TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/14 G312 2197145-2

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Veröffentlicht am 14.09.2023
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Entscheidungsdatum

14.09.2023

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G312 2197145-2/2Z

T E I L E R K E N N T N I ST E römisch eins L E R K E N N T N römisch eins S

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard ROSENKRANZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2023, Zl. XXXX -, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht und wird beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard ROSENKRANZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2023, Zl. römisch 40 -, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht und wird beschlossen:

A)       Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1 Der Beschwerdeführer (BF) ist rumänischer Staatsbürger und hält sich nach eigenen Angaben seit 2014 (mit Unterbrechung) in Österreich auf. Er kam nach Österreich, um mit der in Österreich lebenden, ebenfalls rumänischen Staatsbürgerin XXXX (im Folgenden: VL) eine Beziehung aufzunehmen. Aufgrund mehrere persönlicher Probleme, Gewalttätigkeiten (auch gegenüber der Lebensgefährtin) und strafrechtlicher Verurteilungen endete die Lebensgemeinschaft 2017.1.1 Der Beschwerdeführer (BF) ist rumänischer Staatsbürger und hält sich nach eigenen Angaben seit 2014 (mit Unterbrechung) in Österreich auf. Er kam nach Österreich, um mit der in Österreich lebenden, ebenfalls rumänischen Staatsbürgerin römisch 40 (im Folgenden: VL) eine Beziehung aufzunehmen. Aufgrund mehrere persönlicher Probleme, Gewalttätigkeiten (auch gegenüber der Lebensgefährtin) und strafrechtlicher Verurteilungen endete die Lebensgemeinschaft 2017.

Mit Bescheid vom 02.05.2018 wurde gegen den BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein befristetes Aufenthaltsverbot von drei Jahren erlassen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde durch das BVwG am 16.01.2019 teilweise stattgegeben und das Aufenthaltsverbot auf 1 Jahr herabgesetzt. Der BF kehre nach Rumänien zurück.

Die Ex-Lebensgefährtin besuchte den BF in Rumänien, sie nahmen die Beziehung wieder auf und begannen nach seiner neuerlichen Einreise in Österreich 2018 erneut eine Lebensgemeinschaft. Dem BF wurde eine Anmeldebescheinigung ausgestellt, sie verlobten sich und er ging teilweise unselbständigen Erwerbstätigkeiten nach bzw. bezog Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Aktuell befindet sich der BF in medizinischer und medikamentöser Behandlung, er nimmt seit 2022 an Beratungsterminen in den Beratungsstellen für Gewaltprävention und Männerwelten teil (sechs Termine bis dato).

1.2. Gegen den BF scheinen in Österreich folgende strafrechtliche Verurteilungen auf:

1) BG XXXX , XXXX , XXXX , rk XXXX , Delikt: § 127 StGB, Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagsätzen.1) BG römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , rk römisch 40 , Delikt: Paragraph 127, StGB, Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagsätzen.

2) LG XXXX , XXXX , XXXX , rk XXXX , Delikte: § 15 StGB, §§ 83 (1), 84 (2) StGB, § 269 (1) StGB, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt auf 3 Jahre Probezeit, nachgesehen am 19.03.2021.2) LG römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , rk römisch 40 , Delikte: Paragraph 15, StGB, Paragraphen 83, (1), 84 (2) StGB, Paragraph 269, (1) StGB, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt auf 3 Jahre Probezeit, nachgesehen am 19.03.2021.

3) LG XXXX , XXXX , XXXX , rk XXXX , Delikte: § 83 (1), 107 (1), 146, 153 (1) StGB, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt auf 3 Jahre Probezeit.3) LG römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , rk römisch 40 , Delikte: Paragraph 83, (1), 107 (1), 146, 153 (1) StGB, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt auf 3 Jahre Probezeit.

4) BG XXXX , XXXX , XXXX , Delikte: § 83 Abs. 1 StGB, § 125 StGB, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt auf 3 Jahre Probezeit.4) BG römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , Delikte: Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraph 125, StGB, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt auf 3 Jahre Probezeit.

Den rechtskräftigen Urteilen liegen das Vergehen des Diebstahls, das Vergehen der Widerstand gegen die Staatsgewalt, das Verbrechen der schweren Nötigung, das Verbrechen der Weitergabe und Besitz nachgemachter oder verfälschten Geldes, des Vergehens des Darlehens/Kreditbetruges, das Vergehen der Sachbeschädigung, der Körperverletzung sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung, des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung sowie Körperverletzung im Rahmen von Gewalt in der Privatsphäre.

1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 01.08.2023 wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Letzteres wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz des Eigentums und des wirtschaftlichen Wohles des Landes notwendig sei. Daher sei die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots geboten, zumal sich keine dagegensprechenden Gründe ergeben hätten. Trotz des bereits konsumierten Aufenthaltsverbotes habe sich das Verhalten des BF nicht verändert und zeigt er weiterhin Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit Dritter, gegenüber Frauen, auch seiner Lebensgefährtin sowie gegen fremdes Vermögen. Auch ist sein Respekt vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gering. Eine Änderung seines persönlichen Verhaltens sei nach der erfolgten Wiedereinreise 2019 nicht erkennbar, er stelle nach wie vor eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft (an Ruhe, Ordnung und Sicherheit) berühre, und trete sein Interesse an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurück.1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 01.08.2023 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Letzteres wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz des Eigentums und des wirtschaftlichen Wohles des Landes notwendig sei. Daher sei die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots geboten, zumal sich keine dagegensprechenden Gründe ergeben hätten. Trotz des bereits konsumierten Aufenthaltsverbotes habe sich das Verhalten des BF nicht verändert und zeigt er weiterhin Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit Dritter, gegenüber Frauen, auch seiner Lebensgefährtin sowie gegen fremdes Vermögen. Auch ist sein Respekt vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gering. Eine Änderung seines persönlichen Verhaltens sei nach der erfolgten Wiedereinreise 2019 nicht erkennbar, er stelle nach wie vor eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft (an Ruhe, Ordnung und Sicherheit) berühre, und trete sein Interesse an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurück.

Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF durch seinen Rechtsvertreter und beantragte er die ersatzlose Behebung des Aufenthaltsverbotes. Bekämpft wird ebenso die Dauer des Aufenthaltsverbotes und beantragt der BF eine Reduzierung auf 6 Monate; eine ersatzlose Behebung der Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit der Beschwerde legte der BF seinen Arbeitsvertrag sowie der Überlassungsmitteilung, medizinische Befunde, Schreiben der Lebensgefährtin und Nachweis der Bezahlung vor.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus den Angaben des BF, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister sowie aus den mit der Beschwerde ergänzend vorgelegten Urkunden.

Rechtliche Beurteilung:

Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründen, konkret mit dem strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF, begründet, sondern auch, dass sich sein Verhalten trotz bereits konsumierten Aufenthaltsverbotes nicht verändert hat. Zudem zeige sich sein gewalttätiges Verhalten nicht nur gegen andere Personen in Streitsituationen, auch gegenüber Frauen, Sicherheitsorganen und sowie gegenüber der eigenen Lebensgefährtin. Des Weiteren mussten gegen den BF mehrfach Verwaltungsstrafverfügungen erteilt werden. In Gesamtschau hätte keine Änderung seiner Einstellung erkannt werden können, im Gegenteil entfalte sich seine kriminelle Energie immer weiter.

Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf die wiederholende Delinquenz des BF als nachvollziehbar anzusehen.

Auch wenn gegen ihn keine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt hätte werden müssen, er an Beratungen in der Gewaltprävention teilnimmt, konnte er – trotz vorgebrachter geordneten Verhältnissen und momentan wieder regelmäßige Einkünfte aus eigener Erwerbstätigkeit - keine Gründe vorbringen, die gegen seine sofortige, vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens unabhängige Ausreise sprechen. Seine medizinische Behandlung kann im Herkunftsland fortgesetzt werden. Angesichts seines gewalttätigen (auch in der Privatsphäre liegenden) und kriminellen Verhaltens, ist die vorgebrachte soziale Beziehung (Lebensgefährtin) geringer zu werten, weshalb mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden ist.Auch wenn gegen ihn keine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt hätte werden müssen, er an Beratungen in der Gewaltprävention teilnimmt, konnte er – trotz vorgebrachter geordneten Verhältnissen und momentan wieder regelmäßige Einkünfte aus eigener Erwerbstätigkeit - keine Gründe vorbringen, die gegen seine sofortige, vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens unabhängige Ausreise sprechen. Seine medizinische Behandlung kann im Herkunftsland fortgesetzt werden. Angesichts seines gewalttätigen (auch in der Privatsphäre liegenden) und kriminellen Verhaltens, ist die vorgebrachte soziale Beziehung (Lebensgefährtin) geringer zu werten, weshalb mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden ist.

Angesichts dessen ergeben sich bei einer Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Rumänien) keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG.Angesichts dessen ergeben sich bei einer Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Rumänien) keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG.

Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist somit nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten, wobei eine Einreise zwecks Teilnahme einer möglichen mündlichen Verhandlung rechtlich möglich sein wird. Auch handelt es sich bei seiner Lebensgefährtin um eine rumänische Staatsbürgerin, sodass es auch ihr zumutbar ist, in ihr Heimatland zu reisen, um den BF zu besuchen.

Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG keine Folge zu erteilen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreiseverpflichtung Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben rechtswidriger Aufenthalt strafrechtliche Verurteilung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G312.2197145.2.00

Im RIS seit

04.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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