Entscheidungsdatum
18.09.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
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W103 2201872-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 56, 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF, iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 3, Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 56, 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 3,, Absatz 9, 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die BF reiste spätestens am 18.06.2015 gemeinsam mit ihrem Sohn in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 25.06.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation, abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.1. Die BF reiste spätestens am 18.06.2015 gemeinsam mit ihrem Sohn in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 25.06.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation, abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
2. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 27.06.2022, Zl. XXXX , vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen.2. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 27.06.2022, Zl. römisch 40 , vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen.
3. Am 01.12.2022 brachte die BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG persönlich in der RD XXXX des BFA ein. Dem Antrag wurden 2 Fotos, die Vollmachtsbekanntgabe der rechtlichen Vertretung, eine Stellungnahme und ein Heilungsantrag wegen Nichtvorlage von Dokumenten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV, beigelegt, wobei dem Heilungsantrag stattgegeben wurde, da die BF ihren Reisepass bereits im Asylverfahren vorgelegt hat.3. Am 01.12.2022 brachte die BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG persönlich in der RD römisch 40 des BFA ein. Dem Antrag wurden 2 Fotos, die Vollmachtsbekanntgabe der rechtlichen Vertretung, eine Stellungnahme und ein Heilungsantrag wegen Nichtvorlage von Dokumenten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV, beigelegt, wobei dem Heilungsantrag stattgegeben wurde, da die BF ihren Reisepass bereits im Asylverfahren vorgelegt hat.
4. Mit Verbesserungsauftrag und Gewährung von Parteiengehör vom 31.01.2023 wurde der BF die Gelegenheit gegeben die Mängel ihres Antrags zu beheben und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
5. Mit Stellungnahme vom 15.02.2023 wurden Arztbriefe hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustands des Sohnes der BF eingebracht und im Wesentlichen ausgeführt, dass dieser an paranoider Schizophrenie leide, wobei es in Stresssituationen zu Exacerbation der Psychose mit akustischen Halluzinationen komme. Die BF und ihr Sohn seien nicht selbsterhaltungsfähig und auf Grundversorgung angewiesen. Die Tätigkeit der BF bestehe in der Pflege ihres Sohnes, weshalb ihr in Zusammenschau mit ihrem Alter nicht zugemutet werden könne einer Beschäftigung in Österreich nachzugehen. Die benötigte Behandlung und engmaschige Betreuung des Sohnes der BF sei in der Russischen Föderation nicht verfügbar und sei es diesem aufgrund seiner Erkrankung nicht möglich einer Beschäftigung nachzugehen. Im Rahmen der Prüfung der Rückkehrentscheidung seien all diese Punkte zu berücksichtigen.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.04.2023 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und wurde gemäß § 53 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). 6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.04.2023 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde gemäß Paragraph 53, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
Das BFA führte im angefochtenen Bescheid zusammenfassend aus, dass die BF zwar die zeitlichen Voraussetzungen des § 56 AsylG erfülle, jedoch nicht die übrigen Voraussetzungen des § 60 AsylG. Die BF habe weder den Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen und würde die BF auch in Zukunft eine finanzielle Belastung für die Gebietskörperschaft darstellen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei zulässig, weil kein besonderes Maß an Integration erkannt werden könne. Die BF sei ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, habe weniger als einen Monat als geringfügige Arbeiterin gearbeitet, zwar an mehreren Deutschkursen teilgenommen, eine Deutschprüfung jedoch lediglich auf Sprachniveau A1 absolviert. Die BF habe keine ehrenamtliche Tätigkeit geleistet, arbeite nicht, sei mittellos, spreche Deutsch auf geringem Niveau und sei nicht Mitglied in einem Verein. Ihre Beziehungen zu Österreich seien zum Entscheidungszeitpunkt sehr schwach ausgeprägt. Das BFA führte im angefochtenen Bescheid zusammenfassend aus, dass die BF zwar die zeitlichen Voraussetzungen des Paragraph 56, AsylG erfülle, jedoch nicht die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 60, AsylG. Die BF habe weder den Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen und würde die BF auch in Zukunft eine finanzielle Belastung für die Gebietskörperschaft darstellen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei zulässig, weil kein besonderes Maß an Integration erkannt werden könne. Die BF sei ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, habe weniger als einen Monat als geringfügige Arbeiterin gearbeitet, zwar an mehreren Deutschkursen teilgenommen, eine Deutschprüfung jedoch lediglich auf Sprachniveau A1 absolviert. Die BF habe keine ehrenamtliche Tätigkeit geleistet, arbeite nicht, sei mittellos, spreche Deutsch auf geringem Niveau und sei nicht Mitglied in einem Verein. Ihre Beziehungen zu Österreich seien zum Entscheidungszeitpunkt sehr schwach ausgeprägt.
7. Mit Schriftsatz vom 16.05.2023, wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter der BF fristgerecht, nach Zustellung des Bescheides am 18.04.2023, Beschwerde im vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Sohn der BF leide an paranoider Schizophrenie und bedürfe Behandlung und engmaschige Betreuung, welche in seinem Herkunftsstaat nicht verfügbar sei und zur Exacerbation der Psychose mit akustischen Halluzinationen führe. Der Sohn der BF befinde sich seit über 7 Jahren in Österreich und würden ihm Bindungen zum Herkunftsstaat fehlen. Die BF könne sich im Herkunftsstaat nicht wieder ansiedeln, weil keine entsprechende Behandlung für ihren Sohn in der Russischen Föderation existiere. Es drohe im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK und sei eine Rückkehrentscheidung gegen die BF wegen ihres 7-jährigen Aufenthalts in Österreich, ihren fehlenden Bindungen zum Herkunftsstaat und den Familienangehörigen im Bundesgebiet, insbesondere aufgrund der psychischen Erkrankung ihres Sohnes auf Dauer unzulässig.7. Mit Schriftsatz vom 16.05.2023, wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter der BF fristgerecht, nach Zustellung des Bescheides am 18.04.2023, Beschwerde im vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Sohn der BF leide an paranoider Schizophrenie und bedürfe Behandlung und engmaschige Betreuung, welche in seinem Herkunftsstaat nicht verfügbar sei und zur Exacerbation der Psychose mit akustischen Halluzinationen führe. Der Sohn der BF befinde sich seit über 7 Jahren in Österreich und würden ihm Bindungen zum Herkunftsstaat fehlen. Die BF könne sich im Herkunftsstaat nicht wieder ansiedeln, weil keine entsprechende Behandlung für ihren Sohn in der Russischen Föderation existiere. Es drohe im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK und sei eine Rückkehrentscheidung gegen die BF wegen ihres 7-jährigen Aufenthalts in Österreich, ihren fehlenden Bindungen zum Herkunftsstaat und den Familienangehörigen im Bundesgebiet, insbesondere aufgrund der psychischen Erkrankung ihres Sohnes auf Dauer unzulässig.
Beantragt wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
8. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 22.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Die BF führt die im Spruch ersichtlichen Personalien und ihre Identität steht fest.
Sie hält sich seit ihrer Asylantragstellung am 18.06.2015 in Österreich auf. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.06.2022, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gegen den vollinhaltlich negativen Bescheid der belangten Behörde, als unbegründet abgewiesen. Seit diesem Zeitpunkt hält sich die BF unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie hält sich seit ihrer Asylantragstellung am 18.06.2015 in Österreich auf. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.06.2022, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den vollinhaltlich negativen Bescheid der belangten Behörde, als unbegründet abgewiesen. Seit diesem Zeitpunkt hält sich die BF unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Die BF ist zum Entscheidungszeitpunkt gesund. Ihr Sohn, XXXX , geb. am XXXX , leidet an paranoider Schizophrenie. Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 02.06.2023, XXXX , bereits abgewiesen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung und die Erlassung eines Einreiseverbots wurden mit Beschluss vom selben Tag behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Die BF ist zum Entscheidungszeitpunkt gesund. Ihr Sohn, römisch 40 , geb. am römisch 40 , leidet an paranoider Schizophrenie. Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 02.06.2023, römisch 40 , bereits abgewiesen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung und die Erlassung eines Einreiseverbots wurden mit Beschluss vom selben Tag behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Die BF ist nicht selbsterhaltungsfähig und befindet sich in Grundversorgung. Sie lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Sohn, XXXX , welchen sie betreut. Die BF und ihr Sohn leben in einem Quartier der Grundversorgung. Die BF ist nicht selbsterhaltungsfähig und befindet sich in Grundversorgung. Sie lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Sohn, römisch 40 , welchen sie betreut. Die BF und ihr Sohn leben in einem Quartier der Grundversorgung.
Bis dato war die BF im Bundesgebiet lediglich für etwa 2 Wochen geringfügig beschäftigt. Sie hat einen Deutschkurs auf Sprachniveau A1/A2 im Zeitraum von 03.12.2021 bis 10.02.2022 besucht und die Integrationsprüfung auf Sprachniveau A1 am 29.07.2019 erfolgreich absolviert. Die BF war in der Vergangenheit im Bundesgebiet nicht ehrenamtlich tätig, ist nicht Mitglied in einem Verein und keiner sonstigen Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen.
Die BF verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, vor allem in den Personen ihrer Geschwister. Im Herkunftsstaat hat sie in der Vergangenheit Alterspension bezogen und ist zusätzlich einer Tätigkeit im Pflegewesen nachgegangen. Die BF spricht Russisch und Tschetschenisch. Im Bundesgebiet lebt ein weiterer Sohn der BF, XXXX , mit seiner Familie, wobei deren Anträge auf internationalen Schutz ebenfalls vollinhaltlich abgewiesen wurde. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des BVwG vom 09.08.2022, Zlen. XXXX abgewiesen. Gegen den zweiten Sohn der BF und dessen Familie besteht daher ebenfalls eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Die BF verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, vor allem in den Personen ihrer Geschwister. Im Herkunftsstaat hat sie in der Vergangenheit Alterspension bezogen und ist zusätzlich einer Tätigkeit im Pflegewesen nachgegangen. Die BF spricht Russisch und Tschetschenisch. Im Bundesgebiet lebt ein weiterer Sohn der BF, römisch 40 , mit seiner Familie, wobei deren Anträge auf internationalen Schutz ebenfalls vollinhaltlich abgewiesen wurde. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des BVwG vom 09.08.2022, Zlen. römisch 40 abgewiesen. Gegen den zweiten Sohn der BF und dessen Familie besteht daher ebenfalls eine aufrechte Rückkehrentscheidung.
Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF wird auf die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden, nach wie vor in den fallgegenständlich relevanten Teilen als aktuell anzusehenden, Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt und welche das Bundesverwaltungsgericht in casu seinem Erkenntnis zugrunde legt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde. Weiters durch Einsichtnahme in die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderberichte zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in der Russischen Föderation. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch ist der Beschwerdeführer dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Zur Aktualität der Quellen wird darauf hingewiesen, dass sich die dargestellte Informationslage unter Berücksichtigung aktualisierter Quellen in Zusammenschau mit aktueller medialer Berichtserstattung in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten im Wesentlichen unverändert darstellt.
Die Feststellungen zum Vorverfahren, zum Aufenthalt der BF im Bundesgebiet und zu ihrer Person ergeben sich aus dem eingebrachten Antrag nach § 56 AsylG, der Beschwerdeschrift und insbesondere aus Einsicht in das Erkenntnis des BVwG vom 27.06.2022, Zl. XXXX Die Feststellungen zum Vorverfahren, zum Aufenthalt der BF im Bundesgebiet und zu ihrer Person ergeben sich aus dem eingebrachten Antrag nach Paragraph 56, AsylG, der Beschwerdeschrift und insbesondere aus Einsicht in das Erkenntnis des BVwG vom 27.06.2022, Zl. römisch 40
Die Feststellung zur Erkrankung des Sohnes der BF beruht auf den vorgelegten medizinischen Unterlagen, den Ausführungen im eingebrachten Antrag und der Beschwerdeschrift, sowie auf dem Erkenntnis des BVwG vom 27.06.2022.
Die Feststellungen, wonach die BF und ihr Sohn nicht selbsterhaltungsfähig sind sowie in einem Quartier der Grundversorgung leben, ergeben sich aus eingeholten GVS-, ZMR- und AJ-Web Auszügen.
Die Feststellungen zum Aufenthalt der BF in Österreich ergeben sich aus den im gegenständlichen Verfahren getätigten Angaben, den vorgelegten Unterlagen und der Einsicht in das Erkenntnis des BVwG vom 27.06.2022.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu A)
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I.: 3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins.:
Die BF hat den gegenständlichen Antrag nach § 56 Abs. 1 AsylG persönlich bei der RD XXXX eingebracht und die BF ihren Reisepass bereits bei der belangten Behörde in ihrem Asylverfahren vorgelegt, welchen diese auch sichergestellt hat. Die BF hat den gegenständlichen Antrag nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG persönlich bei der RD römisch 40 eingebracht und die BF ihren Reisepass bereits bei der belangten Behörde in ihrem Asylverfahren vorgelegt, welchen diese auch sichergestellt hat.
Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 persönlich beim Bundesamt zu stellen, es sei denn, der Antragsteller ist selbst nicht handlungsfähig. In diesem Fall hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, persönlich beim Bundesamt zu stellen, es sei denn, der Antragsteller ist selbst nicht handlungsfähig. In diesem Fall hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
3.1.1. Gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005, kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Z2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z3). Gemäß Abs. 2 und 3 leg cit liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen und die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.3.1.1. Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005, kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Z2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Z3). Gemäß Absatz 2 und 3 leg cit liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen und die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
§ 60 AsylG 2005 normiert die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. So dürfen gemäß Abs. 1 einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG oder eine Rückkehrentscheidung eines anderen EWR Staates oder der Schweiz besteht. Gemäß Abs. 2 dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel gemäß § 56 nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (Z1), der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Z2), der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte (Z3), und durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Z4). Schließlicht dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet (§ 60 Abs. 3 AsylG 2005). Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Paragraph 60, AsylG 2005 normiert die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. So dürfen gemäß Absatz eins, einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG oder eine Rückkehrentscheidung eines anderen EWR Staates oder der Schweiz besteht. Gemäß Absatz 2, dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (Z1), der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Z2), der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte (Z3), und durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Z4). Schließlicht dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet (Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005). Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen, so hat das BFA gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen, so hat das BFA gemäß Paragraph 58, Absatz 8, AsylG 2005 darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 begründen gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 AsylG 2005 eingeleitet wurde (Z 1) und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben (Z 2).Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 begründen gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 eingeleitet wurde (Ziffer eins,) und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben (Ziffer 2,).
Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.
3.1.2. Die vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.06.2022 gegen die BF erfolgte Rückkehrentscheidung ist zwar gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 nach wie vor aufrecht und durchsetzbar, doch wurde mit der damaligen Rückkehrentscheidung kein Einreiseverbot erlassen, weshalb § 60 Abs. 1 AsylG nicht gegeben ist. 3.1.2. Die vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.06.2022 gegen die BF erfolgte Rückkehrentscheidung ist zwar gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 nach wie vor aufrecht und durchsetzbar, doch wurde mit der damaligen Rückkehrentscheidung kein Einreiseverbot erlassen, weshalb Paragraph 60, Absatz eins, AsylG nicht gegeben ist.
3.1.3. Der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005 ist – dem angefochtenen Bescheid bestätigend – im Rahmen einer Ermessensentscheidung, trotz Vorliegen der zeitlichen Voraussetzungen abzuweisen, da die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG nicht vorliegen:3.1.3. Der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 ist – dem angefochtenen Bescheid bestätigend – im Rahmen einer Ermessensentscheidung, trotz Vorliegen der zeitlichen Voraussetzungen abzuweisen, da die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG nicht vorliegen:
So ist nach dem Verwaltungsgerichtshof der Gesetzeszweck des § 56 AsylG 2005 die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen – notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen – Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art. 8 EMRK, sodass gemäß § 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH vom 22.03.2021, Ra 2020/21/0448; vom 29.04.2010, 2009/21/0255; vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0032, 0033).So ist nach dem Verwaltungsgerichtshof der Gesetzeszweck des Paragraph 56, AsylG 2005 die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen – notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen – Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Artikel 8, EMRK, sodass gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird vergleiche VwGH vom 22.03.2021, Ra 2020/21/0448; vom 29.04.2010, 2009/21/0255; vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0032, 0033).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch darauf hingewiesen, dass zwar bei der Prüfung, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall iSd NAG 2005 vorliegt, auch die in § 11 Abs. 3 NAG 2005 genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte in die Beantwortung der Frage einfließen können, ob ein „besonders berücksichtigungswürdiger Fall“ vorliegt. Dies aber nur in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. Daran kann schon deshalb kein Zweifel bestehen, weil § 41a Abs. 10 NAG 2005 (ebenso wie § 43 Abs. 4 NAG 2005) erkennbar vor allem jene Konstellationen erfassen soll, in denen die Schwelle des Art. 8 EMRK, sodass gemäß § 11 Abs. 3 NAG ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (VwGH vom 18.03.2014, 2013/22/0191).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch darauf hingewiesen, dass zwar bei der Prüfung, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall iSd NAG 2005 vorliegt, auch die in Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte in die Beantwortung der Frage einfließen können, ob ein „besonders berücksichtigungswürdiger Fall“ vorliegt. Dies aber nur in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. Daran kann schon deshalb kein Zweifel bestehen, weil Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG 2005 (ebenso wie Paragraph 43, Absatz 4, NAG 2005) erkennbar vor allem jene Konstellationen erfassen soll, in denen die Schwelle des Artikel 8, EMRK, sodass gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (VwGH vom 18.03.2014, 2013/22/0191).
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Formulierung des § 56 AsylG 2005 (arg: „…kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag…“) davon auszugehen ist, dass es sich um eine Ermessensentscheidung des Bundesamtes handelt. Als unbedingte Erteilungsvoraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung“ sieht § 56 einen durchgängig fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z1 bis Z3 AsylG 2005 vor. Darüber hinaus hat sich das Bundesamt hinsichtlich des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falls gemäß § 56 Abs. 3 AsylG 2005 am Grad der Integration des Antragstellers zu orientieren (Filzwieser/Franz/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar Stand 15.01.2016, S 980).In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Formulierung des Paragraph 56, AsylG 2005 (arg: „…kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag…“) davon auszugehen ist, dass es sich um eine Ermessensentscheidung des Bundesamtes handelt. Als unbedingte Erteilungsvoraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung“ sieht Paragraph 56, einen durchgängig fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Z1 bis Z3 AsylG 2005 vor. Darüber hinaus hat sich das Bundesamt hinsichtlich des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falls gemäß Paragraph 56, Absatz 3, AsylG 2005 am Grad der Integration des Antragstellers zu orientieren (Filzwieser/Franz/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar Stand 15.01.2016, S 980).
3.1.3.1. Die BF hält sich seit Juni 2015 und somit mehr als 7 Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf. Die BF verfügte über keine Aufenthaltsberechtigung außerhalb ihres Asylverfahrens, der rechtmäßige Aufenthalt der BF beläuft sich auf 7 Jahre während ihres Asylverfahrens (Antragstellung am 18.06.2015, Entscheidung des BVwG Vom 27.06.2022). Seit der Entscheidung des BVwG befindet sich die BF ohne Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Sie ist trotz der erlassenen Rückkehrentscheidung ihrer Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht nachgekommen, sondern hält sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Auch Anträge gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 begründen gemäß § 58 Abs. 13 leg cit kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.3.1.3.1. Die BF hält sich seit Juni 2015 und somit mehr als 7 Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf. Die BF verfügte über keine Aufenthaltsberechtigung außerhalb ihres Asylverfahrens, der rechtmäßige Aufenthalt der BF beläuft sich auf 7 Jahre während ihres Asylverfahrens (Antragstellung am 18.06.2015, Entscheidung des BVwG Vom 27.06.2022). Seit der Entscheidung des BVwG befindet sich die BF ohne Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Sie ist trotz der erlassenen Rückkehrentscheidung ihrer Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht nachgekommen, sondern hält sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Auch Anträge gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 begründen gemäß Paragraph 58, Absatz 13, leg cit kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.
Die BF lebt in einer Wohnung des XXXX , einem Quartier der Grundversorgung. Wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausgeführt hat, hat die BF damit den Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nicht nachgewiesen. Auch sonst wurden beschwerdeseitig diesbezüglich keine Nachweise erbracht, weshalb die BF den Rechtsanspruch auf eine Unterkunft gemäß § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG nicht nachgewiesen hat.Die BF lebt in einer Wohnung des römisch 40 , einem Quartier der Grundversorgung. Wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausgeführt hat, hat die BF damit den Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nicht nachgewiesen. Auch sonst wurden beschwerdeseitig diesbezüglich keine Nachweise erbracht, weshalb die BF den Rechtsanspruch auf eine Unterkunft gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG nicht nachgewiesen hat.
Die BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Wenngleich vorgebracht wurde, der Sohn der BF sei psychisch krank und pflegebedürftig und die BF bereit sei nach Abschluss des Verfahrens als Reinigungskraft zu arbeiten, wurde für diese kein Arbeitsvorvertrag vorgelegt. Die BF hat während ihres gesamten Aufenthalts in Österreich lediglich 2 Wochen geringfügig gearbeitet und ist auch derzeit nicht selbsterhaltungsfähig. In der Stellungnahme vom 15.02.2023 wurde sodann ausgeführt, dass es der BF aufgrund der erforderlichen Pflege ihres Sohnes sowie ihres Alters nicht zugemutet werden könne, einer Beschäftigung nachzugehen. Wie bereits von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, konnte die BF daher eine zukünftige Selbsterhaltungsfähigkeit nicht belegen, weshalb gemäß § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 davon auszugehen ist, dass der Aufenthalt der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird. Die BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Wenngleich vorgebracht wurde, der Sohn der BF sei psychisch krank und pflegebedürftig und die BF bereit sei nach Abschluss des Verfahrens als Reinigungskraft zu arbeiten, wurde für diese kein Arbeitsvorvertrag vorgelegt. Die BF hat während ihres gesamten Aufenthalts in Österreich lediglich 2 Wochen geringfügig gearbeitet und ist auch derzeit nicht selbsterhaltungsfähig. In der Stellungnahme vom 15.02.2023 wurde sodann ausgeführt, dass es der BF aufgrund der erforderlichen Pflege ihres Sohnes sowie ihres Alters nicht zugemutet werden könne, einer Beschäftigung nachzugehen. Wie bereits von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, konnte die BF daher eine zukünftige Selbsterhaltungsfähigkeit nicht belegen, weshalb gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 davon auszugehen ist, dass der Aufenthalt der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird.
Die BF hat auch keine Patenschaftserklärung gemäß § 2 As. 1 Z 26 AsylG vorgelegt, welche einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 ersetzen hätte können.Die BF hat auch keine Patenschaftserklärung gemäß Paragraph 2, As. 1 Ziffer 26, AsylG vorgelegt, welche einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 ersetzen hätte können.
3.1.3.2. Demnach erfüllt die BF die formellen Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG 2005 nicht, weshalb ein Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG 2005 nicht zu erteilen war. Sohin ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.1.3.2. Demnach erfüllt die BF die formellen Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 nicht, weshalb ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 nicht zu erteilen war. Sohin ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis IV.: 3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier.:
§ 10 Abs. 3 AsylG 2005 lautet: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 lautet: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt."
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
3.2.1. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung steht unter dem Vorbehalt des § 9 Abs. 1 BFA-VG, wonach dann, wenn (insbesondere) durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, deren Erlassung (nur) zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dazu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist (siehe zum Ganzen etwa VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0218, Rn. 20, mwN).3.2.1. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung steht unter dem Vorbehalt des Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG, wonach dann, wenn (insbesondere) durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, deren Erlassung (nur) zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dazu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist (siehe zum Ganzen etwa VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0218, Rn. 20, mwN).
Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. grundlegend etwa VfGH 29.9.2007, B328/07, VfSlg 18223; sowie aus der jüngeren Rechtsprechung VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074, VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; VwGH 15.3.2016, Ra 2016/19/0031; ebenso Ra 2016/19/0032 Ra 2016/19/0034 Ra 2016/19/0033 unter Hinweis auf Stammrechtssatz VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0265 sowie VwGH 28.4.2014, Ra 2014/18/0146-0149 und 22.7.2011, 2009/22/0183; siehe auch Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 9 BFA-VG, K15 bis K30.; Ecker/Ziegelbecker, Die Rückkehrentscheidung in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Jahrbuch Asyl- und Fremdenrecht 2017, 151 bis 215).Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche grundlegend etwa VfGH 29.9.2007, B328/07, VfSlg 18223; sowie aus der jüngeren Rechtsprechung VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074, VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; VwGH 15.3.2016, Ra 2016/19/0031; ebenso Ra 2016/19/0032 Ra 2016/19/0034 Ra 2016/19/0033 unter Hinweis auf Stammrechtssatz VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0265 sowie VwGH 28.4.2014, Ra 2014/18/0146-0149 und 22.7.2011, 2009/22/0183; siehe auch Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 9, BFA-VG, K15 bis K30.; Ecker/Ziegelbecker, Die Rückkehrentscheidung in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Jahrbuch Asyl- und Fremdenrecht 2017, 151 bis 215).
Im Rahmen der so gebotenen Interessenabwägung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) auch der Frage Bedeutung zukommen, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; siehe darauf bezugnehmend etwa auch VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Ferner judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann (vgl. dazu etwa VwGH 23.3.2017, Ra 2017/21/0004, Rn. 12, mwN; 22.8.2019, Ra 2019/21/0026-8).Im Rahmen der so gebotenen Interessenabwägung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG) auch der Frage Bedeutung zukommen, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; siehe darauf bezugnehmend etwa auch VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Ferner judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann vergleiche dazu etwa VwGH 23.3.2017, Ra 2017/21/0004, Rn. 12, mwN; 22.8.2019, Ra 2019/21/0026-8).
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0191, mwN; 10.4.2019; Ra 2019/18/0049).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre vergleiche etwa VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0191, mwN; 10.4.2019; Ra 2019/18/0049).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN).
3.2.2. Die BF verfügt über ihre beiden erwachsenen Söhne im Bundesgebiet. Ihr Sohn XXXX , lebt mit seiner Familie in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX , mit diesem besteht kein gemeinsamer Haushalt und besteht gegen diesen sowie seine Familie ebenfalls eine aufrechte Rückkehrentscheidung, weshalb diese ebenfalls verpflichtet sind in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Mit dem zweiten Sohn der BF, XXXX , besteht ein gemeinsamer Haushalt und kümmert sich die BF um diesen, weil dieser an paranoider Schizophrenie leidet. Gegen den Sohn der BF besteht allerdings ebenfalls eine aufrechte Rückkehrentscheidung und wurde sein Antrag nach § 56 AsylG im Bundesgebiet ebenfalls (zweitinstanzlich) abgewiesen, weshalb ein schützenswertes Familienleben der BF iSd Art. 8 EMRK, in welches eingegriffen werden könnte, im Bundesgebiet nicht vorliegt. Eine Rückkehrentscheidung könnte allenfalls in das Privatleben der BF eingreifen. 3.2.2. Die BF verfügt über ihre beiden erwachsenen Söhne im Bundesgebiet. Ihr Sohn römisch 40 , lebt mit seiner Familie in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 , mit diesem besteht kein gemeinsamer Haushalt und besteht gegen diesen sowie seine Familie ebenfalls eine aufrechte Rückkehrentscheidung, weshalb diese ebenfalls verpflichtet sind in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Mit dem zweiten Sohn der BF, römisch 40 , besteht ein gemeinsamer Haushalt und kümmert sich die BF um diesen, weil dieser an paranoider Schizophrenie leidet. Gegen den Sohn der BF besteht allerdings ebenfalls eine aufrechte Rückkehrentscheidung und wurde sein Antrag nach Paragraph 56, AsylG im Bundesgebiet ebenfalls (zweitinstanzlich) abgewiesen, weshalb ein schützenswertes Familienleben der BF iSd Artikel 8, EMRK, in welches eingegriffen werden könnte, im Bundesgebiet nicht vorliegt. Eine Rückkehrentscheidung könnte allenfalls in das Privatleben der BF eingreifen.
Die BF, welche infolge legaler Einreise im Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet stellte, war ausschließlich aufgrund des damit einhergehenden vorübergehenden Aufenthaltsrechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, wobei sich dieser Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet erwiesen hat. Seit zweitinstanzlich negativer Entscheidung am 22.06.2022 durch das BVwG, XXXX , hält sich die BF daher unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und ist ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen (selbiges gilt für ihren Sohn XXXX ). Die BF, welche infolge legaler Einreise im Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet stellte, war ausschließlich aufgrund des damit einhergehenden vorübergehenden Aufenthaltsrechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, wobei sich dieser Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet erwiesen hat. Seit zweitinstanzlich negativer Entscheidung am 22.06.2022 durch das BVwG, römisch 40 , hält sich die BF daher unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und ist ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen (selbiges gilt für ihren Sohn römisch 40 ).
Die BF hat bis dato ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung bestritten und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Bis auf etwa 2 Wochen während derer die BF in Österreich geringfügig gearbeitet hat, war sie zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet erwerbstätig. Die BF ist weder ehrenamtlich engagiert, noch ist sie Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Die BF hat keine maßgeblichen Deutschkenntnisse nachgewiesen, sondern verfügt lediglich über eine Sprachprüfung auf Sprachniveau A1 und hat zuletzt von 03.12.2021 bis 10.02.2022 einen Sprachkurs auf Sprachniveau A1/A2 besucht, welcher bereits vom BVwG in der Entscheidung vom 27.06.2022 berücksichtigt wurde. Auch sonstige Aus,-Fort,- oder Weiterbildungen in Österreich hat die BF nicht dargetan.
Dass die BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Die BF hat daher zum Entscheidungszeitpunkt nur mäßig nennenswerte Integrationsschritte dargetan.
Die Beziehungen der BF zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt daher sehr schwach ausgeprägt, während sie in ihrem Herkunftsstaat, in welchem die BF den überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht hat, über ein familiäres Netz, Schulbildung Berufserfahrung, Sprachkenntnisse verfügt, sowie in der Vergangenheit Alterspension bezogen hat und es ihr vor diesem Hintergrund auch problemlos möglich sein wird, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen. Es liegen keine Hinweise vor, dass die BF ihren Bezug zum Herkunftsstaat völlig verloren hätte.
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der BF bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der BF bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086 aus 2010, unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 861).
3.2.3. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung sowie der Verhinderung weiterer Straftaten wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach §§ 55 AslyG 2005 nicht gegeben (vgl. VwGH 29.5.2019, Ra 2019/20/0035, Rz 11). 3.2.3. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung sowie der Verhinderung weiterer Straftaten wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraphen 55, AslyG 2005 nicht gegeben vergleiche VwGH 29.5.2019, Ra 2019/20/0035, Rz 11).
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet.
3.2.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.2.4. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes ist in casu zu verneinen.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes ist in casu zu verneinen.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes ist in casu zu verneinen.Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes ist in casu zu verneinen.
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde.
Die Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat Russische Föderation ist daher zulässig.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
3.2.5. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der belangten Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.3.2.5. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der belangten Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. war daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Grundlegend sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0391, mwN). Grundlegend sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0391, mwN).
Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben (vgl. etwa VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316; 26.1.2017, Ra 2016/21/0233; 29.8.2019, Ra 2017/19/0532, jeweils mwN).Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben vergleiche etwa VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316; 26.1.2017, Ra 2016/21/0233; 29.8.2019, Ra 2017/19/0532, jeweils mwN).
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde im April 2023 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Da auch bei Zugrundelegung aller für die Beschwerdeführer sprechenden Aspekte ein schützenswertes Familienleben oder eine außergewöhnliche Integration nicht erkannt werden kann und die Beschwerde den Erwägungen im angefochtenen Bescheid, der zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt hat, nicht substantiiert entgegengetreten ist, erwies sich die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks auch vor diesem Hintergrund nicht als erforderlich. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde im April 2023 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weiterer das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet vergleiche VwGH 18.6.2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Da auch bei Zugrundelegung aller für die Beschwerdeführer sprechenden Aspekte ein schützenswertes Familienleben oder eine außergewöhnliche Integration nicht erkannt werden kann und die Beschwerde den Erwägungen im angefochtenen Bescheid, der zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt hat, nicht substantiiert entgegengetreten ist, erwies sich die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks auch vor diesem Hintergrund nicht als erforderlich.
Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Aufenthaltstitel Familienverfahren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung Rückkehrentscheidung rechtmäßig VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W103.2201872.2.00Im RIS seit
02.10.2023Zuletzt aktualisiert am
02.10.2023