TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/14 G310 2268203-1

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Veröffentlicht am 14.09.2023
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Entscheidungsdatum

14.09.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G310 2268203-1/4E
G310 2268203-1/4E,

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des portugiesischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2023, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des portugiesischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu Recht:

A)             Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid  dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat:
„Gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer          von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat: , „Gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“

B)              Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2021 im Bundesgebiet wegen des Verdachts auf Raub festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Am XXXX 2021 wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2021 im Bundesgebiet wegen des Verdachts auf Raub festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. Am römisch 40 2021 wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2022, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2022, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.01.2022 sowie vom 20.04.2022 wurde er aufgefordert, sich zu der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF erstattete entsprechende Stellungnahmen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung, seiner Vorstrafen und dem Fehlen beruflicher, privater oder familiärer Anknüpfungspunkte begründet. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung, seiner Vorstrafen und dem Fehlen beruflicher, privater oder familiärer Anknüpfungspunkte begründet.

Der BF erhob dagegen eine Beschwerde und beantragte eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, seine Schwester und Schwager einzuvernehmen sowie den Bescheid zur Gänze zu beheben. Hilfsweise wurde die Reduzierung der Dauer des Aufenthaltsverbotes, die Gewährung des Durchsetzungsaufschubes, die Rückverweisung und die Zulassung einer ordentlichen Revision beantragt. Es wurde angeregt die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Beschwerde wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Schwester sich mit ihrer Familie in Österreich aufhalte, es bestehe regelmäßiger Kontakt und könne der BF nach der Entlassung bei ihnen leben. Weiters halte sich der Sohn des BF in Österreich auf, der Kontakt zu ihm werde aber von der Exfrau des BF verhindert. Der BF habe sich großteils in Deutschland und Österreich aufgehalten, in Portugal verfüge er über keinerlei familiäre oder soziale Bindungen. Der BF könne nach Entlassung wieder bei der Firma XXXX arbeiten. Er befinde sich im Substitutionsprogramm, welches er bald abschließen werde. Er spreche sehr gut Deutsch und bereue seine Taten. Die Beschwerde wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Schwester sich mit ihrer Familie in Österreich aufhalte, es bestehe regelmäßiger Kontakt und könne der BF nach der Entlassung bei ihnen leben. Weiters halte sich der Sohn des BF in Österreich auf, der Kontakt zu ihm werde aber von der Exfrau des BF verhindert. Der BF habe sich großteils in Deutschland und Österreich aufgehalten, in Portugal verfüge er über keinerlei familiäre oder soziale Bindungen. Der BF könne nach Entlassung wieder bei der Firma römisch 40 arbeiten. Er befinde sich im Substitutionsprogramm, welches er bald abschließen werde. Er spreche sehr gut Deutsch und bereue seine Taten.

Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 20.03.2023, G310 2268203-1/2Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen.Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 20.03.2023, G310 2268203-1/2Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen.

Feststellungen:

Der BF kam in XXXX auf die Welt, ist portugiesischer Staatsbürger und ledig. Er spricht portugiesisch und deutsch. Er absolvierte die Schulausbildung in Portugal, wo er sich zuletzt nach einer im Jahr 2011 erfolgten Abschiebung aufgehalten hat. Er lebte lange in Deutschland und Österreich. Familiäre Bindungen in Portugal konnten nicht festgestellt werden. Er befindet sich im Substitutionsprogramm. Der BF kam in römisch 40 auf die Welt, ist portugiesischer Staatsbürger und ledig. Er spricht portugiesisch und deutsch. Er absolvierte die Schulausbildung in Portugal, wo er sich zuletzt nach einer im Jahr 2011 erfolgten Abschiebung aufgehalten hat. Er lebte lange in Deutschland und Österreich. Familiäre Bindungen in Portugal konnten nicht festgestellt werden. Er befindet sich im Substitutionsprogramm.

Der BF verfügte zuletzt von XXXX 2017 bis XXXX 2018 sowie seit XXXX 2019 über Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet, wobei er vor seiner Verhaftung von XXXX 2020 bis XXXX 2021 obdachlos gemeldet war. Der BF verfügte zuletzt von römisch 40 2017 bis römisch 40 2018 sowie seit römisch 40 2019 über Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet, wobei er vor seiner Verhaftung von römisch 40 2020 bis römisch 40 2021 obdachlos gemeldet war.

Aufgrund von zwei Verurteilungen in den Jahren 2009 und 2011 wurde gegen ihn von der BPD XXXX am XXXX 2011, Zl. XXXX ein Aufenthaltsverbot erlassen und der BF wurde am selben Tag nach Portugal abgeschoben. Aufgrund von zwei Verurteilungen in den Jahren 2009 und 2011 wurde gegen ihn von der BPD römisch 40 am römisch 40 2011, Zl. römisch 40 ein Aufenthaltsverbot erlassen und der BF wurde am selben Tag nach Portugal abgeschoben.

Nach seiner erneuten Einreise in das Bundgebiet im Jahr 2017 ging der BF immer wieder bei diversen Arbeitgebern einer Beschäftigung in Österreich nach. Eine Anmeldebescheinigung wurde ihm nie ausgestellt.

Mit seiner in Österreich lebenden Schwester und deren Familie steht er in Kontakt und besucht ihn seine Schwester in der Justizanstalt. Zu seinem minderjährigen Sohn, der österreichischer Staatsbürger ist, besteht kein Kontakt.

Der BF wurde am XXXX 2021 verhaftet und in Untersuchungshaft genommen.Der BF wurde am römisch 40 2021 verhaftet und in Untersuchungshaft genommen.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2022, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht Linz lag zugrunde, dass er am XXXX .2021 in XXXX dem F.A. mit Gewalt seine Geldbörse mitsamt EUR 760 Bargeld weggenommen hat, indem er den F.A. in die Tiefgarage folgte, ihn dort überraschend am Hals packte und zu Boden warf und entgegen dessen Gegenwehr gewaltsam im Zuge einer Rangelei dessen Geldbörse aus der inneren Jackentasche entnahm, wobei dessen Jacke zerrissen wurde. Im Zuge der Wegnahme der Geldbörse, welche er in weiterer Folge in einem Mistkübel entsorgte, hat der BF Urkunden (Impfzeugnisse sowie eine E-Card des F.A.) und eine Debitkarte unterdrückt. Bei der Strafbemessung wurde das umfassende und reumütige Geständnis mildernd, die Vorstrafenbelastung sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen hingegen erschwerend gewertet. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2022, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht Linz lag zugrunde, dass er am römisch 40 .2021 in römisch 40 dem F.A. mit Gewalt seine Geldbörse mitsamt EUR 760 Bargeld weggenommen hat, indem er den F.A. in die Tiefgarage folgte, ihn dort überraschend am Hals packte und zu Boden warf und entgegen dessen Gegenwehr gewaltsam im Zuge einer Rangelei dessen Geldbörse aus der inneren Jackentasche entnahm, wobei dessen Jacke zerrissen wurde. Im Zuge der Wegnahme der Geldbörse, welche er in weiterer Folge in einem Mistkübel entsorgte, hat der BF Urkunden (Impfzeugnisse sowie eine E-Card des F.A.) und eine Debitkarte unterdrückt. Bei der Strafbemessung wurde das umfassende und reumütige Geständnis mildernd, die Vorstrafenbelastung sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen hingegen erschwerend gewertet.

Der BF verbüßt die Freiheitsstrafe derzeit in der Justizanstalt XXXX , wo er als Hausarbeiter tätig ist. Der BF verbüßt die Freiheitsstrafe derzeit in der Justizanstalt römisch 40 , wo er als Hausarbeiter tätig ist.

Bereits davor wurde er mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2017, XXXX , wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB zu einer für drei Jahre bedingt nachgesehenen fünfmonatigen Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à EUR 10, sohin insgesamt EUR 1.200,00 verurteilt, wobei die Tathandlungen im Jahr 2010 und 2011 erfolgten. Zu seinen Generalien befragt, führte der BF unter anderem aus, dass er am XXXX 2006 in Portugal zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Bei der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis und das lange Zurückliegen der Tathandlungen mildernd gewertet. Das Zusammentreffen von zwei Vergehen und drei einschlägige Vorstrafen wirkten sich erschwerend aus. Bereits davor wurde er mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2017, römisch 40 , wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB zu einer für drei Jahre bedingt nachgesehenen fünfmonatigen Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à EUR 10, sohin insgesamt EUR 1.200,00 verurteilt, wobei die Tathandlungen im Jahr 2010 und 2011 erfolgten. Zu seinen Generalien befragt, führte der BF unter anderem aus, dass er am römisch 40 2006 in Portugal zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Bei der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis und das lange Zurückliegen der Tathandlungen mildernd gewertet. Das Zusammentreffen von zwei Vergehen und drei einschlägige Vorstrafen wirkten sich erschwerend aus.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2020, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 2020, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Im Jahr 2009 wurde der BF bereits wegen Diebstahls zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt. Im Jahr 2011 folgte eine weitere Verurteilung wegen gewerbsmäßigen (Einbruchs-)Diebstahl sowie Körperverletzung, und wurde der BF zu einer teilbedingten 18monatigen Freiheitsstrafe (12 Monate bedingt) verurteilt.

Der BF ist rückkehrwillig.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und der Eintragung des Personalausweises im Fremdenregister.

Seine portugiesischen Sprachkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Deutschkenntnisse können anhand der langjährigen Aufenthalte in Deutschland und Österreich sowie seiner Berufstätigkeit festgestellt werden.

Die Feststellungen zur Schulausbildung, zum langjährigen Aufenthalt in Deutschland, zu den fehlenden familiären Anknüpfungspunkten in Portugal, zur Substitutionstherapie beruhen auf seinen Angaben in der Stellungnahme.

Die Wohnsitzmeldungen sowie die Obdachlosigkeit gehen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) hervor.

Die Verhängung des Aufenthaltsverbotes sowie die Abschiebung im Jahr 2011 ergibt sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid.

Seine Erwerbstätigkeiten wurde anhand des Sozialversicherungsauszuges festgestellt.

Das Fehlen einer Anmeldebescheinigung ergibt sich daraus, dass kein entsprechender Eintrag im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) festgestellt werden konnte.

Seine familiären Bindungen in Österreich ergeben sich aus den Stellungnahmen und der Beschwerde.

Die Festnahme des BF und die Verhängung der Untersuchungshaft werden anhand der Vollzugsinformation und Verständigung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2021 festgestellt. Die Festnahme des BF und die Verhängung der Untersuchungshaft werden anhand der Vollzugsinformation und Verständigung des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2021 festgestellt.

Die Feststellungen zur letzten strafgerichtlichen Verurteilung des BF, dem zu Grunde liegenden Sachverhalt sowie der berücksichtigten Strafbemessungsgründe ergeben sich aus dem Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2022, XXXX .Die Feststellungen zur letzten strafgerichtlichen Verurteilung des BF, dem zu Grunde liegenden Sachverhalt sowie der berücksichtigten Strafbemessungsgründe ergeben sich aus dem Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2022, römisch 40 .

Die Feststellungen zum Strafvollzug basieren auf der Vollzugsinformation, den Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut ZMR sowie dem Strafregister. Die Tätigkeit als Hausarbeiter ergibt sich aus der Beschwerde und der Besucherliste.

Die weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen gehen aus den im Akt befindlichen Strafurteilen sowie aus dem Strafregister hervor.

Aus dem Rückkehrberatungsprotokoll ergibt sich, dass der BF rückkehrwillig ist.

Rechtliche Beurteilung:

Zu dem in der Beschwerde behaupteten Verfahrensmangel ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass das BFA den BF nicht persönlich einvernommen hat, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entsprochen wird. Hier hatte der BF vor der Bescheiderlassung ausreichend Gelegenheit, im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Stellung zu nehmen.

Aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, ist jedenfalls von der Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt und in der Beschwerde kein weiteres Tatsachenvorbringen erstattet wurde (siehe VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056).

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG). Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG).

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration
(Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration, (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:

Im gegenständlichen Fall hält sich der BF seit weniger als zehn Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf. Er hält sich zwar seit XXXX 2017 wieder im Bundesgebiet auf und ging als Arbeiter diversen Erwerbstätigkeiten nach, hat jedoch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das gemäß § 53a NAG idR (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers kann nämlich dazu führen, dass diesem in Österreich kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (als Grundlage für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts) zukommt. Das ist aber nur dann der Fall, wenn vom Vorliegen einer "Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd § 55 Abs 3 NAG auszugehen ist, was wiederum voraussetzt, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (siehe VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439). Im gegenständlichen Fall hält sich der BF seit weniger als zehn Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf. Er hält sich zwar seit römisch 40 2017 wieder im Bundesgebiet auf und ging als Arbeiter diversen Erwerbstätigkeiten nach, hat jedoch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das gemäß Paragraph 53 a, NAG idR (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers kann nämlich dazu führen, dass diesem in Österreich kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (als Grundlage für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts) zukommt. Das ist aber nur dann der Fall, wenn vom Vorliegen einer "Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG auszugehen ist, was wiederum voraussetzt, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (siehe VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439).

Der BF wurde seit seiner Wiedereinreise ins Bundesgebiet im XXXX 2017 insgesamt drei Mal rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde er wegen des Verbrechens Raubes und der Vergehen der Urkundenunterdrückung sowie Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Verhalten steht dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts entgegen. Daher ist nicht der in § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab anzuwenden, sondern der nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs 1 FPG.Der BF wurde seit seiner Wiedereinreise ins Bundesgebiet im römisch 40 2017 insgesamt drei Mal rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde er wegen des Verbrechens Raubes und der Vergehen der Urkundenunterdrückung sowie Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Verhalten steht dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts entgegen. Daher ist nicht der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab anzuwenden, sondern der nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG.

Bei dem im XXXX 2021 begangenen Raubüberfall an einem 83jährigen Mann handelt es sich um eine schwere Straftat, die die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedroht und an deren Verhinderung daher ein wichtiges Grundinteresse der Gesellschaft besteht. Die Vorgehensweise des BF bei dem Raub erweist sich als sehr niederträchtig, da er einen 83jährigen Mann beraubte, der noch dazu sein letzter Arbeitgeber war. Auch weist ein Raub jedenfalls einen beträchtlichen Gesinnungs- und Erfolgsunwert auf. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der BF trotz bereits verspürtem Haftübel und Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erneut straffällig wurde. Bei dem im römisch 40 2021 begangenen Raubüberfall an einem 83jährigen Mann handelt es sich um eine schwere Straftat, die die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedroht und an deren Verhinderung daher ein wichtiges Grundinteresse der Gesellschaft besteht. Die Vorgehensweise des BF bei dem Raub erweist sich als sehr niederträchtig, da er einen 83jährigen Mann beraubte, der noch dazu sein letzter Arbeitgeber war. Auch weist ein Raub jedenfalls einen beträchtlichen Gesinnungs- und Erfolgsunwert auf. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der BF trotz bereits verspürtem Haftübel und Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erneut straffällig wurde.

Da der BF seine Straftaten begangen hat, bevor er sich fünf Jahre durchgehend in Österreich aufgehalten hat, stellt sein Gesamtverhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Daher liegt eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd § 55 Abs 3 NAG vor, die dem Fortbestand des Aufenthaltsrechts gemäß § 51 Abs 1 NAG entgegen stand (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247).Da der BF seine Straftaten begangen hat, bevor er sich fünf Jahre durchgehend in Österreich aufgehalten hat, stellt sein Gesamtverhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Daher liegt eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG vor, die dem Fortbestand des Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 51, Absatz eins, NAG entgegen stand vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247).

Bei Raubdelikten besteht grundsätzlich ein vergleichsweise hohes Rückfallrisiko (ungefähr die Hälfte der Straftäter wird nach der Haftentlassung erneut straffällig; vgl ÖJZ 2005/55). Aktuell kann ihm daher keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten, zumal seit der Tat noch nicht viel Zeit vergangen ist, und sich der BF noch in Strafhaft befindet. Der BF wird den Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach dem Vollzug der Strafe unter Beweis stellenmüssen. Bei Raubdelikten besteht grundsätzlich ein vergleichsweise hohes Rückfallrisiko (ungefähr die Hälfte der Straftäter wird nach der Haftentlassung erneut straffällig; vergleiche ÖJZ 2005/55). Aktuell kann ihm daher keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten, zumal seit der Tat noch nicht viel Zeit vergangen ist, und sich der BF noch in Strafhaft befindet. Der BF wird den Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach dem Vollzug der Strafe unter Beweis stellenmüssen.

Der vom BF in der Beschwerde bekundeten Reue kommt keine entscheidende Bedeutung zu, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da sich der BF im Entscheidungszeitpunkt noch in Strafhaft befindet, liegt kein maßgebliches Wohlverhalten vor.

Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF muss verhältnismäßig sein. Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt, zumal der BF keinen Kontakt zu seinem in Österreich lebenden Sohn hat. Der BF ging immer wieder einer Beschäftigung nach, doch wurde seit seiner Wiedereinreise insgesamt dreimal wegen Vermögensdelikten strafgerichtlich verurteilt. Zwar verfügt der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte in Portugal, jedoch verbrachte er den überwiegenden Teil seines Lebens dort und absolvierte seine Schulbildung in Portugal. Zuletzt kehrte er 2011 dorthin zurück und ist überdies rückkehrwillig.

Das Aufenthaltsverbot bedeutet zwar eine Einschränkung seiner Beschäftigungsmöglichkeiten und Unmöglichkeit eines Aufenthaltes als Tourist, bezieht sich aber nur auf das österreichische Bundesgebiet. Deutschland ist nicht umfasst. Allfällige Kontakte zu seiner Schwester und seinem Schwager können auch durch Telefonate, elektronische Kommunikationsmittel (E-Mail, Internet) oder Besuche beim BF in Portugal oder in anderen Staaten, die nicht vom Aufenthaltsverbot umfasst sind, gepflegt werden.

Bei der Abwägung aller relevanten Umstände überwiegt hier das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich, zumal das öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen groß ist (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Das vom BFA erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich somit im Ergebnis dem Grunde nach als zulässig; die Voraussetzungen für ein maximal zehnjähriges Aufenthaltsverbot gegen den BF sind erfüllt.Bei der Abwägung aller relevanten Umstände überwiegt hier das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich, zumal das öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen groß ist vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Das vom BFA erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich somit im Ergebnis dem Grunde nach als zulässig; die Voraussetzungen für ein maximal zehnjähriges Aufenthaltsverbot gegen den BF sind erfüllt.

Angesichts der privaten Bindungen des BF in Österreich ist die Dauer jedoch in teilweiser Stattgebung des entsprechenden Eventualantrags in der Beschwerde von der Dauer von sieben Jahren auf fünf Jahre zu reduzieren. Eine weitere Reduktion scheitert an der Schwere der von ihm begangenen Straftaten. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern.Angesichts der privaten Bindungen des BF in Österreich ist die Dauer jedoch in teilweiser Stattgebung des entsprechenden Eventualantrags in der Beschwerde von der Dauer von sieben Jahren auf fünf Jahre zu reduzieren. Eine weitere Reduktion scheitert an der Schwere der von ihm begangenen Straftaten. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern.

Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Da beim BF angesichts seiner Vorstrafen, seiner nunmehrigen Verurteilung und seiner finanziellen Lage eine erhebliche Wiederholungsgefahr besteht und er im Bundesgebiet sozial nicht verankert ist, ist dem BFA darin beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Daher ist die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs 3 FPG somit nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Da beim BF angesichts seiner Vorstrafen, seiner nunmehrigen Verurteilung und seiner finanziellen Lage eine erhebliche Wiederholungsgefahr besteht und er im Bundesgebiet sozial nicht verankert ist, ist dem BFA darin beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Daher ist die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG somit nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis des BVwG vom 20.03.2023, G310 2268203-1/2Z, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis des BVwG vom 20.03.2023, G310 2268203-1/2Z, als unbegründet abgewiesen.

Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, unterbleibt eine Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal der BF in der Beschwerde kein relevantes neues Tatsachenvorbringen erstattet hat. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, unterbleibt eine Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal der BF in der Beschwerde kein relevantes neues Tatsachenvorbringen erstattet hat.

Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdungsprognose Herabsetzung Interessenabwägung private Interessen strafrechtliche Verurteilung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G310.2268203.1.01

Im RIS seit

12.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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