TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/25 W255 2267296-1

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Veröffentlicht am 25.09.2023
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Entscheidungsdatum

25.09.2023

Norm

AVG §71
B-VG Art133 Abs4
KBGG §8
VwGVG §33
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KBGG § 8 heute
  2. KBGG § 8 gültig ab 01.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  3. KBGG § 8 gültig von 01.01.2012 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2013
  4. KBGG § 8 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2011
  5. KBGG § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2009
  6. KBGG § 8 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2007
  7. KBGG § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  8. KBGG § 8 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2003
  9. KBGG § 8 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


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W255 2267296-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard WAGNER, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Oberösterreich, vom 13.01.2023, GZ: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.11.2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard WAGNER, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Oberösterreich, vom 13.01.2023, GZ: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.11.2022, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Der Antrag vom 28.11.2022 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die versäumte Frist zur Bekanntgabe der Änderung der getroffenen Entscheidung der Wahl der Leistungsart im Sinne des § 26a Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG) wird als unzulässig zurückgewiesen.“Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Der Antrag vom 28.11.2022 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die versäumte Frist zur Bekanntgabe der Änderung der getroffenen Entscheidung der Wahl der Leistungsart im Sinne des Paragraph 26 a, Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG) wird als unzulässig zurückgewiesen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

1.       Verfahrensgang:

1.1.    Am 26.07.2022 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) bei der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) einen Antrag auf pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto in der Variante 365 Tage in der täglichen Höhe von EUR 33,88 für den Zeitraum XXXX bis XXXX für ihren Sohn XXXX , geb. XXXX . 1.1. Am 26.07.2022 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) bei der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) einen Antrag auf pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto in der Variante 365 Tage in der täglichen Höhe von EUR 33,88 für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 für ihren Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 .

1.2.    Mit Mitteilung über ihren Leistungsanspruch vom 10.11.2022 wurde die BF seitens der ÖGK über ihren Bezug des Kinderbetreuungsgeldes für den Zeitraum 08.10.2022 bis 18.03.2023 in der Höhe von EUR 33,88 täglich informiert.

1.3.    Mit Schreiben vom 28.11.2022 stellte die BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „gegen die unverschuldete Versäumnis der Frist auf Änderung ihres Antrages gemäß § 26a KBGG.“ Diesen Antrag begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie bis zu der unter Punkt 1.2. genannten Mitteilung über ihren Leistungsanspruch der ÖGK davon ausgegangen sei, dass sie den beabsichtigten Antrag auf „einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld“ gestellt habe. Sie habe bis zur Zustellung der genannten Mitteilung über ihren Leistungsanspruch keine Kenntnis davon gehabt, dass eine Änderung des Antrages auf „einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld“ erforderlich sei und die Frist des § 26a KBGG ablaufe. Sie beantrage nunmehr die Zuerkennung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes. 1.3. Mit Schreiben vom 28.11.2022 stellte die BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „gegen die unverschuldete Versäumnis der Frist auf Änderung ihres Antrages gemäß Paragraph 26 a, KBGG.“ Diesen Antrag begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie bis zu der unter Punkt 1.2. genannten Mitteilung über ihren Leistungsanspruch der ÖGK davon ausgegangen sei, dass sie den beabsichtigten Antrag auf „einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld“ gestellt habe. Sie habe bis zur Zustellung der genannten Mitteilung über ihren Leistungsanspruch keine Kenntnis davon gehabt, dass eine Änderung des Antrages auf „einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld“ erforderlich sei und die Frist des Paragraph 26 a, KBGG ablaufe. Sie beantrage nunmehr die Zuerkennung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes.

1.4.    Mit Bescheid der ÖGK vom 13.01.2023, GZ: XXXX , wurde der unter Punkt 1.3. genannte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Dies deshalb, da es sich bei der in § 26a KBGG normierten Frist zur einmal möglichen Änderung der Leistungsart um eine materiellrechtliche Präklusionsfrist handle und daher bereits aus diesem Grund eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Gesetzes wegen ausgeschlossen sei. Darüber hinaus legte die ÖGK dar, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – selbst bei Annahme, es würde sich um eine verfahrensrechtliche Frist handeln – abzuweisen wäre, da gegenständlich kein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis vorgelegen sei, dass die BF daran gehindert hätte, die Frist einzuhalten. 1.4. Mit Bescheid der ÖGK vom 13.01.2023, GZ: römisch 40 , wurde der unter Punkt 1.3. genannte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Dies deshalb, da es sich bei der in Paragraph 26 a, KBGG normierten Frist zur einmal möglichen Änderung der Leistungsart um eine materiellrechtliche Präklusionsfrist handle und daher bereits aus diesem Grund eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Gesetzes wegen ausgeschlossen sei. Darüber hinaus legte die ÖGK dar, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – selbst bei Annahme, es würde sich um eine verfahrensrechtliche Frist handeln – abzuweisen wäre, da gegenständlich kein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis vorgelegen sei, dass die BF daran gehindert hätte, die Frist einzuhalten.

1.5.    Gegen den unter Punkt 1.4. genannten Bescheid der ÖGK erhob die BF mit Schreiben vom 09.02.2023 fristgerecht Beschwerde. Die BF sei bei der Auswahl der Leistungsart im Hinblick auf das Kinderbetreuungsgeld einem Irrtum unterlegen, der ihr erst durch ein Telefonat ihres Ehegatten vom 14.11.2022 bekannt und bewusstgeworden sei. Sie habe bis zur Zustellung der Mitteilung über ihren Leistungsanspruch der ÖGK keine Kenntnis davon gehabt, dass eine Änderung des Antrages auf „einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld“ erforderlich und daher der Ablauf der Frist des § 26a KBGG für sie relevant wäre. Entgegen der Ansicht der ÖGK handle es sich um keine materiellrechtliche, sondern verfahrensrechtliche Frist. 1.5. Gegen den unter Punkt 1.4. genannten Bescheid der ÖGK erhob die BF mit Schreiben vom 09.02.2023 fristgerecht Beschwerde. Die BF sei bei der Auswahl der Leistungsart im Hinblick auf das Kinderbetreuungsgeld einem Irrtum unterlegen, der ihr erst durch ein Telefonat ihres Ehegatten vom 14.11.2022 bekannt und bewusstgeworden sei. Sie habe bis zur Zustellung der Mitteilung über ihren Leistungsanspruch der ÖGK keine Kenntnis davon gehabt, dass eine Änderung des Antrages auf „einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld“ erforderlich und daher der Ablauf der Frist des Paragraph 26 a, KBGG für sie relevant wäre. Entgegen der Ansicht der ÖGK handle es sich um keine materiellrechtliche, sondern verfahrensrechtliche Frist.

1.6.    Die Beschwerdesache wurde am 17.02.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung W201 des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

1.7.    Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.08.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W201 des Bundesverwaltungsgerichts abgenommen und der Gerichtsabteilung W255 des Bundesverwaltungsgerichts mit 05.09.2023 neu zugewiesen.

2.       Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1.    Feststellungen

2.1.1.    Am 26.07.2022 stellte die BF bei der ÖGK einen Antrag auf pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto in der Variante 365 Tage in der täglichen Höhe von EUR 33,88 für den Zeitraum XXXX bis XXXX für ihren Sohn XXXX , geb. XXXX . Auf dem von der BF diesbezüglich eigenhändig ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformular findet sich auf Seite 2 folgender Absatz: „Beachten Sie bei der Wahl Ihres Systems: Die Wahl des Systems (5a oder 5b) [Anmerkung: gemeint: einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld oder Kinderbetreuungsgeld-Konto] kann nur anlässlich der erstmaligen Antragstellung getroffen werden und bindet auch den anderen Elternteil. Eine Änderung des Systems ist bis 14 Tage ab erstmaliger Antragstellung möglich. […]“. Seitens der ÖGK wurde die beantragte Leistung „Kinderbetreuungsgeld-Konto“ gewährt. 2.1.1. Am 26.07.2022 stellte die BF bei der ÖGK einen Antrag auf pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto in der Variante 365 Tage in der täglichen Höhe von EUR 33,88 für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 für ihren Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 . Auf dem von der BF diesbezüglich eigenhändig ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformular findet sich auf Seite 2 folgender Absatz: „Beachten Sie bei der Wahl Ihres Systems: Die Wahl des Systems (5a oder 5b) [Anmerkung: gemeint: einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld oder Kinderbetreuungsgeld-Konto] kann nur anlässlich der erstmaligen Antragstellung getroffen werden und bindet auch den anderen Elternteil. Eine Änderung des Systems ist bis 14 Tage ab erstmaliger Antragstellung möglich. […]“. Seitens der ÖGK wurde die beantragte Leistung „Kinderbetreuungsgeld-Konto“ gewährt.

2.1.2.   Mit Mitteilung über ihren Leistungsanspruch vom 10.11.2022 wurde die BF seitens der ÖGK über ihren Bezug des Kinderbetreuungsgeldes für den Zeitraum 08.10.2022 bis 18.03.2023 in der Höhe von EUR 33,88 täglich informiert.

2.1.3.  Mit Schreiben vom 28.11.2022 stellte die BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „gegen die unverschuldete Versäumnis der Frist auf Änderung ihres Antrages gemäß § 26a KBGG“ zwecks Beantragung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes statt des „Kinderbetreuungsgeld-Kontos“.2.1.3. Mit Schreiben vom 28.11.2022 stellte die BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „gegen die unverschuldete Versäumnis der Frist auf Änderung ihres Antrages gemäß Paragraph 26 a, KBGG“ zwecks Beantragung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes statt des „Kinderbetreuungsgeld-Kontos“.

2.1.4.    Mit Bescheid der ÖGK vom 13.01.2023, GZ: XXXX , wurde der unter Punkt 2.1.3. genannte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.2.1.4. Mit Bescheid der ÖGK vom 13.01.2023, GZ: römisch 40 , wurde der unter Punkt 2.1.3. genannte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.

2.1.5.  Gegen den unter Punkt 2.1.4. genannten Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde.

2.2.     Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes der ÖGK, darin unter anderem enthalten, das von der BF eigenhändig ausgefüllte und unterfertigte Antragsformular zwecks Beantragung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes als Konto („Kinderbetreuungsgeld-Konto“).

2.3.    Rechtliche Beurteilung:

2.3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 2.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit.

2.3.2.    Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.2.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

2.3.3.  Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.2.3.3. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

2.3.4. Gegen die Versäumung einer materiellrechtlichen Frist, also einer Frist, vor deren Ablauf ein materiellrechtlicher Anspruch – bei sonstigem Verlust des diesem zugrunde liegenden Rechts selbst (nicht nur der behördlichen Durchsetzungsmöglichkeit) – geltend gemacht werden muss bzw nach deren Ablauf ein bestimmter materiellrechtlicher Anspruch erlischt (Kolonovits/Muzak/Stöger11 Rz 623; Walter, SozSi 1962, 319 f; vgl auch § 32 Rz 3; ferner zu § 146 ZPO Deixler-Hübner in Fasching/Konecny II/33 ZPO § 146 Rz 36 ff; Fasching Rz 548; Fink, Wiedereinsetzung 43 ff), ist eine Wiedereinsetzung gem § 71 AVG nicht zulässig (VwGH 13.06.1989, 89/11/0032; 15.03.1995, 95/071/0035; 24.05.2012, 2011/03/0127; VfSlg 19.770/2013; Hellbling 472; Hengstschläger/Leeb6 Rz 602; Kolonovits/Muzak/Stöger11 Rz 623; Schulev-Steindl6 Rz 355).2.3.4. Gegen die Versäumung einer materiellrechtlichen Frist, also einer Frist, vor deren Ablauf ein materiellrechtlicher Anspruch – bei sonstigem Verlust des diesem zugrunde liegenden Rechts selbst (nicht nur der behördlichen Durchsetzungsmöglichkeit) – geltend gemacht werden muss bzw nach deren Ablauf ein bestimmter materiellrechtlicher Anspruch erlischt (Kolonovits/Muzak/Stöger11 Rz 623; Walter, SozSi 1962, 319 f; vergleiche auch Paragraph 32, Rz 3; ferner zu Paragraph 146, ZPO Deixler-Hübner in Fasching/Konecny II/33 ZPO Paragraph 146, Rz 36 ff; Fasching Rz 548; Fink, Wiedereinsetzung 43 ff), ist eine Wiedereinsetzung gem Paragraph 71, AVG nicht zulässig (VwGH 13.06.1989, 89/11/0032; 15.03.1995, 95/071/0035; 24.05.2012, 2011/03/0127; VfSlg 19.770 aus 2013,; Hellbling 472; Hengstschläger/Leeb6 Rz 602; Kolonovits/Muzak/Stöger11 Rz 623; Schulev-Steindl6 Rz 355).

Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Anordnung in § 72 Abs. 1 AVG und § 33 Abs. 5 VwGVG, wonach durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung der Frist befunden hat. Es muss die Partei eine in den Verfahrensgesetzen oder in den materiellrechtlichen Vorschriften festgelegte Frist versäumt haben, die für den Gang des Verfahrens (und nicht für den materiellrechtlichen Anspruch) ausschlaggebend ist (VwSlg 2174 A/1951; Hengstschläger/Leeb6 Rz 602 FN 1001; vgl auch VwSlg 144 F/1949; VwGH 31.01.1962, 945/60; 14.03.1995, 94/20/0528; 31.03.2005, 2005/03/0033). Nach den Materialien zum AVG wollte der Gesetzgeber in Anlehnung an die anderwärts, z.B. in der ZPO oder StPO, enthaltenen Vorschriften die Wiedereinsetzung regeln, um damit eine bisher im Verwaltungsverfahren klaffende Lücke auszufüllen (RV 1925, 8; AB 1925, 21). Wie daraus hervorgeht, wollte der Gesetzgeber im Verwaltungsverfahren nicht über den Rahmen der in den sonstigen Verfahrensvorschriften (insb in der ZPO und StPO) bestehenden Wiedereinsetzungsmöglichkeiten hinausgehen und nur gegen die Folgen der Versäumung befristeter Prozesshandlungen (vgl Rz 4; VwSlg 1291 A/1950) unter gewissen Voraussetzungen Abhilfe schaffen, nicht aber gegen die Folgen der Versäumung solcher Fristen, innerhalb welcher ein materiellrechtlicher Anspruch geltend gemacht werden muss, damit das zugrunde liegende Recht nicht untergeht (vgl VwSlg 1291 A/1950; VwGH 31.01.1962, 945/60; ferner VwGH 24.05.1982, 81/10/0080; Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, § 72, Rz 13).Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Anordnung in Paragraph 72, Absatz eins, AVG und Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG, wonach durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung der Frist befunden hat. Es muss die Partei eine in den Verfahrensgesetzen oder in den materiellrechtlichen Vorschriften festgelegte Frist versäumt haben, die für den Gang des Verfahrens (und nicht für den materiellrechtlichen Anspruch) ausschlaggebend ist (VwSlg 2174 A/1951; Hengstschläger/Leeb6 Rz 602 FN 1001; vergleiche auch VwSlg 144 F/1949; VwGH 31.01.1962, 945/60; 14.03.1995, 94/20/0528; 31.03.2005, 2005/03/0033). Nach den Materialien zum AVG wollte der Gesetzgeber in Anlehnung an die anderwärts, z.B. in der ZPO oder StPO, enthaltenen Vorschriften die Wiedereinsetzung regeln, um damit eine bisher im Verwaltungsverfahren klaffende Lücke auszufüllen Regierungsvorlage 1925, 8; Ausschussbericht 1925, 21). Wie daraus hervorgeht, wollte der Gesetzgeber im Verwaltungsverfahren nicht über den Rahmen der in den sonstigen Verfahrensvorschriften (insb in der ZPO und StPO) bestehenden Wiedereinsetzungsmöglichkeiten hinausgehen und nur gegen die Folgen der Versäumung befristeter Prozesshandlungen vergleiche Rz 4; VwSlg 1291 A/1950) unter gewissen Voraussetzungen Abhilfe schaffen, nicht aber gegen die Folgen der Versäumung solcher Fristen, innerhalb welcher ein materiellrechtlicher Anspruch geltend gemacht werden muss, damit das zugrunde liegende Recht nicht untergeht vergleiche VwSlg 1291 A/1950; VwGH 31.01.1962, 945/60; ferner VwGH 24.05.1982, 81/10/0080; Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Paragraph 72,, Rz 13).

2.3.5. Eine Frist hat dann verfahrensrechtlichen Charakter, wenn sie die Möglichkeit, eine Handlung zu setzen, die prozessuale Rechtswirkungen auslösen soll (Verfahrenshandlung), zeitlich beschränkt. Ist hingegen eine Rechtshandlung auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so ist die dafür vorgesehene Zeitspanne als materiellrechtliche Frist zu qualifizieren (vgl VwGH 28.08.2008, 2008/22/0348; VwGH 09.12.2013, 2011/10/0179; VwGH 21.12.2004, 2003/04/0138). 2.3.5. Eine Frist hat dann verfahrensrechtlichen Charakter, wenn sie die Möglichkeit, eine Handlung zu setzen, die prozessuale Rechtswirkungen auslösen soll (Verfahrenshandlung), zeitlich beschränkt. Ist hingegen eine Rechtshandlung auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so ist die dafür vorgesehene Zeitspanne als materiellrechtliche Frist zu qualifizieren vergleiche VwGH 28.08.2008, 2008/22/0348; VwGH 09.12.2013, 2011/10/0179; VwGH 21.12.2004, 2003/04/0138).

2.3.6.  Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, idF BGBI. I Nr. 61/2022, lautet wie folgt:2.3.6. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 61 aus 2022,, lautet wie folgt:

Wahl der Leistungsart

§ 26a. Die Wahl der Leistungsart (Abschnitt 2 oder Abschnitt 5) ist bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen. Diese Entscheidung bindet neben dem antragstellenden Elternteil auch den anderen Elternteil. Eine spätere Änderung dieser getroffenen Entscheidung ist nicht möglich, es sei denn, der antragstellende Elternteil gibt dem zuständigen Krankenversicherungsträger die, einmal mögliche, Änderung binnen 14 Kalendertagen ab der erstmaligen Antragstellung bekannt.“Paragraph 26 a, Die Wahl der Leistungsart (Abschnitt 2 oder Abschnitt 5) ist bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen. Diese Entscheidung bindet neben dem antragstellenden Elternteil auch den anderen Elternteil. Eine spätere Änderung dieser getroffenen Entscheidung ist nicht möglich, es sei denn, der antragstellende Elternteil gibt dem zuständigen Krankenversicherungsträger die, einmal mögliche, Änderung binnen 14 Kalendertagen ab der erstmaligen Antragstellung bekannt.“

2.3.7. In den Erläuterungen zur RV 2336, BlgNr 24. GP (= Novelle BGBl 2013/2017) Novelle wurde zu § 26a KBGG und der Hinzufügung des letzten Satzes in §26a KBGG, Folgendes ausgeführt: 2.3.7. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2336, BlgNr 24. Gesetzgebungsperiode (= Novelle Bundesgesetzblatt 2013 aus 2017,) Novelle wurde zu Paragraph 26 a, KBGG und der Hinzufügung des letzten Satzes in §26a KBGG, Folgendes ausgeführt:

„Das Kinderbetreuungsgeldgesetz sieht vor, dass die Wahl der Variante in jedem Fall bindend ist und nicht mehr geändert werden kann. Auch mittels Antragsrückziehung (wie im AVG vorgesehen) und darauffolgender Neubeantragung kann die einmal gewählte Variante nicht geändert werden. Derzeit sieht das Gesetz keine Ausnahmen von dieser Spezialregelung vor. Demnach kann auch ein kleiner Fehler bei der Auswahl der Variante (durch Ankreuzen am Antragsformular) selbst kurz nach der erfolgten Antragstellung nicht mehr korrigiert werden. In Hinkunft haben Eltern ab dem Tag der erstmaligen Antragstellung, dh. ab dem Tag, an dem das erste Antragsformular beim Krankenversicherungsträger eingelangt ist (persönlich, postalisch oder online per elektronischer Signatur/FinanzOnline), 14 Kalendertage Zeit, die Wahl der Variante zu korrigieren. Die einmal mögliche Änderung der Wahl der Variante muss vom antragstellenden Elternteil schriftlich dem Krankenversicherungsträger bekannt gegeben werden. Durch die Einführung dieser Frist zur Variantenänderung kann die Auszahlung des Kinderbetreuungsgelds vom Krankenversicherungsträger frühestens nach Ablauf dieser 14 Tage (Datum des tatsächlichen Einlangens der schriftlichen Änderungsmeldung beim Krankenversicherungsträger) in die Wege geleitet werden.“

2.3.8. Wie seitens der BVAEB zu Recht dargelegt, hat der OGH bereits mehrfach eine Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 26a KBGG idF vor der Novelle BGBl 2013/2017 (mit der zur Vermeidung von Härtefällen für Antragstellungen ab 01.01.2014 die einmal mögliche Änderung innerhalb von 14 Kalendertagen ab der erstmaligen Antragstellung geschaffen wurde) verneint, da gegen den Grundsatz, wonach die bei erstmaliger Antragstellung getroffene Entscheidung über die Kinderbetreuungsgeld-Variante den Antragsteller grundsätzlich bindet, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Den Leistungswerbern – so der OGH – ist durchaus zuzumuten, sich im Vorfeld des Bezugs über die verschiedenen Kinderbetreuungsgeld-Varianten entsprechend zu informieren und in weiterer Folge die auch tatsächlich gewollte Leistungsart auf dem vorgesehenen Antragsformular (§ 26 Abs 1 KBGG) anzukreuzen. Der Austausch der begehrten Leistungen (hinsichtlich der Wahl der spezifischen Art des Kinderbetreuungsgeldes) wurde als nicht zulässig beurteilt (RS0129681, 10 ObS 53/17t vom 18.07.2017, 10 ObS 76/15x vom 30.07.2015 und 10 ObS 79/14m vom 15.07.2014). 2.3.8. Wie seitens der BVAEB zu Recht dargelegt, hat der OGH bereits mehrfach eine Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des Paragraph 26 a, KBGG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt 2013 aus 2017, (mit der zur Vermeidung von Härtefällen für Antragstellungen ab 01.01.2014 die einmal mögliche Änderung innerhalb von 14 Kalendertagen ab der erstmaligen Antragstellung geschaffen wurde) verneint, da gegen den Grundsatz, wonach die bei erstmaliger Antragstellung getroffene Entscheidung über die Kinderbetreuungsgeld-Variante den Antragsteller grundsätzlich bindet, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Den Leistungswerbern – so der OGH – ist durchaus zuzumuten, sich im Vorfeld des Bezugs über die verschiedenen Kinderbetreuungsgeld-Varianten entsprechend zu informieren und in weiterer Folge die auch tatsächlich gewollte Leistungsart auf dem vorgesehenen Antragsformular (Paragraph 26, Absatz eins, KBGG) anzukreuzen. Der Austausch der begehrten Leistungen (hinsichtlich der Wahl der spezifischen Art des Kinderbetreuungsgeldes) wurde als nicht zulässig beurteilt (RS0129681, 10 ObS 53/17t vom 18.07.2017, 10 ObS 76/15x vom 30.07.2015 und 10 ObS 79/14m vom 15.07.2014).

2.3.9.  Hat eine Bezieherin von Kinderbetreuungsgeld keine Mitteilung über ihren Leistungsanspruch erhalten und wird sie daher auf ihre Irrtum (hier: Wahl der „Pauschalvariante 12+2“ anstatt des gewünschten einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes) erst rund vier Monate nach der erstmaligen Antragstellung aufmerksam, weil ihr das ausgezahlte Kinderbetreuungsgeld zu niedrig erscheint, so reicht die bloße Behauptung, sie habe sich im Zuge der Antragstellung geirrt und in Wahrheit eine andere Leistungsart beantragen wollen, für eine Änderung der Bezugsvariante nicht aus (OGH 11.10.2016, 10 ObS 114/16m).

2.3.10. Im Erkenntnis vom 05.09.2018, Ra 2018/03/0085, wurde vom Verwaltungsgerichtshof zu der im § 8 Abs. 1 Z 2 KBGG normierten Frist Stellung genommen und diese als materiellrechtliche Frist beurteilt:2.3.10. Im Erkenntnis vom 05.09.2018, Ra 2018/03/0085, wurde vom Verwaltungsgerichtshof zu der im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG normierten Frist Stellung genommen und diese als materiellrechtliche Frist beurteilt:

„Wenn § 8 Abs. 1 Z 2 KBGG auf den Ablauf des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres abstellt, wird klar zum Ausdruck gebracht, dass im Falle der Überschreitung der Zuverdienstgrenze gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 KBGG im betreffenden Kalenderjahr die Höhe des materiellrechtlichen Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld vom Nachweis der Abgrenzung der Einkünfte nach § 8 Abs. 1 Z 2 KBGG bis zum genannten Ablauf abhängt und bei einer Versäumung im den Grenzbetrag übersteigenden Ausmaß untergeht. Bei Versäumung der Frist zur Abgrenzung der Einkünfte tritt somit ausschließlich eine materielle Rechtswirkung ein, die in Rede stehende Frist ist derart als materiell-rechtliche Frist zu qualifizieren (vgl. etwa idS VwGH 09.12.2013, 2011/10/0179; VwGH 18.11.2009, 2008/08/0100; VwGH 28.08.2008, 2008/22/0348; VwGH 26.01.2005, 2004/08/0136). Für die Annahme einer materiellrechtlichen Frist ist dabei nicht erforderlich, dass in der Rechtsgrundlage ausdrücklich angeführt wird, dass der Anspruch - im den Grenzbetrag überschreitenden Ausmaß - bei verspäteter Geltendmachung untergeht (vgl. VwGH 27.09.2007, 2003/11/0063). Schließlich ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG) nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig; gegen die Versäumung einer Frist lediglich materiellrechtlichen Charakters kommt eine solche Wiedereinsetzung nicht in Betracht (vgl. VwGH 26.04.2011, 2011/03/0017)."„Wenn Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG auf den Ablauf des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres abstellt, wird klar zum Ausdruck gebracht, dass im Falle der Überschreitung der Zuverdienstgrenze gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, KBGG im betreffenden Kalenderjahr die Höhe des materiellrechtlichen Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld vom Nachweis der Abgrenzung der Einkünfte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG bis zum genannten Ablauf abhängt und bei einer Versäumung im den Grenzbetrag übersteigenden Ausmaß untergeht. Bei Versäumung der Frist zur Abgrenzung der Einkünfte tritt somit ausschließlich eine materielle Rechtswirkung ein, die in Rede stehende Frist ist derart als materiell-rechtliche Frist zu qualifizieren vergleiche etwa idS VwGH 09.12.2013, 2011/10/0179; VwGH 18.11.2009, 2008/08/0100; VwGH 28.08.2008, 2008/22/0348; VwGH 26.01.2005, 2004/08/0136). Für die Annahme einer materiellrechtlichen Frist ist dabei nicht erforderlich, dass in der Rechtsgrundlage ausdrücklich angeführt wird, dass der Anspruch - im den Grenzbetrag überschreitenden Ausmaß - bei verspäteter Geltendmachung untergeht vergleiche VwGH 27.09.2007, 2003/11/0063). Schließlich ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraph 71, AVG) nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig; gegen die Versäumung einer Frist lediglich materiellrechtlichen Charakters kommt eine solche Wiedereinsetzung nicht in Betracht vergleiche VwGH 26.04.2011, 2011/03/0017)."

Sowohl bei § 8 Abs. 1 Z 2 KBGG als auch bei der verfahrensgegenständlich anzuwendenden Bestimmung des § 26a KBGG geht es nicht darum, ob grundsätzlich die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes vorliegen, sondern darum, in welcher – je nach ausgewählter Variante – zustehenden Höhe das Kinderbetreuungsgeld zusteht und jeweils bis zu einer bestimmten Frist vom Leistungswerber ausgewählt (z.B. Kinderbetreuungsgeld-Konto) oder nachgewiesen (Nachweis der Abgrenzung der Einkünfte nach § 8 Abs. 1 Z 2 KBGG bis zur vorgesehenen Frist) wird. Sowohl bei Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG als auch bei der verfahrensgegenständlich anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 26 a, KBGG geht es nicht darum, ob grundsätzlich die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes vorliegen, sondern darum, in welcher – je nach ausgewählter Variante – zustehenden Höhe das Kinderbetreuungsgeld zusteht und jeweils bis zu einer bestimmten Frist vom Leistungswerber ausgewählt (z.B. Kinderbetreuungsgeld-Konto) oder nachgewiesen (Nachweis der Abgrenzung der Einkünfte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG bis zur vorgesehenen Frist) wird.

2.3.9.  Aus den dargelegten Charakteristika verfahrensrechtlicher und materiellrechtlicher Fristen sowie der dazu und zum KBGG ergangenen Judikatur lässt sich ableiten, dass es sich bei der verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmung des § 26a KBGG um eine materiellrechtliche Frist handelt. 2.3.9. Aus den dargelegten Charakteristika verfahrensrechtlicher und materiellrechtlicher Fristen sowie der dazu und zum KBGG ergangenen Judikatur lässt sich ableiten, dass es sich bei der verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmung des Paragraph 26 a, KBGG um eine materiellrechtliche Frist handelt.

Ausgehend davon erübrigt sich ein Eingehen auf die Beschwerdeausführungen und ist der Auffassung der ÖGK, wonach es sich bei der in § 26a KBGG normierten Frist um eine materiellrechtliche Frist handelt und daher die Bestimmungen der §§ 71 f AVG über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Anwendung finden, nicht entgegenzutreten. Ausgehend davon erübrigt sich ein Eingehen auf die Beschwerdeausführungen und ist der Auffassung der ÖGK, wonach es sich bei der in Paragraph 26 a, KBGG normierten Frist um eine materiellrechtliche Frist handelt und daher die Bestimmungen der Paragraphen 71, f AVG über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Anwendung finden, nicht entgegenzutreten.

2.3.10. Da gegen die Versäumung einer materiellrechtlichen Frist eine Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG nicht zulässig ist, wäre der diesbezüglich Antrag von der ÖGK jedoch nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen gewesen (vgl VwGH 13.06.1989, 89/11/0032).2.3.10. Da gegen die Versäumung einer materiellrechtlichen Frist eine Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, AVG nicht zulässig ist, wäre der diesbezüglich Antrag von der ÖGK jedoch nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen gewesen vergleiche VwGH 13.06.1989, 89/11/0032).

Zu B)   Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer Rechtsprechung fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer Rechtsprechung fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist.

Im vorliegenden Fall ist die Revision zulässig. Im Hinblick auf die zu lösende Rechtsfrage, ob es sich bei der in § 26a KBGG normierten Frist um eine materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche handelt, die der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich (oder nicht zugänglich) ist, liegt keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision zulässig. Im Hinblick auf die zu lösende Rechtsfrage, ob es sich bei der in Paragraph 26 a, KBGG normierten Frist um eine materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche handelt, die der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich (oder nicht zugänglich) ist, liegt keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Antragsänderung Fristversäumung Kinderbetreungsgeld materiellrechtliche Frist Revision zulässig Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W255.2267296.1.00

Im RIS seit

04.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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