TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/11 W137 2225024-3

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Veröffentlicht am 11.09.2023
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Entscheidungsdatum

11.09.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W137 2225024-3/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX , StA. Pakistan, vom 13.02.2020 gegen die (weitere) Anhaltung in Schubhaft sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 17.12.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 (auch römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vom 13.02.2020 gegen die (weitere) Anhaltung in Schubhaft sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 17.12.2019, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird betreffend die Anhaltung von 17.12.2019 bis 28.12.2019 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG (in der damals geltenden Fassung) iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 17.12.2019 bis 30.12.2019 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird betreffend die Anhaltung von 17.12.2019 bis 28.12.2019 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (in der damals geltenden Fassung) in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 17.12.2019 bis 30.12.2019 für rechtmäßig erklärt.

II. Hinsichtlich der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ab 29.12.2019 bis 13.02.2020 (13:30 Uhr) wird der Beschwerde stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft von 31.12.2019 bis 13.02.2020 (13:30 Uhr) für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Hinsichtlich der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ab 29.12.2019 bis 13.02.2020 (13:30 Uhr) wird der Beschwerde stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft von 31.12.2019 bis 13.02.2020 (13:30 Uhr) für rechtswidrig erklärt.

III. Die Beschwerde gegen eine Anhaltung in Schubhaft ab 13.02.2020 bis (zumindest) 13.02.2020 (18:42 Uhr) wird als unzulässig zurückgewiesen. römisch drei. Die Beschwerde gegen eine Anhaltung in Schubhaft ab 13.02.2020 bis (zumindest) 13.02.2020 (18:42 Uhr) wird als unzulässig zurückgewiesen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verfahrensaufwands wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verfahrensaufwands wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1.       Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Pakistan. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 01.08.2019 wurde über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
1. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Pakistan. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 01.08.2019 wurde über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.,

2.        Mit Erkenntnis vom 07.11.2019 (W154 2225024-1/2E) hat das Bundesverwaltungsgericht im Zuge einer amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung als verhältnismäßig angesehen.

Mit Erkenntnis vom 02.12.2019 (W171 2225024-2/2E) hat das Bundesverwaltungsgericht im Zuge einer weiteren amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung als verhältnismäßig angesehen.

3.       Beide Fortsetzungsaussprüche des Gerichts wurden vom Beschwerdeführer nicht angefochten. In der Entscheidung vom 02.12.2019 wurde bezüglich der Verhältnismäßigkeit ausgeführt:

Betrachtet man die Interessen der Verfahrenspartei an den Rechten ihrer persönlichen Freiheit in Bezug auf ihre familiären bzw. sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass die Verfahrenspartei im Bundesgebiet zwar über Familienangehörige verfügt, zu denen jedoch seit einiger Zeit keinen Kontakt mehr pflegt, sie verfügt auch nicht über sonstige Kontaktpersonen. Die Verfahrenspartei ist zudem in Österreich weder legal erwerbstätig noch sozialversichert. Sie hat letztendlich keine substanziellen Anknüpfungspunkte zu Österreich und verfügt auch über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Die Verfahrenspartei verfügt über keine Barmittel und brachte keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage. Sie ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Außerdem tauchte die Verfahrenspartei in der Vergangenheit unter, setzte sich nach Italien ab, stellte dort einen Asylantrag und war auch sonst für die Behörden nicht greifbar, woraus zu schließen ist, dass die Verfahrenspartei nicht willig zur Kooperation mit den Behörden ist. Gegen die Verfahrenspartei besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung, die Identitätsdaten werden derzeit von der Pakistanischen Botschaft überprüft. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates und damit die Ermöglichung der Abschiebung der Verfahrenspartei ist weiterhin jedenfalls realistisch möglich. Seit dem hg. Erkenntnis W154 2225024-1/2E hat sich somit keine Änderung bezüglich der nach wie vor bestehenden Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG ergeben. Betrachtet man die Interessen der Verfahrenspartei an den Rechten ihrer persönlichen Freiheit in Bezug auf ihre familiären bzw. sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass die Verfahrenspartei im Bundesgebiet zwar über Familienangehörige verfügt, zu denen jedoch seit einiger Zeit keinen Kontakt mehr pflegt, sie verfügt auch nicht über sonstige Kontaktpersonen. Die Verfahrenspartei ist zudem in Österreich weder legal erwerbstätig noch sozialversichert. Sie hat letztendlich keine substanziellen Anknüpfungspunkte zu Österreich und verfügt auch über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Die Verfahrenspartei verfügt über keine Barmittel und brachte keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage. Sie ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Außerdem tauchte die Verfahrenspartei in der Vergangenheit unter, setzte sich nach Italien ab, stellte dort einen Asylantrag und war auch sonst für die Behörden nicht greifbar, woraus zu schließen ist, dass die Verfahrenspartei nicht willig zur Kooperation mit den Behörden ist. Gegen die Verfahrenspartei besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung, die Identitätsdaten werden derzeit von der Pakistanischen Botschaft überprüft. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates und damit die Ermöglichung der Abschiebung der Verfahrenspartei ist weiterhin jedenfalls realistisch möglich. Seit dem hg. Erkenntnis W154 2225024-1/2E hat sich somit keine Änderung bezüglich der nach wie vor bestehenden Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG ergeben.

Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt, dies auch insbesondere aufgrund der dreimaligen strafgerichtlichen Verurteilungen – auch zum Teil zu unbedingten Freiheitsstrafen - aufgrund von Suchtmitteldelikten und der einmaligen strafgerichtlichen Verurteilung wegen Nötigung der Verfahrenspartei, die gemäß § 76 Abs 2a FPG in Betracht zu ziehen sind. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt, dies auch insbesondere aufgrund der dreimaligen strafgerichtlichen Verurteilungen – auch zum Teil zu unbedingten Freiheitsstrafen - aufgrund von Suchtmitteldelikten und der einmaligen strafgerichtlichen Verurteilung wegen Nötigung der Verfahrenspartei, die gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG in Betracht zu ziehen sind.

Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass die Verfahrenspartei durch die Inhaftierung einer unzumutbaren (unverhältnismäßigen) Belastung ausgesetzt ist, zumal die Verfahrenspartei auch diesbezüglich einer engmaschigen medizinischen Kontrolle unterliegt.

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich aus derzeitiger Sicht auch erkennen, dass eine zügige Außerlandesbringung der Verfahrenspartei als wahrscheinlich anzusehen ist. So wurde das Verfahren zur Erteilung eines Heimreisezertifikates seitens der Behörde am 5.8.2019 eingeleitet, Urgenzen erfolgten in weiterer Folge - zuletzt am 19.11.2019. Die Behörde hat das Verfahren bislang zügig geführt. Mit einer Antwort der pakistanischen Botschaft ist Anfang Dezember 2019 – somit in Kürze - zu rechnen.

Das Gericht geht daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung davon aus, dass eine Außerlandesbringung der Verfahrenspartei nach heutigem Wissensstand zeitnah realistisch erscheint. Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 4 Z 1 und Z 4 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten, erscheint die Aufrechterhaltung der seit 10.07.2019 bestehenden Anhaltung der Verfahrenspartei in Schubhaft als verhältnismäßig.Das Gericht geht daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung davon aus, dass eine Außerlandesbringung der Verfahrenspartei nach heutigem Wissensstand zeitnah realistisch erscheint. Bei einer im Sinne des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 4, FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten, erscheint die Aufrechterhaltung der seit 10.07.2019 bestehenden Anhaltung der Verfahrenspartei in Schubhaft als verhältnismäßig.

Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel nicht zur Anwendung kommen kann. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel der Verfahrenspartei nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des von der Verfahrenspartei in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens – insbesondere der Tatsache, dass sie untergetaucht und nach Italien ausgereist war – nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da im vorliegenden Fall die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens der Verfahrenspartei besteht. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel nicht zur Anwendung kommen kann. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel der Verfahrenspartei nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des von der Verfahrenspartei in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens – insbesondere der Tatsache, dass sie untergetaucht und nach Italien ausgereist war – nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da im vorliegenden Fall die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens der Verfahrenspartei besteht.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht.

4.       Am 17.12.2019 erfolgte erneut keine positive Antwort von Pakistan im Zusamnmenhang mit dem beantragten Heimreisezertifikat. Am 14.01.2020 erfolgte die dritte negative Antwort von Pakistan. Das Bundesamt zog in weiterer Folge eine Staatsangehörigkeit von Afghanistan oder Bangladesch in Erwägung und stellte entsprechende Anfragen. Am 10.02.2020 erfolgte eine Ablehnung durch Afghanistan. Weitere Vorlagen zur amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgten zwischenzeitlich nicht. Am 13.02.2020 (13:30 Uhr) wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.
4. Am 17.12.2019 erfolgte erneut keine positive Antwort von Pakistan im Zusamnmenhang mit dem beantragten Heimreisezertifikat. Am 14.01.2020 erfolgte die dritte negative Antwort von Pakistan. Das Bundesamt zog in weiterer Folge eine Staatsangehörigkeit von Afghanistan oder Bangladesch in Erwägung und stellte entsprechende Anfragen. Am 10.02.2020 erfolgte eine Ablehnung durch Afghanistan. Weitere Vorlagen zur amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgten zwischenzeitlich nicht. Am 13.02.2020 (13:30 Uhr) wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.,

5.       Am selben Tag (18:42 Uhr) brachte der Beschwerdeführer durch seinen damals bevollmächtigten Vertreter – ARGE Rechtsberatung - eine Beschwerde gegen eine aufrechte Anhaltung in Schubhaft (darauf wurde hinsichtlich der Rechtzeitigkeit ausdrücklich hingewiesen) sowie einen Teil der bisherigen Anhaltung – im Rahmen von Eventualanträgen kürzere Teile der Anhaltung - ein. Begründend wurde ausgeführt, dass offensichtlich die Antwort der pakistanischen Botschaft im Dezember 2019 erneut (zum zweiten Mal) negativ ausgefallen sei, weshalb der Zweck der Schubhaft nicht erreicht werden könne. Daher sei die Schubhaft seit diesem Zeitpunkt rechtswidrig.

Darüber hinaus hätte das Bundesverwaltungsgericht spätestens am 30.12.2019 erneut über die Verhältnismäßigkeit der Abschiebung absprechen müssen. Der Akt sei aber nicht vorgelegt worden. Gesetzeskonform hätte diese Vorlage spätestens am 23.12.2019 erfolgen müssen. Schließlich führe das Bundesamt keine Verfahren mit mehreren Ländern weshalb unter Einbeziehung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers die Schubhaft auch nicht mehr verhältnismäßig sei.

Beantragt wurde a) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers und eines Zeugen; b) die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer „seit der zweiten Ablehnung durch die pakistanische Botschaft rechtsgrundlos in Haft befindet und anzuordnen, dass der BF unverzüglich zu enthaften ist“; c) in eventu festzustellen, dass „sich der BF seit der versäumten Vorlage des Verwaltungsaktes am 23.12.2019 rechtsgrundlos in Haft befindet und anzuordnen, dass der BF unverzüglich zu enthaften ist“; d) in eventu festzustellen, dass „sich der BF seit 23.12.2019 / seit der zweiten Ablehnung durch die Pakistanische Botschaft rechtswidrig in Haft befindet“; e) auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen; f) der belangten Behörde den Kostenersatz aufzuerlegen.

6.       Mit Schreiben vom 14.02.2020 führte das Bundesamt sein bisheriges Vorgehen näher aus. Dabei wurde auch eingestanden, dass zwei amtswegige Vorlageverpflichtungen übersehen worden seien. Dies sei auf einen Fehler in der internen Administration zurückzuführen.

7.       Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs vom 05.03.2020 mit, dass sich die Beschwerde nach ihrem klaren Wortlaut gegen eine Haft richtet, die bei Beschwerdeeinbringung bereits nicht mehr aufrecht war. Gleichzeitig seien Haftzeiten mit unterschiedlichen Begründungen bzw. unterschiedlich lange Zeiten einer Anhaltung mit derselben Begründung angefochten werden, was (teilweise) keinen Eventualantrag darstelle.

Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Beschwerdeanträge entsprechend klarzustellen; andernfalls müsse das Gericht nach dem Wortlaut entscheiden.

Der Beschwerdeführer und sein damaliger Vertreter haben auf dieses Schreiben nicht reagiert.

Ebenfalls am 05.03.2020 wurde das Bundesamt aufgefordert, die HRZ-Korrespondenz betreffend den Beschwerdeführer vorzulegen. Dies erfolgte am 13.03.2020.

8.       Der Beschwerdeführer verstarb am 29.03.2020 in Wien. Mit 01.01.2021 ging die Vollmacht auf den Diakonie Flüchtlingsdienst über. Mit Schreiben vom 24.05.2023 gab der Diakonie Flüchtlingsdienst bekannt, dass das Vertretungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer weiterbestehe.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Pakistan; seine Identität ist nicht geklärt. Er verfügt über keine Dokumente des Herkunftsstaats. Zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung lag eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Bezug auf Pakistan vor. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikats wurde von Pakistan erstmalig am 17.12.2018 abgelehnt. Später sind Hinweise auf inkorrekte Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität (nicht zur Staatsangehörigkeit) hervorgetreten.

Am 01.08.2019 wurde über ihn die Schubhaft angeordnet und umgehend ein neues HRZ-Verfahren eingeleitet. Im Rahmen der amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfungen wurde stets war stets ein Ergebnis der HRZ-Anfrage mit Mitte Dezember 2019 angekündigt worden. Dies wurde – wie auch die potenziell falschen Angaben zur Identität - auch den entsprechenden Entscheidungen des BVwG (Aufrechterhaltung der Schubhaft) vom 07.11.2019 und 02.12.2019 zugrunde gelegt. Diese Entscheidungen blieben unbekämpft.

Die nächste amtswegige Prüfung der Schubhaft durch das Bundesverwaltungsgericht hätte am 30.12.2019 erfolgen müssen. Zu dieser wurde der Verwaltungsakt nicht vorgelegt. Am 13.02.2020 (13:30 Uhr) wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen. Zwischenzeitlich war keine weitere Vorlage zur amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung beim BVwG eingegangen. Die Beschwerde wurde am selben Tag um 18:42 Uhr eingebracht.

Zwischenzeitlich erfolgte am 17.12.2019 keine Identifizierung durch Pakistan und am 17.01.2020 eine neuerliche Ablehnung. Erst zu diesem Zeitpunkt wurden Ermittlungen bezüglich anderer Herkunftsstaaten in Erwägung gezogen.

Der Beschwerdeführer hatte bei Schubhaftanordnung einen Bruder und einen Onkel mit Familie im Bundesgebiet, nach seinen Angaben bestand vor Anordnung der Schubhaft kein (intensiver) Kontakt zu den Familienangehörigen. Er war in Österreich weder legal erwerbstätig noch sozialversichert. Darüber hinaus hatte er keine substanziellen Anknüpfungspunkte zu Österreich und verfügte über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er verfügte über keine Barmittel und war in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer entzog sich auch durch Untertauchen und durch Ausreise nach Italien dem Zugriff der Behörden. Er stellte in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich dreimal aufgrund von Suchtmitteldelikten und einmal aufgrund eines Nötigungsdelikts strafgerichtlich zu teilweise auch unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt.

Der Beschwerdeführer war stets haftfähig.

Gemäß der vorgelegten Vollmacht des Diakonie Flüchtlingsdienstes erlischt das Vertretungsverhältnis nicht automatisch mit dem Tod des Vollmachtgebers. Dem Vollmachtnehmer kommt ein Recht auf Aufkündigung der Vollmacht zu, sollte der Kontakt mit dem Vollmachtgeber nicht mehr möglich sein – davon wurde allerdings explizit nicht gebraucht gemacht bzw. das Bestehen der Vollmacht im Mai 2023 nochmals ausdrücklich betont.

Zudem kommt dem Vollmachtnehmer nicht nur eine Inkassovollmacht zu, sondern auch das Recht, eine dem Vollmachtgeber zukommende Entschädigung nach eigenem Ermessen zu verwenden, sollte dieser keine Überweisung/Übersendung verlangen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1000111801/190780482 sowie den Gerichtsakten zu den Zahlen 2225024-1 und 2225024-2. Die Feststellungen betreffend das Asylverfahren und den Status des Beschwerdeführers sind unstrittig; die möglichen falschen Angaben zur Identität sind den angeführten Akten zu entnehmen und wurden ebenfalls nicht bestritten.

Die Feststellungen betreffend das im August 2019 eingeleitete HRZ-Verfahren ergeben sich aus der Aktenlage.

Unstrittig ist, dass das Bundesamt zum Überprüfungstermin am 30.12.2019 den Akt nicht vorgelegt hat und dies auch bis zur Haftentlassung des Beschwerdeführers am 13.02.2020 nicht tat. Die Zeitpunkte der Haftentlassung und Beschwerdeeinbringung sind dem gegenständlichen Gerichtsakt zu entnehmen.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Integration und seinen Vorstrafen sowie seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus den Akten. Sie wurden in der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen. Im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand wurde lediglich die Verhältnismäßigkeit der „weiteren Anhaltung in Schubhaft“ problematisiert.

Die Feststellungen betreffend die Vollmacht im gegenständlichen Verfahren ergeben sich aus der vorgelegten Vollmacht (OZ 1) sowie dem Schreiben vom 24.05.2023 (OZ 10).

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“

2.2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der damals geltenden Fassung, lautet:2.2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der damals geltenden Fassung, lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.3. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der damals geltenden Fassung, lautet:2.3. Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der damals geltenden Fassung, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin Verordnung vorliegen.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

2.5. Gemäß § 80 Abs. 4 FPG kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil2.5. Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil

1.       die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck

der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2.       eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht
vorliegt,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht, vorliegt,

3.       der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,)

widersetzt, oder

4.       die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen
oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint.
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen, oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint.

2.6. § 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:2.6. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG lautet:

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

3. Zur Frage des Umfangs der Beschwerde

Die gegenständliche Beschwerde wurde rund 5 Stunden nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft von seinem Vertreter – ARGE Rechtsberatung - eingebracht, richtet sich aber explizit gegen eine aufrechte Anhaltung in Schubhaft. Ein ausdrücklicher Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts samt Aufforderung zur Adaptierung der Beschwerde (Schreiben vom 05.03.2020, OZ 7Z) wurde schlicht ignoriert. Auch der nunmehrige Vertreter Diakonie Flüchtlingsdienst hat sich dazu nicht geäußert.

Die Gegenständliche Beschwerde richtet sich daher nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut (auch) gegen eine am 13.02.2020, 18:49 Uhr, aufrechte Anhaltung in Schubhaft.

Darüber hinaus richtet sich die Beschwerde gegen die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers seit der „zweiten Ablehnung durch die pakistanische Botschaft“ – wobei sich aus den übrigen Ausführungen der Beschwerde (Seite 4) ergibt, dass damit offensichtlich die Rückmeldung der Botschaft vom 17.12.2019 gemeint ist.

Soweit auch der 23.12.2019 in den Anträgen zu finden ist, bezieht sich lediglich ein zweiter/alternativer Beschwerdegrund – nämlich die nicht erfolgte Vorlage zur amtswegigen Prüfung – auf dieses Datum.

4. Zur Frage der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft ab 17.12.2019

4.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).4.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. In der gegenständlichen Beschwerde wird auf ein (fehlendes) Bestehen der Fluchtgefahr – die auch bereits zweimal gerichtlich bestätigt wurde – nicht eingegangen. Auch aus der Aktenlage ergibt sich kein Hinweis, dass diese weggefallen oder auch nur geringer geworden ist. Ein die Aufrechterhaltung der Schubhaft rechtfertigender Sicherungsbedarf war daher auch nach dem 02.12.2019 gegeben.Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich im Paragraph 76, Absatz 3, FPG (oben unter Punkt römisch zwei.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. In der gegenständlichen Beschwerde wird auf ein (fehlendes) Bestehen der Fluchtgefahr – die auch bereits zweimal gerichtlich bestätigt wurde – nicht eingegangen. Auch aus der Aktenlage ergibt sich kein Hinweis, dass diese weggefallen oder auch nur geringer geworden ist. Ein die Aufrechterhaltung der Schubhaft rechtfertigender Sicherungsbedarf war daher auch nach dem 02.12.2019 gegeben.

Ebenfalls nicht bestritten wurde die maximale Anhaltedauer von 18 Monaten gemäß § 80 Abs. 4 FPG, wobei zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung eine Anhaltedauer von 6 Monaten bereits überschritten war.Ebenfalls nicht bestritten wurde die maximale Anhaltedauer von 18 Monaten gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG, wobei zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung eine Anhaltedauer von 6 Monaten bereits überschritten war.

Eine zwischenzeitlich eingetretene Haftunfähigkeit wurde nicht behauptet. Die unbelegte und nicht konkretisierte Behauptung einer „immer wieder“ erfolgenden „ärztlichen Behandlung“ findet in der Aktenlage keine Deckung. Es fehlt jeder konkrete Hinweis auf konkrete gesundheitliche Probleme sowie die Art einer angeblichen Behandlung.

Nicht nachvollziehbar ist auch die Argumentation, das Bundesamt trage eine Mitverantwortung für die Anhaltedauer, weil es „offenbar HRZ Verfahren nicht mit mehreren Ländern gleichzeitig führte“. Damit verlangt der Beschwerdeführer (und sein Vertreter) effektiv, ihm unrichtige Angaben zu seiner Identität und zu seinem Herkunftsstaat zu unterstellen. Dies freilich wäre das faktische Eingeständnis einer fehlenden Vertrauenswürdigkeit, was erst recht für die Aufrechterhaltung einer Schubhaft sprechen würde.

4.2. Der Beschwerdeführer behauptet zunächst das Eintreten der Rechtsgrundlosigkeit/Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung mit der Rückmeldung der pakistanischen Botschaft vom 17.12.2019, bei der es sich technisch jedoch nicht um eine „Ablehnung“, sondern lediglich die Rückmeldung handelt, dass eine Identifizierung noch nicht erfolgt sei. Eine tatsächliche Negativmittelung durch Pakistan erfolgte erst mit 17.01.2020. Dies hätte der Beschwerdeführer auch problemlos durch Akteneinsicht in Erfahrung bringen können. Gleiches gilt für seinen am 31.01.2020 bevollmächtigten Vertreter.

Da eine „Ablehnung“ durch den (mutmaßlichen) Herkunftsstaat eine Anhaltung keineswegs ex lege rechtsgrundlos macht, sondern etwa weitere Ermittlungen oder Anfragen bei potenziellen weiteren Herkunftsstaaten erforderlich machen kann, kann die gegenständliche Rückmeldung die Anhaltung nicht rechtsgrundlos machen. Auch eine unmittelbar eintretende Rechtswidrigkeit konnte nicht schlüssig dargelegt werden, zumal innerhalb von weniger als zwei Wochen ohnehin die nächste amtswegige Verhältnismäßigkeitsprüfung der Anhaltung festgesetzt war und dem Bundesamt – wie vom Beschwerdeführer selbst ausdrücklich ausgeführt – ja auch die Möglichkeit offen stünde, die Angaben zum Herkunftsstaat substanziell in Zweifel zu ziehen.

4.3. Auch hinsichtlich der vorgebrachten Rechtsgrundlosigkeit/Rechtswidrigkeit der Anhaltung ab 23.12.2019 ist dem Beschwerdeführer kein Erfolg beschieden. Zwar ist es richtig, dass das Bundesamt zu diesem Zeitpunkt den Akt dem Gericht gesetzeskonform hätte vorlegen müssen. Allerdings hat eine spätere Vorlage nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Auswirkungen auf den vorgeschriebenen Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts. Die verkürzte Entscheidungsfrist hat nach ständiger Judikatur des VwGH keine Auswirkungen auf die Anhaltung. Eine dadurch bedingte Rechtsgrundlosigkeit der Anhaltung ist somit nicht möglich. Ebenso wird nach der einschlägigen Judikatur die Haft auch zwischenzeitlich nicht rechtswidrig.

Derartiges ist (für den dazwischenliegenden Zeitraum) lediglich möglich, wenn die Fortsetzungsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach dem festgelegten Entscheidungstag erfolgt – wobei ungeachtet dessen der Fortsetzungsausspruch selbst Rechtswirkung entfaltet.

Vor diesem Hintergrund ist auch am 23.12.2019 noch keine Rechtsgrundlosigkeit oder Rechtswidrigkeit der Anhaltung eingetreten.

4.4. Dem Bundesverwaltungsgericht wäre es (theoretisch) möglich gewesen, bis inklusive 30.12.2019 gesetzeskonform über die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft abzusprechen. Dies wurde durch die nicht erfolgte Vorlage vereitelt.

Da der Akt bis zur Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft (am 13.02.2020) dem Bundesverwaltungsgericht gar nicht mehr vorgelegt worden ist, war ihm auch die Möglichkeit genommen, die weitere Anhaltung (allenfalls wieder) auf eine rechtskonforme Grundlage zu stellen. Dementsprechend erweist sich die Anhaltung des Beschwerdeführers ab dem 31.12.2019 auch als (durchgehend) rechtswidrig.

5. Zur Frage der Rechtswidrigkeit der „Anhaltung in Schubhaft“ bei Beschwerdeeinbringung

Der wissentlich eingebrachten und aufrechterhaltenen Beschwerde gegen eine aufrechte Anhaltung in Schubhaft gebricht es aufgrund der bereits vor Einbringung der Beschwerde erfolgten Entlassung an einer Grundlage. Sie ist daher zurückzuweisen.

Festzuhalten ist hierbei, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vertreter sogar ausdrücklich informiert und dazu aufgefordert hat, die Beschwerde zu revidieren. Da dies nicht erfolgt ist, besteht eine gesetzliche Bindung an den Wortlaut der Beschwerde.

6. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Insbesondere erweist sich aufgrund der ausführlichen Stellungnahme des Bundesamtes samt Vorlage der entsprechenden Dokumentation auch die Befragung des beantragten Zeugen als nicht erforderlich. Schließlich ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass auch der Beschwerdeführer bereits vor dreieinhalb Jahren – wenige Wochen nach Beschwerdeeinbringung/Haftentlassung - verstorben ist.

7. Kostenersatz

7.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).7.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

7.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 7.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Da im gegenständlichen Fall weder der Beschwerdeführer noch das Bundesamt „obsiegende Partei“ sind, sind die Anträge auf Kostenersatz abzuweisen. Ein „geteiltes Obsiegen“ oder eine Aufrechnung sieht der Gesetzgeber nicht vor.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Berücksichtigung eines unstrittigen oder zweifelsfrei belegten Vorverhaltens entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision ist daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Beschwerdeführer verstorben Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Haftentlassung Heimreisezertifikat Identität Kostenersatz öffentliche Interessen Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Teilstattgebung Verhältnismäßigkeit Vorlagepflicht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W137.2225024.3.00

Im RIS seit

04.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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