§ 22a FMABG Säumnisgebühr

FMABG - Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Kommt ein der Aufsicht der FMA gemäß § 1 unterliegendes Unternehmen oder eine sonstige Person oder Einrichtung

1.

den Pflichten oder Anordnungen gemäß

a)

§ 44 BWG,

b)

§ 71 Abs. 2 und 4 WAG 2018,

c)

§ 72 Abs. 2 und 4 WAG 2018,

d)

§ 21 Abs. 8 PKG,

e)

§ 30a Abs. 1 PKG,

f)

§ 36 Abs. 2 und 3 PKG,

g)

§ 116 Abs. 3 zweiter Satz VAG 2016,

h)

§ 248 Abs. 1 bis 5 VAG 2016,

i)

§ 249 Abs. 1 zweiter Satz VAG 2016,

2.

den Vorlagepflichten auf Grund einer Anordnung gemäß

a)

§ 70 Abs. 1 Z 1 und 2 BWG,

b)

§ 90 Abs. 3 Z 1 bis 4 und 9 WAG 2018,

c)

§ 33 Abs. 3 Z 1 und 2 PKG,

d)

§ 79 Abs. 3 Z 3 VAG 2016,

e)

§ 248 Abs. 8 VAG 2016 oder

f)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015)

3.

einer mit einer Fristsetzung verbundenen Anordnung gemäß

a)

§ 33b PKG,

b)

§ 275 VAG 2016,

c)

§ 277 VAG 2016,

d)

§ 278 bis § 280 VAG 2016,

e)

§ 282 Abs. 2 VAG 2016,

f)

§ 283 VAG 2016

nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem Unternehmen oder der sonstigen Person oder Einrichtung gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für den Fall, dass sie erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung die Zahlung einer Säumnisgebühr bis 7 000 Euro an den Bund vorschreiben. Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung der Überwachung der Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die durch die verspätete Vorlage verursacht werden. Der Vorgang der Vorschreibung der Säumnisgebühr kann bis zum Wegfall der Säumnis mehrmals wiederholt werden.

In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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