Entscheidungsdatum
22.09.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
I403 2269488-1/26E
I403 2269490-1/9E
I403 2269492-1/7EI403 2269488-1/26E, I403 2269490-1/9E, I403 2269492-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , und den beiden minderjährigen Söhnen XXXX , und XXXX , alle Staatsangehörige Ägyptens, die beiden Minderjährigen gesetzlich vertreten durch: XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom 28.02.2023, Zl. XXXX , XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , und den beiden minderjährigen Söhnen römisch 40 , und römisch 40 , alle Staatsangehörige Ägyptens, die beiden Minderjährigen gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 vom 28.02.2023, Zl. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2023 zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) stellte am 16.09.2021 für sich und seine beiden minderjährigen Söhne XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) und XXXX (im Folgenden: Drittbeschwerdeführer) einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Rahmen ihrer am darauffolgenden Tag stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie einer niederschriftlicher Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) am 14.02.2023 im Wesentlichen damit begründete, dass er und seine Söhne wegen eines seit 2013 andauernden Erbstreits von seinen Cousins bedroht worden sei und bereits seine Ehefrau deswegen im Jahr 2017 getötet worden sei. römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) stellte am 16.09.2021 für sich und seine beiden minderjährigen Söhne römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) und römisch 40 (im Folgenden: Drittbeschwerdeführer) einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Rahmen ihrer am darauffolgenden Tag stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie einer niederschriftlicher Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) am 14.02.2023 im Wesentlichen damit begründete, dass er und seine Söhne wegen eines seit 2013 andauernden Erbstreits von seinen Cousins bedroht worden sei und bereits seine Ehefrau deswegen im Jahr 2017 getötet worden sei.
Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden jeweils vom 28.02.2023 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Zugleich wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für ihre freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben der Beschwerdeführer zu ihrer angeblichen Verfolgung in Ägypten vage und widersprüchlich gewesen seien. So habe der Erstbeschwerdeführer nicht genau angeben können, wann seine Frau ermordet worden sei und habe er von einem Messerangriff gesprochen, während sein Sohn behauptet habe, dass keine Waffen im Spiel gewesen seien, sondern seine Mutter erschlagen worden sei. Zudem wäre es dem Erstbeschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, den Schutz des ägyptischen Staates in Anspruch zu nehmen.Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden jeweils vom 28.02.2023 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Zugleich wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für ihre freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben der Beschwerdeführer zu ihrer angeblichen Verfolgung in Ägypten vage und widersprüchlich gewesen seien. So habe der Erstbeschwerdeführer nicht genau angeben können, wann seine Frau ermordet worden sei und habe er von einem Messerangriff gesprochen, während sein Sohn behauptet habe, dass keine Waffen im Spiel gewesen seien, sondern seine Mutter erschlagen worden sei. Zudem wäre es dem Erstbeschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, den Schutz des ägyptischen Staates in Anspruch zu nehmen.
Gegen die Bescheide wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 28.03.2023 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei deren inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer seit 2011 in einen Erbschaftsstreit um ein Grundstück mit seinen Cousinen und Cousins verwickelt sei. 2013 seien die beiden minderjährigen Beschwerdeführer deswegen „von fremden Menschen entführt und misshandelt“ worden, was der Erstbeschwerdeführer auch bei der Polizei angezeigt habe. Nach drei Tagen seien die beiden minderjährigen Beschwerdeführer wieder nach Hause gebracht worden und habe sich später herausgestellt, dass die Verwandten diese Entführung veranlasst hätten. 2015 sei der Erstbeschwerdeführer auf der Straße mit einem Messer angegriffen worden, was er ebenfalls bei der Polizei angezeigt habe. Diese sei aber untätig geblieben und sei seine Frau schließlich 2017 im Zuge eines Messerangriffs durch einen Cousin getötet worden, woraufhin der Erstbeschwerdeführer die Ausreise beschlossen habe. Die Beschwerdeführer würden von der ägyptischen Polizei keinen Schutz zu erhalten, da Korruption ein Problem in Ägypten sei. Ihre Cousins seien in einem Drogenkartell aktiv und gut vernetzt. In den Bescheiden sei zudem das Kindeswohl nicht berücksichtigt worden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
Beschwerde und Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 31.03.2023 vorgelegt. Am 02.05.2023 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher die Beschwerdeführer im Beisein ihrer Rechtsvertretung und unter Heranziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache befragt wurden. Das Fluchtvorbringen wurde in den wesentlichen Grundzügen wiederholt, allerdings traten Widersprüche in den Aussagen auf, wie in der Beweiswürdigung gezeigt wird.
In der Verhandlung wurde von der Rechtsvertretung ein Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens für den Zweitbeschwerdeführer gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht bestellte Dr. med. XXXX , eine Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutin, zur nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie. Nachdem der Zweitbeschwerdeführer zum ersten Begutachtungstermin am 12.06.2023 nicht erschien, wurde ein weiterer Termin am 11.07.2023 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache abgehalten. Mit Gutachten vom 14.08.2023 diagnostizierte die Sachverständige beim Zweitbeschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) und eine mittel- schwergradige depressive Episode (F32.1-F32.2). Den Verfahrensparteien wurde Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben, wovon die Rechtsvertretung am 08.09.2023 Gebrauch machte. In der Verhandlung wurde von der Rechtsvertretung ein Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens für den Zweitbeschwerdeführer gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht bestellte Dr. med. römisch 40 , eine Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutin, zur nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie. Nachdem der Zweitbeschwerdeführer zum ersten Begutachtungstermin am 12.06.2023 nicht erschien, wurde ein weiterer Termin am 11.07.2023 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache abgehalten. Mit Gutachten vom 14.08.2023 diagnostizierte die Sachverständige beim Zweitbeschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) und eine mittel- schwergradige depressive Episode (F32.1-F32.2). Den Verfahrensparteien wurde Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben, wovon die Rechtsvertretung am 08.09.2023 Gebrauch machte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Die Identität der Beschwerdeführer steht nicht fest. Sie gehören der Volksgruppe der Araber und der islamischen Glaubensgemeinschaft an. Sie stammen aus Al-Mahalla al-Kubra, ägyptisch-arabisch El Mahalla El Kobra, einer ägyptischen Stadt am östlichen Arm des Nils im Gouvernement al-Gharbiyya. In Ägypten leben drei Brüder und eine Schwester des Erstbeschwerdeführers, zu denen er allerdings keinen Kontakt mehr hat.
Der Erstbeschwerdeführer arbeitete nach einem etwa neunjährigen Schulbesuch als Schlosser. Er hielt sich von etwa 2001 bis 2011 in Libyen auf, wo auch die beiden minderjährigen Beschwerdeführer geboren wurden. Aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage in Syrien kehrte die Familie 2011 nach Ägypten zurück. Der Erstbeschwerdeführer arbeitete danach selbständig im Metallbereich und fand unregelmäßig Arbeit.
Die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers bzw. Mutter der beiden minderjährigen Beschwerdeführer ist verstorben; Feststellungen zu den näheren Umständen ihres Ablebens können nicht getroffen werden, jedenfalls wurde sie aber nicht im Zuge eines Erbschaftsstreits ermordet (siehe dazu Punkt 2.3.).
1.2. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer:
Der Erstbeschwerdeführer hat Probleme mit der Leber, im Juni 2023 waren seine Leberwerte erhöht. Eine lebensbedrohliche Erkrankung bzw. der Bedarf einer dauerhaften Medikation oder Behandlung wurde nicht behauptet.
Der Zweitbeschwerdeführer leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode. Aktuell befindet er sich in keiner therapeutischen bzw. medizinischen Behandlung und nimmt keine regelmäßigen Medikamente, beides wäre anzuraten. Er wird leicht getriggert und ist dann die Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- und/ oder Fremdgefährdung mit deutlicher Einschränkung der Handlungs- und Impulskontrolle deutlich erhöht. Eine Abschiebung nach Ägypten könnte einen solchen Trigger darstellen.
Der Drittbeschwerdeführer hat keine gesundheitlichen Einschränkungen.
1.3. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer flogen am 28.12.2018 in die Türkei und hielten sich dann in weiterer Folge etwa 20 Monate in Griechenland und ein Jahr in Bosnien auf, ehe sie über Ungarn und die Slowakei nach Österreich gelangten, wo sie am 16.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.
Diesen Antrag begründeten sie mit einem Erbschaftsstreit, den der Erstbeschwerdeführer aufgrund eines Grundstückes mit seinen Cousins gehabt habe und der zu einer dreitägigen Entführung der beiden Minderjährigen, zu einer Messerattacke auf den Erstbeschwerdeführer und zur Ermordung der Ehefrau des Erstbeschwerdeführers bzw. Mutter der beiden minderjährigen Beschwerdeführer geführt habe. Dieses Vorbringen ist zur Gänze unglaubhaft. Folglich ist auch die behauptete Verfolgung durch die beiden Cousins des Erstbeschwerdeführers nicht glaubhaft.
Im Übrigen wäre es den Beschwerdeführern auch bei Vorliegen einer Verfolgung durch die beiden Cousins möglich, sich an den ägyptischen Staat zu wenden und dessen Schutz einzufordern oder sich in einer anderen Stadt bzw. in einem anderen Landesteil niederzulassen und so der Verfolgung zu entgehen.
1.4. Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich:
Die Beschwerdeführer haben keine Verwandten in Österreich oder im Bereich der Europäischen Union. Sie leben von der Grundversorgung. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse und hat keine Schritte zur Integration gesetzt, seine Söhne haben sich dagegen gute Deutschkenntnisse angeeignet.
Der siebzehnjährige Zweitbeschwerdeführer hatte in Ägypten laut eigenen Angaben nur sechs Jahre die Schule besucht. Er besuchte im Bundesgebiet im Schuljahr 2021/2022 und im ersten Halbjahr 2022/2023 als außerordentlicher Schüler eine Polytechnische Schule und zeigte sich dort interessiert und engagiert. Er absolvierte vom 23.01.2023 bis 27.01.2023 ein Praktikum in einer Grillstube und am 23.11.2022, am 30.11.2022, am 07.12.2022 und am 14.12.2022 ein Praktikum im Metallbereich bei „ XXXX “. Er macht aktuell keine Ausbildung und geht – mangels entsprechender Berechtigung – auch keiner beruflichen Tätigkeit nach. Der siebzehnjährige Zweitbeschwerdeführer hatte in Ägypten laut eigenen Angaben nur sechs Jahre die Schule besucht. Er besuchte im Bundesgebiet im Schuljahr 2021 aus 2022, und im ersten Halbjahr 2022 aus 2023, als außerordentlicher Schüler eine Polytechnische Schule und zeigte sich dort interessiert und engagiert. Er absolvierte vom 23.01.2023 bis 27.01.2023 ein Praktikum in einer Grillstube und am 23.11.2022, am 30.11.2022, am 07.12.2022 und am 14.12.2022 ein Praktikum im Metallbereich bei „ römisch 40 “. Er macht aktuell keine Ausbildung und geht – mangels entsprechender Berechtigung – auch keiner beruflichen Tätigkeit nach.
Am 03.01.2022 verletzte der Zweitbeschwerdeführer gemeinsam als Mittäter einen anderen Jugendlichen, indem sie ihn umzingelten, ihm zunächst Faustschläge gegen das Gesicht versetzten und ihm in den Genitalbereich und gegen den Rücken traten, wodurch er zu Boden ging, wo sie gezielte Schläge und Tritte gegen dessen Körper und insbesondere gegen dessen Kopf und Gesicht ausführten. Der Zweitbeschwerdeführer wurde zunächst mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.05.2022, GZ. XXXX wegen § 87 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Hinsichtlich der Strafzumessung wurde bei ihm mildernd die bisherige Unbescholtenheit und das letztendlich doch reumütige Geständnis gewertet, Erschwerungsgründe wurden nicht gesehen. Aufgrund des jugendlichen Alters sowie der Unbescholtenheit wurde mit der bedingten Strafe das Auslangen gefunden. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Berufung, der vom Oberlandesgericht XXXX mit Urteil vom 31.08.2022, GZ.: XXXX dahingehend Folge gegeben wurde, dass die bedingte Freiheitsstrafe auf sieben Monate erhöht wurde. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass das Schuldeingeständnis erst nach Vorführung des Videobeweises und in Anbetracht der dadurch entstandenen erdrückenden Beweislage in der Hauptverhandlung erfolgte und so Reumütigkeit vermissen lässt. Daher komme diesem Milderungsgrund nur sehr geringes Gewicht zu. Die vom Zweitbeschwerdeführer relevierte untergeordnete Beteiligung wäre nur dann strafmildernd, wenn das Verhalten für die Tatausführung nicht erheblich gewesen wäre, was bei ihm aber nicht vorliege, da er als unmittelbarer Täter Tätlichkeiten gegen das Opfer setzte.Am 03.01.2022 verletzte der Zweitbeschwerdeführer gemeinsam als Mittäter einen anderen Jugendlichen, indem sie ihn umzingelten, ihm zunächst Faustschläge gegen das Gesicht versetzten und ihm in den Genitalbereich und gegen den Rücken traten, wodurch er zu Boden ging, wo sie gezielte Schläge und Tritte gegen dessen Körper und insbesondere gegen dessen Kopf und Gesicht ausführten. Der Zweitbeschwerdeführer wurde zunächst mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 04.05.2022, GZ. römisch 40 wegen Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Hinsichtlich der Strafzumessung wurde bei ihm mildernd die bisherige Unbescholtenheit und das letztendlich doch reumütige Geständnis gewertet, Erschwerungsgründe wurden nicht gesehen. Aufgrund des jugendlichen Alters sowie der Unbescholtenheit wurde mit der bedingten Strafe das Auslangen gefunden. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Berufung, der vom Oberlandesgericht römisch 40 mit Urteil vom 31.08.2022, GZ.: römisch 40 dahingehend Folge gegeben wurde, dass die bedingte Freiheitsstrafe auf sieben Monate erhöht wurde. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass das Schuldeingeständnis erst nach Vorführung des Videobeweises und in Anbetracht der dadurch entstandenen erdrückenden Beweislage in der Hauptverhandlung erfolgte und so Reumütigkeit vermissen lässt. Daher komme diesem Milderungsgrund nur sehr geringes Gewicht zu. Die vom Zweitbeschwerdeführer relevierte untergeordnete Beteiligung wäre nur dann strafmildernd, wenn das Verhalten für die Tatausführung nicht erheblich gewesen wäre, was bei ihm aber nicht vorliege, da er als unmittelbarer Täter Tätlichkeiten gegen das Opfer setzte.
Seit Oktober 2022 wird der Zweitbeschwerdeführer im Rahmen der Bewährungshilfe vom Verein XXXX betreut, seit Jänner 2023 nimmt er an einem Gruppenangebot, in dem auch ein AntiGewaltTraining absolviert wird, teil. Seit Oktober 2022 wird der Zweitbeschwerdeführer im Rahmen der Bewährungshilfe vom Verein römisch 40 betreut, seit Jänner 2023 nimmt er an einem Gruppenangebot, in dem auch ein AntiGewaltTraining absolviert wird, teil.
Der fünfzehnjährige Drittbeschwerdeführer war in Ägypten neun Jahre in der Schule und besucht aktuell eine Mittelschule.
Der Erst- und der Drittbeschwerdeführer sind unbescholten, allerdings wird der Drittbeschwerdeführer laut Abschlussbericht der LPD XXXX vom 20.07.2023 beschuldigt, am 16.01.2023 in der Schule einem Mitschüler mit einer Schiene an der Hand ins Gesicht geschlagen und diesen Mitschüler am nächsten Tag bei einem öffentlichen WC gemeinsam mit zwei anderen zusammengeschlagen zu haben. Laut einem weiteren Polizeibericht wird der Drittbeschwerdeführer zudem beschuldigt, am 26.04.2023, ebenfalls in der Schule, einen anderen gewürgt und geschlagen zu haben. Der Erst- und der Drittbeschwerdeführer sind unbescholten, allerdings wird der Drittbeschwerdeführer laut Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 20.07.2023 beschuldigt, am 16.01.2023 in der Schule einem Mitschüler mit einer Schiene an der Hand ins Gesicht geschlagen und diesen Mitschüler am nächsten Tag bei einem öffentlichen WC gemeinsam mit zwei anderen zusammengeschlagen zu haben. Laut einem weiteren Polizeibericht wird der Drittbeschwerdeführer zudem beschuldigt, am 26.04.2023, ebenfalls in der Schule, einen anderen gewürgt und geschlagen zu haben.
1.5. Länderfeststellungen:
Zur aktuellen Lage in Ägypten werden folgende Feststellungen getroffen:
COVID-19
Die Einreise nach Ägypten ist derzeit ohne jegliche COVID-19 Einschränkung möglich (WKO 21.7.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022, AA 22.6.2022): Ägypten hat ab Freitag, den 17.6.2022, alle Beschränkungen für die Einreise für Ägypter und Ausländer aufgehoben (WKO 21.7.2022). Es ist keine Vorlage einer Impfungsbescheinigung, eines negativen PCR-Testes oder des Antigen-Schnelltests mehr notwendig (WKO 21.7.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022).Die Einreise nach Ägypten ist derzeit ohne jegliche COVID-19 Einschränkung möglich (WKO 21.7.2022; vergleiche BMEIA 22.8.2022, AA 22.6.2022): Ägypten hat ab Freitag, den 17.6.2022, alle Beschränkungen für die Einreise für Ägypter und Ausländer aufgehoben (WKO 21.7.2022). Es ist keine Vorlage einer Impfungsbescheinigung, eines negativen PCR-Testes oder des Antigen-Schnelltests mehr notwendig (WKO 21.7.2022; vergleiche BMEIA 22.8.2022).
Eine neue Infektionswelle hat auch Ägypten erfasst, derzeit steigen die Infektionszahlen wieder (Stand Mitte Juli). Es bestehen zum Teil lokale Einschränkungen (z.B. Maskenpflicht in Taxis), die aber nicht durchgesetzt werden (WKO 21.7.2022).
Der Flugverkehr findet eingeschränkt wieder statt. An Flughäfen sind Temperaturmessungen möglich. Die Weiter- oder Durchreise in andere Länder kann eingeschränkt oder mit einer Testpflicht vor Abreise verbunden sein (AA 22.6.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022
- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (22.8.2022): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 26.8.2022
- WKO - Wirtschaftskammer Österreich (21.7.2022): Coronavirus: Situation in Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-aegypten.html, Zugriff 26.8.2022
Politische Lage
Das in der Verfassung garantierte Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats, wie auch die dort enthaltenen Rechte wie Presse-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit sind de facto und de jure ausgehöhlt. Verfassungsänderungen im April 2019 griffen erheblich in die Gewaltenteilung ein, stärkten die Kontrolle des Militärs über das zivile Leben und verlängerten die Amtszeit des Staatspräsidenten um zwei auf sechs Jahre (AA 26.1.2022). Präsident Abdel Fatah Al-Sisi regiert Ägypten seit seiner Machtübernahme auf eine immer autoritärere Weise (FH 28.2.2022). Die Lage in Ägypten unter Staatspräsident Al-Sisi ist durch ein hohes Maß an staatlicher Repression und eine Politik geprägt, die – dominiert durch Militär und Sicherheitsbehörden und vermeintlich im übergeordneten Interesse der Stabilität – für oppositionspolitische Betätigungen und die Entfaltung bürgerlicher Freiheiten kaum noch Raum lässt (AA 26.1.2022). Die anhaltende Menschenrechtskrise in Ägypten unter der Regierung von Präsident Abdel Fattah al-Sisi war Gegenstand internationaler Kritik im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (HRW 13.1.2022).
Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens. Seine Wiederwahl erfolgte im März 2018 (AA 28.2.2022). Der Präsident wird durch Volksabstimmung für bis zu zwei Amtszeiten gewählt. Präsident Abdel Fattah Al-Sisi, der 2013 durch einen Staatsstreich an die Macht kam, während er als ägyptischer Verteidigungsminister und Befehlshaber der Streitkräfte diente, wurde nur durch unfaire, nicht wettbewerbsfähige Wettbewerbe gewählt. Bei den Wahlen 2018 erhielt Sisi 97% der Stimmen, nachdem er alle Oppositionskandidaten zum Rückzug gedrängt hatte, so dass nur noch Mousa Mostafa Mousa, der Vorsitzende der Al-Ghad-Partei, der sich für Sisi eingesetzt hatte, im Rennen war. Die Wahlen im Jahr 2018 wurden durch eine niedrige Wahlbeteiligung, den Einsatz staatlicher Mittel und Medien zur Unterstützung von Sisis Kandidatur, Einschüchterung der Wähler und Stimmenkauf beeinträchtigt (FH 28.2.2022).
Das im Jänner 2021 neu zusammengetretene Parlament ist von einer regierungstreuen nationalen Wahlliste dominiert. Lediglich eine kleine Gruppe von Abgeordneten nimmt, in einem sehr eng begrenzten Rahmen, oppositionelle Positionen ein. Parteien nehmen keine eigenständige Rolle in der Willensbildung ein und wurden durch das 2014 reformierte Wahlrecht weiter geschwächt. Angesichts breiter Desillusionierung bzgl. der Parlamentsarbeit und sehr niedriger Wahlbeteiligung setzte das neue Parlament Befragungen von Regierungsmitgliedern an, die aber die grundsätzliche Rolle des Parlaments als Legitimierungsinstitution für Exekutivhandeln nicht ändern (AA 26.1.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.2.2022): Ägypten: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/steckbrief/203556 Zugriff 26.8.2022
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022
- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022
Sicherheitslage
Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der IS Wilayat Sinai. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, wiewohl sie sich zuletzt auf der Sinai Halbinsel konzentriert haben. Im Jahr 2020 gab es gemäß öffentlich zugänglicher Informationen ca. 234 terroristische Angriffe. Immer wieder, auch im Jahr 2021, finden sich Berichte über Zusammenstöße zwischen ägyptischer Armee und Terroristen v.a. am Nord Sinai, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und sudanesischen Grenze ein Hotspot. Terroristische Anschläge und Militäroperationen führen (auch) zu zivilen Opfern. Ziele der terroristischen Angriffe sind die Sicherheitskräfte, aber auch diplomatische Vertretungen, Touristenorte, Transportknotenpunkte, Märkte und Einkaufszentren, westliche Unternehmen, Restaurants und lokale Regierungseinrichtungen. Die Behörden sind aktiv in der Terrorismusbekämpfung, die Anti-Terrorgesetzgebung ist streng und bedeutet Einschränkungen fundamentaler Menschen- und Freiheitsrechte. Erfolge werden erzielt. Im Jahr 2020 wurden nach offiziellen Angaben 750 Waffenverstecke ausgehoben und 150 Terroristen getötet (STDOK 17.3.2022).
Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vgl. AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022).Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vergleiche AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vergleiche BMEIA 22.8.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022
- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (22.8.2022): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 26.8.2022
- FD - France diplomatique [Frankreich] (2.8.2022): Egypte - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/egypte/#securite, Zugriff 26.8.2022
- STDOK – Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (17.3.2022): Themenbericht: Terrorismus in Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Einzelnen Gerichten fehlt es manchmal an Unparteilichkeit und diese gelangen zu politisch motivierten Ergebnissen. Die Regierung respektiert in der Regel Gerichtsbeschlüsse (USDOS 12.4.2022). Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen, Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen von Personen durch die Staatssicherheit und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet (AA 26.1.2022). Der Aufbau der Justiz und die Grundzüge der Verfahren folgen formell und materiell weitgehend europäischen (v.a. französischen) Mustern (Unabhängigkeit der Richter, Instanzenzüge etc.). Islamische Einschläge existieren zwar (Sharia z.B. für muslimische Bürger relevant im Familien- und Erbrecht; Sharia in der Verfassung als Rechtsquelle festgelegt), sind aber für die Rechtsordnung insgesamt nicht bestimmend. Mit 4.6.2022 wurde auf Weisung des Präsidenten im Justizministerium ein Expertenkomitee zur Reform des Personenstandsrechts eingesetzt, welches die neuen Gesetzesvorlagen mit zivilgesellschaftlichen Organisationen diskutieren soll (ÖB 6.2022).
Staatsanwaltschaften und Gerichte verlängerten die Untersuchungshaft Tausender Inhaftierter, gegen die wegen fabrizierter Terrorismusanklagen ermittelt wurde, ohne ihnen die Möglichkeit einzuräumen, die Rechtmäßigkeit ihrer Haft anzufechten. Im Oktober 2021 erließ das Justizministerium eine Verordnung, wonach die Untersuchungshaft auch in Abwesenheit der Betroffenen und somit ohne ordnungsgemäße Verfahrensgarantien verlängert werden konnte (AI 29.3.2022).
Es existieren in Ägypten Straftatbestände, die, als solche oder in ihrer konkreten Anwendung, eine Diskriminierung aufgrund bestimmter Merkmale darstellen. So werden die vage gefassten Straftatbestände der Antiterror-Gesetzgebung und der Straftatbestand der Verbreitung von Falschnachrichten regelmäßig gegen politische Opposition oder politisch aktive Zivilgesellschaft eingesetzt. Insgesamt ist die Einleitung von Strafverfahren, die aufgrund vager Strafvorschriften regelmäßig möglich ist und lange Untersuchungen, Inhaftierung, Reisesperren oder Kontensperrung nach sich ziehen kann, häufiger zu beobachten gegen Personen, deren politische Meinung im Konflikt mit staatlichen Stellen steht, sowie gegen deren Umfeld und Verwandte. Der Blasphemieparagraph findet überproportional auf Christen und Atheisten Anwendung, der Unzuchtparagraph nahezu ausschließlich auf homosexuelle Männer (AA 26.1.2022).
Gesetzlich ist das Recht auf ein faires Verfahren vorgesehen, aber die Justiz kann dieses Recht oft nicht gewährleisten. Das Gesetz geht von einer Unschuld der Angeklagten aus und die Behörden informieren sie in der Regel unverzüglich und im Detail über die Anklagen gegen sie. Die Angeklagten haben das Recht, bei den Verfahren anwesend zu sein. Die Teilnahme ist verpflichtend für Personen, die eines Verbrechens angeklagt werden, und fakultativ für diejenigen, die wegen Vergehen angeklagt sind. Zivilverhandlungen sind in der Regel öffentlich. Die Angeklagten haben das Recht, einen Anwalt zu konsultieren, und die Regierung ist zuständig für die Finanzierung des Rechtsbeistands, wenn der Angeklagte sich keinen Rechtsanwalt leisten kann. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Verhandlungen vor dem Militärgericht sind nicht öffentlich (USDOS 12.4.2022).
Das Recht auf ein faires Verfahren ist in der Praxis – v.a. bei Delikten, die die Staatssicherheit betreffen – oft nicht gewährleistet und wird u.a. durch folgende Praktiken beeinträchtigt: Verhaftungen ohne Haftbefehl, exzessive Anwendung von Präventiv- und Untersuchungshaft, Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten, Massenprozesse gegen eine große Anzahl von Beschuldigten mit mangelnder Beweisführung zum Einzelfall. Auffallend sind die teils unverhältnismäßigen Strafen, was nicht immer nur an den Rechtsnormen selbst, sondern oft auch an der Ermessensausübung durch die jeweiligen Richter liegt, sowie der Umstand, dass eine sehr dürftige Beweislage keineswegs einer Verurteilung entgegensteht (in dubio pro reo ist kein die Praxis bestimmendes Prinzip) (ÖB 6.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022
- AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021
- Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium ist zuständig für die Durchsetzung der Gesetze und innere Sicherheit, ihm unterstehen die Polizei (Public Security Sector Police), die Zentralen Sicherheitskräfte (Central Security Force – CSF), der Nationale Sicherheitssektor (National Security Sector – NSS) sowie Zoll und Immigration. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und führen Einsätze bei Demonstrationen durch. Der NSS ist bei Bedrohungen der inneren Sicherheit zuständig sowie für die Bekämpfung des Terrorismus, gemeinsam mit anderen ägyptischen Sicherheitskräften. Zivile Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022).
Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten bei fehlender Transparenz oder Rechenschaftspflicht. Die reguläre Polizei ist formal von den Sicherheitsdiensten getrennt, in der Praxis beaufsichtigt der Staatssicherheitsdienst das Handeln der Polizei. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und andere Verfassungsorgane weitgehend entzogen. Terrorismusvorwürfe werden weit ausgelegt und regelmäßig zur Ahndung jeder Form von Kritik an Regierungshandeln eingesetzt. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 26.1.2022).
Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert, jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022), dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022).Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert, jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 26.1.2022), dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022).
Nicht zu unterschätzen ist die Rolle des Militärs auch im wirtschaftlichen Umfeld. Die traditionell starke Verflechtung des Militärs in sämtlichen ägyptischen Strukturen ist laut Schätzungen für bis zu 45% des BIP verantwortlich, auch wenn es dazu aus Gründen der Geheimhaltung keine offiziellen/verlässlichen Zahlen gibt (Präsident Al-Sisi spricht von knapp 2%). Das Militär ist in sämtlichen Infrastrukturbereichen ebenso tätig wie beispielsweise beim Abfüllen von Wasser oder der Produktion von Pasta und beim Import von Babymilchpulver (WKO 5.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022
- WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (5.2022): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegyptenwirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 22.8.2022
Korruption
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht konsequent um, und Beamte üben manchmal ungestraft korrupte Praktiken aus (USDOS 12.4.2022). Korruption ist auf allen Ebenen der Regierung weit verbreitet. Offizielle Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung korrupter Aktivitäten sind nach wie vor schwach und ineffektiv. Die Administrative Control Authority (ACA), die für die meisten Antikorruptionsinitiativen zuständige Stelle, untersteht Al-Sisi. Der ACA fehlt es an Glaubwürdigkeit, Transparenz und Unparteilichkeit, und es ist ihr nicht gestattet, die wirtschaftlichen Aktivitäten des Militärs zu überwachen. Daher wird angenommen, dass die ACA ein Instrument für Sisi ist, um die Bürokratie zu kontrollieren, wichtige Patronagenetzwerke zu verwalten und der Propaganda des Regimes zu dienen (FH 28.2.2022).
Laut Corruption Perceptions Index 2021 befindet sich Ägypten auf Platz 117 von 180 Ländern; das Land befindet sich damit am selben Platz wie im Vorjahr (TI 2022).
Quellen:
- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022
- TI - Transparency International (2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/cpi/2021, Zugriff 23.8.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022
NGOs und Menschenrechtsaktivisten, Ombudsmann
Die Bedingungen für NGOs sind in der Praxis sehr repressiv (FH 28.2.2022). Internationale und lokale Menschenrechtsorganisationen bestätigten, dass die Regierung weiterhin unkooperativ ist (USDOS 12.4.2022). NGOs bleiben weiterhin Belästigungen und Einschränkungen ausgesetzt und sehen sich mit Massenschließungen und Schikanen in Form von Bürodurchsuchungen, Verhaftungen von Mitgliedern, langwierigen Rechtsfällen und Reisebeschränkungen konfrontiert (FH 28.2.2022; vgl. AI 29.3.2022, USDOS 12.4.2022). Ein restriktives Gesetz aus dem Jahr 2019 schränkt die Aktivitäten von NGOs ein, die als Bedrohung für die nationale Sicherheit, die öffentliche Moral und die öffentliche Ordnung angesehen werden, und schreibt belastende Berichtspflichten und Überwachungssysteme vor. Die Strafen für Verstöße gegen das Gesetz sind hart. Im Jahr 2021 verhafteten und inhaftierten die Behörden Aktivisten und Dissidenten unter fadenscheinigen Anschuldigungen, unter anderem wegen Untergrabung der Staatssicherheit (FH 28.2.2022). Im Jänner 2021 erließ die Regierung Durchführungsbestimmungen für das NGO-Gesetz von 2019 und bestätigte damit dessen restriktiven Charakter und die weitreichenden Eingriffe der Regierung. Bestehende NGOs müssen sich bis Jänner 2022 nach dem neuen Gesetz registrieren lassen oder sie werden aufgelöst (HRW 13.1.2022).Die Bedingungen für NGOs sind in der Praxis sehr repressiv (FH 28.2.2022). Internationale und lokale Menschenrechtsorganisationen bestätigten, dass die Regierung weiterhin unkooperativ ist (USDOS 12.4.2022). NGOs bleiben weiterhin Belästigungen und Einschränkungen ausgesetzt und sehen sich mit Massenschließungen und Schikanen in Form von Bürodurchsuchungen, Verhaftungen von Mitgliedern, langwierigen Rechtsfällen und Reisebeschränkungen konfrontiert (FH 28.2.2022; vergleiche AI 29.3.2022, USDOS 12.4.2022). Ein restriktives Gesetz aus dem Jahr 2019 schränkt die Aktivitäten von NGOs ein, die als Bedrohung für die nationale Sicherheit, die öffentliche Moral und die öffentliche Ordnung angesehen werden, und schreibt belastende Berichtspflichten und Überwachungssysteme vor. Die Strafen für Verstöße gegen das Gesetz sind hart. Im Jahr 2021 verhafteten und inhaftierten die Behörden Aktivisten und Dissidenten unter fadenscheinigen Anschuldigungen, unter anderem wegen Untergrabung der Staatssicherheit (FH 28.2.2022). Im Jänner 2021 erließ die Regierung Durchführungsbestimmungen für das NGO-Gesetz von 2019 und bestätigte damit dessen restriktiven Charakter und die weitreichenden Eingriffe der Regierung. Bestehende NGOs müssen sich bis Jänner 2022 nach dem neuen Gesetz registrieren lassen oder sie werden aufgelöst (HRW 13.1.2022).
Am 29.12.2021 bestätigte Präsident Sisi die Ankündigung des Repräsentantenhauses vom 4.10.2021, einen neuen 27-köpfigen Nationalen Rat für Menschenrechte (NHRC) einzurichten, der von Botschafterin Moushira Khattab, der ehemaligen Ministerin für Familie und Bevölkerung und ersten Frau an der Spitze des Rates, geleitet wird. Nach Angaben des Nationalen Rates für Frauen (NCW) sind 44% der neuen Mitglieder Frauen. Der quasi-staatliche Rat hat die Aufgabe, die Menschenrechtslage zu überwachen, Berichte zu erstellen und Empfehlungen für Rechtsvorschriften zur Verbesserung der Menschenrechtslage abzugeben. Es gibt noch zahlreiche weitere Menschenrechtsinstitutionen seitens der Regierung (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
- AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022
- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in Ägypten hat sich – bei bereits Besorgnis erregendem Niveau – 2021 in fast allen Bereichen weiter verschlechtert (AA 26.1.2022).
Ägypten hat einige internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert. Erhebliche Vorbehalte zu diesen Instrumenten betreffen unter anderem Bestimmungen betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Hintergrund islamischen Rechts (Scharia-Vorbehalt) (AA 26.1.2022).
Die im September 2021 veröffentlichte nationale Menschenrechtsstrategie präsentiert Ägypten als Vorreiter in der Region. Dies spiegelt sich allerdings bisher in der Umsetzung des Schutzes von Menschenrechten nicht wider. Während im Bereich Frauen- und Kinderrechte gewisse Fortschritte erzielt werden konnten, werden politische und zivile Rechte fast ausschließlich durch die Verfassung geschützt. Konkrete Gesetze zum Schutz von politischen Rechten fehlen. Die Umsetzung des Schutzes ist folglich mangelhaft. Auch die Menschenrechtsstrategie sieht Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen vornehmlich bei der Zivilbevölkerung. Politisch motivierte Strafverfolgung und Einschränkung von Rechten seitens des Regimes und insbesondere der Sicherheitsdienste werden nicht thematisiert (AA 26.1.2022).
Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022).Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022
- AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022
Frauen
Die Verfassung verpflichtet den Staat, die Gleichheit von Männern und Frauen zu gewährleisten (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, FH 28.2.2022). Obwohl die Regierung Schritte zur Verbesserung ihrer Situation unternimmt, haben Frauen jedoch nicht die gleichen gesetzlichen Rechte und Chancen wie Männer (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Diskriminierung ist weit verbreitet (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022, FH 28.2.2022). Gesetze und traditionelle Praktiken beeinträchtigten Frauen im Familien-, Sozial- und Wirtschaftsleben und Frauen sehen sich weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung, Bedrohungen ihrer körperlichen Sicherheit und Vorurteilen am Arbeitsplatz ausgesetzt, die ihren sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt behindern (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Die Verfassung verpflichtet den Staat, die Gleichheit von Männern und Frauen zu gewährleisten (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, FH 28.2.2022). Obwohl die Regierung Schritte zur Verbesserung ihrer Situation unternimmt, haben Frauen jedoch nicht die gleichen gesetzlichen Rechte und Chancen wie Männer (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Diskriminierung ist weit verbreitet (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022, FH 28.2.2022). Gesetze und traditionelle Praktiken beeinträchtigten Frauen im Familien-, Sozial- und Wirtschaftsleben und Frauen sehen sich weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung, Bedrohungen ihrer körperlichen Sicherheit und Vorurteilen am Arbeitsplatz ausgesetzt, die ihren sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt behindern (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022).
Frauen werden auch durch Einzelvorschriften des ägyptischen Rechts diskriminiert. Insbesondere im Familienrecht kommt es zu einer systematischen Ungleichheit und auch im islamischen Erbrecht sind diskriminierende Regelungen vorhanden. Gesellschaftlich herrscht ein konservatives Rollenbild vor. Im öffentlichen Leben sind Frauen präsent, aber deutlich unterrepräsentiert. Bei der Beurteilung der Stellung der Frauen in der Gesellschaft ist nach der sozialen Stellung zu differenzieren. So sind die selbstbewusst und in angesehenen beruflichen Positionen oder öffentlichen Ämtern auftretenden Frauen in aller Regel Angehörige der Oberschicht (AA 26.1.2022).
Das Gesetz verbietet Vergewaltigung (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022). Diese wird mit einer Freiheitsstrafe von 15 bis 25 Jahren bestraft. Das Gesetz wird jedoch nicht effektiv umgesetzt (USDOS 12.4.2022). Vergewaltigung in der Ehe ist nicht strafbar (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022). Es gibt Berichte, dass die Polizei auf Opfer Druck ausübt, keine Anzeige zu erstatten (USDOS 12.4.2022).Das Gesetz verbietet Vergewaltigung (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 26.1.2022). Diese wird mit einer Freiheitsstrafe von 15 bis 25 Jahren bestraft. Das Gesetz wird jedoch nicht effektiv umgesetzt (USDOS 12.4.2022). Vergewaltigung in der Ehe ist nicht strafbar (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 26.1.2022). Es gibt Berichte, dass die Polizei auf Opfer Druck ausübt, keine Anzeige zu erstatten (USDOS 12.4.2022).
Häusliche Gewalt bleibt weiterhin ein Problem. Es gibt keine Gesetze, die häusliche Gewalt oder Missbrauch durch den Ehepartner verbieten. Sogenannte „Ehrverbrechen“ werden gesetzlich nicht anders geahndet als andere Verbrechen (USDOS 12.4.2022). Frauen, die häuslicher Gewalt ausgesetzt sind und die durch die eigene Familie nicht geschützt werden, können sich häufig kaum wirksam gegen den Gewalttäter wehren, da solche Haltungen v.a. am Land, oft auch von den lokalen Polizisten geteilt werden (ÖB 6.2022).
Sexuelle Belästigungen und Übergriffe gegenüber Frauen finden häufig statt (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, ÖB 6.2022) und werden in der Regel nicht strafrechtlich verfolgt (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022) bzw. haben eine gewisse gesellschaftliche Akzeptanz (ÖB 6.2022). Sexuelle Belästigung ist als Straftat definiert und kann seit August 2021 mit bis zu zwei Jahren bis sieben Jahren Haft geahndet werden (USDOS 12.4.2022). Dem Problem der verbreiteten sexuellen Gewalt wird vorherrschend durch Wegsehen und Verschweigen begegnet. Frauen, die sich öffentlich zu den Missständen und Übergriffen äußern, werden häufig in den Medien verunglimpft oder sogar strafrechtlich verfolgt. NGOs, die sich für die Rechte von Frauen und Gewaltopfern einsetzen, bemängeln das Fehlen einer Strategie der Regierung, sich dem Problem von Gewalt und Diskriminierung anzunehmen (AA 26.1.2022).Sexuelle Belästigungen und Übergriffe gegenüber Frauen finden häufig statt (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, ÖB 6.2022) und werden in der Regel nicht strafrechtlich verfolgt (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022) bzw. haben eine gewisse gesellschaftliche Akzeptanz (ÖB 6.2022). Sexuelle Belästigung ist als Straftat definiert und kann seit August 2021 mit bis zu zwei Jahren bis sieben Jahren Haft geahndet werden (USDOS 12.4.2022). Dem Problem der verbreiteten sexuellen Gewalt wird vorherrschend durch Wegsehen und Verschweigen begegnet. Frauen, die sich öffentlich zu den Missständen und Übergriffen äußern, werden häufig in den Medien verunglimpft oder sogar strafrechtlich verfolgt. NGOs, die sich für die Rechte von Frauen und Gewaltopfern einsetzen, bemängeln das Fehlen einer Strategie der Regierung, sich dem Problem von Gewalt und Diskriminierung anzunehmen (AA 26.1.2022).
Genitalverstümmelung bei Frauen (englisches Akronym: FGM - Female Genital Mutilation) ist ein weit verbreitetes Phänomen, auch wenn die Praxis seit 2008 rechtlich verboten ist (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022, USDOS 12.4.2022). Die Höchststrafe liegt bei 15 Jahren Haft. Einem Bericht von UNICEF aus dem Jahr 2016 zufolge befindet sich Ägypten unter den Ländern mit der höchsten FGM-Rate. Eine Umfrage der Regierung von 2015 schätzt, dass 87% der Frauen zwischen 15 und 49 Jahren betroffen sind (AA 26.1.2022). Die Praxis ist in allen sozialen Schichten und Religionen verbreitet, ist jedoch in den ländlichen Gegenden Oberägyptens besonders prominent. Im Durchschnitt wird der Eingriff im Alter von zehn Jahren durchgeführt (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022).Genitalverstümmelung bei Frauen (englisches Akronym: FGM - Female Genital Mutilation) ist ein weit verbreitetes Phänomen, auch wenn die Praxis seit 2008 rechtlich verboten ist (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022, USDOS 12.4.2022). Die Höchststrafe liegt bei 15 Jahren Haft. Einem Bericht von UNICEF aus dem Jahr 2016 zufolge befindet sich Ägypten unter den Ländern mit der höchsten FGM-Rate. Eine Umfrage der Regierung von 2015 schätzt, dass 87% der Frauen zwischen 15 und 49 Jahren betroffen sind (AA 26.1.2022). Die Praxis ist in allen sozialen Schichten und Religionen verbreitet, ist jedoch in den ländlichen Gegenden Oberägyptens besonders prominent. Im Durchschnitt wird der Eingriff im Alter von zehn Jahren durchgeführt (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022
- AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022
- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022
Kinder
Artikel 80 der Verfassung garantiert umfassende Rechte für Kinder, wie z.B. das Recht auf Gesundheit, Bildung, Familie und Unterkunft. Die „Ägyptische Demographische und Gesundheitliche Umfrage“ hat 2014 Daten zu Kinderarbeit nach einem von UNICEF entwickelten Modul erhoben. Danach sind 7 % der Kinder zwischen 7 und 15 Jahren (ca. 1,6 Millionen) Opfer von Kinderarbeit. 2015 hat Ägypten einige Mechanismen eingeführt, um das Vorgehen der Regierung gegen Kinderarbeit besser zu koordinieren. Dazu gehört das „Nationale Koordinierungskomitee zur Bekämpfung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit“. Verschiedene staatliche Institutionen implementieren Hilfsprogramme in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen. Arbeitsminister Mohammad Saafan hat im Juni 2017 verkündet, dass im Vorjahr 23.316 Kinder durch staatliche Razzien aus der Kinderarbeit gerettet wurden (AA 26.1.2022).
Auch die Zahl der Straßenkinder ist hoch und nach offiziellen Angaben in den vergangenen Jahren stark angestiegen (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022); Schätzungen gehen von bis zu einer Million auf der Straße lebenden Kindern aus (AA 26.1.2022), nach anderen Angaben sind es bis zu zwei Millionen (USDOS 12.4.2022). Straßenkinder leben in einem Zustand der völligen Schutzlosigkeit. Sie sind häufig Opfer von Ausbeutung, körperlicher Gewalt und sexuellen Übergriffen (AA 26.1.2022). Das Ministerium bietet Straßenkindern Unterkünfte an, die von den Kindern jedoch häufig nicht genutzt werden, da Kinder laut der Zivilgesellschaft dort wie Kriminelle behandelt würden. Religiöse Einrichtungen und NGOs bieten Dienstleistungen für Straßenkinder an, darunter Mahlzeiten, Kleidung und Alphabetisierungskurse (USDOS 12.4.2022).Auch die Zahl der Straßenkinder ist hoch und nach offiziellen Angaben in den vergangenen Jahren stark angestiegen (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022); Schätzungen gehen von bis zu einer Million auf der Straße lebenden Kindern aus (AA 26.1.2022), nach anderen Angaben sind es bis zu zwei Millionen (USDOS 12.4.2022). Straßenkinder leben in einem Zustand der völligen Schutzlosigkeit. Sie sind häufig Opfer von Ausbeutung, körperlicher Gewalt und sexuellen Übergriffen (AA 26.1.2022). Das Ministerium bietet Straßenkindern Unterkünfte an, die von den Kindern jedoch häufig nicht genutzt werden, da Kinder laut der Zivilgesellschaft dort wie Kriminelle behandelt würden. Religiöse Einrichtungen und NGOs bieten Dienstleistungen für Straßenkinder an, darunter Mahlzeiten, Kleidung und Alphabetisierungskurse (USDOS 12.4.2022).
Bildung, bzw. der Besuch der Grundschule ist verpflichtend und kostenlos (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Jedoch ist die Qualität der Schulbildung nicht ausreichend, um eine ausreichende Grundbildung zu gewährleisten. Die bestehende Schulpflicht wird vielfach nicht durchgesetzt (AA 26.1.2022).Bildung, bzw. der Besuch der Grundschule ist verpflichtend und kostenlos (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Jedoch ist die Qualität der Schulbildung nicht ausreichend, um eine ausreichende Grundbildung zu gewährleisten. Die bestehende Schulpflicht wird vielfach nicht durchgesetzt (AA 26.1.2022).
Die Verfassung schreibt vor, dass die Regierung Kinder vor allen Formen von Gewalt, Missbrauch, Misshandlung sowie kommerzieller und sexueller Ausbeutung schützt. Behörden registrieren jeden Monat Hunderte von Fällen von angeblichem Kindesmissbrauch. Weiters sieht das Gesetz Freiheitsstrafen von mindestens fünf Jahren und Geldstrafen bei Verurteilung aufgrund der kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie vor. Die Regierung setzt das Gesetz nicht ausreichend durch (USDOS 12.4.2022). Kinder sind in Ägypten von Zwangsarbeit und Sexhandel bedroht (FH 28.2.2022).
Das gesetzliche Heiratsalter liegt bei 18 Jahren. Aus einer im März 2020 veröffentlichten Regierungsstudie geht hervor, dass 2,5% der Bevölkerung in den Gouvernements von Oberägypten im Alter zwischen 15 und 17 Jahren verheiratet waren, und dass der Anteil der Mädchen in dieser Altersgruppe, die bereits verheiratet waren, höher war als jener der Jungen (USDOS 12.4.2022).
Es gibt keine Jugendstrafanstalten, die den besonderen Bedürfnissen Minderjähriger entsprechen. Immer wieder werden Minderjährige im Zuge von politischen Prozessen inhaftiert (AA 26.1.2022). Menschenrechtsorganisationen berichten, dass auch Minderjährige in Haft misshandelt werden (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022
- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Personalausweise belegen den Abschluss des Militärdienstes (USDOS 12.4.2022).
Die Behörden verlangen sporadisch, dass Bürger im Alter von 18 bis 40 Jahren eine Erlaubnis des Innenministeriums vorlegen, um in bestimmte Länder zu reisen. Dies soll den Beitritt zu terroristischen Gruppen erschweren und die Flucht von Kriminellen verhindern (USDOS 12.4.2022). Die Regierung verhängt Reiseverbote für manche Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten, die wegen Straftaten angeklagt oder untersucht wurden. Die Verfassung verbietet der Regierung, Bürger auszuweisen oder Bürgern die Rückkehr ins Land zu verbieten. Einige Politiker leben freiwillig außerhalb des Landes, da sie von der Regierung mit Strafverfolgung bedroht wurden (USDOS 12.4.2022).
Zu internen Ausweichmöglichkeiten liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. Es ist grundsätzlich von einer unterschiedslosen Verfolgungspraxis auszugehen. Allerdings kann zumindest bei vergleichsweise minder schweren Verfolgungsgründen (z.B. niedrigschwelligem oppositionellen Engagement) der Ortswechsel innerhalb des Landes dazu führen, dass die Betroffenen unbehelligt bleiben. Auf dem Nordsinai und in entlegenen Wüstenregionen ist das staatliche Gewaltmonopol zum Teil faktisch eingeschränkt. Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründen (z.B. Genitalverstümmelung, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt) ist eine interne Ausweichmöglichkeit keine realistische Option (AA 26.1.2022).
Die Regierung versucht, den Zugang zum Nordsinai einzuschränken (USDOS 12.4.2022).
Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vgl. DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019).Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vergleiche DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022
- DEB - Deutsche Botschaft Kairo [Deutschland] (3.2014): Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivil und Handelssachen, https://kairo.diplo.de/blob/1504098/ed993d3218a2f43cdbae47f47c9650da/merkblattrechtsverfolgung-in-aegypten-data.pdf, Zugriff 25.8.2022
- DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.6.2019): DFAT Country Information Report – Egypt, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-informationreport-egypt.pdf, Zugriff 25.8.2022
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022
Grundversorgung und Wirtschaft
Durch die Leistungen der Vorjahre kam Ägypten recht gut durch die Covid-19 Krise. Zwar wurde das gesteckte Ziel eines jährlichen 6 %-igen Wachstums in den COVID-Jahren nicht erreicht, aber mit einem BIP Wachstum von 3,6 % im Jahr 2020 und 3,3 % im Jahr 2021 gab es trotz der herausfordernden Situation ein stabiles Wachstum. Um gut durch die COVID-19 Pandemie zu kommen, war ein Rettungs- bzw. Konjunkturpaket über EGP 100 Mrd. (ca. EUR 6 Mrd.) geschnürt worden. Das Jahr 2022 bringt der ägyptischen Wirtschaft aber große Herausforderungen und eine strukturelle Wirtschaftskrise (WKO 5.2022).
Ob man auch 2022 mit den üblichen Stützen die Wirtschaft wieder ankurbeln kann, ist aber noch fraglich. Bisher war der Tourismus ein Hauptfaktor. Nach COVID-19 hatte sich Ägypten schnell wieder für Touristen geöffnet. Ob man die ausbleibenden Ankünfte aus der Ukraine und Russland schnell ersetzen kann, bleibt fraglich. Zuletzt sorgten auch die staatlichen Megaprojekte (nicht weniger als 34 neue Städte und Stadtteile) für gut gefüllte Auftragsbücher. Mittels internem Schreiben an die jeweiligen Fachminister hat der ägyptische Ministerpräsident im März 2022 einen Stopp für sämtliche Neuprojekte mit Devisenbezug verordnet. Nur die wichtigsten Projekte sollen durchgeführt werden. Um die derzeitige Krise wieder meistern zu können, ist Ägypten auf Investitionen und Hilfsprogramme angewiesen. Zusagen finanzieller Unterstützung gab es sehr schnell u.a. aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und aus Katar. Daneben ist Ägypten wieder im Gespräch mit dem IWF. Derzeit ist noch unklar, ob Ägypten wieder um finanzielle Unterstützung, oder nur technische Unterstützung für Reformprogramme ansuchen wird (WKO 5.2022). Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 26.1.2022). Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 26.1.2022). Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 26.1.2022).
Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 26.1.2022). Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern (AA 26.1.2022).
Über USD 20 Mrd. werden jährlich von ägyptischen Migranten aus dem Ausland rücküberwiesen. Diese Überweisungen sind für die Bevölkerung und den Konsum unverzichtbar (WKO 5.2022). Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017/2018 (5,4%) und 2018/19 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID 19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,6. Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022).Über USD 20 Mrd. werden jährlich von ägyptischen Migranten aus dem Ausland rücküberwiesen. Diese Überweisungen sind für die Bevölkerung und den Konsum unverzichtbar (WKO 5.2022). Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017 aus 2018, (5,4%) und 2018/19 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID 19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,6. Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022).
Um dem Anstieg der Lebenshaltungskosten Einhalt zu gebieten, deckelte Premierminister Mustafa Madbuli den Brotpreis im März 2022. Ein 90-Gramm-Fladen darf nun nirgendwo mehr als ein Ägyptisches Pfund, also ca. 0,05 Euro kosten. Dies ist der Preis, für die rund 63 Millionen Bezugsberechtigte in rund 30.000 Bäckereien subventioniertes Brot beziehen können. Ab sofort gilt er auch für die 5000 Bäckereien, die nicht subventioniertes Brot verkaufen. Für die Zukunft kündigte die Regierung an, die Wirtschaft mit 130 Millionen Ägyptischen Pfund (ca. 6,4 Mio. Euro) zu stützen. Sie wolle damit gegen die wachsende Armut, das Schrumpfen der Privatwirtschaft und die wachsende Arbeitslosigkeit im Land vorgehen, die sich bereits vor der Corona-Pandemie abzeichneten. In Ägypten leben rund 30 Millionen Menschen in Armut [ca. ein Drittel der Bevölkerung], 70 % der Bevölkerung ist auf Staatshilfen angewiesen (DW 27.3.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022
- DW - Deutsche Welle (27.3.2022): Ägypten: Regierung ringt um Ernährungssicherheit, https://www.dw.com/de/%C3%A4gypten-regierung-ringt-um-ern%C3%A4hrungssicherheit/a-61273354, Zugriff 25.8.2022
- WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (5.2022): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegyptenwirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 22.8.2022
Medizinische Versorgung
Neben den relativ zahlreichen, sehr teuren Kliniken und Krankenhäusern mit internationalem Renommee gibt es in Ägypten ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, deren Leistungsniveau nicht europäischen Standards entspricht (MSZ 17.6.2022). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 22.6.2022). Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, unter anderem die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können und die auch Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten – hauptsächlich aus dem Bereich der Inneren Medizin und Psychiatrie – bieten. Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für letztere nur eine minimale Versorgung (AA 26.1.2022). Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Häufig sind Generika zu niedrigen Preisen verfügbar. Preise für Importe werden staatlich kontrolliert (AA 26.1.2022). Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 26.1.2022). Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten. Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Die Zahl der im System registrierten Personen hat bis August 2022 mehr als 4,5 Millionen Begünstigte [Anm.: bei einer Bevölkerung von insgesamt ca. 100 Millionen] erreicht. In den Gouvernoraten Port Said, Ismailia und Luxor wurden fast 13 Millionen medizinische Leistungen erbracht und über 196.000 Operationen in 21 Krankenhäusern und 134 Gesundheitsstationen in diesen drei Gouvernoraten durchgeführt (EI 9.8.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022
- EI - Egypt Independent (9.8.2022): Madbouli follows up on UHI system’s application, https://egyptindependent.com/madbouli-follows-up-on-uhi-systems-application/, Zugriff 25.8.2022
- Khalifa et al (1.11.2021): Purchasing health services under the Egypt's new Universal Health Insurance law: What are the implications for universal health coverage?, https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1002/hpm.3354, Zugriff 25.8.2022
- MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych / Außenministerium [Polen] (17.6.2022): Informacje dla podró?uj?cych – Egipt, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/egipt, Zugriff 25.8.2022
Rückkehr
Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt. Nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber sind in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt. Sie unterliegen nach ihrer Rückkehr jedoch der allgemeinen Situation staatlicher Repression und der weitgehenden Einschränkung der Menschenrechte. Dies gilt besonders für die gefährdeten Gruppen (u. a. Angehörige der Opposition, insbesondere Muslimbrüder, religiöse Minderheiten, LGBTI-Personen, Frauen) (AA 26.1.2022).
In Ägypten wird ein von der EU ausgestelltes Heimreisepapier nicht anerkannt. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage eines ägyptischen Identitätsdokuments oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokuments (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 26.1.2022).
IOM unterstützt seit 2011 die Rückkehr von in Europa gestrandeten Ägyptern und ihre anschließende sozioökonomische Reintegration in Ägypten. Die meisten Rückkehrer entscheiden sich dafür, mit der geleisteten Wiedereingliederungshilfe ein eigenes Unternehmen zu gründen (96,8 % der Rückkehrer im Jahr 2016) und damit sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den ihrer Gemeinschaft zu verbessern. Eine der wichtigsten gefährdeten Kategorien ägyptischer Rückkehrer, die IOM zunehmend unterstützt, sind unbegleitete Migrantenkinder (UMF), die allein das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überqueren. Für UMF unternehmen IOM Ägypten und ihre Regierungspartner erhebliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung steht (IOM o.D.).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022
- IOM Egypt - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://egypt.iom.int/assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff 25.8.2022
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführer vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in die bekämpften Bescheide und in den Beschwerdeschriftsatz, in die zitierten Länderberichte zu Ägypten sowie in die seitens der Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.
Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Betreuungsinformation (Grundversorgung) sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zu den vorgelegten Verwaltungsakten eingeholt.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts.
Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 02.05.2023, im Zuge derer die gegenständliche Beschwerdesache mit den Beschwerdeführern sowie ihrer Rechtsvertretung erörtert wurde, und durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
2.1. Zu den Beschwerdeführern:
Die Identität der Beschwerdeführer konnte nicht festgestellt werden, da sie keine Reisedokumente vorlegen konnten. Der Erstbeschwerdeführer gab in der Erstbefragung am 17.09.2023 an, den Reisepass in Griechenland verloren zu haben, in der niederschriftlichen Einvernahme am 14.02.2023 wiederum, ihn in der Türkei verloren zu haben. Der Zweitbeschwerdeführer meinte dagegen in seiner Erstbefragung, nicht zu wissen, wo er seinen Reisepass verloren habe.
Die Feststellungen zur Herkunft, den Lebensumständen, den Familienverhältnissen, der Bildung sowie der Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer gründen auf ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren.
2.2. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer:
Der Erstbeschwerdeführer gab in der niederschriftlichen Einvernahme am 14.02.2023 an, dass er seit über 10 Jahren gesundheitliche Probleme mit der Leber habe, deswegen aber in Österreich nicht beim Arzt gewesen sei; ansonsten sei er vollkommen gesund. Aus einem „ärztlichen Entlassungsbrief“ des LKH XXXX vom 16.06.2023 ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer am 13.06.2023 wegen Diarrhoe und Bauchschmerzen vorstellig wurde; es wurden erhöhte Leberwerte festgestellt, welche sich nach zwei Tagen verbessert hatten, so dass der Erstbeschwerdeführer am 16.06.2023 wieder aus der stationären Behandlung entlassen werden konnte. Weitere Befunde wurden nicht vorgelegt, so dass von keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung ausgegangen werden kann.Der Erstbeschwerdeführer gab in der niederschriftlichen Einvernahme am 14.02.2023 an, dass er seit über 10 Jahren gesundheitliche Probleme mit der Leber habe, deswegen aber in Österreich nicht beim Arzt gewesen sei; ansonsten sei er vollkommen gesund. Aus einem „ärztlichen Entlassungsbrief“ des LKH römisch 40 vom 16.06.2023 ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer am 13.06.2023 wegen Diarrhoe und Bauchschmerzen vorstellig wurde; es wurden erhöhte Leberwerte festgestellt, welche sich nach zwei Tagen verbessert hatten, so dass der Erstbeschwerdeführer am 16.06.2023 wieder aus der stationären Behandlung entlassen werden konnte. Weitere Befunde wurden nicht vorgelegt, so dass von keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung ausgegangen werden kann.
Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers wurden in der Verhandlung psychische Probleme vorgebracht, insbesondere Alpträume, und von Seiten der Rechtsvertretung die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt. Für den 12.06.2023 wurde ein Termin für eine jugendpsychiatrische Begutachtung für den Zweitbeschwerdeführer vereinbart. Der Zweitbeschwerdeführer erschien allerdings unentschuldigt nicht, obwohl er von seiner Rechtsvertretung über den Termin und die Wichtigkeit der Begutachtung informiert worden war; sein Vater war zu diesem Zeitpunkt erkrankt. Schließlich fand die Begutachtung durch die vom Gericht bestellte Sachverständige aus dem Fachgebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache am 11.07.2023 statt.
Mit Gutachten vom 14.08.2023 stellte die Sachverständige hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers fest: „Die beschriebene Symptomatik und beobachtbare Emotionalität bzw. Verhalten lassen auf alle Fälle auf eine schwere posttraumatische Belastungsstörung nach mehreren schweren traumatischen Erfahrungen mit deutlich depressiver Grundstimmung schließen.
Anzunehmen ist, dass (der Zweitbeschwerdeführer) auch leicht getriggert werden kann (wie in der oben beschriebenen Situation zum Strafbestand) und dann im Sinne einer dissoziativen Symptomatik fremd- oder selbstgefährdendes Verhalten zeigen könnte. Erinnerungslücken sind durch solche Zustände häufig.
Der Jugendliche gibt glaubhaft an, eine Behandlung gerne in Anspruch zu nehmen. Aktuell befindet sich der Jugendliche in keiner therapeutischen bzw. medizinischen Behandlung, nimmt keine regelmäßigen Medikamente.
Eine jugendpsychiatrische und psychotherapeutische Behandlung sehe ich als unbedingt angezeigt und wird vom Jugendlichen gewünscht. Die Wahrscheinlichkeit für erhöhte Selbst- und/ oder Fremdgefährdung mit deutlicher Einschränkung der Handlungs- und Impulskontrolle bei entsprechenden triggernden Ereignissen schätze ich als deutlich erhöht ein.
Eine Abschiebung nach Ägypten würde in der Hinsicht eine erhebliche Eigen- und Fremdgefährdung darstellen.
Diagnosen nach MUAX des ICD-10:
Achse I: Klinisch psychiatrisches Syndrom:
Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)
Mittel- schwergradige depressive Episode (F32.1-F32.2)
Achse II: Entwicklungsstörungen
Nicht bekannt
Achse III: Intelligenzniveau:
Vermutet wird eine durchschnittliche, kognitive Begabung
Achse IV: Körperliche Symptomatik
Kein Befund
Achse V: Aktuell assoziierte psychosoziale Umstände
Migrationshintergrund, Verlust von einer liebevollen Beziehung
Achse VI: Globale Beurteilung des psychosozialen Funktionsniveaus
Deutliche psychosoziale Beeinträchtigung (M4)
Empfehlung:
Dringend angezeigt ist eine psychotherapeutische Begleitung (z.B. über Verein XXXX ) und eine medikamentöse Behandlung, wünschenswert wäre natürlich auch eine adäquate Beschäftigungsmöglichkeit und somit eine Tagesstruktur. Dringend angezeigt ist eine psychotherapeutische Begleitung (z.B. über Verein römisch 40 ) und eine medikamentöse Behandlung, wünschenswert wäre natürlich auch eine adäquate Beschäftigungsmöglichkeit und somit eine Tagesstruktur.
Es zeigt sich doch eine deutliche depressive Symptomatik, die aus meiner Sicht medikamentös behandelt werden sollte.“
Das Gutachten wurde der belangten Behörde und der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer übermittelt. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Stellungnahme, die Rechtsvertretung erstattete am 08.09.2023 folgende Eingabe: „Wie aufgezeigt, wäre eine psychotherapeutische Maßnahme dringend erforderlich. Ob der BF in Ägypten die erforderliche Unterstützung erhalten würde, ist höchst fraglich. Davon abgesehen, würde eine Überstellung eine erhebliche Eigen- und Fremdgefährdung darstellen. Der BF ist aufgrund seines psychischen Zustandes vulnerabel. Weiter ist bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine Kindeswohlprüfung durchzuführen. Der BF würde in Ägypten nicht die erforderliche staatliche Unterstützung bekommen; sowohl in Hinblick auf seine medizinischen und psychologischen Bedürfnisse als auch in Hinblick auf Resozialisierungsmaßnahmen bei jugendlicher Delinquenz (vgl. EGMR 23.6.2008, Maslov/Österreich, 1638/03). Daraus lässt sich schließen, dass eine Abschiebung des BF nach Ägypten zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnte, das ein reales Risiko besteht, dass der BF wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat zu einer erheblichen Eigengefährdung führen würde. (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050). Der BF hat Selbstmordgedanken und mehrmals ausgeführt, nicht nach Ägypten zurückzuwollen. Auch mangels tatsächlichen Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten ist dem BF zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen.“ Das Gutachten wurde der belangten Behörde und der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer übermittelt. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Stellungnahme, die Rechtsvertretung erstattete am 08.09.2023 folgende Eingabe: „Wie aufgezeigt, wäre eine psychotherapeutische Maßnahme dringend erforderlich. Ob der BF in Ägypten die erforderliche Unterstützung erhalten würde, ist höchst fraglich. Davon abgesehen, würde eine Überstellung eine erhebliche Eigen- und Fremdgefährdung darstellen. Der BF ist aufgrund seines psychischen Zustandes vulnerabel. Weiter ist bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine Kindeswohlprüfung durchzuführen. Der BF würde in Ägypten nicht die erforderliche staatliche Unterstützung bekommen; sowohl in Hinblick auf seine medizinischen und psychologischen Bedürfnisse als auch in Hinblick auf Resozialisierungsmaßnahmen bei jugendlicher Delinquenz vergleiche EGMR 23.6.2008, Maslov/Österreich, 1638/03). Daraus lässt sich schließen, dass eine Abschiebung des BF nach Ägypten zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen könnte, das ein reales Risiko besteht, dass der BF wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat zu einer erheblichen Eigengefährdung führen würde. (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050). Der BF hat Selbstmordgedanken und mehrmals ausgeführt, nicht nach Ägypten zurückzuwollen. Auch mangels tatsächlichen Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten ist dem BF zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen.“
Soweit in der Stellungnahme moniert wurde, dass die vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen 3 (Falls der Zweitbeschwerdeführer an psychischen bzw. psychiatrischen Erkrankungen bzw. Störungen leidet: Ist davon auszugehen, dass dies Einfluss auf das Aussageverhalten hat bzw. hatte?) und 7 (Welche Folgen hätte eine Überstellung des Zweitbeschwerdeführers gemeinsam mit seinem Vater und Bruder nach Ägypten? Wäre davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand entscheidend verschlechtern würde?) nicht ausreichend beantwortet worden seien, kann dem von der erkennenden Richterin nicht gefolgt werden, wurde im Gutachten doch einerseits auf Erinnerungslücken verwiesen und andererseits darauf, dass eine Abschiebung eine Eigen- und Fremdgefährdung mit sich bringen könnte. Das Gutachten ist daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts vollständig, schlüssig und nachvollziehbar.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers ergibt sich daraus, dass keine entsprechenden Einschränkungen geltend gemacht wurden.
2.3. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:
Ihre Antragstellung im Bundesgebiet ergibt sich aus einem Auszug aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR). Der Reiseweg ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 17.09.2023.
Von den Beschwerdeführern wurde vorgebracht, dass sie bei einer Rückkehr nach Ägypten durch die Cousins und Cousinen des Erstbeschwerdeführers verfolgt würden, die ihnen wegen eines Erbschaftsstreits nach dem Leben trachten würden. So erklärte der Erstbeschwerdeführer in der Erstbefragung am 17.09.2023 seinen Fluchtgrund folgendermaßen: „Ich habe meine Heimat aufgrund familiärer Probleme verlassen. Es handelt sich um Rache. Sie (gemeint wohl: haben) meine Frau getötet und gedroht meine Söhne umzubringen. Wir werden von meinen Cousins väterlicherseits bedroht. Das ist mein einziger Fluchtgrund.“ Im Falle einer Rückkehr würde er umgebracht werden. In der niederschriftlichen Einvernahme am 14.02.2023 ergänzte der Erstbeschwerdeführer, dass es 2013 zu einem Streit um ein Grundstück gekommen sei, das seinem Vater und seinem Onkel gehört habe. Seine Cousins und Cousinen hätten ihn und die Kinder geschlagen und mit dem Tod bedroht und schließlich 2017 seine Ehefrau mit zwei Messerstichen ermordet. Seine Geschwister seien nicht bedroht worden, da sie freiwillig auf das Erbe verzichtet hätten, er sei aber darauf angewiesen gewesen. Der Cousin, der im Oktober 2017 seine Frau ermordet habe, sei festgenommen worden. Danach habe der Erstbeschwerdeführer seinen Besitz verkauft und sei ein Jahr später ausgereist, um seine Kinder in Sicherheit zu bringen.
Allerdings ist das Vorbringen von zahlreichen Unstimmigkeiten geprägt, wie bereits die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden festgestellt hatte.
So fällt zunächst auf, dass der Zweitbeschwerdeführer in seiner Erstbefragung davon sprach, dass der Entschluss zur Ausreise 2018 getroffen worden sei, „als die Probleme ausgebrochen sind“. Dies lässt sich nicht damit in Einklang bringen, dass laut Beschwerde seit 2011 der Erbschaftsstreit tobte, der bereits 2013 zur Entführung und Misshandlung der minderjährigen Beschwerdeführer und 2017 zur Ermordung ihrer Mutter geführt haben soll. Auch die Angabe, dass die Familie sechs bis sieben Monate nach dem Mord an der Mutter ausgereist sein soll, passt nicht damit zusammen, dass der Mord im Oktober 2017 und die Ausreise im Dezember 2018 stattgefunden haben soll. Allerdings können falsche bzw. ungenaue Zeitangaben gegebenenfalls auch auf die Minderjährigkeit des Zweitbeschwerdeführers zurückzuführen sein. Doch auch der Erstbeschwerdeführer hatte in der Erstbefragung gemeint, dass er sich erst Ende 2018 zur Ausreise entschlossen habe, was mit seinen späteren Aussagen, dass er den Entschluss nach dem Tod seiner Frau gefasst habe, nicht zusammenpasst.
Insgesamt entsteht bei der Durchsicht des Einvernahmeprotokolls des Zweitbeschwerdeführers vom 14.02.2023 der Eindruck, dass er versucht eine ihm aufgetragene Erzählung wiederzugeben, dass er sich zugleich aber immer wieder davon distanziert („Ich weiß nur…“, „Danach weiß ich nur noch…“, „Genau weiß ich das nicht.“). Entsprechend blieb er bei einer nur an den groben Eckpunkten orientierten Darstellung („Ich weiß nur, dass mein Vater mit seinen Cousins Streit wegen dem Erbe hatte. Im Jahr 2013 wurden ich und mein Bruder von fremden Menschen für drei Tage mitgenommen, geschlagen und gefoltert. Im Jahr 2017 war ich mit meiner Mutter zuhause. Plötzlich sind vier Frauen und zwei Männer in unsere Wohnung gekommen. Sie haben meine Mutter geschlagen, bis sie tot war. Meine Nachbarn haben die Rettung und meinen Vater angerufen. Meine Mutter ist jedoch im Krankenhaus verstorben.“) Auf nähere Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht wisse, welche Verletzung seine Mutter gehabt habe, er auch nicht wisse, um was es bei dem Erbschaftsstreit gegangen sei oder was mit dem Mörder seiner Mutter passiert sei. Waffen seien jedenfalls nicht verwendet worden, seine Mutter sei vielmehr erschlagen worden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Zweitbeschwerdeführer im Oktober 2017 erst 11 Jahre alt war und seine Minderjährigkeit bei seinen Aussagen zu berücksichtigen ist. Dennoch fällt auf, dass er fast fünf Jahre später noch immer nicht wissen will, dass der Erbschaftsstreit um ein Grundstück entbrannt war und woran seine Mutter letztlich gestorben ist. Besonders schwer wiegt aber der Widerspruch zu der Aussage seines Vaters, dass seine Mutter mit zwei Messerstichen getötet worden sei. Dieser Widerspruch lässt sich aus Sicht der erkennenden Richterin auch nicht mit der Minderjährigkeit des Zweitbeschwerdeführers begründen.
Auch die Erörterung in der mündlichen Verhandlung am 02.05.2023 konnte die Widersprüche nicht klären, sondern verstärkte vielmehr das Bild, dass der Erbschaftsstreit konstruiert wurde, um die Chancen auf internationalen Schutz zu erhöhen: In der Beschwerde wurde behauptet, dass auch die Messerattacke auf den Erstbeschwerdeführer bei der Polizei angezeigt worden sei, in der Verhandlung verneinte dieser aber eine Anzeige.
Auch gab der Erstbeschwerdeführer auf Nachfrage in der Verhandlung an, dass sein Vater vor etwa sechs Jahren verstorben sei und sein Onkel ein bis zwei Jahre später. Damit konfrontiert, dass der Erbschaftsstreit dann aber erst vor etwa vier Jahren begonnen haben könnte, revidierte der Erstbeschwerdeführer seine Aussage dahingehend, dass beide sechs Jahre vor seiner im Jahr 2011 erfolgten Rückkehr verstorben seien. Jedenfalls ist es nicht plausibel, dass das Eigentum über das Grundstück, das angeblich dem Vater und Onkel des Erstbeschwerdeführers zu gleichen Teilen gehört haben soll, noch immer nicht geklärt ist, wenn die Eigentümer bereits um das Jahr 2005 verstorben wären.
Der Erstbeschwerdeführer wiederholte in der Verhandlung, dass seine Söhne 2012 oder 2013 nach der Schule entführt worden seien und er dies bei der Polizei angezeigt habe. Drei Tage später seien sie freigelassen worden. Er habe nicht nachwiesen können, dass seine Cousins die Entführung durchgeführt oder veranlasst hatten. 2013 sei er selbst dann mit einem Messer von seinem Cousin angegriffen worden, was er aber nicht angezeigt habe. Abgesehen vom bereits erwähnten Widerspruch zur Beschwerde (wonach er die Messerattacke angezeigt hätte) ist es auch unglaubhaft, dass sich der Erstbeschwerdeführer einerseits nie an das Gericht oder Behörden gewandt haben will, um seinen Anteil am Erbe einzufordern, dass er gegenüber seinen Cousins aber immer wieder auf sein Recht gepocht haben will, selbst nachdem seine Kinder entführt worden waren und er mit dem Messer attackiert worden war.
Ein massiver Widerspruch im Vorbringen liegt auch darin, dass der Erstbeschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde die Ermordung seiner Frau mit Oktober 2017 datierte, in der Verhandlung dagegen mit März oder Mai 2017. Zudem gab der Erstbeschwerdeführer in der Verhandlung zwar an, dass der Cousin, welcher seine Frau erstochen habe, zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, zugleich meinte er, er sei nicht in der Lage, sich dieses Urteil von irgendjemandem schicken zu lassen. Aus Sicht des Gerichts ist es nicht glaubhaft, dass es keine einzige Person in Ägypten gibt, zu welcher der Erstbeschwerdeführer diesbezüglich Kontakt aufnehmen könnte bzw. warum er sich nicht an die Botschaft wenden könnte, wenn das Vorbringen der Wahrheit entsprechen würde. Es fällt auch auf, dass der Zweitbeschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde angegeben hatte, nicht zu wissen, was mit den Mördern seiner Mutter passiert sei; in der Verhandlung betonte der Zweitbeschwerdeführer dann, dass der Vorfall angezeigt worden sei und er die Täter habe beschreiben müssen, dass dies aber zu keinem Ergebnis geführt habe. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Erstbeschwerdeführer seinen Söhnen nichts von der Verurteilung erzählt haben sollte.
In der Verhandlung am 02.05.2023 wurde auch der Zweitbeschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit kurz zu den Ereignissen rund um den Tod seiner Mutter befragt. Diese Befragung zeigte weitere Unstimmigkeiten auf: Zunächst fällt auf, dass der Zweitbeschwerdeführer die Personen, die seine Mutter überfallen hatten, nicht gekannt haben will, was nicht glaubhaft wäre, wenn es sich um die Cousins seines Vaters gehandelt hätte, da diese nach der Angabe des Erstbeschwerdeführers im gleichen Viertel wohnten und es ständig zu Auseinandersetzungen und Begegnungen gekommen war. Darüber hinaus sprach der Zweitbeschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde noch von „vier Frauen und zwei Männern“, die seine Mutter überfallen hätten, in der Verhandlung dagegen von einem Mann, der draußen gewartet habe, und zwei Frauen, die zu seiner Mutter gegangen wären und sie geschlagen hätten. Ebenfalls im Gegensatz zu seiner früheren Aussage meinte er nun, dass diese Frauen Messer gehabt hätten und seine Mutter erstochen hätten. Damit scheint er sein Vorbringen in Einklang mit den Aussagen seines Vaters bringen zu wollen, der von Messerstichen gesprochen hatte – zugleich widerspricht der Zweitbeschwerdeführer damit aber seinen früheren Aussagen und steht dies zudem in Widerspruch dazu, dass angeblich der Cousin seines Vaters (und nicht zwei Frauen) die Tat durchgeführt hätte.
Der Drittbeschwerdeführer gab bei seiner Befragung durch die erkennende Richterin an, sich an den Vorfall nicht genau erinnern zu können, was auch angesichts seines Alters nicht unplausibel wäre.
Insgesamt ist das Vorbringen rund um den Erbschaftsstreit nicht glaubhaft. Die Aussagen des Zweitbeschwerdeführers sind dahingehend zu relativieren, dass er bei der angeblichen Ermordung seiner Mutter erst elf Jahre alt gewesen wäre und dass er (siehe dazu Punkt 1.2.) unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, welche laut Gutachten vom 14.08.2023 auch zu Erinnerungslücken führen kann. Doch auch die Aussagen des Erstbeschwerdeführers sind von Widersprüchen und Unstimmigkeiten geprägt.
Darüber hinaus stünde den Beschwerdeführern bei hypothetischer Wahrunterstellung des Vorbringens auch eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Auf den Vorhalt der erkennenden Richterin in der Verhandlung am 02.05.2023, dass sie sich doch beispielsweise in Kairo niederlassen könnten und sie dort nicht von ihren Verwandten gefunden werden würden, entgegnete der Erstbeschwerdeführer, dass sie ihn überall finden würden. Dies ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht plausibel. In einer Großstadt wie Kairo wäre es unmöglich, den Aufenthalt der Beschwerdeführer festzustellen. Es wäre den Beschwerdeführern auch möglich und zumutbar, sich dort niederzulassen, da es keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder Niederlassungsfreiheit in Ägypten gibt und der Erstbeschwerdeführer auch dort seinem Beruf als Schlosser nachgehen könnte.
Zudem wäre es den Beschwerdeführern auch bei Vorliegen einer Verfolgung durch die beiden Cousins möglich, sich an den ägyptischen Staat zu wenden und dessen Schutz einzufordern. Wenn man dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers folgt, so wurden seine Söhne freigelassen, nachdem er sich nach deren Entführung an die Polizei gewandt hatte und wurde der Mörder seiner Frau zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Messerattacke auf ihn hatte er seinen Angaben nach ja gar nicht der Polizei gemeldet. Aus diesem Vorbringen ergibt sich jedenfalls nicht, dass die ägyptischen Behörden nicht bereit oder nicht in der Lage wären, gegen die Verwandten der Beschwerdeführer vorzugehen.
2.4. Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich:
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich bzw. der EU ergeben sich im Wesentlichen aus ihren Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme am 14.02.2023 und in der mündlichen Verhandlung am 02.05.2023.
Zudem wurden die folgenden Unterlagen im Verfahren berücksichtigt:
? Schulbesuchsbestätigung der Polytechnischen Schule XXXX für den Zweitbeschwerdeführer vom Schuljahr 2021/2022? Schulbesuchsbestätigung der Polytechnischen Schule römisch 40 für den Zweitbeschwerdeführer vom Schuljahr 2021/2022
? Empfehlungsschreiben der Polytechnischen Schule XXXX für den Zweitbeschwerdeführer vom 02.02.2023? Empfehlungsschreiben der Polytechnischen Schule römisch 40 für den Zweitbeschwerdeführer vom 02.02.2023
? 2 Praktikumsbestätigungen für den Zweitbeschwerdeführer
? Bestätigung des Vereins XXXX für den Zweitbeschwerdeführer vom 13.02.2023? Bestätigung des Vereins römisch 40 für den Zweitbeschwerdeführer vom 13.02.2023
? Abschlussbericht der LPD XXXX vom 20.07.2023, GZ. PAD/23/ XXXX , hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers? Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 20.07.2023, GZ. PAD/23/ römisch 40 , hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers
? Abschlussbericht der LPD XXXX vom 28.07.2023, GZ. PAD/23/ XXXX , hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers? Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 28.07.2023, GZ. PAD/23/ römisch 40 , hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers
Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer keine nennenswerten Deutschkenntnisse erworben und keine Schritte zur Integration gesetzt hat, ergibt sich aus dem in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck und daraus, dass kein entsprechendes Vorbringen erstattet und keine Unterlagen vorgelegt wurden
Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Drittbeschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik, ebenso wie die strafgerichtliche Unbescholtenheit der beiden anderen Beschwerdeführer. Die Feststellungen bezüglich der seiner Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlung sowie den Erwägungen des Strafgerichts hinsichtlich der Strafbemessung gehen aus dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts angeforderten Strafurteil hervor.
2.5. Zu den Länderfeststellungen:
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten (Gesamtaktualisierung am 29.8.2022) um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten (Gesamtaktualisierung am 29.8.2022) um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).
Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Ägypten ergeben sich zweifelsfrei aus den unter Punkt II.1.5. zitierten Quellen und wurde weder diesen Quellen noch deren Inhalt im Beschwerdeverfahren substantiiert entgegengetreten.Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Ägypten ergeben sich zweifelsfrei aus den unter Punkt römisch zwei.1.5. zitierten Quellen und wurde weder diesen Quellen noch deren Inhalt im Beschwerdeverfahren substantiiert entgegengetreten.
Soweit in der Beschwerde aus dem “Asylländerbericht“ der Österreichischen Botschaft Kairo aus dem Jahr 2022 zitiert wurde, wonach vor allem in Oberägypten Konflikte zwischen muslimischen und koptischen Familien auftreten würden und diese zumeist zuungunsten der koptischen Familien entschieden würden, ist keine Relevanz für den gegenständlichen Fall erkennbar, handelt es sich doch nicht um eine koptische Familie.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asyl (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):3.1. Zur Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abs. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.4. ausführlich dargelegt, konnten die Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Ihrem Fluchtvorbringen in Bezug auf die Verfolgung durch die Cousins des Erstbeschwerdeführers aufgrund eines Erbschaftsstreits war unter Abwägung aller in der Beweiswürdigung dargelegten Gründe sowohl die Glaubhaftigkeit als auch – in Anbetracht einer grundsätzlich anzunehmenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der ägyptischen Behörden sowie des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative – die Asylrelevanz zu versagen.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.4. ausführlich dargelegt, konnten die Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Ihrem Fluchtvorbringen in Bezug auf die Verfolgung durch die Cousins des Erstbeschwerdeführers aufgrund eines Erbschaftsstreits war unter Abwägung aller in der Beweiswürdigung dargelegten Gründe sowohl die Glaubhaftigkeit als auch – in Anbetracht einer grundsätzlich anzunehmenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der ägyptischen Behörden sowie des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative – die Asylrelevanz zu versagen.
Eine darüberhinausgehende Verfolgung wurde weder seitens der Beschwerdeführer behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.
Den Beschwerdeführern ist es damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
3.2. Zur Abweisung des Antrages auf subsidiären Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Abweisung des Antrages auf subsidiären Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.
Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 10.2.2021, Ra 2020/19/0353, mwN). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 4.6.2021, Ra 2021/01/0008, mwN). Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 10.2.2021, Ra 2020/19/0353, mwN). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche VwGH 4.6.2021, Ra 2021/01/0008, mwN).
Des Weiteren hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 1.9.2021, Ra 2020/19/0439, mwN). Des Weiteren hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 1.9.2021, Ra 2020/19/0439, mwN).
Zum Erkrankungen betreffenden Aspekt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Urteil (der Großen Kammer) vom 7. Dezember 2021, Savran/Dänemark, 57467/15 (auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 6/2021, 508 ff), neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen (Rn. 130). Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als „Schwellentest“ [„threshold test“] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen [„As noted in paragraph 135 above, it is only after that test is met that any other questions, such as the availability and accessibility of appropriate treatment, become of relevance.“]; vgl. erneut VwGH 25.4.2022, Ra 2021/20/0448). Zum Erkrankungen betreffenden Aspekt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Urteil (der Großen Kammer) vom 7. Dezember 2021, Savran/Dänemark, 57467/15 (auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 6 aus 2021,, 508 ff), neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen (Rn. 130). Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als „Schwellentest“ [„threshold test“] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen [„As noted in paragraph 135 above, it is only after that test is met that any other questions, such as the availability and accessibility of appropriate treatment, become of relevance.“]; vergleiche erneut VwGH 25.4.2022, Ra 2021/20/0448).
Im gegenständlichen Fall wurden von den Beschwerdeführern keine Beweise vorgelegt, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, einer von ihnen würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Sie sind nicht lebensbedrohlich erkrankt und auch nicht einem realen Risiko ausgesetzt, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Auch wenn eine Rückkehr nach Ägypten zu einer vorübergehenden Destabilisierung und Verschlechterung des psychischen Zustandes des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers führen könnte, reicht dies nicht aus, um die vom Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und vom Verwaltungsgerichtshof definierte hohe Eingriffsschwelle zu erreichen. Auch wenn im jugendpsychiatrischen Gutachten darauf verwiesen wurde, dass die Gefahr einer Eigen- oder Fremdgefährdung bei einer Abschiebung erhöht wäre, da dies als „Trigger“ fungieren könnte und es zu Handlungen kommen könnte, wie jene, die zur Verurteilung des Zweitbeschwerdeführers geführt hat, reicht der Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer in Konflikt- oder Ausnahmesituationen seine Impulskontrolle nicht im Griff hat bzw. dass er auch immer wieder Suizidgedanken hatte, nicht aus, um davon auszugehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Wenn in der Stellungnahme zum psychiatrischen Gutachten ausgeführt wird, dass das Risiko besteht, dass das Fehlen einer angemessenen Behandlung im Zielstaat zu einer erheblichen Eigengefährdung des Zweitbeschwerdeführers führen würde, ist dem entgegenzuhalten, dass er bislang auch in Österreich keine Behandlung in Anspruch genommen bzw. nach einem einmaligen Besuch nicht mehr zur Therapie gegangen war. Eine Rückkehr nach Ägypten stellt daher keinen Abbruch einer Behandlung dar, der zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation führen würde. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass der Zweitbeschwerdeführer bislang noch nie stationär aufgenommen worden war und auch keinen Suizidversuch begangen hat. Es ist für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht ausreichend, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der betreffende Fremde in der Zukunft (neuerlich) einen Suizidversuch unternehmen könnte. Dass der Eintritt künftiger ungewisser Ereignisse bloß nicht ausgeschlossen werden kann, wird dem bei der hier vorzunehmenden Prüfung anzulegenden Maßstab, wonach im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung drohen muss, deren Bejahung auch entsprechender Feststellungen bedarf, nicht gerecht (VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0209). Auch eine Anpassungsstörung mit suizidaler Neigung bei psychosozialer Belastung begründet nach der oben zitierten Rechtsprechung von Verwaltungsgerichtshof und EGMR für sich genommen noch keine exzeptionellen Umstände, die einer Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK entgegenstehen (VwGH 22.02.2021, Ra 2020/18/0537). Im gegenständlichen Fall wurden von den Beschwerdeführern keine Beweise vorgelegt, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, einer von ihnen würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Sie sind nicht lebensbedrohlich erkrankt und auch nicht einem realen Risiko ausgesetzt, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Auch wenn eine Rückkehr nach Ägypten zu einer vorübergehenden Destabilisierung und Verschlechterung des psychischen Zustandes des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers führen könnte, reicht dies nicht aus, um die vom Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und vom Verwaltungsgerichtshof definierte hohe Eingriffsschwelle zu erreichen. Auch wenn im jugendpsychiatrischen Gutachten darauf verwiesen wurde, dass die Gefahr einer Eigen- oder Fremdgefährdung bei einer Abschiebung erhöht wäre, da dies als „Trigger“ fungieren könnte und es zu Handlungen kommen könnte, wie jene, die zur Verurteilung des Zweitbeschwerdeführers geführt hat, reicht der Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer in Konflikt- oder Ausnahmesituationen seine Impulskontrolle nicht im Griff hat bzw. dass er auch immer wieder Suizidgedanken hatte, nicht aus, um davon auszugehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Wenn in der Stellungnahme zum psychiatrischen Gutachten ausgeführt wird, dass das Risiko besteht, dass das Fehlen einer angemessenen Behandlung im Zielstaat zu einer erheblichen Eigengefährdung des Zweitbeschwerdeführers führen würde, ist dem entgegenzuhalten, dass er bislang auch in Österreich keine Behandlung in Anspruch genommen bzw. nach einem einmaligen Besuch nicht mehr zur Therapie gegangen war. Eine Rückkehr nach Ägypten stellt daher keinen Abbruch einer Behandlung dar, der zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation führen würde. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass der Zweitbeschwerdeführer bislang noch nie stationär aufgenommen worden war und auch keinen Suizidversuch begangen hat. Es ist für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht ausreichend, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der betreffende Fremde in der Zukunft (neuerlich) einen Suizidversuch unternehmen könnte. Dass der Eintritt künftiger ungewisser Ereignisse bloß nicht ausgeschlossen werden kann, wird dem bei der hier vorzunehmenden Prüfung anzulegenden Maßstab, wonach im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung drohen muss, deren Bejahung auch entsprechender Feststellungen bedarf, nicht gerecht (VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0209). Auch eine Anpassungsstörung mit suizidaler Neigung bei psychosozialer Belastung begründet nach der oben zitierten Rechtsprechung von Verwaltungsgerichtshof und EGMR für sich genommen noch keine exzeptionellen Umstände, die einer Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK entgegenstehen (VwGH 22.02.2021, Ra 2020/18/0537).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass laut Gutachten „die Wahrscheinlichkeit für erhöhte Selbst- und/ oder Fremdgefährdung mit deutlicher Einschränkung der Handlungs- und Impulskontrolle bei entsprechenden triggernden Ereignissen“ von der Sachverständigen als deutlich erhöht eingeschätzt wurde und ihrer Ansicht nach eine Abschiebung nach Ägypten in der Hinsicht eine erhebliche Eigen- und Fremdgefährdung darstellen würde. In diesem Zusammenhang ist aber auch relevant, dass von der Sachverständigen im Gutachten, die Situation, die zur Straftat des Zweitbeschwerdeführers geführt hatte, als ein Trigger angesehen wurde und seine Tat als „im Sinne einer dissoziativen Symptomatik fremd- oder selbstgefährdendes Verhalten“. Demnach gibt es zahlreiche Situationen, die zu einer dissoziativen Symptomatik führen können, und kann auch nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass das fremd- oder selbstgefährdende Verhalten zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen würde. Zudem ist es im Einflussbereich des Zweitbeschwerdeführers bzw. seines gesetzlichen Vertreters, des Erstbeschwerdeführers, zu einer Besserung der Symptomatik beizutragen, indem dem Zweitbeschwerdeführer eine therapeutische und/oder medikamentöse Begleitung zuteil wird. Dass dies bislang verabsäumt wurde, liegt im Einflussbereich der Beschwerdeführer. Soweit in der Stellungnahme zum Gutachten auf die Entscheidung des VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050 verwiesen wurde, ist der Sachverhalt, welcher dem damaligen Erkenntnis zugrundelag, nicht mit dem gegenständlichen zu vergleichen, ging es doch um ein 15jähriges Mädchen, das aufgrund eines seit der Geburt bestehenden Entwicklungsrückstandes unklarer Genese und durch schwere Schädigungen wesentlicher Hirnareale mit Hör- und Sprachstörungen und autistischer Entwicklungshemmung am Entwicklungsstand eines vier- bis fünfjährigen Kindes war und etwa Hilfe brauchte, um vom Sitzen in den Stand zu kommen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass laut Gutachten „die Wahrscheinlichkeit für erhöhte Selbst- und/ oder Fremdgefährdung mit deutlicher Einschränkung der Handlungs- und Impulskontrolle bei entsprechenden triggernden Ereignissen“ von der Sachverständigen als deutlich erhöht eingeschätzt wurde und ihrer Ansicht nach eine Abschiebung nach Ägypten in der Hinsicht eine erhebliche Eigen- und Fremdgefährdung darstellen würde. In diesem Zusammenhang ist aber auch relevant, dass von der Sachverständigen im Gutachten, die Situation, die zur Straftat des Zweitbeschwerdeführers geführt hatte, als ein Trigger angesehen wurde und seine Tat als „im Sinne einer dissoziativen Symptomatik fremd- oder selbstgefährdendes Verhalten“. Demnach gibt es zahlreiche Situationen, die zu einer dissoziativen Symptomatik führen können, und kann auch nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass das fremd- oder selbstgefährdende Verhalten zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen würde. Zudem ist es im Einflussbereich des Zweitbeschwerdeführers bzw. seines gesetzlichen Vertreters, des Erstbeschwerdeführers, zu einer Besserung der Symptomatik beizutragen, indem dem Zweitbeschwerdeführer eine therapeutische und/oder medikamentöse Begleitung zuteil wird. Dass dies bislang verabsäumt wurde, liegt im Einflussbereich der Beschwerdeführer. Soweit in der Stellungnahme zum Gutachten auf die Entscheidung des VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050 verwiesen wurde, ist der Sachverhalt, welcher dem damaligen Erkenntnis zugrundelag, nicht mit dem gegenständlichen zu vergleichen, ging es doch um ein 15jähriges Mädchen, das aufgrund eines seit der Geburt bestehenden Entwicklungsrückstandes unklarer Genese und durch schwere Schädigungen wesentlicher Hirnareale mit Hör- und Sprachstörungen und autistischer Entwicklungshemmung am Entwicklungsstand eines vier- bis fünfjährigen Kindes war und etwa Hilfe brauchte, um vom Sitzen in den Stand zu kommen.
In der Stellungnahme zum Gutachten wurde weiters ausgeführt, dass der Zweitbeschwerdeführer in Ägypten nicht die erforderliche staatliche Unterstützung bekommen würde; „sowohl in Hinblick auf seine medizinischen und psychologischen Bedürfnisse als auch in Hinblick auf Resozialisierungsmaßnahmen bei jugendlicher Delinquenz (vgl. EGMR 23.6.2008, Maslov/Österreich, 1638/03)“. Aus den Länderfeststellungen, denen im Verfahren auch nicht entgegengetreten wurde, ergibt sich allerdings, dass in Kairo eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist und sich die medizinische Versorgung auch außerhalb Kairos in den letzten Jahren deutlich verbessert hat, auch wenn sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard entspricht. Auch die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend und häufig sind Generika zu niedrigen Preisen verfügbar. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht daher nicht erkennbar, warum der Zweitbeschwerdeführer in Ägypten nicht Zugang zu einem leistbaren Medikament gegen seine posttraumatische Belastungsstörung bzw. Depression haben sollte. Es besteht daher nicht das reale Risiko, dass der Zweitbeschwerdeführer aufgrund seiner instabilen psychischen Situation in Ägypten eine Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK wird erdulden müssen.In der Stellungnahme zum Gutachten wurde weiters ausgeführt, dass der Zweitbeschwerdeführer in Ägypten nicht die erforderliche staatliche Unterstützung bekommen würde; „sowohl in Hinblick auf seine medizinischen und psychologischen Bedürfnisse als auch in Hinblick auf Resozialisierungsmaßnahmen bei jugendlicher Delinquenz vergleiche EGMR 23.6.2008, Maslov/Österreich, 1638/03)“. Aus den Länderfeststellungen, denen im Verfahren auch nicht entgegengetreten wurde, ergibt sich allerdings, dass in Kairo eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist und sich die medizinische Versorgung auch außerhalb Kairos in den letzten Jahren deutlich verbessert hat, auch wenn sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard entspricht. Auch die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend und häufig sind Generika zu niedrigen Preisen verfügbar. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht daher nicht erkennbar, warum der Zweitbeschwerdeführer in Ägypten nicht Zugang zu einem leistbaren Medikament gegen seine posttraumatische Belastungsstörung bzw. Depression haben sollte. Es besteht daher nicht das reale Risiko, dass der Zweitbeschwerdeführer aufgrund seiner instabilen psychischen Situation in Ägypten eine Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK wird erdulden müssen.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Ägypten keine Lebensgrundlage vorfinden würden, dass also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt wären. Der Erstbeschwerdeführer ist erwerbsfähig und hat Berufserfahrung und kann sich an einem beliebigen Ort Ägyptens niederlassen.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war den Beschwerdeführern daher nicht zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war den Beschwerdeführern daher nicht zuzuerkennen.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide):3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide):
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
Eine Beurteilung der einzelnen Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG ergibt folgendes:Eine Beurteilung der einzelnen Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ergibt folgendes:
Zu 1.: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war:
Die Beschwerdeführer halten sich zwei Jahre in Österreich auf, wobei sie aufgrund ihrer Anträge auf internationalen Schutz vorübergehend aufenthaltsberechtigt waren. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet; oder VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247, zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso VfGH 26.04.2010, U 493/10, im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts des lediglich etwa zweijährigen Inlandsaufenthaltes der Beschwerdeführer davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthaltes das Interesse an der Achtung ihres Privat- und Familienlebens überwiegt.Die Beschwerdeführer halten sich zwei Jahre in Österreich auf, wobei sie aufgrund ihrer Anträge auf internationalen Schutz vorübergehend aufenthaltsberechtigt waren. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet; oder VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247, zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso VfGH 26.04.2010, U 493/10, im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vergleiche etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts des lediglich etwa zweijährigen Inlandsaufenthaltes der Beschwerdeführer davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthaltes das Interesse an der Achtung ihres Privat- und Familienlebens überwiegt.
Zu 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens:
Durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung liegt kein Eingriff in das Familienleben vor, weil die gesamte Familie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen ist.
Zu 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration und 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden:
Der Erstbeschwerdeführer hat keine besonderen Schritte gesetzt, um sich in der österreichischen Gesellschaft zu integrieren und auch keine Deutschkenntnisse erworben.
Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Auch diesbezüglich ist in Hinblick auf den Erstbeschwerdeführer von keinen besonderen Schwierigkeiten bei einer Rückkehr auszugehen; er ist erwerbsfähig und hat Berufserfahrung als Schlosser. Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Auch diesbezüglich ist in Hinblick auf den Erstbeschwerdeführer von keinen besonderen Schwierigkeiten bei einer Rückkehr auszugehen; er ist erwerbsfähig und hat Berufserfahrung als Schlosser.
Insbesondere in Hinblick auf die Kriterien des § 9 Abs 2 Z 3, 4 und 5 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall aber auch das Kindeswohl zu berücksichtigen. So ist bezüglich der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer gesondert zu prüfen, inwiefern deren Kindeswohl einer Rückkehrentscheidung entgegensteht. Nach der hg. Rechtsprechung sind gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR).Insbesondere in Hinblick auf die Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, 4 und 5 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall aber auch das Kindeswohl zu berücksichtigen. So ist bezüglich der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer gesondert zu prüfen, inwiefern deren Kindeswohl einer Rückkehrentscheidung entgegensteht. Nach der hg. Rechtsprechung sind gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR).
Im vorliegenden Fall wurden der Zweit- und Drittbeschwerdeführer in Ägypten geboren und sozialisiert. Sie haben dort neun bzw. sechs Jahre die Schule besucht, wohingegen sie in Österreich erst eineinhalb Schuljahre bzw. zwei Schuljahre und dies teilweise nur als außerordentliche Schüler absolviert haben. Sie sprechen beide gut Deutsch und haben Freunde gefunden. Zweifelsohne haben sie wichtige Schritte zur Integration gesetzt und befinden sie sich auch nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter, sind sie doch 15 bzw. 17 Jahre alt. Auch ist zu berücksichtigen, dass sie Ägypten bereits Ende 2018 verlassen haben. Dennoch ist nicht davon auszugehen, dass sie ihre Bindungen zu Ägypten vollends verloren haben, lebten sie doch bislang mit ihrem Vater zusammen, mit dem sie auch Arabisch sprechen.
In einer Zusammenschau ist ihnen eine Rückkehr nach Ägypten zumutbar: Sie beherrschen Arabisch als Muttersprache, können wieder in das ägyptische Schulsystem eingegliedert werden, eine Berufsausbildung machen oder einen Beruf ergreifen. Aufgrund des kurzen Inlandaufenthaltes von weniger als zwei Jahren ist ihnen eine Reintegration im Herkunftsland möglich bzw. ist eine Reintegration in das ägyptische Schulsystem sprachlich sogar leichter zu bewerkstelligen als die Absolvierung der Schullaufbahn in Österreich. Zu beachten ist zudem, dass der allfällige Umstand, dass Bildungsmöglichkeiten in Österreich mit jenen im Herkunftsland nicht gleichwertig sind, bei der Abwägung nach Art. 8 EMRK nicht entscheidend ist (vgl. VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0156 mit Verweis auf EGMR 27.2.2014, S.J. gegen Belgien, Beschw.Nr. 70.055/10, Rz. 134 und 142).In einer Zusammenschau ist ihnen eine Rückkehr nach Ägypten zumutbar: Sie beherrschen Arabisch als Muttersprache, können wieder in das ägyptische Schulsystem eingegliedert werden, eine Berufsausbildung machen oder einen Beruf ergreifen. Aufgrund des kurzen Inlandaufenthaltes von weniger als zwei Jahren ist ihnen eine Reintegration im Herkunftsland möglich bzw. ist eine Reintegration in das ägyptische Schulsystem sprachlich sogar leichter zu bewerkstelligen als die Absolvierung der Schullaufbahn in Österreich. Zu beachten ist zudem, dass der allfällige Umstand, dass Bildungsmöglichkeiten in Österreich mit jenen im Herkunftsland nicht gleichwertig sind, bei der Abwägung nach Artikel 8, EMRK nicht entscheidend ist vergleiche VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0156 mit Verweis auf EGMR 27.2.2014, S.J. gegen Belgien, Beschw.Nr. 70.055/10, Rz. 134 und 142).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass die beiden minderjährigen Beschwerdeführer den Verlust ihrer Mutter (wenn auch nicht in dem von ihnen behaupteten Zusammenhang) und traumatische Erlebnisse auf der mehrjährigen Flucht miterleben mussten und dadurch psychisch destabilisiert wurden. Allerdings ist in Bezug auf die beim Zweitbeschwerdeführer vorliegenden Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. einer Depression darauf zu verweisen, dass er diesbezüglich auch in Österreich keine Behandlung in Anspruch nimmt bzw. die medizinische Grundversorgung in Ägypten gewährleistet ist (vgl. Punkt II.1.5.), wobei nach der - vom Verwaltungsgerichtshof übernommenen - Rechtsprechung des EGMR im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Es obliegt einem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht – beurteilbar (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052, mwN). Derartige Umstände wurden seitens der Beschwerdeführer jedoch nicht substantiiert dargelegt.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass die beiden minderjährigen Beschwerdeführer den Verlust ihrer Mutter (wenn auch nicht in dem von ihnen behaupteten Zusammenhang) und traumatische Erlebnisse auf der mehrjährigen Flucht miterleben mussten und dadurch psychisch destabilisiert wurden. Allerdings ist in Bezug auf die beim Zweitbeschwerdeführer vorliegenden Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. einer Depression darauf zu verweisen, dass er diesbezüglich auch in Österreich keine Behandlung in Anspruch nimmt bzw. die medizinische Grundversorgung in Ägypten gewährleistet ist vergleiche Punkt römisch zwei.1.5.), wobei nach der - vom Verwaltungsgerichtshof übernommenen - Rechtsprechung des EGMR im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Es obliegt einem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht – beurteilbar vergleiche VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052, mwN). Derartige Umstände wurden seitens der Beschwerdeführer jedoch nicht substantiiert dargelegt.
Zu 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit und 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:
Die beiden minderjährigen Beschwerdeführer fielen durch die Teilnahme an Schlägereien auf, wobei dies beim Zweitbeschwerdeführer zu einer Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten führte.
Zu 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren:
Das Privatleben der Beschwerdeführer im Sinne des Art. 8 EMRK entstand zu einem großen Teil, als die Beschwerdeführer nur eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz innehatten und daher mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechnen mussten. Daher sind die von ihnen gesetzten Integrationsschritte zu relativieren.Das Privatleben der Beschwerdeführer im Sinne des Artikel 8, EMRK entstand zu einem großen Teil, als die Beschwerdeführer nur eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz innehatten und daher mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechnen mussten. Daher sind die von ihnen gesetzten Integrationsschritte zu relativieren.
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist:
Aufgrund der kurzen Dauer des bisherigen Aufenthaltes kommt diesem Punkt gegenständlich keine Relevanz zu.
In einer Gesamtschau kann aufgrund der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes und dem Umstand, dass eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer darstellt, auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls nicht davon ausgegangen werden, dass ihre privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen.
Wie bereits ausgeführt wurde, besteht auch nicht die Gefahr einer existenzbedrohenden Notlage. Der Erstbeschwerdeführer ist erwerbsfähig und hat Berufserfahrung, so dass es ihm möglich sein wird, für sich und die beiden minderjährigen Beschwerdeführer zu sorgen.
Zudem ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach im Rahmen der nach § 9 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) vorzunehmenden Interessenabwägung den Kriterien des § 138 ABGB lediglich die Funktion eines „Orientierungsmaßstabs“ zukommt. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 26.09.2022, Ra 2021/20/0054 bis 0060).Zudem ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach im Rahmen der nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) vorzunehmenden Interessenabwägung den Kriterien des Paragraph 138, ABGB lediglich die Funktion eines „Orientierungsmaßstabs“ zukommt. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche VwGH 26.09.2022, Ra 2021/20/0054 bis 0060).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die in den angefochtenen Bescheiden angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer darstellt.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die in den angefochtenen Bescheiden angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer darstellt.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
3.6. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide):3.6. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide):
Mit den angefochtenen Bescheiden wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Ägypten zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN). Mit den angefochtenen Bescheiden wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Ägypten zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig iSd § 50 Abs. 2 FPG, da den Beschwerdeführern keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegen.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da den Beschwerdeführern keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.
3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide):3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. der angefochtenen Bescheide):
Nach § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige besondere Umstände wurden nicht vorgebracht.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel begründete Furcht vor Verfolgung berücksichtigungswürdige Gründe Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I403.2269490.1.00Im RIS seit
17.11.2023Zuletzt aktualisiert am
17.11.2023