Entscheidungsdatum
15.09.2023Norm
AVG §17 Abs3Spruch
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W276 2263473-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , XXXX , XXXX , vom XXXX , vertreten durch Fritzsche, Frank, Fletzberger Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom XXXX , zu GZ XXXX in einer Angelegenheit nach dem WiEReG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 , vertreten durch Fritzsche, Frank, Fletzberger Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom römisch 40 , zu GZ römisch 40 in einer Angelegenheit nach dem WiEReG, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die beschwerdeführende Partei hat gemäß § 1 Z 4 VwG-AufwErsV einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens idH von EUR 368,80 zu leisten.römisch zwei. Die beschwerdeführende Partei hat gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens idH von EUR 368,80 zu leisten.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der angefochtene Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen (belangte Behörde, „belBeh“ oder „BMF“) vom XXXX , zu GZ XXXX erging aufgrund eines Antrages der XXXX , XXXX („beschwerdeführende Partei“ oder „bfP“) vom 06.09.2022 auf Akteneinsicht, der beim BMF am selben Tag einlangte. 1. Der angefochtene Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen (belangte Behörde, „belBeh“ oder „BMF“) vom römisch 40 , zu GZ römisch 40 erging aufgrund eines Antrages der römisch 40 , römisch 40 („beschwerdeführende Partei“ oder „bfP“) vom 06.09.2022 auf Akteneinsicht, der beim BMF am selben Tag einlangte.
Der Spruch des bekämpften Bescheides lautet wie folgt:
„Der Antrag auf Akteneinsicht, wird hinsichtlich des Anforderungsschreibens (ON 2), der ergänzenden Erläuterungen zu den angeforderten Unterlagen (Beilage zu ON 2), der erweiterten Auszüge der XXXX , und der XXXX , (ON 3 und 4), des Ersuchens um Akteneinsicht (ON 5), des Ersuchens um Fristerstreckung (ON 6) sowie der Bewilligung der Fristerstreckung (ON 7) gemäß 17 AVG „Der Antrag auf Akteneinsicht, wird hinsichtlich des Anforderungsschreibens (ON 2), der ergänzenden Erläuterungen zu den angeforderten Unterlagen (Beilage zu ON 2), der erweiterten Auszüge der römisch 40 , und der römisch 40 , (ON 3 und 4), des Ersuchens um Akteneinsicht (ON 5), des Ersuchens um Fristerstreckung (ON 6) sowie der Bewilligung der Fristerstreckung (ON 7) gemäß 17 AVG
b e w i l l i g t,
der Antrag auf Akteneinsicht, wird hinsichtlich der Dokumente ON 1 und Beilage zu ON 1, gemäß § 17 Abs. 3 AVG, der Antrag auf Akteneinsicht, wird hinsichtlich der Dokumente ON 1 und Beilage zu ON 1, gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AVG,
a b g e w i e s e n.“
2. Das BMF begründete diesen Bescheid wie folgt:
„Der festgestellte Sachverhalt ist wie folgt rechtlich zu beurteilen: § 17 AVG gewährt den Parteien ein subjektives prozessuales Recht auf Akteneinsicht. § 17 Abs. 3 AVG sieht in zwei Fällen eine Ausnahme vom Recht auf Akteneinsicht vor: 1. Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder Dritter. 2. Gefährdung öffentlicher Interessen. Aktenbestandteile sind insoweit von der Akteneinsicht ausgenommen, als dadurch eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeigeführt oder der Zweck des Verfahrens beeinträchtigt würde, also der Einsichtnahme öffentliche Interessen entgegenstehen. Laut dem Kommentar zum § 17 AVG von Hengstschläger/Leeb vertritt das Schrifttum die Auffassung, dass den in § 17 Abs. 3 AVG genannten öffentlichen Interessen Vorrang vor den Rechten der Partei zukommt. Die Akteneinsicht in die Dokumente ON 1 und Beilage zu ON 1wird verweigert, da eine Beeinträchtigung der Aufgaben in Bezug auf Erfüllung der Sanktionsmaßnahmen in Betracht kommt. Die Einsichtnahme in die Dokumente ON 1 und Beilage zu ON 1 würde in Anbetracht der Sanktionsmaßnahmen dem öffentlichen Interesse entgegenstehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.“„Der festgestellte Sachverhalt ist wie folgt rechtlich zu beurteilen: Paragraph 17, AVG gewährt den Parteien ein subjektives prozessuales Recht auf Akteneinsicht. Paragraph 17, Absatz 3, AVG sieht in zwei Fällen eine Ausnahme vom Recht auf Akteneinsicht vor: 1. Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder Dritter. 2. Gefährdung öffentlicher Interessen. Aktenbestandteile sind insoweit von der Akteneinsicht ausgenommen, als dadurch eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeigeführt oder der Zweck des Verfahrens beeinträchtigt würde, also der Einsichtnahme öffentliche Interessen entgegenstehen. Laut dem Kommentar zum Paragraph 17, AVG von Hengstschläger/Leeb vertritt das Schrifttum die Auffassung, dass den in Paragraph 17, Absatz 3, AVG genannten öffentlichen Interessen Vorrang vor den Rechten der Partei zukommt. Die Akteneinsicht in die Dokumente ON 1 und Beilage zu ON 1wird verweigert, da eine Beeinträchtigung der Aufgaben in Bezug auf Erfüllung der Sanktionsmaßnahmen in Betracht kommt. Die Einsichtnahme in die Dokumente ON 1 und Beilage zu ON 1 würde in Anbetracht der Sanktionsmaßnahmen dem öffentlichen Interesse entgegenstehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.“
3. Mit Schreiben vom 22.08.2022 forderte die Registerbehörde von der bfP Unterlagen gemäß § 14 Abs. 4 WiEReG zur Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer an. Dieses Aufforderungsschreiben wurde am 26.08.2022 zugestellt. 3. Mit Schreiben vom 22.08.2022 forderte die Registerbehörde von der bfP Unterlagen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, WiEReG zur Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer an. Dieses Aufforderungsschreiben wurde am 26.08.2022 zugestellt.
4. Mit E-Mail vom 06.09.2022 beantragte die bfP Akteneinsicht zur verfahrensgegenständlichen Geschäftszahl.
5. Am 19.9.2022 beantragte die bfP die Erstreckung der von der belBeh gesetzten Frist um vier Wochen.
6. Die belBeh erstreckte die gesetzte Frist um vier Wochen und wies darauf hin, dass eine Zwangsstrafe von bis zu 30.000,00 Euro angedroht und festgesetzt werden kann, wenn die angeforderten Urkunden, schriftliche Unterlagen und Auskünfte nicht innerhalb der gesetzten Frist übermittelt werden.
7. Mit Eingabe der bfP bei der belBeh vom 18.10.2022 beantragte die bfP eine Fristerstreckung um weitere vier Wochen.
8. Mit E-Mail vom 21.10.2022 übermittelte die belBeh der bfP alle Aktenteile mit Ausnahme der ON 1 und der Beilage zu ON 1 und wurde hinsichtlich dieser Aktenteile mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom XXXX der Antrag auf Akteneinsicht abgewiesen. 8. Mit E-Mail vom 21.10.2022 übermittelte die belBeh der bfP alle Aktenteile mit Ausnahme der ON 1 und der Beilage zu ON 1 und wurde hinsichtlich dieser Aktenteile mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom römisch 40 der Antrag auf Akteneinsicht abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Akteneinsicht in die Dokumente ON 1 und die Beilage zu ON 1 verweigert werde, da eine Beeinträchtigung der Aufgaben in Bezug auf Erfüllung der Sanktionsmaßnahmen in Betracht kommt und die Einsichtnahme in diese Dokumente in Anbetracht der Sanktionsmaßnahmen dem öffentlichen Interesse entgegenstehen würde.
9. Mit (hier nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid vom 25.10.2022 forderte die belBeh die bfP auf, binnen vier Wochen jene Urkunden bzw. Unterlagen, die zur Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlich sind, zu übermitteln, widrigenfalls gemäß § 3 Abs. 3 VVG iVm § 14 Abs. 5 WiEReG eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 festgesetzt werde.9. Mit (hier nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid vom 25.10.2022 forderte die belBeh die bfP auf, binnen vier Wochen jene Urkunden bzw. Unterlagen, die zur Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlich sind, zu übermitteln, widrigenfalls gemäß Paragraph 3, Absatz 3, VVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 5, WiEReG eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 festgesetzt werde.
10. Mit Eingabe vom 04.11.2022 übermittelte die bfP der belBeh die mit Bescheid vom 25.10.2022 angeforderten Unterlagen und Auskünfte und führte dazu aus, dass die bfP volle Akteneinsicht benötigen würde, um sich gegen „wahrscheinliche Verleumdungen“ wehren zu können. Die bfP gehe davon aus, dass die belangte Behörde aufgrund „ungerechtfertigter Anschwärzung seitens eines vertragsbrüchigen Vertragspartners“ eine Überprüfung nach § 14 WiEReG vorgenommen habe.10. Mit Eingabe vom 04.11.2022 übermittelte die bfP der belBeh die mit Bescheid vom 25.10.2022 angeforderten Unterlagen und Auskünfte und führte dazu aus, dass die bfP volle Akteneinsicht benötigen würde, um sich gegen „wahrscheinliche Verleumdungen“ wehren zu können. Die bfP gehe davon aus, dass die belangte Behörde aufgrund „ungerechtfertigter Anschwärzung seitens eines vertragsbrüchigen Vertragspartners“ eine Überprüfung nach Paragraph 14, WiEReG vorgenommen habe.
11. Mit Eingabe vom XXXX erhob die bfP Beschwerde gegen den hier verfahrensgegenständlichen Bescheid des BMF vom XXXX .11. Mit Eingabe vom römisch 40 erhob die bfP Beschwerde gegen den hier verfahrensgegenständlichen Bescheid des BMF vom römisch 40 .
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt und sämtliche Eingaben der bfP.
1. Feststellungen:
1.1. Zur beschwerdeführenden Partei und zum BMF als zuständige Registerbehörde
Die bfP ist eine im Firmenbuch zu XXXX eingetragene GmbH.Die bfP ist eine im Firmenbuch zu römisch 40 eingetragene GmbH.
Der Bundesminister für Finanzen als für die Führung des WiEReG zuständige Registerbehörde hat zu den Zwecken der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, zur Durchführung von unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG sowie zur Gewährleistung der Transparenz von wirtschaftlichen Eigentümern bei der Vergabe von öffentlichen Förderungen, öffentlichen Aufträgen und Konzessionen ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Register) als regelmäßig ergänzte, zeitlich geschichtete Datensammlung zu führen und sich hiefür der in § 7 Abs. 5 WiEReG genannten gesetzlichen Auftragsverarbeiter zu bedienen. (vgl § 7 WiEReG). Der Bundesminister für Finanzen als für die Führung des WiEReG zuständige Registerbehörde hat zu den Zwecken der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, zur Durchführung von unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG sowie zur Gewährleistung der Transparenz von wirtschaftlichen Eigentümern bei der Vergabe von öffentlichen Förderungen, öffentlichen Aufträgen und Konzessionen ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Register) als regelmäßig ergänzte, zeitlich geschichtete Datensammlung zu führen und sich hiefür der in Paragraph 7, Absatz 5, WiEReG genannten gesetzlichen Auftragsverarbeiter zu bedienen. vergleiche Paragraph 7, WiEReG).
1.2 Zum Sachverhalt
1. Der angefochtene Bescheid der belBeh vom XXXX zu GZ XXXX erging aufgrund eines Antrages der bfP auf Akteneinsicht vom 06.09.2022. 1. Der angefochtene Bescheid der belBeh vom römisch 40 zu GZ römisch 40 erging aufgrund eines Antrages der bfP auf Akteneinsicht vom 06.09.2022.
2. Mit Schreiben vom 22.08.2022 forderte die Registerbehörde von der bfP Unterlagen gemäß § 14 Abs. 4 WiEReG zur Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer an. Dieses Aufforderungsschreiben wurde am 26.08.2022 zugestellt. 2. Mit Schreiben vom 22.08.2022 forderte die Registerbehörde von der bfP Unterlagen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, WiEReG zur Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer an. Dieses Aufforderungsschreiben wurde am 26.08.2022 zugestellt.
3. Mit E-Mail vom 06.09.2022 beantragte die bfP Akteneinsicht zur verfahrensgegenständlichen Geschäftszahl.
4. Mit E-Mail vom 21.10.2022 übermittelte die belBeh der bfP alle Aktenteile mit Ausnahme der ON 1 und der Beilage zu ON 1 und wurde hinsichtlich dieser Aktenteile mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom XXXX der Antrag auf Akteneinsicht abgewiesen. 4. Mit E-Mail vom 21.10.2022 übermittelte die belBeh der bfP alle Aktenteile mit Ausnahme der ON 1 und der Beilage zu ON 1 und wurde hinsichtlich dieser Aktenteile mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom römisch 40 der Antrag auf Akteneinsicht abgewiesen.
Bei der Beilage zu ON 1 handelt es sich um ein Anwaltsschreiben an ein Bundesministerium, das sich inhaltlich auf einen anhängigen Rechtsstreit bezieht, das aber mit dem hier gegenständlichen Auskunftsbegehren der Registerbehörde in keinem Zusammenhang steht. Bei der ON 1 handelt es sich um ein dazu übermitteltes Begleitschreiben.
5. Mit (hier nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid vom 25.10.2022 forderte die belBeh die bfP auf, binnen vier Wochen jene Urkunden bzw. Unterlagen zu übermitteln, die zur Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlich sind.
6. Mit Eingabe vom 04.11.2022 übermittelte die bfP der belBeh die mit Bescheid vom 25.10.2022 angeforderten Unterlagen und Auskünfte.
7. Mit Eingabe vom XXXX erhob die bfP Beschwerde gegen den hier verfahrensgegenständlichen Bescheid des BMF vom XXXX .7. Mit Eingabe vom römisch 40 erhob die bfP Beschwerde gegen den hier verfahrensgegenständlichen Bescheid des BMF vom römisch 40 .
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum BF und zum BMF als Registerbehörde ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw aus den gesetzlichen Grundlagen und Zuständigkeitsbestimmungen.
Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen auf dem diesbezüglich unbedenklichen und von keiner Seite bestrittenen Akteninhalt.
Zwischen den Parteien strittig war lediglich die Frage einer vorgeblich unzutreffenden Auskunft der belBeh zur Frage des Bestehens eines Verfahrensaktes. Die bfP führte in ihrer Beschwerde dazu aus, von der belBeh die Auskunft erhalten zu haben, eine Akteneinsicht sei nicht möglich, weil kein Akt existiere (vgl Beschwerde S. 2, letzter Absatz). Diesem Vorbringen der bfP trat die belBeh mit ihren Ausführungen in der Beschwerdebeantwortung entgegen und bestritt, solche Auskünfte erteilt zu haben (vgl Beschwerdebeantwortung, S. 4, 2. Absatz). Zwischen den Parteien strittig war lediglich die Frage einer vorgeblich unzutreffenden Auskunft der belBeh zur Frage des Bestehens eines Verfahrensaktes. Die bfP führte in ihrer Beschwerde dazu aus, von der belBeh die Auskunft erhalten zu haben, eine Akteneinsicht sei nicht möglich, weil kein Akt existiere vergleiche Beschwerde S. 2, letzter Absatz). Diesem Vorbringen der bfP trat die belBeh mit ihren Ausführungen in der Beschwerdebeantwortung entgegen und bestritt, solche Auskünfte erteilt zu haben vergleiche Beschwerdebeantwortung, S. 4, 2. Absatz).
Die Beantwortung der Frage einer allenfalls unrichtigen Anfragebeantwortung zur Existenz eines behördlichen Aktes konnte aber dahingestellt bleiben, weil ihr keinerlei Relevanz zur Beantwortung der hier gegenständlichen Sach- und Rechtsfragen zukommt.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte die Feststellungen daher aufgrund des Akteninhaltes treffen, sie beruhen auf einer unbedenklichen Beweiswürdigung und wurde der Sachverhalt, außer betreffend des oa Zusammenhangs, weder von der bfP noch von der belBeh in irgendeiner Weise bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Zuständigkeit
Die Rechtssache wurde am 29.11.2022 der Gerichtabteilung W276 zugewiesen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das WiEReG enthält keine § 22a FMABG vergleichbare Bestimmung, die eine Entscheidung durch Senat vorschreibt. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das WiEReG enthält keine Paragraph 22 a, FMABG vergleichbare Bestimmung, die eine Entscheidung durch Senat vorschreibt.
Für das gegenständliche Verfahren besteht daher Einzelrichterzuständigkeit.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1 Allgemeines
3.2.1.1 In ihrer Beschwerde vom 21.02.2022 brachte die bfP im Wesentlichen vor, dass die Sicherstellung der Umsetzung von Sanktionsmaßnahmen keine Aufgabe der belBeh sei und der Begriff der Sanktionsmaßnahmen in den zugrundeliegenden Normen nicht vorkomme, weshalb dessen Verwendung als Begründung gegen Art. 18 B-VG verstoße. 3.2.1.1 In ihrer Beschwerde vom 21.02.2022 brachte die bfP im Wesentlichen vor, dass die Sicherstellung der Umsetzung von Sanktionsmaßnahmen keine Aufgabe der belBeh sei und der Begriff der Sanktionsmaßnahmen in den zugrundeliegenden Normen nicht vorkomme, weshalb dessen Verwendung als Begründung gegen Artikel 18, B-VG verstoße.
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, die der Akteneinsicht entgegenstehen würden, sei jedenfalls nicht gegeben, da die Umsetzung von Sanktionsmaßnahmen weder Aufgabe der belBeh sei, noch Zweck des Verwaltungsverfahrens nach § 14 Abs. 4 WiEReG. Weiters sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet, weil weder die gefährdeten Interessen noch die gefährdeten Sachverhalte konkretisiert worden seien und zudem eine Abwägung der Interessen der Akteneinsicht beantragenden Partei und den entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht erfolgt ist, die belBeh daher ihrer Begründungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, die der Akteneinsicht entgegenstehen würden, sei jedenfalls nicht gegeben, da die Umsetzung von Sanktionsmaßnahmen weder Aufgabe der belBeh sei, noch Zweck des Verwaltungsverfahrens nach Paragraph 14, Absatz 4, WiEReG. Weiters sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet, weil weder die gefährdeten Interessen noch die gefährdeten Sachverhalte konkretisiert worden seien und zudem eine Abwägung der Interessen der Akteneinsicht beantragenden Partei und den entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht erfolgt ist, die belBeh daher ihrer Begründungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei.
Zudem verstoße die belangte Behörde mit der Verweigerung der Akteneinsicht auch gegen das Recht der bfP auf Parteiengehör. Das Recht auf Akteneinsicht sei derart fundamental, dass die bfP selbst dann ein Recht auf umfassende Akteneinsicht hätte, wenn sie von einer Sanktionsmaßnahme betroffen wäre.
Die bfP verband diese Ausführungen mit dem Antrag, das angerufene Gericht möge gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass die Einsicht in die Aktenstücke ON 1 und Beilage zu ON 1 bewilligt werden bzw
in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.Die bfP verband diese Ausführungen mit dem Antrag, das angerufene Gericht möge gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass die Einsicht in die Aktenstücke ON 1 und Beilage zu ON 1 bewilligt werden bzw ris-attachment://hauptdokument.img1is.jpgin eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
3.2.1.2 Die belBeh verwies in ihrer Bescheidbegründung indes auf § 17 AVG, die den Parteien ein subjektives prozessuales Recht auf Akteneinsicht gewähre. § 17 Abs. 3 AVG sehe in zwei Fällen eine Ausnahme vom Recht auf Akteneinsicht vor: Einerseits die Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder Dritter und andererseits die Gefährdung öffentlicher Interessen. 3.2.1.2 Die belBeh verwies in ihrer Bescheidbegründung indes auf Paragraph 17, AVG, die den Parteien ein subjektives prozessuales Recht auf Akteneinsicht gewähre. Paragraph 17, Absatz 3, AVG sehe in zwei Fällen eine Ausnahme vom Recht auf Akteneinsicht vor: Einerseits die Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder Dritter und andererseits die Gefährdung öffentlicher Interessen.
Aktenbestandteile seien insoweit von der Akteneinsicht ausgenommen, als dadurch eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeigeführt oder der Zweck des Verfahrens beeinträchtigt würde, also der Einsichtnahme öffentliche Interessen entgegenstehen. Weiters verweist die belBeh auf das Schrifttum zu § 17 AVG, wo die Auffassung vertreten werde, dass den in § 17 Abs. 3 AVG genannten öffentlichen Interessen Vorrang vor den Rechten der Partei zukomme. Die Akteneinsicht in die Dokumente ON 1 und Beilage zu ON 1 werde verweigert, da eine Beeinträchtigung der Aufgaben in Bezug auf Erfüllung der Sanktionsmaßnahmen in Betracht komme. Die Einsichtnahme in die Dokumente ON 1 und Beilage zu ON 1 würde in Anbetracht der Sanktionsmaßnahmen dem öffentlichen Interesse entgegenstehen. Aktenbestandteile seien insoweit von der Akteneinsicht ausgenommen, als dadurch eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeigeführt oder der Zweck des Verfahrens beeinträchtigt würde, also der Einsichtnahme öffentliche Interessen entgegenstehen. Weiters verweist die belBeh auf das Schrifttum zu Paragraph 17, AVG, wo die Auffassung vertreten werde, dass den in Paragraph 17, Absatz 3, AVG genannten öffentlichen Interessen Vorrang vor den Rechten der Partei zukomme. Die Akteneinsicht in die Dokumente ON 1 und Beilage zu ON 1 werde verweigert, da eine Beeinträchtigung der Aufgaben in Bezug auf Erfüllung der Sanktionsmaßnahmen in Betracht komme. Die Einsichtnahme in die Dokumente ON 1 und Beilage zu ON 1 würde in Anbetracht der Sanktionsmaßnahmen dem öffentlichen Interesse entgegenstehen.
3.2.2 Zur rechtlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes
3.2.2.1 Dem BMF als Registerbehörde obliegt gemäß § 7 WiEReG die behördliche Aufsicht über das Register der wirtschaftlichen Eigentümer. Die Registerbehörde ist gemäß § 14 Abs. 4 WiEReG berechtigt von Rechtsträgern und deren rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümern jederzeit Auskünfte über die für die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums an dem betreffenden Rechtsträger erforderlichen Sachverhalte und die Vorlage entsprechender Urkunden und anderer schriftlicher Unterlagen zu verlangen. 3.2.2.1 Dem BMF als Registerbehörde obliegt gemäß Paragraph 7, WiEReG die behördliche Aufsicht über das Register der wirtschaftlichen Eigentümer. Die Registerbehörde ist gemäß Paragraph 14, Absatz 4, WiEReG berechtigt von Rechtsträgern und deren rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümern jederzeit Auskünfte über die für die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums an dem betreffenden Rechtsträger erforderlichen Sachverhalte und die Vorlage entsprechender Urkunden und anderer schriftlicher Unterlagen zu verlangen.
Im gegenständlichen Fall geht es aber nicht primär um das WiEReG und die damit unbestritten verbundenen Kompetenzen der Registerbehörde, sondern um die Frage einer verkürzten Rechtsposition der bfP durch die Verweigerung der Akteneinsicht durch die belBeh, die sich auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die ON 1 und die Beilage zu ON 1 beschränkte. In alle anderen Verfahrensdokumente konnte die bfP Einsicht nehmen bzw wurden diese Dokumente der bfP übermittelt (vgl Pkt I/8 dieses Erkenntnisses). Im gegenständlichen Fall geht es aber nicht primär um das WiEReG und die damit unbestritten verbundenen Kompetenzen der Registerbehörde, sondern um die Frage einer verkürzten Rechtsposition der bfP durch die Verweigerung der Akteneinsicht durch die belBeh, die sich auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die ON 1 und die Beilage zu ON 1 beschränkte. In alle anderen Verfahrensdokumente konnte die bfP Einsicht nehmen bzw wurden diese Dokumente der bfP übermittelt vergleiche Pkt I/8 dieses Erkenntnisses).
3.2.2.2 In einem rechtsstaatlich geordneten und fairen behördlichen bzw auch gerichtlichen Verfahren darf es keine geheimen Beweismittel geben. § 17 AVG gewährt den Parteien ein subjektives prozessuales Recht auf Akteneinsicht (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 6. Auflage, RZ 148 unter Verweis auf VwGH 27.02.1991, 90/01/0143). Die Verletzung dieses Rechtes macht das Verfahren fehlerhaft und den ergangenen Bescheid rechtswidrig (VwGH 18.9.2000, 2000/17/0052). Gemäß § 17 Abs 2 AVG ist in einem Mehrparteienverfahren die Akteneinsicht zudem allen am Verfahren beteiligten Parteien in jeweils gleichem Umfang zu gewähren. Es wäre also unzulässig, einer Verfahrenspartei die Akteneinsicht zu gewähren, einer anderen hingegen nicht.3.2.2.2 In einem rechtsstaatlich geordneten und fairen behördlichen bzw auch gerichtlichen Verfahren darf es keine geheimen Beweismittel geben. Paragraph 17, AVG gewährt den Parteien ein subjektives prozessuales Recht auf Akteneinsicht (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 6. Auflage, RZ 148 unter Verweis auf VwGH 27.02.1991, 90/01/0143). Die Verletzung dieses Rechtes macht das Verfahren fehlerhaft und den ergangenen Bescheid rechtswidrig (VwGH 18.9.2000, 2000/17/0052). Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, AVG ist in einem Mehrparteienverfahren die Akteneinsicht zudem allen am Verfahren beteiligten Parteien in jeweils gleichem Umfang zu gewähren. Es wäre also unzulässig, einer Verfahrenspartei die Akteneinsicht zu gewähren, einer anderen hingegen nicht.
Insbesondere darf eine verfahrenserledigende Entscheidung nicht auf Beweismittel gestützt werden, die einer Partei nicht zugänglich waren.
3.2.2.3 In bestimmten, außergewöhnlichen Fällen kann es aber zur Wahrung der Grundrechte eines Dritten bzw anderer Verfahrensbeteiligter oder zum Schutz wichtiger Interessen der Allgemeinheit erforderlich sein, den Parteien bestimmte Informationen vorzuenthalten, solange sichergestellt ist, dass sowohl die Behörde als auch das im Rechtsmittelweg angerufene Verwaltungsgericht über alle entscheidungserheblichen Unterlagen vollumfänglich verfügen (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 6. Auflage, RZ 153 ff).
Die den Verfahrensparteien vorenthaltenen Informationen sind dabei auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken und alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die Entscheidungsgrundlagen so zu begrenzen, dass vorzuenthaltende Informationen zur Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden müssen.
Die Behörde bzw das Verwaltungsgericht haben dabei die ihrer Vorgangsweise zugrundeliegende Abwägung zwischen Geheimhaltungsanspruch und Recht auf Akteneinsicht und damit Transparenz der Entscheidungsgrundlage nachvollziehbar zu begründen, sodass die Verfahrensparteien diese zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle bzw einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof machen können (VfGH, 10.10.2019, E 1025/2018). Die Behörde bzw das Verwaltungsgericht haben dabei die ihrer Vorgangsweise zugrundeliegende Abwägung zwischen Geheimhaltungsanspruch und Recht auf Akteneinsicht und damit Transparenz der Entscheidungsgrundlage nachvollziehbar zu begründen, sodass die Verfahrensparteien diese zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle bzw einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof machen können (VfGH, 10.10.2019, E 1025 aus 2018,).
3.2.2.4 Eine Abwägung zwischen Geheimhaltungsanspruch und Recht auf Akteneinsicht ist dann vorzunehmen, wenn die von der Akteneinsicht ausgenommenen Aktenteile zur Entscheidungsfindung herangezogen werden. In diesem Fall wären die Interessen einer Partei klar beeinträchtigt und die Vorgaben an ein faires Verfahren verletzt, weil es dann der bfP nicht möglich wäre, auf diese, der Entscheidung auch zugrunde gelegten Aspekte des Verfahrens zu reagieren und ihren Standpunkt - sowie allenfalls diesen stützende Beweismittel - vorzutragen.
3.2.2.5 Die bfP übersieht in ihren Beschwerdeausführungen jedoch, dass die belBeh die von der Akteneinsicht ausgenommenen Aktenbestandteile (ON 1 und die Beilage zu ON 1) in keiner Weise als Beweismittel zur Begründung der angefochtenen Entscheidung herangezogen hat. Die von der Akteneinsicht ausgenommenen Aktenteile beziehen sich vielmehr auf ein gänzlich anderes Verfahren, das mit der Aufforderung der Registerbehörde, die zur Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers der bfP verbundenen Unterlagen vorzulegen, nichts zu tun hat.
3.2.2.6 Die belBeh führt in ihrer Beschwerdebeantwortung folgendes aus:
„Der Beschwerdeführerin wurde in Zusammenhang mit der Verweigerung der Akteneinsicht in die Dokumente ON 1 und die Beilage zu ON 1 weder Informationen vorenthalten die sie im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens zur effektiven Rechtsverfolgung benötigte, noch ihr Recht auf Parteiengehör verletzt, da die belangte Behörde keinerlei Feststellungen aufgrund der Dokumente ON 1 und die Beilage zu ON 1 getroffen hat. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin konnte sie die Fragen der belangten Behörde umfassend beantworten, ohne Akteneinsicht in die Dokumente ON 1 und die Beilage zu ON 1 gehabt zu haben. Die Registerbehörde ist gemäß § 14 Abs. 4 WiEReG berechtigt von Rechtsträgern und deren rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümern jederzeit Auskünfte über die für die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums an dem betreffenden Rechtsträger erforderlichen Sachverhalte und die Vorlage entsprechender Urkunden und anderer schriftlicher Unterlagen zu verlangen. Ein Grund hierfür ist nicht erforderlich.“„Der Beschwerdeführerin wurde in Zusammenhang mit der Verweigerung der Akteneinsicht in die Dokumente ON 1 und die Beilage zu ON 1 weder Informationen vorenthalten die sie im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens zur effektiven Rechtsverfolgung benötigte, noch ihr Recht auf Parteiengehör verletzt, da die belangte Behörde keinerlei Feststellungen aufgrund der Dokumente ON 1 und die Beilage zu ON 1 getroffen hat. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin konnte sie die Fragen der belangten Behörde umfassend beantworten, ohne Akteneinsicht in die Dokumente ON 1 und die Beilage zu ON 1 gehabt zu haben. Die Registerbehörde ist gemäß Paragraph 14, Absatz 4, WiEReG berechtigt von Rechtsträgern und deren rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümern jederzeit Auskünfte über die für die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums an dem betreffenden Rechtsträger erforderlichen Sachverhalte und die Vorlage entsprechender Urkunden und anderer schriftlicher Unterlagen zu verlangen. Ein Grund hierfür ist nicht erforderlich.“
Diesen behördlichen Ausführungen ist zu folgen und decken sich diese Argumente mit der hier getroffenen rechtlichen Beurteilung.
3.2.2.7 Die bfP wird durch die Verweigerung der Akteneinsicht in die ON 1 sowie die Beilage zu ON 1 nicht in der Geltendmachung ihrer Parteirechte beeinträchtigt, was schon dadurch deutlich wird, dass die bfP sämtliche von der belBeh eingeforderten Dokumente fristgerecht vorgelegt hat, ohne die in Frage stehenden Dokumente eingesehen zu haben. Die bfP weist selbst darauf hin, dass sie mit Eingabe vom 04.11.2022 der belBeh die mit Bescheid vom 25.10.2022 angeforderten Unterlagen und Auskünfte vollständig übermittelt habe. Und sie weist weiters ausdrücklich darauf hin, „kein Problem damit zu haben, die [von der bel Beh] gestellten Fragen zu beantworten.“ (vgl Beschwerde S. 2, letzter Absatz)3.2.2.7 Die bfP wird durch die Verweigerung der Akteneinsicht in die ON 1 sowie die Beilage zu ON 1 nicht in der Geltendmachung ihrer Parteirechte beeinträchtigt, was schon dadurch deutlich wird, dass die bfP sämtliche von der belBeh eingeforderten Dokumente fristgerecht vorgelegt hat, ohne die in Frage stehenden Dokumente eingesehen zu haben. Die bfP weist selbst darauf hin, dass sie mit Eingabe vom 04.11.2022 der belBeh die mit Bescheid vom 25.10.2022 angeforderten Unterlagen und Auskünfte vollständig übermittelt habe. Und sie weist weiters ausdrücklich darauf hin, „kein Problem damit zu haben, die [von der bel Beh] gestellten Fragen zu beantworten.“ vergleiche Beschwerde S. 2, letzter Absatz)
Die Einsicht in die ON 1 und die Beilage zu ON 1 würde die bfP nach ihren eigenen Angaben nur deswegen benötigen, um sich gegen „wahrscheinliche Verleumdungen“ wehren zu können, zumal die bfP davon ausgehe, dass die belBeh aufgrund „ungerechtfertigter Anschwärzung seitens eines vertragsbrüchigen Vertragspartners“ eine Überprüfung nach § 14 WiEReG vorgenommen habe (vgl Beschwerde S. 2, letzter Absatz).Die Einsicht in die ON 1 und die Beilage zu ON 1 würde die bfP nach ihren eigenen Angaben nur deswegen benötigen, um sich gegen „wahrscheinliche Verleumdungen“ wehren zu können, zumal die bfP davon ausgehe, dass die belBeh aufgrund „ungerechtfertigter Anschwärzung seitens eines vertragsbrüchigen Vertragspartners“ eine Überprüfung nach Paragraph 14, WiEReG vorgenommen habe vergleiche Beschwerde S. 2, letzter Absatz).
Mit diesem Vorbringen bringt die bfP aber kein schützenswertes rechtliches Interesse vor, Akteneinsicht in die begehrten Aktenstücke zu nehmen (bzw nehmen zu müssen), um damit ihre Parteienrechte iZm der Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen und Dokumenten in einem Verfahren nach dem WiEReG zu wahren und ausüben zu können. Im Gegenteil hat die bfP ihrer Verpflichtung zur Vorlage der bescheidmäßig aufgetragenen Dokumente vollständig und rechtzeitig entsprochen, sodass eine wie immer geartete Verkürzung gesetzlich vorgesehener Partei- und Verfahrensrechte nicht erkannt werden kann.
3.2.2.8 Die Behörde ist im Ergebnis rechtskonform vorgegangen, der bekämpfte Bescheid ist mit keiner wie immer gearteten Rechtswidrigkeit belastet.
Zudem ist auch die bfP durch die Verweigerung der Akteneinsicht im verfahrensgegenständlichen Umfang in keiner Weise beschwert.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3.3. Zur unterbliebenen mündlichen Verhandlung
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren. Gemäß der gesetzlichen Vorgabe kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteiantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren. Gemäß der gesetzlichen Vorgabe kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteiantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Im vorliegenden Fall bestand zwischen den Verfahrensparteien weitgehend Einigkeit über den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt, strittig war lediglich die Frage einer vorgeblich unzutreffenden Auskunft der belBeh zur Frage der Existenz eines Verfahrensaktes. Diese Frage konnte jedoch dahingestellt bleiben, weil ihr keinerlei Relevanz zur Beantwortung der hier gegenständlichen Sach- und Rechtsfragen zukommt.
Auch die von den Parteien gestellten Anträge auf Einvernahme der Zeugen XXXX und XXXX (Beschwerdebeantwortung, S. 4) bzw XXXX (vgl Beschwerde, S. 2, 3, 4 und 5) beziehen sich einzig auf die Frage einer vorgeblich unrichtigen Auskunftserteilung durch die belBeh zur Frage der Existenz eines behördlichen Aktes, der aber für die Beurteilung der hier maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen, wie bereits ausgeführt, keine Bedeutung zukommt. Auch die von den Parteien gestellten Anträge auf Einvernahme der Zeugen römisch 40 und römisch 40 (Beschwerdebeantwortung, S. 4) bzw römisch 40 vergleiche Beschwerde, S. 2, 3, 4 und 5) beziehen sich einzig auf die Frage einer vorgeblich unrichtigen Auskunftserteilung durch die belBeh zur Frage der Existenz eines behördlichen Aktes, der aber für die Beurteilung der hier maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen, wie bereits ausgeführt, keine Bedeutung zukommt.
Die Einvernahmen der jeweils beantragten Zeugen konnte daher unterbleiben.
Auch aus diesem Grund war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung des entscheidungsgegenständlichen Sachverhaltes zu erwarten.
Es bestand sohin keine Verhandlungspflicht (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/11/0199; 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, weil der Sachverhalt bereits durch Vorlage der Beweismittel geklärt werden konnte und keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Erörterung notwendig gemacht hätten.Es bestand sohin keine Verhandlungspflicht (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/11/0199; 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, weil der Sachverhalt bereits durch Vorlage der Beweismittel geklärt werden konnte und keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Erörterung notwendig gemacht hätten.
3.4. Zu den Kosten des Verfahrens
3.4.1 Gemäß Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung) sind die in § 1 Z 1 bis 7 angeführten Pauschalbeträge zu ersetzen. 3.4.1 Gemäß Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung) sind die in Paragraph eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Pauschalbeträge zu ersetzen.
Im vorliegenden Fall war die Beschwerde der bfP vollständig abzuweisen. Die belbeh war daher als obsiegende Partei gemäß § 1 Z 4 VwG-AufwErsV berechtigt, einen Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde idH von EUR 368,80 anzusprechen. Im vorliegenden Fall war die Beschwerde der bfP vollständig abzuweisen. Die belbeh war daher als obsiegende Partei gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV berechtigt, einen Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde idH von EUR 368,80 anzusprechen.
Mit Beschwerdebeantwortung vom 30.12.2022 beantragte die belBeh zu Recht den Ersatz der Verfahrenskosten in diesem Umfang.
3.4.2 Die bfP hat den gemäß § 1 Z 4 VwG-AufwErsV zu ersetzenden Betrag von EUR 368,80 binnen 2 Wochen auf das Konto des Finanzprokuratur mit dem IBAN AT84 0100 0000 0550 0017 (BIC BUNDATWW) unter Angabe der Verfahrenszahl spesenfrei für den Empfänger einzuzahlen Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag nach erfolgter Mahnung zwangsweise eingetrieben wird.3.4.2 Die bfP hat den gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV zu ersetzenden Betrag von EUR 368,80 binnen 2 Wochen auf das Konto des Finanzprokuratur mit dem IBAN AT84 0100 0000 0550 0017 (BIC BUNDATWW) unter Angabe der Verfahrenszahl spesenfrei für den Empfänger einzuzahlen Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag nach erfolgter Mahnung zwangsweise eingetrieben wird.
3.5. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Akteneinsicht Aufsichtsrecht Einschränkung Fristerstreckungsantrag Geheimhaltung Geheimhaltungsinteresse Kostenbeitrag öffentliche Interessen Verfahrenskosten Voraussetzungen wirtschaftlicher Eigentümer ZwangsstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W276.2263473.1.00Im RIS seit
01.12.2023Zuletzt aktualisiert am
01.12.2023