TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/18 2000/17/0052

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Veröffentlicht am 18.09.2000
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich;
L34003 Abgabenordnung Niederösterreich;
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §17 Abs4;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs2;
BauO NÖ 1996 §11 Abs1 Z4;
BauO NÖ 1996 §39 Abs1;
BauRallg;
EGVG Art2 Abs5;
GdO NÖ 1973 §61;
LAO NÖ 1977 §189;
LAO NÖ 1977 §67 Abs3;
LAO NÖ 1977 §69;
LAO NÖ 1977;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des D, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen die Erledigung der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18. Februar 2000, Zl. RU1-V-99125/00, betreffend Abweisung einer Vorstellung i.A. Ergänzungsabgabe (Spruchpunkt I.) und betreffend Abweisung eines Antrages auf Beischaffung von Akten des gemeindebehördlichen Verfahrens und Gewährung von Einsicht in diese Akten (Spruchpunkt II.) (mitbeteiligte Partei: Gemeinde A, vertreten durch Rechtsanwälte Partnerschaft B in F),

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

     Die Beschwerde wird, insoweit sie sich gegen Spruchpunkt II.

der angefochtenen Erledigung richtet, zurückgewiesen.

     II. zu Recht erkannt:

Der in Spruchpunkt I. der angefochtenen Erledigung erlassene Bescheid betreffend Abweisung der Vorstellung des Beschwerdeführers wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 27. November 1998 wurde vom Beschwerdeführer die Teilung der Grundstücke Nr. .34, 83/1 und 83/2, KG A, in die Grundstücke Nr. 83/1, 83/2 und 993/17 angezeigt. Entsprechend den Teilungsunterlagen sollte

1. das neu geschaffene Grundstück Nr. 83/1 aus den im Plan eingezeichneten Teilstücken Nr. 3 (des ehemaligen Grundstückes Nr. .34) und Nr. 5 (des ehemaligen Grundstückes Nr. 83/1) bestehen und eine Fläche von insgesamt 1490 m2 aufweisen,

2. das neu geschaffene Grundstück Nr. 83/2 aus den Teilstücken Nr. 1 (des ehemaligen Grundstückes Nr. .34), Nr. 4 (des ehemaligen Grundstückes Nr. 83/1) und Nr. 6 (des ehemaligen Grundstückes Nr. 83/2) bestehen und insgesamt 1490 m2 groß sein und sollten

3. die Teilstücke Nr. 2 (des ehemaligen Grundstückes Nr. .34) sowie Nr. 7 (des ehemaligen Grundstückes Nr. 83/2) zu dem bereits bestehenden Grundstück Nr. 993/17, das als Verkehrsfläche gewidmet ist, dazu kommen.

Die Grundstücke Nr. 83/1 (alt) und .34 (alt) sind als Baufläche gewidmet und stehen im Eigentum des Teilungswerbers. Das Grundstück Nr. 83/2 (alt) ist als öffentliches Gut, Verkehrsfläche, gewidmet.

Aus Anlass der am 27. November 1998 angezeigten Änderung der Grenzen von Bauplätzen schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 29. Dezember 1998 dem Beschwerdeführer gemäß § 39 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996, LGBl. 8200-0 (im Folgenden: Nö BauO), eine Ergänzungsabgabe in der Höhe von S 330.448,-- vor. In diesem Bescheid erklärte er überdies das Grundstück Nr. 83/2 (neu) zum Bauplatz.

Aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides geht hervor, dass der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde davon ausging, dass dem Grundstück .34 (alt) Bauplatzeigenschaft zugekommen sei. Die Berechnungslänge dieses Grundstückes im Ausmaß von 26,3629 m sei daher von der Berechnungslänge der nunmehr geschaffenen Bauplätze Nr. 83/1 und 83/2 von jeweils 38,6005 in Abzug zu bringen. Es ergebe sich sohin eine Differenz der Berechnungslänge von 50,8381 m. Multipliziert mit dem Bauklassenkoeffizienten von 1 und dem Einheitssatz von 6500 errechne sich eine Ergänzungsabgabe von S 330.448,--.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in welcher er beantragte, die Abgabe lediglich mit S 25.155,17 zu bemessen.

Darin bestritt er insbesondere die implizite Annahme der erstinstanzlichen Behörde, das Grundstück Nr. 83/1 (alt) sei kein Bauplatz gewesen. Zum einen sei dieses Grundstück als Baufläche im Grenzkataster ausgewiesen, zum anderen sei es durch eine vor dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen worden und es habe nach den damals (am 15. Juli 1949) geltenden Vorschriften (§ 16 der damals in der mitbeteiligten Gemeinde in Geltung gestandenen Bauordnung für Wien) Bauplatzeigenschaft besessen. Damit sei auch dem Grundstück Nr. 83/1 (alt) Bauplatzeigenschaft gemäß § 11 Abs. 1 Z. 2 Nö BauO zugekommen. Bei der Ermittlung der Differenz der Berechnungslängen wäre daher auch die Berechnungslänge des Grundstückes Nr. 83/1 (alt) von 46,9681 m in Abzug zu bringen. Diesfalls ergebe sich eine Differenz der Berechnungslängen von lediglich 3,8700 m, woraus sich eine Ergänzungsabgabe von S 25.155,17 errechne.

Hilfsweise werde geltend gemacht, dass die Grundstücke Nr. 83/1 und .34 gemeinsam einen Bauplatz gebildet hätten, zumindest aber bei der Berechnung einer Ergänzungsabgabe als einheitlicher Bauplatz anzusetzen seien. Beim Grundstück Nr. .34 handle es sich nämlich um eine so genannte Punktparzelle. Zwei Türen und vier Fenster des auf diesem Grundstück errichteten Gebäudes öffneten sich direkt auf das Grundstück Nr. 83/1 (alt). Im Übrigen wäre bei der Vereinigung einer Punktparzelle mit unbebauten Grundstücken, wenn jene erst mit dem anschließenden unbebauten Grundstück einen Bauplatz nach der Nö BauO bilden würde, gemäß § 39 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. keine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben. Dann sei jedoch eine solche Punktparzelle und das sie ergänzende Grundstück bei der Berechnung einer Ergänzungsabgabe als ein einheitlicher "alter" Bauplatz zu behandeln, wenn diese beiden Grundstücke in eine Grundstücksteilung einbezogen würden.

Es bestünde somit ein einheitlicher alter Bauplatz, bestehend aus den Grundstücken Nr. .34 und 83/1 (alt) in einer Gesamtfläche von 2901 m2, woraus sich eine abzuziehende Berechnungslänge von 55,8609 ergebe. Die Berechnungslängendifferenz betrage diesfalls 23,3401, woraus sich eine Ergänzungsabgabe von S 151.710,65 errechne.

Schließlich bekämpfte der Beschwerdeführer auch die Erklärung des Grundstückes Nr. 83/2 (neu) zum Bauplatz mit der Begründung, dass dieses Grundstück ohne Bauplatzerklärung schon auf Grund der Grundabteilung Bauplatz geworden sei.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 23. Juni 1999 hob dieser die Bauplatzerklärung des Grundstückes Nr. 83/2 ersatzlos auf.

In Ansehung der Abgabenfestsetzung wurde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben und die Ergänzungsabgabe mit S 265.206,-- festgesetzt.

Die Bauplatzerklärung durch den erstinstanzlichen Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil kein diesbezüglicher Antrag vorliege. Überdies vertrat die Berufungsbehörde im Einklang mit dem Beschwerdeführer die Auffassung, dass dem Grundstück Nr. 83/2 (neu) auch ohne Bauplatzerklärung die Bauplatzeigenschaft zukomme.

In Ansehung der Berechnung der Ergänzungsabgabe führte die Berufungsbehörde aus, dem Grundstück Nr. 83/1 (alt) sei keine Bauplatzeigenschaft zugekommen. Der die im Jahre 1949 erfolgte Grundabteilung, bei der dieses Grundstück geschaffen wurde, bewilligende Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 15. Juli 1949 habe nämlich ausdrücklich angeführt, dass durch die gegenständliche Abteilungsgenehmigung keine Bauplätze geschaffen würden. Allein aus der Bezeichnung der Benutzungsart im A1-Blatt der in Rede stehenden Liegenschaft werde die rechtliche Qualität eines Bauplatzes nicht begründet.

Freilich habe die erstinstanzliche Baubehörde ihren Bescheid deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet, weil sie nicht berücksichtigt habe, dass das Grundstück Nr. .34 vor Vereinigung mit den Grundstücken Nr. 83/1 und Nr. 83/2 selbst geteilt worden sei.

Es sei daher als Altbestand das Teilstück Nr. 3 des Grundstückes Nr. .34 mit der Fläche von 210 m2 und folglich mit einer Berechnungslänge von 14,4912 von der Berechnungslänge des neuen Bauplatzes Grundstück Nr. 83/1 in Abzug zu bringen, sodass sich in Ansehung des Grundstückes Nr. 83/1 eine Differenz der Berechnungslängen von 24,1093 (38,6005 minus 14,4912) ergebe.

Bei Berechnung der Differenz der Berechnungslängen des Grundstückes Nr. 83/2 sei die Berechnungslänge des Teilstückes Nr. 1 mit einer Fläche von 480 m2, somit von 21,9089 in Abzug zu bringen, sodass sich für das Grundstück Nr. 83/2 eine Berechnungslängendifferenz von 16,6916 ergebe. Multipliziert mit dem Einheitssatz und dem Bauklassenkoeffizienten ergebe sich somit für das Grundstück Nr. 83/1 eine Abgabe von S 156.711,-- und für das Grundstück Nr. 83/2 eine solche von S 108.495,--.

Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung, in welcher er im Wesentlichen die schon im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumente wiederholte.

Mit einer bei der Vorstellungsbehörde überreichten Eingabe vom 22. Oktober 1999 teilte der Beschwerdeführer mit, sein Rechtsanwalt habe festgestellt, dass eine der Bescheiderlassung vorangegangene Korrespondenz im Protokoll zur Sitzung zwar als verlesen angeführt sei, diese Korrespondenz aber in dem der Aufsichtsbehörde vorgelegten Akt nicht aufscheine. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe daher um Anforderung dieser Korrespondenz ersucht. Bei einer telefonischen Anfrage sei ihm mitgeteilt worden, die Gemeinde habe wissen lassen, dass es sich bei dieser Korrespondenz nur um das Ersuchen an den Rechtsanwalt der Gemeinde um Verfassung eines Bescheidentwurfes und um den Entwurf handeln würde, sodass die Vorlage derselben entbehrlich sei.

Der Beschwerdeführer beantragte, die Vorstellungsbehörde möge der mitbeteiligten Gemeinde auftragen, auch sämtliche zurückbehaltenen Aktenteile, insbesondere die gesamte Korrespondenz mit dem von der Gemeinde in dieser Sache eingeschalteten Rechtsanwalt im Vorstellungsverfahren vorzulegen. Weiters möge ihm von der Vorstellungsbehörde nach Einlangen dieser Akten Einsicht in dieselben gewährt werden.

Mit der angefochtenen Erledigung der belangten Behörde vom 18. Februar 2000 wurde sowohl die Vorstellung (Spruchpunkt I.) als auch der Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 1999 (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde zur Frage der Bauplatzeigenschaft der den Altbestand bildenden Grundstücke aus, dass die Parzelle Nr. .34 (alt) unstrittig Bauplatz sei. Auch die Vorstellungsbehörde teile diese Auffassung.

Demgegenüber könne die Parzelle Nr. 83/1 (alt) nicht aus dem Grunde des § 11 Abs. 1 Z. 2 Nö BauO als Bauplatz angesehen werden. Im Zeitpunkt der Schaffung des in Rede stehenden Grundstückes sei für die Gemeinde Gaaden die Bauordnung für Wien in Kraft gestanden. Erst mit der zweiten Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. August 1954 betreffend die Einführung von niederösterreichischem Landesrecht in den vom Bundesland Wien an das Bundesland Niederösterreich zurückfallenden Gebieten, LGBl. Nr. 70/1954, seien die damals in Niederösterreich in Geltung gestandenen baurechtlichen Bestimmungen in der Gemeinde Gaaden eingeführt worden. Diese Verordnung sei am 1. September 1954 in Kraft getreten.

Demnach sei für das in Rede stehende Grundstück eine baubehördliche Bewilligung der Änderung von Grundstücksgrenzen nach niederösterreichischem Baurecht nie erteilt worden.

Vielmehr sei die Grundabteilung, durch die das Grundstück Nr. 83/1 (alt) geschaffen wurde, mit einem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 15. Juli 1949 gemäß § 13 Abs. 2 lit. a der damals in Geltung gestandenen Bauordnung für Wien genehmigt worden. In diesem Bescheid sei jedoch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass durch diese Genehmigung keine Bauplätze geschaffen würden, dass keine Gewähr für eine Bebauung gegeben sei und dass künftighin Teilflächen des provisorischen Grundstückes Nr. 83/3 als Ergänzungsflächen für die Liegenschaften EZ. 79 und 3, Grundbuch A, erforderlich seien.

Unrichtig sei auch die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Parzelle Nr. .34 (alt) erst gemeinsam mit dem Grundstück Nr. 83/1 (alt) einen Bauplatz gebildet hätte. Die Parzelle Nr. .34 (alt) sei weder zu 100 % bebaut, noch seien Vor- und andere Gärten oder Höfe als separate Grundstücke ausgewiesen. Lediglich ein Holzvorbau bzw. eine Veranda des Altbaues befinde sich auf dem Grundstück Nr. 83/1 (alt). Auch habe die Parzelle Nr. .34 (alt) direkt an eine öffentliche Verkehrsfläche angegrenzt.

Gemäß § 39 Abs. 1 dritter Satz Nö BauO 1996 sei die Höhe der Ergänzungsabgabe dergestalt zu berechnen, dass von der Summe der neuen Berechnungslängen die Summe der damaligen Berechnungslängen abzuziehen sei. Der Differenzbetrag werde mit dem zur Zeit der Anzeige der Grenzänderung geltenden Bauklassenkoeffizienten und dem Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt.

Hieraus ergebe sich aber, dass die von der erstinstanzlichen Behörde vorgenommene Berechnung zutreffe. Die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen.

In Ansehung der Abweisung des Antrages vom 22. Oktober 1999 in Spruchpunkt II. der angefochtenen Erledigung führte die belangte Behörde aus, die Partei habe Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein Antrag offen sei. Daher sei über den Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 1999 zu entscheiden gewesen. Gemäß § 17 Abs. 1 AVG habe die Behörde, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten. Das Recht auf Akteneinsicht erstrecke sich lediglich auf solche Unterlagen, die für die Erledigung einer Angelegenheit wesentlich seien. Das Parteiengehör sei lediglich zur Sache, nicht jedoch zu Rechtsfragen zu gewähren. Da die Korrespondenz der Gemeinde mit ihrem Rechtsbeistand nicht der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes, sondern der Erörterung von Rechtsfragen gedient habe, sei dieser Schriftverkehr nicht als Aktenbestandteil zu werten und somit von der Akteneinsicht ausgenommen.

Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, dass ihm im Zusammenhang mit der am 27. November 1998 angezeigten Grundstücksteilung eine Ergänzungsabgabe von nicht mehr als S 25.155,17 vorgeschrieben werde, sowie darauf, dass das Vorstellungsverfahren mängelfrei durchgeführt werde und zu diesem Zweck sich die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde vom Gemeinderat den ganzen Verwaltungsakt (einschließlich einer Korrespondenz der Gemeinde /des Gemeinderates mit ihrem/seinem Rechtsanwalt über die gegenständliche Angelegenheit) hätte beschaffen und dem Beschwerdeführer im Vorstellungsverfahren Einsicht auch in diese Korrespondenz hätte gewähren müssen.

Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Erledigung:

Der Beschwerdeführer räumt zwar ein, dass es sich bei dem Spruchpunkt II. der angefochtenen Erledigung um eine bloße Verfahrensanordnung handle. Im Falle der ungerechtfertigten Verweigerung der Akteneinsicht liege somit ein Mangel des Vorstellungsverfahrens vor, welcher im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Erledigung auch gerügt werde. Dies genüge also. Aus Gründen prozessualer Vorsicht werde jedoch begehrt, Spruchpunkt II. der angefochtenen Erledigung als inhaltlich rechtswidrig aufzuheben.

Diesem Vorbringen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, wenn auch nur aus Gründen prozessualer Vorsicht, die Auffassung vertritt, bei Spruchpunkt II. der angefochtenen Erledigung handle es sich um einen eigenen Bescheidpunkt, welcher einer Anfechtung vor dem Verwaltungsgerichtshof und einer Aufhebung durch denselben als inhaltlich rechtswidrig zugänglich sei.

Diese vorsichtshalber vertretene Auffassung ist aus nachstehenden Überlegungen unzutreffend:

Zunächst ist festzuhalten, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. September 1995, Zl. 92/17/0247, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführte - mangels besonderer gesetzlicher Bestimmungen die Vorstellungsbehörde nicht das AVG, sondern die Nö AO anzuwenden hat, wenn das Verfahren vor den Gemeindebehörden Abgaben betrifft.

§ 67 Nö AO lautet:

"§ 67

(1) Die Abgabenbehörde hat den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist; die Parteien können sich davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen.

(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte und dergleichen), deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde.

(3) Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig."

§ 17 AVG lautet demgegenüber:

"§ 17. (1) Die Behörde hat, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten; die Parteien können sich davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen.

...

(4) Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist kein Rechtsmittel zulässig."

Zur Frage, in welcher Form die Akteneinsicht gegenüber einer Verfahrenspartei im Verständnis des § 67 Abs. 3 Nö AO zu versagen ist, besteht keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Freilich kann aus folgenden Überlegungen auf die Rechtsprechung zu § 17 AVG zurückgegriffen werden:

Die in § 17 Abs. 4 AVG gebrauchte Wendung bedeutet, dass die umschriebene Maßnahme, nämlich die Verweigerung der Akteneinsicht in einem anhängigen Verfahren eine nur das Verfahren betreffende Anordnung im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG darstellt, deren Rechtswidrigkeit erst und nur in dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann (vgl. Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Anm. 9 zu § 17 AVG). Die Ablehnung des Begehrens einer Akteneinsicht im Zuge eines Verwaltungsverfahrens ist somit kein Bescheid. Vermeint eine Partei, dass ihr die begehrte Akteneinsicht zu Unrecht verweigert wurde und diese Verweigerung zur Erlassung eines rechtswidrigen Bescheides geführt hat, so kann sie diesen Bescheid mit Berufung bzw. (bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen) mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechten und hiebei ihre Einwendungen gegen die Verweigerung der Akteneinsicht als Grund für die Gesetzwidrigkeit des Bescheides geltend machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 1950, Slg. Nr. 1623/A). Die Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verfahren ist eine Verfahrensordnung, die keinen Bescheid darstellt, mag sie auch in die äußere Form eines Bescheides gekleidet sein (vgl. die bei Walter-Thienel, a.a.O., E. 47, angegebene Rechtsprechung).

Diese zu § 17 Abs. 4 AVG geprägte Judikatur ist auch auf die Akteneinsicht gemäß § 67 Nö AO anzuwenden, ordnet doch § 67 Abs. 3 Nö AO gerade das ausdrücklich an, was § 17 Abs. 4 AVG nach der hier wiedergegebenen herrschenden Auffassung bedeutet.

Die in Punkt II. der angefochtenen Erledigung vorgenommene Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht stellt daher keinen vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechtbaren selbstständigen Bescheidpunkt dar. Gleiches gilt für die in diesem Spruchpunkt der Erledigung vorgenommene Abweisung des Antrages auf Beischaffung von Akten der Gemeindebehörde im Zuge des Vorstellungsverfahrens.

Die, wenn auch nur vorsichtshalber, gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Erledigung gerichtete Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

II. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Erledigung:

Gemäß § 3 Abs. 1 Nö AO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabenpflicht knüpft.

Die hier vorgeschriebene Ergänzungsabgabe wurde aus Anlass einer im Jahre 1998 vorgenommenen Änderung der Grenzen von Bauplätzen vorgeschrieben.

Es ist daher die Nö BauO 1996 in ihrer Fassung vor der Novelle LGBl. 8200-3 maßgeblich.

§ 11 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 Nö BauO in dieser Fassung lauten (auszugsweise):

"§ 11

Bauplatz, Bauverbot

(1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das

1.

hiezu erklärt wurde oder

2.

durch eine vor dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder

              3.              durch eine nach dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist oder

              4.              am 1. Jänner 1989 bereits als Bauland gewidmet und mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 15 Abs. 1 Z. 1, bebaut war.

...

§ 15

Anzeigepflichtige Vorhaben

(1) Folgende Vorhaben sind mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:

1. die Aufstellung von Gerätehütten und Gewächshäusern mit einer Grundrissfläche bis zu 6 m2 und einer Gebäudehöhe bis zu 2 m auf Grundstücken im Bauland;

...

§ 39

Ergänzungsabgabe

(1) Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10) ist für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn

-

für die bisherigen Bauplätze bereits der Höhe nach bestimmte Aufschließungsbeiträge oder -abgaben vorgeschrieben und entrichtet wurden oder

-

sie Bauplätze nach § 11 Abs. 1 Z. 2 bis 4 sind und

das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.

Eine Vorschreibung hat bei der Vereinigung eines nach § 11 Abs. 1 Z. 4 bebauten Grundstücks mit unbebauten Grundstücken nicht zu erfolgen, wenn das bebaute Grundstück erst mit den an einer oder mehreren Seiten anschließenden unbebauten Grundstücken einen Bauplatz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplans bildet.

Die Höhe der Ergänzungsabgabe (EA) wird wie folgt berechnet:

Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen. Der Differenzbetrag wird mit dem zur Zeit der Anzeige der Grenzänderung (§ 10) geltenden Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt;"

Die im Zeitpunkt der Erlassung des Abteilungsbewilligungsbescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 15. Juli 1949 in Geltung gestandenen §§ 13 und 16 der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930 idF LGBl. Nr. 33/1936, lauteten (auszugsweise):

"§ 13. (1) Veränderungen im Gutsbestande eines Grundbuchskörpers durch Ab- oder Zuschreibung von Grundstücken oder Teilen von Grundstücken (Abteilung) sind genehmigungs- oder anzeigepflichtig.

(2) Genehmigungspflichtig ist:

a) die Schaffung eines oder mehrerer Bauplätze oder einer oder mehrerer Kleingartenflächen oder eines oder mehrerer Teile von solchen, gleichgültig, ob dies ausdrücklich beantragt wird oder aus der Gestalt und Größe der Trennstücke oder aus anderen Umständen angenommen werden kann, dass die Schaffung von Bauplätzen oder Kleingartenflächen oder Teilen von solchen beabsichtigt ist; die Annahme wird insbesondere dann begründet sein, wenn in derselben Grundbuchseinlage oder von demselben Grundeigentümer oder in der nächsten Umgebung solche Abteilungen bereits durchgeführt und Baulichkeiten oder Kleingärten, sei es mit oder ohne baubehördliche Bewilligung, hergestellt worden sind oder wenn bisher land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienende Grundstücke so zerstückelt werden, dass sich die Trennstücke nach Gestalt und Größe offenbar für diese Zwecke nicht mehr eignen;

b) die Veränderung (Absatz 1) eines Bauplatzes, Bauplatzteiles, einer Kleingartenfläche oder eines Kleingartenflächenteiles oder einer sonstigen bebauten Liegenschaft;

...

§ 16. (1) Bei Schaffung und Veränderung von Bauplätzen oder Kleingartenflächen oder Teilen von solchen (§ 13, Absatz 2, Punkte a und b) sind die Bestimmungen der Bebauungs- und Fluchtlinienpläne einzuhalten. Bauplätze und Kleingartenflächen müssen unmittelbar an die vorgesehenen öffentlichen Verkehrsflächen angrenzen und eine solche Gestalt und Größe erhalten, dass den Anforderungen dieser Bauordnung entsprechende Gebäude errichtet werden können. Die seitlichen Grenzlinien der neuen Bauplätze und Kleingartenflächen müssen möglichst senkrecht auf die Baulinien oder Straßenfluchtlinien verlaufen. Durch eine Abteilung darf auch die zweckmäßige Bebauung der im selben Baublock gelegenen Liegenschaften nicht beeinträchtigt werden. Der Abteilungswerber kann auch die Festsetzung neuer Verkehrsflächen beantragen; dient eine solche Verkehrsfläche lediglich der besseren Aufschließung seines Grundes, so gelten die Bestimmungen des § 53.

(2) Die Mindestgröße eines Bauplatzes oder einer Kleingartenfläche soll in der Regel 500 m2 betragen.

...

(4) Abteilungen nach § 13, Absatz 2, sind zu verweigern, wenn die gesetzlichen Bestimmungen und die Bestimmungen der Flächenwidmungs-, Bebauungs- oder Fluchtlinienpläne entgegenstehen."

Zwischen den Streitteilen unstrittig ist, dass durch die vorgenommene Grenzänderung zwei Bauplätze, nämlich die Grundstücke Nr. 83/1 (neu) und Nr. 83/2 (neu) mit einer Gesamtfläche von 2980 m2 geschaffen wurden.

Wenngleich der Beschwerdeführer bei der von ihm begehrten Berechnung der Ergänzungsabgabe von der selbstständigen Bauplatzeigenschaft des Grundstückes Nr. .34 (alt) ausgeht (Seite 10 der Beschwerde), bezweifelt er diese in der Folge dann dennoch (vgl. Seite 15 der Beschwerde) und bringt vor, das Grundstück Nr. .34 habe nur im Zusammenhang mit dem Grundstück Nr. 83/1 (alt) gemeinsam einen Bauplatz gebildet.

Angesichts der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung aufgestellten Behauptung, wonach der auf dem Grundstück Nr. .34 (alt) errichtete Altbau schon vor den Türkenkriegen des ausklingenden 17. Jahrhunderts errichtet wurde, bestünden gegen die Annahme der belangten Behörde, dieses Grundstück habe einen Bauplatz gebildet, keine Bedenken, wenn es - wie das Grundstück Nr. 83/1 (alt) - am 1. Jänner 1989 nach dem Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet gewesen wäre. Diesfalls erfüllte es für sich allein die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Z. 4 Nö BauO.

Unbeschadet der später zu erörternden Frage, ob bei der Berechnung der Ergänzungsabgabe § 39 Abs. 1 zweiter Satz Nö BauO eine Rolle spielt, ist hier jedenfalls festzuhalten, dass dem Grundstück Nr. .34 (alt) Bauplatzqualität zukam.

Strittig ist darüber hinaus aber auch die Bauplatzqualität des Grundstückes Nr. 83/1 (alt).

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, diesem Grundstück sei gemäß § 11 Abs. 1 Z. 2 Nö BauO Bauplatzeigenschaft zugekommen, weil es im maßgeblichen Zeitpunkt der Abteilung (15. Juli 1949) den Kriterien des damals in Kraft gestandenen § 16 der Wiener Bauordnung entsprochen habe.

Selbst wenn man dem Beschwerdeführer insoweit folgen wollte, dass im Falle der Schaffung eines Grundstückes zu einem Zeitpunkt, in dem in der entsprechenden Gemeinde die Wiener Bauordnung galt, § 11 Abs. 1 Z. 2 Nö BauO dergestalt auszulegen wäre, dass die Bauplatzeigenschaft des Grundstückes nach den damals geltenden Wiener Vorschriften maßgeblich wäre, wäre für ihn nichts gewonnen:

§ 13 Abs. 2 lit. a und b der Bauordnung für Wien sahen nämlich sowohl für die Schaffung als auch für die Veränderung von Bauplätzen ausdrücklich eine Genehmigungspflicht vor. Ein Bauplatz konnte demnach durch Veränderungen im Gutsbestande eines Grundbuchskörpers durch Ab- oder Zuschreibung nur unter der Voraussetzung geschaffen werden, dass die (Wiener) Baubehörde die Schaffung eben dieses Bauplatzes auch genehmigt. Es reichte also nicht aus, dass das Grundstück den Kriterien des § 16 Abs. 1 der Bauordnung für Wien objektiv entsprach, zur Schaffung eines Bauplatzes bedurfte es des rechtsgestaltenden Aktes der Genehmigung durch die (Wiener) Baubehörde.

Dem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 15. Juli 1949 kann aber keinesfalls der Wille der Baubehörde entnommen werden, die Schaffung von Bauplätzen zu genehmigen, wird doch im Bescheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch die Genehmigung keine Bauplätze geschaffen werden. Wodurch immer sich die Wiener Baubehörde veranlasst sah, die Grundabteilung selbst zu genehmigen, kann dahingestellt bleiben, die Schaffung von Bauplätzen sollte jedenfalls durch den in Rede stehenden Akt nicht bewilligt werden. Mangels einer baubehördlichen Bewilligung der Schaffung von Bauplätzen hat das Grundstück Nr. 83/1 (alt) im Zeitpunkt seiner Entstehung durch die in Rede stehende Grundabteilung keine Bauplatzeigenschaft nach der Bauordnung für Wien erlangt.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiters ins Treffen führt, dem in Rede stehenden Grundstück sei nach § 2 Nö BauO 1976 Bauplatzeigenschaft zugekommen, so ist ihm zu entgegnen, dass diesem Umstand im Zusammenhang mit § 11 Abs. 1 Z. 2 Nö BauO 1996 keine Bedeutung zukommt, stellt diese letztgenannte Bestimmung doch darauf ab, ob das Grundstück nach den "damals", also im Zeitpunkt seiner Entstehung geltenden Bauvorschriften Bauplatzeigenschaft besaß.

Damit ist aber die Beurteilung der belangten Behörde nicht zu beanstanden, dass dem in Rede stehenden Grundstück gemäß § 11 Abs. 1 Z. 2 Nö BauO keine Bauplatzeigenschaft zugekommen sei.

Dennoch beruht die Annahme, bei dem Grundstück Nr. 83/1 habe es sich nicht um einen Bauplatz gehandelt, auf einem mangelhaften Verfahren:

Wie die Vorstellungsbehörde ausdrücklich feststellte, befindet sich "ein Holzvorbau bzw. eine Veranda des Altbaus" auf dem Grundstück Nr. 83/1 (alt). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bringt die mitbeteiligte Partei zwar vor, diese Feststellung sei unzutreffend, dem Verwaltungsgerichtshof ist es aber jedenfalls verwehrt, von einer solchen ausdrücklichen Feststellung im Vorstellungsbescheid zu Lasten des Beschwerdeführers abzurücken.

Ausgehend von dieser ausdrücklich getroffenen Feststellung hätten schon die Gemeindebehörden zu prüfen gehabt, ob das Grundstück Nr. 83/1 (alt) am 1. Jänner 1989 bereits als Bauland gewidmet war, bzw. ob der auf diesem Grundstück errichtete Gebäudeteil (Vorbau bzw. Veranda), welcher keinen solchen nach § 15 Abs. 1 Z. 1 Nö BauO darstellt, baubehördlich bewilligt war.

Der Beschwerdeführer behauptet ausdrücklich, dass sich der in Rede stehende Vorbau am 1. Jänner 1989 auf dem Grundstück Nr. 83/1 (alt) befunden hat. Dieses Grundstück sei auch am 1. Jänner 1989 nach den Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet. Während der Altbau selbst im 17. Jahrhundert errichtet worden sei, könne das Datum der Errichtung dieses Vorbaues nicht genau bekannt gegeben werden. Es habe diesen Vorbau jedenfalls schon längere Zeit vor dem Jahre 1919 gegeben, in dem die Großeltern des Beschwerdeführers das Haus erworben hätten.

Wenngleich der Beschwerdeführer also nicht konkret darlegt, dass der in Rede stehende Vorbau baubehördlich bewilligt worden wäre, zeigt er mit diesem Vorbringen doch die Relevanz des der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensfehlers auf: Nach ständiger Rechtsprechung ist dann, wenn hinsichtlich eines seit Jahrzehnten bestehenden Gebäudes Unterlagen über eine seinerzeitige Baubewilligung nicht mehr auffindbar sind, aber feststeht, dass hinsichtlich eines fehlenden Konsenses baubehördliche Beanstandungen niemals stattgefunden haben, zu vermuten, dass das Gebäude auf Grund einer nach den im Zeitpunkt seiner Erbauung in Geltung gestandenen Vorschriften erteilten Baubewilligung errichtet worden ist, es sei denn, dass Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen. Der Sinn dieser Rechtsprechung geht dahin, dass die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit nur dann Platz greifen soll, wenn der Zeitpunkt der Erbauung derselben offensichtlich so weit zurück liegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht. Hiebei wurde in der Rechtsprechung ein Zeitraum von 30 bis 40 Jahren durchwegs als zu kurz bezeichnet, um die Vermutung des Konsenses zu begründen (vgl. zu all dem das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1985, Zl. 83/17/0221, mit einer Zusammenfassung der bis dahin ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Demgegenüber darf ein Konsens vermutet werden, wenn es sich um ein seit vielen Jahrzehnten bestehendes Gebäude handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1993, Zl. 92/05/0322).

Auf Basis der Behauptungen des Beschwerdeführers, der Vorbau sei schon lange vor dem Jahr 1919 errichtet worden, würde diese Voraussetzung vorliegen.

Es wäre daher zunächst zu prüfen gewesen, ob die von der mitbeteiligten Gemeinde bestrittene Behauptung des Beschwerdeführers, der in Rede stehende Vorbau sei im Jahr 1989 auf dem Grundstück Nr. 83/1 (alt) errichtet gewesen, zutrifft oder nicht.

Bejahendenfalls wäre zu prüfen gewesen, ob die Errichtung dieses Vorbaues auf Grund einer Baubewilligung erfolgte. Erwiese sich eine solche als nicht auffindbar, so wäre bei Zutreffen der Beschwerdebehauptungen und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Sinne der zitierten Vorjudikatur die Konsensmäßigkeit des Gebäudes zu vermuten.

Sollte diese Prüfung zum Ergebnis führen, dass das Grundstück Nr. 83/1 (alt) gemäß § 11 Abs. 1 Z. 4 Nö BauO als Bauplatz galt, so wäre die aus der Fläche dieses Grundstückes errechnete Berechnungslänge von der Summe der Berechnungslängen der neu entstandenen Grundstücke ebenfalls in Abzug zu bringen.

Sollte hingegen diese Prüfung die Verneinung der Bauplatzeigenschaft des Grundstückes Nr. 83/1 erbringen, so wäre als nächster Schritt zu prüfen, welche Konsequenz sich aus § 39 Abs. 1 zweiter Satz Nö BauO 1996 für die Berechnung der Ergänzungsabgabe ergibt.

In den Erläuterungen zu dieser Bestimmung (abgedruckt in Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht5, 282) heißt es (auszugsweise):

"Da die amtswegige Vereinigung von bebauten und unbebauten Grundstücken derselben Eigentümer nach § 12 des Vermessungsgesetzes auch im Bauland im mehrfachen öffentlichen Interesse liegt, wenn danach Bauflächen im Sinne des Vermessungsgesetzes ('Punktparzellen') an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzen oder wenn Außenwände der an Grenzen solcher Grundstücke stehenden Gebäude nicht als Brandwände ausgebildet sind, soll sie in diesen Fällen kein Anlass für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe sein.

...

AB: Zu § 39 Abs. 1, zweiter Satz:

Die Mehrzahl an Stelle der Einzahl ist eine Anpassung an die Realität. So genannte Punktparzellen können auch von mehreren Grundstücken umschlossen sein."

Wie oben ausführlich begründet, handelt es sich bei dem Grundstück Nr. .34 um ein nach § 11 Abs. 1 Z. 4 Nö BauO bebautes Grundstück. Anlässlich einer Vereinigung dieses Grundstückes mit einem nicht bebauten Grundstück (gegebenenfalls also mit dem Grundstück Nr. 83/1 (alt)) hätte eine Vorschreibung dann nicht zu erfolgen, "wenn das bebaute Grundstück erst mit den an einer oder mehreren Seiten anschließenden unbebauten Grundstücken einen Bauplatz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplans" bilden würde.

In den oben wiedergegebenen Materialien wird davon ausgegangen, dass ein gemäß § 11 Abs. 1 Z. 4 Nö BauO bebautes Grundstück unter anderem dann keinen "Bauplatz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Bebauungsplanes" bildet, wenn die unmittelbar an seiner Grenze errichteten Außenmauern eines darauf befindlichen Bauwerkes nicht als Brandwände ausgebildet sind. Diese Materialien legen folglich die Auslegung nahe, dass ein bebautes Grundstück nur dann einen "Bauplatz nach den Bestimmungen der Nö BauO und des Bebauungsplanes" im Verständnis des § 39 Abs 1 zweiter Satz leg.cit. bildet, wenn der dort bereits existente Baubestand auch nach den im Zeitpunkt der Grenzänderung in Kraft stehenden Bestimmungen dieses Gesetzes (im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan) auf einem solchen Grundstück hätte neu errichtet werden dürfen. Im Hinblick darauf, dass § 39 Abs. 1 zweiter Satz Nö BauO von einer spezifischen "Bauplatzeigenschaft", welche bebaute Grundstücke besitzen oder erlangen können, handelt, steht dieses im Einklang mit dem aus den Materialien ersichtlichen Willen des Gesetzgebers stehende Auslegungsergebnis auch nicht im Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes.

Genau das Vorliegen eines in den Materialien angeführten Beispielsfalles für die Anwendbarkeit des § 39 Abs. 1 zweiter Satz Nö BauO wurde vom Beschwerdeführer aber behauptet, legte er doch dar, dass die an der Grenze zwischen den Grundstücken Nr. .34 (alt) und Nr. 83/1 (alt) gelegene Mauer des Altbaues Fenster und Türen aufweise. Die von der belangten Behörde für das Fehlen der Voraussetzungen nach dieser Bestimmung ins Treffen geführte Begründung, wonach das Grundstück Nr. .34 (alt) einen Zugang zur öffentlichen Verkehrsfläche aufgewiesen habe, nicht zu 100 % bebaut gewesen sei, und auch Vor- und andere -gärten oder -höfe als separate Grundstücke nicht ausgewiesen seien, erweist sich als nicht nachvollziehbar: Bei den von der belangten Behörde verneinten Voraussetzungen handelt es sich bloß um Beispiele für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 zweiter Satz Nö BauO, wie sie in den Gesetzesmaterialien und bei Hauer-Zaussinger, a.a.O. Anm. 4, angeführt sind. Die belangte Behörde hätte sich trotz des Verneinens des Vorliegens dieser Beispielsfälle mit dem Vorbringen betreffend die fehlende Ausbildung der Grenzwände des auf dem Grundstück Nr. .34 errichteten Altbaues als Brandschutzwände auseinander zu setzen gehabt. Insbesondere wäre zu prüfen gewesen, ob dem Grundstück deshalb die Bauplatzeigenschaft im spezifischen Verständnis des § 39 Abs. 1 zweiter Satz Nö BauO gefehlt hat, bejahendenfalls, ob es diese durch die nunmehr vorgenommene Grenzänderung erlangt hat. Indem sie eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im vorgesagten Sinne unterließ, belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit einem Begründungsmangel.

Das allfällige Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 zweiter Satz Nö BauO hätte nun für die Berechnung der Abgabe die Konsequenz, dass in einem ersten Schritt von einer nicht abgabepflichtigen Vereinigung der Grundstücke Nr. .34 (alt) und Nr. 83/1 (alt) zu einem neuen Grundstück auszugehen wäre. Das (hypothetisch) so entstandene Gesamtgrundstück wäre als Altbestand anzusehen. Die aus seiner Gesamtfläche zu errechnende Berechnungslänge wäre dann von der Summe der Berechnungslänge der beiden neu geschaffenen Grundstücke Nr. 83/1 (neu) und Nr. 83/2 (neu) abzuziehen.

Demgegenüber kam - wie die belangte Behörde zutreffend erkannte - eine Berechnung der Ergänzungsabgabe unter Zugrundelegung von Teilflächen der Grundstücke Nr. 83/1 (alt) und Nr. .34, wie sie von der Berufungsbehörde vorgenommen wurde und vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit § 39 Abs. 1 zweiter Satz Nö BauO gefordert wird, nicht in Betracht. Nach der in Rede stehenden Bestimmung ist nämlich lediglich die Vereinigung des nach § 11 Abs. 1 Z. 4 Nö BauO bebauten Grundstückes mit unbebauten Grundstücken von der Abgabenpflicht befreit, nicht jedoch die Vereinigung von Teilflächen solcher Grundstücke.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, hat die belangte Behörde doch die bereits im gemeindebehördlichen Verfahren unterlaufenen Verfahrensmängel nicht erkannt. Da die Verweigerung der Akteneinsicht allenfalls einen Verfahrensmangel des Vorstellungsverfahrens darstellen könnte und ein solcher als Aufhebungsgrund der Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nachgeht, kann es bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben, ob die Nichtgewährung der Akteneinsicht einen Verfahrensmangel des Vorstellungsverfahrens darstellt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 50 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 18. September 2000

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinBaubewilligung BauRallg6Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000170052.X00

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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