TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/15 G312 2277269-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.09.2023
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Entscheidungsdatum

15.09.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G312 2277269-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Anhaltung des XXXX , geb. XXXX , StA.: Bangladesch, vertreten durch die BBU, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.09.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Anhaltung des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Bangladesch, vertreten durch die BBU, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.09.2023 zu Recht:

A)       Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die (weitere) Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und dass die (weitere) Aufrechterhaltung der Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung unverhältnismäßig ist. A) Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die (weitere) Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und dass die (weitere) Aufrechterhaltung der Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung unverhältnismäßig ist.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
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I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom XXXX wurde über XXXX (im Folgenden: AR) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom römisch 40 wurde über römisch 40 (im Folgenden: AR) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Am 29.08.2023 wurde vom BFA, RD Kärnten, der Akt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem BVwG zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG samt Vorlagebericht zur Aktenvorlage vorgelegt. Am 29.08.2023 wurde vom BFA, RD Kärnten, der Akt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem BVwG zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG samt Vorlagebericht zur Aktenvorlage vorgelegt.

Am 11.09.2023 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Vorführung des AR samt Rechtsvertreter sowie eines Vertreters des BFA statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. AR führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdaten), ist Staatsangehöriger von Bangladesch und 41 Jahre alt. Er ist gesund, abgesehen von einer Depression, welche medikamentös behandelt wird, und haftfähig. Er gehört der Volksgruppe der Bengalen an und bekenne sich zum islamischen Glauben.

AR besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. AR besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

1.2. AR überquerte zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal und unbemerkt die Grenze zu Österreich und wollte sich nach Italien begeben. Am XXXX .2023 wurde AR in Österreich im Zug XXXX nach Italien einer Kontrolle unterzogen. Da er sich nicht ausweisen konnte, wurde er durch die LPD Wien festgenommen und einer ED Behandlung unterzogen. Die erkennungsdienstliche Behandlung hat keinerlei Ergebnisse (EURODAC, VIS oder SIS) ergeben. Er wurde befragt und gab dabei an, nach Italien weiter zu wollen. Er sei gesund und habe keine sozialen Beziehungen zu Österreich, er verfüge über 130 Euro an Bargeld. Auf seinem Handy wurde ein Foto seines Reisepasses ( XXXX ) sichergestellt und an das BFA übermittelt. Es wurde gegen ihn ein Festnahmeauftrag erlassen, er ins PAZ XXXX überstellt, auf seine Haftfähigkeit untersucht und diese festgestellt. Gegen den AR wurde das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet, er am XXXX ins XXXX überstellt, wo er nach seiner Ankunft erstmalig einen Asylantrag stellte. Mittels Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG wurde die Aufrechterhaltung der Schubhaft festgestellt.1.2. AR überquerte zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal und unbemerkt die Grenze zu Österreich und wollte sich nach Italien begeben. Am römisch 40 .2023 wurde AR in Österreich im Zug römisch 40 nach Italien einer Kontrolle unterzogen. Da er sich nicht ausweisen konnte, wurde er durch die LPD Wien festgenommen und einer ED Behandlung unterzogen. Die erkennungsdienstliche Behandlung hat keinerlei Ergebnisse (EURODAC, VIS oder SIS) ergeben. Er wurde befragt und gab dabei an, nach Italien weiter zu wollen. Er sei gesund und habe keine sozialen Beziehungen zu Österreich, er verfüge über 130 Euro an Bargeld. Auf seinem Handy wurde ein Foto seines Reisepasses ( römisch 40 ) sichergestellt und an das BFA übermittelt. Es wurde gegen ihn ein Festnahmeauftrag erlassen, er ins PAZ römisch 40 überstellt, auf seine Haftfähigkeit untersucht und diese festgestellt. Gegen den AR wurde das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet, er am römisch 40 ins römisch 40 überstellt, wo er nach seiner Ankunft erstmalig einen Asylantrag stellte. Mittels Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG wurde die Aufrechterhaltung der Schubhaft festgestellt.

Bei der Erstbefragung gab AR zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zusammengefasst an, er habe in Bangladesch in einer Firma gearbeitet, die Geldwäsche betrieben habe. Diese Firma habe daher geschlossen werden müssen. Die Kunden hätten von ihm Geld verlangt, das habe er nicht gehabt, weswegen er gefoltert worden wäre. Zudem sei er für die politische Partei „BNP“ tätig gewesen. Die andere Partei „Awami League“ hätte gegen ihn einige falsche Anzeigen erstattet. Deshalb sei er nach Österreich gereist. Sein Leben sei in Gefahr.

Bei der niederschriftlichen Befragung vor dem BFA am 29.06.2023 gab AR an, Bengalisch sei seine Muttersprache, ansonsten spreche er keine Sprachen. Er sei gesund und es gehe ihm gut. Einen Reisepass habe er nicht, den habe sein Schlepper. Das Foto davon sei von der Polizei aufgenommen worden. Er heiße XXXX , sei am XXXX , in Dhaka der Hauptstadt, geboren. Er besitze die Staatsangehörigkeit Bangladesch. Er gehöre keiner Volksgruppe an, sei Moslem, verheiratet und habe eine Tochter, diese sei 9 Jahre alt. Er habe 5 Jahre die Volksschule besucht, 5 Jahre das Gymnasium und 2 Jahr für die Matura in Dhaka. Er habe die Schule mit Matura abgeschlossen. Beruflich sei er immer wieder bei Real Estate im Marketing tätig gewesen, von 2010 bis 2022 mit mehreren Unterbrechungen über 8 Jahre lang. Er habe den Mindestlohn zwischen 20.000 und 25.000 Taka verdient, das habe für eine kleine Familie gereicht. Seiner Familie gehe es gut, seine Frau und Tochter leben beim Schwiegervater in Dhaka. Ansonsten habe er keine Familie. Er telefoniere regelmäßig mit ihnen zuletzt vor 10 Tagen. Er sei Ende Februar 2023 von Bangladesch nach Dubai gereist, dann wisse er nicht durch welche Länder und sei dann nach Österreich gekommen. Er habe ein Visum für Dubai besessen, das habe der Schlepper organisiert. Er sei nicht in Dubai geblieben, da mit dem Schlepper vereinbart gewesen sei, dass dieser ihn nach Europa bringe. Er sei für ein sicheres Leben nach Europa gekommen, insgesamt habe er 1,3 Millionen Taka, das sind 10.957 Euro, bezahlt. Er habe sich das Geld von Verwandten ausgeborgt. Weil er hier seine Fingerabdrücke abgegeben habe, habe er um Asyl angesucht. Österreich sei ein gutes Land, was Menschenrechte achte. Er habe bei einer Real Estate Firma gearbeitet, Saudi-Bangla Group, die Geldwäsche betrieben habe, deswegen habe die Firma schließen müssen. Er sei als Makler für die Firma tätig gewesen. Als die Firma insolvent geworden sei hätten Klienten gegen ihn und die Firma Anzeigen erstattet, sie hätten das Geld zurückwollen und hätten ihn geschlagen. Er sei auch für die Partei „BNP“ tätig gewesen, deswegen seien auch mehrere Anzeigen gegen ihn von der gegnerischen Partei „Awami League“ erstattet worden. Diese seien im Jahr 2022, Juni oder Juli, ergangen, genau könne er es nicht sagen. Ende 2021 sei die Insolvenz gewesen und Anfang 2022 hätten diese Übergriffe stattgefunden. Er sei von 5 – 7 Personen einmal geschlagen worden, die er vorher als Klienten gehabt habe. Auch dessen Bekannte. Er habe dies bei der Polizei angezeigt. Er wisse den Verfahrensstand nicht. Die Polizei seien alle Anhänger der „Awami League“ Partei. Er habe sich verstecken müssen, da sie versucht hätten, ihn festzunehmen. Die Gegenpartei sei in der Regierung. Auf Nachfrage erklärte er, dass er legal über den Flughafen Dhaka nach Dubai ausgereist sei und er sei nur gesucht worden, es habe keine Festnahmeanordnung gegeben. Er sei nur einfaches Mitglied gewesen und habe keine Funktion gehabt. Über die politische Ausrichtung seiner Partei könne er nichts genau sagen, außer, dass sie dem Land helfen und für die Menschen arbeiten. Er wisse die Ziele der Partei nicht. Der Slogan sei „Bangladesch Jindabad – lang lebe Bangladesch“. Er wiederholte, dass er nur einfache Mitglied gewesen sei und nicht viel über die Partei wisse. Er habe bei Versammlungen teilgenommen und sei dabei in Kampfhandlungen verwickelt worden. Er habe Schläge bekommen und auch ausgeteilt. Bei seiner Rückkehr würde er festgenommen werden. Seine Klienten könnten ihn umbringen. Er werde nicht freiwillig zurückkehren. Er habe in Österreich keine Familie und keine Angehörigen. Er könne hier nichts machen, warte bis die Zeit vergeht. Er sei in Österreich nie strafrechtlich verurteilt worden, habe keine Arbeit und sei in keiner Ausbildung. Bei der niederschriftlichen Befragung vor dem BFA am 29.06.2023 gab AR an, Bengalisch sei seine Muttersprache, ansonsten spreche er keine Sprachen. Er sei gesund und es gehe ihm gut. Einen Reisepass habe er nicht, den habe sein Schlepper. Das Foto davon sei von der Polizei aufgenommen worden. Er heiße römisch 40 , sei am römisch 40 , in Dhaka der Hauptstadt, geboren. Er besitze die Staatsangehörigkeit Bangladesch. Er gehöre keiner Volksgruppe an, sei Moslem, verheiratet und habe eine Tochter, diese sei 9 Jahre alt. Er habe 5 Jahre die Volksschule besucht, 5 Jahre das Gymnasium und 2 Jahr für die Matura in Dhaka. Er habe die Schule mit Matura abgeschlossen. Beruflich sei er immer wieder bei Real Estate im Marketing tätig gewesen, von 2010 bis 2022 mit mehreren Unterbrechungen über 8 Jahre lang. Er habe den Mindestlohn zwischen 20.000 und 25.000 Taka verdient, das habe für eine kleine Familie gereicht. Seiner Familie gehe es gut, seine Frau und Tochter leben beim Schwiegervater in Dhaka. Ansonsten habe er keine Familie. Er telefoniere regelmäßig mit ihnen zuletzt vor 10 Tagen. Er sei Ende Februar 2023 von Bangladesch nach Dubai gereist, dann wisse er nicht durch welche Länder und sei dann nach Österreich gekommen. Er habe ein Visum für Dubai besessen, das habe der Schlepper organisiert. Er sei nicht in Dubai geblieben, da mit dem Schlepper vereinbart gewesen sei, dass dieser ihn nach Europa bringe. Er sei für ein sicheres Leben nach Europa gekommen, insgesamt habe er 1,3 Millionen Taka, das sind 10.957 Euro, bezahlt. Er habe sich das Geld von Verwandten ausgeborgt. Weil er hier seine Fingerabdrücke abgegeben habe, habe er um Asyl angesucht. Österreich sei ein gutes Land, was Menschenrechte achte. Er habe bei einer Real Estate Firma gearbeitet, Saudi-Bangla Group, die Geldwäsche betrieben habe, deswegen habe die Firma schließen müssen. Er sei als Makler für die Firma tätig gewesen. Als die Firma insolvent geworden sei hätten Klienten gegen ihn und die Firma Anzeigen erstattet, sie hätten das Geld zurückwollen und hätten ihn geschlagen. Er sei auch für die Partei „BNP“ tätig gewesen, deswegen seien auch mehrere Anzeigen gegen ihn von der gegnerischen Partei „Awami League“ erstattet worden. Diese seien im Jahr 2022, Juni oder Juli, ergangen, genau könne er es nicht sagen. Ende 2021 sei die Insolvenz gewesen und Anfang 2022 hätten diese Übergriffe stattgefunden. Er sei von 5 – 7 Personen einmal geschlagen worden, die er vorher als Klienten gehabt habe. Auch dessen Bekannte. Er habe dies bei der Polizei angezeigt. Er wisse den Verfahrensstand nicht. Die Polizei seien alle Anhänger der „Awami League“ Partei. Er habe sich verstecken müssen, da sie versucht hätten, ihn festzunehmen. Die Gegenpartei sei in der Regierung. Auf Nachfrage erklärte er, dass er legal über den Flughafen Dhaka nach Dubai ausgereist sei und er sei nur gesucht worden, es habe keine Festnahmeanordnung gegeben. Er sei nur einfaches Mitglied gewesen und habe keine Funktion gehabt. Über die politische Ausrichtung seiner Partei könne er nichts genau sagen, außer, dass sie dem Land helfen und für die Menschen arbeiten. Er wisse die Ziele der Partei nicht. Der Slogan sei „Bangladesch Jindabad – lang lebe Bangladesch“. Er wiederholte, dass er nur einfache Mitglied gewesen sei und nicht viel über die Partei wisse. Er habe bei Versammlungen teilgenommen und sei dabei in Kampfhandlungen verwickelt worden. Er habe Schläge bekommen und auch ausgeteilt. Bei seiner Rückkehr würde er festgenommen werden. Seine Klienten könnten ihn umbringen. Er werde nicht freiwillig zurückkehren. Er habe in Österreich keine Familie und keine Angehörigen. Er könne hier nichts machen, warte bis die Zeit vergeht. Er sei in Österreich nie strafrechtlich verurteilt worden, habe keine Arbeit und sei in keiner Ausbildung.

1.3. Mit Bescheid vom 30.07.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowie hinsichtlich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig ist und ihn eine Frist von 14 Tagen für seine freiwillige Ausreise gewährt. Dagegen brachte AR eine Beschwerde beim BVwG ein, dieses Verfahren ist derzeit anhängig.

Mit Mandatsbescheid vom 31.07.2023 wurde die eingeräumte Frist für die freiwillige Ausreise widerrufen.

In der mündlichen Verhandlung erklärte AR unter anderem, dass er nach Italien zu seiner Bekannten wollte, da er nicht zurück in seinen Herkunftsstaat könne, dort sei er in Gefahr. Er habe in Italien Asyl beantragen wollen. Da er jedoch in Österreich von der Polizei aufgegriffen wurde, seine Fingerabdrücke genommen wurden und er über das Dublin-Verfahren informiert worden sei, habe er bereits in Österreich Asyl beantragt. Nachdem er seine Fluchtgründe wiederholte, ersuchte er um Beendigung der Schubhaft und erklärte, er habe Depressionen, deshalb bekomme er Medikamente, er müsse ja nicht in Schubhaft bleiben, man könnte ihn auch in ein Camp schicken, er würde nicht fortgehen und würde hierbleiben.

1.4. Das BFA beantragte am 03.08.2023 die Ausstellung eines HRZ bei den Behörden von Bangladesch. Es werden laufend HRZ von Bangladesch ausgestellt und aufgrund des Fotos seines Reisepasses, ist zwar grundsätzlich mit einer zeitnahen Ausstellung und damit Rückführung zu rechnen. Jedoch wurde das HRZ Verfahren aufgrund des laufenden Asylbeschwerdeverfahren vor dem BVwG ruhend gestellt.

AR verfügt in Österreich weder über soziale noch berufliche Kontakte, über keine gesicherte, private und nicht nur vorübergehende Unterkunft sowie über keine ausreichenden Barmittel zur Deckung seines Lebensunterhaltes. Er verfügt in Österreich über keine identitätsbezeugenden Dokumente sowie über keinen Reisepass und kann Österreich selbst nicht legal verlassen.

Auch wenn AR sich grundsätzlich nicht rückkehrwillig zeigt, beantragte er in Österreich erstmalig internationalen Schutz. Sein Vorbringen – er habe in Österreich deshalb (im Stande der Schubhaft) Asyl beantragt, da er hier seine Fingerabdrücke abgeben musste, er über das Dublinverfahren informiert wurde und daher keine Möglichkeit mehr sah, wie von ihm geplant in Italien um Asyl zu beantragten – ist glaubhaft. Verfahrensgegenständlich liegt somit bei der hier erstmaligen Antragstellung auf internationalen Schutz ein plausibler Grund vor, und ist nicht von einem missbräuchlichen Verhalten auszugehen. Damit ist aber aus dieser Perspektive die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft nicht gegeben.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass AR neuerlich untertaucht, bevor sein in Beschwerde befindlichem Asylverfahren abgeschlossen ist, als nicht schlüssig anzusehen ist und von geringer Fluchtgefahr auszugehen ist. Der Sicherungsbedarf hat daher durch Anwendung eines gelinderen Mittels zu erfolgen.

Es liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Den Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des AR ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdaten) sowie die Staatsangehörigkeit des AR beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie seinen Angaben in den Befragungen und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung zum Fehlen maßgeblicher familiärer und nennenswerter privater Bindungen und zum Nichtvorliegen von Anhaltspunkten für die Annahme einer sozialen Verankerung oder umfassenden Integration in Österreich beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und den Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie dass keinerlei konkrete Umstände vorgebracht wurden, die allenfalls eine andere Beurteilung zugelassen hätten.

Die maßgeblichen Angaben des AR in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich Begründung der Asylbeantragung im Stande der Schubhaft waren – wie oben festgestellt - schlüssig und glaubwürdig. So erklärte er im Stande der Schubhaft Asyl beantragt zu haben, da er nach Italien zu seiner Bekannten wollte, dort internationalen Schutz beantragen wollte und nur aufgrund der Festnahme, Abgabe seiner Fingerabdrücke sowie Aufklärung über das Dublinverfahren hat er in Österreich Asyl beantragt, da er nun weiß, dass ein Antrag in Italien nicht funktionieren würde. AR hat in Österreich bzw. Europa erstmalig internationalen Schutz beantragt, das Verfahren ist derzeit in Beschwerde beim BVwG anhängig. Eine missbräuchliche Beantragung iSd ständigen Judikatur kann somit nicht gesehen werden.

Zudem hat AR bis dato in Österreich kein vertrauenszerstörendes Verhalten gesetzt, er ist strafrechtlich unbescholten, auch wenn man ihm die illegale Einreise und den illegalen Aufenthalt vorwerfen muss. AR hat beim Aufgriff der Polizei ebenso wie vor der Behörde und dem BVwG seine Identität korrekt angegeben, sein Handy den Sicherheitsorganen zur Sicherung der Kopie des Reisepasses übergeben. Er ist somit kooperativ und muss ihm diesbezüglich eine gewisse Vertrauenswürdigkeit zugestanden werden.

Die Feststellungen über den Gesundheitszustand des AR ergeben sich aus den bisherigen Verfahren, den Feststellungen des BFA, den medizinischen Unterlagen des AHZ sowie den Angaben des AR in der mündlichen Verhandlung. Der BF wird aktuell im AHZ aufgrund von Depressionen medikamentös behandelt, ansonsten liegen keine gesundheitlichen Probleme vor.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn Gemäß Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.“2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.“

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

Unstrittig hat AR im Stande der Schubhaft erstmalig internationalen Schutz in Österreich gestellt, es ist auch sein erster Antrag im europäischen Raum. Er brachte dazu vor, dass er ursprünglich zu einer Bekannten nach Italien wollte und dort internationalen Schutz beantragen wollte. Da er jedoch hier angehalten wurde, seine Fingerabdrücke genommen wurden und er über das Dublin Verfahren informiert wurde (samt Ausweglosigkeit in Italien) habe er in Österreich Asyl beantragt.

Es bedarf nämlich - neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft - ergänzend des in § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, also dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204; Ra 2021/21/0270, 23.06.2022).Es bedarf nämlich - neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft - ergänzend des in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, also dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204; Ra 2021/21/0270, 23.06.2022).

Ein solch missbräuchliches Verhalten kann hier nicht gesehen werden. AR hat plausibel dargelegt, warum er in Österreich um internationalen Schutz angesucht hat. Das Verfahren ist derzeit in Beschwerde vor dem BVwG, wodurch das HRZ Verfahren ruht.

Desweiteren hat AR, ebenfalls glaubhaft erklärt, dass er nicht in Schubhaft bleiben müsse, er könne in ein Camp gehen, er würde nicht weggehen und hierbleiben.

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in § 80 Abs. 1 FrPolG 2005 ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde (das BFA) schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig. (VwGH Ra 2021/21/0321, 31.05.2022)Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in Paragraph 80, Absatz eins, FrPolG 2005 ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde (das BFA) schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig. (VwGH Ra 2021/21/0321, 31.05.2022)

Es trifft zwar zu, dass AR keine Bindung zu Österreich aufweist, somit eine gewisse Fluchtgefahr besteht. Jedoch kann dem BF – abgesehen von der illegalen Einreise und illegalen Aufenthalt – kein Verhalten angelastet werden, welches seine Vertrauenswürdigkeit so erschüttert, dass von der Verhängung eines gelinderen Mittels unter allen Umständen abzusehen ist. Zudem ist außerdem nicht abschätzbar, wie lange das Beschwerdeverfahren andauert und somit das HRZ Verfahren fortgesetzt werden kann.

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein, sodass ihre Verhängung zu unterbleiben hat, wenn das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0243). Zwar ist nicht in allen Fällen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks erforderlich, um die konkrete Fluchtgefahr - insbesondere im Hinblick auf eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Fremden - beurteilen zu können; sie lässt sich vielmehr auch aus einem einschlägigen Vorverhalten ableiten (vgl. VwGH 5.11.2020, Ra 2020/21/0287).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein, sodass ihre Verhängung zu unterbleiben hat, wenn das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0243). Zwar ist nicht in allen Fällen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks erforderlich, um die konkrete Fluchtgefahr - insbesondere im Hinblick auf eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Fremden - beurteilen zu können; sie lässt sich vielmehr auch aus einem einschlägigen Vorverhalten ableiten vergleiche VwGH 5.11.2020, Ra 2020/21/0287).

Der BF ist strafrechtlich unbescholten, beantragte in Österreich bzw. Europa erstmalig internationalen Schutz und ist dieses Verfahren derzeit beim BVwG anhängig. Das HRZ Verfahren ruht derzeit, wodurch eine Rückführung derzeit gar nicht möglich ist.

In § 76 Abs. 1 erster Satz FrPolG 2005 (idF des FrÄG 2015) ist nunmehr - im Einklang mit dem sich aus Art. 1 Abs. 3 des PersFrSchG 1988 ergebenden verfassungsrechtlichen Gebot des Vorrangs der Anordnung gelinderer Mittel (vgl. VfGH 3. Oktober 2012, G 140/11 ua., VfSlg. 19675) - auch ausdrücklich normiert, Fremde können in Schubhaft (nur) angehalten werden, "sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann". Demnach dürfen bei Fehlen eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs nur gelindere Mittel angeordnet werden; besteht überhaupt kein Sicherungsinteresse oder ist es so gering, dass selbst gelindere Mittel unverhältnismäßig wären, dann ist auch davon Abstand zu nehmen. Kann somit das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen. Es ist daher mit der Verhängung (bloß) eines gelinderen Mittels vorzugehen, wenn einem allfälligen Sicherungsbedürfnis schon auf diesem Weg Genüge getan werden kann (vgl. ErläutRV 582 BlgNR 25. GP 23; E 2. August 2013, 2013/21/0008).In Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2015) ist nunmehr - im Einklang mit dem sich aus Artikel eins, Absatz 3, des PersFrSchG 1988 ergebenden verfassungsrechtlichen Gebot des Vorrangs der Anordnung gelinderer Mittel vergleiche VfGH 3. Oktober 2012, G 140/11 ua., VfSlg. 19675) - auch ausdrücklich normiert, Fremde können in Schubhaft (nur) angehalten werden, "sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann". Demnach dürfen bei Fehlen eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs nur gelindere Mittel angeordnet werden; besteht überhaupt kein Sicherungsinteresse oder ist es so gering, dass selbst gelindere Mittel unverhältnismäßig wären, dann ist auch davon Abstand zu nehmen. Kann somit das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen. Es ist daher mit der Verhängung (bloß) eines gelinderen Mittels vorzugehen, wenn einem allfälligen Sicherungsbedürfnis schon auf diesem Weg Genüge getan werden kann vergleiche ErläutRV 582 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 23; E 2. August 2013, 2013/21/0008).

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

3.2. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit XXXX rechtmäßig andauernden Schubhaft als nicht erforderlich, die belangte Behörde iSd obigen Judikatur den Sicherheitsbedarf zu neu zu beurteilen und gegebenenfalls auf die Anwendung eines gelinderen Mittels zurückzugreifen.3.2. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit römisch 40 rechtmäßig andauernden Schubhaft als nicht erforderlich, die belangte Behörde iSd obigen Judikatur den Sicherheitsbedarf zu neu zu beurteilen und gegebenenfalls auf die Anwendung eines gelinderen Mittels zurückzugreifen.

Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit nicht überwogen hat.

Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte persönliche Interesse überwiegt, weil das Asylbeschwerdeverfahren (erstmalige Antragstellung) anhängig ist und derzeit seitens der Behörde keine Rückführungshandlungen gesetzt werden.

Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher als nicht notwendig und unverhältnismäßig.

3.4. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., und E 4 aus 2014,.

Schlagworte

Abschiebung Erwerbstätigkeit Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung Schubhaft Selbsterhaltungsfähigkeit Sicherungsbedarf Untertauchen Vereitelung Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G312.2277269.1.00

Im RIS seit

27.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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