei das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25.10.2022 vorgefunden worden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei seit Verkündung dieses Erkenntnisses nicht mehr in Serbien gewesen. Der Beschwerdeführer habe vor dem 28.11.2022 von der Existenz dieses Erkenntnisses nichts gewusst, da ihm seine Frau davon nicht berichtet habe, und ihr dieses Erkenntnis selbst erst Anfang November 2022 von ihrem Rechtsanwalt übermittelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe somit erst am Montag, den 28.11.2022, Kenntnis von dem Wiederaufnahmegrund erhalten – die Frist des § 32 Abs. 2 VwGVG sei daher eingehalten worden.Der Beschwerdeführer habe Österreich im Herbst 2021 verlassen und sich seither nicht mehr in Österreich aufgehalten. Am 20.11.2022 habe der Beschwerdeführer mit dem nunmehr bevollmächtigten Rechtsanwalt Kontakt aufgenommen, um Möglichkeiten einer Aufhebung bzw. Verkürzung des Aufenthaltsverbots zu erörtern. Der einschreitende Rechtsanwalt habe sich daraufhin mit der Ehefrau des Beschwerdeführers in Verbindung gesetzt und um Übermittlung sämtlicher Unterlagen ersucht. Bei Übergabe und Durchsicht dieser Unterlagen in der Kanzlei des einschreitenden Rechtsanwaltes am 25.11.2022 sei das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25.10.2022 vorgefunden worden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei seit Verkündung dieses Erkenntnisses nicht mehr in Serbien gewesen. Der Beschwerdeführer habe vor dem 28.11.2022 von der Existenz dieses Erkenntnisses nichts gewusst, da ihm seine Frau davon nicht berichtet habe, und ihr dieses Erkenntnis selbst erst Anfang November 2022 von ihrem Rechtsanwalt übermittelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe somit erst am Montag, den 28.11.2022, Kenntnis von dem Wiederaufnahmegrund erhalten – die Frist des Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG sei daher eingehalten worden.

11. Mit Schreiben vom 26.04.2023 wurde ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21.4.2023 vorgelegt.

Zum Zeitpunkt der Erlassung der wiederaufzunehmenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, sei das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 03.01.2022, Zahl VStV/921301166103/2012, nicht rechtskräftig gewesen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21.4.2023, LVwG-S-1318/001-2022, sei der Beschwerde des Beschwerdeführers stattgegeben, das gegenständliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt worden. Nunmehr stehe daher fest, dass auch das Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer, dem vorgeworfen worden sei, ohne über die erforderlichen Berechtigungen zu verfügen, für das Unternehmen seiner Ehefrau gearbeitet zu haben, zu Unrecht ergangen sei. Die Strafverfahren gegen die Ehefrau und Inhaberin des Unternehmens, seien schon vorher vom Verwaltungsgericht Wien eingestellt und die jeweiligen Straferkenntnisse aufgehoben worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt sowie in die vorliegenden Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Wien und Niederösterreich werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und kinderlos. Seine Eltern und seine drei Schwestern leben in Serbien. Seine Ehefrau lebt in Österreich. In Österreich verfügt er über keinen Aufenthaltstitel.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste regelmäßig in das Bundesgebiet ein, um seine Ehefrau zu besuchen. Er wurde am 14.09.2020 sowie am 07.07.2021 beim Lenken des Firmenfahrzeuges seiner Ehefrau betreten.

Das bezughabende Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit Erkenntnis vom 21.02.2022, GZ W232 2245489-1/5E, abgeschlossen und der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wurde; im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wurde festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.Das bezughabende Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit Erkenntnis vom 21.02.2022, GZ W232 2245489-1/5E, abgeschlossen und der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wurde; im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wurde festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. April 2023 zu LVwG-S-1318/001-2022 wurde einer Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 50 VwGVG stattgegeben, das Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt. Es wurde die Vorfrage seitens Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (in dem Verfahren als Hauptfrage) anders entschieden als im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2022, GZ W232 2245489-1/5E.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. April 2023 zu LVwG-S-1318/001-2022 wurde einer Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 50, VwGVG stattgegeben, das Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Es wurde die Vorfrage seitens Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (in dem Verfahren als Hauptfrage) anders entschieden als im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2022, GZ W232 2245489-1/5E.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers stützen sich auf den vorgelegten serbischen Reisepass.

Die Feststellungen zu den Angehörigen des Beschwerdeführers traf bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und wurde diesen nicht entgegengetreten.

Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben.

Dass der Beschwerdeführer regelmäßig in das Bundesgebiet einreiste, um seine Ehefrau zu besuchen, stellte bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 14.09.2020 sowie am 07.07.2021 beim Lenken des Firmenfahrzeuges seiner Ehefrau betreten wurde.

Die Feststellungen zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 21. April 2023 zu LVwG-S-1318/001-2022 ergeben sich aus dessen Einsichtnahme. Des Weiteren wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu I. A) Zu römisch eins. A)

Zur amtswegigen Wiederaufnahme betreffend das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2022, GZ W232 2245489-1, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren:

Der mit „Wiederaufnahme des Verfahrens“ betitelte § 32 VwGVG lautet wie folgt:Der mit „Wiederaufnahme des Verfahrens“ betitelte Paragraph 32, VwGVG lautet wie folgt:

„(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

Bezüglich § 32 VwGVG ist festzuhalten, dass dessen rechtssystematische Struktur identisch ist mit jener des § 69 AVG (vgl. Grof in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG § 32, Rz 1 [Stand 31.3.2018, rdb.at] mit Hinweis auf VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197; 13.12.2016, Ra 2016/09/0107; 28.06.2016, Ra 2015/10/0136). Die zu § 69 AVG ergangene Rechtsprechung ist daher auf § 32 VwGVG übertragbar.Bezüglich Paragraph 32, VwGVG ist festzuhalten, dass dessen rechtssystematische Struktur identisch ist mit jener des Paragraph 69, AVG vergleiche Grof in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG Paragraph 32,, Rz 1 [Stand 31.3.2018, rdb.at] mit Hinweis auf VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197; 13.12.2016, Ra 2016/09/0107; 28.06.2016, Ra 2015/10/0136). Die zu Paragraph 69, AVG ergangene Rechtsprechung ist daher auf Paragraph 32, VwGVG übertragbar.

Dem Institut der Wiederaufnahme liegt das Ziel zugrunde, ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis zu erreichen, d.h. Einzelfallgerechtigkeit herzustellen. Innerhalb der durch die Wiederaufnahmegründe abgesteckten Grenzen rangiert das Prinzip der Rechtsrichtigkeit vor der Rechtssicherheit, d.h. vor dem Vertrauen auf den Weiterbestand der gefällten Entscheidung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 1 [Stand 1.1.2020, rdb.at] mit Hinweis auf VfSlg 11.635/1988; 12.566/1990).Dem Institut der Wiederaufnahme liegt das Ziel zugrunde, ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis zu erreichen, d.h. Einzelfallgerechtigkeit herzustellen. Innerhalb der durch die Wiederaufnahmegründe abgesteckten Grenzen rangiert das Prinzip der Rechtsrichtigkeit vor der Rechtssicherheit, d.h. vor dem Vertrauen auf den Weiterbestand der gefällten Entscheidung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 1 [Stand 1.1.2020, rdb.at] mit Hinweis auf VfSlg 11.635 aus 1988,; 12.566 aus 1990,).

Aus welchem Grund kein Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht, ob die Partei das Rechtsmittel nicht fristgerecht erhoben, es wieder zurückgezogen oder auf das Rechtsmittel verzichtet hat, ist für die Zulässigkeit der Wiederaufnahme irrelevant. Der Instanzenzug muss nicht erschöpft sein, oder anders ausgedrückt, die Entscheidung muss nicht von der letzten Instanz stammen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 5 [Stand 1.1.2020, rdb.at]).Aus welchem Grund kein Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht, ob die Partei das Rechtsmittel nicht fristgerecht erhoben, es wieder zurückgezogen oder auf das Rechtsmittel verzichtet hat, ist für die Zulässigkeit der Wiederaufnahme irrelevant. Der Instanzenzug muss nicht erschöpft sein, oder anders ausgedrückt, die Entscheidung muss nicht von der letzten Instanz stammen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 5 [Stand 1.1.2020, rdb.at]).

Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Eine Auseinandersetzung mit der Rechtzeitigkeit der Antragsstellung kann im gegenständlichen Verfahren unterbleiben, da eine Wiederaufnahme des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Abs. 1 gemäß § 32 Abs. 3 VwGVG auch von Amts wegen verfügt werden kann. Die Erlassung des amtswegigen Wiederaufnahmebeschlusses liegt im Ermessen der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts. Auf die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens steht niemandem ein Rechtsanspruch zu (vgl. VwGH 24. 02. 2015, Ra 2015/05/0004; 13. 09. 2016, Ra 2015/01/0256; 20. 09. 2018, Ra 2018/09/0050; VfGH 12. 06. 2012, B 1394/11). Unter Berücksichtigung des Telos des Instituts der Wiederaufnahme, ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis zu erreichen, d.h. Einzelfallgerechtigkeit herzustellen bzw. ein – innerhalb der durch die Wiederaufnahmegründe abgesteckten Grenzen – geltender Vorrang des Prinzips der Rechtsrichtigkeit vor der Rechtssicherheit, wird das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2022, GZ W232 2245489-1, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren von Amts wegen gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit Abs. 3 VwGVG unter Zugrundelegung folgender Überlegungen wiederaufgenommen:Eine Auseinandersetzung mit der Rechtzeitigkeit der Antragsstellung kann im gegenständlichen Verfahren unterbleiben, da eine Wiederaufnahme des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatz eins, gemäß Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG auch von Amts wegen verfügt werden kann. Die Erlassung des amtswegigen Wiederaufnahmebeschlusses liegt im Ermessen der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts. Auf die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens steht niemandem ein Rechtsanspruch zu vergleiche VwGH 24. 02. 2015, Ra 2015/05/0004; 13. 09. 2016, Ra 2015/01/0256; 20. 09. 2018, Ra 2018/09/0050; VfGH 12. 06. 2012, B 1394/11). Unter Berücksichtigung des Telos des Instituts der Wiederaufnahme, ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis zu erreichen, d.h. Einzelfallgerechtigkeit herzustellen bzw. ein – innerhalb der durch die Wiederaufnahmegründe abgesteckten Grenzen – geltender Vorrang des Prinzips der Rechtsrichtigkeit vor der Rechtssicherheit, wird das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2022, GZ W232 2245489-1, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren von Amts wegen gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG unter Zugrundelegung folgender Überlegungen wiederaufgenommen:

Die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens kann, je nach ihrer Begründung, eine in wesentlichen Punkten anderslautende Entscheidung über eine Vorfrage und damit nach § 69 Abs. 1 Z 3 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG ein Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens sein. Erfolgt die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beispielsweise deshalb, weil die Partei die ihr vorgeworfene Verwaltungsstraftat nicht begangen hat, ist diese Vorfrage bindend entschieden. Wurde sie von der Behörde oder vom VwG im wiederaufzunehmenden Verfahren anders beurteilt, stellt die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens einen Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 3 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG dar (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 21 [Stand 1.1.2020, rdb.at] mit Hinweis auf VwSlg 12.555 A/1987; VwGH 17. 1. 1989, 88/11/0261). Die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens kann, je nach ihrer Begründung, eine in wesentlichen Punkten anderslautende Entscheidung über eine Vorfrage und damit nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG bzw. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG ein Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens sein. Erfolgt die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beispielsweise deshalb, weil die Partei die ihr vorgeworfene Verwaltungsstraftat nicht begangen hat, ist diese Vorfrage bindend entschieden. Wurde sie von der Behörde oder vom VwG im wiederaufzunehmenden Verfahren anders beurteilt, stellt die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens einen Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG bzw. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG dar vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 21 [Stand 1.1.2020, rdb.at] mit Hinweis auf VwSlg 12.555 A/1987; VwGH 17. 1. 1989, 88/11/0261).

Die Vorfragenentscheidung muss zum einen dieselbe Rechtsfrage betreffen, die in Bindung an eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde oder derselben Behörde in einem anderen Verfahren oder des zuständigen Gerichts beantwortet wurde. Zum anderen muss die (neue) Entscheidung der Vorfrage von der Beurteilung durch die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht oder von der vorangegangenen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung, die dem Verfahren zugrunde lag, in wesentlichen Punkten abweichen. Damit ist gemeint, dass die Rechtsfrage in einem für die frühere Sachentscheidung, in die sie als Vorfrage Eingang gefunden hat, ausschlaggebenden Aspekt anders entschieden worden sein muss (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 24 [Stand 1.1.2020, rdb.at] mit Hinweis auf VwSlg 3537 A/1954; VwGH 14. 9. 2005, 2005/08/0148).Die Vorfragenentscheidung muss zum einen dieselbe Rechtsfrage betreffen, die in Bindung an eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde oder derselben Behörde in einem anderen Verfahren oder des zuständigen Gerichts beantwortet wurde. Zum anderen muss die (neue) Entscheidung der Vorfrage von der Beurteilung durch die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht oder von der vorangegangenen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung, die dem Verfahren zugrunde lag, in wesentlichen Punkten abweichen. Damit ist gemeint, dass die Rechtsfrage in einem für die frühere Sachentscheidung, in die sie als Vorfrage Eingang gefunden hat, ausschlaggebenden Aspekt anders entschieden worden sein muss vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 24 [Stand 1.1.2020, rdb.at] mit Hinweis auf VwSlg 3537 A/1954; VwGH 14. 9. 2005, 2005/08/0148).

Das bezughabende Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit Erkenntnis vom 21.02.2022, GZ W232 2245489-1/5E, abgeschlossen und der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wurde; im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wurde festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Begründend wurde zusammengefasst darauf verwiesen, dass die illegale Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers durch die Finanzpolizei festgestellt worden sei. Gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers sei jeweils ein Strafantrag wegen Übertretung des ASVG und wegen Übertretung des AuslBG eingebracht worden. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Feststellung zur illegalen Arbeitsaufnahme auf der Sachverhaltsdarstellung des Bundesministeriums für Finanzen und den im Akt einliegenden Strafanträgen basiere. Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung einer Arbeitstätigkeit, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ohne eine entsprechende Bewilligung nicht hätte ausüben dürfen („Schwarzarbeit“) betreten worden sei, seien die Einreisevoraussetzungen im Sinne der zuvor genannten unionsrechtlichen Bestimmungen nicht erfüllt worden, weshalb sich der Aufenthalt als unrechtmäßig erweise.Das bezughabende Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit Erkenntnis vom 21.02.2022, GZ W232 2245489-1/5E, abgeschlossen und der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wurde; im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wurde festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Begründend wurde zusammengefasst darauf verwiesen, dass die illegale Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers durch die Finanzpolizei festgestellt worden sei. Gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers sei jeweils ein Strafantrag wegen Übertretung des ASVG und wegen Übertretung des AuslBG eingebracht worden. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Feststellung zur illegalen Arbeitsaufnahme auf der Sachverhaltsdarstellung des Bundesministeriums für Finanzen und den im Akt einliegenden Strafanträgen basiere. Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung einer Arbeitstätigkeit, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ohne eine entsprechende Bewilligung nicht hätte ausüben dürfen („Schwarzarbeit“) betreten worden sei, seien die Einreisevoraussetzungen im Sinne der zuvor genannten unionsrechtlichen Bestimmungen nicht erfüllt worden, weshalb sich der Aufenthalt als unrechtmäßig erweise.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. April 2023 zu LVwG-S-1318/001-2022 wurde einer Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 50 VwGVG stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt. Das Landesverwaltungsgericht stellte in seinem Erkenntnis vom 21.04.2023 fest, dass der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger Serbiens rechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist sei und sich zum Tatzeitpunkt im Bundesgebiet (sohin am 07.07.2021) visumfrei aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe am 07.07.2021 das Firmenauto seiner Ehefrau gelenkt und ihr zumindest zweimal – am 27.08.2020 sowie am 14.09.2020 – bei der Durchführung von Gartenarbeiten geholfen. Der Beschwerdeführer habe von seiner Gattin für Hilfsleistungen im Zusammenhang mit ihrer Gewerbeberechtigung kein Entgelt erhalten. Begründend wurde ferner ausgeführt, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass es sich um ein über den Familiendienst hinausgehendes Dienstverhältnis handeln würde. Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens ist erfolgt, weil der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsstraftat am 07.07.2021 nicht begangen hat, und sprach das Verwaltungsgericht Niederösterreich über jenen Vorfall bzw. jene Sachverhaltsdarstellung der Finanzpolizei ab, auf den/der das bezughabende Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes/das Erkenntnis vom 21.02.2022, GZ W232 2245489-1/5E, zur Rechtsmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers fußt. Über diese Vorfrage, über die das Verwaltungsgericht Niederösterreich in dem Verfahren als Hauptfrage zu entscheiden hatte, hat es somit nachträglich anders entschieden, indem es der Beschwerde stattgab, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt hat. Das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2022, GZ W232 2245489-1, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren ist daher gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wiederaufzunehmen.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. April 2023 zu LVwG-S-1318/001-2022 wurde einer Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 50, VwGVG stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Das Landesverwaltungsgericht stellte in seinem Erkenntnis vom 21.04.2023 fest, dass der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger Serbiens rechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist sei und sich zum Tatzeitpunkt im Bundesgebiet (sohin am 07.07.2021) visumfrei aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe am 07.07.2021 das Firmenauto seiner Ehefrau gelenkt und ihr zumindest zweimal – am 27.08.2020 sowie am 14.09.2020 – bei der Durchführung von Gartenarbeiten geholfen. Der Beschwerdeführer habe von seiner Gattin für Hilfsleistungen im Zusammenhang mit ihrer Gewerbeberechtigung kein Entgelt erhalten. Begründend wurde ferner ausgeführt, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass es sich um ein über den Familiendienst hinausgehendes Dienstverhältnis handeln würde. Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens ist erfolgt, weil der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsstraftat am 07.07.2021 nicht begangen hat, und sprach das Verwaltungsgericht Niederösterreich über jenen Vorfall bzw. jene Sachverhaltsdarstellung der Finanzpolizei ab, auf den/der das bezughabende Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes/das Erkenntnis vom 21.02.2022, GZ W232 2245489-1/5E, zur Rechtsmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers fußt. Über diese Vorfrage, über die das Verwaltungsgericht Niederösterreich in dem Verfahren als Hauptfrage zu entscheiden hatte, hat es somit nachträglich anders entschieden, indem es der Beschwerde stattgab, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt hat. Das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2022, GZ W232 2245489-1, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren ist daher gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, VwGVG von Amts wegen wiederaufzunehmen.

Zu II. A)Zu römisch zwei. A)

1) Zur Stattgabe der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2021:

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 halten Fremde sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 halten Fremde sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Gemäß Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen können sich Sichtvermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 lit. a bis e Schengener Grenzkodex vorliegen.Gemäß Artikel 20, Schengener Durchführungsübereinkommen können sich Sichtvermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Artikel 5, Litera a bis e Schengener Grenzkodex vorliegen.

Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex lautet:Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex lautet:

„Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:

a) Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:

i) Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.

ii) Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.

b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates ( 1 ) vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist. b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates ( 1 ) vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.

c) Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

d) Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.

e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.“

Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer – wie sich aus der Einstellung des diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahrens ergibt (vgl. Ausführungen zu I.) – nicht bei der Ausübung einer Arbeitstätigkeit, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ohne eine entsprechende Bewilligung nicht hätte ausüben dürfen („Schwarzarbeit“) betreten wurde, sind die Einreisevoraussetzungen im Sinne der zuvor genannten unionsrechtlichen Bestimmungen weiterhin erfüllt – der Aufenthalt des Beschwerdeführers zum 07.07.2021 erweist sich somit als rechtmäßig. In weiterer Folge entbehrt die amtswegige Prüfung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) sowie einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) jeglicher Grundlage. Da keine Rückkehrentscheidung zu treffen ist, verlieren auch die darauf aufbauenden Spruchpunkte (Zulässigkeit der Abschiebung/Spruchpunkt III., Einreiseverbot/Spruchpunkt IV., Frist zur freiwilligen Ausreise/Spruchpunkt V.) ihre rechtliche Grundlage. Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer – wie sich aus der Einstellung des diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahrens ergibt vergleiche Ausführungen zu römisch eins.) – nicht bei der Ausübung einer Arbeitstätigkeit, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ohne eine entsprechende Bewilligung nicht hätte ausüben dürfen („Schwarzarbeit“) betreten wurde, sind die Einreisevoraussetzungen im Sinne der zuvor genannten unionsrechtlichen Bestimmungen weiterhin erfüllt – der Aufenthalt des Beschwerdeführers zum 07.07.2021 erweist sich somit als rechtmäßig. In weiterer Folge entbehrt die amtswegige Prüfung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) sowie einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) jeglicher Grundlage. Da keine Rückkehrentscheidung zu treffen ist, verlieren auch die darauf aufbauenden Spruchpunkte (Zulässigkeit der Abschiebung/Spruchpunkt römisch drei., Einreiseverbot/Spruchpunkt römisch vier., Frist zur freiwilligen Ausreise/Spruchpunkt römisch fünf.) ihre rechtliche Grundlage.

Im Ergebnis war der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid somit stattzugeben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2021, Zl. 1183281100-210914533, ersatzlos zu beheben.

2) Da der Beschwerdeführer bereits nach Serbien zurückgekehrt ist, ist aufgrund der Behebung der Rückkehrentscheidung gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, dass diese zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer nicht rechtmäßig war. Dem Beschwerdeführer ist daher unter einem die Wiedereinreise in das Bundesgebiet zu gestatten. 2) Da der Beschwerdeführer bereits nach Serbien zurückgekehrt ist, ist aufgrund der Behebung der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festzustellen, dass diese zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer nicht rechtmäßig war. Dem Beschwerdeführer ist daher unter einem die Wiedereinreise in das Bundesgebiet zu gestatten.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage als geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung auch im Zusammenhang mit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG in Verbindung mit § 24 VwGVG unterbleiben. Im Übrigen fällt ein Verfahren über die die Wiederaufnahme eines Verfahrens grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070).Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage als geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung auch im Zusammenhang mit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Im Übrigen fällt ein Verfahren über die die Wiederaufnahme eines Verfahrens grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK (VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070).

Zu I. und II B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins. und römisch zwei B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

amtswegige Wiederaufnahme aufenthaltsbeendende Maßnahme Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung Landesverwaltungsgericht rechtmäßiger Aufenthalt Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung behoben Verfahrenseinstellung Verwaltungsstrafverfahren Wiederaufnahme Wiederaufnahmegrund Wiedereinreise zulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W232.2245489.2.00

Im RIS seit

21.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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