Entscheidungsdatum
26.09.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W104 2270307-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 5.5.2022, AZ II/4-DZ/21-20875977010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2021, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian über die Beschwerde des römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 5.5.2022, AZ II/4-DZ/21-20875977010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2021, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2021, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Darüber hinaus trieb der Beschwerdeführer Rinder auf die Alm mit der BNr. XXXX auf. Darüber hinaus trieb der Beschwerdeführer Rinder auf die Alm mit der BNr. römisch 40 auf.
2. Mit angefochtenem Bescheid der AMA wurde dem Beschwerdeführer unter Abänderung eines Vorbescheides ein Betrag in Höhe von EUR 14.536,52 an Direktzahlungen gewährt, jedoch ein Betrag in Höhe von EUR 229,56 zurückgefordert, weil für insgesamt 20 (sonstige) Rinder keine Gekoppelte Stützung gewährt wurde.
Begründend wurde ausgeführt, die 60-tägige Alpungsdauer sei für diese Rinder nicht erfüllt, weshalb diese nicht als förderfähig berücksichtigt werden könnten (Hinweis auf § 13 Abs. 4 DIZA-VO). Am 17.7.2021 seien diese Rinder nicht mehr auf der Alm auffindbar gewesen, da diese ausgerissen waren. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes könnten als Fälle Höherer Gewalt nur ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse verstanden werden, auf die derjenige, der sich auf Höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Höhere Gewalt (Art. 2 Abs. 2 VO 1306/2013) könne nicht anerkannt werden, da das Ausreißen von Tieren kein Höheres-G walt-Ereignis darstelle.Begründend wurde ausgeführt, die 60-tägige Alpungsdauer sei für diese Rinder nicht erfüllt, weshalb diese nicht als förderfähig berücksichtigt werden könnten (Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 4, DIZA-VO). Am 17.7.2021 seien diese Rinder nicht mehr auf der Alm auffindbar gewesen, da diese ausgerissen waren. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes könnten als Fälle Höherer Gewalt nur ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse verstanden werden, auf die derjenige, der sich auf Höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Höhere Gewalt (Artikel 2, Absatz 2, VO 1306 aus 2013,) könne nicht anerkannt werden, da das Ausreißen von Tieren kein Höheres-G walt-Ereignis darstelle.
3. Mit Beschwerde vom 3.6.2022 gab der Beschwerdeführer an, laut den geltenden Richtlinien seien Naturkatastrophen bzw. Ereignisse in Verbindung mit Naturgewalten (Muren, Hochwasser...) Gründe, welche als Fall "Höherer Gewalt" anerkannt werden könnten. Der Bewirtschafter der Alm XXXX habe am 19.7.2021 innerhalb der Frist eine Meldung über das Naturereignis/Naturkatastrophe (schweres Unwetter) der AMA übermittelt bzw. eingereicht. Er habe dabei angegeben, dass aufgrund eines heftigen Gewitters mit einem Starkregenereignis Teile der Alm überflutet wurden. Dadurch sei auch der Almzaun in Mitleidenschaft gezogen worden und die Tiere seien ausgerissen.3. Mit Beschwerde vom 3.6.2022 gab der Beschwerdeführer an, laut den geltenden Richtlinien seien Naturkatastrophen bzw. Ereignisse in Verbindung mit Naturgewalten (Muren, Hochwasser...) Gründe, welche als Fall "Höherer Gewalt" anerkannt werden könnten. Der Bewirtschafter der Alm römisch 40 habe am 19.7.2021 innerhalb der Frist eine Meldung über das Naturereignis/Naturkatastrophe (schweres Unwetter) der AMA übermittelt bzw. eingereicht. Er habe dabei angegeben, dass aufgrund eines heftigen Gewitters mit einem Starkregenereignis Teile der Alm überflutet wurden. Dadurch sei auch der Almzaun in Mitleidenschaft gezogen worden und die Tiere seien ausgerissen.
4. Im Rahmen der Aktenvorlage gab die AMA zur Beschwerde eine detaillierte Stellungnahme ab.
5. Am 12.9.2023 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die Umstände des Falles ausführlich erörtert wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2021, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Darüber hinaus trieb der Beschwerdeführer Rinder auf die Alm mit der BNr. XXXX auf.Darüber hinaus trieb der Beschwerdeführer Rinder auf die Alm mit der BNr. römisch 40 auf.
Dies ergibt sich aus dem Mehrfachantrag-Flächen und dem angefochtenen Bescheid und wurde von keiner Partei bestritten.
1.2. Zur Alpungssituation der 20 nicht anerkannten Rinder:
Der Almauftrieb für alle Tiere erfolgte am 12.6.2021. Die Almauftriebsmeldung erfolgte durch den Almbesitzer am 16.6.2021.
Für acht Rinder (Ohrmarkennr. AT 044161874, AT 044163174, AT 044168674, AT 476939868, AT 476942368, AT 476943468, AT 476984968, AT 476949168) wurde der Almabtrieb für 19.7.2021 am 21.7.2021 gemeldet.
Ein Tier (Ohrmarkennr. AT 044169774) wurde am 2.08.2021 als am 27.7. abgetrieben gemeldet.
Drei Tiere (Ohrmarkennr. AT 044166474, AT 053124274 und AT 053128674) wurden am 20.9. als am 6.9. abgetrieben gemeldet.
Ein Tier (Ohrmarkennr. AT 476937668) wurde am 20.9. als am 7.9. abgetrieben gemeldet.
Zwei Tiere (Ohrmarkennr. AT 044160774 und AT 044162974) wurden am 29.9. als am 22.9. abgetrieben gemeldet.
Die letzten 5 Tiere (Ohrmarkennr. AT 044167574, AT 053121874, AT 053125374, AT 053127574 und AT 053133374) wurden am 8.10. als am 03.10. abgetrieben gemeldet.
Tatsächlich befanden sich alle diese Tiere vermutlich bereits ab 17.7.2023 nicht mehr auf der Alm.
Die Meldedaten für den Abtrieb entsprechen jenen Daten, an denen der Beschwerdeführer die Tiere, nachdem er sie auf Nachbaralmen bzw. -weiden gefunden hatte, nach Hause bringen konnte.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Verhandlungsschrift und wurden von keiner Partei bestritten.
1.3. Zu den abgegebenen Meldungen:
Der Almbesitzer meldete am 19.7.2021 mit Formular „Ansuchen auf Anerkennung von 'Höherer Gewalt' oder besonderer flächen- und bewirtschaftungsverändernder Umstände“ den Verlust von Tieren. Dabei wurde nicht spezifiziert, um wessen Tiere es sich handelt oder welche Ohrmarken diese hätten. Außer dem einen Blatt wurde nichts beigelegt. Er schrieb, 12 Tiere seien nicht mehr auffindbar wegen Vermurung der Weide und 8 Tiere hätten auf den Heimbetrieb verbracht werden müssen. Eine Bestätigung werde nachgebracht. Diese Bestätigung wurde niemals nachgebracht. Daraus, dass im Antragsjahr nur die Tiere des Beschwerdeführers auf dieser Alm gealpt waren, ergibt sich jedoch, dass es sich dabei ausschließlich um die Tiere des Beschwerdeführers gehandelt hat.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und aus der Verhandlungsschrift und wurden von keiner Partei bestritten.
1.4. Zum Vorliegen Höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände:
Die Tiere haben die Alm verlassen, ohne dass ein Unwetter die entscheidende Rolle dabei gespielt hat. Ein Grund für das möglicherweise panikartige Verlassen konnte nicht eruiert oder glaubhaft gemacht werden.
Diese Feststellung ergibt sich aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung:
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wonach entgegen der Meldung des Almbesitzers nicht das von diesem angegebene Unwetter ausschlaggebend gebend gewesen ist dafür, dass die Rinder ausgerissen sind, ergibt sich, dass das Unwetter nicht als Grund herangezogen werden kann. Vielmehr vermutet der Beschwerdeführer, dass ein Wolf, der in der Gegend anwesend gewesen sei zu dieser Zeit, die Rinder so verschreckt habe, dass diese z.T. wochenlang in der Gegend gesucht werden mussten und einzeln oder in Gruppen erst nach und nach eingefangen werden konnten. Dabei sei auffällig gewesen, dass die Rinder außergewöhnlich verschreckt und nicht mehr handzahm wie sonst gewesen seien.
Der Beschwerdeführer konnte aber keinen Nachweis dafür liefern, dass tatsächlich die Anwesenheit eines Wolfs die Ursache für das Ausreißen gewesen ist, vielmehr gab er an, dies auch nicht mit völliger Sicherheit zu wissen und es nur zu vermuten. Eine gutachterliche Bescheinigung erfolgte dazu nicht. Das bei der Verhandlung vorgelegte Schreiben der Landwirtschaftskammer Tirol über Wolfsrisse in der Region des Beschwerdeführers kann als Indiz dienen, ist aber zu allgemein, um die Anwesenheit von Wölfen als Ursache des vorzeitigen Abtriebs zu belegen. Dazu müsste auch eine Bescheinigung dafür beigebracht werden, dass das Ausreißen einer großen Anzahl an Rindern als typische oder zumindest wahrscheinliche Reaktion auf die Anwesenheit von Wölfen anzunehmen ist.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:
„Fakultative gekoppelte Stützung
Artikel 52
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").
(2) Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.
[…]
(6) Die gekoppelte Stützung ist eine die Erzeugung begrenzende Regelung, welche die Form einer jährlichen Zahlung hat und auf festgesetzten Flächen und Erträgen oder einer festgesetzten Anzahl an Tieren beruht; dabei müssen finanzielle Obergrenzen, die von den Mitgliedstaaten für jede Maßnahme festzulegen und der Kommission mitzuteilen sind, eingehalten werden.
[…].“
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:
„Artikel 53
Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung
1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.
2. Die Flächen, Erträge und Tierzahlen gemäß Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden von den Mitgliedstaaten für die einzelnen Regionen oder Sektoren festgelegt. Sie berücksichtigen die Höchsterträge, bewirtschafteten Flächen oder Tierzahlen, die in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor in mindestens einem der fünf Jahre erreicht wurden, die dem Beschluss gemäß Artikel 53 Absatz 1 der genannten Verordnung vorausgehen.2. Die Flächen, Erträge und Tierzahlen gemäß Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, werden von den Mitgliedstaaten für die einzelnen Regionen oder Sektoren festgelegt. Sie berücksichtigen die Höchsterträge, bewirtschafteten Flächen oder Tierzahlen, die in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor in mindestens einem der fünf Jahre erreicht wurden, die dem Beschluss gemäß Artikel 53 Absatz 1 der genannten Verordnung vorausgehen.
Die jährliche Zahlung wird als Stützungsbetrag je Einheit angegeben. Sie ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und entweder der in dem betreffenden Jahr beihilfefähigen Fläche bzw. Tierzahl oder der festgelegten Fläche bzw. Tierzahl gemäß Unterabsatz 1.Die jährliche Zahlung wird als Stützungsbetrag je Einheit angegeben. Sie ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem gemäß Anhang römisch eins Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und entweder der in dem betreffenden Jahr beihilfefähigen Fläche bzw. Tierzahl oder der festgelegten Fläche bzw. Tierzahl gemäß Unterabsatz 1.
[…]
4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest.4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, des Rates fest.
[…].“
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1–10, im Folgenden VO (EG) 1760/2000 (Weitergeltung gem. Art. 271 VO (EU) Nr. 429/2016):Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1–10, im Folgenden VO (EG) 1760 aus 2000, (Weitergeltung gem. Artikel 271, VO (EU) Nr. 429 aus 2016,):
„Kennzeichnung und Registrierung von Rindern
Artikel 1
(1) Nach Maßgabe dieses Titels schafft jeder Mitgliedstaat ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
[…].“
„Artikel 3
Das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern beruht auf folgenden Elementen:
a) Kennzeichnungsmittel zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
b) elektronischen Datenbanken,
c) Tierpässen,
d) Einzelregistern in jedem Betrieb.
[…].“
„Artikel 7
(1) Tierhalter — mit Ausnahme der Transporteure — müssen folgende Anforderungen erfüllen:
— Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand,
— sie teilen der zuständigen Behörde innerhalb einer vom betroffenen Mitgliedstaat festgesetzten Frist jede Verbringung in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb mit; diese Frist beträgt mindestens drei und nicht mehr als sieben Tage nach einem der betreffenden Ereignisse. Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission eine Verlängerung der Höchstfrist von sieben Tagen beantragen.
Um praktischen Schwierigkeiten in außergewöhnlichen Fällen Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die außergewöhnlichen Umstände festzulegen, unter denen die Mitgliedstaaten die Frist von sieben Tagen gemäß Unterabsatz 1 Gedankenstrich 2 verlängern können, wobei sie die maximale Dauer der Verlängerung festlegt, die 14 Tage nach dem in Unterabsatz 1 Gedankenstrich 2 genannten Zeitraum von sieben Tagen nicht überschreiten darf.
(2) Um die angemessene und wirksame Rückverfolgbarkeit für Rinder bei saisonaler Weidehaltung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten zu erlassen, in denen besondere Regeln für saisonale Weidehaltung gelten, einschließlich des Zeitraums, besonderer Verpflichtungen der Tierhalter und Regeln zur Betriebsregistrierung und der Verbringungen solcher Rinder, einschließlich der für die Einführung erforderlichen Übergangsmaßnahmen..“
Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, ABl. L 235 vom 4.9.2001, S. 23–25, idF Beschluss der Kommission vom 25. Mai 2010, ABl. L 127 vom 26.5.2010, S. 19:Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, Amtsblatt L 235 vom 4.9.2001, S. 23–25, in der Fassung Beschluss der Kommission vom 25. Mai 2010, Amtsblatt L 127 vom 26.5.2010, S. 19:
„Artikel 1
Diese Entscheidung gilt in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Teilgebieten derselben für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober.“
„Artikel 2
(1) Jeder der in Artikel 1 genannten Weideplätze muss eine spezifische, in der nationalen Datenbank zu erfassende Registriernummer erhalten.
(2) Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten:
— die Registriernummer des Weideplatzes;
und für jedes Rind
— die individuelle Kennnummer des Tieres;
— die Kennnummer des Herkunftsbetriebes;
— das Datum der Ankunft auf dem Weideplatz;
— den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abtriebs.
(3) Die unter Ziffer 2 genannte Liste wird von dem für die Überwachung der Rinderbewegung zuständigen Tierarzt bestätigt.
(4) Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.(4) Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.
(5) Alle Ereignisse wie Geburten, Todesfälle und andere Bewegungen, die während des Aufenthalts der Tiere auf der Weide eintreten, sind im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen in die nationale Datenbank für Rinder aufzunehmen. Die für den Weideplatz zuständige Person muss den für den Herkunftsbetrieb Verantwortlichen darüber so schnell wie möglich unterrichten. Auch das tatsächliche Datum des Abtriebs und der Zielort jedes Tieres muss im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen gemeldet werden.
[…].“
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des europäischen Parlamentes und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 vom 17.12.2013, im Folgenden VO (EU) 1306/2013 lautet auszugsweise:Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des europäischen Parlamentes und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008, vom 17.12.2013, im Folgenden VO (EU) 1306 aus 2013, lautet auszugsweise:
„Artikel 2
In dieser Verordnung verwendete Begriffe […]
(2) Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der GAP, werden als Fälle "höherer Gewalt" und "außergewöhnliche Umstände" insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:
a) Tod des Begünstigten;
b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;
c) eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;
d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
e) eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt;
f) Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war.“
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:
„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[…]
18. „ermitteltes Tier“:
a) im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, […].“
„Artikel 4
Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
(1) Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Förderkriterien oder andere Auflagen nicht erfüllen, so gilt im Bereich der Direktzahlungen, dass er seinen Beihilfeanspruch für die Fläche bzw. die Tiere behält, die bei Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig war(en).
Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände seine Verpflichtung nicht erfüllen, so gilt im Bereich der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß den Artikeln 28, 29, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, dass die entsprechende Zahlung für die Jahre, in denen höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände auftraten, anteilmäßig zurückgezogen wird. Die Rücknahme betrifft nur die Teile der Verpflichtung, für die vor Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine zusätzlichen Kosten oder Einkommensverluste entstanden sind. In Bezug auf die Förderkriterien und sonstigen Auflagen erfolgt keine Rücknahme und es wird keine Verwaltungssanktion verhängt.Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände seine Verpflichtung nicht erfüllen, so gilt im Bereich der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß den Artikeln 28, 29, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013,, dass die entsprechende Zahlung für die Jahre, in denen höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände auftraten, anteilmäßig zurückgezogen wird. Die Rücknahme betrifft nur die Teile der Verpflichtung, für die vor Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine zusätzlichen Kosten oder Einkommensverluste entstanden sind. In Bezug auf die Förderkriterien und sonstigen Auflagen erfolgt keine Rücknahme und es wird keine Verwaltungssanktion verhängt.
Bei sonstigen Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum verzichten die Mitgliedstaaten im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ganz oder teilweise auf die Rückzahlung der Förderung. Bei mehrjährigen Verpflichtungen oder Zahlungen werden in früheren Jahren erhaltene Fördermittel nicht zurückgefordert, und die Verpflichtung oder Zahlung wird in den nachfolgenden Jahren entsprechend ihrer ursprünglichen Laufzeit fortgesetzt.
Betrifft die Nichteinhaltung aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Cross-Compliance-Vorschriften, so wird die entsprechende Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht verhängt.Betrifft die Nichteinhaltung aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Cross-Compliance-Vorschriften, so wird die entsprechende Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, nicht verhängt.
(2) Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.“
„Artikel 30
Berechnungsgrundlage
(1) In keinem Fall kann die Beihilfe oder Stützung für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegeben sind.
(2) Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. Mitgliedstaaten, die nicht von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch machen, stellen gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften sicher, dass eindeutig feststeht, welche Tiere unter die Anträge der Begünstigten fallen. (2) Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. Mitgliedstaaten, die nicht von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch machen, stellen gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erlassenen Vorschriften sicher, dass eindeutig feststeht, welche Tiere unter die Anträge der Begünstigten fallen.
(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfe- oder Stützungsbetrag unbeschadet des Artikels 31 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.
[…].“
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:
„Artikel 21
Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere und Zahlungsanträge im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen
[…]
(4) Die Mitgliedstaaten können Verfahren einführen, wonach die Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere für den Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere herangezogen werden können, sofern die elektronische Datenbank für Tiere den für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen oder Fördermaßnahmen erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandard für die einzelnen Tiere gewährleistet.
Die Verfahren gemäß Unterabsatz 1 können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für alle Tiere stellen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Tiere beihilfe- und/oder förderfähig sind.
In diesem Fall ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass
a) das Datum bzw. der Zeitraum gemäß Unterabsatz 2 nach den für die betreffende Beihilferegelung und/oder Stützungsmaßnahme geltenden Bestimmungen eindeutig festgelegt ist und dem Begünstigten mitgeteilt wurde;
b) dem Begünstigten bekannt ist, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Verstöße gemäß Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 festgestellt wurden. b) dem Begünstigten bekannt ist, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Verstöße gemäß Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, festgestellt wurden.
[…].“
Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 25/2019:Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 25/2019:
„Fakultative gekoppelte Stützung
§ 8f. (1) Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.Paragraph 8 f, (1) Die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.
(2) Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:
1. Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE
2. Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE
3. Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE
4. Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE
5. Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE(2) Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:, 1. Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE, 2. Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE, 3. Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE, 4. Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE, 5. Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE
(3) Die gekoppelte Stützung beträgt
1. je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €
2. je sonstige RGVE 31 €(3) Die gekoppelte Stützung beträgt, 1. je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €, 2. je sonstige RGVE 31 €
(4) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf 290 000 nicht übersteigen.“
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015) im Folgenden DIZA-VO, BGBl. II Nr. 368/2014:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015) im Folgenden DIZA-VO, BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014:
„Fakultative gekoppelte Stützung
§ 13. (1) Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.Paragraph 13, (1) Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, Amtsblatt Nummer L 204 vom 11.08.2000 Seite 1, bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.
(2) Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß § 22 Abs. 5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen gemäß Art. 2 der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.(2) Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß Paragraph 22, Absatz 5, der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen gemäß Artikel 2, der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, Amtsblatt Nummer L 235 vom 04.09.2001, Seite 23, beantragt.
(3) Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.
(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Als Almen sind die im Mehrfachantrag-Flächen des betreffenden Kalenderjahres unter der Nutzung „Alm“ angemeldeten Flächen zu verstehen.
(5) Die Berechnung des Alters bzw. Bestimmung der Kategorie der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. Mutterziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.
(6) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf folgende Obergrenzen nicht übersteigen:
1. bei Kühen 124 714 RGVE
2. bei sonstigen Rindern 149 262 RGVE
3. bei Mutterschafen und Mutterziegen 12 871 RGVE
4. bei sonstigen Schafen und Ziegen 3 153 RGVE“(6) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf folgende Obergrenzen nicht übersteigen:, 1. bei Kühen 124 714 RGVE, 2. bei sonstigen Rindern 149 262 RGVE, 3. bei Mutterschafen und Mutterziegen 12 871 RGVE, 4. bei sonstigen Schafen und Ziegen 3 153 RGVE“
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 174/2021:Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, BGBl. römisch zwei Nr. 174/2021:
„Sonderbestimmungen für Alm/Weidemeldungen
§ 8. (1) Innerhalb von 14 Tagen sind von der für die Alm oder Weide verantwortlichen Person online über die entsprechende Webseite der AMA unter Verwendung des dort vorgesehenen Formulars in die elektronische Datenbank zu melden: Paragraph 8, (1) Innerhalb von 14 Tagen sind von der für die Alm oder Weide verantwortlichen Person online über die entsprechende Webseite der AMA unter Verwendung des dort vorgesehenen Formulars in die elektronische Datenbank zu melden:
1. der Auftrieb auf Almen oder Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer rinderhaltender Personen kommt, sowie der darauffolgende Abtrieb,
2. der Auftrieb auf Almen oder Weiden in einer anderen Gemeinde ohne Vermischung von Rindern mehrerer rinderhaltender Personen, wenn für die Almen oder Weiden eigene Betriebsnummern vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Antrag gemäß § 21 der Horizontalen GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015 in der jeweils geltenden Fassung, anderer Bewirtschafter enthalten sind, sowie der darauffolgende Abtrieb.2. der Auftrieb auf Almen oder Weiden in einer anderen Gemeinde ohne Vermischung von Rindern mehrerer rinderhaltender Personen, wenn für die Almen oder Weiden eigene Betriebsnummern vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Antrag gemäß Paragraph 21, der Horizontalen GAP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015, in der jeweils geltenden Fassung, anderer Bewirtschafter enthalten sind, sowie der darauffolgende Abtrieb.
[…]“
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2.2. Rechtliche Würdigung:
2.2.1. In Österreich kann gemäß § 8f Abs. 1 MOG 2007 für den Auftrieb von Rindern, Schafen und Ziegen auf Almen eine gekoppelte Stützung gewährt werden. 2.2.1. In Österreich kann gemäß Paragraph 8 f, Absatz eins, MOG 2007 für den Auftrieb von Rindern, Schafen und Ziegen auf Almen eine gekoppelte Stützung gewährt werden.
2.2.2. Im vorliegenden Fall hat die Behörde für 20 Rinder des Beschwerdeführers keine gekoppelte Stützung gewährt, da diese die für die Stützung vorgeschriebenen 60 Alpungstage nicht erfüllen konnten. Der Beschwerdeführer begehrt gekoppelte Stützung auch für diese Tiere, weil das Verlassen der Alm durch die Tiere auf höhere Gewalt zurückzuführen sei.
2.2.3. Gemäß Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 behält ein Begünstigter, der aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Förderkriterien oder andere Auflagen nicht erfüllen kann, seinen Beihilfeanspruch für die Tiere, die bei Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig war(en); dies jedoch nur unter der Voraussetzung des Abs. 2, dass solche Fälle der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte hierzu in der Lage ist, schriftlich mitgeteilt werden.2.2.3. Gemäß Artikel 4, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, behält ein Begünstigter, der aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Förderkriterien oder andere Auflagen nicht erfüllen kann, seinen Beihilfeanspruch für die Tiere, die bei Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig war(en); dies jedoch nur unter der Voraussetzung des Absatz 2,, dass solche Fälle der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte hierzu in der Lage ist, schriftlich mitgeteilt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zum Vorliegen von Höherer Gewalt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu den Agrarverordnungen ausgeführt, dass zwischen den gewöhnlichen unternehmerischen Risiken, die bei allen vergleichbaren Geschäften bestehen, und außergewöhnlichen Risiken zu unterscheiden sei. "Ungewöhnlich" ist danach ein Umstand, der als unvorhersehbar anzusehen ist oder zumindest als derart unwahrscheinlich, dass ein sorgfältiger Kaufmann (in diesem Fall: Landwirt) davon ausgehen kann, dass das Risiko vernachlässigt werden kann (beispielsweise: Blitzschlag, Eisgang auf Schifffahrtskanälen, Lawinenverschüttung von Straßen, die im Winter normalerweise passierbar sind; vgl. VwGH vom 7.11.2005, 2005/17/0086).Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zum Vorliegen von Höherer Gewalt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu den Agrarverordnungen ausgeführt, dass zwischen den gewöhnlichen unternehmerischen Risiken, die bei allen vergleichbaren Geschäften bestehen, und außergewöhnlichen Risiken zu unterscheiden sei. "Ungewöhnlich" ist danach ein Umstand, der als unvorhersehbar anzusehen ist oder zumindest als derart unwahrscheinlich, dass ein sorgfältiger Kaufmann (in diesem Fall: Landwirt) davon ausgehen kann, dass das Risiko vernachlässigt werden kann (beispielsweise: Blitzschlag, Eisgang auf Schifffahrtskanälen, Lawinenverschüttung von Straßen, die im Winter normalerweise passierbar sind; vergleiche VwGH vom 7.11.2005, 2005/17/0086).
Wenn die Behörde in der Beschwerdeverhandlung unter Berufung auf die Judikatur darlegt, dass bei Höherer Gewalt ein objektives Element (Unvorhersehbarkeit, Unabhängigkeit vom Willen des Betroffenen) und ein subjektives Element (Unabwendbarkeit bei Aufwendung der notwendigen Sorgfalt) vorliegen muss, so ist ihr nicht entgegenzutreten. Im gegenständlichen Fall scheitert es bereits am objektiven Element: In der Beschwerde wurde angegeben, aufgrund eines heftigen Gewitters mit einem Starkregenereignis seien Teile der Alm überflutet worden, dadurch sei auch der Almzaun in Mitleidenschaft gezogen worden und die Tiere seien ausgerissen. Bereits für dieses Vorbringen wurde kein Nachweis erbracht. In der Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer dann dar, dass ein Unwetter als Erklärung für das Ausreißen nicht anzunehmen sei und vielmehr eine Beunruhigung durch einen Wolf als Ursache anzunehmen sei. Auch dafür wurde kein Nachweis vorgelegt. Es kommen demnach auch andere Ursachen in Frage, sodass nicht mit ausreichender Sicherheit von einem unabwendbaren Ereignis ausgegangen werden kann.
Auch liegt ein Verstoß gegen die Frist des Art. 4 Abs. 2 VO (EU) 640/2014 vor, wonach Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen sind. Nachweise wurden nicht vorgelegt, obwohl der Beschwerdeführer dazu bereits längst in der Lage hätte sein müssen.Auch liegt ein Verstoß gegen die Frist des Artikel 4, Absatz 2, VO (EU) 640 aus 2014, vor, wonach Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen sind. Nachweise wurden nicht vorgelegt, obwohl der Beschwerdeführer dazu bereits längst in der Lage hätte sein müssen.
Somit kann im Beschwerdefall nicht vom Vorliegen von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden. Daran ändert auch nichts, wenn das entsprechende Versäumnis vom Almobmann zu verantworten ist. Diese ist Prozessbevollmächtigter bzw. Hilfsorgan des Almauftreibers. Seine Handlungen sind dem Beschwerdeführer zuzurechnen (VwGH 17.6.2009, 2008/17/0224).
2.2.4. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.2.4. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Erkenntnis stützt sich auf die angegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs (insb. VwGH 7.11.2005, 2005/17/0086).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Erkenntnis stützt sich auf die angegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs (insb. VwGH 7.11.2005, 2005/17/0086).
Schlagworte
Beihilfefähigkeit Direktzahlung Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung gekoppelte Stützung höhere Gewalt INVEKOS Mehrfachantrag-Flächen Meldefehler Meldepflicht Meldeverstoß Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rechtzeitigkeit Rinderdatenbank verspätete Meldung Verspätung ZurechenbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W104.2270307.1.00Im RIS seit
13.12.2023Zuletzt aktualisiert am
13.12.2023