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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AZHG 1999 §25 Abs4 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des R N in W, vertreten durch Dr. Johann Sommer, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Mommsengasse 9/27, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 29. Juli 2009, Zl. GZ P858211/8-PersC/2009, betreffend Rückerstattung der Bereitstellungsprämien nach dem Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer zur Rückerstattung von Bereitstellungsprämien in der Höhe von EUR 3.058,57 aufgefordert. Begründend führte die belangte Behörde aus, die freiwillige Meldung (KIOP-KPE) des Beschwerdeführers, mit der er sich bereit erklärt habe, innerhalb von drei Jahren an Auslandseinsätzen von mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft), sei mit Bescheid des Heerespersonalamts vom 31. Jänner 2008 angenommen worden, sodass die Auslandseinsatzbereitschaft am 1. Februar 2008 begonnen habe. Von 1. Februar 2008 bis 28. Februar 2009 sei der Beschwerdeführer als Vertragsbediensteter des Bundes mit Sondervertrag iSd § 36 VBG ("Militär-VB") in einem Dienstverhältnis zum Bund gestanden.Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer zur Rückerstattung von Bereitstellungsprämien in der Höhe von EUR 3.058,57 aufgefordert. Begründend führte die belangte Behörde aus, die freiwillige Meldung (KIOP-KPE) des Beschwerdeführers, mit der er sich bereit erklärt habe, innerhalb von drei Jahren an Auslandseinsätzen von mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft), sei mit Bescheid des Heerespersonalamts vom 31. Jänner 2008 angenommen worden, sodass die Auslandseinsatzbereitschaft am 1. Februar 2008 begonnen habe. Von 1. Februar 2008 bis 28. Februar 2009 sei der Beschwerdeführer als Vertragsbediensteter des Bundes mit Sondervertrag iSd Paragraph 36, VBG ("Militär-VB") in einem Dienstverhältnis zum Bund gestanden.
Am 10. Dezember 2008 sei von einem ärztlichen Sachverständigen des Heerespersonalamts festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht (wegen dringenden Verdachts auf eine chronisch destruktive Wirbelsäulenerkrankung) für mindestens zwölf Monate nicht geeignet sei, als Soldat in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad (KIOP-KPE) an Auslandseinsätzen teilzunehmen, weshalb eine Weiterverwendung im Rahmen von KIOP-KPE nicht empfohlen werde. Eine Dienstbeschädigung im Sinne des § 30 Abs. 4 des Wehrgesetzes 2001 liege der Gesundheitsschädigung nicht zugrunde. Von der ihm eingeräumten Möglichkeit einer Stellungnahme zu diesem Ermittlungsergebnis habe der Beschwerdeführer nicht Gebrauch gemacht.Am 10. Dezember 2008 sei von einem ärztlichen Sachverständigen des Heerespersonalamts festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht (wegen dringenden Verdachts auf eine chronisch destruktive Wirbelsäulenerkrankung) für mindestens zwölf Monate nicht geeignet sei, als Soldat in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad (KIOP-KPE) an Auslandseinsätzen teilzunehmen, weshalb eine Weiterverwendung im Rahmen von KIOP-KPE nicht empfohlen werde. Eine Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 4, des Wehrgesetzes 2001 liege der Gesundheitsschädigung nicht zugrunde. Von der ihm eingeräumten Möglichkeit einer Stellungnahme zu diesem Ermittlungsergebnis habe der Beschwerdeführer nicht Gebrauch gemacht.
Mit Bescheid des Heerespersonalamts vom 14. Jänner 2009 sei daher die Nichteignung des Beschwerdeführers für die genannte Weiterverwendung und die vorzeitige Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft mit Ablauf des 10. Dezember 2008 festgestellt worden. Dagegen habe der Beschwerdeführer keine Berufung erhoben, sodass der Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei.
Der Beschwerdeführer habe während seiner am 1. Februar 2008 begonnenen Auslandseinsatzbereitschaft, welche nach § 25 Abs. 4 Z 2 des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes vorzeitig am 10. Dezember 2008 geendet habe, keinen Auslandseinsatz geleistet. Deshalb habe er die für diesen Zeitraum bezogenen Bereitstellungsprämien in der Höhe von EUR 3.058,57 gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 leg. cit. zurückzuerstatten. Daran ändere auch sein Berufungsvorbringen, ihn treffe am vorzeitigen Austritt kein Verschulden, nichts.Der Beschwerdeführer habe während seiner am 1. Februar 2008 begonnenen Auslandseinsatzbereitschaft, welche nach Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes vorzeitig am 10. Dezember 2008 geendet habe, keinen Auslandseinsatz geleistet. Deshalb habe er die für diesen Zeitraum bezogenen Bereitstellungsprämien in der Höhe von EUR 3.058,57 gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. zurückzuerstatten. Daran ändere auch sein Berufungsvorbringen, ihn treffe am vorzeitigen Austritt kein Verschulden, nichts.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
1. Die vorliegend einschlägigen Bestimmungen des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes (AZHG) in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 53/2007 lauten (auszugsweise): 1. Die vorliegend einschlägigen Bestimmungen des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes (AZHG) in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, lauten (auszugsweise):
"AUSLANDSEINSATZBEREITSCHAFT
1. Abschnitt
Freiwillige Meldung zu Auslandseinsätzen
Verpflichtungszeitraum
§ 25. (1) Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).Paragraph 25, (1) Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Paragraph 101 a, GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).
Pflichten während der Auslandseinsatzbereitschaft
§ 26. … Paragraph 26, …
2. Abschnitt
Bereitstellungsprämie
Höhe der Prämie
§ 27. … Paragraph 27, …
Dauer des Anspruches
§ 28. (1) Der Anspruch auf die Bereitstellungsprämie beginntParagraph 28, (1) Der Anspruch auf die Bereitstellungsprämie beginnt
1. mit dem der Annahme der schriftlichen Meldung nachfolgenden Tag oder
2. im Fall der unmittelbaren Weiterverpflichtung mit Beginn des Weiterverpflichtungszeitraumes.
…
Rückerstattung und Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 29. (1) Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des § 25 Abs. 4 Z 1 und 2 vorzeitig endet, haben, sofern während ihrer jeweiligen AuslandseinsatzbereitschaftParagraph 29, (1) Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins und 2 vorzeitig endet, haben, sofern während ihrer jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft
1. kein Auslandseinsatz geleistet wurde, die seit Beginn ihres jeweiligen Verpflichtungszeitraumes, oder
2. keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet wurden, die seit Beendigung des letzten Auslandseinsatzes
bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten.
1.2. § 55 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG) in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise: 1.2. Paragraph 55, des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG) in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise:
"Übergenuss
§ 55. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.Paragraph 55, (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.
1.3. § 30 Abs. 4 des Wehrgesetzes 2001 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung lautet: 1.3. Paragraph 30, Absatz 4, des Wehrgesetzes 2001 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung lautet:
"§ 30. …
1. infolge des Wehrdienstes einschließlich einer allfälligen beruflichen Bildung oder
1.4. In den Materialien zur 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130/2003, mit der die oben unter 1.1. zitierten Bestimmungen in das AZHG eingefügt wurden, wird zur Rückerstattung von Bereitstellungsprämien folgendes ausgeführt (siehe EB zur RV, 283 BlgNR, XXII. GP, 37 f.): 1.4. In den Materialien zur 2. Dienstrechts-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, mit der die oben unter 1.1. zitierten Bestimmungen in das AZHG eingefügt wurden, wird zur Rückerstattung von Bereitstellungsprämien folgendes ausgeführt (siehe EB zur RV, 283 BlgNR, römisch 22 . GP, 37 f.):
"Der Anspruch besteht bis zum Ende der Auslandseinsatzbereitschaft durch Zeitablauf oder infolge vorzeitiger Beendigung gem. § 25 Abs. 4."Der Anspruch besteht bis zum Ende der Auslandseinsatzbereitschaft durch Zeitablauf oder infolge vorzeitiger Beendigung gem. Paragraph 25, Absatz 4,
Bereits bezogene Bereitstellungsprämien sind gem. § 29 Abs. 1 zurückzuerstatten, wenn die Teilnahme an einem konkreten Auslandseinsatz verweigert wird oder festgestellt wird, dass die Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen nicht mehr gegeben ist und somit ein vorzeitiges Ende der Auslandseinsatzbereitschaft eintritt. Diese Rückzahlungspflicht ist keinesfalls als "Straf-" oder "Bußzahlung" anzusehen, sondern stellt vielmehr die Begleichung eines mangels Teilnahme am Auslandseinsatz obsolet gewordenen "Vorschusses" dar. Sie steht daher in keinem Spannungsverhältnis zur verfassungsrechtlich normierten absoluten Freiwilligkeit von Auslandseinsätzen (§ 4 Abs. 2 KSE-BVG). Ein vorzeitiges Ende der Auslandseinsatzbereitschaft auf Grund mangelnden militärischen Bedarfs gem. § 25 Abs. 4 Z 3 zieht keine Rückerstattungspflicht nach sich.Bereits bezogene Bereitstellungsprämien sind gem. Paragraph 29, Absatz eins, zurückzuerstatten, wenn die Teilnahme an einem konkreten Auslandseinsatz verweigert wird oder festgestellt wird, dass die Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen nicht mehr gegeben ist und somit ein vorzeitiges Ende der Auslandseinsatzbereitschaft eintritt. Diese Rückzahlungspflicht ist keinesfalls als "Straf-" oder "Bußzahlung" anzusehen, sondern stellt vielmehr die Begleichung eines mangels Teilnahme am Auslandseinsatz obsolet gewordenen "Vorschusses" dar. Sie steht daher in keinem Spannungsverhältnis zur verfassungsrechtlich normierten absoluten Freiwilligkeit von Auslandseinsätzen (Paragraph 4, Absatz 2, KSE-BVG). Ein vorzeitiges Ende der Auslandseinsatzbereitschaft auf Grund mangelnden militärischen Bedarfs gem. Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 3, zieht keine Rückerstattungspflicht nach sich.
Endet die Auslandseinsatzbereitschaft aus den im § 25 Abs. 4 Z 1 und 2 genannten Gründen vorzeitig und hat die betreffende Person in ihrer Auslandseinsatzbereitschaft an keinem Auslandseinsatz teilgenommen, so sind alle seit Beginn der Auslandseinsatzbereitschaft bezogenen Bereitstellungsprämien zurückzuerstatten. …Endet die Auslandseinsatzbereitschaft aus den im Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins und 2 genannten Gründen vorzeitig und hat die betreffende Person in ihrer Auslandseinsatzbereitschaft an keinem Auslandseinsatz teilgenommen, so sind alle seit Beginn der Auslandseinsatzbereitschaft bezogenen Bereitstellungsprämien zurückzuerstatten. …
Die Rückerstattungspflicht besteht zwar unabhängig vom Verschulden des Betroffenen am vorzeitigen Ende der Auslandseinsatzbereitschaft, jedoch ist die Rückerstattung gem. § 29 Abs. 3 wie ein Übergenuss nach dem Heeresgebührengesetz 2001 hereinzubringen. Dies ermöglicht unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen die Festsetzung von Ratenzahlungen und aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen die Stundung der Rückzahlung. Zur Vermeidung besonderer Härtefälle kann auch in spezifischen Einzelfällen von der Hereinbringung überhaupt Abstand genommen werden. Dies wird insbesondere im Falle eines während der laufenden Auslandseinsatzbereitschaft erlittenen Dienst- bzw. Arbeitsunfalls (§ 90 Abs. 1 B-KUVG bzw. § 175 ASVG) in Betracht kommen. "Die Rückerstattungspflicht besteht zwar unabhängig vom Verschulden des Betroffenen am vorzeitigen Ende der Auslandseinsatzbereitschaft, jedoch ist die Rückerstattung gem. Paragraph 29, Absatz 3, wie ein Übergenuss nach dem Heeresgebührengesetz 2001 hereinzubringen. Dies ermöglicht unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen die Festsetzung von Ratenzahlungen und aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen die Stundung der Rückzahlung. Zur Vermeidung besonderer Härtefälle kann auch in spezifischen Einzelfällen von der Hereinbringung überhaupt Abstand genommen werden. Dies wird insbesondere im Falle eines während der laufenden Auslandseinsatzbereitschaft erlittenen Dienst- bzw. Arbeitsunfalls (Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG bzw. Paragraph 175, ASVG) in Betracht kommen. "
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
2.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich unter Bezugnahme auf § 55 Abs. 1 HGG im Recht verletzt, "zu Unrecht empfangene Beträge, soweit sie im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund nicht zu ersetzen". Aufgrund der medizinischen Eignungsuntersuchungen im November und Dezember 2007 habe er sich darauf verlassen können, die körperliche Eignung für den Auslandseinsatz zu besitzen, weshalb er an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistung nicht habe zweifeln müssen. 2.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich unter Bezugnahme auf Paragraph 55, Absatz eins, HGG im Recht verletzt, "zu Unrecht empfangene Beträge, soweit sie im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund nicht zu ersetzen". Aufgrund der medizinischen Eignungsuntersuchungen im November und Dezember 2007 habe er sich darauf verlassen können, die körperliche Eignung für den Auslandseinsatz zu besitzen, weshalb er an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistung nicht habe zweifeln müssen.
Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass von ihm mit dem angefochtenen Bescheid nicht zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) im Sinn des § 29 Abs. 2 AZHG, sondern rückzuerstattende Bereitstellungsprämien nach § 29 Abs. 3 leg. cit. eingefordert wurden.Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass von ihm mit dem angefochtenen Bescheid nicht zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) im Sinn des Paragraph 29, Absatz 2, AZHG, sondern rückzuerstattende Bereitstellungsprämien nach Paragraph 29, Absatz 3, leg. cit. eingefordert wurden.
Unbestritten wurde beim Beschwerdeführer eine mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen nach § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG und daher das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 Abs. 5 leg. cit. mit Bescheid, der in Rechtskraft erwachsenen ist, festgestellt. Ebenfalls unbestritten hatte der Beschwerdeführer während seiner Auslandseinsatzbereitschaft keinen Auslandseinsatz geleistet. Allein daraus ergibt sich nach § 29 Abs. 1 Z 1 AZHG bereits die Verpflichtung zur Rückerstattung, ohne dass es dabei auf ein Verschulden ankäme. Wie auch den zitierten Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, ist diese Rückzahlungspflicht "keinesfalls als 'Straf-' oder 'Bußzahlung' anzusehen, sondern stellt vielmehr die Begleichung eines mangels Teilnahme am Auslandseinsatz obsolet gewordenen 'Vorschusses' dar". Der Verweis auf § 55 Abs. 1 HGG in § 29 Abs. 3 AZHG bedeutet nicht, dass es sich bei den rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien um zu Unrecht empfangene Übergenüsse handelt, sondern lediglich, dass diese Prämien auf dieselbe Art und Weise wie zu Unrecht empfangene Übergenüsse hereinzubringen sind (siehe auch dazu die zitierten Materialien).Unbestritten wurde beim Beschwerdeführer eine mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen nach Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG und daher das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft nach Paragraph 25, Absatz 5, leg. cit. mit Bescheid, der in Rechtskraft erwachsenen ist, festgestellt. Ebenfalls unbestritten hatte der Beschwerdeführer während seiner Auslandseinsatzbereitschaft keinen Auslandseinsatz geleistet. Allein daraus ergibt sich nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, AZHG bereits die Verpflichtung zur Rückerstattung, ohne dass es dabei auf ein Verschulden ankäme. Wie auch den zitierten Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, ist diese Rückzahlungspflicht "keinesfalls als 'Straf-' oder 'Bußzahlung' anzusehen, sondern stellt vielmehr die Begleichung eines mangels Teilnahme am Auslandseinsatz obsolet gewordenen 'Vorschusses' dar". Der Verweis auf Paragraph 55, Absatz eins, HGG in Paragraph 29, Absatz 3, AZHG bedeutet nicht, dass es sich bei den rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien um zu Unrecht empfangene Übergenüsse handelt, sondern lediglich, dass diese Prämien auf dieselbe Art und Weise wie zu Unrecht empfangene Übergenüsse hereinzubringen sind (siehe auch dazu die zitierten Materialien).
2.2. Soweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf § 30 Abs. 4 des Wehrgesetzes 2001 vorbringt, die belangte Behörde habe nicht ausreichend ermittelt, ob es sich bei der "Verletzung der Wirbelsäule" um einen Dienstunfall gehandelt habe, fehlt diesem Vorbringen im Hinblick auf den bereits erwähnten rechtskräftigen Bescheid vom 14. Jänner 2009, nach dem eine Dienstbeschädigung im Sinne des § 30 Abs. 4 des Wehrgesetzes 2001 der Gesundheitsschädigung nicht zugrunde liegt, die Relevanz. 2.2. Soweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Paragraph 30, Absatz 4, des Wehrgesetzes 2001 vorbringt, die belangte Behörde habe nicht ausreichend ermittelt, ob es sich bei der "Verletzung der Wirbelsäule" um einen Dienstunfall gehandelt habe, fehlt diesem Vorbringen im Hinblick auf den bereits erwähnten rechtskräftigen Bescheid vom 14. Jänner 2009, nach dem eine Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 4, des Wehrgesetzes 2001 der Gesundheitsschädigung nicht zugrunde liegt, die Relevanz.
3. Vor diesem Hintergrund ist die - ziffernmäßig nicht in Beschwerde gezogene - Aufforderung zur Rückerstattung von Bereitstellungsprämien nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war. 3. Vor diesem Hintergrund ist die - ziffernmäßig nicht in Beschwerde gezogene - Aufforderung zur Rückerstattung von Bereitstellungsprämien nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 24. April 2012
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009110179.X00Im RIS seit
01.06.2012Zuletzt aktualisiert am
04.07.2012