TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/26 G307 2273967-1

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Veröffentlicht am 26.09.2023
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Entscheidungsdatum

26.09.2023

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
StGB §127
StGB §128 Abs1
StGB §130
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 128 heute
  2. StGB § 128 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 128 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 128 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 128 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 128 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Spruch


,

G307 2273967-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Ungarn, vertreten durch die Bundesagentur für Unterstützungsleistungen und Rückkehrberatung, Gesellschaft mbH in 1020 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2023, Zahl XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Ungarn, vertreten durch die Bundesagentur für Unterstützungsleistungen und Rückkehrberatung, Gesellschaft mbH in 1020 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2023, Zahl römisch 40 zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 17.06.2022 von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (im Folgenden: BFA), vor dem Hintergrund der ihm gegenüber verhängten Untersuchungshaft zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen einvernommen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 17.06.2022 von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 (im Folgenden: BFA), vor dem Hintergrund der ihm gegenüber verhängten Untersuchungshaft zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen einvernommen.

2. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 24.05.2023, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).2. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 24.05.2023, wurde gegen diesen gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

3. Mit per E-Mail am 12.06.2023 datierten und am selben Tag dem BFA übermittelten Schreiben erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 3. Mit per E-Mail am 12.06.2023 datierten und am selben Tag dem BFA übermittelten Schreiben erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot zu reduzieren (gemeint wohl: dessen Dauer) sowie in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

4. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 15.06.2023 vorgelegt und langten dort am 22.06.2023 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist ungarischer Staatsbürger, verheiratet und Vater zweier minderjähriger Töchter im Alter von 12 und 14 Jahren. Er besuchte in Ungarn 8 Jahre lang die Grundschule, danach 4 Jahre das Gymnasium. Sein Lebensmittelpunkt vor der Festnahme lag in Ungarn.

1.2. Der BF weist Außenstände in der Höhe von € 20.000,00 bis 40.000,00 auf, verfügt über kein Vermögen und kein regelmäßiges Einkommen.

1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

1.4. Der BF reiste zuletzt zwischen Ende 2021 und 20.05.2022 zur Begehung strafbarer Handlungen mehrfach ins Bundesgebiet ein.

1.5. Der BF geht und ging im Bundesgebiet bis dato keiner Beschäftigung nach.

1.6. Der BF war zwar von 18.09.2017 bis 13.06.2022 im Bundesgebiet gemeldet, jedoch im Inland nie verankert, pendelte zwecks Verwirklichung seiner Delikte zwischen Ungarn und Österreich hin und her und verfügt im Inland weder über soziale noch verwandtschaftliche Anbindungen.

1.7. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX zu XXXX , in Rechtskraft (nach Rechtsgang zum OLG XXXX ) erwachsen am XXXX .2023, wegen schweren, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Abs. 1 Z 1, 129 Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 1, Fall, 130 Abs. 2 und 3, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt.1.7. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 , in Rechtskraft (nach Rechtsgang zum OLG römisch 40 ) erwachsen am römisch 40 .2023, wegen schweren, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins,, Fall, 130 Absatz 2 und 3, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt.

Darin wurde der BF für schuldig befunden, er habe gemeinsam mit XXXX mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, Darin wurde der BF für schuldig befunden, er habe gemeinsam mit römisch 40 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

I.       gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) den Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem Gesamtwert) von € 379.959,64 betreffend den BF, sohin in einem € 300.000,00 übersteigenden Wert römisch eins. gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) den Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem Gesamtwert) von € 379.959,64 betreffend den BF, sohin in einem € 300.000,00 übersteigenden Wert

A)       indem sie zur Ausführung der Tat in eine Wohnstätte

1.       eingebrochen sind, weggenommen, nämlich

a) der BF und XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB), und zwara) der BF und römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB), und zwar

i)       zu einem nicht mehr genauer feststellbaren Zeitpunkt zwischen XXXX .2022 und XXXX .2022 in XXXX Schmuck und Goldmünzen im Gesamtwert von € 10.000,00, in dem sie die Terrassentür aufzwängten, in das Wohnhaus einstiegen und die genannten Gegenstände mitnahmen;i) zu einem nicht mehr genauer feststellbaren Zeitpunkt zwischen römisch 40 .2022 und römisch 40 .2022 in römisch 40 Schmuck und Goldmünzen im Gesamtwert von € 10.000,00, in dem sie die Terrassentür aufzwängten, in das Wohnhaus einstiegen und die genannten Gegenstände mitnahmen;

ii)      am XXXX .2022 in XXXX XXXX Schmuck im Wert von € 15.000,00 sowie Bargeld in der Höhe von € 5.000,00, indem sie ein Fenster im Erdgeschoß gewaltsam öffneten, in das Wohnhaus gelangten und die genannten Gegenstände mitnahmenii) am römisch 40 .2022 in römisch 40 römisch 40 Schmuck im Wert von € 15.000,00 sowie Bargeld in der Höhe von € 5.000,00, indem sie ein Fenster im Erdgeschoß gewaltsam öffneten, in das Wohnhaus gelangten und die genannten Gegenstände mitnahmen

iii)    am XXXX .2022 in XXXX Bargeld und Schmuck im Gesamtwert von € 1.150,00, indem sie die Terrassentür gewaltsam öffneten, um ins Wohnhaus zu gelangen und dieses durchsuchten, wobei sie die genannten Gegenstände mitnahmen;iii) am römisch 40 .2022 in römisch 40 Bargeld und Schmuck im Gesamtwert von € 1.150,00, indem sie die Terrassentür gewaltsam öffneten, um ins Wohnhaus zu gelangen und dieses durchsuchten, wobei sie die genannten Gegenstände mitnahmen;

iv)      zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen XXXX .2022 und XXXX .2022 in XXXX ein E-Bike der Marke BMW im Wert von € 2.800,00, Bargeld in der Höhe von € 2.440,00, 10 Uhren im Gesamtwert von € 2.500,00, 8 Stück Alu-Winter-Kompletträder im Wert von € 3.000,00 sowie einen Armbandring und drei original verpackte Parfums der Marke Hugo BOSS in einem nicht mehr feststellbaren Wert, indem sie ein hofseitig gekipptes Fenster gewaltsam öffneten und die genannten Gegenstände aus dem Wohnhaus und der angebauten Garage entnahmen;iv) zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen römisch 40 .2022 und römisch 40 .2022 in römisch 40 ein E-Bike der Marke BMW im Wert von € 2.800,00, Bargeld in der Höhe von € 2.440,00, 10 Uhren im Gesamtwert von € 2.500,00, 8 Stück Alu-Winter-Kompletträder im Wert von € 3.000,00 sowie einen Armbandring und drei original verpackte Parfums der Marke Hugo BOSS in einem nicht mehr feststellbaren Wert, indem sie ein hofseitig gekipptes Fenster gewaltsam öffneten und die genannten Gegenstände aus dem Wohnhaus und der angebauten Garage entnahmen;

v)       am XXXX .2022 in XXXX einen Standtresor, beinhaltend Bargeld in der Höhe von € 306.971,00, 4 Inhabersparbücher im Gesamtwert von zumindest € 15.000,00, 5 Stück Wiener Gold-Philharmoniker in nicht mehr feststellbaren Wert sowie diversen Schmuck und Uhren im Gesamtwert von € 1.000,00, in dem sie durch gewaltsames Aufzwängen der Balkontür in den ersten Stock des Wohnhauses eindrangen und die genannten Gegenstände von dort mitnahmen;v) am römisch 40 .2022 in römisch 40 einen Standtresor, beinhaltend Bargeld in der Höhe von € 306.971,00, 4 Inhabersparbücher im Gesamtwert von zumindest € 15.000,00, 5 Stück Wiener Gold-Philharmoniker in nicht mehr feststellbaren Wert sowie diversen Schmuck und Uhren im Gesamtwert von € 1.000,00, in dem sie durch gewaltsames Aufzwängen der Balkontür in den ersten Stock des Wohnhauses eindrangen und die genannten Gegenstände von dort mitnahmen;

b) der BF zusammen mit dem abgesondert verfolgten XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB), und zwarb) der BF zusammen mit dem abgesondert verfolgten römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB), und zwar

i.       am XXXX .2022 in XXXX Golddukaten, Goldschmuck und Armbanduhren im Wert von € 4.275,00 sowie Bargeld in er Höhe von € 800,00, indem sie ein Gitterkellerfenster eintraten, durch dieses ins Kellergeschoß des Wohnhauses eindrangen und die genannten Gegenstände mitnahmen;i. am römisch 40 .2022 in römisch 40 Golddukaten, Goldschmuck und Armbanduhren im Wert von € 4.275,00 sowie Bargeld in er Höhe von € 800,00, indem sie ein Gitterkellerfenster eintraten, durch dieses ins Kellergeschoß des Wohnhauses eindrangen und die genannten Gegenstände mitnahmen;

ii.      am XXXX .2022 in XXXX Bargeld und Schmuck im Gesamtwert von € 6.408,00, indem sie zunächst das vor dem Fenster befindliche Fliegengitter gewaltsam entfernten, sodann das gelkippte WC-Fenster öffneten, ins Wohnhaus eindrangen und die genannten Gegenstände mitnahmen;ii. am römisch 40 .2022 in römisch 40 Bargeld und Schmuck im Gesamtwert von € 6.408,00, indem sie zunächst das vor dem Fenster befindliche Fliegengitter gewaltsam entfernten, sodann das gelkippte WC-Fenster öffneten, ins Wohnhaus eindrangen und die genannten Gegenstände mitnahmen;

iii.    am XXXX .20222 in XXXX Modeschmuck im Wert von € 22,00, indem sie die hölzerne Kellertür gewaltsam öffneten und die genannten Wertgegenstände aus dem Wohnhaus entnahmen;iii. am römisch 40 .20222 in römisch 40 Modeschmuck im Wert von € 22,00, indem sie die hölzerne Kellertür gewaltsam öffneten und die genannten Wertgegenstände aus dem Wohnhaus entnahmen;

2.       eingebrochen sind, wegzunehmen versucht, nämlich der BF zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen XXXX .2021 und XXXX .2022 in XXXX , indem sie eine Fensterscheibe einschlugen und in dessen Wohnhaus eindrangen, wobei es beim Versuch blieb, weil sie keine Gegenstände mitnahmen.2. eingebrochen sind, wegzunehmen versucht, nämlich der BF zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen römisch 40 .2021 und römisch 40 .2022 in römisch 40 , indem sie eine Fensterscheibe einschlugen und in dessen Wohnhaus eindrangen, wobei es beim Versuch blieb, weil sie keine Gegenstände mitnahmen.

B)       weggenommen, nämlich der BF zusammen mit dem abgesondert verfolgten XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) am XXXX , Eheringe, Halsketten, Ohrringe und Armketten im Gesamtwert von € 1.000,00, indem sie durch die unversperrte Eingangstür gelangten und die genannten Gegenstände mitnahmen.B) weggenommen, nämlich der BF zusammen mit dem abgesondert verfolgten römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) am römisch 40 , Eheringe, Halsketten, Ohrringe und Armketten im Gesamtwert von € 1.000,00, indem sie durch die unversperrte Eingangstür gelangten und die genannten Gegenstände mitnahmen.

Als mildernd wurden hiebei das überwiegend reumütige Geständnis, dass es im Hinblick auf Punkt I./A./2. beim Versuch geblieben ist sowie, dass die Diebsbeute teilweise sichergestellt werden konnte, als erschwerend die mehrfache Deliktsqualifikation, die Vielzahl der Angriffe und das massiv getrübte Vorleben des BF gewertet.Als mildernd wurden hiebei das überwiegend reumütige Geständnis, dass es im Hinblick auf Punkt römisch eins./A./2. beim Versuch geblieben ist sowie, dass die Diebsbeute teilweise sichergestellt werden konnte, als erschwerend die mehrfache Deliktsqualifikation, die Vielzahl der Angriffe und das massiv getrübte Vorleben des BF gewertet.

Des Weiteren liegen dem BF außerhalb Österreichs weitere 8 Verurteilungen zur Last:

1.        XXXX Staat Ungarn Aktenzahl XXXX Entscheidungsdatum, XXXX .2005 Rechtskraftdatum XXXX .2005 Gericht XXXX wegen Diebstahls von Kfz-Teilen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten;1. römisch 40 Staat Ungarn Aktenzahl römisch 40 Entscheidungsdatum, römisch 40 .2005 Rechtskraftdatum römisch 40 .2005 Gericht römisch 40 wegen Diebstahls von Kfz-Teilen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten;

2.        XXXX Staat Ungarn Aktenzahl XXXX Entscheidungsdatum XXXX .2011 Rechtskraftdatum XXXX .2011 Gericht XXXX wegen Freiheitsentzuges zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren;2. römisch 40 Staat Ungarn Aktenzahl römisch 40 Entscheidungsdatum römisch 40 .2011 Rechtskraftdatum römisch 40 .2011 Gericht römisch 40 wegen Freiheitsentzuges zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren;

3.        XXXX Staat Ungarn Aktenzahl XXXX Entscheidungsdatum XXXX .2010, Rechtskraftdatum XXXX .2010 Gericht XXXX wegen schweren Diebstahls ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten;3. römisch 40 Staat Ungarn Aktenzahl römisch 40 Entscheidungsdatum römisch 40 .2010, Rechtskraftdatum römisch 40 .2010 Gericht römisch 40 wegen schweren Diebstahls ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten;

4.        XXXX Staat Ungarn Aktenzahl XXXX Entscheidungsdatum XXXX .2010, Rechtskraftdatum XXXX .2010 Gericht XXXX wegen schweren Diebstahls ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten;4. römisch 40 Staat Ungarn Aktenzahl römisch 40 Entscheidungsdatum römisch 40 .2010, Rechtskraftdatum römisch 40 .2010 Gericht römisch 40 wegen schweren Diebstahls ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten;

5.        XXXX Staat Ungarn Aktenzahl XXXX . Entscheidungsdatum XXXX .2016, Rechtskraftdatum XXXX .2016 Gericht XXXX wegen Beleidigung, Beschimpfung, Verleumdung, Missachtung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr;5. römisch 40 Staat Ungarn Aktenzahl römisch 40 . Entscheidungsdatum römisch 40 .2016, Rechtskraftdatum römisch 40 .2016 Gericht römisch 40 wegen Beleidigung, Beschimpfung, Verleumdung, Missachtung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr;

6.        XXXX Staat Ungarn Aktenzahl XXXX Entscheidungsdatum XXXX .2019, Rechtskraftdatum XXXX .2019 Gericht XXXX wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten;6. römisch 40 Staat Ungarn Aktenzahl römisch 40 Entscheidungsdatum römisch 40 .2019, Rechtskraftdatum römisch 40 .2019 Gericht römisch 40 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten;

7.        XXXX Staat Ungarn Aktenzahl XXXX . Entscheidungsdatum XXXX .2020, Rechtskraftdatum XXXX .2020 Gericht XXXX wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten sowie7. römisch 40 Staat Ungarn Aktenzahl römisch 40 . Entscheidungsdatum römisch 40 .2020, Rechtskraftdatum römisch 40 .2020 Gericht römisch 40 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten sowie

8.        XXXX Staat Ungarn Aktenzahl XXXX Entscheidungsdatum XXXX .2022, Rechtskraftdatum XXXX .2022 Gericht XXXX wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 450.000 Forint (das entspricht rund € 1.200,00).8. römisch 40 Staat Ungarn Aktenzahl römisch 40 Entscheidungsdatum römisch 40 .2022, Rechtskraftdatum römisch 40 .2022 Gericht römisch 40 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 450.000 Forint (das entspricht rund € 1.200,00).

Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.

Der BF wurde am XXXX .2022 festgenommen. Der in Aussicht genommene Zeitpunkt der Haftentlassung ist der XXXX .2029.Der BF wurde am römisch 40 .2022 festgenommen. Der in Aussicht genommene Zeitpunkt der Haftentlassung ist der römisch 40 .2029.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden ungarischen Personalausweis vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

2.2.2. Die Verurteilung des BF in Österreich samt den näheren Ausführungen zu den Taten sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils des LG XXXX und OLG XXXX (AS 81 ff und 95 ff). Zeitpunkt der Festnahme und angedachten Haftentlassung folgen dem Inhalt der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt XXXX (AS 105). Die Verurteilungen in Ungarn sind aus dem Auszug aus dem Internationalen Strafregister (ECRIS) ersichtlich.2.2.2. Die Verurteilung des BF in Österreich samt den näheren Ausführungen zu den Taten sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils des LG römisch 40 und OLG römisch 40 (AS 81 ff und 95 ff). Zeitpunkt der Festnahme und angedachten Haftentlassung folgen dem Inhalt der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt römisch 40 (AS 105). Die Verurteilungen in Ungarn sind aus dem Auszug aus dem Internationalen Strafregister (ECRIS) ersichtlich.

Das Datum der letzten Einreise wie die Aufenthalte innerhalb der oben angeführten Zeitspanne sind dem Strafurteil wie den Angaben des BF in dessen Einvernahme vor dem BFA zu entnehmen.

Den bisher in Ungarn gelegene Lebensmittelpunkt hat der BF ebenso glaubwürdig im Zuge seiner Befragung vor dem BFA dargetan. Wenn im Rechtsmittel (lediglich) auf die Meldung im ZMR (innerhalb des oben erwähnten Zeitraums) verwiesen wird, ist dem die Aussage des BF auf AS 53 entgegenzuhalten, er habe während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Inland keine Unterkunft genommen. Von einer – wie auch immer gearteten – Bindung zu Österreich ist daher nicht auszugehen.

In seiner Einvernahme machte der Angaben zu seinem Vermögen, fehlendem Einkommen, Existenz zweier minderjähriger Kinder, Wohnsitz in Ungarn, Familienstand und Schulbildung. Da im Strafurteil die Rede von Außenständen in der Höhe von € 40.000,00, in der Befragung von € 20.000,00 ist, konnte dahingehend keine Konkretisierung getroffen werden. In der Einvernahme gab der BF ferner dezidiert an, wegen der Begehung von Diebstählen nach Österreich gereist zu sein. Darin betonte er auch, weder Verwandte noch sonstige Angehörige in Österreich zu haben.

Da die Einvernahme des BF in Ungarisch durchgeführt wurde und er nicht in der Lage war, Kenntnisse der deutschen Sprache eines bestimmten Niveaus zu belegen, konnte dahingehend nichts festgestellt werden.

Der auf den Namen des BF lautende Sozialversicherungsauszug förderte keine Beschäftigung (in der Vergangenheit) zu Tage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides.:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF ist auf Grund seiner ungarischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 8 FPG.Der BF ist auf Grund seiner ungarischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 8, FPG.

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

3.1.2. Die Beschwerde war aus folgenden Gründen abzuweisen:

Da der BF, der aufgrund seiner ungarischen Staatsbürgerschaft in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt und er daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd. § 53a NAG erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.Da der BF, der aufgrund seiner ungarischen Staatsbürgerschaft in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt und er daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd. Paragraph 53 a, NAG erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

„Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. VwGH 19.9.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.1.2014, 2013/21/0135; VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066).“ (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452)„Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat vergleiche VwGH 19.9.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.1.2014, 2013/21/0135; VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066).“ vergleiche VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452)

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN und VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118).Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN und VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118).

3.1.3. Der BF wurde unbestritten vom LG XXXX wegen schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt, welche er derzeit in der Justizanstalt XXXX zumindest bis zum XXXX .2027 verbüßen wird (Zeitpunkt der frühest möglichen Entlassung aus der Haft).3.1.3. Der BF wurde unbestritten vom LG römisch 40 wegen schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt, welche er derzeit in der Justizanstalt römisch 40 zumindest bis zum römisch 40 .2027 verbüßen wird (Zeitpunkt der frühest möglichen Entlassung aus der Haft).

Demzufolge hat der BF über einen Zeitraum von rund 5 Monaten in Österreich zahlreiche Einbrüche begangen, in deren Zuge er Wertgegenstände und Bargeld in der Höhe von nahezu € 370,000,00 weggenommen hat oder versucht hat wegzunehmen. Dabei lag der einzige Zweck seiner Grenzübertritte nach Österreich in der Begehung dieser Delikte.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 27.08.2020, Zahl Ra 2020/21/0291 unter anderem erwogen, dass dann, wenn ein Fremder in mehreren europäischen Ländern einschlägige Vormerkungen wegen Eigentumsdelikten aufweist, es für das VwG nicht zweifelhaft sein müsse, dass vom Fremden iSd. § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 27.08.2020, Zahl Ra 2020/21/0291 unter anderem erwogen, dass dann, wenn ein Fremder in mehreren europäischen Ländern einschlägige Vormerkungen wegen Eigentumsdelikten aufweist, es für das VwG nicht zweifelhaft sein müsse, dass vom Fremden iSd. Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Nun weist der BF zwar nicht in mehreren europäischen Ländern einschlägige Vormerkungen auf, die insgesamt 8 Verurteilungen in Ungarn sprechen jedoch im Zusammenhalt mit der massiven Freiheitsstrafe in Österreich eine eindeutige Sprache. Man kann ruhigen Gewissens sagen, dass es sich bei seiner Person um einen Berufsverbrecher handelt.

Hält man sich das inkriminierende Verhalten des BF über die letzten 15 Jahre vor Augen – er selbst hat im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben, während bis 2021 diese Zeitspanne in Haft verbracht zu haben – und bezieht man zudem die soeben zitierte Judikatur des VwGH wie die fehlenden Wurzeln des BF im Bundesgebiet in die Betrachtung mit ein, kann an einer (zulässigen) Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kein Zweifel bestehen.

Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass der BF (über eine sehr lange Dauer) kein Interesse gezeigt habe, die österreichischen Gesetze zu beachten (As 128) und wegen der (schlechten) wirtschaftlichen Situation des BF mit einer Fortsetzung seines (kriminellen) Verhaltens zu rechnen sei. Ferner stellte das BFA zu Recht fest, dass das zukünftig zu erwartende Verhalten des BF eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Österreichs wie seiner Bevölkerung in sich berge.

Dem Bundesamt ist sohin nicht entgegenzutreten, wenn dieses im konkreten Handeln des BF eine gegenwärtige – tatsächliche und erhebliche – Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erkennt. Angesichts der vom BF gezeigten Ignoranz gegenüber den Bestimmungen des StGB, insbesondere jenen, die den Eigentumsschutz betreffen, aber auch der fehlenden Reue, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF neuerlich einschlägige derartige Rechtsverstöße begehen wird, sodass auch von einer gegenwärtigen Gefahr seitens des BF auszugehen ist.

Ferner befindet sich der BF noch immer in Haft und erweist sich der seit der letzten Straftat bzw. der Verurteilung verstrichene Zeitraum, den der BF bisher in Untersuchungs- bzw. Strafhaft zugebracht hat, als zu kurz, um allein daraus auf ein zukünftiges Wohlverhalten schließen zu können. Letzten Endes lässt der vom BF über Jahre gezeigte gezeigte Unwillen, sich an Rechtsvorschriften zu halten keinesfalls den Schluss zu, er werde sein Verhalten in naher Zukunft ändern.

Dem BF lässt sich aus aktueller Sicht keine positive Zukunftsprognose attestieren und weist das von ihm gezeigte Verhalten im Ergebnis eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf.

Zudem konnte auch im Hinblick auf § 9 BFA-VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden, zumal der BF keinerlei Bindungen im Inland ins Treffen führen konnte.Zudem konnte auch im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden, zumal der BF keinerlei Bindungen im Inland ins Treffen führen konnte.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach (viel) höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Inland. Das gesetzte Verhalten ist geeignet, die öffentlichen Interessen tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden, dass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG jedenfalls vorliegen und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten ist.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach (viel) höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Inland. Das gesetzte Verhalten ist geeignet, die öffentlichen Interessen tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden, dass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG jedenfalls vorliegen und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten ist.

Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dessen Verhängung nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

3.1.4. Die von der belangten Behörde gewählte Befristung des Aufenthaltsverbotes erweist sich ebenfalls als verhältnismäßig. Gegenständlich ist zu berücksichtigen, dass der BF massiv strafrechtlich in Erscheinung trat, sein Lebensmittelpunkt in Ungarn liegt, dort 8 Vorstrafen aufweist, er in und zu Österreich keine Bindungen hat und aktuell zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt wurde, sodass sich der Ausspruch eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes – gemessen an der negativen Gefährlichkeitsprognose des BF – im konkreten Fall als angemessen und verhältnismäßig erweist.

Die Beschwerde ist sohin als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu den Spruchpunkten II. und III. des bekämpften Bescheides:3.2. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheides:

„§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1.       nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2.       die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“

Vor dem Hintergrund der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit, insbesondere dessen negativer Zukunftsprognose, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese die sofortige Ausreise des BF als im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für gelegen erachtet. Der BF hat unter Beweis gestellt, sich nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten zu lassen und eine rechtswidrige Einnahmequelle zu erschließen, woraus sich wiederum – vor dem Hintergrund der nicht erkennbaren tatsächlichen Reue des BF – auf eine Rückfallneigung schließen lässt. Insofern erweist sich eine unverzügliche Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet zum Schutze öffentlicher Interessen als unabdinglich.

Demzufolge ist die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen.

Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet:Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte Paragraph 18, BFA-VG lautet:

„§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1.       der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,

2.       schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3.       der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4.       der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5.       das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6.       gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7.       der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1.       die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2.       der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3.       Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“

Wie bereits oben zur Gefährlichkeit des BF und dessen negativen Zukunftsprognose ausgeführt wurde, kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Effektuierung des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für erforderlich erachtet. Vor dem Hintergrund des vom BF gezeigten rechtsverletzenden Verhaltens kann nicht ausgeschlossen werden, dass er wiederholt in gezeigte Verhaltensmuster zurückfällt, sodass eine Effektuierung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem BF gemäß Art 2 oder 3 EMKR zugesicherten Rechte nahelegten, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom BF konkret behauptet. Eine Verletzung von Art 8 EMRK ist zudem schon aufgrund der gänzlichen Abweisung der Beschwerde nicht erkennbar. Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem BF gemäß Artikel 2, oder 3 EMKR zugesicherten Rechte nahelegten, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom BF konkret behauptet. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK ist zudem schon aufgrund der gänzlichen Abweisung der Beschwerde nicht erkennbar.

Sohin lässt sich verfahrensgegenständlich ein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht feststellen und ist im Ergebnis die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G307.2273967.1.00

Im RIS seit

07.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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