Index
12/03 Entsendung ins Ausland;Norm
AZHG 1999 §25 Abs4 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrat Dr. Zens und Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Beschwerde des M M in N, vertreten durch Stangl & Ferstl Rechtsanwaltspartnerschaft in 2700 Wiener Neustadt, Allerheiligengasse 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 29. Juli 2013, Zl. P844694/10-PersC/2013, betreffend Rückerstattung von Bereitstellungsprämien gemäß § 29 Abs. 1 AZHG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrat Dr. Zens und Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Beschwerde des M M in N, vertreten durch Stangl & Ferstl Rechtsanwaltspartnerschaft in 2700 Wiener Neustadt, Allerheiligengasse 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 29. Juli 2013, Zl. P844694/10-PersC/2013, betreffend Rückerstattung von Bereitstellungsprämien gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AZHG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 7. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 27 und 29 Auslandszulagen- und - hilfeleistungsgesetz (im Folgenden: AZHG) in Verbindung mit § 55 Heeresgebührengesetz 2001 (im Folgenden: HGG 2001) der Rückersatz an empfangenen Bereitstellungsprämien in der Höhe von EUR 3.860,95, wobei sich dieser Betrag aus einem Rückerstattungsbetrag und einem Übergenuss zusammensetze, innerhalb von zwei Wochen aufgetragen. 1 Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 7. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 27 und 29 Auslandszulagen- und - hilfeleistungsgesetz (im Folgenden: AZHG) in Verbindung mit Paragraph 55, Heeresgebührengesetz 2001 (im Folgenden: HGG 2001) der Rückersatz an empfangenen Bereitstellungsprämien in der Höhe von EUR 3.860,95, wobei sich dieser Betrag aus einem Rückerstattungsbetrag und einem Übergenuss zusammensetze, innerhalb von zwei Wochen aufgetragen.
2 Begründend stellte die erstinstanzliche Behörde fest, mit rechtskräftigem Bescheid des Heerespersonalamtes vom 28. März 2011 sei das vorzeitige Ende der Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers mit 30. April 2011 festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe während der Auslandseinsatzbereitschaft keine Auslandseinsätze geleistet. Die Voraussetzungen für eine Rückerstattung der empfangenen Bereitstellungsprämien seien daher gegeben. Zudem sei dem Beschwerdeführer die Bereitstellungsprämie für den Zeitraum 1. März 2011 bis 31. März 2011 während einer Krankheit über 30 Kalendertage zur Gänze ausbezahlt worden, wodurch ein nunmehr zurückzuerstattender Übergenuss entstanden sei.
3 Der im Spruch angeführte Betrag errechne sich wie folgt:
"erhaltene Bereitstellungsprämien (brutto)
für den Zeitraum 1. März 2010 bis 28. Februar 2011 (...) "erhaltene Bereitstellungsprämien (brutto), für den Zeitraum 1. März 2010 bis 28. Februar 2011 (...)
EUR , EUR
4.754,38 , 4.754,38
erhaltene Bereitstellungsprämien (brutto)
für den Zeitraum 1. März 2011 bis 31. März 2011 (...) erhaltene Bereitstellungsprämien (brutto), für den Zeitraum 1. März 2011 bis 31. März 2011 (...)
EUR , EUR
399,94 , 399,94
abzüglich Rückvergütung KV/SV/PB/WFB
- EUR
954,86
abzüglich Rückvergütung Lohnsteuer
- EUR
338,51
Rückerstattungsbetrag/Übergenuss =
EUR
3.860,95"
4 In seiner dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, ein Bescheid, mit welchem das vorzeitige Ende der Auslandseinsatzbereitschaft festgestellt worden sei, liege nicht vor. Der Beschwerdeführer habe den Dienstvertrag auf Grund einer Krankheit aufgelöst, wobei die Krankenunterlagen bei Aufkündigung an den Dienstgeber weitergeleitet worden seien. Im Sinn des "Jud 33 neu" und der dieser Entscheidung folgenden Rechtsprechung sei von einem gutgläubigen Empfang und auch Verbrauch der Bereitstellungsprämien durch den Beschwerdeführer auszugehen.
5 Mit Schreiben vom 26. Juni 2013 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass das vorzeitige Ende seiner Auslandseinsatzbereitschaft mit rechtskräftigem Bescheid des Heerespersonalamtes vom 28. März 2011 mit Ablauf des 30. April 2011 festgestellt worden sei, weil er sein Dienstverhältnis beim Streitkräfteführungskommando gekündigt und daher auch die Freiwilligkeit für die Entsendung zu Auslandseinsätzen als Soldat im Rahmen von "KlOP-KPE" geendet habe. Die Gründe für seine Kündigung seien der Behörde nicht bekannt gewesen.
6 Durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde würden Schmerzen im rechten Ellbogen bestätigt, welche auf eine Durchblutungsstörung, deren Ursache fachärztlich nicht habe geklärt werden können, zurückzuführen seien. Aus den vorgelegen Befunden gehe weiters hervor, dass die Beschwerden bereits "seit ca. 2008 bis 2009" bestünden, während sich im Untersuchungsbogen vom 12. März 2009 ("Eignungsprüfung KlOP-KPE") keinerlei Angaben zu allfälligen Beschwerden fänden.
7 In seiner dazu erstatteten Stellungnahme vom 24. Juli 2013 wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen, bereits bei Kündigung des Dienstvertrages auf die gesundheitlichen Gründe hingewiesen und auf den fachärztlichen Befundbericht vom 21. März 2011 verwiesen zu haben. Bei der Eignungsprüfung im März 2009 hätten die Beschwerden im Bereich des Ellbogens nicht bestanden. Die Kündigung seines Dienstverhältnisses sei keineswegs aus "Jux und Tollerei" erfolgt, sondern weil während der Ausbildung auftretende gesundheitliche Gründe den Beschwerdeführer hierzu veranlasst hätten. Die Gründe für die Aufgabe des Dienstverhältnisses seien von Beginn an bekannt gewesen, sie seien schriftlich mitgeteilt, aber auch mündlich dem dienstführenden Unteroffizier bekanntgegeben worden.
8 Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
9 Begründend hielt die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften fest, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers ab 1. März 2010 begonnen und gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG vorzeitig am 30. April 2011 geendet habe. Seit Beginn seines Verpflichtungszeitraumes habe er keinen Auslandseinsatz geleistet, weshalb er die bezogenen Bereitstellungsprämien für die Monate März 2010 bis März 2011 in der Höhe von EUR 3.860,95 gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 AZHG rückzuerstatten habe. Daran vermöge auch der Umstand, dass er seine freiwillige Meldung eigentlich aus gesundheitlichen Gründen zurückgezogen habe, nichts zu ändern. 9 Begründend hielt die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften fest, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers ab 1. März 2010 begonnen und gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG vorzeitig am 30. April 2011 geendet habe. Seit Beginn seines Verpflichtungszeitraumes habe er keinen Auslandseinsatz geleistet, weshalb er die bezogenen Bereitstellungsprämien für die Monate März 2010 bis März 2011 in der Höhe von EUR 3.860,95 gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, AZHG rückzuerstatten habe. Daran vermöge auch der Umstand, dass er seine freiwillige Meldung eigentlich aus gesundheitlichen Gründen zurückgezogen habe, nichts zu ändern.
10 Dass es sich bei der Verletzung des Beschwerdeführers nicht um einen Dienstunfall handle, sei ihm mit Schreiben der belangten Behörde vom 26. Juni 2013 erläutert worden. § 29 Abs. 4 AZHG sei nicht anzuwenden, weil die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG nicht auf Grund eines Dienstunfalles festgestellt worden sei. Diesen Umstand habe der Beschwerdeführer ohne Widerspruch zur Kenntnis genommen. 10 Dass es sich bei der Verletzung des Beschwerdeführers nicht um einen Dienstunfall handle, sei ihm mit Schreiben der belangten Behörde vom 26. Juni 2013 erläutert worden. Paragraph 29, Absatz 4, AZHG sei nicht anzuwenden, weil die mangelnde Eignung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG nicht auf Grund eines Dienstunfalles festgestellt worden sei. Diesen Umstand habe der Beschwerdeführer ohne Widerspruch zur Kenntnis genommen.
11 Auch seien die Bestimmungen über den gutgläubigen Empfang von Übergenüssen hier nicht anzuwenden, weil der Beschwerdeführer die Bereitstellungsprämien zu Recht empfangen habe.
12 Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, allenfalls wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
13 Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in einer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
14 Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (auf welche auch nicht § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG anzuwenden ist) die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den Beschwerdefall zu. 14 Gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (auf welche auch nicht Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG anzuwenden ist) die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den Beschwerdefall zu.
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des AZHG, BGBl. I Nr. 66/1999 (§ 25 in der Fassung BGBl. I. Nr. 130/2003 und § 29 in der Fassung BGBl. I Nr. 140/2011), lauten auszugsweise:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des AZHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999, (Paragraph 25, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 130 aus 2003, und Paragraph 29, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,), lauten auszugsweise:
"3. Teil
AUSLANDSEINSATZBEREITSCHAFT
1. Abschnitt
Freiwillige Meldung zu Auslandseinsätzen Verpflichtungszeitraum
§ 25. (1) Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).Paragraph 25, (1) Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Paragraph 101 a, GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).
...
1. die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird oder
2. die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder
3. kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.
..."
"Rückerstattung und Ersatz zu Unrecht empfangener
Leistungen
§ 29. (1) Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des § 25 Abs. 4 Z 1 und 2 vorzeitig endet, haben, sofern während ihrer jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft Paragraph 29, (1) Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins und 2 vorzeitig endet, haben, sofern während ihrer jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft
1. kein Auslandseinsatz geleistet wurde, die seit Beginn ihres jeweiligen Verpflichtungszeitraumes, oder
2. keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet wurden, die seit Beendigung des letzten Auslandseinsatzes
...
bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten.
15 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe den Umstand, dass die Kündigung des Dienstverhältnisses aus während der Ausbildung aufgetretenen gesundheitlichen Gründen erfolgt sei, sowohl schriftlich mitgeteilt als auch mündlich dem dienstführenden Unteroffizier bekanntgegeben. Soweit, wie zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde nicht verifiziert werden könne, das vorzeitige Ende der Auslandseinsatzbereitschaft mit Bescheid festgestellt worden sei, fehle ein Eingehen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Auslandseinsatzbereitschaft aus gesundheitlichen Gründen und sohin auf Grund eines Dienstunfalles geendet habe.
16 Soweit die belangte Behörde davon ausgehe, dass die Bestimmungen über den gutgläubigen Empfang von Übergenüssen hier nicht zum Tragen kämen, weil der Beschwerdeführer die Bereitstellungsprämien zu Recht empfangen habe, übersehe sie, dass Voraussetzung für die Anwendung "Jud 33 neu" auch der nachträgliche Wegfall des Rechtsgrundes sei.
17 Weiters bringt der Beschwerdeführer unter dem Aspekt der Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sei im Schreiben der belangten Behörde vom 26. Juni 2013 festgehalten worden, dass der Umstand, ob eine derartige Überlastung überhaupt stattgefunden habe und ob dies im dienstlichen Zusammenhang zu sehen sei, kaum mehr geklärt werden könne. Derzeit könne nicht verifiziert werden, ob der Bescheid des Heerespersonalamtes vom 28. März 2011 dem Beschwerdeführer tatsächlich zugestellt bzw. in Rechtskraft erwachsen sei.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
18 Im Hinblick auf die schon im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde vorgetragenen Bedenken des Beschwerdeführers betreffend die Zustellung des Bescheides des Heerespersonalamtes vom 28. März 2011 forderte der Verwaltungsgerichtshof den Nachweis über die Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer an. Nach der in der Folge übermittelten Übernahmebestätigung hat der Beschwerdeführer den in Rede stehenden Bescheid am 8. April 2011 persönlich übernommen.
19 Diesem ihm mit hg. Verfügung vom 4. Juli 2016 mitgeteilten Sachverhalt ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.
20 Wie sich aus den im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der §§ 29 Abs. 1 Z 1 und 25 Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 AZHG ergibt, besteht in den dort geregelten Fällen die Verpflichtung zur Rückerstattung der seit Beginn des Verpflichtungszeitraumes bezogenen Bereitstellungsprämien dann, wenn die Auslandseinsatzbereitschaft vorzeitig endet, weil die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen mit Bescheid festgestellt wurde und zudem während der Auslandseinsatzbereitschaft kein Auslandseinsatz geleistet wurde. 20 Wie sich aus den im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 29, Absatz eins, Ziffer eins und 25 Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5, AZHG ergibt, besteht in den dort geregelten Fällen die Verpflichtung zur Rückerstattung der seit Beginn des Verpflichtungszeitraumes bezogenen Bereitstellungsprämien dann, wenn die Auslandseinsatzbereitschaft vorzeitig endet, weil die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen mit Bescheid festgestellt wurde und zudem während der Auslandseinsatzbereitschaft kein Auslandseinsatz geleistet wurde.
21 Mit rechtskräftigem Bescheid des Heerespersonalamtes vom 28. März 2011 wurde festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers wegen mangelnder Eignung seiner Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen mit Ablauf des 30. April 2011 vorzeitig endet. Wie sich aus der Begründung dieses Bescheides ergibt, erging die besagte Feststellung wegen des Wegfalls der Freiwilligkeit infolge der seitens des Beschwerdeführers ausgesprochenen Kündigung seines Dienstverhältnisses.
22 Dass der Beschwerdeführer während der Auslandseinsatzbereitschaft keinen Auslandseinsatz geleistet hat, steht unbestritten fest.
23 Somit sind die für eine Rückerstattungspflicht der bezogenen Bereitstellungsprämien vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Welche Motive für den Beschwerdeführer bei der Kündigung seines Dienstverhältnisses maßgeblich waren und ob er diese der Dienstbehörde bekannt gegeben hat, ist hingegen nicht entscheidend.
24 Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Bestimmung des § 29 Abs. 4 AZHG anspricht, wonach keine Rückerstattungspflicht besteht, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich dem - vom Beschwerdeführer nicht bekämpften - Bescheid des Heerespersonalamtes vom 28. März 2011, wie oben dargelegt, gerade nicht entnehmen lässt, dass die mangelnde Eignung auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde. 24 Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 4, AZHG anspricht, wonach keine Rückerstattungspflicht besteht, wenn die mangelnde Eignung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich dem - vom Beschwerdeführer nicht bekämpften - Bescheid des Heerespersonalamtes vom 28. März 2011, wie oben dargelegt, gerade nicht entnehmen lässt, dass die mangelnde Eignung auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.
25 Aus den im hg. Erkenntnis vom 16. September 2013, 2013/12/0072, mwN, dargelegten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei zu Recht empfangenen Bereitstellungsprämien nicht um Übergenüsse handelt. 25 Aus den im hg. Erkenntnis vom 16. September 2013, 2013/12/0072, mwN, dargelegten Gründen, auf welche gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei zu Recht empfangenen Bereitstellungsprämien nicht um Übergenüsse handelt.
26 Mit seinem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
27 Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 27 Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
28 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014 weiterhin anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014, weiterhin anzuwendenden Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 9. September 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013120171.X00Im RIS seit
04.10.2016Zuletzt aktualisiert am
30.11.2016