Entscheidungsdatum
25.09.2023Norm
AsylG 2005 §58 Abs9Spruch
,
G310 2266583-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Peter PHILIPP, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , und die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Peter PHILIPP, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , und die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. der Beschwerdevorentscheidung wird als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. der Beschwerdevorentscheidung wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der Beschwerdevorentscheidung wird mit der Maßgabe abgewiesen, als dass dieser korrekt zu lauten hat:römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. der Beschwerdevorentscheidung wird mit der Maßgabe abgewiesen, als dass dieser korrekt zu lauten hat:
„III. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK vom 17.03.2015 wird gemäß § 58 Abs 9 AsylG zurückgewiesen.“„III. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 17.03.2015 wird gemäß Paragraph 58, Absatz 9, AsylG zurückgewiesen.“
III. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VII. der Beschwerdevorentscheidung wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sieben. der Beschwerdevorentscheidung wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Dem Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2015 ohne entsprechende Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen durch einen Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG erteilt. In der Folge wurden ihm vonseiten der Bezirkshauptmannschaft XXXX weitere Aufenthaltsberechtigungen (Rot-Weiß-Rot-Karte plus – Umstieg BFA) erteilt. Zuletzt stellte der BF im Februar 2021 einen Verlängerungsantrag für den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ und wurde ihm eine Aufenthaltskarte, gültig bis Februar 2024, ausgefolgt. Dem Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2015 ohne entsprechende Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen durch einen Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG erteilt. In der Folge wurden ihm vonseiten der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 weitere Aufenthaltsberechtigungen (Rot-Weiß-Rot-Karte plus – Umstieg BFA) erteilt. Zuletzt stellte der BF im Februar 2021 einen Verlängerungsantrag für den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ und wurde ihm eine Aufenthaltskarte, gültig bis Februar 2024, ausgefolgt.
Mit Urteil eines Landesgerichts XXXX vom XXXX .2020, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß nach § 302 Abs 1 StGB als Beteiligter gemäß § 12 zweiter Fall StGB und des Vergehens der Bestechung nach § 307 Abs 1 unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2020, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB als Beteiligter gemäß Paragraph 12, zweiter Fall StGB und des Vergehens der Bestechung nach Paragraph 307, Absatz eins, unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
Am XXXX .2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt, im Rahmen welcher der BF Dokumente zum Beweis seiner Integration vorlegte. Am römisch 40 .2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt, im Rahmen welcher der BF Dokumente zum Beweis seiner Integration vorlegte.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2022 wurde ausgesprochen, dass der Bescheid des BFA, IFA-Zl. XXXX , rechtskräftig am XXXX .2021, betreffend das Verfahren aufgrund des Antrages vom XXXX .03.2015 auf einen „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK“ gemäß § 55 AsylG von Amts wegen aufgehoben werde (Spruchpunkt I.), das am XXXX .03.2015 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages des BF vom selben Tag auf einen „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK“ gemäß § 55 AsylG, gemäß § 69 Abs 1 Z 1 iVm § 69 Abs 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen werde. Das Verfahren trete in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am XXXX .03.2015 befunden habe. (ebenfalls als Spruchpunkt I. bezeichnet). Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom XXXX .03.2015 wurde gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs 4 FPG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III.) und die Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo nach § 46 FPG festgestellt (Spruchpunkt IV.), ein dreijähriges Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2022 wurde ausgesprochen, dass der Bescheid des BFA, IFA-Zl. römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2021, betreffend das Verfahren aufgrund des Antrages vom römisch 40 .03.2015 auf einen „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ gemäß Paragraph 55, AsylG von Amts wegen aufgehoben werde (Spruchpunkt römisch eins.), das am römisch 40 .03.2015 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages des BF vom selben Tag auf einen „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ gemäß Paragraph 55, AsylG, gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen werde. Das Verfahren trete in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am römisch 40 .03.2015 befunden habe. (ebenfalls als Spruchpunkt römisch eins. bezeichnet). Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom römisch 40 .03.2015 wurde gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und die Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo nach Paragraph 46, FPG festgestellt (Spruchpunkt römisch vier.), ein dreijähriges Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF wegen Amtsmissbrauchs und Bestechung. Dieser hätte einen Beamten des BFA dazu bestimmt, ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ihm einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Aus diesem Grund sei das Verfahren gemäß § 69 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 AVG wiederaufzunehmen. Der BF sei zwar rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, sei aber im Jahr 2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Der BF habe in Österreich ein Familienleben begründet, obwohl er sich bereits bewusst sein müsste, dass sein Aufenthaltstitel nicht rechtmäßig zustande gekommen sei. Seine Gattin habe einen Aufenthaltstitel aufgrund von Familiennachzug erhalten, welcher sich jedoch auf den strafrechtswidrig erhaltenen Aufenthaltstitel stütze. Dem BF sei zumutbar sein Familienleben im Herkunftsstaat fortzusetzen, zumal seine Frau und Kinder ebenfalls kosovarische Staatsangehörige seien. Nicht verkannt werde, dass der BF Familienangehörige im Bundesgebiet habe und verfüge er über Arbeitserfahrung im Bundesgebiet. Beides werde jedoch dadurch relativiert, dass dies erst durch die strafgerichtlich verurteilte Handlung möglich gewesen sei. In Abwägung der öffentlichen mit den privaten Interessen sei daher eine Rückkehrentscheidung verhältnismäßig. Ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren sei zudem notwendig, um die in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, im Besonderen zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, zu erreichen.Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF wegen Amtsmissbrauchs und Bestechung. Dieser hätte einen Beamten des BFA dazu bestimmt, ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ihm einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Aus diesem Grund sei das Verfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG wiederaufzunehmen. Der BF sei zwar rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, sei aber im Jahr 2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Der BF habe in Österreich ein Familienleben begründet, obwohl er sich bereits bewusst sein müsste, dass sein Aufenthaltstitel nicht rechtmäßig zustande gekommen sei. Seine Gattin habe einen Aufenthaltstitel aufgrund von Familiennachzug erhalten, welcher sich jedoch auf den strafrechtswidrig erhaltenen Aufenthaltstitel stütze. Dem BF sei zumutbar sein Familienleben im Herkunftsstaat fortzusetzen, zumal seine Frau und Kinder ebenfalls kosovarische Staatsangehörige seien. Nicht verkannt werde, dass der BF Familienangehörige im Bundesgebiet habe und verfüge er über Arbeitserfahrung im Bundesgebiet. Beides werde jedoch dadurch relativiert, dass dies erst durch die strafgerichtlich verurteilte Handlung möglich gewesen sei. In Abwägung der öffentlichen mit den privaten Interessen sei daher eine Rückkehrentscheidung verhältnismäßig. Ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren sei zudem notwendig, um die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, im Besonderen zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, zu erreichen.
Dagegen richtet sich die erhobene Beschwerde mit den Anträgen den Bescheid zu beheben, hilfsweise die Rückkehrentscheidung iVm mit dem Einreiseverbot für unzulässig zu erklären sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.Dagegen richtet sich die erhobene Beschwerde mit den Anträgen den Bescheid zu beheben, hilfsweise die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit mit dem Einreiseverbot für unzulässig zu erklären sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Begründet wird dies damit, dass nicht nachvollziehbar sei, warum das BFA ein negativ abgeschlossenes Verfahren wiederaufnehme, um es nochmals negativ abzuschließen. Da das Strafverfahren erstinstanzlich am XXXX .02.2020 beendet worden sei, sei eine Wiederaufnahme über ein Jahr nach Kenntnis des Aufnahmegrundes daher unzulässig. Der BF sei erwerbstätig, erziele ein regelmäßiges Einkommen, habe gute Deutschkenntnisse und bestehe ein aufrechtes Familienleben in Österreich. Er lebe seit knapp acht Jahren durchgehend und rechtmäßig in Österreich. Eine Rückkehrentscheidung sei aufgrund des langjährigen Aufenthaltes unzulässig. Das strafrechtliche Verhalten liege nunmehr fast acht Jahre zurück und sei der BF sonst strafrechtlich unbescholten. Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne einer Zukunftsprognose sei nicht zu erkennen. Begründet wird dies damit, dass nicht nachvollziehbar sei, warum das BFA ein negativ abgeschlossenes Verfahren wiederaufnehme, um es nochmals negativ abzuschließen. Da das Strafverfahren erstinstanzlich am römisch 40 .02.2020 beendet worden sei, sei eine Wiederaufnahme über ein Jahr nach Kenntnis des Aufnahmegrundes daher unzulässig. Der BF sei erwerbstätig, erziele ein regelmäßiges Einkommen, habe gute Deutschkenntnisse und bestehe ein aufrechtes Familienleben in Österreich. Er lebe seit knapp acht Jahren durchgehend und rechtmäßig in Österreich. Eine Rückkehrentscheidung sei aufgrund des langjährigen Aufenthaltes unzulässig. Das strafrechtliche Verhalten liege nunmehr fast acht Jahre zurück und sei der BF sonst strafrechtlich unbescholten. Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne einer Zukunftsprognose sei nicht zu erkennen.
Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom XXXX .2022 wurde die Dauer des Einreiseverbots auf 18 Monate herabgesetzt (Spruchpunkt VI.; Spruchpunkt VII. in der rechtlichen Beurteilung) Die Reduktion des Einreiseverbots von drei Jahren auf 18 Monate wurde mit dem Wohlverhalten des BF und seiner besonderen Situation betreffend Familien- und Privatleben (insbesondere Integration in Gesellschaft und Arbeitsmarkt) begründet, die Entscheidungen zu den restlichen Spruchpunkten jedoch weitestgehend gleich begründet. Die Spruchpunkte I. bis IV. sowie VII. wurden inhaltlich nicht geändert.Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom römisch 40 .2022 wurde die Dauer des Einreiseverbots auf 18 Monate herabgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.; Spruchpunkt römisch sieben. in der rechtlichen Beurteilung) Die Reduktion des Einreiseverbots von drei Jahren auf 18 Monate wurde mit dem Wohlverhalten des BF und seiner besonderen Situation betreffend Familien- und Privatleben (insbesondere Integration in Gesellschaft und Arbeitsmarkt) begründet, die Entscheidungen zu den restlichen Spruchpunkten jedoch weitestgehend gleich begründet. Die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. sowie römisch sieben. wurden inhaltlich nicht geändert.
Mit Vorlageantrag vom XXXX .2023 wird unter Bezugnahme auf die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2022 der Antrag auf Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht gestellt.Mit Vorlageantrag vom römisch 40 .2023 wird unter Bezugnahme auf die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2022 der Antrag auf Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht gestellt.
Die gegenständliche Beschwerde und der Vorlageantrag wurden mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 03.02.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Nach Aufforderung durch das erkennende Gericht teilte die BH XXXX mit E-Mail vom XXXX .02.2023 mit, dass der Antrag des BF auf Verlängerung des Aufenthaltstitels am 11.02.2021 eingebracht und am 15.02.2021 entschieden worden sei. Die Ausfolgung sei am 18.03.2021 erfolgt. Die mit XXXX .09.2021 rechtskräftig gewordene Verurteilung sei der BH XXXX zum Entscheidungszeitpunkt weder bekannt gewesen, noch konnte diese bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Nach Aufforderung durch das erkennende Gericht teilte die BH römisch 40 mit E-Mail vom römisch 40 .02.2023 mit, dass der Antrag des BF auf Verlängerung des Aufenthaltstitels am 11.02.2021 eingebracht und am 15.02.2021 entschieden worden sei. Die Ausfolgung sei am 18.03.2021 erfolgt. Die mit römisch 40 .09.2021 rechtskräftig gewordene Verurteilung sei der BH römisch 40 zum Entscheidungszeitpunkt weder bekannt gewesen, noch konnte diese bei der Entscheidung berücksichtigt werden.
Feststellungen:
Der BF wurde am XXXX in XXXX /Kosovo geboren und ist Staatsangehöriger des Kosovo. Er spricht albanisch und deutsch. Der BF hat im Kosovo acht Jahre die Grundschule und vier Jahre eine technische Schule mit Fachgebiet Automechanik besucht. Der BF verfügt über ein Diplom als Kfz-Mechaniker. Im Kosovo lebt seine Mutter. Der BF hat einen Kredit in Höhe von EUR 27.000,00, der in monatlichen Kreditraten in Höhe von EUR 470,00 abgestattet wird. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 /Kosovo geboren und ist Staatsangehöriger des Kosovo. Er spricht albanisch und deutsch. Der BF hat im Kosovo acht Jahre die Grundschule und vier Jahre eine technische Schule mit Fachgebiet Automechanik besucht. Der BF verfügt über ein Diplom als Kfz-Mechaniker. Im Kosovo lebt seine Mutter. Der BF hat einen Kredit in Höhe von EUR 27.000,00, der in monatlichen Kreditraten in Höhe von EUR 470,00 abgestattet wird.
Der BF hat im Jänner 2017 die kosovarische Staatsangehörige XXXX geheiratet und lebt mit ihr und den beiden in Österreich geborenen Kindern in einer Mietwohnung in XXXX . Die Miete für die Wohnung beträgt monatlich ungefähr EUR 500,00 zzgl. Betriebskosten. Der BF hat im Jänner 2017 die kosovarische Staatsangehörige römisch 40 geheiratet und lebt mit ihr und den beiden in Österreich geborenen Kindern in einer Mietwohnung in römisch 40 . Die Miete für die Wohnung beträgt monatlich ungefähr EUR 500,00 zzgl. Betriebskosten.
Die Ehegattin geht keiner Erwerbstätigkeit nach und bezog im Zeitraum vom 2020 bis 2023 Kinderbetreuungsgeld.
Seit April 2015 ist der BF durchgehend in Österreich aufhältig und hier mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Der BF ist seit Mai 2015 mit saisonalen Unterbrechungen (von bis zu zweieinhalb Monaten im Jahr) und teilweise geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen als Fassadenarbeiter beim selben Arbeitgeber beschäftigt, wobei die vollversicherte Erwerbstätigkeit deutlich überwiegt. Der BF verdient monatlich ungefähr EUR 1.800 netto.
Im März 2015 wurde dem BF vom BFA erstmals ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG ausgestellt. Seit März 2016 verfügt der BF über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ und wurden ihm vonseiten der Bezirkshauptmannschaft XXXX weitere Aufenthaltsberechtigungen (Rot-Weiß-Rot-Karte plus – Umstieg BFA) erteilt. Zuletzt stellte der BF am 11.02.2021 einen Verlängerungsantrag für den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ und wurde ihm am 18.03.2021 eine Aufenthaltskarte, gültig bis Februar 2024, ausgefolgt. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX war im Zeitpunkt der letzten Verlängerung des Aufenthaltstitels über die strafgerichtliche Verurteilung des BF nicht in Kenntnis. Im März 2015 wurde dem BF vom BFA erstmals ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG ausgestellt. Seit März 2016 verfügt der BF über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ und wurden ihm vonseiten der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 weitere Aufenthaltsberechtigungen (Rot-Weiß-Rot-Karte plus – Umstieg BFA) erteilt. Zuletzt stellte der BF am 11.02.2021 einen Verlängerungsantrag für den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ und wurde ihm am 18.03.2021 eine Aufenthaltskarte, gültig bis Februar 2024, ausgefolgt. Die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 war im Zeitpunkt der letzten Verlängerung des Aufenthaltstitels über die strafgerichtliche Verurteilung des BF nicht in Kenntnis.
Seine Ehegattin verfügt seit Juli 2019 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welcher aufgrund von Verlängerungsanträgen verlängert wurde.
Am XXXX .03.2015 stellte der BF einen Antrag nach Artikel 8 EMRK außerhalb der Parteienverkehrszeiten in Räumlichkeiten des BFA, mit dem Vorsatz, eine Aufenthaltsbewilligung für Österreich zu erhalten. Der (ebenfalls verurteilte) Beamte des BFA fertigte ein Lichtbild des BF an, nahm seine Fingerabdrücke und spielte seine Daten ins System ein. Die Anlage des Verfahrens erfolgte am selben Tag. Der Beamte bewilligte dem BF ohne das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und ohne diese nur ansatzweise überprüft zu haben eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs 1 Z 1 und Z 2 AsylG und erteilte ihm diesen am XXXX .03.2015. Der BF bezahlte in der Folge in zwei Teilbeträgen von jeweils EUR 1.500,00 an jene Person, die ihm dies vermittelte, der Betrag wurde über zwei weitere Verurteilte an den Beamten übergeben. Während dieses gesamten Ablaufs wusste der BF, dass der Beamte pflichtwidrig handelte und hierfür eine finanzielle Zuwendung erhielt.Am römisch 40 .03.2015 stellte der BF einen Antrag nach Artikel 8 EMRK außerhalb der Parteienverkehrszeiten in Räumlichkeiten des BFA, mit dem Vorsatz, eine Aufenthaltsbewilligung für Österreich zu erhalten. Der (ebenfalls verurteilte) Beamte des BFA fertigte ein Lichtbild des BF an, nahm seine Fingerabdrücke und spielte seine Daten ins System ein. Die Anlage des Verfahrens erfolgte am selben Tag. Der Beamte bewilligte dem BF ohne das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und ohne diese nur ansatzweise überprüft zu haben eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG und erteilte ihm diesen am römisch 40 .03.2015. Der BF bezahlte in der Folge in zwei Teilbeträgen von jeweils EUR 1.500,00 an jene Person, die ihm dies vermittelte, der Betrag wurde über zwei weitere Verurteilte an den Beamten übergeben. Während dieses gesamten Ablaufs wusste der BF, dass der Beamte pflichtwidrig handelte und hierfür eine finanzielle Zuwendung erhielt.
Auf Grund dieser Taten wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2020, XXXX , wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB als Beteiligter gemäß § 12 zweiter Fall StGB und des Vergehens der Bestechung nach § 307 Abs 1 unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Auf Grund dieser Taten wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2020, römisch 40 , wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB als Beteiligter gemäß Paragraph 12, zweiter Fall StGB und des Vergehens der Bestechung nach Paragraph 307, Absatz eins, unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
Bei der Strafbemessung wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend, der Umstand, dass die Tat mehr als 5 Jahre zurücklag, der bisher ordentliche Lebenswandel, die teilweise Tatbegehung als Beteiligter, die reumütig geständige Verantwortung und der Beitrag zur Wahrheitsfindung als mildernd berücksichtigt.
Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der vom BF und von einzelnen Mitangeklagten erhobenen Berufung gegen das Urteil vom 20.02.2020 nicht Folge gegeben. Mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der vom BF und von einzelnen Mitangeklagten erhobenen Berufung gegen das Urteil vom 20.02.2020 nicht Folge gegeben.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.
Die Feststellungen beruhen vorwiegend auf den Angaben des BF vor dem BFA und in der Beschwerde sowie auf Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie Strafregister, auf den Sozialversicherungsdaten und dem Strafurteil.
Name und Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus den Angaben zu seiner Person im Strafurteil, den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen die Beschwerde nicht entgegentritt. Kopien des Reisepasses des BF sind aktenkundig.
Kenntnisse der albanischen Sprache sind aufgrund der Herkunft des BF naheliegend. Deutschkenntnisse können anhand des langjährigen Inlandsaufenthalts und der Berufstätigkeit festgestellt werden.
Der Schulbesuch und die Berufsausbildung konnten anhand der Angaben des BF vor dem BFA festgestellt werden.
Die Feststellungen zu seinen privaten und familiären Anknüpfungen im Kosovo und Österreich sowie seinen Vermögensverhältnissen beruhen auf den entsprechenden Angaben des BF gegenüber dem BFA, im Strafurteil, im Bescheid und der Beschwerde.
Der BF legte eine Heiratsurkunde und einen Mietvertrag vor. Die Feststellungen zu den minderjährigen Kindern beruhen auf den Angaben des BF gegenüber dem BFA. Die fehlende Erwerbstätigkeit der Ehegattin sowie der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug.
Die Wohnsitzmeldungen und der gemeinsame Wohnsitz gehen aus dem ZMR hervor.
Die Erwerbstätigkeiten des BF in Österreich ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug. Die Feststellungen zum Lohn beruhen auf dem vorgelegten Lohnnachweis.
Die Aufenthaltstitel des BF sowie seiner Ehegattin, deren Verlängerungen sowie der Verlängerungsantrag für die „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ sind im IZR dokumentiert.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, den ihrer Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalten sowie der berücksichtigten Strafbemessungsgründe ergeben sich aus dem Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2020 sowie dem Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX .2021. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, den ihrer Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalten sowie der berücksichtigten Strafbemessungsgründe ergeben sich aus dem Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2020 sowie dem Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2021.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Zu Spruchpunkt I. der Beschwerdevorentscheidung:Zu Spruchpunkt römisch eins. der Beschwerdevorentscheidung:
Gemäß § 68 Abs 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden.
Entgegen der Ansicht des BFA wurde der Bescheid im gesamten Inhalt nach angefochten. Der amtswegigen Aufhebung des am 30.03.2021 rechtskräftig gewordenen Bescheides wurde jedoch in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
Da dem BF aus dem Bescheid des BFA, Zl. XXXX , rechtskräftig am 30.03.2021, kein Recht erwuchs und dieser wie das BFA feststellte, „offenbar aus Versehen erlassen“ wurde, ohne dass ein offener Antrag bestanden hat, erfolgte die Aufhebung gemäß § 68 Abs 2 AVG zu Recht.Da dem BF aus dem Bescheid des BFA, Zl. römisch 40 , rechtskräftig am 30.03.2021, kein Recht erwuchs und dieser wie das BFA feststellte, „offenbar aus Versehen erlassen“ wurde, ohne dass ein offener Antrag bestanden hat, erfolgte die Aufhebung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG zu Recht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der Beschwerdevorentscheidung war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der Beschwerdevorentscheidung war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. der Beschwerdevorentscheidung:Zu Spruchpunkt römisch zwei. der Beschwerdevorentscheidung:
Gemäß § 69 Abs 1 Z 1 AVG ist einem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist einem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.
Gemäß § 69 Abs 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs 1 Z 1 stattfinden. Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Das BFA führte in der Begründung des angefochtenen Bescheids unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass der BF die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung plus“ erschlichen hatte. Der BF bestimmte im Jahr 2015 einen Beamten des BFA dazu, dass dieser mit dem Vorsatz, die Republik Österreich in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Durchführung fremdenpolizeilicher Verfahren und Einhaltung der Vorschriften des Asylrechts zu schädigen, seine Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich dadurch missbrauchte, dass er dem BF, ohne das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu überprüfen, einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005 erteilte.
In der Beschwerde wurde moniert, dass nicht nachvollziehbar sei, warum das BFA ein negativ abgeschlossenes Verfahren wiederaufnehme, um es nochmals negativ abzuschließen. Eine Wiederaufnahme und nochmaliges Ablehnen des Antrages ändere nichts am aktuellen Aufenthaltstitel, der seitens der Niederlassungsbehörde ausgestellt worden sei. Auch sei eine Wiederaufnahme eines Verfahrens über ein Jahr nach Kenntnis des Aufnahmegrundes daher unzulässig.
Auch wenn der Bescheid durch die Beschwerde „im gesamten Inhalt nach angefochten“ wurde, wurde der Feststellung, dass der BF die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung plus“ am XXXX .03.2015 erschlichen hatte, in der Beschwerde nicht entgegengetreten.Auch wenn der Bescheid durch die Beschwerde „im gesamten Inhalt nach angefochten“ wurde, wurde der Feststellung, dass der BF die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung plus“ am römisch 40 .03.2015 erschlichen hatte, in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
Da eine Wiederaufnahme im Falle einer Erschleichung (§ 69 Abs 1 Z 1 AVG) von Amts wegen auch nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides möglich ist, geht der Einwand die Frist betreffend ins Leere und waren die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme von Amts wegen daher gegeben und tritt das Verfahren in den Stand vor Erteilung des ersten Aufenthaltstitels zurück.Da eine Wiederaufnahme im Falle einer Erschleichung (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG) von Amts wegen auch nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides möglich ist, geht der Einwand die Frist betreffend ins Leere und waren die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme von Amts wegen daher gegeben und tritt das Verfahren in den Stand vor Erteilung des ersten Aufenthaltstitels zurück.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids vom XXXX (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX ) war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids vom römisch 40 (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 ) war daher abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III. der Beschwerdevorentscheidung:Zu Spruchpunkt römisch drei. der Beschwerdevorentscheidung:
Gemäß § 55 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Gemäß § 55 Abs 2 AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.
Nach § 58 Abs 9 AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Drittstaatsangehörige in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Z 1), bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt (Z 2) oder gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist (Z 3).Nach Paragraph 58, Absatz 9, AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Drittstaatsangehörige in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Ziffer eins,), bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt (Ziffer 2,) oder gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist (Ziffer 3,).
Gemäß § 24 Abs. 1 NAG sind Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG sind Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet.
Im vorliegenden Behördenakt findet sich ein unterschriebenes Formular „Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK“. Nachdem sich jedoch aus dem Strafurteil ergibt, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom BF dem Beamten des BFA am XXXX .03.2015 übergeben wurde, muss davon ausgegangen werden, dass ein solcher Antrag gestellt wurde. Im vorliegenden Behördenakt findet sich ein unterschriebenes Formular „Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK“. Nachdem sich jedoch aus dem Strafurteil ergibt, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom BF dem Beamten des BFA am römisch 40 .03.2015 übergeben wurde, muss davon ausgegangen werden, dass ein solcher Antrag gestellt wurde.
Das BFA wies diesen Antrag nunmehr mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom XXXX (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX ) inhaltlich ab. Das BFA wies diesen Antrag nunmehr mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom römisch 40 (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 ) inhaltlich ab.
Wie das BFA im angefochtenen Bescheid mehrfach zu Recht feststellte, verfügt der BF aufgrund seines gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 24 NAG über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Gesetz, weshalb der Antrag somit gemäß § 58 Abs 9 AsylG zurückzuweisen gewesen wäre.Wie das BFA im angefochtenen Bescheid mehrfach zu Recht feststellte, verfügt der BF aufgrund seines gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß Paragraph 24, NAG über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Gesetz, weshalb der Antrag somit gemäß Paragraph 58, Absatz 9, AsylG zurückzuweisen gewesen wäre.
Die Beschwerdevorentscheidung war daher dahingehend zu ändern, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (nunmehr: Spruchpunkt III. der Beschwerdevorentscheidung) mit der Maßgabe abzuweisen ist, dass der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom XXXX .03.2015 gemäß § 58 Abs 9 AsylG zurückzuweisen war.Die Beschwerdevorentscheidung war daher dahingehend zu ändern, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (nunmehr: Spruchpunkt römisch drei. der Beschwerdevorentscheidung) mit der Maßgabe abzuweisen ist, dass der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom römisch 40 .03.2015 gemäß Paragraph 58, Absatz 9, AsylG zurückzuweisen war.
Zu den Spruchpunkten IV. bis VII. der Beschwerdevorentscheidung:Zu den Spruchpunkten römisch vier. bis römisch sieben. der Beschwerdevorentscheidung:
Der BF ist als Staatsangehöriger des Kosovo Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger nach § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Er hält sich gemäß § 31 Abs 1 FPG aufgrund des ihm erteilten Aufenthaltstitels nach dem NAG rechtmäßig in Österreich auf. Der BF ist als Staatsangehöriger des Kosovo Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger nach Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er hält sich gemäß Paragraph 31, Absatz eins, FPG aufgrund des ihm erteilten Aufenthaltstitels nach dem NAG rechtmäßig in Österreich auf.
Gemäß § 52 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Z 1), nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist (Z 1a), ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Z 2), ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Z 3), der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs 1 und 2 NAG) entgegensteht (Z 4) oder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde (Z 5).Gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Ziffer eins,), nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist (Ziffer eins a,), ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Ziffer 2,), ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Ziffer 3,), der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht (Ziffer 4,) oder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde (Ziffer 5,).
Das BFA stützte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF auf § 52 Abs 4 FPG, da – wie zuvor angeführt – sein Aufenthalt als rechtmäßig zu qualifizieren ist.Das BFA stützte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Paragraph 52, Absatz 4, FPG, da – wie zuvor angeführt – sein Aufenthalt als rechtmäßig zu qualifizieren ist.
Zu prüfen ist daher, ob ein Versagungsgrund gemäß § 11 Abs 1 und 2 NAG vorliegt, wobei gegenständlich aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des BF zu prüfen ist, ob sein Aufenthalt gemäß § 11 Abs 2 Z 1 NAG öffentlichen Interessen widerstreitet. Nach § 11 Abs 4 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse nach Abs 2 Z 1, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Zu prüfen ist daher, ob ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG vorliegt, wobei gegenständlich aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des BF zu prüfen ist, ob sein Aufenthalt gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG öffentlichen Interessen widerstreitet. Nach Paragraph 11, Absatz 4, NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse nach Absatz 2, Ziffer eins,, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Der BF hat einen Beamten des BFA mit einem Bargeldbetrag von insgesamt EUR 3.000 bestochen, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, der ihm im März 2015 in Form eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK“ gemäß § 55 AsylG ausgestellt wurde. Deswegen wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig am XXXX .2020, wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 Abs 1 iVm § 12 zweiter Fall StGB und des Vergehens der Bestechung gemäß § 307 Abs 1 StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Der BF hat einen Beamten des BFA mit einem Bargeldbetrag von insgesamt EUR 3.000 bestochen, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, der ihm im März 2015 in Form eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ gemäß Paragraph 55, AsylG ausgestellt wurde. Deswegen wurde er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2020, wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß Paragraph 302, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, zweiter Fall StGB und des Vergehens der Bestechung gemäß Paragraph 307, Absatz eins, StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.
Das BFA ging bei der Erstellung des Bescheids vom XXXX alleine aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des BF von einer Erfüllung des Tatbestandes des § 11 Abs 2 Z 1 NAG aus.Das BFA ging bei der Erstellung des Bescheids vom römisch 40 alleine aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des BF von einer Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG aus.
Dass die Bestechung eines Beamten, um einen Aufenthaltstitel ohne entsprechende Prüfung der Voraussetzung zu erlangen, prinzipiell eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung iSd. § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG 2005 annehmen lässt, steht außer Zweifel (vgl. etwa VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158 zur Vorlage gefälschter Urkunden mit dem Ziel, dadurch einen Aufenthaltstitel zu erlangen). Dass die Bestechung eines Beamten, um einen Aufenthaltstitel ohne entsprechende Prüfung der Voraussetzung zu erlangen, prinzipiell eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung iSd. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG 2005 annehmen lässt, steht außer Zweifel vergleiche etwa VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158 zur Vorlage gefälschter Urkunden mit dem Ziel, dadurch einen Aufenthaltstitel zu erlangen).
Im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen ist - gestützt auf das zu Grunde liegende Fehlverhalten - eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die dabei erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils an Hand aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2016/22/0099). Eine nähere Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen wurde vom BFA allerdings nicht vorgenommen.Im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen ist - gestützt auf das zu Grunde liegende Fehlverhalten - eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die dabei erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils an Hand aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen vergleiche VwGH 23.11.2017, Ra 2016/22/0099). Eine nähere Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen wurde vom BFA allerdings nicht vorgenommen.
Im Fall des BF ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er nur einmal straffällig wurde und die Straftat inzwischen bereits acht Jahre zurückliegt. Das Strafgericht fand bei der Verurteilung bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren mit einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten das Auslangen, trotz des Umstandes, dass ein Verbrechen und ein Vergehen zusammentrafen. Mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel des BF, die lange zurückliegende Tat, die teilweise Tatbegehung als Beteiligter, die reumütig geständige Verantwortung und der Beitrag zur Wahrheitsfindung gewertet.
Unter Berücksichtigung der Reue und des Geständnisses lässt sich daraus nicht auf eine grundsätzliche kriminelle Energie schließen. Sein massiver Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung im Jahr 2015 soll keineswegs verharmlost werden, muss es doch gerade im Interesse der mit dem Asyl- und Fremdenrecht befassten Behörden und Gerichte liegen, dass die entsprechenden Bestimmungen respektiert und nicht umgangen werden. Die Erlangung eines Aufenthaltstitels durch Bestechung stellt zweifelsohne eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer geregelten Zuwanderung, dar (vgl. VwGH 27.06.2022, Ra 2022/22/0076). Unter Berücksichtigung der Reue und des Geständnisses lässt sich daraus nicht auf eine grundsätzliche kriminelle Energie schließen. Sein massiver Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung im Jahr 2015 soll keineswegs verharmlost werden, muss es doch gerade im Interesse der mit dem Asyl- und Fremdenrecht befassten Behörden und Gerichte liegen, dass die entsprechenden Bestimmungen respektiert und nicht umgangen werden. Die Erlangung eines Aufenthaltstitels durch Bestechung stellt zweifelsohne eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer geregelten Zuwanderung, dar vergleiche VwGH 27.06.2022, Ra 2022/22/0076).
Zugleich handelt es sich um ein einmaliges Fehlverhalten und hat der BF aus der Verurteilung gelernt und daraus Konsequenzen gezogen. Er ist seit Mai 2015 mit kurzen saisonbedingten Unterbrechungen in Österreich erwerbstätig, selbsterhaltungsfähig und spricht Deutsch. Er verfügt zudem über ein Familienleben in Österreich, zumal seine Ehegattin und seine zwei minderjährigen Kinder mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben. Der BF hat zudem die Zeit seines Aufenthalts genutzt, um sich sozial und beruflich zu integrieren.
Es besteht insgesamt ein schützenswertes Familien- und Privatleben in Österreich. Das verfahrensgegenständliche Privat- und Familienleben weist sohin zweifelsfrei die erforderliche Intensität im Sinne des Art 8 EMRK auf.Es besteht insgesamt ein schützenswertes Familien- und Privatleben in Österreich. Das verfahrensgegenständliche Privat- und Familienleben weist sohin zweifelsfrei die erforderliche Intensität im Sinne des Artikel 8, EMRK auf.
Für die Frage, ob sein Aufenthalt im Sinne des § 11 Abs 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG 2005 die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, ist eine Zukunftsprognose zu erarbeiten; es handelt sich nicht um eine „Bestrafung“ für die bereits erfolgte Straftat. Die für den konkreten Einzelfall vorgenommene Gefährdungsprognose ergibt in Bezug auf den BF, auch unter Berücksichtigung des bestehenden Privat- und Familienlebens, dass für ihn eine günstige Zukunftsprognose anzunehmen ist und von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Aufgrund des langen Zeitraumes des Wohlverhaltens seit der Tat ist nicht davon auszugehen, dass der BF erneut straffällig oder fremdenrechtlichen Bestimmungen zu wider handeln wird. Für die Frage, ob sein Aufenthalt im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG 2005 die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, ist eine Zukunftsprognose zu erarbeiten; es handelt sich nicht um eine „Bestrafung“ für die bereits erfolgte Straftat. Die für den konkreten Einzelfall vorgenommene Gefährdungsprognose ergibt in Bezug auf den BF, auch unter Berücksichtigung des bestehenden Privat- und Familienlebens, dass für ihn eine günstige Zukunftsprognose anzunehmen ist und von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Aufgrund des langen Zeitraumes des Wohlverhaltens seit der Tat ist nicht davon auszugehen, dass der BF erneut straffällig oder fremdenrechtlichen Bestimmungen zu wider handeln wird.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht in einer Konstellation, in der im Zusammenhang mit einem Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 FPG 2005 zu prüfen ist, vor dem Hintergrund des § 25 Abs. 2 dritter Satz NAG zu den Aussprüchen nach § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, nicht berechtigt (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Es hat sich darauf zu beschränken, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht in einer Konstellation, in der im Zusammenhang mit einem Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, FPG 2005 zu prüfen ist, vor dem Hintergrund des Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz NAG zu den Aussprüchen nach Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, nicht berechtigt vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Es hat sich darauf zu beschränken, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
Entsprechend war die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde stattzugeben war und die Spruchpunkte IV. und die darauf aufbauenden Spruchpunkte V. bis VII. ersatzlos zu beheben waren.Entsprechend war die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde stattzugeben war und die Spruchpunkte römisch vier. und die darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch fünf. bis römisch sieben. ersatzlos zu beheben waren.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
In Bezug auf die zentrale Frage – die Voraussetzungen der Erlassung des verhängten Aufenthaltsverbotes – konnte sich das erkennende Gericht auf eine klare Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenschau mit einer eindeutigen Rechtslage stützen.
Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen.
Schlagworte
Aufenthaltstitel Beschwerdevorentscheidung Interessenabwägung Privat- und Familienleben Spruchpunktbehebung strafrechtliche Verurteilung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G310.2266583.1.00Im RIS seit
14.12.2023Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023