TE Bvwg Beschluss 2023/9/28 W141 2275830-1

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Veröffentlicht am 28.09.2023
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Entscheidungsdatum

28.09.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
MSchG §3a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. MSchG § 3a heute
  2. MSchG § 3a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2022
  3. MSchG § 3a gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2022
  4. MSchG § 3a gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2022
  5. MSchG § 3a gültig von 01.04.2022 bis 17.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 212/2021
  6. MSchG § 3a gültig von 18.03.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2022
  7. MSchG § 3a gültig von 01.01.2022 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2021
  8. MSchG § 3a gültig von 31.12.2021 bis 17.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 212/2021
  9. MSchG § 3a gültig von 29.10.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2021
  10. MSchG § 3a gültig von 01.10.2021 bis 28.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2021
  11. MSchG § 3a gültig von 01.10.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2021
  12. MSchG § 3a gültig von 01.10.2021 bis 24.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2020
  13. MSchG § 3a gültig von 01.07.2021 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2021
  14. MSchG § 3a gültig von 25.03.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2021
  15. MSchG § 3a gültig von 01.01.2021 bis 24.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2020

Spruch


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W141 2275830-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX bevollmächtigt vertreten durch RA Dr. Keyvan RASTEGAR, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 23.03.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2023, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 bevollmächtigt vertreten durch RA Dr. Keyvan RASTEGAR, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 23.03.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2023, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I.       Verfahrensgang:
1. Mit Antrag vom 01.03.2023 begehrte die XXXX , BKNR XXXX , gemäß § 3a Abs. 4 MSchG die Erstattung des zu leistenden Entgelts, bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, nach Abs. 3, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch die Österreichische Gesundheitskasse (in der Folge: belangte Behörde) betreffend die Freistellung von Frau XXXX , VSNR XXXX , für den Zeitraum von 01.11.2022 bis 07.02.2023.
2. Der Antrag auf Erstattung gemäß § 3a MSchG für den Zeitraum von 01.11.2022 bis 07.02.2023 betreffend XXXX wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 01.03.2023 abgewiesen, da eine Erstattung nur für Schwangerschaften möglich sei, die vor dem 1.07.2022 eingetreten seien. Dies sei nach Weisung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft vom 10.10.2022, auf welche sich die belangte Behörde stützte, dann der Fall, wenn der Geburtstermin spätestens mit dem 27.03.2023 errechnet worden sei. Da der Geburtstermin der betreffenden Arbeitnehmerin aber erst für den 05.04.2023 errechnet worden sei, könne eine Erstattung nicht stattfinden.
3. Mit Schreiben vom 16.03.2023 beantragte die Beschwerdeführerin, die Österreichische Gesundheitskasse möge über die Abweisung der Erstattung für den Zeitraum 01.11.2022 bis 07.02.2023 einen rechtsmittelfähigen Bescheid erlassen.
4. Mit Bescheid vom 23.03.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung betreffend die Freistellung von XXXX für den Zeitraum 01.11.2022 bis 07.02.2023 gemäß § 3a Abs. 5 Mutterschutzgesetz (MSchG) „als unzulässig abgewiesen“.
römisch eins. Verfahrensgang:, 1. Mit Antrag vom 01.03.2023 begehrte die römisch 40 , BKNR römisch 40 , gemäß Paragraph 3 a, Absatz 4, MSchG die Erstattung des zu leistenden Entgelts, bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nach Absatz 3,, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch die Österreichische Gesundheitskasse (in der Folge: belangte Behörde) betreffend die Freistellung von Frau römisch 40 , VSNR römisch 40 , für den Zeitraum von 01.11.2022 bis 07.02.2023., 2. Der Antrag auf Erstattung gemäß Paragraph 3 a, MSchG für den Zeitraum von 01.11.2022 bis 07.02.2023 betreffend römisch 40 wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 01.03.2023 abgewiesen, da eine Erstattung nur für Schwangerschaften möglich sei, die vor dem 1.07.2022 eingetreten seien. Dies sei nach Weisung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft vom 10.10.2022, auf welche sich die belangte Behörde stützte, dann der Fall, wenn der Geburtstermin spätestens mit dem 27.03.2023 errechnet worden sei. Da der Geburtstermin der betreffenden Arbeitnehmerin aber erst für den 05.04.2023 errechnet worden sei, könne eine Erstattung nicht stattfinden., 3. Mit Schreiben vom 16.03.2023 beantragte die Beschwerdeführerin, die Österreichische Gesundheitskasse möge über die Abweisung der Erstattung für den Zeitraum 01.11.2022 bis 07.02.2023 einen rechtsmittelfähigen Bescheid erlassen., 4. Mit Bescheid vom 23.03.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung betreffend die Freistellung von römisch 40 für den Zeitraum 01.11.2022 bis 07.02.2023 gemäß Paragraph 3 a, Absatz 5, Mutterschutzgesetz (MSchG) „als unzulässig abgewiesen“.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass eine Erstattung lediglich für Schwangerschaften zuerkannt werden könne, die bis zum 30.06.2022 eingetreten seien und sich über den 01.07.2022 hinaus erstreckt hätten. Aufgrund der Weisung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft sei davon jedenfalls auszugehen, wenn der Geburtstermin mit spätestens 27.03.2023 errechnet worden sei. Da der Geburtstermin vom behandelnden Arzt der betreffenden Arbeitnehmerin für den 05.04.2023 errechnet worden sei, sei der Antrag abzuweisen.
5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 26.04.2023 bei der belangten Behörde vom bevollmächtigten Vertreter der beschwerdeführenden Partei fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass eine Erstattung lediglich für Schwangerschaften zuerkannt werden könne, die bis zum 30.06.2022 eingetreten seien und sich über den 01.07.2022 hinaus erstreckt hätten. Aufgrund der Weisung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft sei davon jedenfalls auszugehen, wenn der Geburtstermin mit spätestens 27.03.2023 errechnet worden sei. Da der Geburtstermin vom behandelnden Arzt der betreffenden Arbeitnehmerin für den 05.04.2023 errechnet worden sei, sei der Antrag abzuweisen., 5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 26.04.2023 bei der belangten Behörde vom bevollmächtigten Vertreter der beschwerdeführenden Partei fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass die Weisung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft lediglich die Rechtsprechung des OGH wiedergebe. Diese stelle lediglich eine Grundregel für bestimmte Konstellationen auf. Da der vorliegende Fall nicht unter diese Grundregel falle, sei die Weisung nicht anzuwenden. Überdies könne insbesondere aufgrund der Verwendung des Wortes „jedenfalls“ nicht darauf geschlossen werden, dass Anträge aufgrund eines errechneten Geburtstermins nach dem 27.03.2023 zwingend abzuweisen seien, sondern lediglich, dass Anträgen im Falle eines Geburtstermins bis inklusive 27.03.2023 jedenfalls stattzugeben sei. Dies ließe sich auch nicht mit der in der Weisung zitierten Rechtsprechung des OGH in Einklang bringen und würde zudem gegen das Gesetz verstoßen.

Anhand des errechneten Geburtstermins, dem 05.04.2023, ergebe sich unter Zugrundelegung der zitierten Rechtsprechung, dass die Schwangerschaft mit 29.06.2022 eingetreten sei, weshalb die Voraussetzungen für einen Kostenersatz vorliegen würden.

Unter Zugrundelegung der Auslegung der belangten Behörde sei die Weisung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft rechtswidrig, weil diesfalls alle Anträge mit einem errechneten Geburtstermin nach dem 27.03.2023 abzuweisen seien. Diesfalls entfalte sie für eine Vielzahl allgemein bestimmter Personen Geltung und hätte sie daher ordnungsgemäß im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden müssen. Die Verordnung sei daher rechtswidrig, weshalb die beschwerdeführende Partei anrege, die zitierte Weisung und in eventu den zweiten Absatz der zitierten Weisung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft vom 10.10.2022 dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung ihrer Gesetzmäßigkeit vorzulegen.

Auch sei der Spruch des bekämpften Bescheids rechtswidrig, da sich aus der Vermengung des Ausspruches über die Unzulässigkeit mit dem Begriff der Abweisung Zweifel über dessen normativen Gehalt ergeben würden. Es sei nicht erkennbar, ob die Abweisung oder allenfalls Zurückweisung aus formalen Gründen oder wegen Nichterfüllung der inhaltlichen Voraussetzungen erfolgt sei. Der Spruch entspreche daher nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG. Der Spruch sei auch nicht vollständig, da die belangte Behörde es unterlassen habe, die gegenständliche Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zu zitieren.Auch sei der Spruch des bekämpften Bescheids rechtswidrig, da sich aus der Vermengung des Ausspruches über die Unzulässigkeit mit dem Begriff der Abweisung Zweifel über dessen normativen Gehalt ergeben würden. Es sei nicht erkennbar, ob die Abweisung oder allenfalls Zurückweisung aus formalen Gründen oder wegen Nichterfüllung der inhaltlichen Voraussetzungen erfolgt sei. Der Spruch entspreche daher nicht dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 59, Absatz eins, AVG. Der Spruch sei auch nicht vollständig, da die belangte Behörde es unterlassen habe, die gegenständliche Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zu zitieren.

Rechne man ausgehend vom errechneten Geburtstermin, den 05.04.2023, 40 Wochen zurück, so ergebe sich der 29.06.2022 als Termin des Beginns der Schwangerschaft, weshalb die Voraussetzungen des § 3a Abs. 11 MSchG erfüllt seien.Rechne man ausgehend vom errechneten Geburtstermin, den 05.04.2023, 40 Wochen zurück, so ergebe sich der 29.06.2022 als Termin des Beginns der Schwangerschaft, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 3 a, Absatz 11, MSchG erfüllt seien.

Weiters beantragte die beschwerdeführende Partei gemäß § 414 Abs. 2 ASVG eine Entscheidung durch einen Senat, da es sich um eine Angelegenheit nach
§ 410 Abs. 1 Z 7 ASVG handle sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
6. Mit Bescheid vom 12.06.2023 wurde die Beschwerde vom 26.04.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in geltender Fassung, abgewiesen.
Weiters beantragte die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG eine Entscheidung durch einen Senat, da es sich um eine Angelegenheit nach , Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG handle sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung., 6. Mit Bescheid vom 12.06.2023 wurde die Beschwerde vom 26.04.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in geltender Fassung, abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass den Berechnungen der beschwerdeführenden Partei nicht gefolgt werden könne, da sich anhand des Geburtstermins, dem 15.04.2023, jedenfalls ein späterer Schwangerschaftsbeginn als der 30.06.2022 ergebe. So komme unter Zugrundelegung diverser Online-Geburtenrechner unter anderem auch der 23.07.2021 (gemeint vermutlich: 2022) in Betracht. Auch die Bestätigung des behandelnden Arztes vom 29.08.2022, anhand derer sie sich an diesem Tag in der neunten Schwangerschaftswoche befunden habe, deute auf eine nach dem 30.06.2022 eingetretene Schwangerschaft hin, da die Medizin von einer Schwangerschaftsdauer von 40 Wochen, gerechnet ab dem Tag der letzten Periode ausgehe. Die rechtliche Schwangerschaft, auf die auch § 3a Abs. 11 MSchG abstelle, beginne aber erst mit der Vereinigung von Samen- und Eizelle, welche sohin jedenfalls nach dem 30.06.2022 stattgefunden haben müsse. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
7. Mit Schreiben vom 28.06.2023 beantragte die beschwerdeführende Partei, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass den Berechnungen der beschwerdeführenden Partei nicht gefolgt werden könne, da sich anhand des Geburtstermins, dem 15.04.2023, jedenfalls ein späterer Schwangerschaftsbeginn als der 30.06.2022 ergebe. So komme unter Zugrundelegung diverser Online-Geburtenrechner unter anderem auch der 23.07.2021 (gemeint vermutlich: 2022) in Betracht. Auch die Bestätigung des behandelnden Arztes vom 29.08.2022, anhand derer sie sich an diesem Tag in der neunten Schwangerschaftswoche befunden habe, deute auf eine nach dem 30.06.2022 eingetretene Schwangerschaft hin, da die Medizin von einer Schwangerschaftsdauer von 40 Wochen, gerechnet ab dem Tag der letzten Periode ausgehe. Die rechtliche Schwangerschaft, auf die auch Paragraph 3 a, Absatz 11, MSchG abstelle, beginne aber erst mit der Vereinigung von Samen- und Eizelle, welche sohin jedenfalls nach dem 30.06.2022 stattgefunden haben müsse. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen., 7. Mit Schreiben vom 28.06.2023 beantragte die beschwerdeführende Partei, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Darin monierte sie zunächst, dass sich die belangte Behörde nicht hinreichend mit den vorliegenden Unterlagen auseinandergesetzt habe. Es sei nicht zulässig, sich auf „die Medizin“ zu berufen, ohne zu eruieren, wie der behandelnde Arzt die Berechnung durchgeführt habe.

Weiters stellte die beschwerdeführende Partei die Annahmen der belangten Behörde hinsichtlich der Rechtsnatur der herangezogenen Weisung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft vom 10.10.2022 in Frage und wies darauf hin, dass diese gar nicht auf eine ärztliche Bestätigung, sondern den Mutter-Kind-Pass abstelle, welcher von der belangten Behörde aber nicht einmal herangezogen worden sei.

Die Begründungen der belangten Behörde seien insgesamt widersprüchlich und wurde ansonsten im Wesentlichen auf das Beschwerdevorbringen verwiesen.
8. Am 28.07.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
9. Am 29.08.2023 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 28.09.2023 an.
10. Mit Schreiben vom 22.09.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 25.09.2023, zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.03.2023 zurück.
11. Mit Schreiben vom 25.09.2023 wurde die mündliche Verhandlung für den 28.09.2023 wieder abberaumt.
Die Begründungen der belangten Behörde seien insgesamt widersprüchlich und wurde ansonsten im Wesentlichen auf das Beschwerdevorbringen verwiesen., 8. Am 28.07.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein., 9. Am 29.08.2023 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 28.09.2023 an., 10. Mit Schreiben vom 22.09.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 25.09.2023, zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.03.2023 zurück., 11. Mit Schreiben vom 25.09.2023 wurde die mündliche Verhandlung für den 28.09.2023 wieder abberaumt.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Das Schreiben des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin vom 22.09.2023 ist am 25.09.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Die Beschwerdeführerin hat mit diesem Schreiben ihre Beschwerde zurückgezogen.

2.       Beweiswürdigung:

Das Schreiben vom 22.09.2023 ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen der Beschwerdeführerin offen, ihre Beschwerde zurückzuziehen.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 414 Abs. 2 ASVG sieht Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG.Paragraph 414, Absatz 2, ASVG sieht Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG iVm § 410 Abs. 1 Z 1, 2, 6 bis 9 ASVG kann ein Antrag auf Senatszuständigkeit in folgenden Rechtssachen gestellt werden:Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 6 bis 9 ASVG kann ein Antrag auf Senatszuständigkeit in folgenden Rechtssachen gestellt werden:

1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,

2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,

6. wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,6. wenn er einen gemäß Paragraph 98, Absatz 2, gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,

7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,

8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, als gegeben erachtet,

9. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.9. wenn er eine Teilgutschrift nach Paragraph 14, APG überträgt.

Da die beschwerdegegenständliche Rechtssache nicht unter § 410 Abs. 1 Z 1, 2, 6 bis 9 ASVG fällt, hat das Bundesverwaltungsgericht als Einzelrichter zu entscheiden.Da die beschwerdegegenständliche Rechtssache nicht unter Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 6 bis 9 ASVG fällt, hat das Bundesverwaltungsgericht als Einzelrichter zu entscheiden.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 4 AVG ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Berufung – die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 63, Absatz 4, AVG ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Berufung – die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, K 3).

Da die Beschwerdeführerin die mit 26.04.2023 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2023, mit dem der Antrag auf Erstattung betreffend die Freistellung von XXXX für den Zeitraum 01.11.2022 bis 07.02.2023 gemäß § 3a Abs. 5 Mutterschutzgesetz (MSchG) als unzulässig abgewiesen wurde, mit Schreiben vom 22.09.2023 zurückgezogen hat, war das Verfahren gemäß
§ 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
Da die Beschwerdeführerin die mit 26.04.2023 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2023, mit dem der Antrag auf Erstattung betreffend die Freistellung von römisch 40 für den Zeitraum 01.11.2022 bis 07.02.2023 gemäß Paragraph 3 a, Absatz 5, Mutterschutzgesetz (MSchG) als unzulässig abgewiesen wurde, mit Schreiben vom 22.09.2023 zurückgezogen hat, war das Verfahren gemäß , Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG einzustellen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass aufgrund der Aktenlage hinlänglich feststeht, dass das Verfahren einzustellen ist, da aufgrund der erfolgten Zurückziehung der Beschwerde mit 25.09.2023 eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr geboten ist. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass aufgrund der Aktenlage hinlänglich feststeht, dass das Verfahren einzustellen ist, da aufgrund der erfolgten Zurückziehung der Beschwerde mit 25.09.2023 eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr geboten ist. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W141.2275830.1.00

Im RIS seit

04.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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