Entscheidungsdatum
26.09.2023Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
I403 2277348-1/10E, I403 2277348-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Slowakei, vertreten durch: Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH gegen den Bescheid des Bundsamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (BFA- XXXX ) vom 26.07.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.09.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Slowakei, vertreten durch: Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH gegen den Bescheid des Bundsamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 (BFA- römisch 40 ) vom 26.07.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.09.2023 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 67 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 67, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 07.06.2023, zugestellt am 13.06.2023, mitgeteilt, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden sei. Ihm wurde Gelegenheit für die Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
Gegen den Beschwerdeführer wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Zudem wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Dies wurde mit der Verurteilung des Beschwerdeführers und seinen fehlenden Bindungen zu Österreich begründet.Gegen den Beschwerdeführer wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Dies wurde mit der Verurteilung des Beschwerdeführers und seinen fehlenden Bindungen zu Österreich begründet.
Dagegen wurde am 22.08.2023 Beschwerde erhoben und insbesondere vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seine Taten sehr bereue und in Österreich eine Arbeit finden wolle. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen. Zudem sei der Beschwerdeführer in Österreich erst einmal verurteilt worden und habe das Strafgericht mit einer Strafe im unteren Rahmen das Auslangen gefunden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Aufhebung des angefochtenen Bescheides wurde beantragt.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 31.08.2023 vorgelegt. Am 21.09.2023 wurde der inhaftierte Beschwerdeführer im Wege einer Videokonferenz unter Heranziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Slowakisch und im Beisein seiner Rechtsvertretung befragt und wurde ihm Gelegenheit gewährt, sich zu äußern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein slowakischer Staatsbürger und wurde am XXXX in Bratislava geboren. Er lebte in Bratislava, reiste aber immer wieder für einige Stunden oder eine Nacht ins Bundesgebiet, etwa, um eine Diskothek zu besuchen. Er hielt sich nie für einen längeren Zeitraum im Bundesgebiet auf und war – abgesehen von seiner Inhaftierung – auch nie im Bundesgebiet gemeldet. Der Beschwerdeführer ist ein slowakischer Staatsbürger und wurde am römisch 40 in Bratislava geboren. Er lebte in Bratislava, reiste aber immer wieder für einige Stunden oder eine Nacht ins Bundesgebiet, etwa, um eine Diskothek zu besuchen. Er hielt sich nie für einen längeren Zeitraum im Bundesgebiet auf und war – abgesehen von seiner Inhaftierung – auch nie im Bundesgebiet gemeldet.
Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet nie einer Erwerbstätigkeit nach, würde aber gerne hier arbeiten, da er sich ein besseres Einkommen verspricht. Vor seiner Inhaftierung arbeitete er in der Slowakei zunächst etwa 18 Jahre als Kellner, ab Jänner 2023 in einem Logistikunternehmen.
Zu Österreich hat der Beschwerdeführer keine besonderen Bindungen; er spricht nicht Deutsch, hat hier keine Verwandten oder engen Freunde. Seine Tochter aus einer früheren Beziehung lebt bei der Kindesmutter in Bratislava.
Der Beschwerdeführer stahl am 01.01.2023 ein Smartphone im Wert von 200 Euro, eine Lederhülle für Mobiltelefone im Wert von 20 Euro, eine Bankomatkarte und Bargeld in der Höhe von 65 Euro; er stahl zwischen 02.05.2023 und 04.05.2023 einen E-Scooter im Wert von 382,16 Euro und am 05.05.2023 einen Laptop und ein iPhone im Wert von insgesamt 930 Euro, ein Smartphone im Wert von 400 Euro und einen Mitgliedsausweis. Am 05.06.2023 entwendete er zwei MacBooks, ein iPhone, eine Apple-Watch und ein Ausweis-Etui im Gesamtwert von 7.000 Euro. Am 05.06.2023 besaß er, wenn auch nur fahrlässig, zwei Schlagringe. Der Beschwerdeführer wurde deswegen mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.07.2023, Zl. XXXX wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 130 Abs. 1 erster Fall StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB, des Vergehens nach dem WaffenG nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt. Erschwerend wurden bei der Strafbemessung die Vorstrafen und die mehrfachen Tatangriffe berücksichtigt, mildernd dagegen das reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung der Diebesbeute. Die Voraussetzungen einer diversionellen Erledigung lagen wegen der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen in der Slowakei nicht vor.Der Beschwerdeführer stahl am 01.01.2023 ein Smartphone im Wert von 200 Euro, eine Lederhülle für Mobiltelefone im Wert von 20 Euro, eine Bankomatkarte und Bargeld in der Höhe von 65 Euro; er stahl zwischen 02.05.2023 und 04.05.2023 einen E-Scooter im Wert von 382,16 Euro und am 05.05.2023 einen Laptop und ein iPhone im Wert von insgesamt 930 Euro, ein Smartphone im Wert von 400 Euro und einen Mitgliedsausweis. Am 05.06.2023 entwendete er zwei MacBooks, ein iPhone, eine Apple-Watch und ein Ausweis-Etui im Gesamtwert von 7.000 Euro. Am 05.06.2023 besaß er, wenn auch nur fahrlässig, zwei Schlagringe. Der Beschwerdeführer wurde deswegen mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 19.07.2023, Zl. römisch 40 wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, Absatz eins, erster Fall StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, des Vergehens nach dem WaffenG nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt. Erschwerend wurden bei der Strafbemessung die Vorstrafen und die mehrfachen Tatangriffe berücksichtigt, mildernd dagegen das reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung der Diebesbeute. Die Voraussetzungen einer diversionellen Erledigung lagen wegen der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen in der Slowakei nicht vor.
Der Beschwerdeführer wurde am 06.06.2023 festgenommen und befindet sich aktuell in Strafhaft.
Zuvor wurde der Beschwerdeführer in der Slowakei bereits siebzehn Mal verurteilt:
1. Urteil vom 27.12.2005, rechtskräftig am 23.10.2006 (Gericht XXXX , Aktenzahl XXXX ), wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe in der Höhe von 15.000,00 SKK und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat 1. Urteil vom 27.12.2005, rechtskräftig am 23.10.2006 (Gericht römisch 40 , Aktenzahl römisch 40 ), wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe in der Höhe von 15.000,00 SKK und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat
2. Urteil vom 10.02.2009, rechtskräftig am 10.02.2009 (Gericht XXXX , Aktenzahl XXXX ) wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten 2. Urteil vom 10.02.2009, rechtskräftig am 10.02.2009 (Gericht römisch 40 , Aktenzahl römisch 40 ) wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten
3. Urteil vom 18.03.2009, rechtskräftig am 03.04.2009 (Gericht XXXX ) wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten 3. Urteil vom 18.03.2009, rechtskräftig am 03.04.2009 (Gericht römisch 40 ) wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten
4. Urteil vom 29.05.2009, rechtskräftig am 29.05.2009 (Gericht XXXX , Aktenzahl XXXX ) wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat 4. Urteil vom 29.05.2009, rechtskräftig am 29.05.2009 (Gericht römisch 40 , Aktenzahl römisch 40 ) wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat
5. Urteil vom 26.03.2010, rechtskräftig am 26.03.2010 (Gericht XXXX , Aktenzahl XXXX ) wegen Diebstahl und unbefugtem Eindringen in Privatbesitz sowie die widerrechtliche Aneignung oder Entziehung von Energie zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr 5. Urteil vom 26.03.2010, rechtskräftig am 26.03.2010 (Gericht römisch 40 , Aktenzahl römisch 40 ) wegen Diebstahl und unbefugtem Eindringen in Privatbesitz sowie die widerrechtliche Aneignung oder Entziehung von Energie zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr
6. Urteil vom 07.09.2010, rechtskräftig am 23.09.2010 (Gericht XXXX , Aktenzahl XXXX ) wegen widerrechtliche Aneignung oder Entziehung: Verwarnung 6. Urteil vom 07.09.2010, rechtskräftig am 23.09.2010 (Gericht römisch 40 , Aktenzahl römisch 40 ) wegen widerrechtliche Aneignung oder Entziehung: Verwarnung
7. Urteil vom 28.07.2011, rechtskräftig am 06.09.2011 (Gericht XXXX , Aktenzahl XXXX ) wegen Diebstahl und unbefugtem Eindringen in Privatbesitz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten7. Urteil vom 28.07.2011, rechtskräftig am 06.09.2011 (Gericht römisch 40 , Aktenzahl römisch 40 ) wegen Diebstahl und unbefugtem Eindringen in Privatbesitz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten
8. Urteil vom 03.04.2012, rechtskräftig am 03.04.2012 (Gericht XXXX , Aktenzahl XXXX ) wegen Drohung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten8. Urteil vom 03.04.2012, rechtskräftig am 03.04.2012 (Gericht römisch 40 , Aktenzahl römisch 40 ) wegen Drohung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten
9. Urteil vom 05.04.2013, rechtskräftig am 08.04.2013 (Gericht XXXX , Aktenzahl XXXX ) wegen Veruntreuung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten9. Urteil vom 05.04.2013, rechtskräftig am 08.04.2013 (Gericht römisch 40 , Aktenzahl römisch 40 ) wegen Veruntreuung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten
10. Urteil vom 21.05.2013, rechtskräftig am 21.05.2013 (Gericht XXXX , Aktenzahl XXXX ) wegen schwerem Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten 10. Urteil vom 21.05.2013, rechtskräftig am 21.05.2013 (Gericht römisch 40 , Aktenzahl römisch 40 ) wegen schwerem Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten
11. Urteil vom 25.11.2015, rechtskräftig am 25.11.2015 (Gericht XXXX , Aktenzahl XXXX ) wegen Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten11. Urteil vom 25.11.2015, rechtskräftig am 25.11.2015 (Gericht römisch 40 , Aktenzahl römisch 40 ) wegen Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten
12. Urteil vom 09.12.2015, rechtskräftig am 24.05.2016 (Gericht XXXX , XXXX , Aktenzahl XXXX , XXXX ) wegen Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren12. Urteil vom 09.12.2015, rechtskräftig am 24.05.2016 (Gericht römisch 40 , römisch 40 , Aktenzahl römisch 40 , römisch 40 ) wegen Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren
13. Urteil vom 30.12.2015, rechtskräftig am 09.02.2016 (Gericht XXXX , Aktenzahl XXXX ) wegen Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten13. Urteil vom 30.12.2015, rechtskräftig am 09.02.2016 (Gericht römisch 40 , Aktenzahl römisch 40 ) wegen Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
14. Urteil vom 11.08.2017, rechtskräftig am 11.08.2017 (Gericht XXXX , Aktenzahl XXXX ) wegen Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten14. Urteil vom 11.08.2017, rechtskräftig am 11.08.2017 (Gericht römisch 40 , Aktenzahl römisch 40 ) wegen Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten
15. Urteil vom 25.10.2018, rechtskräftig am 29.10.2018 (Gericht XXXX , Aktenzahl XXXX ) wegen Betrug zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten 15. Urteil vom 25.10.2018, rechtskräftig am 29.10.2018 (Gericht römisch 40 , Aktenzahl römisch 40 ) wegen Betrug zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten
16. Urteil vom 22.10.2020, rechtskräftig am 26.10.2020 (Gericht XXXX , Aktenzahl XXXX ) wegen unbefugten Eindringen in Privatbesitz zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten 16. Urteil vom 22.10.2020, rechtskräftig am 26.10.2020 (Gericht römisch 40 , Aktenzahl römisch 40 ) wegen unbefugten Eindringen in Privatbesitz zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten
17. Urteil vom 19.11.2020, rechtskräftig am 19.11.2020 (Gericht XXXX , Aktenzahl XXXX ) wegen Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten17. Urteil vom 19.11.2020, rechtskräftig am 19.11.2020 (Gericht römisch 40 , Aktenzahl römisch 40 ) wegen Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten
2. Beweiswürdigung:
Die Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, die Feststellung, dass er im Bundesgebiet nie berufliche tätig war, aus einem Auszug aus der Sozialversicherungsdatenbank.
Die Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Urteil des Landesgerichts XXXX vom 20.07.2023, Zl. XXXX .Die Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 20.07.2023, Zl. römisch 40 .
Die Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers in der Slowakei ergeben sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem „Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS)“.
Die sonstigen Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:
„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“
§ 67 FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) und zwar insbesondere von deren Art. 27 und 28 (vgl. VwGH 20.12.2016, Fr 2016/21/0020).Paragraph 67, FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) und zwar insbesondere von deren Artikel 27 und 28 vergleiche VwGH 20.12.2016, Fr 2016/21/0020).
Der mit "Allgemeine Grundsätze" betitelte Art. 27 Freizügigkeitsrichtlinie lautet:Der mit "Allgemeine Grundsätze" betitelte Artikel 27, Freizügigkeitsrichtlinie lautet:
„(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.
(2) Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
(3) Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder — wenn es kein Anmeldesystem gibt — spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.
(4) Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.“
Der mit "Schutz vor Ausweisung" betitelte Art. 28 Freizügigkeitsrichtlinie lautet:Der mit "Schutz vor Ausweisung" betitelte Artikel 28, Freizügigkeitsrichtlinie lautet:
„(1) Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.
(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
3.1.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Fall:
Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG fällt und die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren nicht erfüllt ist, gelangt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung. Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG fällt und die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren nicht erfüllt ist, gelangt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung. Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).
Wie unter Punkt II.1. dargestellt, stahl der Beschwerdeführer am 01.01.2023 ein Smartphone im Wert von 200 Euro, eine Lederhülle für Mobiltelefone im Wert von 20 Euro, eine Bankomatkarte und Bargeld in der Höhe von 65 Euro; er stahl zwischen 02.05.2023 und 04.05.2023 einen E-Scooter im Wert von 382,16 Euro und am 05.05.2023 einen Laptop und ein iPhone im Wert von insgesamt 930 Euro, ein Smartphone im Wert von 400 Euro und einen Mitgliedsausweis. Am 05.06.2023 entwendete er zwei MacBooks, ein iPhone, eine Apple-Watch und ein Ausweis-Etui im Gesamtwert von 7.000 Euro. Am 05.06.2023 besaß er, wenn auch nur fahrlässig, zwei Schlagringe. Der Beschwerdeführer wurde deswegen mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.07.2023, Zl. XXXX wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 130 Abs. 1 erster Fall StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB, des Vergehens nach dem WaffenG nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt. Erschwerend wurden bei der Strafbemessung die Vorstrafen und die mehrfachen Tatangriffe berücksichtigt, mildernd dagegen das reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung der Diebesbeute. Die Voraussetzungen einer diversionellen Erledigung lagen wegen der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen in der Slowakei nicht vor.Wie unter Punkt römisch zwei.1. dargestellt, stahl der Beschwerdeführer am 01.01.2023 ein Smartphone im Wert von 200 Euro, eine Lederhülle für Mobiltelefone im Wert von 20 Euro, eine Bankomatkarte und Bargeld in der Höhe von 65 Euro; er stahl zwischen 02.05.2023 und 04.05.2023 einen E-Scooter im Wert von 382,16 Euro und am 05.05.2023 einen Laptop und ein iPhone im Wert von insgesamt 930 Euro, ein Smartphone im Wert von 400 Euro und einen Mitgliedsausweis. Am 05.06.2023 entwendete er zwei MacBooks, ein iPhone, eine Apple-Watch und ein Ausweis-Etui im Gesamtwert von 7.000 Euro. Am 05.06.2023 besaß er, wenn auch nur fahrlässig, zwei Schlagringe. Der Beschwerdeführer wurde deswegen mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 19.07.2023, Zl. römisch 40 wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, Absatz eins, erster Fall StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, des Vergehens nach dem WaffenG nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt. Erschwerend wurden bei der Strafbemessung die Vorstrafen und die mehrfachen Tatangriffe berücksichtigt, mildernd dagegen das reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung der Diebesbeute. Die Voraussetzungen einer diversionellen Erledigung lagen wegen der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen in der Slowakei nicht vor.
Diese Verurteilung alleine würde noch nicht automatisch ausreichen, um eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung in dem Ausmaß, dass die Schwelle des § 67 FPG erreicht ist, annehmen zu können. Diese Verurteilung alleine würde noch nicht automatisch ausreichen, um eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung in dem Ausmaß, dass die Schwelle des Paragraph 67, FPG erreicht ist, annehmen zu können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden dürfen (vgl. der Sache nach aus der letzten Zeit etwa VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0233, Rn. 26 iVm Rn. 13 und Rn. 1, sowie VwGH 5.8.2021, Ra 2021/21/0213, Rn. 21 iVm Rn. 3 bis 10; siehe zu Fällen, in denen nur ausländische Verurteilungen vorlagen, beispielsweise VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0244, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207). Der Beschwerdeführer wurde in der Slowakei seit 2005 immer wieder verurteilt, insgesamt siebzehn Mal. Er wurde wiederholt wegen Diebstahl verurteilt, allerdings auch einmal wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz oder auch wegen einer Bedrohung. Auch die Erfahrung der Haft konnte ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Er wurde immer wieder nach kürzester Zeit rückfällig. Auch in der Verhandlung wurde nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Taten ernsthaft bereuen würde, zudem befindet er sich noch in Strafhaft und kann daher von keiner Phase des Wohlverhaltens ausgegangen werden.Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden dürfen vergleiche der Sache nach aus der letzten Zeit etwa VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0233, Rn. 26 in Verbindung mit Rn. 13 und Rn. 1, sowie VwGH 5.8.2021, Ra 2021/21/0213, Rn. 21 in Verbindung mit Rn. 3 bis 10; siehe zu Fällen, in denen nur ausländische Verurteilungen vorlagen, beispielsweise VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0244, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207). Der Beschwerdeführer wurde in der Slowakei seit 2005 immer wieder verurteilt, insgesamt siebzehn Mal. Er wurde wiederholt wegen Diebstahl verurteilt, allerdings auch einmal wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz oder auch wegen einer Bedrohung. Auch die Erfahrung der Haft konnte ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Er wurde immer wieder nach kürzester Zeit rückfällig. Auch in der Verhandlung wurde nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Taten ernsthaft bereuen würde, zudem befindet er sich noch in Strafhaft und kann daher von keiner Phase des Wohlverhaltens ausgegangen werden.
Auch wenn es sich um die bislang einzige Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich handelte und er sich vor Gericht geständig gezeigt hatte, muss angesichts des Vorlebens in der Slowakei davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer notorisch zu Straftaten neigt und die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten außerordentlich hoch ist.
Aus dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des ersten und zweiten Satzes des § 67 Abs. 1 FPG darstellt.Aus dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des ersten und zweiten Satzes des Paragraph 67, Absatz eins, FPG darstellt.
Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist (vgl. VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133, mwN).Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist vergleiche VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133, mwN).
Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und auch sonst keine maßgeblichen engen Kontakte.Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und auch sonst keine maßgeblichen engen Kontakte.
Auch ist die gegenständliche Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers seit Juni 2023 als kurz zu bewerten, zumal er diese Zeit durchgehend in einer Justizanstalt verbrachte. Davor war er immer nur für Besuche im Bundesgebiet und hielt sich hier nie länger auf. Gegenständlich wurde seitens des Beschwerdeführers auch keine Aufenthaltsverfestigung dargetan.
Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer auch unzweifelhaft möglich und zumutbar, sich wieder in Bratislava niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zumal er gesund und erwerbsfähig ist und dort Verwandte hat. Er spricht offenkundig seine Muttersprache, hat Zugang zum slowakischen Arbeitsmarkt und steht nach wie vor in Kontakt zu dort lebenden Angehörigen. Es kann fallgegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass er gar keine Bindungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG zu seinem Heimatstaat mehr hat.Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer auch unzweifelhaft möglich und zumutbar, sich wieder in Bratislava niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zumal er gesund und erwerbsfähig ist und dort Verwandte hat. Er spricht offenkundig seine Muttersprache, hat Zugang zum slowakischen Arbeitsmarkt und steht nach wie vor in Kontakt zu dort lebenden Angehörigen. Es kann fallgegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass er gar keine Bindungen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG zu seinem Heimatstaat mehr hat.
Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet – einzig basierend auf dem Wunsch, hier ein höheres Einkommen zu erzielen als in der Slowakei - konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen. Es bedarf im Hinblick auf sein wiederholtes strafrechtswidriges Fehlverhalten eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet fortan keine Straftaten mehr begehen wird. Angesichts des Umstandes, dass seine letzte strafbare Handlung lediglich wenige Monate zurückliegt und er sich nach wie vor in Strafhaft befindet, kommt eine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes gegenständlich somit nicht in Betracht.Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet – einzig basierend auf dem Wunsch, hier ein höheres Einkommen zu erzielen als in der Slowakei - konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen. Es bedarf im Hinblick auf sein wiederholtes strafrechtswidriges Fehlverhalten eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet fortan keine Straftaten mehr begehen wird. Angesichts des Umstandes, dass seine letzte strafbare Handlung lediglich wenige Monate zurückliegt und er sich nach wie vor in Strafhaft befindet, kommt eine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes gegenständlich somit nicht in Betracht.
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse des Betroffenen (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse des Betroffenen vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von vier Jahren stellt sich angesichts des notorischen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und seines sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes – vor dem Hintergrund einer zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren sowie den im gegenständlichen Fall vorliegenden Umständen - als angemessen dar und wurde im Beschwerdeverfahren auch kein substantiiertes, sachbezogenes Vorbringen erstattet, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.
3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine tatsächliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Vor dem Hintergrund der fehlenden Integration auf dem österreichischen Arbeitsmarkt und den finanziellen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers besteht die Gefahr, dass er erneut versucht sein könnte, sich durch die Begehung von Straftaten ein Einkommen zu verschaffen. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist.
Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Angemessenheit Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Diebstahl Durchsetzungsaufschub EU-Bürger EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gewerbsmäßigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Unionsbürger Urkundenunterdrückung Vergehen Verhältnismäßigkeit Vermögensdelikt WiederholungsgefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I403.2277348.1.00Im RIS seit
08.11.2023Zuletzt aktualisiert am
08.11.2023