TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/12 W208 2265380-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.09.2023
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Entscheidungsdatum

12.09.2023

Norm

AZHG §25
AZHG §29
B-VG Art133 Abs4
HGG 2001 §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
  1. AZHG § 25 heute
  2. AZHG § 25 gültig ab 01.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  3. AZHG § 25 gültig von 01.07.2002 bis 30.11.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  1. AZHG § 29 heute
  2. AZHG § 29 gültig ab 29.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  3. AZHG § 29 gültig von 01.07.2007 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  4. AZHG § 29 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  5. AZHG § 29 gültig von 01.12.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. AZHG § 29 gültig von 01.07.2002 bis 30.11.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. HGG 2001 § 55 heute
  2. HGG 2001 § 55 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  3. HGG 2001 § 55 gültig von 01.09.2009 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
  4. HGG 2001 § 55 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2003
  5. HGG 2001 § 55 gültig von 01.12.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  6. HGG 2001 § 55 gültig von 01.04.2001 bis 30.11.2002

Spruch


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W208 2265380-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , XXXX , bis zum 13.12.2022 vertreten durch Rechtsanwältin Dr.in XXXX , nunmehr unvertreten, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 12.12.2022, GZ XXXX /82-HPA/2022, betreffend Rückerstattung von empfangenen Bereitstellungsprämien nach dem Auslandszulagen- und Hilfeleistungsgesetz (AZHG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , bis zum 13.12.2022 vertreten durch Rechtsanwältin Dr.in römisch 40 , nunmehr unvertreten, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 12.12.2022, GZ römisch 40 /82-HPA/2022, betreffend Rückerstattung von empfangenen Bereitstellungsprämien nach dem Auslandszulagen- und Hilfeleistungsgesetz (AZHG), zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Auszahlung von zu Unrecht abgezogenen Beträgen wird als unzulässig zurückgewiesen. römisch zwei. Der Antrag auf Auszahlung von zu Unrecht abgezogenen Beträgen wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Für den Beschwerdeführer bestand seit dem 01.06.2020 Auslandseinsatzbereitschaft als KIOP/KPE-Soldat, die bis 31.05.2023 hätte andauern sollen (lt. Sondervertrag gemäß § 36 Vertragsbedienstetengesetz). 1. Für den Beschwerdeführer bestand seit dem 01.06.2020 Auslandseinsatzbereitschaft als KIOP/KPE-Soldat, die bis 31.05.2023 hätte andauern sollen (lt. Sondervertrag gemäß Paragraph 36, Vertragsbedienstetengesetz).

2. Mit rechtskräftigem Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 05.10.2021, GZ XXXX /71-HPA/2021 (1), wurde das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft mangels persönlicher Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen mit Ablauf des 04.10.2021 gemäß § 25 Abs 4 Z 2 iVm Abs 5 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG), festgestellt.2. Mit rechtskräftigem Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 05.10.2021, GZ römisch 40 /71-HPA/2021 (1), wurde das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft mangels persönlicher Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen mit Ablauf des 04.10.2021 gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG), festgestellt.

Begründend wird darin zusammengefasst ausgeführt, dass es mangels Impfung gegen COVID-19 an der notwendigen Eignung zu militärischen Auslandseinsätzen fehle. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 07.06.2022, W136 2248278-1, als unbegründet abgewiesen und die Behandlung der vom Beschwerdeführer daraufhin erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.08.2022 abgelehnt.

3. Mit dem im Spruch genannten nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 12.12.2022, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, aufgrund der vorzeitigen Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft von der Republik Österreich empfangene Bereitstellungsprämien iHv € 5.342,43 gemäß § 29 AZHG rückzuerstatten. 3. Mit dem im Spruch genannten nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 12.12.2022, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, aufgrund der vorzeitigen Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft von der Republik Österreich empfangene Bereitstellungsprämien iHv € 5.342,43 gemäß Paragraph 29, AZHG rückzuerstatten.

Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 25 Abs 4 AZHG die Auslandseinsatzbereitschaft vorzeitig ende, wenn die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt werde. Dies sei mit dem Bescheid vom 05.10.2021 erfolgt. Da der Beschwerdeführer während seiner Auslandseinsatzbereitschaft keinen Auslandseinsatz geleistet habe, seien die für den Zeitraum von 01.06.2020 bis 04.10.2021 erhaltenen Bereitstellungsprämien zurückzuerstatten. Der Betrag werde gemäß § 55 Abs 2 HGG 2001 durch Abzug von seinen monatlichen Bezüge nach dem GehG eingebracht. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß Paragraph 25, Absatz 4, AZHG die Auslandseinsatzbereitschaft vorzeitig ende, wenn die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt werde. Dies sei mit dem Bescheid vom 05.10.2021 erfolgt. Da der Beschwerdeführer während seiner Auslandseinsatzbereitschaft keinen Auslandseinsatz geleistet habe, seien die für den Zeitraum von 01.06.2020 bis 04.10.2021 erhaltenen Bereitstellungsprämien zurückzuerstatten. Der Betrag werde gemäß Paragraph 55, Absatz 2, HGG 2001 durch Abzug von seinen monatlichen Bezüge nach dem GehG eingebracht.

4. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 15.12.2022) erhob der Beschwerdeführer wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verfahrensmängel durch seine damalige Rechtsvertreterin am 12.12.2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Auszahlung der zu Unrecht abgezogenen Bezüge.

Begründend wurden einerseits weitwendige Ausführungen betreffend die Nebenwirkungen der Covid-19 Impfung getroffen, andererseits ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu jedem Zeitpunkt die Bereitstellungsprämie im guten Glauben erhalten habe, zumal er zu jedem Zeitpunkt sämtliche Eignungspunkte erfüllt hätte, jedoch sein Vertrag vor regulärem Ablauf der Auslandseinsatzbereitschaft beendet worden sei. Diese Vorgehensweise verstoße gegen sämtliche verfassungsmäßig gewährleistete Grundrechte, insbesondere Art 6 EMRK. Gleichzeitig wurden zahlreiche Unterlagen betreffend die Covid-19 Impfung vorgelegt.Begründend wurden einerseits weitwendige Ausführungen betreffend die Nebenwirkungen der Covid-19 Impfung getroffen, andererseits ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu jedem Zeitpunkt die Bereitstellungsprämie im guten Glauben erhalten habe, zumal er zu jedem Zeitpunkt sämtliche Eignungspunkte erfüllt hätte, jedoch sein Vertrag vor regulärem Ablauf der Auslandseinsatzbereitschaft beendet worden sei. Diese Vorgehensweise verstoße gegen sämtliche verfassungsmäßig gewährleistete Grundrechte, insbesondere Artikel 6, EMRK. Gleichzeitig wurden zahlreiche Unterlagen betreffend die Covid-19 Impfung vorgelegt.

5. Mit Schreiben vom 11.01.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor.

6. In der Folge trug das BVwG dem Beschwerdeführer – wegen der seiner damaligen Rechtsvertreterin Dr. XXXX mit Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 13.12.2022 verfügten Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft – mit Mängelbehebungsauftrag vom 19.07.2023 gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 und 4 AVG auf, den Formmangel der fehlenden eigenhändigen Unterschrift auf der in seinem Namen, aber ohne eigenhändige Unterschrift eingebrachten Beschwerde, binnen zwei Wochen ab Zustellung zu beheben. Diesem Ersuchen kam der Beschwerdeführer mit am 22.08.2023 eingelangter Eingabe fristgerecht nach.6. In der Folge trug das BVwG dem Beschwerdeführer – wegen der seiner damaligen Rechtsvertreterin Dr. römisch 40 mit Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 13.12.2022 verfügten Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft – mit Mängelbehebungsauftrag vom 19.07.2023 gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3 und 4 AVG auf, den Formmangel der fehlenden eigenhändigen Unterschrift auf der in seinem Namen, aber ohne eigenhändige Unterschrift eingebrachten Beschwerde, binnen zwei Wochen ab Zustellung zu beheben. Diesem Ersuchen kam der Beschwerdeführer mit am 22.08.2023 eingelangter Eingabe fristgerecht nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war Soldat in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (KIOP-KPE). Seine Leistungsverpflichtung bestand in der Bereitschaft, im Rahmen von KIOP-KPE innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandeinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft). Diese freiwillige Verpflichtung wurde am 01.06.2020 angenommen.

Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 05.10.2021 wurde gemäß § 25 Abs 5 AZHG festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers aus dem Grunde des § 25 Abs 4 Z 2 AZHG wegen mangelnder Eignung seiner Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen mit Ablauf des 04.10.2021 vorzeitig endet. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 05.10.2021 wurde gemäß Paragraph 25, Absatz 5, AZHG festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers aus dem Grunde des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG wegen mangelnder Eignung seiner Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen mit Ablauf des 04.10.2021 vorzeitig endet. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Verpflichtungszeitraum keinen Auslandseinsatz iSd § 1 Z 1 lit a – c KSE-BVG geleitstet hat. Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Verpflichtungszeitraum keinen Auslandseinsatz iSd Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, – c KSE-BVG geleitstet hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. Sie ergeben sich einerseits aus den dem Beschwerdeführer bekannten Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde und andererseits aus den Angaben in der Beschwerde. Dass die Höhe des rückgeforderten Betrages unrichtig sei bzw falsch berechnet wurde, wurde nicht geltend gemacht und war auch der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Dass der Bescheid des Heerespersonalamtes vom 05.10.2021 in Rechtskraft erwachsen ist, gründet darauf, dass die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.06.2022, W136 2252926-1, als unbegründet abgewiesen und die Behandlung der vom Beschwerdeführer daraufhin erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof von diesem mit Beschluss vom 29.08.2022 abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführer hat dies in seiner Beschwerde in Abrede gestellt und auf ein noch laufendes Verfahren vor dem VfGH zu W136 2252926-1 verwiesen. Dieser Argumentation steht jedoch der dem Verwaltungsakt beiliegende und verfahrensbeendende Beschluss des VfGH vom 25.08.2022 zu E 1891/2022-6 – der ca 4 Monate vor Erlassung des angefochtenen Bescheides und vor Beschwerdeerhebung ergangen ist und mit dem die Behandlung der Beschwerde abgelehnt wurde – eindeutig entgegen.

Der Beschwerdeführer ist den oben genannten Feststellungen nur unsubstantiiert entgegentreten, indem er auf die Nebenwirkungen der Covid-19 Impfung, seine bereits durchgemachte Covid-19-Erkrankung und den Umstand, dass diese Impfung erst nach Abschluss seines Sondervertrages in den Impfplan aufgenommen worden sei, weshalb eine unzulässige Vertragsänderung seitens der belangten Behörde vorliege, verwies und sich darauf berief, dass die Eignung des Beschwerdeführers – entgegen den Feststellungen im rechtskräftigen Bescheid vom 05.10.2021 – daher nicht mangelhaft gewesen sei. Mit dem Argument, dass er deswegen die Bereitstellungsprämien auch im guten Glauben erhalten habe, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, zumal bei einer hier vorliegenden Rückerstattungsverpflichtung nach § 29 Abs 1 AZHG ein guter Glaube in jedem Fall ausscheidet (Näheres dazu in der rechtlichen Beurteilung, Pkt. 3.3.2.).Der Beschwerdeführer ist den oben genannten Feststellungen nur unsubstantiiert entgegentreten, indem er auf die Nebenwirkungen der Covid-19 Impfung, seine bereits durchgemachte Covid-19-Erkrankung und den Umstand, dass diese Impfung erst nach Abschluss seines Sondervertrages in den Impfplan aufgenommen worden sei, weshalb eine unzulässige Vertragsänderung seitens der belangten Behörde vorliege, verwies und sich darauf berief, dass die Eignung des Beschwerdeführers – entgegen den Feststellungen im rechtskräftigen Bescheid vom 05.10.2021 – daher nicht mangelhaft gewesen sei. Mit dem Argument, dass er deswegen die Bereitstellungsprämien auch im guten Glauben erhalten habe, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, zumal bei einer hier vorliegenden Rückerstattungsverpflichtung nach Paragraph 29, Absatz eins, AZHG ein guter Glaube in jedem Fall ausscheidet (Näheres dazu in der rechtlichen Beurteilung, Pkt. 3.3.2.).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im AZHG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im AZHG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Eine Entscheidung des BVwG muss sich innerhalb des Rahmens des Spruches des bekämpften Bescheides bewegen, sonst ist sie unzulässig (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, E 1 und E. 13 und jüngst 16.02.2017, Ra 2015/05/0060). Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Eine Entscheidung des BVwG muss sich innerhalb des Rahmens des Spruches des bekämpften Bescheides bewegen, sonst ist sie unzulässig vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, E 1 und E. 13 und jüngst 16.02.2017, Ra 2015/05/0060). Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3).

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Die für die Rückerstattung und den Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen einschlägigen Bestimmungen des Auslandszulagen- und Hilfeleistungsgesetz (AZHG), BGBl I Nr 66/1999 idgF, lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG):Die für die Rückerstattung und den Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen einschlägigen Bestimmungen des Auslandszulagen- und Hilfeleistungsgesetz (AZHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 66 aus 1999, idgF, lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG):

„Freiwillige Meldung zu Auslandseinsätzen

Verpflichtungszeitraum

§ 25. (1) Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).Paragraph 25, (1) Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Paragraph 101 a, GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).

(2) Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.

(3) Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Abs. 2 ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.(3) Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Absatz 2, ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.

(4) Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn

1. die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird oder

2. die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder

3. kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.

(5) Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.

(6) Kein militärischer Bedarf gemäß Abs. 4 liegt vor, wenn(6) Kein militärischer Bedarf gemäß Absatz 4, liegt vor, wenn

1. Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß § 101a Abs. 1 GehG sind, oder1. Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß Paragraph 101 a, Absatz eins, GehG sind, oder

2. innerhalb der Organisationseinheit an bestimmte Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht.“

„Rückerstattung und Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 29. (1) Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des § 25 Abs. 4 Z 1 und 2 vorzeitig endet, haben, sofern während ihrer jeweiligen AuslandseinsatzbereitschaftParagraph 29, (1) Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins und 2 vorzeitig endet, haben, sofern während ihrer jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft

1. kein Auslandseinsatz geleistet wurde, die seit Beginn ihres jeweiligen Verpflichtungszeitraumes, oder

2. keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet wurden, die seit Beendigung des letzten Auslandseinsatzes bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten.

(2) Zu Unrecht empfangene Beträge nach diesem Teil (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen wurden, dem Bund zu ersetzen.

(3) Bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen ist § 55 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, anzuwenden.(3) Bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen ist Paragraph 55, des Heeresgebührengesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 31, anzuwenden.

(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.(4) Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.

(5) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 auf Grund des Eintritts einer Schwangerschaft festgestellt wurde.“(5) Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, auf Grund des Eintritts einer Schwangerschaft festgestellt wurde.“

Die relevanten Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes (HGG), BGBl I Nr 31/2001 idgF, lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG): Die relevanten Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes (HGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 31 aus 2001, idgF, lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG):

„Übergenuss

§ 55. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.Paragraph 55, (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.

(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach § 3 VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach Paragraph 3, VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 3 Z 17, BGBl. I Nr. 102/2019)“Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,)“

Wie sich aus den Erläuterungen zu diesen Gesetzesbestimmungen ergibt (ErläutRV 283 BlgNR 22. GP, 37 f.) ist die Rückzahlungspflicht keinesfalls als „Straf- oder Bußzahlung" anzusehen, sondern stellt vielmehr die Begleichung eines mangels Teilnahme am Auslandseinsatz obsolet gewordenen "Vorschusses" dar. Sie steht daher in keinem Spannungsverhältnis zur verfassungsrechtlich normierten absoluten Freiwilligkeit von Auslandseinsätzen (§ 4 Abs 2 KSE-BVG). Endet die Auslandseinsatzbereitschaft aus den im § 25 Abs 4 Z 1 und 2 AZHG genannten Gründen vorzeitig und hat die betreffende Person in ihrer Auslandseinsatzbereitschaft an keinem Auslandseinsatz teilgenommen, so sind alle seit Beginn der Auslandseinsatzbereitschaft bezogenen Bereitstellungsprämien zurückzuerstatten. Die Rückerstattungspflicht besteht zwar unabhängig vom Verschulden des Betroffenen am vorzeitigen Ende der Auslandseinsatzbereitschaft, jedoch ist die Rückerstattung gemäß § 29 Abs 3 AZHG wie ein Übergenuss nach dem HGG 2001 hereinzubringen. Dies ermöglicht unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen die Festsetzung von Ratenzahlungen und aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen die Stundung der Rückzahlung. Wie sich aus den Erläuterungen zu diesen Gesetzesbestimmungen ergibt (ErläutRV 283 BlgNR 22. GP, 37 f.) ist die Rückzahlungspflicht keinesfalls als „Straf- oder Bußzahlung" anzusehen, sondern stellt vielmehr die Begleichung eines mangels Teilnahme am Auslandseinsatz obsolet gewordenen "Vorschusses" dar. Sie steht daher in keinem Spannungsverhältnis zur verfassungsrechtlich normierten absoluten Freiwilligkeit von Auslandseinsätzen (Paragraph 4, Absatz 2, KSE-BVG). Endet die Auslandseinsatzbereitschaft aus den im Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AZHG genannten Gründen vorzeitig und hat die betreffende Person in ihrer Auslandseinsatzbereitschaft an keinem Auslandseinsatz teilgenommen, so sind alle seit Beginn der Auslandseinsatzbereitschaft bezogenen Bereitstellungsprämien zurückzuerstatten. Die Rückerstattungspflicht besteht zwar unabhängig vom Verschulden des Betroffenen am vorzeitigen Ende der Auslandseinsatzbereitschaft, jedoch ist die Rückerstattung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AZHG wie ein Übergenuss nach dem HGG 2001 hereinzubringen. Dies ermöglicht unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen die Festsetzung von Ratenzahlungen und aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen die Stundung der Rückzahlung.

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Im vorliegenden Fall wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Heerespersonalamtes vom 28.12.2021 gemäß § 25 Abs 5 AZHG festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers aus dem Grunde des § 25 Abs 4 Z 2 AZHG wegen mangelnder Eignung seiner Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen vorzeitig endete. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, aufgrund der vorzeitigen Beendigung seiner Auslandseinsatzbereitschaft von der Republik Österreich empfangene Bereitstellungsprämien nach dem AZHG rückzuerstatten.3.3.1. Im vorliegenden Fall wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Heerespersonalamtes vom 28.12.2021 gemäß Paragraph 25, Absatz 5, AZHG festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers aus dem Grunde des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG wegen mangelnder Eignung seiner Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen vorzeitig endete. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, aufgrund der vorzeitigen Beendigung seiner Auslandseinsatzbereitschaft von der Republik Österreich empfangene Bereitstellungsprämien nach dem AZHG rückzuerstatten.

3.3.2. Im vorliegenden Fall ist zum Beschwerdevorbingen betreffend die Eignung des Beschwerdeführers und den weitwendigen Ausführungen zur Covid-19-Impfung vorab festzustellen, dass Gegenstand der Beschwerde nicht der Bescheid vom 05.10.2022 ist, mit dem gemäß § 25 Abs 5 AZGH das vorzeitige Ende der Auslandseinsatzbereitschaft mangels Eignung (Abs 4 Z 2 leg cit) festgestellt wurde. Dieser Bescheid ist rechtskräftig. Im Zuge der Hereinbringung bzw Rückforderung der ausbezahlten Bereitstellungsprämie kann daher die Rechtmäßigkeit der Feststellung der Nichteignung nicht noch einmal überprüft werden, dem steht die entschiedene Sache entgegen. 3.3.2. Im vorliegenden Fall ist zum Beschwerdevorbingen betreffend die Eignung des Beschwerdeführers und den weitwendigen Ausführungen zur Covid-19-Impfung vorab festzustellen, dass Gegenstand der Beschwerde nicht der Bescheid vom 05.10.2022 ist, mit dem gemäß Paragraph 25, Absatz 5, AZGH das vorzeitige Ende der Auslandseinsatzbereitschaft mangels Eignung (Absatz 4, Ziffer 2, leg cit) festgestellt wurde. Dieser Bescheid ist rechtskräftig. Im Zuge der Hereinbringung bzw Rückforderung der ausbezahlten Bereitstellungsprämie kann daher die Rechtmäßigkeit der Feststellung der Nichteignung nicht noch einmal überprüft werden, dem steht die entschiedene Sache entgegen.

Auch mit dem Verweis auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer nie davon ausgegangen sei, dass ihm die Bereitstellungsprämie gestrichten werden würde, ist für diesen nichts gewonnen, da es darauf nicht ankommt. Nur wenn die Auslandseinsatzbereitschaft aufgrund eines Dienstunfalles oder einer Schwangerschaft vorzeitig beendet wurde, entfällt eine allfällige Rückerstattungsverpflichtung erhaltener Bereitstellungsprämien. Dies ist gegenständlich nicht der Fall

Nach §§ 29 Abs 1 Z 1 und 25 Abs 4 Z 2 und Abs 5 AZHG besteht in den dort geregelten Fällen die Verpflichtung zur Rückerstattung der seit Beginn des Verpflichtungszeitraumes bezogenen Bereitstellungsprämien dann, wenn die Auslandseinsatzbereitschaft vorzeitig endet, weil die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen mit Bescheid festgestellt wurde und zudem während der Auslandseinsatzbereitschaft kein Auslandseinsatz geleistet wurde (VwGH 09.09.2016, 2013/12/0171).Nach Paragraphen 29, Absatz eins, Ziffer eins und 25 Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5, AZHG besteht in den dort geregelten Fällen die Verpflichtung zur Rückerstattung der seit Beginn des Verpflichtungszeitraumes bezogenen Bereitstellungsprämien dann, wenn die Auslandseinsatzbereitschaft vorzeitig endet, weil die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen mit Bescheid festgestellt wurde und zudem während der Auslandseinsatzbereitschaft kein Auslandseinsatz geleistet wurde (VwGH 09.09.2016, 2013/12/0171).

Da die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers gemäß § 25 Abs 4 Z 2 wegen mangelnder Eignung vorzeitig geendet hat und der Beschwerdeführer keinen Auslandseinsatz iSd § 1 Z 1 lit a - c KSE-BVG im relevanten Verpflichtungszeitraum geleistet hat, war der Tatbestand des § 29 Abs 1 Z 1 AZHG erfüllt.Da die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, wegen mangelnder Eignung vorzeitig geendet hat und der Beschwerdeführer keinen Auslandseinsatz iSd Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, - c KSE-BVG im relevanten Verpflichtungszeitraum geleistet hat, war der Tatbestand des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, AZHG erfüllt.

3.3.3. Sofern der Beschwerdeführer auf den Verbrauch der Bereitschaftsprämien im guten Glauben verweist gilt das Folgende:

§ 29 Abs 2 AZHG regelt lediglich den - in den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 283 BlgNR XXII. GP, 36 ff) so genannten - allgemeinen Rückforderungsanspruch betreffend (ursprünglich) zu Unrecht empfangene Beträge, nicht aber den in § 29 Abs 1 AZHG eigenständig geregelten Rückforderungsanspruch betreffend ursprünglich zu Recht ausbezahlte Bereitstellungsprämien. Auch aus dem Verweis auf § 55 HGG 2001 in § 29 Abs 3 AZHG folgt nichts Gegenteiliges, zumal sich dieser Verweis nicht auf die Umschreibung der Voraussetzungen für den Rückforderungsanspruch (und daher auch nicht auf § 55 Abs 1 HGG 2001), sondern lediglich auf die Bestimmungen des verwiesenen Gesetzes betreffend die Hereinbringung des in Ansehung seiner Voraussetzungen in § 29 Abs 1 AZHG vollständig geregelten Anspruches bezieht. Auch dieser Verweis bedeutet nicht, dass es sich bei den rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien um zu Unrecht empfangene Übergenüsse handelt (Hinweis E vom 24. April 2012, 2009/11/0179, und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0040). Bei zu Recht empfangenen Bereitstellungsprämien handelt es sich nicht um Übergenüsse (VwGH 16.09.2013, 2013/12/0072). Paragraph 29, Absatz 2, AZHG regelt lediglich den - in den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 283 BlgNR römisch 22 . GP, 36 ff) so genannten - allgemeinen Rückforderungsanspruch betreffend (ursprünglich) zu Unrecht empfangene Beträge, nicht aber den in Paragraph 29, Absatz eins, AZHG eigenständig geregelten Rückforderungsanspruch betreffend ursprünglich zu Recht ausbezahlte Bereitstellungsprämien. Auch aus dem Verweis auf Paragraph 55, HGG 2001 in Paragraph 29, Absatz 3, AZHG folgt nichts Gegenteiliges, zumal sich dieser Verweis nicht auf die Umschreibung der Voraussetzungen für den Rückforderungsanspruch (und daher auch nicht auf Paragraph 55, Absatz eins, HGG 2001), sondern lediglich auf die Bestimmungen des verwiesenen Gesetzes betreffend die Hereinbringung des in Ansehung seiner Voraussetzungen in Paragraph 29, Absatz eins, AZHG vollständig geregelten Anspruches bezieht. Auch dieser Verweis bedeutet nicht, dass es sich bei den rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien um zu Unrecht empfangene Übergenüsse handelt (Hinweis E vom 24. April 2012, 2009/11/0179, und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0040). Bei zu Recht empfangenen Bereitstellungsprämien handelt es sich nicht um Übergenüsse (VwGH 16.09.2013, 2013/12/0072).

Der Verweis auf § 55 Abs 1 HGG 2001 in § 29 Abs 3 AZHG bedeutet nicht, dass es sich bei den rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien um zu Unrecht empfangene Übergenüsse handelt, sondern lediglich, dass diese Prämien auf dieselbe Art und Weise wie zu Unrecht empfangene Übergenüsse hereinzubringen sind (VwGH 23.05.2012, 2008/11/0040). Der Verweis auf Paragraph 55, Absatz eins, HGG 2001 in Paragraph 29, Absatz 3, AZHG bedeutet nicht, dass es sich bei den rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien um zu Unrecht empfangene Übergenüsse handelt, sondern lediglich, dass diese Prämien auf dieselbe Art und Weise wie zu Unrecht empfangene Übergenüsse hereinzubringen sind (VwGH 23.05.2012, 2008/11/0040).

Bis zum Zeitpunkt der Feststellung der Auslandseinsatzuntauglichkeit hat der Beschwerdeführer die Bereitstellungsprämie zu Recht empfangen. Es liegt daher kein Übergenuss vor. § 29 Abs 2 AZHG kommt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung, was zur Folge hat, dass das Vorliegen eines „guten Glaubens“ nicht entscheidend ist. Die diesbezüglichen Argumente des Beschwerdeführers gehen folglich ins Leere. Bis zum Zeitpunkt der Feststellung der Auslandseinsatzuntauglichkeit hat der Beschwerdeführer die Bereitstellungsprämie zu Recht empfangen. Es liegt daher kein Übergenuss vor. Paragraph 29, Absatz 2, AZHG kommt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung, was zur Folge hat, dass das Vorliegen eines „guten Glaubens“ nicht entscheidend ist. Die diesbezüglichen Argumente des Beschwerdeführers gehen folglich ins Leere.

3.3.4. § 29 Abs 1 Z 1 AZHG verlangt für die Entstehung des darin umschriebenen Rückerstattungsanspruches [auch] nicht das Vorliegen eines Verschuldens des Bediensteten am Unterbleiben eines Auslandseinsatzes (VwGH 16.09.2013, 2013/12/0072).3.3.4. Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, AZHG verlangt für die Entstehung des darin umschriebenen Rückerstattungsanspruches [auch] nicht das Vorliegen eines Verschuldens des Bediensteten am Unterbleiben eines Auslandseinsatzes (VwGH 16.09.2013, 2013/12/0072).

Der VwGH hat dazu bereits in seinem Erkenntnis vom 24.09.2012, 2009/11/0179 festgestellt:

„Beim Bf [Beschwerdeführer] wurde eine mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen nach § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG 1999 und daher das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 Abs. 5 leg. cit. mit Bescheid, der in Rechtskraft erwachsenen ist, festgestellt. Ebenfalls unbestritten hatte der Bf während seiner Auslandseinsatzbereitschaft keinen Auslandseinsatz geleistet. Allein daraus ergibt sich nach § 29 Abs. 1 Z 1 AZHG 1999 bereits die Verpflichtung zur Rückerstattung, ohne dass es dabei auf ein Verschulden ankäme.“„Beim Bf [Beschwerdeführer] wurde eine mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen nach Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG 1999 und daher das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft nach Paragraph 25, Absatz 5, leg. cit. mit Bescheid, der in Rechtskraft erwachsenen ist, festgestellt. Ebenfalls unbestritten hatte der Bf während seiner Auslandseinsatzbereitschaft keinen Auslandseinsatz geleistet. Allein daraus ergibt sich nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, AZHG 1999 bereits die Verpflichtung zur Rückerstattung, ohne dass es dabei auf ein Verschulden ankäme.“

3.3.5. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, dass durch die ihm bereits gemäß § 55 Abs 2 HGG abgezogenen Beträge unverhältnismäßig in seine wirtschaftliche Lage eingegriffen worden sei und beantragt die – mangels Berechtigung der Beschwerde ins Leere führende – Zurückzahlung dieser Beträge. Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde auch nicht über einen derartigen Antrag des Beschwerdeführers entschieden. Mangels Zuständigkeit des BVwG über einen derartigen Antrag abzusprechen wird der Antrag auf Auszahlung von zu Unrecht abgezogenen Beträgen daher als unzulässig zurückgewiesen.3.3.5. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, dass durch die ihm bereits gemäß Paragraph 55, Absatz 2, HGG abgezogenen Beträge unverhältnismäßig in seine wirtschaftliche Lage eingegriffen worden sei und beantragt die – mangels Berechtigung der Beschwerde ins Leere führende – Zurückzahlung dieser Beträge. Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde auch nicht über einen derartigen Antrag des Beschwerdeführers entschieden. Mangels Zuständigkeit des BVwG über einen derartigen Antrag abzusprechen wird der Antrag auf Auszahlung von zu Unrecht abgezogenen Beträgen daher als unzulässig zurückgewiesen.

3.3.6. Gemäß § 29 Abs 3 AZHG ist bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämie § 55 HGG anzuwenden. Das bedeutet, dass Ratenzahlungen, Stundungen oder beim Vorliegen einer „besonderen Härte“ auf die Rückzahlung ganz oder zum Teil verzichtet werden kann. 3.3.6. Gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AZHG ist bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämie Paragraph 55, HGG anzuwenden. Das bedeutet, dass Ratenzahlungen, Stundungen oder beim Vorliegen einer „besonderen Härte“ auf die Rückzahlung ganz oder zum Teil verzichtet werden kann.

Dazu die Erläuterungen (EB zur RV, 283 BlgNR, XXII. GP, 37 f): Dazu die Erläuterungen (EB zur RV, 283 BlgNR, römisch 22 . GP, 37 f):

„Die Rückerstattungspflicht besteht zwar unabhängig vom Verschulden des Betroffenen am vorzeitigen Ende der Auslandseinsatzbereitschaft, jedoch ist die Rückerstattung gem. § 29 Abs. 3 wie ein Übergenuss nach dem Heeresgebührengesetz 2001 hereinzubringen. Dies ermöglicht unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen die Festsetzung von Ratenzahlungen und aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen die Stundung der Rückzahlung. Zur Vermeidung besonderer Härtefälle kann auch in spezifischen Einzelfällen von der Hereinbringung überhaupt Abstand genommen werden.“„Die Rückerstattungspflicht besteht zwar unabhängig vom Verschulden des Betroffenen am vorzeitigen Ende der Auslandseinsatzbereitschaft, jedoch ist die Rückerstattung gem. Paragraph 29, Absatz 3, wie ein Übergenuss nach dem Heeresgebührengesetz 2001 hereinzubringen. Dies ermöglicht unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen die Festsetzung von Ratenzahlungen und aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen die Stundung der Rückzahlung. Zur Vermeidung besonderer Härtefälle kann auch in spezifischen Einzelfällen von der Hereinbringung überhaupt Abstand genommen werden.“

Auch ein allenfalls darauf abzielender Antrag wegen Vorliegens berücksichtigungswürdiger Gründe gemäß § 55 Abs 3 HGG war nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Diesbezüglich darf das BVwG keine Entscheidung treffen und würde es eines gesonderten Antrages des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde bedürfen. Auch ein allenfalls darauf abzielender Antrag wegen Vorliegens berücksichtigungswürdiger Gründe gemäß Paragraph 55, Absatz 3, HGG war nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Diesbezüglich darf das BVwG keine Entscheidung treffen und würde es eines gesonderten Antrages des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde bedürfen.

3.3.7. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus in der Beschwerde vor dem BVwG keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher zu einer anderen Entscheidung der belangten Behörde hätte führen können, so dass auch insofern kein relevanter Verfahrensmangel – oder eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung von Art 6 EMRK – vorliegt (VwGH 26.04.1991, 91/19/0058). Ebensowenig waren aufgrund der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides anderweitige – und lediglich pauschal und unsubstantiiert in der Beschwerde geltend gemachte – Grundrechtsverletzungen zu erkennen. 3.3.7. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus in der Beschwerde vor dem BVwG keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher zu einer anderen Entscheidung der belangten Behörde hätte führen können, so dass auch insofern kein relevanter Verfahrensmangel – oder eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung von Artikel 6, EMRK – vorliegt (VwGH 26.04.1991, 91/19/0058). Ebensowenig waren aufgrund der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides anderweitige – und lediglich pauschal und unsubstantiiert in der Beschwerde geltend gemachte – Grundrechtsverletzungen zu erkennen.

3.3.8. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.3.3.8. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

3.3.9. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bis zum 13.12.2022 von Rechtsanwältin Dr. XXXX , vertreten war, welcher mit Beschluss vom 13.12.2022 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer die Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorläufig untersagt wurde und ein contrarius actus bis dato – nach Nachschau auf der Homepage der Österreichischen Rechtsanwaltskammer (zuletzt am 08.09.2023) nicht vorzufinden war. Der Beschwerdeführer ist daher, wie im Spruch ausgewiesen, seit 13.12.2023 unvertreten und ist ihm nach Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages und Nachreichung der eigenhändigen Unterschrift die Beschwerde selbst zuzurechnen und ihm das gegenständliche Erkenntnis somit direkt zuzustellen.3.3.9. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bis zum 13.12.2022 von Rechtsanwältin Dr. römisch 40 , vertreten war, welcher mit Beschluss vom 13.12.2022 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer die Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorläufig untersagt wurde und ein contrarius actus bis dato – nach Nachschau auf der Homepage der Österreichischen Rechtsanwaltskammer (zuletzt am 08.09.2023) nicht vorzufinden war. Der Beschwerdeführer ist daher, wie im Spruch ausgewiesen, seit 13.12.2023 unvertreten und ist ihm nach Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages und Nachreichung der eigenhändigen Unterschrift die Beschwerde selbst zuzurechnen und ihm das gegenständliche Erkenntnis somit direkt zuzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

Auslandseinsatz Auslandseinsatzbereitschaft Bundesheer Eignung - Auslandseinsatz gesundheitliche Gründe Pandemie Rückerstattung Übergenuss vorzeitige Beendigung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W208.2265380.1.00

Im RIS seit

20.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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