Entscheidungsdatum
19.09.2023Norm
BDG 1979 §112 Abs1 Z3Spruch
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W136 2276806-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch AINEDTER & AINEDTER RECHTSANWÄLTE, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 27.07.2023, GZ: 2023-0.512.696, betreffend Suspendierung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch AINEDTER & AINEDTER RECHTSANWÄLTE, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 27.07.2023, GZ: 2023-0.512.696, betreffend Suspendierung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG aufgehoben.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Exekutivbeamter der XXXX . 1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Exekutivbeamter der römisch 40 .
2. Mit Bescheid vom 29.06.2023 verfügte die XXXX die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers gemäß § 112 BDG 1979, weil er im Verdacht stünde, XXXX bei der Vernichtung elektronischer Beweismittel unterstützt zu haben.2. Mit Bescheid vom 29.06.2023 verfügte die römisch 40 die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 112, BDG 1979, weil er im Verdacht stünde, römisch 40 bei der Vernichtung elektronischer Beweismittel unterstützt zu haben.
3.1. Mit Bescheid vom 27.07.2023 verfügte die Bundesdisziplinarbehörde die Suspendierung des Beschwerdeführers gemäß § 112 Abs 1 Z 3 und Abs. 2 BDG 1979, weil der Verdacht der Begehung näher angeführter Dienstpflichtverletzungen bestehe, derentwegen auch ein Ermittlungsverfahren wegen §§ 15, 295,299 StGB geführt werde. 3.1. Mit Bescheid vom 27.07.2023 verfügte die Bundesdisziplinarbehörde die Suspendierung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, BDG 1979, weil der Verdacht der Begehung näher angeführter Dienstpflichtverletzungen bestehe, derentwegen auch ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraphen 15, 295,,299 StGB geführt werde.
3.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und brachte vor, dass das angeführte Ermittlungsverfahren mit Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 28.07.2023 gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt worden sei, der Beschwerdeführer habe somit kein strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt.3.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und brachte vor, dass das angeführte Ermittlungsverfahren mit Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 28.07.2023 gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt worden sei, der Beschwerdeführer habe somit kein strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt.
3.3. Mit Note vom 16.08.2023, eingelangt am 21.08.2023, übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Verfahrensakten.
Mit Mail vom 28.08.2028 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die zwischenzeitlich bei ihr eingelangte Einstellungsbegründung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 08.08.2023 und führte dazu aus, dass sich aus Sicht der belangten Behörde daraus eine wesentliche Änderung der Verdachtslage ergäbe. Mit Mail vom 28.08.2028 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die zwischenzeitlich bei ihr eingelangte Einstellungsbegründung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 08.08.2023 und führte dazu aus, dass sich aus Sicht der belangten Behörde daraus eine wesentliche Änderung der Verdachtslage ergäbe.
4.1. Mit Eingabe vom 13.09.2023 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Bescheid der belangten Behörde vom 29.08.2023, mit dem wegen der der ausgesprochenen Suspendierung zugrundeliegenden Verdachtslage ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet wird, da – nach der Begründung dieses Bescheides - einerseits von persönlichen Strafausschließungsgründen auszugehen ist und zum anderen kein strafbares Verhalten vorläge.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung
Der oben unter I. Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. Der oben unter römisch eins. Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei den verfahrensgegenständlichen Entscheidungen keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich besteht somit Einzelrichterzuständigkeit. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 135 a, BDG sieht bei den verfahrensgegenständlichen Entscheidungen keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich besteht somit Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage steht aufgrund der Aktenlage fest. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage steht aufgrund der Aktenlage fest.
Zu A)
2.1 Die anzuwendenden Normen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lauten:
Suspendierung
§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
1. …
2. …Paragraph 112, (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,, 1. …, 2. …
3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Beamtin oder einen Beamten hat das Strafgericht die zuständige Dienstbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Verhängung der Untersuchungshaft oder vom Vorliegen einer rechtskräftigen Anklage zu verständigen.
(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3) ….
(6) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.
…….“
2.2. Der VwGH hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.02.2022, Ra 2021/09/0251, zur Suspendierung Folgendes zusammengefasst:
„Voranzustellen ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Suspendierung ebenso wie die nach denselben inhaltlichen Vorschriften zu verfügende vorläufige Suspendierung als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung darstellt; sie steht in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Es braucht daher im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Suspendierungsverfahren genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen.
Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine vorläufige Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 24.4.2014, 2013/09/0195, mwN zu § 80 LDG 1984; ebenso u.a. VwGH 28.2.2012, 2011/09/0054, VwSlg. 18347 A/2012; 30.5.2011, 2010/09/0231).Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine vorläufige Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 24.4.2014, 2013/09/0195, mwN zu Paragraph 80, LDG 1984; ebenso u.a. VwGH 28.2.2012, 2011/09/0054, VwSlg. 18347 A/2012; 30.5.2011, 2010/09/0231).
Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren insbesondere für das allgemeine Wohl abzuwehren und zu verhindern. Da die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (siehe etwa VwGH 26.2.2021, Ra 2021/09/0007; 21.4.2015, Ro 2015/09/0004; ebenso VwGH 26.6.2019, Ra 2019/09/0078 zu § 94 DO 1994, je mwN).“Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren insbesondere für das allgemeine Wohl abzuwehren und zu verhindern. Da die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (siehe etwa VwGH 26.2.2021, Ra 2021/09/0007; 21.4.2015, Ro 2015/09/0004; ebenso VwGH 26.6.2019, Ra 2019/09/0078 zu Paragraph 94, DO 1994, je mwN).“
Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).
3. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt
Die belangte Behörde ist von einer Verdachtslage dahingehend ausgegangen, dass der Beschwerdeführer XXXX bei der Vernichtung elektronischer Beweismittel unterstützt habe, weswegen auch ein Ermittlungsverfahren wegen §§ 15, 295,299 StGB (Beweismittelunterdrückung, Begünstigung) geführt wurde. Eine derartige Verdachtslage wäre grundsätzlich geeignet, eine Suspendierung eines Exekutivbeamten zu rechtfertigen. Im gegenständlichen Fall wurde jedoch nach Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides das gegen den Beschwerdeführer geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren aus rechtlichen Gründen eingestellt. Zwar kann ein Verhalten eines Beamten trotz Einstellung eines wegen derselben Sache geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durchaus in disziplinärer Hinsicht relevant sein. Allerdings hat die belangte Behörde zwischenzeitlich im Gegenstand - nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Recht - einen Nichteinleitungsbeschluss gefasst, weshalb - auch wenn dieser Bescheid aufgrund offener Frist zur Erhebung einer Beschwerde noch nicht rechtskräftig ist – keine Verdachtslage hinsichtlich einer eine Suspendierung rechtfertigenden Pflichtverletzung vorliegt.Die belangte Behörde ist von einer Verdachtslage dahingehend ausgegangen, dass der Beschwerdeführer römisch 40 bei der Vernichtung elektronischer Beweismittel unterstützt habe, weswegen auch ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraphen 15, 295,,299 StGB (Beweismittelunterdrückung, Begünstigung) geführt wurde. Eine derartige Verdachtslage wäre grundsätzlich geeignet, eine Suspendierung eines Exekutivbeamten zu rechtfertigen. Im gegenständlichen Fall wurde jedoch nach Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides das gegen den Beschwerdeführer geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren aus rechtlichen Gründen eingestellt. Zwar kann ein Verhalten eines Beamten trotz Einstellung eines wegen derselben Sache geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durchaus in disziplinärer Hinsicht relevant sein. Allerdings hat die belangte Behörde zwischenzeitlich im Gegenstand - nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Recht - einen Nichteinleitungsbeschluss gefasst, weshalb - auch wenn dieser Bescheid aufgrund offener Frist zur Erhebung einer Beschwerde noch nicht rechtskräftig ist – keine Verdachtslage hinsichtlich einer eine Suspendierung rechtfertigenden Pflichtverletzung vorliegt.
Der bekämpfte Bescheid war daher ersatzlos auszuheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur wird verwiesen.
Schlagworte
Bescheidbehebung Einstellung Ermittlungsverfahren ersatzlose Behebung Exekutivdienst Nichteinleitungsbeschluss öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis SuspendierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W136.2276806.1.00Im RIS seit
03.10.2023Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023