TE Bvwg Beschluss 2023/9/22 W124 2138367-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.09.2023
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Entscheidungsdatum

22.09.2023

Norm

AsylG 2005 §12a Abs1
AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §12a Abs6
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §62
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
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  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W124 2138367-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch die mündlich verkündete Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Ghana alias Burkina Faso, folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch die mündlich verkündete Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , erfolgte Aufhebung des Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ghana alias Burkina Faso, folgenden Beschluss:

A)

Die amtswegig vorgelegte Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Die amtswegig vorgelegte Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), stellte am XXXX einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am XXXX erstbefragt wurde und hinsichtlich seiner Fluchtgründe Folgendes angab: „In XXXX gab es einen Streit zwischen Moslems und Christen. Dabei wurden mehrere Christen von den Moslems umgebracht. Mein Vater wurde im Zuge des Streits auch getötet. Meine ganze restliche Familie wurde von den Moslems verschleppt und versteckt. Der Freund von meinem Vater hat mich in der Nacht gesehen und ist dann mit mir geflüchtet. Er ist LKW Fahrer und hat mich nach XXXX gebracht, wo wir übernachtet haben. Von dort sind wir weiter nach Libyen.“1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), stellte am römisch 40 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am römisch 40 erstbefragt wurde und hinsichtlich seiner Fluchtgründe Folgendes angab: „In römisch 40 gab es einen Streit zwischen Moslems und Christen. Dabei wurden mehrere Christen von den Moslems umgebracht. Mein Vater wurde im Zuge des Streits auch getötet. Meine ganze restliche Familie wurde von den Moslems verschleppt und versteckt. Der Freund von meinem Vater hat mich in der Nacht gesehen und ist dann mit mir geflüchtet. Er ist LKW Fahrer und hat mich nach römisch 40 gebracht, wo wir übernachtet haben. Von dort sind wir weiter nach Libyen.“

Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme am XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) mit Bescheid vom XXXX den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Dem BF wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß „§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt III) und dass gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV). Gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) mit Bescheid vom römisch 40 den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab. Dem BF wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß „§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch vier). Gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf).

1.2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt. 1.2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des BF – mit mündlich am XXXX verkündetem und schriftlich am XXXX ausgefertigtem Erkenntnis, Zl. XXXX , als unbegründet ab. Das Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des BF – mit mündlich am römisch 40 verkündetem und schriftlich am römisch 40 ausgefertigtem Erkenntnis, Zl. römisch 40 , als unbegründet ab. Das Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.

1.3. Der BF verfügte seit dem XXXX über keine Wohnsitzmeldung in Österreich und wurde am XXXX im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle aufgegriffen und festgenommen.1.3. Der BF verfügte seit dem römisch 40 über keine Wohnsitzmeldung in Österreich und wurde am römisch 40 im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle aufgegriffen und festgenommen.

Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX und die bisherige Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abgewiesen sowie unter einem festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und der BF zum Ersatz der Kosten verpflichtet.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 und die bisherige Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abgewiesen sowie unter einem festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und der BF zum Ersatz der Kosten verpflichtet.

In weiterer Folge wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX , die gegen die Anordnung und Anhaltung in Schubhaft gerichtete Beschwerde eingestellt, respektive abgewiesen sowie unter einem ausgesprochen, demzufolge die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen würden. Mit Beschluss vom gleichen Tag, Zl. XXXX , stellte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren bezüglich der Festnahme und Anhaltung des BF wegen Zurückziehung der diesbezüglichen Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 VwGVG ein. In weiterer Folge wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , die gegen die Anordnung und Anhaltung in Schubhaft gerichtete Beschwerde eingestellt, respektive abgewiesen sowie unter einem ausgesprochen, demzufolge die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen würden. Mit Beschluss vom gleichen Tag, Zl. römisch 40 , stellte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren bezüglich der Festnahme und Anhaltung des BF wegen Zurückziehung der diesbezüglichen Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, VwGVG ein.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX , wurde unter anderem gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Anhaltung und Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen ab dem XXXX vorliegen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde unter anderem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Anhaltung und Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen ab dem römisch 40 vorliegen.

2. Gegenständliches Verfahren:

2.1. Am XXXX stellte der BF den nunmehr verfahrensgegenständlichen (zweiten) Asylantrag (Folgeantrag) im Stande der Schubhaft. 2.1. Am römisch 40 stellte der BF den nunmehr verfahrensgegenständlichen (zweiten) Asylantrag (Folgeantrag) im Stande der Schubhaft.

Er wurde dazu noch am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen und gab zusammengefasst an, er sei Staatsangehöriger von Ghana, sei der Volksgruppe XXXX zugehörig und bekenne sich zum Christentum. Es bestehe ein aufrechtes Vertretungsverhältnis zu einem Anwalt und er sei damit einverstanden, dass die Erstbefragung ohne seinen rechtsfreundlichen Vertreter durchgeführt werde. Seit der Entscheidung über seinen (ersten) Asylantrag habe er Österreich nicht verlassen. Er wurde dazu noch am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen und gab zusammengefasst an, er sei Staatsangehöriger von Ghana, sei der Volksgruppe römisch 40 zugehörig und bekenne sich zum Christentum. Es bestehe ein aufrechtes Vertretungsverhältnis zu einem Anwalt und er sei damit einverstanden, dass die Erstbefragung ohne seinen rechtsfreundlichen Vertreter durchgeführt werde. Seit der Entscheidung über seinen (ersten) Asylantrag habe er Österreich nicht verlassen.

Zur Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab er an: „Als ich XXXX Jahre alt war, bin ich mit meiner Mutter nach Libyen ausgewandert und wir lebten fortan dort. Ich wurde verhaftet, weil ich homosexuell bin. Da ich nicht mehr eigesperrt werden möchte, kann nicht unmöglich nach Libyen zurück. Burkina Faso und Ghana kenn ich nicht einmal, weil ich in Ghana nie gelebt habe und in Burkina Faso niemanden habe und so jung war als ich dort lebte. Das sind alle meine Asylgründe“. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, wieder verhaftet zu werden. Zur Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab er an: „Als ich römisch 40 Jahre alt war, bin ich mit meiner Mutter nach Libyen ausgewandert und wir lebten fortan dort. Ich wurde verhaftet, weil ich homosexuell bin. Da ich nicht mehr eigesperrt werden möchte, kann nicht unmöglich nach Libyen zurück. Burkina Faso und Ghana kenn ich nicht einmal, weil ich in Ghana nie gelebt habe und in Burkina Faso niemanden habe und so jung war als ich dort lebte. Das sind alle meine Asylgründe“. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, wieder verhaftet zu werden.

Er verneinte die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe drohe, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe. Befragt danach, seit wann ihm die Änderungen der Situation / seiner Fluchtgründe bekannt seien, antwortete er, es sei immer schon bekannt gewesen, aber er habe bei seiner Erstbefragung Angst gehabt, die Wahrheit zu sagen.

Befragt danach, ob er Ergänzungen / Korrekturen zu machen habe, legte er dar, er leide an Hepatitis C und habe auch seinen ärztlichen Befund dabei.

2.2. Mit E-Mail vom XXXX wurde dem Bundesamt die vom BF dem Verein XXXX erteilte Vollmacht (einschließlich Zustellungsvollmacht) mitgeteilt und urkundlich nachgewiesen. 2.2. Mit E-Mail vom römisch 40 wurde dem Bundesamt die vom BF dem Verein römisch 40 erteilte Vollmacht (einschließlich Zustellungsvollmacht) mitgeteilt und urkundlich nachgewiesen.

2.3. Am XXXX erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt durch einen männlichen Einvernahmeleiter, im Beisein einer weiblichen Dolmetscherin und in Abwesenheit der gewillkürten Vertretung des BF. 2.3. Am römisch 40 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt durch einen männlichen Einvernahmeleiter, im Beisein einer weiblichen Dolmetscherin und in Abwesenheit der gewillkürten Vertretung des BF.

Eingangs bejahte der BF die anwesende Dolmetscherin sehr gut zu verstehen und bejahte die Fragen, ob er im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und ob ihm diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien.

Befragt danach, ob er im Asylverfahren vertreten werde und einen Anwalt habe, bejahte der BF und führte aus, er werde vom Verein XXXX vertreten. Er hätte es gerne gehabt, dass sein Anwalt dabei sei, aber er könne die Einvernahme durchführen. Befragt danach, ob er im Asylverfahren vertreten werde und einen Anwalt habe, bejahte der BF und führte aus, er werde vom Verein römisch 40 vertreten. Er hätte es gerne gehabt, dass sein Anwalt dabei sei, aber er könne die Einvernahme durchführen.

Auf die Frage des BF, ob der Einvernahmeleiter seinen Anwalt vielleicht anrufen könnte, antwortete dieser, dies sei momentan nicht möglich, sie könnten die Einvernahme unterbrechen und einen neuen Termin zur Einvernahme vereinbaren. Darauf brachte der BF vor, im ersten Verfahren seien viele Fehler gemacht worden, er wolle nur sicher stellen, dass alles korrekt ablaufe. Die Missverständnisse seien nicht korrigiert worden. Er wolle, dass die Einvernahme seiner rechtlichen Vertretung ehestmöglich zugesendet werden, damit diese gegebenenfalls auch notwendige Anträge einbringen könne.

Zu seinem Gesundheitszustand brachte der BF vor, er sei vergangene Woche ins Krankenhaus gebracht worden, weil man den Verdacht gehabt habe, dass er an offener TBC erkrankt sei. Er wisse aber, dass er an Hepatitis C erkrankt sei. Deswegen bekomme er Medikamente.

Der BF bejahte die Frage, ob er bis jetzt im Verfahren zu seiner Person und den Fluchtgründen die Wahrheit gesagt habe und führte aus, er habe immer die Wahrheit gesagt, die Fluchtgründe aus seinem ersten Verfahren seien die Wahrheit, auch die jetzigen Gründe seien die Wahrheit. Er habe damals aus Scham und Angst die ganze Wahrheit nicht gesagt, nämlich, dass er auch homosexuell sei. Er habe damals schon eine homosexuelle Beziehung gehabt, jetzt führe er ebenfalls eine.

Sein Partner heiße XXXX und er habe ihn in XXXX getroffen in der Stadt. Den Familiennamen kenne er nicht. Sie hätten nicht zusammengelebt, an den Wochenenden sei der BF aus XXXX zu ihm gefahren. Befragt danach, seit wann der BF in der sexuellen Beziehung mit Herrn XXXX lebe und ob er mehr über die Beziehung angeben könne, antwortete er: „4 Jahre. Er ist aus Nigeria. Wir treffen uns jedes Wochenende. Er arbeitet in einem Lager, welche Firma weiß ich nicht“. Sein Freund habe ihn hier einmal vor zirka einem Monat besucht. Er sei nicht öfters gekommen, weil es ihn belaste, dass der BF eingesperrt sei. Auf die Frage, welche sexuellen Beziehungen der BF vor XXXX gehabt habe, antwortete er: „Ich hatte vor XXXX einen Freund aus XXXX , er ist ein Österreicher, ich habe es vergessen. XXXX … ich weiß nicht mehr. Es ist ein österreichischer Name“. Sein Partner heiße römisch 40 und er habe ihn in römisch 40 getroffen in der Stadt. Den Familiennamen kenne er nicht. Sie hätten nicht zusammengelebt, an den Wochenenden sei der BF aus römisch 40 zu ihm gefahren. Befragt danach, seit wann der BF in der sexuellen Beziehung mit Herrn römisch 40 lebe und ob er mehr über die Beziehung angeben könne, antwortete er: „4 Jahre. Er ist aus Nigeria. Wir treffen uns jedes Wochenende. Er arbeitet in einem Lager, welche Firma weiß ich nicht“. Sein Freund habe ihn hier einmal vor zirka einem Monat besucht. Er sei nicht öfters gekommen, weil es ihn belaste, dass der BF eingesperrt sei. Auf die Frage, welche sexuellen Beziehungen der BF vor römisch 40 gehabt habe, antwortete er: „Ich hatte vor römisch 40 einen Freund aus römisch 40 , er ist ein Österreicher, ich habe es vergessen. römisch 40 … ich weiß nicht mehr. Es ist ein österreichischer Name“.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, er habe keine Familie in Ghana, seine Schwester und sein Bruder würden in Libyen leben. Seit er 2015 nach Österreich gekommen sei, habe er keinen Kontakt mehr. Auf die Frage nach Verwandten im Bereich der EU, in Norwegen, der Schweiz oder in Island, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe, antwortete er: „Ich benötige die finanzielle Unterstützung von XXXX . Meine Situation ist sehr hart“. Befragt danach, wie er vor XXXX seinen Lebensunterhalt bestritten habe, brachte er vor, er habe nichts bekommen. Er verneinte, in Österreich Mitglied in Vereinen oder Organisationen zu sein und irgendeine Form sonstiger finanzieller Unterstützung zu bekommen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, er habe keine Familie in Ghana, seine Schwester und sein Bruder würden in Libyen leben. Seit er 2015 nach Österreich gekommen sei, habe er keinen Kontakt mehr. Auf die Frage nach Verwandten im Bereich der EU, in Norwegen, der Schweiz oder in Island, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe, antwortete er: „Ich benötige die finanzielle Unterstützung von römisch 40 . Meine Situation ist sehr hart“. Befragt danach, wie er vor römisch 40 seinen Lebensunterhalt bestritten habe, brachte er vor, er habe nichts bekommen. Er verneinte, in Österreich Mitglied in Vereinen oder Organisationen zu sein und irgendeine Form sonstiger finanzieller Unterstützung zu bekommen.

Auf Vorhalt, dass das Bundesamt, Regionaldirektion XXXX , im Verfahren zur Sicherungsmaßnahme, dem Vorbringen des BF in der Erstbefragung vom XXXX zur Gänze die Glaubwürdigkeit abgesprochen hätte, brachte der BF vor, das Problem bestehe darin, dass er nach seiner Einreise in Österreich Angst davor gehabt habe, zu sagen, dass er homosexuell sei. Bereits in Libyen sei er als Homosexueller entlarvt worden, deswegen habe er auch Libyen verlassen. Auf die Frage, ob dies bedeute, dass die ersten Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren nicht korrekt gewesen seien, brachte der BF vor: „Die religiösen Probleme stimmen, da mein Vater auch homosexuell war, deswegen wurde er getötet, weder Christen noch Moslems tolerieren homosexuelle Personen. Dies ist die Wahrheit! Nachdem mein Vater starb, war ich XXXX Jahre alt, als mich meine Mutter nach Libyen brachte. Ich selbst lebte nicht in Ghana, sondern Burkina Faso, da mein Vater von dorther stammte. Meine Staatsbürgerschaft ist in Wirklichkeit Burkina Faso, meine Mutter war aus Ghana. Die Staatsbürgerschaft folgt dem Vater, ich hatte aber nie Papiere von Burkina Faso, noch von Ghana. Aber aus Ghana komme ich somit nicht. Das wurde von Anfang an, im ersten Verfahren falsch dokumentiert, und nie korrigiert. Ich verstehe, dass nicht warum, ich habe es mehrmals angesprochen“. Auf Vorhalt, dass das Bundesamt, Regionaldirektion römisch 40 , im Verfahren zur Sicherungsmaßnahme, dem Vorbringen des BF in der Erstbefragung vom römisch 40 zur Gänze die Glaubwürdigkeit abgesprochen hätte, brachte der BF vor, das Problem bestehe darin, dass er nach seiner Einreise in Österreich Angst davor gehabt habe, zu sagen, dass er homosexuell sei. Bereits in Libyen sei er als Homosexueller entlarvt worden, deswegen habe er auch Libyen verlassen. Auf die Frage, ob dies bedeute, dass die ersten Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren nicht korrekt gewesen seien, brachte der BF vor: „Die religiösen Probleme stimmen, da mein Vater auch homosexuell war, deswegen wurde er getötet, weder Christen noch Moslems tolerieren homosexuelle Personen. Dies ist die Wahrheit! Nachdem mein Vater starb, war ich römisch 40 Jahre alt, als mich meine Mutter nach Libyen brachte. Ich selbst lebte nicht in Ghana, sondern Burkina Faso, da mein Vater von dorther stammte. Meine Staatsbürgerschaft ist in Wirklichkeit Burkina Faso, meine Mutter war aus Ghana. Die Staatsbürgerschaft folgt dem Vater, ich hatte aber nie Papiere von Burkina Faso, noch von Ghana. Aber aus Ghana komme ich somit nicht. Das wurde von Anfang an, im ersten Verfahren falsch dokumentiert, und nie korrigiert. Ich verstehe, dass nicht warum, ich habe es mehrmals angesprochen“.

Befragt nach einem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für Ghana bejahte der BF dies und führte aus, er sei zwei Mal dort gewesen und habe vorgesprochen. Er habe dort gesagt, dass sein Vater nicht aus Ghana stamme und dass seine Geschwister in Libyen leben würden. Er habe dort keine Antwort bekommen. Seine Geschwister seien in Libyen geboren, sie seien XXXX und XXXX Jahre. Ihr Vater sei aus Nigeria, sie seien Halbgeschwister. Befragt nach einem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für Ghana bejahte der BF dies und führte aus, er sei zwei Mal dort gewesen und habe vorgesprochen. Er habe dort gesagt, dass sein Vater nicht aus Ghana stamme und dass seine Geschwister in Libyen leben würden. Er habe dort keine Antwort bekommen. Seine Geschwister seien in Libyen geboren, sie seien römisch 40 und römisch 40 Jahre. Ihr Vater sei aus Nigeria, sie seien Halbgeschwister.

Befragt nach seinen Zielen, als er hier angekommen sei und ob sich diese geändert hätten, legte der BF dar, er wolle in Sicherheit leben, weil in Afrika homosexuelle Personen verfolgt würden. Er habe keine Beweismittel, werde von seiner rechtlichen Vertretung die vollständigen Personalien und die Telefonnummer von XXXX einfordern und übermitteln, damit dieser als Zeuge einvernommen werde. Sein Partner XXXX werde seine Aussage bestätigen, vorab dies auch schriftlich über seinen Anwalt. Befragt nach seinen Zielen, als er hier angekommen sei und ob sich diese geändert hätten, legte der BF dar, er wolle in Sicherheit leben, weil in Afrika homosexuelle Personen verfolgt würden. Er habe keine Beweismittel, werde von seiner rechtlichen Vertretung die vollständigen Personalien und die Telefonnummer von römisch 40 einfordern und übermitteln, damit dieser als Zeuge einvernommen werde. Sein Partner römisch 40 werde seine Aussage bestätigen, vorab dies auch schriftlich über seinen Anwalt.

Der BF wurde vom Einvernahmeleiter aufgefordert, binnen 48 Stunden die Personalien seines Partners bekannt zu geben, damit dieser ehestmöglich einvernommen werden könne, was der BF bejahte. Der Einvernahmeleiter unterbrach das Parteiengehör, um den Zeugen XXXX in den nächsten Werktagen zum Sachverhalt einzuvernehmen.Der BF wurde vom Einvernahmeleiter aufgefordert, binnen 48 Stunden die Personalien seines Partners bekannt zu geben, damit dieser ehestmöglich einvernommen werden könne, was der BF bejahte. Der Einvernahmeleiter unterbrach das Parteiengehör, um den Zeugen römisch 40 in den nächsten Werktagen zum Sachverhalt einzuvernehmen.

2.4. Mit E-Mail vom XXXX wurde seitens der gewillkürten Vertretung des BF auf die am XXXX bekannt gegebene Vollmacht verwiesen. 2.4. Mit E-Mail vom römisch 40 wurde seitens der gewillkürten Vertretung des BF auf die am römisch 40 bekannt gegebene Vollmacht verwiesen.

2.5. Am XXXX wurde der BF vor dem Bundesamt niederschriftlich durch einen männlichen Einvernahmeleiter und im Beisein einer weiblichen Dolmetscherin einvernommen. Die gewillkürte Vertretung des BF war nicht anwesend. 2.5. Am römisch 40 wurde der BF vor dem Bundesamt niederschriftlich durch einen männlichen Einvernahmeleiter und im Beisein einer weiblichen Dolmetscherin einvernommen. Die gewillkürte Vertretung des BF war nicht anwesend.

Eingangs bejahte er, die anwesende Dolmetscherin sehr gut zu verstehen, und bejahte die Fragen, ob er im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und ob ihm diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien.

Er brachte vor, vom Verein XXXX , insbesondere Herrn XXXX , rechtlich vertreten zu werden. Der Einvernahmeleiter merkte an, dass der rechtliche Vertreter über den heutigen Termin zur Einvernahme informiert worden sei. Er brachte vor, vom Verein römisch 40 , insbesondere Herrn römisch 40 , rechtlich vertreten zu werden. Der Einvernahmeleiter merkte an, dass der rechtliche Vertreter über den heutigen Termin zur Einvernahme informiert worden sei.

Der BF bejahte, heute psychisch und physisch in der Lage zu sein, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen, und brachte – befragt danach, ob er sich derzeit in ärztlicher Behandlung und/oder Therapie befinde und irgendwelche Medikamente einnehme – vor, er bekomme keine Medikamente, er könne die Einvernahme durchführen.

Nach Schilderung des Vorverfahrens durch den Einvernahmeleiter machte der BF geltend, es sei anders gewesen, XXXX habe er keine Entscheidung von seinem Vertreter zugeschickt bekommen. Befragt nach Problemen mit der Polizei, dem Militär und/oder sonstigen Behörden im Heimatland Ghana, verneinte der BF die Frage und brachte vor, er sei nie in Ghana gewesen, er sei in Burkina Faso geboren worden und danach mit seiner Mutter nach Libyen. Nach Schilderung des Vorverfahrens durch den Einvernahmeleiter machte der BF geltend, es sei anders gewesen, römisch 40 habe er keine Entscheidung von seinem Vertreter zugeschickt bekommen. Befragt nach Problemen mit der Polizei, dem Militär und/oder sonstigen Behörden im Heimatland Ghana, verneinte der BF die Frage und brachte vor, er sei nie in Ghana gewesen, er sei in Burkina Faso geboren worden und danach mit seiner Mutter nach Libyen.

Die weitere Einvernahme nahm folgenden Verlauf:

„„(…) LA:  Es wird nun das Parteiengehör zum gegenständlich laufenden Folgeantrag auf Gewährung eines Asylstatus fortgesetzt. Sie brachten bis dato die zugesicherten Personalien Ihres behaupteten homosexuellen Lebensgefährten nicht nach, auch wurden keine Beweismittel wie angekündigt bezüglich Staatsbürgerschaft vorgelegt. Was sagen Sie dazu?

VP:      Ich verstehe. Ich wurde von meinem Freund XXXX hier im XXXX persönlich besucht. Befragt betreffend dem konkreten Datum kann ich nur sagen, dass es vor ca. 2 Monate war. Befragt erkläre ich, dass es am Abend war. VP: Ich verstehe. Ich wurde von meinem Freund römisch 40 hier im römisch 40 persönlich besucht. Befragt betreffend dem konkreten Datum kann ich nur sagen, dass es vor ca. 2 Monate war. Befragt erkläre ich, dass es am Abend war.

LA:      Können Sie heute sonstige Beweismittel für Ihr nunmehriges Vorbringen der hiesigen Behörde vorlegen?

VP:     Nein, ich habe ihn persönlich nicht erreicht, dann habe ich einen Freund angerufen, er meinte, dass XXXX mit mir abgeschlossen hat und bereits eine neue Beziehung angefangen hat. VP: Nein, ich habe ihn persönlich nicht erreicht, dann habe ich einen Freund angerufen, er meinte, dass römisch 40 mit mir abgeschlossen hat und bereits eine neue Beziehung angefangen hat.

LA:      Warum haben Sie jetzt neuerlich einen Asylantrag gestellt?

VP:      Meine alten Fluchtgründe sind immer noch aufrecht, darüber hinaus bin ich homosexuell. Es ist dasselbe, ich habe nichts geändert.

LA:     Von der Homosexualität im ersten Verfahren nichts gesagt?

VP:     Damals als ich hierhergekommen bin, bin ich davon ausgegangen, dass man seine Sexualität verheimlicht, ich hatte Angst.

LA:     Ihr Angaben im ersten Verfahren waren basierend auf dem religiösen Kampf zwischen konservativen Teilen der Moslems und der Christen?

VP:     Ja beide lehnen ja auch Homosexuelle ab und verfolgen diese. Mein Vater wurde umgebracht. Er war homosexuell. Christen und Moslems waren gegen uns. Sie vermuteten wegen der sexuellen Ausrichtung meines Vaters, dass ich auch so wäre.

LA:     Wann war der Vorfall mit Ihrem Vater?

VP:     Ich war XXXX Jahre alt. VP: Ich war römisch 40 Jahre alt.

LA:     Mit sechs Jahren wurden Sie bereits verfolgt?

VP:      Ich war dann XXXX Jahre und wurde nach Libyen gebracht. Von meiner Mutter.
VP: Ich war dann römisch 40 Jahre und wurde nach Libyen gebracht. Von meiner Mutter.,

LA:      Das waren alle Ihre Fluchtgründe?

VP:      Ja ich habe alles gesagt.

LA:      Warum haben Sie Ihr nunmehriges Vorbringen der Behörde nicht schon viel früher bekannt gegeben?

VP:      Ich habe nur eine Einvernahme gehabt,… ich war nicht beim Gericht, es war nur mein Anwalt dort.

LA:      Werden Sie sich einer Überstellung widersetzen?

VP:      Ich kehre nicht nach Ghana zurück, weil ich nichts über Ghana weiß. Meine Familie lebt in Libyen.

Vorhalt:

LA:      Das von Ihnen dargebrachte Vorbringen ist insgesamt dennoch nicht geeignet, einen neuen, entscheidungs-, nonrefoulement- bzw. asylrelevanten Sachverhalt zu begründen- es ist beabsichtigt, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung steht Ihnen nicht zu. Es ist die Absicht der Behörde dass Ihnen kein faktischer Abschiebeschutz zukommt und Sie nach Ghana zu überstellen. Was möchten Sie dazu angeben?

VP:      Ich habe es verstanden.

LA:      Sie haben die Möglichkeit nach der Einvernahme die Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen. Ich weiße Sie darauf hin, dass dies ein verpflichtendes Rückehrberatungsgespräch ist. Sollten Sie nicht teilnehmen verletzen Sie Ihre Mitwirkungspflicht im Verfahren. Haben Sie das verstanden?

VP:      Ich weiß nicht.

LA:     Haben Sie ausreichend Gelegenheit gehabt zu haben, die Gründe für den Asylantrag vollständig und umfassend zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr ins Heimatland entgegenstehen?

VP:         Ja.

LA:     Möchten Sie die Länderfeststellungen zu Ghana ausgehändigt bzw. zusammen besprochen haben?

VP:     Nein, ich kenne Ghana nicht, ich werde auch nicht nach Ghana zurückkehren. Mein Bruder und meine Schwester leben in Libyen. Meine Mutter ist bereits in Libyen verstorben. Ich habe auch Kontakt zu meinem Bruder in Libyen. Befragt ob ich in Libyen einen Aufenthaltstitel habe, gebe ich an, dass man dort eine Identitätskarte bekommt und bleiben darf.

LA:      Was befürchten Sie bei einer Rückkehr ins Heimatland?

VP:      Ich kenne den Platz Ghana nicht. Ich wurde sogar woanders geboren.

LA:     Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?

VP:      Ich habe alles gesagt.

LA:     Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA:      Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP:     Ja.

LA:     Möchten Sie noch etwas hinzufügen, richtigstellen oder ergänzen?

VP:     Nein.“

Anschließend verkündete der Einvernahmeleiter folgende mündliche Erledigung:

„Adressat des Bescheides:

Herr

XXXX geboren XXXX römisch 40 geboren römisch 40

StA. Ghana

Vertretung: Verein XXXX Vertretung: Verein römisch 40

Spruch

Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, wird gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben.“Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, wird gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben.“

Begründend wurde zusammengefasst dargelegt, dass der BF Staatsbürger von Ghana sei. Er leide an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen schweren Beeinträchtigung, die eine Überstellung nicht zumutbar mache. Es habe weder im Vorverfahren noch in diesem Verfahren festgestellt werden können, dass er unter einer schwerwiegenden und/oder ansteckenden Krankheit leide, die eine Überstellung als Verletzung nach Art. 3 EMRK darstellen würde.Begründend wurde zusammengefasst dargelegt, dass der BF Staatsbürger von Ghana sei. Er leide an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen schweren Beeinträchtigung, die eine Überstellung nicht zumutbar mache. Es habe weder im Vorverfahren noch in diesem Verfahren festgestellt werden können, dass er unter einer schwerwiegenden und/oder ansteckenden Krankheit leide, die eine Überstellung als Verletzung nach Artikel 3, EMRK darstellen würde.

Als Grund seines Erstantrages habe der BF angeführt, dass es einen Streit zwischen Moslems und Christen gegeben habe und sein Vater im Zuge des Streits auch getötet worden sei. Seine ganze restliche Familie sei von Moslems verschleppt und versteckt worden. Der Freund seines Vaters habe den BF in der Nacht gesehen und sei dann mit ihm geflüchtet. Im gegenständlichen Verfahren habe er ausgeführt, dass seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bzw. früheren Verfahren aufrecht blieben, und habe ergänzt, dass sein Fluchtgrund auch seine sexuelle Ausrichtung sei. Die ergänzenden Fluchtgründe habe er aus näher dargelegten Gründen in keinster Weise glaubhaft machen können. Das nunmehrige zusätzliche Vorbringen sei nicht geeignet, einen neuen, entscheidungs-, nonrefoulement- bzw. asylrelevanten Sachverhalt zu begründen. Sein neuer Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Die Lage in seinem Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Es hätten keine relevante Beziehung bzw. familiäre Anknüpfungspunkte festgestellt werden können und das Bundesverwaltungsgericht habe bereits das Privat- und Familienleben geprüft. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden. Die Lage in seinem Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Es hätten keine relevante Beziehung bzw. familiäre Anknüpfungspunkte festgestellt werden können und das Bundesverwaltungsgericht habe bereits das Privat- und Familienleben geprüft. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden.

Nach Anführung der gesetzlichen Bestimmungen wurde festgehalten, dass ein Folgeantrag vorliege und das Vorverfahren rechtskräftig entschieden worden sei. Die gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung sei aufrecht, zumal der BF das Bundesgebiet auch nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht verlassen habe. Der BF verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Der Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, da das Vorbringen jeglicher entscheidungsrelevanter asyl- bzw. refoulementrelevanter Sachverhalte entbehre. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung z.B. die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, seien bereits gegeben bzw. würden unmittelbar bevorstehen. Auch habe sich die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert.

Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem BF bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch ihre persönlichen Verhältnisse und ihr körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinem Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führe. Selbiges würde für die persönlichen Verhältnisse des BF gelten. Auch bezüglich dessen sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln.

Auf Grund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass dem BF keine Verletzung wie in § 12 a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben, drohe. Auf Grund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass dem BF keine Verletzung wie in Paragraph 12, a Absatz 2, Ziffer 3, AsylG beschrieben, drohe.

2.6. Die Beschwerdevorlage langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am XXXX langten die ausständigen Aktenbestandteile beim BVwG ein. 2.6. Die Beschwerdevorlage langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am römisch 40 langten die ausständigen Aktenbestandteile beim BVwG ein.

2.7.Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.2.7.Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der BF stellte am XXXX einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im betreffenden Verfahren wurde dem Bundesamt mit E-Mail vom XXXX die vom BF dem Verein XXXX erteilte Vollmacht (einschließlich Zustellungsvollmacht) mitgeteilt und urkundlich nachgewiesen. Der BF stellte am römisch 40 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im betreffenden Verfahren wurde dem Bundesamt mit E-Mail vom römisch 40 die vom BF dem Verein römisch 40 erteilte Vollmacht (einschließlich Zustellungsvollmacht) mitgeteilt und urkundlich nachgewiesen.

In der Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX wurde mit der verfahrensgegenständlichen mündlich verkündeten Erledigung des Bundesamtes der faktische Abschiebeschutz des BF nach § 12 AsylG 2005 gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 aufgehoben. Der BF war bei der mündlichen Verkündung dieser Erledigung anwesend, die gewillkürte Vertretung hingegen nicht. Der BF hat sich mit der mündlichen Verkündung nur ihm gegenüber nicht einverstanden erklärt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 wurde mit der verfahrensgegenständlichen mündlich verkündeten Erledigung des Bundesamtes der faktische Abschiebeschutz des BF nach Paragraph 12, AsylG 2005 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Der BF war bei der mündlichen Verkündung dieser Erledigung anwesend, die gewillkürte Vertretung hingegen nicht. Der BF hat sich mit der mündlichen Verkündung nur ihm gegenüber nicht einverstanden erklärt.

2. Beweiswürdigung:

Die zweite Antragstellung des BF auf internationalen Schutz ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Meldung der Landespolizeidirektion XXXX , Abteilung XXXX (vgl. AS 3) und der Niederschrift über die Erstbefragung vom XXXX (vgl. AS 14). Die zweite Antragstellung des BF auf internationalen Schutz ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Meldung der Landespolizeidirektion römisch 40 , Abteilung römisch 40 vergleiche AS 3) und der Niederschrift über die Erstbefragung vom römisch 40 vergleiche AS 14).

Die Feststellungen zur Bekanntgabe der gewillkürten Vertretung des BF ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden E-Mail-Verkehr (vgl. AS 93f.) und der diesbezüglichen Vollmachtsurkunde (vgl. AS 19 und AS 49). Die Feststellungen zur Bekanntgabe der gewillkürten Vertretung des BF ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden E-Mail-Verkehr vergleiche AS 93f.) und der diesbezüglichen Vollmachtsurkunde vergleiche AS 19 und AS 49).

Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen mündlich verkündeten Erledigung des Bundesamtes beruhen auf der Niederschrift über die Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX (vgl. insb. AS 115ff.). Dass der BF bei dieser Amtshandlung anwesend war, seine gewillkürte Vertretung jedoch nicht, geht aus dieser Niederschrift eindeutig hervor. Die gewillkürte Vertretung des BF scheint weder unter den bei der Amtshandlung anwesenden Personen (vgl. AS 103) noch den Unterschriften (vgl. AS 147) auf. Außerdem wurde der BF zu Beginn der Einvernahme gefragt, ob er nach wie vor in seinem Asylverfahren vertreten werde bzw. ob er einen Anwalt habe, worauf er antwortete: „Ja der Verein XXXX insbesondere Herr XXXX sind meine rechtliche Vertretung.“ (vgl. AS 107). Seitens des Einvernahmeleiters wurde festgehalten: „Ihr rechtlicher Vertreter wurde über den heutigen Termin zur Einvernahme informiert!“ und der BF brachte vor: „Danke, ich habe verstanden.“ (vgl. AS 107).Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen mündlich verkündeten Erledigung des Bundesamtes beruhen auf der Niederschrift über die Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 vergleiche insb. AS 115ff.). Dass der BF bei dieser Amtshandlung anwesend war, seine gewillkürte Vertretung jedoch nicht, geht aus dieser Niederschrift eindeutig hervor. Die gewillkürte Vertretung des BF scheint weder unter den bei der Amtshandlung anwesenden Personen vergleiche AS 103) noch den Unterschriften vergleiche AS 147) auf. Außerdem wurde der BF zu Beginn der Einvernahme gefragt, ob er nach wie vor in seinem Asylverfahren vertreten werde bzw. ob er einen Anwalt habe, worauf er antwortete: „Ja der Verein römisch 40 insbesondere Herr römisch 40 sind meine rechtliche Vertretung.“ vergleiche AS 107). Seitens des Einvernahmeleiters wurde festgehalten: „Ihr rechtlicher Vertreter wurde über den heutigen Termin zur Einvernahme informiert!“ und der BF brachte vor: „Danke, ich habe verstanden.“ vergleiche AS 107).

Dass sich der BF mit der mündlichen Verkündung der Erledigung betreffend die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nur ihm gegenüber einverstanden erklärt hätte, lässt sich dem vom Bundesamt in vorgelegten Verwaltungsakt nicht entnehmen. Die Niederschrift über die Einvernahme vom XXXX enthält diesbezüglich keinen Hinweis (vgl. AS 103ff.). Des Weiteren finden sich im vorgelegten Verwaltungsakt auch keine Erwägungen des Bundesamtes, dass und weshalb es davon ausgegangen wäre, dass eine Verkündung eines Bescheids (betreffend Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes) - ungeachtet des vorliegenden Vollmachtsverhältnisses - gegenüber dem BF zulässig und wirksam wäre. Dass sich der BF mit der mündlichen Verkündung der Erledigung betreffend die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nur ihm gegenüber einverstanden erklärt hätte, lässt sich dem vom Bundesamt in vorgelegten Verwaltungsakt nicht entnehmen. Die Niederschrift über die Einvernahme vom römisch 40 enthält diesbezüglich keinen Hinweis vergleiche AS 103ff.). Des Weiteren finden sich im vorgelegten Verwaltungsakt auch keine Erwägungen des Bundesamtes, dass und weshalb es davon ausgegangen wäre, dass eine Verkündung eines Bescheids (betreffend Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes) - ungeachtet des vorliegenden Vollmachtsverhältnisses - gegenüber dem BF zulässig und wirksam wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. § 12a. Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 AsylG 2005 lauten wie folgt:3.1. Paragraph 12 a, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 6, AsylG 2005 lauten wie folgt:

„(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn„(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1.       gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,

2.       der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3.       die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(…)

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht.“(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG und Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht.“

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“ betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“ betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet:

„(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.„(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 62 AVG lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 62, AVG lauten wie folgt:

„(1) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.

(2) Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluß der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides ist den bei der Verkündung nicht anwesenden und jenen Parteien zuzustellen, die spätestens drei Tage nach der Verkündung eine Ausfertigung verlangen; über dieses Recht ist die Partei bei Verkündung des mündlichen Bescheides zu belehren. (…)“

3.2. Bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Überprüfung des faktischen Abschiebeschutzes handelt es sich um eine Entscheidung über eine fingerte Beschwerde gegen den Bescheid über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes (VfGH 10.10.2018, G 186/2018 ua). 3.2. Bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Überprüfung des faktischen Abschiebeschutzes handelt es sich um eine Entscheidung über eine fingerte Beschwerde gegen den Bescheid über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes (VfGH 10.10.2018, G 186 aus 2018, ua).

Im vorliegenden Fall wurde jedoch ein „Bescheid“ nicht ordnungsgemäß erlassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die mündliche Erlassung von Bescheiden durch förmliche Verkündung ihres Inhalts gegenüber den anwesenden Parteien bzw. ihren gesetzlichen oder dazu bevollmächtigten Vertretern zu erfolgen (vgl. VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0364). Ein namhaft gemachter Vertreter darf bei der Verkündung eines mündlichen Bescheides - sofern die Partei sich nicht ungeachtet des vorliegenden Vollmachtsverhältnisses mit der Verkündung ihr gegenüber einverstanden erklärt - nicht übergangen werden. Ein Bescheid kann in einem solchen Fall nicht rechtswirksam gegenüber der Partei mündlich verkündet werden (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 97/21/0183, siehe auch VwGH 17.05.2016, Ra 2016/11/0069, VwGH 17.12.2008, Zl. 2004/03/0188, und VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/21/0092).Im vorliegenden Fall wurde jedoch ein „Bescheid“ nicht ordnungsgemäß erlassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die mündliche Erlassung von Bescheiden durch förmliche Verkündung ihres Inhalts gegenüber den anwesenden Parteien bzw. ihren gesetzlichen oder dazu bevollmächtigten Vertretern zu erfolgen vergleiche VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0364). Ein namhaft gemachter Vertreter darf bei der Verkündung eines mündlichen Bescheides - sofern die Partei sich nicht ungeachtet des vorliegenden Vollmachtsverhältnisses mit der Verkündung ihr gegenüber einverstanden erklärt - nicht übergangen werden. Ein Bescheid kann in einem solchen Fall nicht rechtswirksam gegenüber der Partei mündlich verkündet werden vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 97/21/0183, siehe auch VwGH 17.05.2016, Ra 2016/11/0069, VwGH 17.12.2008, Zl. 2004/03/0188, und VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/21/0092).

Da die gewillkürte Vertretung des BF bei der mündlichen Verkündung der Erledigung betreffend die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht anwesend war und sich der BF auch nicht mit der mündlichen Verkündung bloß gegenüber ihm selbst einverstanden erklärt hat, liegt kein wirksam erlassener anfechtbarer Bescheid betreffend die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vor. Die amtswegig vorgelegte „fingierte“ Beschwerde war daher im Ergebnis als unzulässig zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass der BF vor dem Bundesamt am XXXX und am XXXX jeweils von einem männlichen Organwalter im Beisein einer weiblichen Dolmetscherin einvernommen wurde. Der BF machte jedoch schon im Rahmen seiner Einvernahme am XXXX einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung im Sinn des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 geltend, indem er behauptete, homosexuell zu sein und homosexuelle Personen in Afrika verfolgt werden würden (vgl. insb. AS 77 und AS 85). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.10.2021, Ra 2021/19/0027, ausgesprochen hat, gelangt § 20 Abs. 1 AsylG 2005 auch in Bezug auf Einvernahmen, die einer Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bei Folgeanträgen gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 vorausgehen, zur Anwendung. Daraus ergibt sich gemäß dieser Bestimmung die Notwendigkeit, den Fremden durch eine Person männlichen Geschlechts im Beisein eines männlichen Dolmetschers einzuvernehmen, was im vorliegenden Fall vom Bundesamt nicht beachtet wurde und im weiteren Verfahren zu berücksichtigen sein wird. Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass der BF vor dem Bundesamt am römisch 40 und am römisch 40 jeweils von einem männlichen Organwalter im Beisein einer weiblichen Dolmetscherin einvernommen wurde. Der BF machte jedoch schon im Rahmen seiner Einvernahme am römisch 40 einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 geltend, indem er behauptete, homosexuell zu sein und homosexuelle Personen in Afrika verfolgt werden würden vergleiche insb. AS 77 und AS 85). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.10.2021, Ra 2021/19/0027, ausgesprochen hat, gelangt Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 auch in Bezug auf Einvernahmen, die einer Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bei Folgeanträgen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 vorausgehen, zur Anwendung. Daraus ergibt sich gemäß dieser Bestimmung die Notwendigkeit, den Fremden durch eine Person männlichen Geschlechts im Beisein eines männlichen Dolmetschers einzuvernehmen, was im vorliegenden Fall vom Bundesamt nicht beachtet wurde und im weiteren Verfahren zu berücksichtigen sein wird.

3.3. Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Auch § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG normiert, dass die Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. 3.3. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Auch Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG normiert, dass die Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die unter Punkt II.3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die unter Punkt römisch zwei.3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abwesenheit faktischer Abschiebeschutz Folgeantrag mündliche Verkündung Nichtbescheid Rechtsvertreter Vertretung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W124.2138367.2.00

Im RIS seit

04.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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