Entscheidungsdatum
19.09.2023Norm
AsylG 2005 §58 Abs9Spruch
,
G310 2267339-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Christian HIRSCH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2022, Zl. XXXX und die Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Christian HIRSCH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2022, Zl. römisch 40 und die Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der Beschwerdevorentscheidung wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der Beschwerdevorentscheidung wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der Beschwerdevorentscheidung wird mit der Maßgabe abgewiesen, als dass dieser korrekt zu lauten hat:römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. der Beschwerdevorentscheidung wird mit der Maßgabe abgewiesen, als dass dieser korrekt zu lauten hat:
„II. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK vom 09.08.2014 wird gemäß § 58 Abs 9 AsylG zurückgewiesen.“„II. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 09.08.2014 wird gemäß Paragraph 58, Absatz 9, AsylG zurückgewiesen.“
III. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. der Beschwerdevorentscheidung wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der Beschwerdevorentscheidung wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Dem Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX 2014 ohne entsprechende Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen durch einen Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG erteilt. In der Folge wurden ihm vonseiten der Bezirkshauptmannschaft XXXX weitere Aufenthaltsberechtigungen (Rot-Weiß-Rot-Karte plus – Umstieg BFA), zuletzt gültig bis Mai 2020, erteilt. Am XXXX 2022 stellte der BF einen Verlängerungsantrag für den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, über welchen noch nicht entschieden wurde.Dem Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 2014 ohne entsprechende Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen durch einen Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG erteilt. In der Folge wurden ihm vonseiten der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 weitere Aufenthaltsberechtigungen (Rot-Weiß-Rot-Karte plus – Umstieg BFA), zuletzt gültig bis Mai 2020, erteilt. Am römisch 40 2022 stellte der BF einen Verlängerungsantrag für den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, über welchen noch nicht entschieden wurde.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2020, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß nach § 302 Abs 1 StGB als Beteiligter gemäß § 12 zweiter Fall StGB und des Vergehens der Bestechung nach § 307 Abs 1 unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2020, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB als Beteiligter gemäß Paragraph 12, zweiter Fall StGB und des Vergehens der Bestechung nach Paragraph 307, Absatz eins, unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
Am 10.08.2020 sowie am 09.06.2022 fanden niederschriftliche Einvernahmen des BF vor dem BFA statt. Der BF legte Dokumente zum Beweis seiner Integration vor.
Mit Bescheid des BFA vom 14.11.2022 wurde ausgesprochen, dass das am XXXX 2014 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages des BF vom XXXX 2014 auf einen „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK“ gemäß § 55 AsylG, gemäß § 69 Abs 1 Z 1 iVm § 69 Abs 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen werde. Das Verfahren trete in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am XXXX 2014 befunden habe. (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom XXXX 2014 wurde gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs 4 FPG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III.) und die Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo nach § 46 FPG festgestellt (Spruchpunkt IV.), ein dreijähriges Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom 14.11.2022 wurde ausgesprochen, dass das am römisch 40 2014 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages des BF vom römisch 40 2014 auf einen „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ gemäß Paragraph 55, AsylG, gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen werde. Das Verfahren trete in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am römisch 40 2014 befunden habe. (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom römisch 40 2014 wurde gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und die Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo nach Paragraph 46, FPG festgestellt (Spruchpunkt römisch vier.), ein dreijähriges Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF wegen Amtsmissbrauchs und Bestechung. Dieser hätte einen Beamten des BFA dazu bestimmt, ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ihm einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Aus diesem Grund sei das Verfahren gemäß § 69 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 AVG wiederaufzunehmen. Der BF sei zwar rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, sei aber im Jahr 2014 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Der BF habe in Österreich ein Familienleben begründet, obwohl er sich bereits bewusst sein müsste, dass sein Aufenthaltstitel nicht rechtmäßig zustande gekommen sei. Seine Gattin habe einen Aufenthaltstitel aufgrund von Familiennachzug erhalten, welcher sich jedoch auf den strafrechtswidrig erhaltenen Aufenthaltstitel stütze. Dem BF sei zumutbar, sein Familienleben im Herkunftsstaat fortzusetzen, zumal seine Frau und Kinder ebenfalls kosovarische Staatsangehörige seien. Es werde nicht verkannt, dass der BF Familienangehörige im Bundesgebiet habe und verfüge er über Arbeitserfahrung im Bundesgebiet. Beides werde jedoch dadurch relativiert, dass dies erst durch die strafgerichtlich verurteilte Handlung möglich gewesen sei. In Abwägung der öffentlichen mit den privaten Interessen sei daher eine Rückkehrentscheidung verhältnismäßig. Ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren sei zudem notwendig, um die in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, im Besonderen zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, zu erreichen.Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF wegen Amtsmissbrauchs und Bestechung. Dieser hätte einen Beamten des BFA dazu bestimmt, ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ihm einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Aus diesem Grund sei das Verfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG wiederaufzunehmen. Der BF sei zwar rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, sei aber im Jahr 2014 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Der BF habe in Österreich ein Familienleben begründet, obwohl er sich bereits bewusst sein müsste, dass sein Aufenthaltstitel nicht rechtmäßig zustande gekommen sei. Seine Gattin habe einen Aufenthaltstitel aufgrund von Familiennachzug erhalten, welcher sich jedoch auf den strafrechtswidrig erhaltenen Aufenthaltstitel stütze. Dem BF sei zumutbar, sein Familienleben im Herkunftsstaat fortzusetzen, zumal seine Frau und Kinder ebenfalls kosovarische Staatsangehörige seien. Es werde nicht verkannt, dass der BF Familienangehörige im Bundesgebiet habe und verfüge er über Arbeitserfahrung im Bundesgebiet. Beides werde jedoch dadurch relativiert, dass dies erst durch die strafgerichtlich verurteilte Handlung möglich gewesen sei. In Abwägung der öffentlichen mit den privaten Interessen sei daher eine Rückkehrentscheidung verhältnismäßig. Ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren sei zudem notwendig, um die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, im Besonderen zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, zu erreichen.
Dagegen richtet sich die, wegen unrichtiger Feststellungen, unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlichen Beurteilung und Verfahrensmängel erhobene Beschwerde mit den Anträgen, den Bescheid zu beheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 55 AsylG zu erteilen; die Rückkehrentscheidung zu beheben; festzustellen, dass eine Abschiebung nach Kosovo unzulässig sei; von der Erlassung eines Einreiseverbotes Abstand zu nehmen sowie die Frist für die freiwillige Ausreise mit zumindest acht Wochen festzulegen. Dagegen richtet sich die, wegen unrichtiger Feststellungen, unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlichen Beurteilung und Verfahrensmängel erhobene Beschwerde mit den Anträgen, den Bescheid zu beheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen; die Rückkehrentscheidung zu beheben; festzustellen, dass eine Abschiebung nach Kosovo unzulässig sei; von der Erlassung eines Einreiseverbotes Abstand zu nehmen sowie die Frist für die freiwillige Ausreise mit zumindest acht Wochen festzulegen.
Begründet wird dies damit, dass festzustellen gewesen wäre, dass der BF seit XXXX 2015 bei der Firma XXXX vollzeitbeschäftigt sei und mittlerweile zum Vorarbeiter aufgestiegen sei. Der BF sei aufgrund seiner Position als Teamleader unersetzbar. Seine Ehegattin und er würden Mitte Jänner 2023 ihr drittes Kind erwarten. Die Kinder im Alter von drei und vier Jahren würden derzeit den Kindergarten besuchen. Bezugnehmend auf das Schreiben des Vizebürgermeisters würde seitens des BF und seiner Ehegattin die Bereitschaft bestehen sich in das Gemeindeleben einzubringen und es sei gut gelungen sich in XXXX einzuleben. Eine Wiederaufnahme werde nach mehr als acht Jahren nach Rechtskraft des ursprünglichen Bescheides, nach mehreren Jahren ab Kenntnis des BFA von den Wiederaufnahmegründen und nahezu drei Jahre nach dem erstinstanzlichen Urteil als unzulässig angesehen. Der BF sei seit nahezu achteinhalb Jahren rechtmäßig in Österreich aufhältig und befinde sich seit mehr als sieben Jahren ununterbrochen in einem Beschäftigungsverhältnis. Eine Gefahr der Republik Österreich durch seine Person sei nicht gegeben, auch liege das Fehlverhalten bereits mehr als acht Jahre zurück und wäre bei einer zeitnahen Aburteilung die Verurteilung bereits getilgt. Auch würde eine Verletzung des Kindeswohles vorliegen und wären Besuchskontakte aufgrund der Distanz erschwert. Es liege eine umfassende berufliche und familiäre Integration in Österreich vor und würden bei einer Interessenabwägung die persönlichen Interessen an einem Verbleib überwiegen, sodass die Verhängung eines Einreiseverbotes unzulässig wäre. Begründet wird dies damit, dass festzustellen gewesen wäre, dass der BF seit römisch 40 2015 bei der Firma römisch 40 vollzeitbeschäftigt sei und mittlerweile zum Vorarbeiter aufgestiegen sei. Der BF sei aufgrund seiner Position als Teamleader unersetzbar. Seine Ehegattin und er würden Mitte Jänner 2023 ihr drittes Kind erwarten. Die Kinder im Alter von drei und vier Jahren würden derzeit den Kindergarten besuchen. Bezugnehmend auf das Schreiben des Vizebürgermeisters würde seitens des BF und seiner Ehegattin die Bereitschaft bestehen sich in das Gemeindeleben einzubringen und es sei gut gelungen sich in römisch 40 einzuleben. Eine Wiederaufnahme werde nach mehr als acht Jahren nach Rechtskraft des ursprünglichen Bescheides, nach mehreren Jahren ab Kenntnis des BFA von den Wiederaufnahmegründen und nahezu drei Jahre nach dem erstinstanzlichen Urteil als unzulässig angesehen. Der BF sei seit nahezu achteinhalb Jahren rechtmäßig in Österreich aufhältig und befinde sich seit mehr als sieben Jahren ununterbrochen in einem Beschäftigungsverhältnis. Eine Gefahr der Republik Österreich durch seine Person sei nicht gegeben, auch liege das Fehlverhalten bereits mehr als acht Jahre zurück und wäre bei einer zeitnahen Aburteilung die Verurteilung bereits getilgt. Auch würde eine Verletzung des Kindeswohles vorliegen und wären Besuchskontakte aufgrund der Distanz erschwert. Es liege eine umfassende berufliche und familiäre Integration in Österreich vor und würden bei einer Interessenabwägung die persönlichen Interessen an einem Verbleib überwiegen, sodass die Verhängung eines Einreiseverbotes unzulässig wäre.
Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 29.01.2023 wurde die Dauer des Einreiseverbots auf 18 Monate herabgesetzt (Spruchpunkt V.) Die Reduktion des Einreiseverbots von drei Jahren auf 18 Monate wurde mit dem Wohlverhalten des BF und seiner besonderen Situation (Integration im Bundesgebiet und familiäre Verbindungen) begründet, sonst wurde teilweise auf die Argumentation in der Beschwerde eingegangen, die Entscheidungen zu den restlichen Spruchpunkten jedoch weitestgehend gleich begründet. Die Spruchpunkte I. bis IV. sowie VI. wurden inhaltlich nicht geändert.Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 29.01.2023 wurde die Dauer des Einreiseverbots auf 18 Monate herabgesetzt (Spruchpunkt römisch fünf.) Die Reduktion des Einreiseverbots von drei Jahren auf 18 Monate wurde mit dem Wohlverhalten des BF und seiner besonderen Situation (Integration im Bundesgebiet und familiäre Verbindungen) begründet, sonst wurde teilweise auf die Argumentation in der Beschwerde eingegangen, die Entscheidungen zu den restlichen Spruchpunkten jedoch weitestgehend gleich begründet. Die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. sowie römisch sechs. wurden inhaltlich nicht geändert.
Mit Vorlageantrag vom 07.02.2023 wird unter Bezugnahme auf die Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2023 der Antrag auf Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht gestellt.
Die gegenständliche Beschwerde und der Vorlageantrag wurden mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 21.02.2023 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt.
Feststellungen:
Der BF wurde am XXXX in XXXX /Kosovo geboren und ist Staatsangehöriger des Kosovo. Er spricht albanisch und deutsch. Der BF hat im Kosovo acht Jahre die Grundschule und drei Jahre ein Gymnasium besucht, und absolvierte eine Berufsausbildung als Maurer. Er arbeitete in der Landwirtschaft, in einem Restaurant und zuletzt als Maurer. Im Kosovo leben seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester. Eine weitere Schwester lebt in Deutschland. Der BF hat einen Kredit in Höhe von EUR 50.000,00, welchen er durch monatliche Kreditraten von EUR 620,00 abstattet. Im Bundesgebiet leben seine Schwester und sein Onkel. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 /Kosovo geboren und ist Staatsangehöriger des Kosovo. Er spricht albanisch und deutsch. Der BF hat im Kosovo acht Jahre die Grundschule und drei Jahre ein Gymnasium besucht, und absolvierte eine Berufsausbildung als Maurer. Er arbeitete in der Landwirtschaft, in einem Restaurant und zuletzt als Maurer. Im Kosovo leben seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester. Eine weitere Schwester lebt in Deutschland. Der BF hat einen Kredit in Höhe von EUR 50.000,00, welchen er durch monatliche Kreditraten von EUR 620,00 abstattet. Im Bundesgebiet leben seine Schwester und sein Onkel.
Der BF hat im Februar 2016 die kosovarische Staatsangehörige XXXX geheiratet und lebt mit ihr und den gemeinsamen Kindern in einer Mietwohnung in XXXX . Die monatliche Miete beträgt EUR 145,00 inkl. Betriebskosten. Die Familie ist in der Stadtgemeinde XXXX gut integriert. Zwei Kinder besuchen dort den Kindergarten. Die Ehegattin bezieht seit Jänner 2023 Kinderbetreuungsgeld für das dritte Kind. Der BF hat im Februar 2016 die kosovarische Staatsangehörige römisch 40 geheiratet und lebt mit ihr und den gemeinsamen Kindern in einer Mietwohnung in römisch 40 . Die monatliche Miete beträgt EUR 145,00 inkl. Betriebskosten. Die Familie ist in der Stadtgemeinde römisch 40 gut integriert. Zwei Kinder besuchen dort den Kindergarten. Die Ehegattin bezieht seit Jänner 2023 Kinderbetreuungsgeld für das dritte Kind.
Seit August 2014 ist der BF durchgehend in Österreich aufhältig und hier mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Der BF geht seit September 2015 einer vollversicherten Erwerbstätigkeit bei der XXXX GmbH nach. Der BF begann als Bauarbeiter, wurde 2018 zum Facharbeiter und ist seit 2022 als Vorarbeiter dort tätig. Sein Lohn beträgt inkl. Taggeld und Lenkzuschlag EUR 2.100,00 netto. Sein Arbeitgeber schätzt seine fleißige, sorgfältige und stets kooperative Arbeitsweise und stellt für ihn eine unersetzbare Fachkraft dar. Der BF geht seit September 2015 einer vollversicherten Erwerbstätigkeit bei der römisch 40 GmbH nach. Der BF begann als Bauarbeiter, wurde 2018 zum Facharbeiter und ist seit 2022 als Vorarbeiter dort tätig. Sein Lohn beträgt inkl. Taggeld und Lenkzuschlag EUR 2.100,00 netto. Sein Arbeitgeber schätzt seine fleißige, sorgfältige und stets kooperative Arbeitsweise und stellt für ihn eine unersetzbare Fachkraft dar.
Im XXXX 2014 wurde dem BF vom BFA erstmals ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG ausgestellt. Seit XXXX 2015 verfügt der BF über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (seit 2016 Umstieg BFA), die aufgrund von Verlängerungsanträgen bis XXXX 2022 gültig war. Der BF stellte rechtzeitig im XXXX 2022 einen Verlängerungsantrag, über welchen noch nicht entschieden wurde. Seine Ehegattin verfügt seit XXXX 2017 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Im römisch 40 2014 wurde dem BF vom BFA erstmals ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG ausgestellt. Seit römisch 40 2015 verfügt der BF über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (seit 2016 Umstieg BFA), die aufgrund von Verlängerungsanträgen bis römisch 40 2022 gültig war. Der BF stellte rechtzeitig im römisch 40 2022 einen Verlängerungsantrag, über welchen noch nicht entschieden wurde. Seine Ehegattin verfügt seit römisch 40 2017 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“.
Der oben angeführten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am XXXX 2014 einen Antrag nach Artikel 8 EMRK außerhalb der Parteienverkehrszeiten in Räumlichkeiten des BFA stellte, dies mit dem Vorsatz, eine Aufenthaltsbewilligung für Österreich zu erhalten. Der (ebenfalls verurteilte) Beamte des BFA fertigte ein Lichtbild des BF an, nahm seine Fingerabdrücke und spielte seine Daten ins System ein. Die Anlage des Verfahrens erfolgte am selben Tag. Der Beamte bewilligte dem BF ohne das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und ohne diese nur ansatzweise überprüft zu haben einen „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ und erteilte ihm diesen am XXXX 2014. Der BF bezahlte in der Folge EUR 3.000,00 an jene Person, die ihm dies vermittelte. Der Betrag wurde über zwei weitere Verurteilte an den Beamten übergeben. Am XXXX 2014 wurde das Verfahren geschlossen. Während dieses gesamten Ablaufs wusste der BF, dass der Beamte pflichtwidrig handelte und hierfür eine finanzielle Zuwendung erhielt.Der oben angeführten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am römisch 40 2014 einen Antrag nach Artikel 8 EMRK außerhalb der Parteienverkehrszeiten in Räumlichkeiten des BFA stellte, dies mit dem Vorsatz, eine Aufenthaltsbewilligung für Österreich zu erhalten. Der (ebenfalls verurteilte) Beamte des BFA fertigte ein Lichtbild des BF an, nahm seine Fingerabdrücke und spielte seine Daten ins System ein. Die Anlage des Verfahrens erfolgte am selben Tag. Der Beamte bewilligte dem BF ohne das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und ohne diese nur ansatzweise überprüft zu haben einen „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ und erteilte ihm diesen am römisch 40 2014. Der BF bezahlte in der Folge EUR 3.000,00 an jene Person, die ihm dies vermittelte. Der Betrag wurde über zwei weitere Verurteilte an den Beamten übergeben. Am römisch 40 2014 wurde das Verfahren geschlossen. Während dieses gesamten Ablaufs wusste der BF, dass der Beamte pflichtwidrig handelte und hierfür eine finanzielle Zuwendung erhielt.
Auf Grund dieser Taten wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2020, XXXX , wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB als Beteiligter gemäß § 12 zweiter Fall StGB und des Vergehens der Bestechung nach § 307 Abs 1 unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Auf Grund dieser Taten wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2020, römisch 40 , wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB als Beteiligter gemäß Paragraph 12, zweiter Fall StGB und des Vergehens der Bestechung nach Paragraph 307, Absatz eins, unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
Bei der Strafbemessung wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend, der Umstand, dass die Tat mehr als 5 Jahre zurücklag, der bisher ordentliche Lebenswandel, die teilweise Tatbegehung als Beteiligter, die reumütig geständige Verantwortung und der Beitrag zur Wahrheitsfindung als mildernd berücksichtigt.
Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX 2021, XXXX , wurde der vom BF und von einzelnen Mitangeklagten erhobenen Berufung gegen das oben genannte Urteil nicht Folge gegeben. Mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2021, römisch 40 , wurde der vom BF und von einzelnen Mitangeklagten erhobenen Berufung gegen das oben genannte Urteil nicht Folge gegeben.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.
Die Feststellungen beruhen vorwiegend auf den Angaben des BF vor dem BFA und in der Beschwerde sowie auf Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie Strafregister, auf den Sozialversicherungsdaten und dem Strafurteil.
Name und Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus den Angaben zu seiner Person im Strafurteil, den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen die Beschwerde nicht entgegentritt. Kopien des Reisepasses des BF sind aktenkundig.
Kenntnisse der albanischen Sprache sind aufgrund der Herkunft des BF naheliegend. Deutschkenntnisse können anhand des langjährigen Inlandsaufenthalts, der Berufstätigkeit, und der in Österreich absolvierten Sprachkurse (Niveau A2) festgestellt werden. Zudem bestätigte sein Arbeitgeber, dass der BF über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt.
Der Schulbesuch, die Berufsausbildung und Erwerbstätigkeiten im Kosovo konnten anhand der Angaben des BF vor dem BFA festgestellt werden.
Die Feststellungen zu seinen privaten und familiären Anknüpfungen im Kosovo, Deutschland und Österreich sowie seinen Vermögensverhältnissen beruhen auf den entsprechenden Angaben des BF gegenüber dem BFA, im Bescheid und der Beschwerde.
Der BF legte eine Heiratsurkunde, einen Mietvertrag sowie ein Unterstützungsschreiben der Stadtgemeinde XXXX vor, aus welchem der Kindergartenbesuch der beiden Kinder hervorgeht sowie dass die Familie in der Gemeinde integriert ist. Der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes der Ehegattin ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug. Der BF legte eine Heiratsurkunde, einen Mietvertrag sowie ein Unterstützungsschreiben der Stadtgemeinde römisch 40 vor, aus welchem der Kindergartenbesuch der beiden Kinder hervorgeht sowie dass die Familie in der Gemeinde integriert ist. Der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes der Ehegattin ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug.
Die Wohnsitzmeldungen und der gemeinsame Wohnsitz gehen aus dem ZMR hervor.
Die Erwerbstätigkeit des BF in Österreich ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug. Die Feststellungen zu seiner Tätigkeit und zum Lohn beruhen auf den vorgelegten Arbeitgeberbestätigungen und Lohnnachweise.
Die Aufenthaltstitel des BF sowie seiner Ehegattin, deren Verlängerungen sowie der Verlängerungsantrag für die „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ sind im IZR dokumentiert.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, den ihrer Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalten sowie der berücksichtigten Strafbemessungsgründe ergeben sich aus dem Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2020 sowie dem Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX 2021. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, den ihrer Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalten sowie der berücksichtigten Strafbemessungsgründe ergeben sich aus dem Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2020 sowie dem Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2021.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Zu Spruchpunkt I. der Beschwerdevorentscheidung:Zu Spruchpunkt römisch eins. der Beschwerdevorentscheidung:
Gemäß § 69 Abs 1 Z 1 AVG ist einem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist einem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.
Gemäß § 69 Abs 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs 1 Z 1 stattfinden. Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Das BFA führte in der Begründung des angefochtenen Bescheids unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass der BF die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung plus“ erschlichen hatte. Der BF bestimmte im Jahr 2014 einen Beamten des BFA dazu, dass dieser mit dem Vorsatz, die Republik Österreich in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Durchführung fremdenpolizeilicher Verfahren und Einhaltung der Vorschriften des Asylrechts zu schädigen, seine Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich dadurch missbrauchte, dass er dem BF, ohne das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu überprüfen, einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005 erteilte.
In der Beschwerde wurden die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme grundsätzlich als gegeben angesehen, doch wurde die Feststellung, wonach der BF die Erteilung seines Aufenthaltstitels erschlichen habe als unrichtig dargestellt. Demnach könne die Wiederaufnahme nur aufgrund des dritten Tatbildes des § 69 Abs 1 Z 1 AVG „oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung“ durchgeführt werden, da der BF keine objektiv unrichtigen Angaben getätigt und niemanden in die Irre geführt habe. Zudem hätte das BFA von einer Wiederaufnahme des Verfahrens mehr als acht Jahren nach rechtskräftiger Entscheidung des BFA bzw. mehrere Jahre nach Kenntnis des BFA von den Wiederaufnahmegründen und drei Jahre nach dem erstinstanzlichen Urteil, Abstand nehmen müssen, zumal diese Vorgangsweise mit einer derartigen Verspätung im Sinne der ständigen Rechtsprechung und Verfahrensbeschleunigungsgebotes als unzulässig angesehen werden müsse. In der Beschwerde wurden die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme grundsätzlich als gegeben angesehen, doch wurde die Feststellung, wonach der BF die Erteilung seines Aufenthaltstitels erschlichen habe als unrichtig dargestellt. Demnach könne die Wiederaufnahme nur aufgrund des dritten Tatbildes des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG „oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung“ durchgeführt werden, da der BF keine objektiv unrichtigen Angaben getätigt und niemanden in die Irre geführt habe. Zudem hätte das BFA von einer Wiederaufnahme des Verfahrens mehr als acht Jahren nach rechtskräftiger Entscheidung des BFA bzw. mehrere Jahre nach Kenntnis des BFA von den Wiederaufnahmegründen und drei Jahre nach dem erstinstanzlichen Urteil, Abstand nehmen müssen, zumal diese Vorgangsweise mit einer derartigen Verspätung im Sinne der ständigen Rechtsprechung und Verfahrensbeschleunigungsgebotes als unzulässig angesehen werden müsse.
Da die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme nicht substantiiert bestritten wurden und eine Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs 1 Z 1 AVG von Amts wegen auch nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides möglich ist, waren die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme von Amts wegen daher gegeben und tritt das Verfahren in den Stand vor Erteilung des ersten Aufenthaltstitels zurück.Da die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme nicht substantiiert bestritten wurden und eine Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG von Amts wegen auch nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides möglich ist, waren die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme von Amts wegen daher gegeben und tritt das Verfahren in den Stand vor Erteilung des ersten Aufenthaltstitels zurück.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids vom 14.11.2022 (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2023) war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids vom 14.11.2022 (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2023) war daher abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. der Beschwerdevorentscheidung:Zu Spruchpunkt römisch zwei. der Beschwerdevorentscheidung:
Gemäß § 55 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Gemäß § 55 Abs 2 AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.
Nach § 58 Abs 9 AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Drittstaatsangehörige in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Z 1), bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt (Z 2) oder gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist (Z 3).Nach Paragraph 58, Absatz 9, AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Drittstaatsangehörige in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Ziffer eins,), bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt (Ziffer 2,) oder gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist (Ziffer 3,).
Gemäß § 24 Abs. 1 NAG sind Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG sind Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet.
Im vorliegenden Behördenakt findet sich ein unterschriebenes Formular „Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK“. Nachdem sich jedoch aus dem Strafurteil ergibt, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom BF dem Beamten des BFA am XXXX 2014 übergeben wurde, muss davon ausgegangen werden, dass ein solcher Antrag gestellt wurde. Im vorliegenden Behördenakt findet sich ein unterschriebenes Formular „Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK“. Nachdem sich jedoch aus dem Strafurteil ergibt, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom BF dem Beamten des BFA am römisch 40 2014 übergeben wurde, muss davon ausgegangen werden, dass ein solcher Antrag gestellt wurde.
Das BFA wies diesen Antrag nunmehr mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 14.11.2022 (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2023) inhaltlich ab.
Wie das BFA im angefochtenen Bescheid mehrfach zu Recht feststellte, verfügt der BF angesichts der rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages für einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ am XXXX 2022 gemäß § 24 NAG über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Gesetz, weshalb der Antrag somit gemäß § 58 Abs 9 AsylG zurückzuweisen gewesen wäre.Wie das BFA im angefochtenen Bescheid mehrfach zu Recht feststellte, verfügt der BF angesichts der rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages für einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ am römisch 40 2022 gemäß Paragraph 24, NAG über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Gesetz, weshalb der Antrag somit gemäß Paragraph 58, Absatz 9, AsylG zurückzuweisen gewesen wäre.
Die Beschwerdevorentscheidung war daher dahingehend zu ändern, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids vom mit der Maßgabe abzuweisen ist, dass der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 12.12.2014 gemäß § 58 Abs 9 AsylG zurückzuweisen war.Die Beschwerdevorentscheidung war daher dahingehend zu ändern, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids vom mit der Maßgabe abzuweisen ist, dass der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 12.12.2014 gemäß Paragraph 58, Absatz 9, AsylG zurückzuweisen war.
Zu den Spruchpunkten III. bis VI. der Beschwerdevorentscheidung:Zu den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch sechs. der Beschwerdevorentscheidung:
Der BF ist als Staatsangehöriger des Kosovo Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger nach § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Er hält sich gemäß § 31 Abs 1 FPG aufgrund des ihm erteilten Aufenthaltstitels nach dem NAG rechtmäßig in Österreich auf. Der BF ist als Staatsangehöriger des Kosovo Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger nach Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er hält sich gemäß Paragraph 31, Absatz eins, FPG aufgrund des ihm erteilten Aufenthaltstitels nach dem NAG rechtmäßig in Österreich auf.
Gemäß § 52 Abs 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Z 1), nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist (Z 1a), ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Z 2), ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Z 3), der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs 1 und 2 NAG) entgegensteht (Z 4) oder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde (Z 5).Gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Ziffer eins,), nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist (Ziffer eins a,), ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Ziffer 2,), ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Ziffer 3,), der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht (Ziffer 4,) oder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde (Ziffer 5,).
Das BFA stützt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF auf § 52 Abs 4 FPG, da – wie zuvor angeführt – sein Aufenthalt als rechtmäßig zu qualifizieren ist.Das BFA stützt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Paragraph 52, Absatz 4, FPG, da – wie zuvor angeführt – sein Aufenthalt als rechtmäßig zu qualifizieren ist.
Zu prüfen ist daher, ob ein Versagungsgrund gemäß § 11 Abs 1 und 2 NAG vorliegt, wobei gegenständlich aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des BF zu prüfen ist, ob sein Aufenthalt gemäß § 11 Abs 2 Z 1 NAG öffentlichen Interessen widerstreitet. Nach § 11 Abs 4 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse nach Abs 2 Z 1, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Zu prüfen ist daher, ob ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG vorliegt, wobei gegenständlich aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des BF zu prüfen ist, ob sein Aufenthalt gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG öffentlichen Interessen widerstreitet. Nach Paragraph 11, Absatz 4, NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse nach Absatz 2, Ziffer eins,, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Der BF hat einen Beamten des BFA mit einem Bargeldbetrag von EUR 3.000,00 bestochen, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, der ihm im XXXX 2014 in Form eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK“ gemäß § 55 AsylG ausgestellt wurde. Deswegen wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2020, XXXX , rechtskräftig am XXXX 2020, wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 Abs 1 iVm § 12 zweiter Fall StGB und des Vergehens der Bestechung gemäß § 307 Abs 1 StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Der BF hat einen Beamten des BFA mit einem Bargeldbetrag von EUR 3.000,00 bestochen, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, der ihm im römisch 40 2014 in Form eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ gemäß Paragraph 55, AsylG ausgestellt wurde. Deswegen wurde er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2020, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 2020, wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß Paragraph 302, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, zweiter Fall StGB und des Vergehens der Bestechung gemäß Paragraph 307, Absatz eins, StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.
Das BFA ging bei der Erstellung des Bescheids vom 14.11.2022 alleine aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des BF von einer Erfüllung des Tatbestandes des § 11 Abs 2 Z 1 NAG aus.Das BFA ging bei der Erstellung des Bescheids vom 14.11.2022 alleine aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des BF von einer Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG aus.
Dass die Bestechung eines Beamten, um einen Aufenthaltstitel ohne entsprechende Prüfung der Voraussetzung zu erlangen, prinzipiell eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung iSd. § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG 2005 annehmen lässt, steht außer Zweifel (vgl. etwa VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158 zur Vorlage gefälschter Urkunden mit dem Ziel, dadurch einen Aufenthaltstitel zu erlangen). Dass die Bestechung eines Beamten, um einen Aufenthaltstitel ohne entsprechende Prüfung der Voraussetzung zu erlangen, prinzipiell eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung iSd. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG 2005 annehmen lässt, steht außer Zweifel vergleiche etwa VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158 zur Vorlage gefälschter Urkunden mit dem Ziel, dadurch einen Aufenthaltstitel zu erlangen).
Im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen ist - gestützt auf das zu Grunde liegende Fehlverhalten - eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die dabei erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils an Hand aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2016/22/0099). Eine nähere Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen wurde vom BFA allerdings nicht vorgenommen.Im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen ist - gestützt auf das zu Grunde liegende Fehlverhalten - eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die dabei erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils an Hand aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen vergleiche VwGH 23.11.2017, Ra 2016/22/0099). Eine nähere Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen wurde vom BFA allerdings nicht vorgenommen.
Im Fall des BF ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er nur einmal straffällig wurde und die Straftat inzwischen bereits neun Jahre zurückliegt. Das Strafgericht fand bei der Verurteilung bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren mit einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten das Auslangen, trotz des Umstandes, dass ein Verbrechen und ein Vergehen zusammentrafen. Mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel des BF, die lange zurückliegende Tat, die teilweise Tatbegehung als Beteiligter, die reumütig geständige Verantwortung und der Beitrag zur Wahrheitsfindung gewertet.
Unter Berücksichtigung der Reue und des Geständnisses lässt sich daraus nicht auf eine grundsätzliche kriminelle Energie schließen. Sein massiver Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung im Jahr 2014 soll keineswegs verharmlost werden, muss es doch gerade im Interesse der mit dem Asyl- und Fremdenrecht befassten Behörden und Gerichte liegen, dass die entsprechenden Bestimmungen respektiert und nicht umgangen werden. Die Erlangung eines Aufenthaltstitels durch Bestechung stellt zweifelsohne eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer geregelten Zuwanderung, dar (vgl. VwGH 27.06.2022, Ra 2022/22/0076). Unter Berücksichtigung der Reue und des Geständnisses lässt sich daraus nicht auf eine grundsätzliche kriminelle Energie schließen. Sein massiver Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung im Jahr 2014 soll keineswegs verharmlost werden, muss es doch gerade im Interesse der mit dem Asyl- und Fremdenrecht befassten Behörden und Gerichte liegen, dass die entsprechenden Bestimmungen respektiert und nicht umgangen werden. Die Erlangung eines Aufenthaltstitels durch Bestechung stellt zweifelsohne eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer geregelten Zuwanderung, dar vergleiche VwGH 27.06.2022, Ra 2022/22/0076).
Zugleich handelt es sich um ein einmaliges Fehlverhalten und hat der BF aus der Verurteilung gelernt und daraus Konsequenzen gezogen. Er ist seit XXXX 2015 durchgehend in Österreich erwerbstätig, selbsterhaltungsfähig und spricht Deutsch. Er verfügt zudem über ein Familienleben in Österreich, zumal seine Ehegattin und seine drei minderjährigen Kinder mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben. Der BF hat zudem die Zeit seines Aufenthalts genutzt, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Zugleich handelt es sich um ein einmaliges Fehlverhalten und hat der BF aus der Verurteilung gelernt und daraus Konsequenzen gezogen. Er ist seit römisch 40 2015 durchgehend in Österreich erwerbstätig, selbsterhaltungsfähig und spricht Deutsch. Er verfügt zudem über ein Familienleben in Österreich, zumal seine Ehegattin und seine drei minderjährigen Kinder mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben. Der BF hat zudem die Zeit seines Aufenthalts genutzt, um sich sozial und beruflich zu integrieren.
Es besteht insgesamt ein schützenswertes Familien- und Privatleben in Österreich. Das verfahrensgegenständliche Privat- und Familienleben weist sohin zweifelsfrei die erforderliche Intensität im Sinne des Art 8 EMRK auf.Es besteht insgesamt ein schützenswertes Familien- und Privatleben in Österreich. Das verfahrensgegenständliche Privat- und Familienleben weist sohin zweifelsfrei die erforderliche Intensität im Sinne des Artikel 8, EMRK auf.
Für die Frage, ob sein Aufenthalt im Sinne des § 11 Abs 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG 2005 die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, ist eine Zukunftsprognose zu erarbeiten; es handelt sich nicht um eine „Bestrafung“ für die bereits erfolgte Straftat. Die für den konkreten Einzelfall vorgenommene Gefährdungsprognose ergibt in Bezug auf den BF, auch unter Berücksichtigung des bestehenden Privat- und Familienlebens, dass für ihn eine günstige Zukunftsprognose anzunehmen ist und von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Aufgrund des langen Zeitraumes des Wohlverhaltens seit der Tat ist nicht davon auszugehen, dass der BF erneut straffällig oder fremdenrechtlichen Bestimmungen zu wider handeln wird. Für die Frage, ob sein Aufenthalt im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG 2005 die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, ist eine Zukunftsprognose zu erarbeiten; es handelt sich nicht um eine „Bestrafung“ für die bereits erfolgte Straftat. Die für den konkreten Einzelfall vorgenommene Gefährdungsprognose ergibt in Bezug auf den BF, auch unter Berücksichtigung des bestehenden Privat- und Familienlebens, dass für ihn eine günstige Zukunftsprognose anzunehmen ist und von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Aufgrund des langen Zeitraumes des Wohlverhaltens seit der Tat ist nicht davon auszugehen, dass der BF erneut straffällig oder fremdenrechtlichen Bestimmungen zu wider handeln wird.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht in einer Konstellation, in der im Zusammenhang mit einem Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 4 FPG 2005 zu prüfen ist, vor dem Hintergrund des § 25 Abs 2 dritter Satz NAG zu den Aussprüchen nach § 9 Abs 2 und 3 BFA-VG, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, nicht berechtigt (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Es hat sich darauf zu beschränken, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht in einer Konstellation, in der im Zusammenhang mit einem Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, FPG 2005 zu prüfen ist, vor dem Hintergrund des Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz NAG zu den Aussprüchen nach Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, nicht berechtigt vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Es hat sich darauf zu beschränken, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
Entsprechend war die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. und damit zugleich auch den darauf aufbauenden Spruchpunkten IV. bis VI. stattzugeben war und diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren.Entsprechend war die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. und damit zugleich auch den darauf aufbauenden Spruchpunkten römisch vier. bis römisch sechs. stattzugeben war und diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
In Bezug auf die zentrale Frage – die Voraussetzungen der Erlassung des verhängten Aufenthaltsverbotes – konnte sich das erkennende Gericht auf eine klare Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenschau mit einer eindeutigen Rechtslage stützen.
Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen.
Schlagworte
Aufenthaltstitel Beschwerdevorentscheidung Interessenabwägung Privat- und Familienleben Spruchpunktbehebung strafrechtliche Verurteilung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G310.2267339.1.00Im RIS seit
12.10.2023Zuletzt aktualisiert am
12.10.2023