Entscheidungsdatum
12.09.2023Norm
AsylG 2005 §55Spruch
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I414 2258235-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. GHANA, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 27.07.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. GHANA, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 27.07.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana, stellte am 05.07.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 07.07.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana, stellte am 05.07.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 07.07.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte darin zusammenfassend vor, dass bei Beachtung des Privatlebens zu berücksichtigen gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer alle Bindungen hier in Österreich habe und Österreich faktisch das Land sei, zu welchem er gehöre. Der Beschwerdeführer sei von finanziellen Zuwendungen seiner Lebensgefährtin und österreichischen Staatsangehörigen abhängig und werde auch von Verwandten seiner Freundin unterstützt. Die Lebensgemeinschaft habe sich insofern soweit verfestigt, als der Beschwerdeführer im März 2021 geheiratet habe. Ferner wurde vorgebracht, dass das Bundesamt lediglich auf Länderinformationen aus Juni 2020 zurückgreife und aktuellere Länderberichte der angefochtenen Entscheidung nicht zugrunde gelegt habe. Die Tochter des Beschwerdeführers sei derzeit 9 Monate alt. Gerade für ein Kleinkind dieses Alters sei die Lebenssituation in Ghana äußerst schlecht, medizinische Leistungen würden nicht erbracht. Das Bundesamt habe durch ihre unrichtige rechtliche Beurteilung massiv die Kindesrechte verletzt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2022, GZ. XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Eine gegen das Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 03.11.2022, GZ. Ra 2022/01/0303-7, zurückgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2022, GZ. römisch 40 , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Eine gegen das Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 03.11.2022, GZ. Ra 2022/01/0303-7, zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer verblieb dennoch in Österreich und stellte am 09.12.2022 beim Amt der Wiener Landesregierung, MA XXXX , einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“, welcher am 05.04.2023 rechtskräftig von der MA XXXX abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer verblieb dennoch in Österreich und stellte am 09.12.2022 beim Amt der Wiener Landesregierung, MA römisch 40 , einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“, welcher am 05.04.2023 rechtskräftig von der MA römisch 40 abgewiesen wurde.
Am 08.05.2023, eingelangt beim Bundesamt am 12.05.2023, beantragte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikels 8 EMRK und schloss dem Antrag ein Konvolut an Unterlagen bei.
Mit E-Mail des Bundesamtes vom 16.05.2023 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein Ladungstermin zur persönlichen Antragstellung am 26.05.2023 übermittelt.
Am 26.05.2023 stellte sodann der Beschwerdeführer unter neuerlicher Beilage von einem Konvolut an Unterlagen den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK.
Mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 27.07.2023 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 12.05.2023 gemäß § 58 Abs. 10 ASylG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).Mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 27.07.2023 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 12.05.2023 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, ASylG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, es sei keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten. Weder seine privaten und familiären Verhältnisse noch seine Sprachkenntnisse hätten sich entscheidungsrelevant verändert.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht am 30.08.2023 Beschwerde an Bundesverwaltungsgericht. Zusammengefasst wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde von der Durchführung einer mündlichen Einvernahme bzw. einem schriftlichen Parteiengehör abgesehen habe, weshalb der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit gehabt habe, sämtliche Antragsgründe detailliert vorzubringen. Des Weiteren habe es die Behörde unterlassen gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Schließlich weise der Beschwerdeführer auf die Pflicht der Behörde zur Wahrung des Kindeswohl hin. Seine Tochter sei österreichische Staatsbürgerin, er sei für sie obsorgeberechtigt und unterhaltspflichtig. Sie sei im Kindesalter und benötige die ständige Zuwendung beider Elternteile.
In der Folge legte das Bundesamt den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 30.08.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 01.09.2023, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der in Punkt I geschilderte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der in Punkt römisch eins geschilderte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Ghana, gehört der Volksgruppe der Akan an und ist muslimischen Bekenntnis.
Der Beschwerdeführer ist in Ghana, Sunyani, geboren und aufgewachsen. Er verfügt über 9 Jahre Grundschulausbildung, arbeitete bei der Post und spielte in seiner Freizeit Fußball.
Der Beschwerdeführer reiste im Mai 2016 aus seinem Herkunftsstaat aus und stellte bereits in Italien einen Asylantrag. Während seines Aufenthaltes in Italien arbeitete der Beschwerdeführer in der Landwirtschaft.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit ca. Jänner 2020 in Österreich und stellte am 05.07.2021 den Antrag auf internationalen Schutz. Seit diesem Zeitpunkt besteht auch eine (fast) durchgängige Meldung mit Haupt- oder Nebenwohnsitz im Bundesgebiet.
Die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz samt Rückkehrentscheidung wurde am 31.08.2022 rechtskräftig. Der Beschwerdeführer kam seither seiner Ausreisepflicht elf Monate lang nicht nach und hält sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 21.03.2022 mit Frau XXXX verheiratet und hat mit dieser eine gemeinsame Tochter, geb. 14.11.2021. Frau XXXX ist ebenfalls in Ghana geboren und seit 2006 österreichische Staatsbürgerin. Der Beschwerdeführer ist seit dem 21.03.2022 mit Frau römisch 40 verheiratet und hat mit dieser eine gemeinsame Tochter, geb. 14.11.2021. Frau römisch 40 ist ebenfalls in Ghana geboren und seit 2006 österreichische Staatsbürgerin.
Der Beschwerdeführer nahm vom 23.01.2023 bis 28.03.2023 an einem Alphabetisierungskurs der Wiener Volkshochschulen teil. Er ging seit seiner Einreise im Jahr 2020 bis zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.
Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit seiner Gattin und seiner Tochter in einem Haushalt.
Zwischen der am 31.08.2022 ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, XXXX , mit der die erlassene Rückkehrentscheidung rechtswirksam wurde und der am 27.07.2023 erlassenen verfahrensgegenständlichen Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl liegen rund elf Monate.Zwischen der am 31.08.2022 ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, römisch 40 , mit der die erlassene Rückkehrentscheidung rechtswirksam wurde und der am 27.07.2023 erlassenen verfahrensgegenständlichen Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl liegen rund elf Monate.
Eine maßgebliche Änderung im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ist zwischen dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Rückkehrentscheidung (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2022) und der gegenständlichen Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bescheid vom 27.07.2023) nicht eingetreten.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und der restliche Sachverhalt ergeben sich zunächst aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie der Beschwerde und ferner aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2022, XXXX . Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-Web) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben angeführte Verfahrensgang und der restliche Sachverhalt ergeben sich zunächst aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie der Beschwerde und ferner aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2022, römisch 40 . Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-Web) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.
Die zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen im Herkunftsstaat und in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes und andererseits aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2022, XXXX .Die zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen im Herkunftsstaat und in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes und andererseits aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2022, römisch 40 .
Die Feststellung, dass er seit seiner Einreise keiner legalen Beschäftigung nachging, ergibt sich aus einem aktuellen AJ-WEB Auszug. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
Dass er mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in einem gemeinsamen Haushalt lebt, beruht auf seinen Angaben in der Beschwerde.
Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen sind nicht hervorgekommen, weshalb die Feststellung zu treffen war, dass er gesund ist. Ebenfalls ergeben sich keine Hinweise, dass sich seit der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2022 etwas an seiner Arbeitsfähigkeit geändert hätte. In seiner Antragsbegründung gab der Beschwerdeführer dahingehend an, dass er nach Erteilung eines Aufenthaltstitels zu arbeiten beginnen könne.
Die Feststellung, dass aus dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers kein maßgeblich geänderter Sachverhalt seit der gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung hervorgeht, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2022, GZ. XXXX , in Verbindung mit dem Antrag und der beigelegten schriftlichen Antragsbegründung sowie den beigelegten Unterlagen, welche im Wesentlichen bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wurden.Die Feststellung, dass aus dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers kein maßgeblich geänderter Sachverhalt seit der gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung hervorgeht, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2022, GZ. römisch 40 , in Verbindung mit dem Antrag und der beigelegten schriftlichen Antragsbegründung sowie den beigelegten Unterlagen, welche im Wesentlichen bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wurden.
Bereits der kurze Zeitraum von rund elf Monaten zwischen Erlassung der gegen den Beschwerdeführer aufrecht bestehenden, rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und des gegenständlich angefochtenen Bescheides spricht gegen das Vorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers.
Die Integrationsschritte seit Zustellung des Erkenntnisses mit der vorigen Rückkehrentscheidung konnte der Beschwerdeführer mangels vorheriger Möglichkeit in der Beschwerde nachholen. Insoweit in der Beschwerde moniert wird, dass der Beschwerdeführer nicht einvernommen bzw. ihm kein schriftliches Parteiengehör gewährt wurde (Seite 2 der Beschwerde), ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine solche Verletzung des Parteiengehörs saniert wird, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist freilich, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde (nunmehr: das Verwaltungsgericht) das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056; 24.10.2017, Ra 2016/06/0104; mwN). Diese Anforderungen an den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen.
Weitere Integrationsschritte – abgesehen von dem bei seiner persönlichen Antragstellung vorgelegten Alphabetisierungskurs - hat er in der Beschwerde weder behauptet noch belegt. Dies stellt – auch unter Berücksichtigung der Zeitdauer von rund elf Monaten zwischen Erlassung der gegen den Beschwerdeführer bestehenden, rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides – jedoch noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung dar.
Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, seiner Gattin und seines minderjährigen Kindes wurde in dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2022 ausführlich erörtert und gewürdigt. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die gegen den Beschwerdeführer bestehende Ausreiseverpflichtung keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellt und das Kindeswohl des minderjährigen Kindes im Falle einer Rückkehr – vor dem Hintergrund, dass sowohl der Beschwerdeführer, als auch seine Ehegattin (übereinstimmend) in dem vorherigen Verfahren angaben, ihr Familienleben auch in Ghana fortsetzen zu wollen (vgl. W 123 2258235-1/2E, arg. „LA: Wenn Sie zurück nach Ghana müssten, würden Ihre Frau und Ihr Kind Sie begleiten? VP: Ja, sie könnten dies. Wenn mein Kind etwas größer ist möchte sie sicher wissen, wo ich herkomme. Ich würde dann mit ihr hinfahren und ihr alles zeigen“ bzw., arg. LA: Wenn Ihr Mann zurück in sein Heimatland müsste, würden Sie ihn begleiten? Z: Ja.“) – nicht gefährdet ist. Schließlich konnte auch der VwGH, welcher die außerordentliche Revision mit Beschluss vom 03.11.2022 zu Ra 2022/01/0303-7, keine Verletzung des Kindeswohl erblicken. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist seither nicht eingetreten, zumal sich das mittlerweile fast zweijährige Kind immer noch im „anpassungsfähigen“ Alter befindet.Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, seiner Gattin und seines minderjährigen Kindes wurde in dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2022 ausführlich erörtert und gewürdigt. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die gegen den Beschwerdeführer bestehende Ausreiseverpflichtung keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellt und das Kindeswohl des minderjährigen Kindes im Falle einer Rückkehr – vor dem Hintergrund, dass sowohl der Beschwerdeführer, als auch seine Ehegattin (übereinstimmend) in dem vorherigen Verfahren angaben, ihr Familienleben auch in Ghana fortsetzen zu wollen vergleiche W 123 2258235-1/2E, arg. „LA: Wenn Sie zurück nach Ghana müssten, würden Ihre Frau und Ihr Kind Sie begleiten? VP: Ja, sie könnten dies. Wenn mein Kind etwas größer ist möchte sie sicher wissen, wo ich herkomme. Ich würde dann mit ihr hinfahren und ihr alles zeigen“ bzw., arg. LA: Wenn Ihr Mann zurück in sein Heimatland müsste, würden Sie ihn begleiten? Z: Ja.“) – nicht gefährdet ist. Schließlich konnte auch der VwGH, welcher die außerordentliche Revision mit Beschluss vom 03.11.2022 zu Ra 2022/01/0303-7, keine Verletzung des Kindeswohl erblicken. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist seither nicht eingetreten, zumal sich das mittlerweile fast zweijährige Kind immer noch im „anpassungsfähigen“ Alter befindet.
Da der Beschwerdeführer seit der zuletzt ergangenen Rückkehrentscheidung keine wesentlichen Änderungen im Privatleben erfuhr, gibt es keinen Hinweis, dass ihm zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK ein Aufenthaltstitel erteilt werden müsste.Da der Beschwerdeführer seit der zuletzt ergangenen Rückkehrentscheidung keine wesentlichen Änderungen im Privatleben erfuhr, gibt es keinen Hinweis, dass ihm zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK ein Aufenthaltstitel erteilt werden müsste.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).
Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher aufgrund der zurückweisenden Entscheidung des Bundesamtes mit Bescheid vom 27.07.2023 nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte.
Gemäß § 55 Abs. 1 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 05.05.2015, Ra 2014/22/0115) liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 05.05.2015, Ra 2014/22/0115) liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung (nunmehr) gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183 mwN; 29.03.2021, Ra 2017/22/0196. mwN). Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183 mwN; 29.03.2021, Ra 2017/22/0196. mwN).
Im gegenständlichen Fall hat sich das Bundesamt im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als Grundlage für die Zurückweisung bezogen. Im gegenständlichen Fall hat sich das Bundesamt im Spruch des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 als Grundlage für die Zurückweisung bezogen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der von dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides (vgl. etwa VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Andererseits ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das Bundesverwaltungsgericht bloß die Richtigkeit der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – auf dieser Basis – ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. etwa VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0520; 26.06.2020, Ra 2017/22/0183; 29.05.2013, 2011/22/0102). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der von dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides vergleiche etwa VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Andererseits ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das Bundesverwaltungsgericht bloß die Richtigkeit der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – auf dieser Basis – ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat vergleiche etwa VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0520; 26.06.2020, Ra 2017/22/0183; 29.05.2013, 2011/22/0102).
Im vorliegenden Fall wurde gegen den Beschwerdeführer mit dem seine Beschwerde abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2022, XXXX , rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen. Im vorliegenden Fall wurde gegen den Beschwerdeführer mit dem seine Beschwerde abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2022, römisch 40 , rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Das Bundesamt hatte daher zu prüfen, ob sich seither eine maßgebliche Veränderung im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK ergab. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich oder nicht maßgeblich geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht oder zu Recht erfolgt ist.Das Bundesamt hatte daher zu prüfen, ob sich seither eine maßgebliche Veränderung im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK ergab. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich oder nicht maßgeblich geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht oder zu Recht erfolgt ist.
Der Beschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag mit seinem Familienleben. Zudem begründet er seinen Antrag auch damit, dass sein Lebensunterhalt in Österreich hinreichend gesichert sei, seine Ehegattin verfüge über ein ausreichendes Einkommen und sei er bei ihr gesetzlich mitversichert. In der Beschwerde verwies der Beschwerdeführer auf die Pflicht zur Wahrung des Kindeswohls hin. Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt II. 2. ausgeführt wurde, ist weder das Privat- oder Familienleben noch das Kindeswohl gefährdet. Der Beschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag mit seinem Familienleben. Zudem begründet er seinen Antrag auch damit, dass sein Lebensunterhalt in Österreich hinreichend gesichert sei, seine Ehegattin verfüge über ein ausreichendes Einkommen und sei er bei ihr gesetzlich mitversichert. In der Beschwerde verwies der Beschwerdeführer auf die Pflicht zur Wahrung des Kindeswohls hin. Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei. 2. ausgeführt wurde, ist weder das Privat- oder Familienleben noch das Kindeswohl gefährdet.
Zudem legte er im Zuge der Antragsstellung ein Zertifikat über den Besuch eines Alphabetisierungskurses bei. Hinsichtlich des Alphabetisierungskurses ist auszuführen, dass dieser zur Kenntnis genommen wird, dies jedoch keine wesentliche Sachverhaltsveränderung darstellt. Auch nach der Judikatur des VwGH stellen weder verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen (VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0094), ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses (VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0108 mit Hinweis auf E 22. Juli 2011, 2011/22/0138; E 9. September 2013, 2013/22/0215), noch Sprachkenntnisse oder eine Einstellungszusage (VwGH 19.11.2014, 2012/22/0056 mit Verweis auf E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065) oder Empfehlungsschreiben und ein soziales Engagement beim Roten Kreuz (VwGH 30.7.2014: 2013/22/0205 mit Verweis auf E 11. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217) für sich genommen wesentlichen Änderung des Sachverhalts dar. Weitere für den Beschwerdeführer sprechende Integrationsschritte legte er nicht dar. Hinsichtlich des vorgelegten Mietvertrages, in welchem seine Gattin und XXXX als Mieter angeführt sind, ist auszuführen, dass dieser ebenfalls keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts darstellt, zumal dieser aus dem Jahr 2013 stammt. Zudem legte er im Zuge der Antragsstellung ein Zertifikat über den Besuch eines Alphabetisierungskurses bei. Hinsichtlich des Alphabetisierungskurses ist auszuführen, dass dieser zur Kenntnis genommen wird, dies jedoch keine wesentliche Sachverhaltsveränderung darstellt. Auch nach der Judikatur des VwGH stellen weder verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen (VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0094), ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses (VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0108 mit Hinweis auf E 22. Juli 2011, 2011/22/0138; E 9. September 2013, 2013/22/0215), noch Sprachkenntnisse oder eine Einstellungszusage (VwGH 19.11.2014, 2012/22/0056 mit Verweis auf E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065) oder Empfehlungsschreiben und ein soziales Engagement beim Roten Kreuz (VwGH 30.7.2014: 2013/22/0205 mit Verweis auf E 11. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217) für sich genommen wesentlichen Änderung des Sachverhalts dar. Weitere für den Beschwerdeführer sprechende Integrationsschritte legte er nicht dar. Hinsichtlich des vorgelegten Mietvertrages, in welchem seine Gattin und römisch 40 als Mieter angeführt sind, ist auszuführen, dass dieser ebenfalls keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts darstellt, zumal dieser aus dem Jahr 2013 stammt.
Der Zeitablauf von circa elf Monaten seit Erlassung der vorangegangenen Rückkehrentscheidung führt für sich genommen zu keiner maßgeblichen Änderung der Sachlage. So ging der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, etwa davon aus, dass weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde, noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellen.
Da aufgrund obiger Erwägungen in Zusammenschau nicht von einem (maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist, der eine ergänzende oder neue Abwägung nach Art. 8 EMRK erforderlich macht, war die durch das Bundesamt erfolgte Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden.Da aufgrund obiger Erwägungen in Zusammenschau nicht von einem (maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist, der eine ergänzende oder neue Abwägung nach Artikel 8, EMRK erforderlich macht, war die durch das Bundesamt erfolgte Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nicht zu beanstanden.
Hinsichtlich der von dem Bundesamt nicht erlassenen Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer ist auszuführen:
Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist nach § 10 Abs. 3 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt (was hier nicht zutrifft).Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist nach Paragraph 10, Absatz 3, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegt (was hier nicht zutrifft).
Demnach hätte das Bundesamt – wie in der Beschwerde richtig ausgeführt - auch mit der erlassenen Entscheidung gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung zu verbinden gehabt, zumal zwar in § 59 Abs. 5 FPG angeordnet ist, dass es dann, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen (auch) nach dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, dies aber nach der Rechtsprechung (VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209) nur auf jene Fälle anwendbar ist, in denen rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot vorliegen, das hier nicht der Fall ist.Demnach hätte das Bundesamt – wie in der Beschwerde richtig ausgeführt - auch mit der erlassenen Entscheidung gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung zu verbinden gehabt, zumal zwar in Paragraph 59, Absatz 5, FPG angeordnet ist, dass es dann, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen (auch) nach dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, dies aber nach der Rechtsprechung (VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209) nur auf jene Fälle anwendbar ist, in denen rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot vorliegen, das hier nicht der Fall ist.
Die Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der (hier: zurückweisenden) Entscheidung über den Antrag auf einen Aufenthaltstitel, da diese Entscheidung nicht von der Rückkehrentscheidung abhängt, sondern (umgekehrt) die Rückkehrentscheidung ohne Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag (z. B. auf internationalen Schutz) unzulässig ist. (Vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086 mwN, Antrag nach § 56 AsylG 2005).Die Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der (hier: zurückweisenden) Entscheidung über den Antrag auf einen Aufenthaltstitel, da diese Entscheidung nicht von der Rückkehrentscheidung abhängt, sondern (umgekehrt) die Rückkehrentscheidung ohne Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag (z. B. auf internationalen Schutz) unzulässig ist. (Vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086 mwN, Antrag nach Paragraph 56, AsylG 2005).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 leg. cit. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, leg. cit. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 nicht einschlägig ist, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu beurteilen ist. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenso bereits klargestellt, dass es in den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, trotz Antrag eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196; 26.06.2020, Ra 2017/22/0183; 22.08.2019, Ra 2019/21/0098).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 nicht einschlägig ist, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu beurteilen ist. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenso bereits klargestellt, dass es in den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, trotz Antrag eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196; 26.06.2020, Ra 2017/22/0183; 22.08.2019, Ra 2019/21/0098).
Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dennoch geboten gewesen wäre.Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dennoch geboten gewesen wäre.
Insoweit in der Beschwerde moniert wird, dass der Beschwerdeführer nicht einvernommen bzw. ihm kein schriftliches Parteiengehör gewährt wurde (Seite 2 der Beschwerde), ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine solche Verletzung des Parteiengehörs saniert wird, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist freilich, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde (nunmehr: das Verwaltungsgericht) das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056; 24.10.2017, Ra 2016/06/0104; mwN). Diese Anforderungen an den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache geänderte Verhältnisse Privat- und Familienleben Prozesshindernis der entschiedenen Sache res iudicata ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I414.2258235.2.00Im RIS seit
22.11.2023Zuletzt aktualisiert am
22.11.2023