Entscheidungsdatum
18.09.2023Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
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W291 2276666-2/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. RIEDLER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, in Schubhaft zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. RIEDLER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Zahl römisch 40 zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, in Schubhaft zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) befindet sich seit 24.04.2023 in Schubhaft.
2. Am 13.09.2023 wurde erneut der Akt zur Überprüfung dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vorgelegt. Am 14.09.2023 übermittelte das BVwG dem BF die Stellungnahme des Bundesamtes zum Parteiengehör.
3. Der BF gab dazu am 14.09.2023 eine Stellungnahme ab.
4. In weiterer Folge wurden Fragen an das Bundesamt betreffend die Erlangung eines Heimreisezertifikates gerichtet. Die Antworten durch das Bundesamt wurden dem BF übermittelt.
5. Bis dato ist dazu keine Stellungnahme eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
1. Der BF, nach seinen Angaben ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 14.11.2012 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2012 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der BF aus Österreich ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 12.12.2012 in Rechtskraft.
2. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Bei einer Einvernahme durch eine Landespolizeidirektion gab er am 13.02.2013 an, dass er wisse, dass er nach Indien ausreisen müsse, dass er jedoch noch keine Vorbereitungen für seine Ausreise getroffen habe. Er könne auch nicht nach Indien zurückkehren. Er habe zwar einen Reisepass besessen, dieser sei ihm jedoch vom Schlepper abgenommen worden. Im Zuge einer neuerlichen Einvernahme am 04.10.2017 durch das Bundesamt gab der BF wiederum an, dass er noch nie bei der Vertretungsbehörde gewesen sei, um ein Reisedokument zu erlangen. Bei einer neuerlichen Einvernahme am 06.01.2021 gab der BF vor dem Bundesamt an, dass er vor ca. zwei Jahren bei der indischen Botschaft gewesen sei, im Jahr 2020 sei er nicht dort gewesen, um nachzufragen.
3. Am 16.04.2021 wurde der BF nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung festgenommen und ab 18.04.2021 in Untersuchungshaft angehalten. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 04.11.2021 wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.02.2022 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig ist und keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Gleichzeitig wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2022 als unbegründet abgewiesen.
5. Am 14.04.2023 wurde der BF bedingt aus der Strafhaft entlassen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt, wo der BF bis 23.04.2023 in Verwaltungsstrafhaft angehalten wurde.
6. Bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 16.04.2023 gab der BF im Wesentlichen an, dass er keinen Reisepass besitze, da ihm dieser vom Schlepper abgenommen worden sei. Bei der indischen Botschaft sei er nie gewesen, da er keine Zeit dazu gehabt habe. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung auch nicht nachgekommen, da er Probleme in Indien habe. An seiner im Melderegister zuletzt aufscheinenden Adresse habe er sich nur einen Tag aufgehalten, wer in jener Wohnung wohne, in der er sich zuletzt aufgehalten habe, wisse er nicht. Einen Schlüssel zu dieser Wohnung habe er nicht, der befinde sich zu Hause. Vom derzeitigen Hauptmieter dieser Wohnung kenne er nur den Spitznamen. Im Bundesgebiet habe er keine Familienangehörigen, seine Familie lebe in Indien, seine Eltern seien verstorben und seine Schwester lebe in Kanada. In Österreich habe er als Zeitungszusteller gearbeitet. An einer schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit leide er nicht, er nehme eine Tablette pro Tag wegen seiner – ehemaligen – Suchtgiftabhängigkeit ein.
7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.04.2023 wurde über den BF Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 24.04.2023 zugestellt, seither wird er in Schubhaft angehalten.
8. Am 18.08.2023 erfolgte eine weitere Einvernahme durch das Bundesamt zur Heimreisezertifikat-Beschaffung. Demnach wurde der BF damit konfrontiert, dass die indische Botschaft mitgeteilt habe, dass er falsche Daten angegeben habe und wurde er gefragt, wie sein richtiger Name und sein Geburtsdatum lauten würden. Der BF gab an, er habe die Wahrheit gesagt, er habe keine weiteren Daten. Die Dolmetscherin merkte diesbezüglich an, dass beide vom BF angegebenen Namen Vornamen sein würden.
9. Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.08.2023 wurde ausgesprochen, dass gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. 9. Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.08.2023 wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Der BF hat keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt, er gibt an ein volljähriger Staatsangehöriger Indiens zu sein, seine Identität steht nicht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
2.2. Der BF wird seit 24.04.2023 in Schubhaft angehalten.
2.3. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:
3.1. Der BF reiste bereits im Jahr 2012 unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 14.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit am 12.12.2012 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und hielt sich seither unrechtmäßig in Österreich auf. Ein Reisedokument oder identitätsbezeugende Dokumente legte der BF bisher nicht vor, obwohl er mit einem gültigen indischen Reisepass seinen Herkunftsstaat verlassen hat. Der BF unternahm bisher keinerlei Bemühungen, bei der indischen Vertretungsbehörde ein Reisedokument zu erlangen. Der BF ist nicht rückkehrwillig.
3.2. Der BF verfügte vor seiner Festnahme im April 2021 zwar über eine Meldeadresse, hielt sich an dieser jedoch nicht auf, sondern bewohnte eine Wohnung an einer Adresse, an der er nicht gemeldet war.
3.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.02.2022 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2022 abgewiesen. Es liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.
4. Zur familiären und sozialen Komponente:
4.1. Der BF verfügt in Österreich weder über familiäre noch über nennenswerte soziale Bindungen. Er war zwar nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet, hielt sich jedoch in einer Wohnung an einer anderen Adresse auf. Den Namen des Hauptmieters dieser Wohnung kennt der BF nicht. Einer legalen Erwerbstätigkeit ging der BF nicht nach, sondern war unrechtmäßig erwerbstätig. Er verfügt über 300,27 Euro.
5. Zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft:
5.1. Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verteilung auf:
Mit Urteil eines Landesgerichts vom 04.11.2021, rechtskräftig am 09.11.2021, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 Suchtmittelgesetz – SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichts vom 04.11.2021, rechtskräftig am 09.11.2021, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, Suchtmittelgesetz – SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.
Im Hinblick auf seine angespannte finanzielle Situation fasste der BF den Entschluss, durch Handel mit Heroin eine fortlaufende Einnahme zu lukrieren. Er handelte dabei nicht vorwiegend deshalb, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.
In einem Zeitraum von Dezember 2019 bis 15.04.2021 überließ der BF wiederholt Heroin, insbesondere auch während seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller, an andere Personen und lukrierte durch die Suchtgiftverkäufe Einnahmen von insgesamt 22.915,-- Euro.
Als erschwerend wurden der lange Tatzeitraum (Dezember 2019 bis April 2021) und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen gewertet, als mindernd hingegen das teilweise reumütige Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel.
5.2. Ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF wurde im Jahr 2013 eingeleitet. Entsprechende Formulare wurden auch in den Jahren 2017 und 2021 an die indische Vertretungsbehörde übermittelt. Am XXXX wurde der BF erstmals der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Derzeit werden seine dabei gemachten Angaben in Indien überprüft. Da der BF keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Angaben zu seiner Identität bescheinigen, sind weitere Erhebungen in Indien notwendig, weshalb diese Identitätsprüfung mehrere Monate in Anspruch nehmen wird. Das Bundesamt urgiert laufend die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, zuletzt am 28.08.2023 und 05.09.2023.5.2. Ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF wurde im Jahr 2013 eingeleitet. Entsprechende Formulare wurden auch in den Jahren 2017 und 2021 an die indische Vertretungsbehörde übermittelt. Am römisch 40 wurde der BF erstmals der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Derzeit werden seine dabei gemachten Angaben in Indien überprüft. Da der BF keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Angaben zu seiner Identität bescheinigen, sind weitere Erhebungen in Indien notwendig, weshalb diese Identitätsprüfung mehrere Monate in Anspruch nehmen wird. Das Bundesamt urgiert laufend die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, zuletzt am 28.08.2023 und 05.09.2023.
Die indische Vertretungsbehörde stellt grundsätzlich Heimreisezertifikate aus und es finden auch Abschiebungen nach Indien statt. Eine Abschiebung des BF nach Indien erscheint daher möglich.
2. Beweiswürdigung:
1. Zum bisherigen Verfahren, zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
1.1. Das bisherige Verfahren ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
1.2. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Angaben zu seiner Identität bescheinigen. Er führte in sämtlichen im Verwaltungsakt dokumentierten Einvernahmen aus, dass er über keine Dokumente verfüge, insbesondere gab er am 14.04.2023 vor dem Bundesamt an, dass er keinen Reisepass besitze. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da sein Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurde, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist.
1.3. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 24.04.2023 ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
1.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf den Eintragungen in der Anhaltedatei und auf dem Verwaltungsakt, dem keine Anhaltspunkte auf wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF zu entnehmen sind. Es konnte daher festgestellt werden, dass keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beschwerden vorliegen. Dass er in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hat, ist unzweifelhaft.
2. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:
2.1. Die Feststellungen zu dem bereits im Jahr 2012 gestellten Asylantrag des BF beruhen auf dem Verwaltungsakt sowie auf eine Nachschau im Fremdenregister. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich überdies, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Dies bestätigte der BF auch in seiner Einvernahme am 16.04.2023, in der er angab, dass er wegen seiner Probleme in Indien seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkomme. Dass der BF mit einem gültigen Reisepass aus Indien ausreiste, gab er mehrfach in seinen bisherigen Einvernahmen an (Einvernahme durch eine Landespolizeidirektion am 13.02.2013, Einvernahmen durch das Bundesamt am 04.10.2017, 08.01.2021 und 16.04.2023). Vorgelegt hat er ein Reisedokument jedoch bisher nie, was er auch in sämtlichen angeführten Einvernahmen bestätigte. Dass er bisher keine Bemühungen unternahm, um selbstständig ein Reisedokument zu erlangen, gab der BF insbesondere in seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 16.04.2023 an, indem er ausführte, dass er nie bei der Botschaft gewesen sei. Dass der BF nicht rückkehrwillig ist, ergibt sich einerseits aus den im Verwaltungsakt einliegenden Protokollen der Rückkehrberatung sowie aus seinen Angaben vor dem Bundesamt am 16.04.2023, in der er angab, wegen seiner Probleme in Indien nicht dorthin auszureisen.
2.2. Laut Zentralem Melderegister war der BF von 19.11.2019 bis 26.07.2021 an der Adresse XXXX , gemeldet. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 16.04.2023 gab er an, dass er vor seiner Festnahme im April 2021 an der Adresse XXXX , gewohnt habe. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil ergibt sich auch, dass an der vom BF genannten Adresse eine Hausdurchsuchung stattfand, die zur Festnahme des BF führte.2.2. Laut Zentralem Melderegister war der BF von 19.11.2019 bis 26.07.2021 an der Adresse römisch 40 , gemeldet. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 16.04.2023 gab er an, dass er vor seiner Festnahme im April 2021 an der Adresse römisch 40 , gewohnt habe. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil ergibt sich auch, dass an der vom BF genannten Adresse eine Hausdurchsuchung stattfand, die zur Festnahme des BF führte.
2.3. Die Feststellungen zur der mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.02.2022 erlassenen Rückkehrentscheidung, die mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbot verbunden wurde, beruhen auf dem Verwaltungsakt.
3. Zur familiären und sozialen Komponente:
3.1. Die Feststellungen zu den mangelnden familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt am 16.04.2023. Dass er über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, steht insofern fest, als der BF in der Einvernahme nicht in der Lage war, den Namen jener Person zu nennen, bei der er vor seiner Festnahme im April 2021 gewohnt hat. Darüber hinaus gab der BF an, dass er nicht wisse, wer an dieser Adresse derzeit wohne. Dass er unrechtmäßig erwerbstätig war, ergibt sich insbesondere aus seinen Angaben am 16.04.2023, wonach er als Zeitungszusteller gearbeitet habe. Diese Angaben stimmen auch mit den vom Strafgericht im Urteil vom 04.11.2021 getroffenen Feststellungen überein. Dass er aktuell über 300,27 Euro verfügt, ergibt sich aus der Anhaltedatei. Zudem wurde Einsicht in einem ZMR-Auszug genommen.
4. Zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft:
4.1. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF ergeben sich aus dem Strafregister und aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil.
4.2. Aus den im Verwaltungsakt einliegenden Formblättern im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ergeben sich die Feststellungen zu den vor der Anhaltung des BF in Strafhaft erfolgten Bemühungen ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen. Er wurde während seiner Anhaltung in Strafhaft schließlich am XXXX der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt; dies ergibt sich aus einer Anfragebeantwortung des Bundesamtes vom 17.08.2023 ( XXXX [OZ 10]). Die weiteren Feststellungen beruhen auf den vom Bundesamt übermittelten Informationen zum Verlauf seit der Vorführung des BF (siehe Stellungnahme sowie Anfragebeantwortung OZ 17, aber auch XXXX [OZ 10]). Aus diesen, insbesondere aus der aktuellen Stellungnahme, ist ersichtlich, dass das Bundesamt regelmäßig urgiert. Dass die Überprüfung der Angaben des BF mangels vorgelegter Dokumente mehrere Monate in Anspruch nimmt, erscheint unter Berücksichtigung des mittlerweile mehr als 10 Jahre dauernden Aufenthaltes des BF in Österreich auch nachvollziehbar. Dass die indische Vertretungsbehörde grundsätzlich Heimreisezertifikate ausstellt und Abschiebungen nach Indien stattfinden, ergibt sich insbesondere aus den Ausführungen des Bundesamtes vom 15.09.2023. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass eine Abschiebung des BF grundsätzlich möglich erscheint.4.2. Aus den im Verwaltungsakt einliegenden Formblättern im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ergeben sich die Feststellungen zu den vor der Anhaltung des BF in Strafhaft erfolgten Bemühungen ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen. Er wurde während seiner Anhaltung in Strafhaft schließlich am römisch 40 der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt; dies ergibt sich aus einer Anfragebeantwortung des Bundesamtes vom 17.08.2023 ( römisch 40 [OZ 10]). Die weiteren Feststellungen beruhen auf den vom Bundesamt übermittelten Informationen zum Verlauf seit der Vorführung des BF (siehe Stellungnahme sowie Anfragebeantwortung OZ 17, aber auch römisch 40 [OZ 10]). Aus diesen, insbesondere aus der aktuellen Stellungnahme, ist ersichtlich, dass das Bundesamt regelmäßig urgiert. Dass die Überprüfung der Angaben des BF mangels vorgelegter Dokumente mehrere Monate in Anspruch nimmt, erscheint unter Berücksichtigung des mittlerweile mehr als 10 Jahre dauernden Aufenthaltes des BF in Österreich auch nachvollziehbar. Dass die indische Vertretungsbehörde grundsätzlich Heimreisezertifikate ausstellt und Abschiebungen nach Indien stattfinden, ergibt sich insbesondere aus den Ausführungen des Bundesamtes vom 15.09.2023. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass eine Abschiebung des BF grundsätzlich möglich erscheint.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. – Fortsetzung
3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten (teilweise auszugsweise):3.1.1. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten (teilweise auszugsweise):
Schubhaft (FPG)
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. (2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann., (2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
3.1.2. Der haftfähige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist.3.1.2. Der haftfähige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist.
3.1.3. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, der BF wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.3.1.3. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, der BF wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.
3.1.4. Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.4. Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus.
Obwohl der BF im Besitz eines indischen Reisepasses war, hat er der Fremdenbehörde bisher kein Reisedokument oder Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt, wodurch er seine Abschiebung erschwert. Darüber hinaus verfügte er zwar über eine Meldeadresse in Österreich, an der er sich tatsächlich jedoch nicht aufhielt. Es ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.Obwohl der BF im Besitz eines indischen Reisepasses war, hat er der Fremdenbehörde bisher kein Reisedokument oder Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt, wodurch er seine Abschiebung erschwert. Darüber hinaus verfügte er zwar über eine Meldeadresse in Österreich, an der er sich tatsächlich jedoch nicht aufhielt. Es ist daher insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung erschwert, ist insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung erschwert, ist insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.
Der BF verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügte zwar über eine Meldeadresse, hielt sich jedoch in einer anderen Wohnung auf und war bisher nicht in der Lage, eine gesicherte Wohnmöglichkeit glaubhaft zu machen. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt.Der BF verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügte zwar über eine Meldeadresse, hielt sich jedoch in einer anderen Wohnung auf und war bisher nicht in der Lage, eine gesicherte Wohnmöglichkeit glaubhaft zu machen. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt.
Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben, zumal der BF an seiner Meldeadresse nicht aufhältig war und nicht nach Indien ausreisen will.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben, zumal der BF an seiner Meldeadresse nicht aufhältig war und nicht nach Indien ausreisen will.
3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Der BF ist in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine Verwandten oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Der BF wurde wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der BF handelte über einen Zeitraum von Dezember 2019 bis April 2021 mit Heroin und erzielte dabei Einnahme von insgesamt 22.915,-- Euro. Im strafgerichtlichen Urteil wird ausdrücklich festgehalten, dass der BF zwar als Zeitungszusteller arbeitete, jedoch durch den Handel mit Herion eine fortlaufende Einnahme lukrieren wollte, die nicht vorwiegend dazu diente, Suchtmittel für seinen persönlichen Gebrauch oder die Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.
Gerade an der Verhinderung von Drogendelikten besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse, dem der BF durch die Tatbegehung in einem Zeitraum von Dezember 2019 bis April 2021 massiv zuwidergehandelt hat. Es ist auch auf die mit der Suchtgiftkriminalität im Allgemeinen verbundene große Wiederholungsgefahr hinzuweisen, von der auch im vorliegenden Fall angesichts der Mittellosigkeit des BF auszugehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554).
Es ist daher davon auszugehen, dass der BF auch künftig Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz – insbesondere das Verbrechen des Suchtgifthandels – begehen wird, sodass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdet und ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des BF besteht.
Das öffentliche Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF überwiegt daher den Schutz seiner persönlichen Freiheit bei weitem.
Der BF wird seit 24.04.2023 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere auf seine mangelnde Mitwirkung im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zurückzuführen, da er sich seit mittlerweile mehr als zehn Jahren weigert, identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen. Verzögerungen, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen, sind nicht zu erkennen, da die Vorführung des BF vor die indische Vertretungsbehörde noch während seiner Strafhaft, aus der er vorzeitig entlassen wurde, erfolgte. Der BF ist für seine noch immer andauernde Anhaltung in Schubhaft daher selbst verantwortlich. Da die Feststellung seiner Identität bisher nicht möglich war, kann er gemäß § 80 Abs. 4 Z 1 FPG für höchstens 18 Monate in Schubhaft angehalten werden. Der BF wird erst seit etwas weniger als 5 Monate angehalten. Der BF wird seit 24.04.2023 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere auf seine mangelnde Mitwirkung im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zurückzuführen, da er sich seit mittlerweile mehr als zehn Jahren weigert, identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen. Verzögerungen, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen, sind nicht zu erkennen, da die Vorführung des BF vor die indische Vertretungsbehörde noch während seiner Strafhaft, aus der er vorzeitig entlassen wurde, erfolgte. Der BF ist für seine noch immer andauernde Anhaltung in Schubhaft daher selbst verantwortlich. Da die Feststellung seiner Identität bisher nicht möglich war, kann er gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG für höchstens 18 Monate in Schubhaft angehalten werden. Der BF wird erst seit etwas weniger als 5 Monate angehalten.
Das Bundesamt führte den BF noch während seiner Anhaltung in Strafhaft der indischen Vertretungsbehörde vor und urgiert seither regelmäßig die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF. Insgesamt wirkt das Bundesamt daher auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hin. Eine Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF und Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Frist, ist im Entscheidungszeitpunkt ausreichend wahrscheinlich. Diesbezüglich wird festgehalten, dass grundsätzlich Heimreisezertifikate ausgestellt werden und Abschiebungen nach Indien stattfinden.
Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig sein sollte.
3.1.6. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Der BF verfügte zwar über eine Meldeadresse, war jedoch nicht an dieser aufhältig. Dass beim BF auch keinerlei Kooperationsbereitschaft vorliegt, zeigt sich insbesondere daran, dass er mehrfach behauptet hat, sich um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht zu haben, diese Bemühungen jedoch tatsächlich nicht stattgefunden haben. Zu beachten ist dabei auch, dass sich der BF seit mittlerweile mehr als zehn Jahren unrechtmäßig in Österreich aufhält und zur Finanzierung dieses Aufenthaltes auch vor der Begehung eines Verbrechens nicht zurückschreckte und jahrelang mit Heroin handelte. Die Anordnung eines gelinderen Mittels ist daher keinesfalls ausreichend, um den Sicherungszweck zu erfüllen.3.1.6. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Der BF verfügte zwar über eine Meldeadresse, war jedoch nicht an dieser aufhältig. Dass beim BF auch keinerlei Kooperationsbereitschaft vorliegt, zeigt sich insbesondere daran, dass er mehrfach behauptet hat, sich um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht zu haben, diese Bemühungen jedoch tatsächlich nicht stattgefunden haben. Zu beachten ist dabei auch, dass sich der BF seit mittlerweile mehr als zehn Jahren unrechtmäßig in Österreich aufhält und zur Finanzierung dieses Aufenthaltes auch vor der Begehung eines Verbrechens nicht zurückschreckte und jahrelang mit Heroin handelte. Die Anordnung eines gelinderen Mittels ist daher keinesfalls ausreichend, um den Sicherungszweck zu erfüllen.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht.
3.1.7. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
3.1.8. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.1.8. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
In gegenständlicher Angelegenheit konnte von der Abhandlung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt ausreichend geklärt war.
3.2. Zu Spruchteil B. - Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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Schlagworte
Abschiebung Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Ultima Ratio VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W291.2276666.2.00Im RIS seit
27.09.2023Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023