Entscheidungsdatum
14.09.2023Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
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I415 2276389-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 3 Jahre herabgesetzt wird.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 3 Jahre herabgesetzt wird.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als dieser zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als dieser zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“.
III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 16.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einem Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt III.). Zugleich wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). 1. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 16.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einem Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Zugleich wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
2. Mit dem am 13.06.2023 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. bis VI. des vorangeführten Bescheides. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF im Mai 2023 keiner Schwarzarbeit nachgegangen sei, sondern einem Freund – ohne hierfür eine Entlohnung zu erhalten – bei Bauarbeiten an seinem Privathaus geholfen habe, sodass es sich lediglich um Nachbarschaftshilfe bzw. einen Gefälligkeitsdienst gehandelt hätte. Der BF sei zu touristischen Zwecken bzw. zu Besuchszwecken in den Schengenraum eingereist, nicht jedoch zur Ausübung von Arbeiten ohne Bewilligung. Ferner sei die Unbescholtenheit des BF, sein Bemühen um freiwillige Ausreise, die Anwesenheit naher Verwandter in Österreich sowie der Umstand, dass er sich an das in der Vergangenheit verhängte Einreiseverbot gehalten, er zu keinem Zeitpunkt seine Identität verschleiert und an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitgewirkt habe, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Vom BF gehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, welche zur Notwendigkeit der Erlassung eines Einreiseverbotes führen würde. Darüber hinaus sei es der belangten Behörde nicht gelungen besondere Gründe darzulegen, weshalb die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei, ganz abgesehen davon, dass der BF das Bundesgebiet ohnehin bereits verlassen und es damit nicht notwendig sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen oder zu versagen. 2. Mit dem am 13.06.2023 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. bis römisch sechs. des vorangeführten Bescheides. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF im Mai 2023 keiner Schwarzarbeit nachgegangen sei, sondern einem Freund – ohne hierfür eine Entlohnung zu erhalten – bei Bauarbeiten an seinem Privathaus geholfen habe, sodass es sich lediglich um Nachbarschaftshilfe bzw. einen Gefälligkeitsdienst gehandelt hätte. Der BF sei zu touristischen Zwecken bzw. zu Besuchszwecken in den Schengenraum eingereist, nicht jedoch zur Ausübung von Arbeiten ohne Bewilligung. Ferner sei die Unbescholtenheit des BF, sein Bemühen um freiwillige Ausreise, die Anwesenheit naher Verwandter in Österreich sowie der Umstand, dass er sich an das in der Vergangenheit verhängte Einreiseverbot gehalten, er zu keinem Zeitpunkt seine Identität verschleiert und an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitgewirkt habe, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Vom BF gehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, welche zur Notwendigkeit der Erlassung eines Einreiseverbotes führen würde. Darüber hinaus sei es der belangten Behörde nicht gelungen besondere Gründe darzulegen, weshalb die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei, ganz abgesehen davon, dass der BF das Bundesgebiet ohnehin bereits verlassen und es damit nicht notwendig sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen oder zu versagen.
3. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 10.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
Der volljährige, gesunde und arbeitsfähige BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und damit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht fest.Der volljährige, gesunde und arbeitsfähige BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und damit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Seine Identität steht fest.
Der BF wurde in XXXX , Bosnien und Herzegowina geboren und lebte zuletzt in XXXX . In seiner Heimat hat er keine Festanstellung, ist jedoch unter anderem als Fassadenarbeiter sowie als Bauarbeiter tätig. Er spricht Bosnisch und verfügt in Bosnien und Herzegowina über familiäre Anbindungen in Form seiner Ehegattin, seiner drei Kinder und seiner Mutter. Der BF wurde in römisch 40 , Bosnien und Herzegowina geboren und lebte zuletzt in römisch 40 . In seiner Heimat hat er keine Festanstellung, ist jedoch unter anderem als Fassadenarbeiter sowie als Bauarbeiter tätig. Er spricht Bosnisch und verfügt in Bosnien und Herzegowina über familiäre Anbindungen in Form seiner Ehegattin, seiner drei Kinder und seiner Mutter.
Die erste behördliche Meldung des BF im Bundesgebiet scheint mit 30.06.2014 auf, wobei er sich in weiterer Folge bis zum 11.08.2014 rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Sodann war er vom 27.04.2016 bis zum 27.08.2017, vom 05.12.2019 bis zum 25.08.2020 und vom 16.03.2022 bis zum 24.06.2022 mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst und hat er damit mehrfach die zulässige 90-tägige visumfreie Aufenthaltsdauer innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen erheblich überschritten.
Mit dem am 21.08.2020 in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesamtes (Verfahrenszahl XXXX ) wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt und gegen ihn aufgrund der festgestellten Überschreitungen der erlaubten sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem einjährigen Einreiseverbot erlassen. Am 13.07.2020 erfolgte schließlich die freiwillige Ausreise des BF nach Bosnien und Herzegowina. Mit dem am 21.08.2020 in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesamtes (Verfahrenszahl römisch 40 ) wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt und gegen ihn aufgrund der festgestellten Überschreitungen der erlaubten sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem einjährigen Einreiseverbot erlassen. Am 13.07.2020 erfolgte schließlich die freiwillige Ausreise des BF nach Bosnien und Herzegowina.
Der BF reiste zuletzt am 19.04.2023 in das Bundesgebiet ein und war bereits zuvor immer wieder im Gebiet der Schengenstaaten aufhältig. Es ist davon auszugehen, dass er sich primär zum Zwecke der Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet begeben hat. Am 10.05.2023 um 12:19 Uhr wurde er in XXXX beim Kleben von Styroporplatten an der Fassade eines Hauses und damit bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen und für welche er über keine arbeitsmarktrechtliche Genehmigung verfügte, durch Organe der Finanzpolizei betreten, wobei er die Arbeiten im Auftrag des N.V., der handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Immobilien GmbH ist, durchführte. Zum Zeitpunkt seiner Betretung hat sich der BF bereits über die zulässige 90-tägige visumfreie Aufenthaltsdauer innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen hinaus im Gebiet der Schengenstaaten aufgehalten. Daraufhin erließ die belangte Behörde noch am selben Tag einen Festnahme- und Vorführauftrag gegen den BF aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG und wurde er in weiterer Folge in das Polizeianhaltezentrum XXXX verbracht und vom BFA niederschriftlich einvernommen, wobei er lediglich Barmittel in Höhe von rund EUR 8, -- sowie eine Bankomatkarte mit einem Guthaben von rund EUR 5, -- bis 6, -- vorweisen konnte. Damit war er nicht im Besitz ausreichender Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist und war er auch nicht in der Lage diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Am 12.05.2023 wurde über den BF die Schubhaft verhängt, am 15.05.2023 stellte er über seine Rechtsvertretung einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Schließlich reiste er am 17.05.2023 nach seiner Entlassung aus der Schubhaft freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina aus. Der BF reiste zuletzt am 19.04.2023 in das Bundesgebiet ein und war bereits zuvor immer wieder im Gebiet der Schengenstaaten aufhältig. Es ist davon auszugehen, dass er sich primär zum Zwecke der Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet begeben hat. Am 10.05.2023 um 12:19 Uhr wurde er in römisch 40 beim Kleben von Styroporplatten an der Fassade eines Hauses und damit bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen und für welche er über keine arbeitsmarktrechtliche Genehmigung verfügte, durch Organe der Finanzpolizei betreten, wobei er die Arbeiten im Auftrag des N.V., der handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Immobilien GmbH ist, durchführte. Zum Zeitpunkt seiner Betretung hat sich der BF bereits über die zulässige 90-tägige visumfreie Aufenthaltsdauer innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen hinaus im Gebiet der Schengenstaaten aufgehalten. Daraufhin erließ die belangte Behörde noch am selben Tag einen Festnahme- und Vorführauftrag gegen den BF aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG und wurde er in weiterer Folge in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 verbracht und vom BFA niederschriftlich einvernommen, wobei er lediglich Barmittel in Höhe von rund EUR 8, -- sowie eine Bankomatkarte mit einem Guthaben von rund EUR 5, -- bis 6, -- vorweisen konnte. Damit war er nicht im Besitz ausreichender Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist und war er auch nicht in der Lage diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Am 12.05.2023 wurde über den BF die Schubhaft verhängt, am 15.05.2023 stellte er über seine Rechtsvertretung einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Schließlich reiste er am 17.05.2023 nach seiner Entlassung aus der Schubhaft freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina aus.
Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet vom 19.04.2023 bis zum 17.05.2023 war ungeachtet der Überschreitung der zulässigen 90-tägigen visumfreien Aufenthaltsdauer bereits aufgrund der von ihm ausgeübten unerlaubten Beschäftigung als unrechtmäßig zu qualifizieren. Zudem steht fest, dass er infolge seiner Festnahme vom 10.05.2023 bis zum 17.05.2023 im Polizeianhaltezentrum XXXX mit Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet war. Vom Zeitpunkt seiner Einreise am 19.04.2023 bis zu seiner Festnahme am 10.05.2023 war er jedoch trotz seines durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet und seiner Unterkunftnahme in der Wohnung eines Freundes nicht aufrecht gemeldet und hat er damit gegen das Meldegesetz verstoßen. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet vom 19.04.2023 bis zum 17.05.2023 war ungeachtet der Überschreitung der zulässigen 90-tägigen visumfreien Aufenthaltsdauer bereits aufgrund der von ihm ausgeübten unerlaubten Beschäftigung als unrechtmäßig zu qualifizieren. Zudem steht fest, dass er infolge seiner Festnahme vom 10.05.2023 bis zum 17.05.2023 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 mit Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet war. Vom Zeitpunkt seiner Einreise am 19.04.2023 bis zu seiner Festnahme am 10.05.2023 war er jedoch trotz seines durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet und seiner Unterkunftnahme in der Wohnung eines Freundes nicht aufrecht gemeldet und hat er damit gegen das Meldegesetz verstoßen.
In Österreich, wo der BF zu keinem Zeitpunkt im Besitz eines Aufenthaltstitels war, verfügt er über familiäre Anknüpfungspunkte in Form eines Bruders und weiterer entfernter Verwandter, wobei zu diesen kein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Der BF besucht regelmäßig seinen Bruder sowie seine im Bundesgebiet wohnhaften Freunde. Darüber hinaus leben in Deutschland bzw. Slowenien mehrere Tanten, Onkel sowie ein Bruder des BF und dessen Familie. Es sind keinerlei Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration des BF in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht hervorgekommen. Er hat keine zertifizierten Deutschkenntnisse erworben und ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Er war vom 28.02.2020 bis zum 31.12.2022 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen versichert, ohne über ein Aufenthaltsrecht oder eine Arbeitserlaubnis in Österreich zu verfügen. Ferner war er vom 08.05.2023 bis zu seiner Betretung am 10.05.2023 bei der Immobilien GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der N.V. ist, als geringfügig Beschäftigter gemeldet.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dem BFA am 10.05.2023, in den Festnahme- und Vorführauftrag der belangten Behörde Zl. XXXX und das Schreiben der Finanzpolizei jeweils vom 10.05.2023, in die Anhalteprotokolle der XXXX vom 10.05.2023, in den Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr vom 15.05.2023 und das Genehmigungsschreiben vom 16.05.2023, in die Ausreisebestätigung vom 17.05.2023 sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dem BFA am 10.05.2023, in den Festnahme- und Vorführauftrag der belangten Behörde Zl. römisch 40 und das Schreiben der Finanzpolizei jeweils vom 10.05.2023, in die Anhalteprotokolle der römisch 40 vom 10.05.2023, in den Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr vom 15.05.2023 und das Genehmigungsschreiben vom 16.05.2023, in die Ausreisebestätigung vom 17.05.2023 sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des BF:
Die Identität des BF ist unbestritten und steht aufgrund des im Verwaltungsakt in Kopie erliegenden bosnisch-herzegowinischen Reisepasses, gültig bis XXXX (AS 55 und 63ff) zweifelsfrei fest. Die Identität des BF ist unbestritten und steht aufgrund des im Verwaltungsakt in Kopie erliegenden bosnisch-herzegowinischen Reisepasses, gültig bis römisch 40 (AS 55 und 63ff) zweifelsfrei fest.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF, zu seiner Herkunft und seinen familiären Anbindungen an Bosnien und Herzegowina sowie zu dem Umstand, dass er zuletzt in XXXX gelebt hat, er bosnisch spricht und in seiner Heimat zwar keine Festanstellung hat, jedoch unter anderem als Fassadenarbeiter sowie als Bauarbeiter tätig ist, beruhen auf seinen diesbezüglich Angaben vor der belangten Behörde am 10.05.2023 und besteht kein Grund die dahingehenden Ausführungen in Zweifel zu ziehen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF, zu seiner Herkunft und seinen familiären Anbindungen an Bosnien und Herzegowina sowie zu dem Umstand, dass er zuletzt in römisch 40 gelebt hat, er bosnisch spricht und in seiner Heimat zwar keine Festanstellung hat, jedoch unter anderem als Fassadenarbeiter sowie als Bauarbeiter tätig ist, beruhen auf seinen diesbezüglich Angaben vor der belangten Behörde am 10.05.2023 und besteht kein Grund die dahingehenden Ausführungen in Zweifel zu ziehen.
Die Feststellung zur ersten behördlichen Meldung des BF im Bundesgebiet sowie zu seinen weiteren Hauptwohnsitzmeldungen gründen auf einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister und war angesichts des daraus ableitbaren Aufenthalts des BF in Österreich die Feststellung zur mehrfachen Überschreitung der zulässigen 90-tägigen visumfreien Aufenthaltsdauer zu treffen.
Die Feststellungen zu dem am 21.08.2020 in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesamtes sowie zur anschließend erfolgten freiwilligen Ausreise des BF am 13.07.2020 basieren auf den dahingehend unbestritten gebliebenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid sowie auf dem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
Die Feststellung, derzufolge der BF zuletzt am 19.04.2023 in Österreich eingereist, er bereits zuvor immer wieder im Gebiet der Schengenstaaten aufhältig war und er zum Zeitpunkt seiner Festnahme die zulässige 90-tägige visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten hat, ergibt sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde am 10.05.2023 (AS 47) sowie aus den Ein- und Ausreisestempeln im Reisepass des BF (AS 63ff). Dass der BF, der bereits in seiner Heimat als Fassadenarbeiter tätig war, am 10.05.2023 in XXXX beim Kleben von Styroporplatten an der Fassade eines Hauses und damit bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung – die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen und für welche er über keine arbeitsmarktrechtliche Genehmigung verfügte – betreten wurde, geht unzweifelhaft aus dem Schreiben der Finanzpolizei vom 10.05.2023 (AS 5), aus den Anhalteprotokollen vom selben Tag (AS 7ff) sowie aus einer Zusammenschau der gegebenen Umstände hervor und wird das Beschwerdevorbringen, wonach der BF keiner Schwarzarbeit nachgegangen sei, sondern einem Freund, ohne hierfür eine Entlohnung zu erhalten, bei Bauarbeiten an seinem Privathaus geholfen habe, weshalb es sich lediglich um Nachbarschaftshilfe bzw. einen Gefälligkeitsdienst gehandelt hätte, als reine Schutzbehauptung gewertet. So war der BF sogar nachweislich vom 08.05.2023 bis zu seiner Betretung am 10.05.2023 als geringfügig Beschäftigter bei der Immobilien GmbH – deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der N.V. ist – gemeldet, was jedenfalls gegen einen reinen Nachbarschaftsdienst spricht. Ferner hat der BF vor der belangten Behörde selbst ausgeführt eine Gegenleistung für seine Tätigkeiten erhalten zu haben: „Das ist irgendeine Kompensation, dass er mir über die Anwälte hilft wegen der Papiere“ (AS 49) und hat er als Grund für seine Einreise auf Nachfrage angeführt: „Ein besseres Leben“ (AS 47). Hinzukommt, dass der BF im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise behauptete lediglich einen Gefälligkeitsdienst geleistet zu haben, vielmehr vermeinte er selbst sich zum Haus seines Freundes begeben zu haben um zu arbeiten (AS 49) und gab am Ende der Einvernahme abermals an: „Ich weiß, aber ich habe nicht gestohlen, ich habe nur gearbeitet“ (AS 53). Hätte es sich bei der von ihm ausgeübten Tätigkeit tatsächlich nur um einen Freundschaftsdienst gehandelt, wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen wesentlichen Umstand bereits im Zuge der Kontrolle durch die Finanzpolizei bzw. zumindest in seiner Einvernahme durch die belangte Behörde zur Sprache bringt, was allerdings nicht der Fall war. In einer Gesamtbetrachtung kann dem Beschwerdevorbringen, wonach es sich lediglich um einen Gefälligskeitsdienst bzw. Nachbarschaftshilfe gehandelt habe sohin keinesfalls beigetreten werden und ist davon auszugehen, dass sich der BF primär zum Zwecke der Arbeitsaufnahme nach Österreich begeben hat. Zudem gilt festzuhalten, dass der BF – wie den Eintragungen in der Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu entnehmen ist – bereits zuvor, konkret vom 28.02.2020 bis zum 31.12.2022 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen versichert war und war er damit offenbar bereits in der Vergangenheit im Bundesgebiet erwerbstätig, ohne über eine Arbeitserlaubnis in Österreich zu verfügen, was den Schluss zulässt, dass er im Mai 2023 wiederum in das Bundesgebiet eingereist ist, um einer illegale Beschäftigung nachzugehen.Die Feststellung, derzufolge der BF zuletzt am 19.04.2023 in Österreich eingereist, er bereits zuvor immer wieder im Gebiet der Schengenstaaten aufhältig war und er zum Zeitpunkt seiner Festnahme die zulässige 90-tägige visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten hat, ergibt sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde am 10.05.2023 (AS 47) sowie aus den Ein- und Ausreisestempeln im Reisepass des BF (AS 63ff). Dass der BF, der bereits in seiner Heimat als Fassadenarbeiter tätig war, am 10.05.2023 in römisch 40 beim Kleben von Styroporplatten an der Fassade eines Hauses und damit bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung – die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen und für welche er über keine arbeitsmarktrechtliche Genehmigung verfügte – betreten wurde, geht unzweifelhaft aus dem Schreiben der Finanzpolizei vom 10.05.2023 (AS 5), aus den Anhalteprotokollen vom selben Tag (AS 7ff) sowie aus einer Zusammenschau der gegebenen Umstände hervor und wird das Beschwerdevorbringen, wonach der BF keiner Schwarzarbeit nachgegangen sei, sondern einem Freund, ohne hierfür eine Entlohnung zu erhalten, bei Bauarbeiten an seinem Privathaus geholfen habe, weshalb es sich lediglich um Nachbarschaftshilfe bzw. einen Gefälligkeitsdienst gehandelt hätte, als reine Schutzbehauptung gewertet. So war der BF sogar nachweislich vom 08.05.2023 bis zu seiner Betretung am 10.05.2023 als geringfügig Beschäftigter bei der Immobilien GmbH – deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der N.V. ist – gemeldet, was jedenfalls gegen einen reinen Nachbarschaftsdienst spricht. Ferner hat der BF vor der belangten Behörde selbst ausgeführt eine Gegenleistung für seine Tätigkeiten erhalten zu haben: „Das ist irgendeine Kompensation, dass er mir über die Anwälte hilft wegen der Papiere“ (AS 49) und hat er als Grund für seine Einreise auf Nachfrage angeführt: „Ein besseres Leben“ (AS 47). Hinzukommt, dass der BF im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise behauptete lediglich einen Gefälligkeitsdienst geleistet zu haben, vielmehr vermeinte er selbst sich zum Haus seines Freundes begeben zu haben um zu arbeiten (AS 49) und gab am Ende der Einvernahme abermals an: „Ich weiß, aber ich habe nicht gestohlen, ich habe nur gearbeitet“ (AS 53). Hätte es sich bei der von ihm ausgeübten Tätigkeit tatsächlich nur um einen Freundschaftsdienst gehandelt, wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen wesentlichen Umstand bereits im Zuge der Kontrolle durch die Finanzpolizei bzw. zumindest in seiner Einvernahme durch die belangte Behörde zur Sprache bringt, was allerdings nicht der Fall war. In einer Gesamtbetrachtung kann dem Beschwerdevorbringen, wonach es sich lediglich um einen Gefälligskeitsdienst bzw. Nachbarschaftshilfe gehandelt habe sohin keinesfalls beigetreten werden und ist davon auszugehen, dass sich der BF primär zum Zwecke der Arbeitsaufnahme nach Österreich begeben hat. Zudem gilt festzuhalten, dass der BF – wie den Eintragungen in der Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu entnehmen ist – bereits zuvor, konkret vom 28.02.2020 bis zum 31.12.2022 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen versichert war und war er damit offenbar bereits in der Vergangenheit im Bundesgebiet erwerbstätig, ohne über eine Arbeitserlaubnis in Österreich zu verfügen, was den Schluss zulässt, dass er im Mai 2023 wiederum in das Bundesgebiet eingereist ist, um einer illegale Beschäftigung nachzugehen.
Dass die belangte Behörde am 10.05.2023 einen Festnahme- und Vorführauftrag gegen den BF erlassen, er in weiterer Folge in das Polizeianhaltezentrum XXXX verbracht, vom BFA niederschriftlich einvernommen und über ihn am 12.05.2023 die Schubhaft verhängt wurde, ergibt sich aus dem Festnahme- und Vorführauftrag des BFA vom 10.05.2023 (AS 1ff), aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, aus den Anhalteprotokollen der XXXX vom 10.05.2023 (AS 7ff), aus der im Akt erliegenden Niederschrift vom 10.05.2023 (AS 45ff) sowie aus den Ausführungen des BFA im Zuge der Beschwerdevorlage. Die Feststellung, wonach der BF lediglich Barmittel in Höhe von rund EUR 8, -- sowie eine Bankomatkarte mit einem Guthaben von rund EUR 5, -- bis 6, -- vorweisen konnte, fußt auf seinen dahingehenden Ausführungen vor der belangten Behörde (AS 51). Die Feststellungen zum gestellten Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr sowie zu der am 17.05.2023 erfolgten freiwilligen Ausreise des BF beruhen auf dem im Akt befindlichen Antrag vom 15.05.2023 (AS 139ff), auf dem Genehmigungsschreiben der belangten Behörde vom 16.05.2023 (AS 145ff) und auf der Ausreisebestätigung vom 17.05.2023 samt Ausreisestempel im Reisepass des BF (AS 167ff). Dass die belangte Behörde am 10.05.2023 einen Festnahme- und Vorführauftrag gegen den BF erlassen, er in weiterer Folge in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 verbracht, vom BFA niederschriftlich einvernommen und über ihn am 12.05.2023 die Schubhaft verhängt wurde, ergibt sich aus dem Festnahme- und Vorführauftrag des BFA vom 10.05.2023 (AS 1ff), aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, aus den Anhalteprotokollen der römisch 40 vom 10.05.2023 (AS 7ff), aus der im Akt erliegenden Niederschrift vom 10.05.2023 (AS 45ff) sowie aus den Ausführungen des BFA im Zuge der Beschwerdevorlage. Die Feststellung, wonach der BF lediglich Barmittel in Höhe von rund EUR 8, -- sowie eine Bankomatkarte mit einem Guthaben von rund EUR 5, -- bis 6, -- vorweisen konnte, fußt auf seinen dahingehenden Ausführungen vor der belangten Behörde (AS 51). Die Feststellungen zum gestellten Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr sowie zu der am 17.05.2023 erfolgten freiwilligen Ausreise des BF beruhen auf dem im Akt befindlichen Antrag vom 15.05.2023 (AS 139ff), auf dem Genehmigungsschreiben der belangten Behörde vom 16.05.2023 (AS 145ff) und auf der Ausreisebestätigung vom 17.05.2023 samt Ausreisestempel im Reisepass des BF (AS 167ff).
Aufgrund der Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer sowie der Betretung des BF bei Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung war die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet zu treffen. Dass er vom Zeitpunkt seiner Einreise am 19.04.2023 bis zu seiner Festnahme am 10.05.2023 - trotz seines durchgehenden Aufenthaltes in Österreich sowie der von ihm vor der belangten Behörde selbst ins Treffen geführten Unterkunftnahme in der Wohnung eines Freundes (AS 49) - nicht aufrecht im Bundesgebiet gemeldet war, ist durch einen tagesaktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister belegt und war daraus abgeleitet die Feststellung zu treffen, dass er gegen das Meldegesetz verstoßen hat.
Die Feststellungen zu seinen familiären Anbindungen an Österreich sowie an Deutschland und Slowenien und dazu, dass er seinen Bruder sowie seine im Bundesgebiet aufhältigen Freunde regelmäßig besucht, stützen sich auf die Angaben des BF vor der belangten Behörde (AS 47ff) sowie auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen in Österreich lebenden Verwandten wurde im Verfahren nicht behauptet. Dass der BF über keine zertifzierten Deutschkenntnisse verfügt, er nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation ist und insgesamt keinerlei Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht hervorgekommen sind, ergibt sich aus dem Akteninhalt bzw. daraus, dass Gegenteiliges zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht wurde. Die Feststellung, wonach der BF vom 28.02.2020 bis zum 31.12.2022 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen versichert war, ohne jedoch über ein Aufenthaltsrecht oder eine Arbeitserlaubnis in Österreich zu verfügen und er vom 08.05.2023 bis zu seiner Betretung am 10.05.2023 bei der Immobilien GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der N.V. ist, als geringfügig Beschäftigter gemeldet war, geht aus den Eintragungen in der Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie aus dem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister hervor.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF basiert auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Vorab sei erwähnt, dass sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides (Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) richtet und die übrigen Spruchpunkte I. bis III. (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung) sohin in Rechtskraft erwachsen sind.Vorab sei erwähnt, dass sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) richtet und die übrigen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung) sohin in Rechtskraft erwachsen sind.
3.1. Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Nach § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Z 7).Nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Ziffer 7,).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29 ff) bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29 ff) bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG anzunehmen vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, mwN).
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot, wie sich aus der Begründung ergibt, auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG gestützt, wobei im Wesentlichen darauf verwiesen wurde, dass der BF durch die Finanzpolizei bei der Ausübung einer Beschäftigung, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen, betreten worden sei. Seit dem Jahr 2014 sei er immer wieder unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und einer illegalen Beschäftigung nachgegangen, wodurch er einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden verursacht habe, zumal er keine Steuern gezahlt und trotzdem Sozial- und Krankversicherungsleistungen für sich beansprucht hätte. Dem BF könne keine günstige Zukunftsprognose gestellt werden und sei aufgrund seiner Mittellosigkeit sowie aufgrund des Umstandes, dass in absehbarer Zeit nicht mit einer Verbesserung seiner finanziellen Situation zu rechnen sei, konkret zu befürchten, dass er sich erneut der Schwarzarbeit bediene um seinen illegalen Aufenthalt zu finanzieren. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stelle daher unzweifelhaft eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Letzterem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus folgenden Gründen beizutreten: Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot, wie sich aus der Begründung ergibt, auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG gestützt, wobei im Wesentlichen darauf verwiesen wurde, dass der BF durch die Finanzpolizei bei der Ausübung einer Beschäftigung, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen, betreten worden sei. Seit dem Jahr 2014 sei er immer wieder unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und einer illegalen Beschäftigung nachgegangen, wodurch er einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden verursacht habe, zumal er keine Steuern gezahlt und trotzdem Sozial- und Krankversicherungsleistungen für sich beansprucht hätte. Dem BF könne keine günstige Zukunftsprognose gestellt werden und sei aufgrund seiner Mittellosigkeit sowie aufgrund des Umstandes, dass in absehbarer Zeit nicht mit einer Verbesserung seiner finanziellen Situation zu rechnen sei, konkret zu befürchten, dass er sich erneut der Schwarzarbeit bediene um seinen illegalen Aufenthalt zu finanzieren. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stelle daher unzweifelhaft eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Letzterem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus folgenden Gründen beizutreten:
Vorweg gilt anzuführen, dass gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Abs. 4 Z 10 leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd FPG und ist der persönliche Anwendungsbereich des § 53 FPG sohin fallbezogen eröffnet.Vorweg gilt anzuführen, dass gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Absatz 4, Ziffer 10, leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd FPG und ist der persönliche Anwendungsbereich des Paragraph 53, FPG sohin fallbezogen eröffnet.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Nach Art. 20 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Nach Artikel 20, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.
Art. 6 der Verordnung (EU) 2016/399 vom 09.03.2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) lautet auszugweise:Artikel 6, der Verordnung (EU) 2016/399 vom 09.03.2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) lautet auszugweise:
„Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige
(1) Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
a) Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:
i) Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig [sein]. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.
ii) Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.
b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.
c) Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
d) Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
[…]“
Bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 ABl. Nr. L 303 vom 14.11.2018) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der visumfreie Aufenthalt ermöglicht einen Aufenthalt zu privaten oder touristischen Zwecken, die Aufnahme einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit ist nicht gestattet.Bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, ABl. Nr. L 303 vom 14.11.2018) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der visumfreie Aufenthalt ermöglicht einen Aufenthalt zu privaten oder touristischen Zwecken, die Aufnahme einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit ist nicht gestattet.
Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall wurde der BF als bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger am 10.05.2023 bei einer Beschäftigung durch Organe der Finanzpolizei betreten, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen und für welche er über keine arbeitsmarktrechtliche Genehmigung verfügte. Der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ist sohin fallbezogen zweifelsfrei erfüllt und war der Aufenthalt des BF – abgesehen davon, dass er sich zum Zeitpunkt seiner Festnahme schon über die zulässige 90-tägige visumfreie Aufenthaltsdauer innerhalb von 180 Tagen im Gebiet der Schengenstaaten aufgehalten hat – bereits aufgrund des Umstandes, dass er damit die Bedingungen des visumfreien Aufenthaltes, der nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht eingehalten hat, als unrechtmäßig zu qualifizieren. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall wurde der BF als bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger am 10.05.2023 bei einer Beschäftigung durch Organe der Finanzpolizei betreten, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen und für welche er über keine arbeitsmarktrechtliche Genehmigung verfügte. Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG ist sohin fallbezogen zweifelsfrei erfüllt und war der Aufenthalt des BF – abgesehen davon, dass er sich zum Zeitpunkt seiner Festnahme schon über die zulässige 90-tägige visumfreie Aufenthaltsdauer innerhalb von 180 Tagen im Gebiet der Schengenstaaten aufgehalten hat – bereits aufgrund des Umstandes, dass er damit die Bedingungen des visumfreien Aufenthaltes, der nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht eingehalten hat, als unrechtmäßig zu qualifizieren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Schwarzarbeit bereits wiederholt ausgesprochen, dass diese einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047) sowie von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit bestünde (vgl. VwGH 13.09.2006, 2006/18/0218). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Schwarzarbeit bereits wiederholt ausgesprochen, dass diese einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle vergleiche VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047) sowie von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit bestünde vergleiche VwGH 13.09.2006, 2006/18/0218). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311 mwN).
Insofern in der Beschwerdeschrift darüber hinaus darauf verwiesen wird, dass sich der BF mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten nicht selbst iSd § 28 AuslBG strafbar gemacht habe, so wird dies keineswegs verkannt. Allerdings gilt fallbezogen festzuhalten, dass er sich primär zum Zwecke der Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet begeben hat und er – ohne über eine Arbeitserlaubnis zu verfügen – bereits vom 28.02.2020 bis zum 31.12.2022 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen versichert war, was den Schluss nahelegt, dass er bereits zuvor einer illegalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen ist. In Anbetracht dessen sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er die von ihm in XXXX ausgeübte unerlaubte Erwerbstätigkeit erst infolge seiner Betretung eingestellt hat – und er damit wohl vor hatte noch länger unrechtmäßig im Bundesgebiet zu verbleiben und gegen fremden- und beschäftigungsrechtliche Vorschriften zu verstoßen – und den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keinerlei Anhaltspunkte auf eine etwaige Verantwortungsübernahme des BF zu entnehmen sind, sondern vielmehr unsubstantiiert behauptet wird, dass es sich lediglich um einen Gefälligkeits- bzw. Nachbarschaftsdienst gehandelt habe, ist fallbezogen von einer maßgeblichen Wiederholungsgefahr bzw. davon auszugehen, dass sich der BF erneut ohne Beachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zur Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung in das Bundesgebiet begibt. Dies gilt umso mehr, als er in seiner Heimat keine Fixanstellung hat und damit nicht mit einer alsbaldigen Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation zu rechnen ist und gegen ihn bereits im Jahr 2020 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem einjährigen Einreiseverbot aufgrund der erheblichen Überschreitung der zulässigen 90-tägigen visumfreien Aufenthaltsdauer erlassen wurde, welches ihn in weiterer Folge allerdings nicht davon abgehalten hat, abermals in das Bundesgebiet einzureisen, die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer zu überschreiten und gegen österreichische Rechtsvorschriften zu verstoßen, wobei ihm eigenen Angaben zufolge jedenfalls auch bewusst war, dass ihm eine Beschäftigungsaufnahme in Österreich nicht gestattet ist. Insofern in der Beschwerdeschrift darüber hinaus darauf verwiesen wird, dass sich der BF mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten nicht selbst iSd Paragraph 28, AuslBG strafbar gemacht habe, so wird dies keineswegs verkannt. Allerdings gilt fallbezogen festzuhalten, dass er sich primär zum Zwecke der Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet begeben hat und er – ohne über eine Arbeitserlaubnis zu verfügen – bereits vom 28.02.2020 bis zum 31.12.2022 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen versichert war, was den Schluss nahelegt, dass er bereits zuvor einer illegalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen ist. In Anbetracht dessen sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er die von ihm in römisch 40 ausgeübte unerlaubte Erwerbstätigkeit erst infolge seiner Betretung eingestellt hat – und er damit wohl vor hatte noch länger unrechtmäßig im Bundesgebiet zu verbleiben und gegen fremden- und beschäftigungsrechtliche Vorschriften zu verstoßen – und den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keinerlei Anhaltspunkte auf eine etwaige Verantwortungsübernahme des BF zu entnehmen sind, sondern vielmehr unsubstantiiert behauptet wird, dass es sich lediglich um einen Gefälligkeits- bzw. Nachbarschaftsdienst gehandelt habe, ist fallbezogen von einer maßgeblichen Wiederholungsgefahr bzw. davon auszugehen, dass sich der BF erneut ohne Beachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zur Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung in das Bundesgebiet begibt. Dies gilt umso mehr, als er in seiner Heimat keine Fixanstellung hat und damit nicht mit einer alsbaldigen Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation zu rechnen ist und gegen ihn bereits im Jahr 2020 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem einjährigen Einreiseverbot aufgrund der erheblichen Überschreitung der zulässigen 90-tägigen visumfreien Aufenthaltsdauer erlassen wurde, welches ihn in weiterer Folge allerdings nicht davon abgehalten hat, abermals in das Bundesgebiet einzureisen, die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer zu überschreiten und gegen österreichische Rechtsvorschriften zu verstoßen, wobei ihm eigenen Angaben zufolge jedenfalls auch bewusst war, dass ihm eine Beschäftigungsaufnahme in Österreich nicht gestattet ist.
Hinzukommt, dass dem BF ein Verstoß gegen das Meldegesetz anzulasten ist, zumal er in der Wohnung eines Freundes Unterkunft genommen hat, ohne sich bei der Meldebehörde anzumelden. So reiste der BF zuletzt am 19.04.2023 in das Bundesgebiet ein. Bis zu seiner Festnahme am 10.05.2023 war er trotz seines durchgehenden Aufenthaltes sowie seiner Unterkunftnahme nicht aufrecht im Bundesgebiet gemeldet und hat er damit gegen die Bestimmungen des Meldegesetzes verstoßen, wobei auch in diesem Zusammenhang davon auszugehen ist, dass er sein Fehlverhalten fortgesetzt hätte, wäre es nicht zu seiner Festnahme gekommen.
Ferner gilt zu Lasten des BF zu berücksichtigen, dass er im Zuge seiner Einvernahme durch die belangte Behörde lediglich Barmittel in Höhe von rund EUR 8, -- sowie eine Bankomatkarte mit einem Guthaben von rund EUR 5, -- bis 6, -- vorweisen konnte und war er damit offenkundig nicht im Besitz ausreichender Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist. Angesichts dessen, dass ein visumfreier Aufenthalt einen Aufenthalt zu privaten oder touristischen Zwecken ermöglicht, die Aufnahme einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit allerdings nicht gestattet ist, war er auch nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben und liegt sohin auch ein Verstoß gegen die in Art. 6 des Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisebedingungen vor, wobei festzuhalten gilt, dass der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140).Ferner gilt zu Lasten des BF zu berücksichtigen, dass er im Zuge seiner Einvernahme durch die belangte Behörde lediglich Barmittel in Höhe von rund EUR 8, -- sowie eine Bankomatkarte mit einem Guthaben von rund EUR 5, -- bis 6, -- vorweisen konnte und war er damit offenkundig nicht im Besitz ausreichender Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist. Angesichts dessen, dass ein visumfreier Aufenthalt einen Aufenthalt zu privaten oder touristischen Zwecken ermöglicht, die Aufnahme einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit allerdings nicht gestattet ist, war er auch nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben und liegt sohin auch ein Verstoß gegen die in Artikel 6, des Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisebedingungen vor, wobei festzuhalten gilt, dass der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140).
Insgesamt hat der BF durch sein gegen das Meldegesetz und gegen die Regelungen des AuslBG und die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften verstoßendes Fehlverhalten in eindrucksvoller Weise seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht, woran schließlich auch seine Unbescholtenheit sowie seine Mitwirkung am Verfahren bzw. sein Bemühen um freiwillige Ausreise nichts zu ändern vermag und lässt das sich aus den vorangeführten Umständen ergebende Persönlichkeitsbild, insbesondere seine mangelnde Verantwortungsübernahme sowie die von ihm bereits wiederholt an den Tag gelegte Gleichgültigkeit gegenüber den österreichischen Rechtsnormen in einer Gesamtbetrachtung keinen Schluss zu, dass sich der BF in Zukunft wohlverhalten werde.
Angesichts der aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes sowie vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur ist die Annahme der belangten Behörde daher gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung somit eindeutig zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.
Zumal der BF, wie auch bereits im Zusammenhang mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides festgestellt, im Bundesgebiet kein schützenswertes Privat- und Familienleben führt – in Österreich sind zwar der Bruder, entfernte Verwandte und Freunde des BF aufhältig, zu diesen besteht jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis und sind darüber hinaus keinerlei Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht hervorgekommen – kann die Erlassung eines Einreiseverbotes auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus.Zumal der BF, wie auch bereits im Zusammenhang mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides festgestellt, im Bundesgebiet kein schützenswertes Privat- und Familienleben führt – in Österreich sind zwar der Bruder, entfernte Verwandte und Freunde des BF aufhältig, zu diesen besteht jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis und sind darüber hinaus keinerlei Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht hervorgekommen – kann die Erlassung eines Einreiseverbotes auch im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus.
Die Einschränkung des Kontaktes zu seinem Bruder, seinen weiteren entfernten Verwandten und seinen Freunden bzw. die durch das Einreiseverbot bewirkte vorübergehend verwehrte Möglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten des BF im Gebiet der Mitgliedstaaten, ist im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Die mit dem ausgesprochenen Einreiseverbot verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des BF wiegen nicht schwerer als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Derartige Kontakte können auch über Telefon sowie über soziale Medien aufrechterhalten werden und wäre es etwaigen Bezugspersonen weiterhin möglich, den BF in Bosnien und Herzegowina oder in Drittstaaten zu besuchen, ganz abgesehen davon, dass dem BF im Vorfeld klar sein musste, dass allfällige soziale Bindungen durch sein Fehlverhalten eine maßgebliche Einschränkung erfahren könnten.
Was die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes von fünf Jahren betrifft, erscheint diese jedoch in einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falles und insbesondere unter Berücksichtigung des Unrechtsgehalts seines Fehlverhaltens, der strafgerichtlichen Unbescholtenheit sowie aufgrund der letztlich erfolgten freiwilligen Ausreise des BF als nicht angemessen und sieht sich das erkennende Gericht daher veranlasst, diese auf die Dauer von drei Jahren herabzusetzen. Das dargestellte Verhalten des BF läuft unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere dem großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit sowie an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften zuwider. Die belangte Behörde schöpfte mit dem verhängten fünfjährigen Einreiseverbot allerdings das Höchstmaß zur Gänze aus, damit würde sie jedoch für jene Fälle, in denen es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt nicht genug Spielraum lassen, um diese mit einer längeren Einreiseverbotsdauer adäquat zu sanktionieren. Eine darunterliegende Dauer des Einreiseverbots ist wegen des Gewichts des nicht unerheblichen Fehlverhaltens des BF und seiner mangelnden Verantwortungsübernahme, nicht denkbar.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß dahingehend stattzugeben, als das von der belangten Behörde erlassene fünfjährige Einreiseverbot auf die Dauer von drei Jahren herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß dahingehend stattzugeben, als das von der belangten Behörde erlassene fünfjährige Einreiseverbot auf die Dauer von drei Jahren herabgesetzt wird.
3.2. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):
Nach § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß Abs. 2 leg. cit. beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Nach Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß Absatz 2, leg. cit. beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
Wie im Folgenden unter Punkt 3.3. noch darzulegen sein wird, war Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – mit dem einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde – mit dem gegenständlichen Erkenntnis ersatzlos zu beheben, weshalb nach § 55 Abs. 1 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen ist. Mangels Rechtsgrundlage kann für den Fall einer bereits erfolgten Ausreise eines Fremden von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht abgesehen werden.Wie im Folgenden unter Punkt 3.3. noch darzulegen sein wird, war Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides – mit dem einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde – mit dem gegenständlichen Erkenntnis ersatzlos zu beheben, weshalb nach Paragraph 55, Absatz eins, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen ist. Mangels Rechtsgrundlage kann für den Fall einer bereits erfolgten Ausreise eines Fremden von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht abgesehen werden.
Da der BF bereits am 17.05.2023 freiwillig nach Bosnien und Herzegowina ausgereist ist und keine besonderen Umstände im Hinblick auf die Regelung seiner persönlichen Verhältnisse vorgebracht wurden, mit einer Rückkehrentscheidung jedoch zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen ist, war diese mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festzusetzen und war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall hat das Bundesamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG gestützt, wobei begründend unter anderem ausgeführt wurde, dass der BF seit Jahren einer illegalen Beschäftigung nachgehe und er durch sein Verhalten gezeigt habe, dass er auch künftig nicht gewillt sein werde die österreichische Rechtsordnung zu akzeptieren. Ferner habe er durch seinen ungewöhnlich langen unrechtmäßigen Aufenthalt sowie durch den Umstand, dass er sich völlig unrechtmäßig der Sozialversicherung bedient habe einen erheblichen finanziellen Schaden verursacht. Angesichts dessen sowie aufgrund der Gefahr, dass er weiterhin den Staat schädigen könnte, sei die sofortige Außerlandesbringung seiner Person unabdingbar. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall hat das Bundesamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG gestützt, wobei begründend unter anderem ausgeführt wurde, dass der BF seit Jahren einer illegalen Beschäftigung nachgehe und er durch sein Verhalten gezeigt habe, dass er auch künftig nicht gewillt sein werde die österreichische Rechtsordnung zu akzeptieren. Ferner habe er durch seinen ungewöhnlich langen unrechtmäßigen Aufenthalt sowie durch den Umstand, dass er sich völlig unrechtmäßig der Sozialversicherung bedient habe einen erheblichen finanziellen Schaden verursacht. Angesichts dessen sowie aufgrund der Gefahr, dass er weiterhin den Staat schädigen könnte, sei die sofortige Außerlandesbringung seiner Person unabdingbar.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Zumal die im angefochtenen Bescheid gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, war ein Abspruch gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht erforderlich, da eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention durch das Nichtanfechten der Rückkehrentscheidung nicht weiter zu prüfen ist.Zumal die im angefochtenen Bescheid gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, war ein Abspruch gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht erforderlich, da eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention durch das Nichtanfechten der Rückkehrentscheidung nicht weiter zu prüfen ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 normierten Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135).
Da der BF bereits vor Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach Bosnien und Herzegowina ausgereist ist und er sich demnach nicht mehr in Österreich aufhält, ist vor dem Hintergrund der vorangeführten Rechtsprechung eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht notwendig.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war sohin stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben, da das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war sohin stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben, da das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn deren Durchführung – wie im vorliegenden Fall – in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn deren Durchführung – wie im vorliegenden Fall – in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Dem Beschwerdevorbringen sind keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen und stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der BF am 10.05.2023 bei einer unerlaubten Beschäftigung betreten, er lediglich über beschränkte Barmittel verfügte und gegen das Meldegesetz verstoßen hat. Insgesamt lagen somit keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht musste sich im vorliegenden Fall auch keinen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für den BF kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).
Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Angemessenheit aufschiebende Wirkung Einreiseverbot rechtmäßig ersatzlose Teilbehebung freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gesamtbetrachtung illegale Beschäftigung Interessenabwägung Kassation öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Schwarzarbeit Spruchpunktbehebung VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I415.2276389.1.00Im RIS seit
24.11.2023Zuletzt aktualisiert am
24.11.2023