TE Bvwg Beschluss 2023/10/2 W226 2138367-3

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Veröffentlicht am 02.10.2023
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Entscheidungsdatum

02.10.2023

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W226 2138367-3/2E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2023, Zl. 1077851706-231844562 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Ghana, beschließt das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter: In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2023, Zl. 1077851706-231844562 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ghana, beschließt das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, und § 22 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, und Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner am 14. Juli 2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verneinte er die Frage nach Verwandten in Österreich und gab hinsichtlich seiner Fluchtgründe Folgendes an:

„F: Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund)?

A: In XXXX gab es einen Streit zwischen Moslems und Christen. Dabei wurden mehrere Christen von den Moslems umgebracht. Mein Vater wurde im Zuge des Streits auch getötet. Meine ganze restliche Familie wurde von den Moslems verschleppt und versteckt. Der Freund von meinem Vater hat mich in der Nacht gesehen und ist dann mit mir geflüchtet. Er ist LKW Fahrer und hat mich nach XXXX gebracht, wo wir übernachtet haben. Von dort sind wir weiter nach Libyen.“A: In römisch 40 gab es einen Streit zwischen Moslems und Christen. Dabei wurden mehrere Christen von den Moslems umgebracht. Mein Vater wurde im Zuge des Streits auch getötet. Meine ganze restliche Familie wurde von den Moslems verschleppt und versteckt. Der Freund von meinem Vater hat mich in der Nacht gesehen und ist dann mit mir geflüchtet. Er ist LKW Fahrer und hat mich nach römisch 40 gebracht, wo wir übernachtet haben. Von dort sind wir weiter nach Libyen.“

Am 21. Juni 2016 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde, bei der abermals bestritt, Verwandte in Österreich zu haben, und zu seinen Fluchtgründen befragt Folgendes erklärte:

„F: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, detailliert, von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.

A: Mein Vater war Moslem und wollte nicht mehr Moslem sein. Meine Mutter war Christin und sie wollte, dass mein Vater aufhörte Moslem zu sein. Mein Vater war einverstanden Christ zu werden. Aber die Familie meines Vaters wollte das nicht. Es gab Streitigkeiten zwischen dem Vater und seiner Familie. Diese dauerten länger als ein Jahr. Weil mein Vater nicht aufgeben wollte, wurde er erschossen. Nachdem mein Vater getötet worden war, wollte die Familie meines Vaters, dass wir auch Moslems werden. Diese Streitigkeiten gingen ca. noch ein halbes Jahr. Dann kam eine Gruppe der Familie meines Vaters und haben meine Mutter mitgenommen. Als meine Mutter weg war sagte ein Freund meines Vaters, dass ich verschwinden soll und er hat geholfen, dass ich aus Ghana flüchten konnte.

F: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ghana verlassen haben?

A: Nein.“

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten „gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Dem Beschwerdeführer wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß „§ 57 AsylG“ nicht erteilt. Gemäß „§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß „§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ erlassen. Gemäß „§ 52 Absatz 9 FPG“ wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß „§ 46 FPG“ nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt III) und dass gemäß „§ 55 Absatz 1a FPG“ keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV). Gemäß „§ 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-VG“ wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).Mit Bescheid vom 10. Oktober 2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten „gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab. Dem Beschwerdeführer wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß „§ 57 AsylG“ nicht erteilt. Gemäß „§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß „§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen. Gemäß „§ 52 Absatz 9 FPG“ wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß „§ 46 FPG“ nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei) und dass gemäß „§ 55 Absatz 1a FPG“ keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch vier). Gemäß „§ 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-VG“ wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Das BVwG wies mit Erkenntnis vom 25.05.2020, I409 2138367-1/19E die Beschwerde ab. Dies mit - sofern für die nunmehrige Entscheidung relevant - folgender Begründung:

„Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos, gesund und erwerbsfähig, Staatsangehöriger von Ghana, Angehöriger der Volksgruppe der Akan und gibt an, sich zum christlichen Glauben zu bekennen. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten

Feststellungen zu seiner Identität – vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum – können nicht getroffen werden.

Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , wo er Berufserfahrung in einer Autowerkstatt gesammelt hat.Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 , wo er Berufserfahrung in einer Autowerkstatt gesammelt hat.

Er hält sich seit (zumindest) 13. Juli 2015 im Bundesgebiet auf. Er verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte. Seine Familie lebt in Ghana, wobei seine Tante und sein Cousin in XXXX leben. Er hat sich ehrenamtlich in einem Sozialmarkt des Roten Kreuzes engagiert und in Österreich – insbesondere im Umfeld einer neuapostolischen Kirchengemeinde – einige Bekanntschaften geschlossen.Er hält sich seit (zumindest) 13. Juli 2015 im Bundesgebiet auf. Er verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte. Seine Familie lebt in Ghana, wobei seine Tante und sein Cousin in römisch 40 leben. Er hat sich ehrenamtlich in einem Sozialmarkt des Roten Kreuzes engagiert und in Österreich – insbesondere im Umfeld einer neuapostolischen Kirchengemeinde – einige Bekanntschaften geschlossen.

Vom 1. April 2017 bis zum 30. September 2017 ging er einer angemeldeten Tätigkeit als geringfügig beschäftigter Arbeiter nach. Am 14. März 2019 ging der Beschwerdeführer für einen Tag einer Erwerbstätigkeit als Arbeiter nach.

Am 22. Mai 2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, der mit Bescheid des AMS vom 7. August 2017 abgewiesen worden war.

Im Rahmen einer Kontrolle der Finanzpolizei am 30. September 2017 wurde der Beschwerdeführer bei einer Arbeitstätigkeit in einem Lokal ohne Beschäftigungsbewilligung betreten. Die Mutter des Lokalbetreibers gab an, die Tante des Beschwerdeführers zu sein, und dass er regelmäßig im Lokal helfe.

In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land kann nicht festgestellt werden, dass er in Ghana aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Er wird im Fall seiner Rückkehr nach Ghana also mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

A) 1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Ghana:

Zur Lage in Ghana werden folgende Feststellungen getroffen:

„Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen

KI vom 15.5.2018: Neue Staatsführung, Update zum LIB (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 2/ Politische Lage, Abschnitt 3/Sicherheitslage, Abschnitt 5/Sicherheitsbehörden, Abschnitt 8 Allgemeine Menschenrechtslage, Abschnitt 17/Medizinische Versorgung)

Die sowohl im LIB 11.2015 als auch in dieser KI verwendeten Quellen lassen keine maßgeblich neue Lage in Ghana erkennen (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018, GIZ 5.2018a, GIZ 5.2018b, GIZ 5.2018c, AI 22.2.2018, BMEIA 15.5.2018, AA 15.5.2018).Die sowohl im LIB 11.2015 als auch in dieser KI verwendeten Quellen lassen keine maßgeblich neue Lage in Ghana erkennen (USDOS 20.4.2018; vergleiche FH 1.2018, GIZ 5.2018a, GIZ 5.2018b, GIZ 5.2018c, AI 22.2.2018, BMEIA 15.5.2018, AA 15.5.2018).

Seit dem 7.1.2017 ist Nana Addo Dankwa Akufo-Addo der neu gewählte Präsident der Republik Ghana. Der Kandidat der New Patriotic Party (NPP), besiegte den Kandidaten des National Democratic Congress (NDC) und den amtierenden Präsidenten John Mahama (GIZ 5.2018a; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Amtseinführung von Präsident Nana Akufo-Addo im Jänner 2017 war bereits der dritte friedliche Machtwechsel zwischen den beiden wichtigsten Parteien des Landes: der NPP und dem NDC (FH 1.2018).Seit dem 7.1.2017 ist Nana Addo Dankwa Akufo-Addo der neu gewählte Präsident der Republik Ghana. Der Kandidat der New Patriotic Party (NPP), besiegte den Kandidaten des National Democratic Congress (NDC) und den amtierenden Präsidenten John Mahama (GIZ 5.2018a; vergleiche USDOS 20.4.2018). Die Amtseinführung von Präsident Nana Akufo-Addo im Jänner 2017 war bereits der dritte friedliche Machtwechsel zwischen den beiden wichtigsten Parteien des Landes: der NPP und dem NDC (FH 1.2018).

Es kommt auch weiterhin zu Korruption in allen Bereichen der Regierung (USDOS 20.4.2018). Der neueste Korruptionsindex von Transparency International zeigt eine Verschlechterung um 10 Ränge und drei Scores und weist Ghana Platz 80 unter 180 Ländern zu (GIZ 5.2018b). Die Regierung hat Schritte unternommen, um Beamte, die Missbrauch begangen haben, zu verfolgen und zu bestrafen. Straflosigkeit bleibt aber ein Problem (USDOS 20.4.2018). Einige Schwächen in der Unabhängigkeit der Justiz und der Rechtsstaatlichkeit bestehen weiter, und die politische Korruption stellt die Leistungsfähigkeit der Regierung in Frage (FH 1.2018).

Obwohl Ghana eine relativ starke Bilanz der Wahrung der bürgerlichen Freiheiten aufweist, wird die Diskriminierung von Frauen und LGBT Personen fortgesetzt (AI 22.2.2018; vgl. FH 1.2018; USDOS 20.4.2018). Zu den relevanten Menschenrechtsproblemen zählen weiterhin der übermäßige Einsatz von Gewalt durch Sicherheitsbehörden, einschließlich Folter mit Todesfolge und Verletzungen, Vergewaltigung, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, Übergriffe auf und Belästigung von Journalisten, mangelnde Verantwortlichkeit in Fällen von Gewalt gegen Frauen und Kinder, einschließlich weiblicher Genitalverstümmelung, Früh- und Zwangsheirat, sexuelle Ausbeutung von Kindern, Kindesmord an Kindern mit Behinderungen, Menschenhandel, Kriminalisierung homosexueller Handlungen und ausbeuterische Kinderarbeit, einschließlich Kinderzwangsarbeit (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2018). Obwohl Ghana eine relativ starke Bilanz der Wahrung der bürgerlichen Freiheiten aufweist, wird die Diskriminierung von Frauen und LGBT Personen fortgesetzt (AI 22.2.2018; vergleiche FH 1.2018; USDOS 20.4.2018). Zu den relevanten Menschenrechtsproblemen zählen weiterhin der übermäßige Einsatz von Gewalt durch Sicherheitsbehörden, einschließlich Folter mit Todesfolge und Verletzungen, Vergewaltigung, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, Übergriffe auf und Belästigung von Journalisten, mangelnde Verantwortlichkeit in Fällen von Gewalt gegen Frauen und Kinder, einschließlich weiblicher Genitalverstümmelung, Früh- und Zwangsheirat, sexuelle Ausbeutung von Kindern, Kindesmord an Kindern mit Behinderungen, Menschenhandel, Kriminalisierung homosexueller Handlungen und ausbeuterische Kinderarbeit, einschließlich Kinderzwangsarbeit (USDOS 20.4.2018; vergleiche AI 22.2.2018).

Im Vergleich zu anderen afrikanischen Ländern ist Ghana relativ sicher (BMEIA 15.5.2018; vgl. GIZ 5.2018c). Ausnahmen von dieser seit vielen Jahren bestehenden Regel sind die seit Monaten bestehenden nächtlichen Ausgangssperren in mehreren Bezirken in der Volta und Northern Region (GIZ 5.2018c). In den nördlichen Landesteilen besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko mit Gefahr von Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen (AA 15.5.2018; vgl. BMEIA 15.5.2018). Im Vergleich zu anderen afrikanischen Ländern ist Ghana relativ sicher (BMEIA 15.5.2018; vergleiche GIZ 5.2018c). Ausnahmen von dieser seit vielen Jahren bestehenden Regel sind die seit Monaten bestehenden nächtlichen Ausgangssperren in mehreren Bezirken in der Volta und Northern Region (GIZ 5.2018c). In den nördlichen Landesteilen besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko mit Gefahr von Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen (AA 15.5.2018; vergleiche BMEIA 15.5.2018).

Im Dezember 2017 kam es zum Ausbruch des Lassafiebers in einigen Ländern Westafrikas, welches bereits das erste Todesopfer in Ghana gefordert hat (AA 15.5.2018).

Der langjährige ghanaische Oppositionsführer der New Patriotic Party (NPP) Nana Akufo-Addo hat die Präsidentschaftswahl am 9.12.2016 bei seinem dritten Versuch gewonnen und besiegte somit Amtsinhaber John Mahama mit knapp 53,9% der Stimmen (VOA 9.12.2016; vgl. NYT 9.12.2016). Der langjährige ghanaische Oppositionsführer der New Patriotic Party (NPP) Nana Akufo-Addo hat die Präsidentschaftswahl am 9.12.2016 bei seinem dritten Versuch gewonnen und besiegte somit Amtsinhaber John Mahama mit knapp 53,9% der Stimmen (VOA 9.12.2016; vergleiche NYT 9.12.2016).

Mit Nana Akufo-Addo ist jetzt abermals ein politisches Schwergewicht gewählt worden (DS 11.12.2016), der bereits als Außenminister und Generalstaatsanwalt gedient hat (VOA 9.12.2016).

Politische Lage

Ghana ist eine Präsidialdemokratie. Staatspräsident und Regent der NDC (National Democratic Congress) ist John Dramani Mahama (AA 24.7.2015; vgl. GIZ 11.2015a). Dieser wurde bei den letzten Präsidentschaftswahlen am 7.12.2012 mit 50,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang zum Präsidenten gewählt (AA 7.2015a; vgl. AA 24.7.2015). Der Kandidat der größten Oppositionspartei, NPP (National Patriotic Party), kam auf 47,74 Prozent der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei 81 Prozent (AA 24.7.2015).Ghana ist eine Präsidialdemokratie. Staatspräsident und Regent der NDC (National Democratic Congress) ist John Dramani Mahama (AA 24.7.2015; vergleiche GIZ 11.2015a). Dieser wurde bei den letzten Präsidentschaftswahlen am 7.12.2012 mit 50,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang zum Präsidenten gewählt (AA 7.2015a; vergleiche AA 24.7.2015). Der Kandidat der größten Oppositionspartei, NPP (National Patriotic Party), kam auf 47,74 Prozent der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei 81 Prozent (AA 24.7.2015).

Die Verfassung des Regierungssystems der Republik Ghana vom 7.1.1993 garantiert Parteienpluralismus, Gewaltenteilung und die Menschenrechte. Der Staatspräsident ist zugleich Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre, einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident ernennt die Mitglieder des Kabinetts, die aber vom Parlament bestätigt werden müssen (GIZ 10.2015a). Neben der Regierung gibt es einen 25-köpfigen Staatsrat (Council of State), der bei der Gesetzgebung und wichtigen Personalentscheidungen eine beratende Funktion einnehmen kann. Des Weiteren gibt es einen Nationalen Sicherheitsrat, besetzt mit dem Staatspräsidenten, seinem Stellvertreter, mehreren Ministern, Spitzen des Militärs und der Polizei sowie der Nachrichtendienste (GIZ 10.2015a).

Die Legislative besteht aus einem Einkammerparlament mit derzeit 275 Abgeordneten. Darüber hinaus verfügt jede Region über ein „House of Chiefs“ und „District Assemblies“ (GIZ 10.2015a). Für die Parlamentswahlen gilt das Mehrheitswahlrecht, somit erhält der jeweilige Wahlkreiskandidat mit den meisten Stimmen das Mandat. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre und deckt sich mit der Amtszeit des Staatspräsidenten. Die Wahlkommission hat durch ihre Kompetenz und Unabhängigkeit maßgeblich zur politischen Stabilisierung Ghanas beigetragen (GIZ 10.2015a). Ghanas Mehrparteiensystem bietet den Oppositionsparteien reichlich Gelegenheit sich in den politischen Prozess zu beteiligen. Die NPP und NDC dominieren das politische Bild. Das Land hat zwei friedliche, demokratische Machtwechsel zwischen den Präsidenten der NPP und NDC erlebt. Der Rechtsrahmen sieht eine gleichberechtigte Teilhabe am politischen Leben für verschiedene kulturelle, religiöse und ethnische Minderheiten des Landes vor (FH 28.1.2015).

Die drei Gewalten sind voneinander getrennt; die Regierung ist dem Parlament verantwortlich. Die richterliche Gewalt ist laut Verfassung unabhängig (AA 7.2015a).

Sicherheitslage

Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 24.11.2015). In der Provinz Northern Region, Upper West and East, wird die Sicherheitslage durch gelegentliche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt (AA 24.11.2015; vgl. EDA 24.11.2015; BMEIA 24.11.2015), in der Upper East Region (Bawku-Disktrikte) haben Stammeskonflikte schon Todesopfer gefordert (EDA 24.11.2015). Durch die Konflikte in den oben erwähnten Regionen kann es auch zu einer Verschlechterung der örtlichen Versorgungslage durch Schließung von Geschäften kommen. Insgesamt hat sich die Lage gebessert, jedoch ist eine baldige Lösung dieser Konflikte nicht zu erwarten (AA 24.11.2015).Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 24.11.2015). In der Provinz Northern Region, Upper West and East, wird die Sicherheitslage durch gelegentliche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt (AA 24.11.2015; vergleiche EDA 24.11.2015; BMEIA 24.11.2015), in der Upper East Region (Bawku-Disktrikte) haben Stammeskonflikte schon Todesopfer gefordert (EDA 24.11.2015). Durch die Konflikte in den oben erwähnten Regionen kann es auch zu einer Verschlechterung der örtlichen Versorgungslage durch Schließung von Geschäften kommen. Insgesamt hat sich die Lage gebessert, jedoch ist eine baldige Lösung dieser Konflikte nicht zu erwarten (AA 24.11.2015).

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Justiz ist unabhängig. Richterinnen und Richter genießen Immunität bei der Ausübung der richterlichen Gewalt, wenngleich immer wieder der Vorwurf politischer Einflussnahme der Exekutive auf die Justiz, vor allem auf das Oberste Gericht, erhoben wird. Allseits erheblich beklagt wird zudem die lange Verfahrensdauer von Strafgerichtsprozessen, denen oftmals eine sehr lange Untersuchungshaft vorangeht. Zugang zur Gerichtsbarkeit für mittellose Kläger ist nicht gewährleistet (AA 24.7.2015)

In Ghana herrscht Rechtspluralismus, wobei das säkulare nationale Recht auf dem englischen Common Law basiert. Im Familien- und Privatrecht wird oft auch nach traditionellem Recht entschieden. Die Gerichtsbarkeit gliedert sich in den Obersten Gerichtshof (Supreme Court), der auch über Verfassungsklagen entscheidet, und den nachgeordneten Instanzen (Court of Appeal), High Courts, Regional Tribunals und den Fast Track Courts (GIZ 10.2015a).

Die Accra Fast Track High Court und automatisierte Handelsgerichte haben die Geschwindigkeit und Effizienz gerichtlicher Verfahren erhöht, während eine gerichtliche Beschwerde-Einheit aktiv Fälle von juristischen Betrug untersucht (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 24.6.2015). Die Accra Fast Track High Court und automatisierte Handelsgerichte haben die Geschwindigkeit und Effizienz gerichtlicher Verfahren erhöht, während eine gerichtliche Beschwerde-Einheit aktiv Fälle von juristischen Betrug untersucht (FH 28.1.2015; vergleiche USDOS 24.6.2015).

Sicherheitsbehörden

Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im „Public Order Act” von 1994 normiert; das „Police Council“ überwacht ihre Tätigkeit (AA 24.7.2015). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 25.6.2015). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 24.7.2015). Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im „Public Order Act” von 1994 normiert; das „Police Council“ überwacht ihre Tätigkeit (AA 24.7.2015). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 25.6.2015). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 25.6.2015; vergleiche AA 24.7.2015).

Die Tätigkeit des Geheimdienstes BNI (Bureau of National Investigations), der dem Nationalen Sicherheitsberater untersteht, ist im „Security and Intelligence Agencies Act” von 1996 geregelt (AA 24.7.2015). Das BNI behandelt Fälle, die entscheidend für die Staatsicherheit sind. Die Polizei unterhält in Accra spezialisierte Einheiten für Mord, Forensik, häusliche Gewalt, Menschenhandel, Visumsbetrug, Drogen, und Cyberkriminalität. Solche Einheiten sind aufgrund von Mängeln nicht bundesweit verfügbar. Polizeigewalt, Korruption, Schlampereien, Nachlässigkeit und Straflosigkeit stellen ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Nach glaubhaften Informationen kommt es mangels ausreichender Kontrolle durch die Zivilbehörden bisweilen zu eigenmächtigem Handeln der Sicherheitskräfte. Hierbei kommt es zu Menschenrechtsverletzungen (AA 24.7.2015).

Folter und unmenschliche Behandlung

Folter ist durch die Verfassung verboten. Seit 7.9.2000 ist Ghana an das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) gebunden. Es gibt Presseberichte, wonach Personen im Zuge von Strafvollzug oder Strafverfolgung zur Einschüchterung oder zwecks Erpressung von Geständnissen körperlich misshandelt wurden, und zwar sowohl von der Polizei als auch von der Armee. Selbst der UN-Sonderberichterstatter hat anlässlich seines Besuchs Ende 2013 Fälle von körperlicher Gewalt gegen Festgenommene konstatiert (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass es sich hierbei um verbreitete und systematische Folterungen handeln, obwohl derartige Vorfälle auch durch die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) bestätigt und verurteilt werden. Es kommt fast nie zur Anzeige. Die Regierung hat 2013 Sensibilisierungskampagnen lanciert, um das Problem der Folter und unmenschlichen Behandlung mehr in den Fokus der Öffentlichkeit zu rücken. In den letzten Jahren wurden mehrfach Todesfälle durch Einsatz von Polizeigewalt bei Festnahmen und Polizeieinsätzen bekannt. Alle Vorfälle wurden polizeilich untersucht und fanden ein ausführliches Medienecho (AA 24.7.2015). Folter ist durch die Verfassung verboten. Seit 7.9.2000 ist Ghana an das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) gebunden. Es gibt Presseberichte, wonach Personen im Zuge von Strafvollzug oder Strafverfolgung zur Einschüchterung oder zwecks Erpressung von Geständnissen körperlich misshandelt wurden, und zwar sowohl von der Polizei als auch von der Armee. Selbst der UN-Sonderberichterstatter hat anlässlich seines Besuchs Ende 2013 Fälle von körperlicher Gewalt gegen Festgenommene konstatiert (AA 24.7.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass es sich hierbei um verbreitete und systematische Folterungen handeln, obwohl derartige Vorfälle auch durch die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) bestätigt und verurteilt werden. Es kommt fast nie zur Anzeige. Die Regierung hat 2013 Sensibilisierungskampagnen lanciert, um das Problem der Folter und unmenschlichen Behandlung mehr in den Fokus der Öffentlichkeit zu rücken. In den letzten Jahren wurden mehrfach Todesfälle durch Einsatz von Polizeigewalt bei Festnahmen und Polizeieinsätzen bekannt. Alle Vorfälle wurden polizeilich untersucht und fanden ein ausführliches Medienecho (AA 24.7.2015).

In den Medien bekannt gewordene Fälle der Misshandlung von Straftätern oder Untersuchungshäftlingen führen oft zu medienwirksamer polizeilicher Aufklärungstätigkeit. Dabei werden die beschuldigten Sicherheitskräfte von der Presse zur Schau gestellt und unehrenhaft aus dem Dienst entlassen. Über mögliche strafrechtliche Konsequenzen erfährt die Öffentlichkeit wenig (AA 24.7.2015). Menschenrechtsverletzungen und polizeiliches Fehlverhalten werden auch mit Hilfe der Polizeieinheit für Auskunft und berufsethische Grundsätze – Police Intelligence and Professional Standards Unit (PIPS) – aufgeklärt (USDOS 25.6.2015).

Korruption

Korruption ist gemäß Berichten von Medien und NGOs innerhalb der Regierung verbreitet. Gemäß der jüngsten Worldwide Governance Indicators der Weltbank ist Korruption ein Problem in Ghana (USDOS 25.6.2015). Der neueste Korruptionsindex (CPI) von Transparency International für Ghana zeigt eine minimale Verbesserung (GIZ 10.2015b) und liegt aktuell auf Rang 61 von 174 weltweit (GIZ 10.2015a). Der Kampf gegen Korruption besitzt bislang keine Priorität. Das kann sich angesichts der anstehenden Strukturreformen in enger Abstimmung mit dem IWF tendenziell ändern (GIZ 10.2015b).

Korruption und Untreue beim Umgang mit öffentlichen Mitteln werden in der Öffentlichkeit oft thematisiert (AA 7.2015a). Trotz Berichterstattung von Korruptionsskandalen in den Medien, fehlt die Bereitschaft der Regierung rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen zu schaffen um diese zu bekämpfen (FH 28.1.2015).

Der Nationale Anti-Korruptions-Aktionsplan (NACAP), im Juli vom Parlament einstimmig angenommen, stellt ein Konzept zur Bekämpfung der Korruption und Durchsetzung geltender Gesetze in den öffentlichen, privaten und gemeinnützigen Sektoren dar (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Gemäß diesem Aktionsplan der Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) soll gegen Menschenrechtsverletzungen, öffentliche Korruption und Machtmissbrauch vorgegangen werden. Die Kommission ist befugt, Strafen für Verstöße zu empfehlen (USDOS 25.6.2015).
Allgemeine Menschenrechtslage
Der Nationale Anti-Korruptions-Aktionsplan (NACAP), im Juli vom Parlament einstimmig angenommen, stellt ein Konzept zur Bekämpfung der Korruption und Durchsetzung geltender Gesetze in den öffentlichen, privaten und gemeinnützigen Sektoren dar (FH 28.1.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Gemäß diesem Aktionsplan der Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) soll gegen Menschenrechtsverletzungen, öffentliche Korruption und Machtmissbrauch vorgegangen werden. Die Kommission ist befugt, Strafen für Verstöße zu empfehlen (USDOS 25.6.2015)., Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder gesellschaftlicher Stellung; jedoch werden diese gesetzlichen Bestimmungen in der Regel nicht umgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Art. 21 sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 24.7.2015).  Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder gesellschaftlicher Stellung; jedoch werden diese gesetzlichen Bestimmungen in der Regel nicht umgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Artikel 21, sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 24.7.2015).

Auch wenn Ghana den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert hat, fehlt es noch immer an einer vollständigen Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht. Nur wenige wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte haben Verfassungsrang und selbst diese Rechte sind bisher nicht gerichtlich durchsetzbar. Seit 2011 können selbst Privatpersonen und NROs im Falle von MR-Verletzungen den afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen (AA 24.7.2015).   

Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören Menschenhandel, ausbeuterische Kinderarbeit, einschließlich der Kinderzwangsarbeit, wie auch harte und lebensbedrohliche Bedingungen in den Gefängnissen. Weitere Menschenrechtsprobleme sind die Anwendung exzessiver Gewalt durch die Polizei, Vergewaltigung, willkürliche Festnahmen von Journalisten oder längere Untersuchungshaft, Korruption auf allen Ebenen der Regierung, gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C), gesellschaftliche Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit HIV/AIDS, so wie von Lesben, Homosexuellen, Bisexuelle und Transgender (LGBT) Personen, ethnische Diskriminierung und Selbstjustiz. Trotz Bemühungen seitens der Regierung, stellt die Straflosigkeit ein Problem dar (USDOS 25.6.2015).

Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden auch in der Regel eingehalten (AA 7.2015a; vgl. FH 28.1.2015; GIZ 10.2015a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt,. Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften, und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (FH 28.1.2015; vgl. GIZ 10.2015a). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl (ca. 1.200) von privaten, unabhängigen Zeitungen. Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 24.7.2015).Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden auch in der Regel eingehalten (AA 7.2015a; vergleiche FH 28.1.2015; GIZ 10.2015a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt,. Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften, und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (FH 28.1.2015; vergleiche GIZ 10.2015a). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl (ca. 1.200) von privaten, unabhängigen Zeitungen. Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 24.7.2015).

Es gibt Berichte, wonach es zu Übergriffen durch Militär, Polizei und Sicherheitskräfte gekommen sei. Um Repressalien zu vermeiden, kommt es vereinzelt zu Selbstzensur. Berichterstattungen über Korruption und Machtmissbrauch führen teilweise zu Zivilklagen und Verurteilungen von Journalisten und zu extrem hohen Schadenersatzzahlungen. Auch diese Entwicklung begünstigt eine wirtschaftlich motivierte Selbstzensur der Medien. Im jährlich veröffentlichten Worldwide Press Freedom Index von “Reporter ohne Grenzen“ belegt Ghana 2014 Rang 27 von insgesamt 180 Staaten und schneidet somit gut ab im internationalen Vergleich (AA 24.7.2015; vgl. GIZ 10.2015a). Es gibt Berichte, wonach es zu Übergriffen durch Militär, Polizei und Sicherheitskräfte gekommen sei. Um Repressalien zu vermeiden, kommt es vereinzelt zu Selbstzensur. Berichterstattungen über Korruption und Machtmissbrauch führen teilweise zu Zivilklagen und Verurteilungen von Journalisten und zu extrem hohen Schadenersatzzahlungen. Auch diese Entwicklung begünstigt eine wirtschaftlich motivierte Selbstzensur der Medien. Im jährlich veröffentlichten Worldwide Press Freedom Index von “Reporter ohne Grenzen“ belegt Ghana 2014 Rang 27 von insgesamt 180 Staaten und schneidet somit gut ab im internationalen Vergleich (AA 24.7.2015; vergleiche GIZ 10.2015a).

Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten. Genehmigungen für Meetings und Demonstrationen sind nicht erforderlich (AA 7.2015a; vgl. AA 24.7.2015; FH 28.1.2015). Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann jederzeit öffentlich vorgebracht werden (AA 24.7.2015).Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten. Genehmigungen für Meetings und Demonstrationen sind nicht erforderlich (AA 7.2015a; vergleiche AA 24.7.2015; FH 28.1.2015). Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann jederzeit öffentlich vorgebracht werden (AA 24.7.2015).

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind vor allem durch Überbelegung für alle Inhaftierten sehr schlecht und mit westeuropäischen Verhältnissen nicht vergleichbar (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Es kommt zu physischen Misshandlungen und Nahrungsmittelknappheit. Sanitäre Bedingungen und die medizinische Versorgung sind mangelhaft (USDOS 25.6.2015).Die Haftbedingungen sind vor allem durch Überbelegung für alle Inhaftierten sehr schlecht und mit westeuropäischen Verhältnissen nicht vergleichbar (AA 24.7.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Es kommt zu physischen Misshandlungen und Nahrungsmittelknappheit. Sanitäre Bedingungen und die medizinische Versorgung sind mangelhaft (USDOS 25.6.2015).

Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche durch lokale NGOs und die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) (USDOS 25.6.2015).

Todesstrafe

Seit 1993 hat keine Hinrichtung mehr stattgefunden, obwohl Gerichte weiterhin Todesurteile aussprechen. Fortlaufende konstitutionelle Revisionen könnten zur Abschaffung führen (AA 7.2015a; vgl. AI 25.2.2015). Die Regierung zeigt keine Initiative zur Abschaffung der Todesstrafe, jedoch hat sich die Verfassungskommission dafür ausgesprochen (AA 24.7.2015).Seit 1993 hat keine Hinrichtung mehr stattgefunden, obwohl Gerichte weiterhin Todesurteile aussprechen. Fortlaufende konstitutionelle Revisionen könnten zur Abschaffung führen (AA 7.2015a; vergleiche AI 25.2.2015). Die Regierung zeigt keine Initiative zur Abschaffung der Todesstrafe, jedoch hat sich die Verfassungskommission dafür ausgesprochen (AA 24.7.2015).

Religionsfreiheit

Wie die meisten afrikanischen Staaten, ist auch Ghana ein multireligiöses Land. Weit mehr als 60 Prozent bekennen sich zum Christentum, annähernd 20 Prozent zum Islam, und auch traditionelle Religionen, verkörpert durch Könige und Chiefs, spielen nach wie vor eine gewichtige gesellschaftliche Rolle (AA 7.2015a). Die Gesellschaft ist in Religionsfragen sehr tolerant, interreligiöse Konflikte sind selten und entstehen meistens aus persönlichen Auseinandersetzungen, die keinen religiösen Hintergrund haben. Die Religionsfreiheit wird respektiert; die Regierung bemüht sich um ausgewogene Vertretung der großen Religionen und berücksichtigt christliche wie muslimische Feiertage gleichermaßen. In der amtierenden Regierung sind einige Minister muslimischen Glaubens vertreten. Fälle von Antisemitismus sind nicht bekannt (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Religion und das Praktizieren von Religion ist keine Privatsache, sondern fester Bestandteil des Alltags, und die Religionsgemeinschaften sind zudem fester Bestandteil des politischen Systems. Dabei dominiert die christliche Religion das Straßenbild. Demgegenüber spielen der Islam und seine Selbstdarstellung in Ghana nur eine Nebenrolle. Lediglich die islamische Sondergemeinschaft der Ahmadiyya ist unübersehbar. Denn außer ihren Moscheen betreiben sie recht erfolgreich Krankenhäuser, Schulen und theologische Bildungseinrichtungen (GIZ 10.2015c; vgl. USDOS 25.6.2015). Ghana zeichnet sich auch durch die religiöse Toleranz der Regierung und der Religionsgemeinschaften aus (AA 7.2015a; vgl. USDOS 14.10.2015).Wie die meisten afrikanischen Staaten, ist auch Ghana ein multireligiöses Land. Weit mehr als 60 Prozent bekennen sich zum Christentum, annähernd 20 Prozent zum Islam, und auch traditionelle Religionen, verkörpert durch Könige und Chiefs, spielen nach wie vor eine gewichtige gesellschaftliche Rolle (AA 7.2015a). Die Gesellschaft ist in Religionsfragen sehr tolerant, interreligiöse Konflikte sind selten und entstehen meistens aus persönlichen Auseinandersetzungen, die keinen religiösen Hintergrund haben. Die Religionsfreiheit wird respektiert; die Regierung bemüht sich um ausgewogene Vertretung der großen Religionen und berücksichtigt christliche wie muslimische Feiertage gleichermaßen. In der amtierenden Regierung sind einige Minister muslimischen Glaubens vertreten. Fälle von Antisemitismus sind nicht bekannt (AA 24.7.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Religion und das Praktizieren von Religion ist keine Privatsache, sondern fester Bestandteil des Alltags, und die Religionsgemeinschaften sind zudem fester Bestandteil des politischen Systems. Dabei dominiert die christliche Religion das Straßenbild. Demgegenüber spielen der Islam und seine Selbstdarstellung in Ghana nur eine Nebenrolle. Lediglich die islamische Sondergemeinschaft der Ahmadiyya ist unübersehbar. Denn außer ihren Moscheen betreiben sie recht erfolgreich Krankenhäuser, Schulen und theologische Bildungseinrichtungen (GIZ 10.2015c; vergleiche USDOS 25.6.2015). Ghana zeichnet sich auch durch die religiöse Toleranz der Regierung und der Religionsgemeinschaften aus (AA 7.2015a; vergleiche USDOS 14.10.2015).

Der Norden des Landes ist traditionell muslimisch (zumeist Sunniten, Tijanis und Ahmadis), die südliche Küstenregion eher christlich orientiert. Allerdings wenden sich die muslimischen Vertreter gegen diese Zahlen, da sie der Ansicht sind, dass etwa 30% der Bevölkerung Muslime sind, und kritisieren, dass der muslimische Bevölkerungsanteil bewusst als deutlich zu gering dargestellt wird, um diese Gruppe politisch zu marginalisieren (AA 24.7.2015).

Ethnische Minderheiten

Die Verfassung verbietet jede Art von Diskriminierung aufgrund ethnischer Zugehörigkeit. Es gibt keine gezielte Ausgrenzung einzelner gesellschaftlicher Gruppen mit einer gemeinsamen Gruppenidentität und auch keine Hasspropaganda gegen Minderheiten in den Medien. Die Regierung bemüht sich um einen Ausgleich zwischen den Ethnien und versucht, die Bedeutung ethnischer Unterschiede abzuschwächen (AA 24.7.2015).

Ghana ist ein multiethnisches Land, in dem die Akan-Völker (47.5 Prozent) in Zentralghana und im Südwesten, die Mole-Dagbani (16.6 Prozent) im Norden und die im Grenzgebiet zu Togo lebenden Ewe (13.9 Prozent) etwa dreiviertel der Bevölkerung darstellen, wobei die Akan-Völker mit annähernd 50 Prozent dominieren. Die Ga-Adangme (7.4 Prozent) leben im Großraum Accra und im Südosten (AA 24.7.2015; vgl. CIA 28.10.2015). Die etwa 70 Sprachen gehören fast durchweg zum Sprachstamm des Niger-Kongo. Dabei zählen die meisten Sprachen im Norden zur Unterfamilie der Gur- und in den übrigen Landesteilen zur Unterfamilie der Kwa-Sprachen. Lediglich die tschadische Sprache Hausa zählt zum Sprachstamm des Afro-Asiatischen (GIZ 10.2015c).Ghana ist ein multiethnisches Land, in dem die Akan-Völker (47.5 Prozent) in Zentralghana und im Südwesten, die Mole-Dagbani (16.6 Prozent) im Norden und die im Grenzgebiet zu Togo lebenden Ewe (13.9 Prozent) etwa dreiviertel der Bevölkerung darstellen, wobei die Akan-Völker mit annähernd 50 Prozent dominieren. Die Ga-Adangme (7.4 Prozent) leben im Großraum Accra und im Südosten (AA 24.7.2015; vergleiche CIA 28.10.2015). Die etwa 70 Sprachen gehören fast durchweg zum Sprachstamm des Niger-Kongo. Dabei zählen die meisten Sprachen im Norden zur Unterfamilie der Gur- und in den übrigen Landesteilen zur Unterfamilie der Kwa-Sprachen. Lediglich die tschadische Sprache Hausa zählt zum Sprachstamm des Afro-Asiatischen (GIZ 10.2015c).

Das System der traditionellen Eliten ist stark ausgebildet, und die sogenannten Chiefs haben

großen Einfluss. Innerhalb dieses Systems entstehen gelegentlich Nachfolge- oder Anspruchsstreitigkeiten um Landbesitz und/oder um die Führerschaft in der Volksgruppe. Erschwerend wirkt sich aus, dass die Konfliktparteien meistens stark entlang der NPP-NDC-Linien politisiert sind oder politische Konflikte vorgeschoben werden (AA 24.7.2015).

Frauen/Kinder

Eine stärkere Arbeitsbelastung von Frauen im Vergleich zu der von Männern und die Diskriminierung in der Beschäftigung und im Beruf gehören zum Alltag von Frauen, Menschen mit Behinderungen, HIV-positiven und LGBT-Personen. Vor allem Frauen in ländlichen Gebieten arbeiten unter erschwerten Arbeitsbedingungen (USDOS 25.6.2015). Frauen sind in den öffentlichen Entscheidungsprozessen nach wie vor stark unterrepräsentiert, obwohl ein Übereinkommen, vom 2.1.1986, zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frauen unterzeichnet wurde. Statt der in der “Affirmative Action Policy” von 1994 angestrebten 40 Prozent stellen Frauen derzeit nur etwa 10 Prozent der Mitglieder des Parlaments. Während die Alphabetisierungsrate bei Frauen ca. 67 Prozent beträgt, liegt sie bei Männern bei ca. 78 Prozent (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).Eine stärkere Arbeitsbelastung von Frauen im Vergleich zu der von Männern und die Diskriminierung in der Beschäftigung und im Beruf gehören zum Alltag von Frauen, Menschen mit Behinderungen, HIV-positiven und LGBT-Personen. Vor allem Frauen in ländlichen Gebieten arbeiten unter erschwerten Arbeitsbedingungen (USDOS 25.6.2015). Frauen sind in den öffentlichen Entscheidungsprozessen nach wie vor stark unterrepräsentiert, obwohl ein Übereinkommen, vom 2.1.1986, zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frauen unterzeichnet wurde. Statt der in der “Affirmative Action Policy” von 1994 angestrebten 40 Prozent stellen Frauen derzeit nur etwa 10 Prozent der Mitglieder des Parlaments. Während die Alphabetisierungsrate bei Frauen ca. 67 Prozent beträgt, liegt sie bei Männern bei ca. 78 Prozent (AA 24.7.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015).

Häusliche Gewalt gegen Frauen und Kinder ist gesetzlich verboten, stellt aber immer noch ein Problem dar. Die Opfer erhalten weder ausreichenden Schutz noch rechtliche Unterstützung oder finden Zuflucht in staatlich geförderten Einrichtungen, wenn sie Anzeige erstatten (AI 25.2.2015; vgl. AA 24.7.2015, USDOS 25.6.2015). Bereits 1998 verschärfte der Gesetzgeber das Strafmaß für Vergewaltigung, Inzest sowie erzwungene Eheschließungen und definierte weitere Straftatbestände wie sexuelle Belästigung (AA 24.7.2015). Häusliche Gewalt gegen Frauen und Kinder ist gesetzlich verboten, stellt aber immer noch ein Problem dar. Die Opfer erhalten weder ausreichenden Schutz noch rechtliche Unterstützung oder finden Zuflucht in staatlich geförderten Einrichtungen, wenn sie Anzeige erstatten (AI 25.2.2015; vergleiche AA 24.7.2015, USDOS 25.6.2015). Bereits 1998 verschärfte der Gesetzgeber das Strafmaß für Vergewaltigung, Inzest sowie erzwungene Eheschließungen und definierte weitere Straftatbestände wie sexuelle Belästigung (AA 24.7.2015).

Zuständig für den Schutz von Frauen und Kindern sind mehrere Ministerien, Abteilungen und Behörden, vornehmlich jedoch: das „Department of Social Welfare“, das „Ministry of Women and Children’s Affairs“, das „Ministry of Health“ und „Ministry of Education“ (IOM 10.2014).

Derzeit noch bestehende Bräuche, die Frauen diskriminieren, konnten trotz intensiver Bemühungen der Regierung, der staatlichen Menschenrechtskommission und Menschenrechtsorganisationen zwar weiter eingeschränkt, jedoch nicht vollständig unterbunden werden. Dies gilt auch für den vornehmlich in der Volta-Region praktizierten Trokosi-Kult („Übergabe“ von Mädchen oder jungen Frauen in sklavenähnliche Abhängigkeit an lokale Priester zur Abgeltung von Verfehlungen aus dem Kreis ihrer Großfamilie oder/und zur Abwehr von Unglück) sowie die weiterhin in einigen Regionen verübte Genitalverstümmelung von Mädchen (AA 24.7.2015).

Zwar ist jede Form der rituellen Sklaverei („customary servitude”) unter Strafe gestellt, aber eine strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen findet bisher nicht statt. Stattdessen setzen sowohl Regierung als auch Menschenrechtsorganisationen auf Aufklärung und Dialog (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Weiterhin werden erzwungene Eheschließungen innerhalb der Familien arrangiert. Etwa 27 Prozent aller Frauen sind zum Zeitpunkt ihrer Verheiratung noch minderjährig. Nur ein kleiner Teil der erzwungenen Eheschließungen wird angezeigt und verfolgt. Viele der nationalen und internationalen NGOs sind im Bereich der Frauenrechte tätig und einige befassen sich speziell mit Menschenrechtsverletzungen an Frauen aufgrund von traditionellen Praktiken (AA 24.7.2015).Zwar ist jede Form der rituellen Sklaverei („customary servitude”) unter Strafe gestellt, aber eine strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen findet bisher nicht statt. Stattdessen setzen sowohl Regierung als auch Menschenrechtsorganisationen auf Aufklärung und Dialog (AA 24.7.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Weiterhin werden erzwungene Eheschließungen innerhalb der Familien arrangiert. Etwa 27 Prozent aller Frauen sind zum Zeitpunkt ihrer Verheiratung noch minderjährig. Nur ein kleiner Teil der erzwungenen Eheschließungen wird angezeigt und verfolgt. Viele der nationalen und internationalen NGOs sind im Bereich der Frauenrechte tätig und einige befassen sich speziell mit Menschenrechtsverletzungen an Frauen aufgrund von traditionellen Praktiken (AA 24.7.2015).

Weibliche Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation - FGM) wird vorwiegend in den nördlichen Landesteilen praktiziert. Von UNICEF werden besonders Ethnien in den nördlichen Regionen zur Grenze nach Burkina Faso als besonders davon betroffen angesehen. Laut Strafgesetzbuch wird FGM mit einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren sanktioniert. Die Gesetzgebung wurde 2007 verschärft. Das Vergehen nicht mehr nur für die Ausführenden, sondern für alle Beteiligten strafbar ist (AA 24.7.2015; USDOS 25.6.2015).

Der Glaube an Hexenzauber und paranatürliche Zauberkräfte ist nach wie vor verbreitet. Frauen werden aus den Dörfern vertrieben und in sogenannte Witch-Camps abgeschoben, kleinere Dörfer, die ausschließlich oder überwiegend von stigmatisierten Frauen bewohnt werden. NGOs wie das „Youth Alert Network“, aber auch das US Department of State und die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) thematisieren die so genannten „Prayer Camps“, in denen Personen, die als von bösen Geistern besessen gelten, der Verursachung von Familientragödien beschuldigt werden oder die psychisch behindert sind. Teufelsaustreibungen und Beschwörungen sind nahezu alltäglich. Eine staatliche Kontrolle dieser Einrichtungen findet nicht statt (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).Der Glaube an Hexenzauber und paranatürliche Zauberkräfte ist nach wie vor verbreitet. Frauen werden aus den Dörfern vertrieben und in sogenannte Witch-Camps abgeschoben, kleinere Dörfer, die ausschließlich oder überwiegend von stigmatisierten Frauen bewohnt werden. NGOs wie das „Youth Alert Network“, aber auch das US Department of State und die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) thematisieren die so genannten „Prayer Camps“, in denen Personen, die als von bösen Geistern besessen gelten, der Verursachung von Familientragödien beschuldigt werden oder die psychisch behindert sind. Teufelsaustreibungen und Beschwörungen sind nahezu alltäglich. Eine staatliche Kontrolle dieser Einrichtungen findet nicht statt (AA 24.7.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015).

Es gibt in Ghana kein Programm speziell zur Unterstützung von Frauen, die auf sich allein gestellt in ihr Heimatland zurückkehren und keine Familie als Ansprechpartner haben. Es gibt jedoch eine Reihe von Polit-Initiativen, die darauf ausgerichtet sind, Frauen und gefährdete Personengruppen zu fördern und in ihren Rechten zu stärken (IOM 10.2014).
Homosexuelle
Es gibt in Ghana kein Programm speziell zur Unterstützung von Frauen, die auf sich allein gestellt in ihr Heimatland zurückkehren und keine Familie als Ansprechpartner haben. Es gibt jedoch eine Reihe von Polit-Initiativen, die darauf ausgerichtet sind, Frauen und gefährdete Personengruppen zu fördern und in ihren Rechten zu stärken (IOM 10.2014)., Homosexuelle

Geschlechtsverkehr zwischen Personen gleichen Geschlechts – Männern wie Frauen – ist trotz Antidiskriminierungsgebot der Verfassung strafbar (AA 24.7.2015). Weite Teile der Bevölkerung, auch führende Politiker, stehen der Einforderung von Grundrechten für sexuelle Minderheiten ablehnend gegenüber (AA 7.2015a). Einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Geschlechtsverkehr kann mit Haftstrafen zwischen einem und fünf Jahren sanktioniert werden, während der erzwungene gleichgeschlechtliche Geschlechtsverkehr (Vergewaltigung) mit fünf bis 25 Jahren Haft bestraft wird. Dem Auswärtigen Amt sind jedoch in den letzten Jahren weder Verurteilungen bekannt geworden, noch gab es entsprechende Hinweise durch Menschenrechtsorganisationen. Im Rahmen der Universal Periodic Review des UN Menschenrechtsrats wurde angeregt, gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr zu entkriminalisieren. Dies wurde von der Regierung jedoch abgelehnt (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).Geschlechtsverkehr zwischen Personen gleichen Geschlechts – Männern wie Frauen – ist trotz Antidiskriminierungsgebot der Verfassung strafbar (AA 24.7.2015). Weite Teile der Bevölkerung, auch führende Politiker, stehen der Einforderung von Grundrechten für sexuelle Minderheiten ablehnend gegenüber (AA 7.2015a). Einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Geschlechtsverkehr kann mit Haftstrafen zwischen einem und fünf Jahren sanktioniert werden, während der erzwungene gleichgeschlechtliche Geschlechtsverkehr (Vergewaltigung) mit fünf bis 25 Jahren Haft bestraft wird. Dem Auswärtigen Amt sind jedoch in den letzten Jahren weder Verurteilungen bekannt geworden, noch gab es entsprechende Hinweise durch Menschenrechtsorganisationen. Im Rahmen der Universal Periodic Review des UN Menschenrechtsrats wurde angeregt, gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr zu entkriminalisieren. Dies wurde von der Regierung jedoch abgelehnt (AA 24.7.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015).

Gleichgeschlechtliche Beziehungen werden nach wie vor gesellschaftlich geächtet. Es gibt erste NGOs, welche die Rechte Homosexueller vertreten, oft in Verbindung mit der Bekämpfung von HIV. Zunehmend treten auch Personen des öffentlichen Lebens, etwa Vertreter der Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ), des National Research Center (NRC) oder Universitäten für eine weitere Anerkennung und Entkriminalisierung ein. Den Begriff „LGBTI“ (Lesbians, Gays, Bisexuals, Transgender, Intersexuals), der zunehmend in der gesellschaftspolitischen Diskussion gebraucht wird, können immer mehr Menschen zuordnen. Die Kriminalisierung von LGBTI Personen führt aber zu deren Diskriminierung, Bedrohung und Verfolgung (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).Gleichgeschlechtliche Beziehungen werden nach wie vor gesellschaftlich geächtet. Es gibt erste NGOs, welche die Rechte Homosexueller vertreten, oft in Verbindung mit der Bekämpfung von HIV. Zunehmend treten auch Personen des öffentlichen Lebens, etwa Vertreter der Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ), des National Research Center (NRC) oder Universitäten für eine weitere Anerkennung und Entkriminalisierung ein. Den Begriff „LGBTI“ (Lesbians, Gays, Bisexuals, Transgender, Intersexuals), der zunehmend in der gesellschaftspolitischen Diskussion gebraucht wird, können immer mehr Menschen zuordnen. Die Kriminalisierung von LGBTI Personen führt aber zu deren Diskriminierung, Bedrohung und Verfolgung (AA 24.7.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015).

Bewegungsfreiheit

Die Bewegungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und dieses Recht wird von der Regierung auch in der Praxis respektiert (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Die Verfassung garantiert weiters Auslandsreisen, Auswanderung sowie die Rückkehr und die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis (USDOS 25.6.2015).Die Bewegungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und dieses Recht wird von der Regierung auch in der Praxis respektiert (FH 28.1.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Die Verfassung garantiert weiters Auslandsreisen, Auswanderung sowie die Rückkehr und die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis (USDOS 25.6.2015).

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Situation am Arbeitsmarkt hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Zuge der Globalisierung und des Regierungsrückzugs aus der direkten Produktionswirtschaft gewandelt (IOM 10.2014). Ghana besitzt inzwischen den 'Lower-Middle-Income Status', was auf die positiven Veränderungen im Land in der ansonsten krisenanfälligen westafrikanischen Subregion hinweist. Ghanas Außenhandel konzentriert sich auf Südafrika, die EU, China, Indien, die USA und Vietnam. Sowohl Handels- als auch Leistungsbilanz sind negativ. Fast die Hälfte der Agrar- und Bergbauprodukte (Kakao, Edelhölzer, Gold, Erze, Erdöl), und das zu etwa gleichen Teilen, gehen nach Südafrika und in die EU (GIZ 10.2015b). Dennoch verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage zunehmend. Ghana leidet derzeit unter einer hohen Inflation und einem Währungsverfall. Zum zweiten Mal innerhalb von fünf Jahren muss Ghana den Internationalen Währungsfonds um Unterstützung bitten (AA 24.7.2015).

Die Situation am Arbeitsmarkt hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Zuge der Globalisierung und des Regierungsrückzugs aus der direkten Produktionswirtschaft gewandelt. Die Hauptakteure auf dem Arbeitsmarkt sind die durch den Arbeitgeberverband (GEA) vertretenen Arbeitgeber, die Ghanaische Gewerkschaft (TUC) und die Regierung. Diese drei Organisationen bilden zusammen das Tripartite Committe, welches den Minimallohn festlegt. Die sogenannte „Single Spine Pay Policy“ ist die neue Zahlungspolitik in Ghana, die die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes motivieren soll, die Servicebereitstellung und Produktivität zu steigern (IOM 10.2014).

Die Landwirtschaft bleibt weiterhin ein wichtiger Beschäftigungssektor für die wirtschaftlich aktive Bevölkerung, gefolgt von der Produktion, dem Transportwesen und dem Handel. Der Privatsektor ist der bedeutendste Arbeitgeber des Landes, der öffentliche Sektor der zweitgrößte (IOM 10.2014). Ca. 25 Prozent der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze. (AA 24.7.2015). Das Mindestalter für reguläre Beschäftigung liegt bei 16 Jahren, Kinderarbeit stellt jedoch ein ernstzunehmendes Problem dar (IOM 10.2014). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet (AA 24.7.2015)

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung in Ghana unterscheidet sich wesentlich im ländlichen und urbanen Bereich. Die ländliche Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich durch staatliche Regional- und Provinzhospitäler oder kirchliche Gesundheitseinrichtungen gewährleistet. Darüber hinaus gibt es einige Diagnostikzentren mit neuesten bildgebenden Verfahren wie CT, Kernspintomographie, digitales Röntgen etc., obwohl auch einige Fachgebiete im urbanen Bereich unterversorgt sind und es zu Engpässen kommt. Viele städtische Apotheken haben ein breites Produktangebot und können, falls notwendig, auch schnell spezielle Medikamente einführen. Für häufige Infektionskrankheiten (Malaria, Tuberkulose, HIV, Lepra) gibt es nationale Kontrollprogramme und mittels internationale Hilfe (Global Fund, USAID, EU) konnte im ganzen Land ein Netzwerk von Kliniken entstehen, wo flächendeckend Behandlungen durchgeführt werden (AA 24.7.2015).

In Ghana gibt es ein allgemeines Gesundheitssystem, das seit 2003 gesetzlich verankerte National Health Insurance Scheme (NHIS). Seitdem ist die Sterberate gesunken und die Patientenzahl gestiegen. Die aufsehende Behörde ist die National Health Insurance Authority, die die Aufsicht über einzelne Versicherungen hat. Das Gesundheitssystem hat fünf Ebenen: Gesundheitsstationen, die die erste Ebene für ländliche Gegenden darstellen, Gesundheitszentren und Gesundheitskliniken, Bezirkskrankenhäuser, Regionalkrankenhäuser und tertiäre Krankenhäuser. Die Gesundheitsversorgung ist über das Land hinweg sehr unterschiedlich: Städtische Gegenden sind, mit den meisten Krankenhäusern, Kliniken und Apotheken im Land, gut versorgt. In ländlichen Gegenden gibt es allerdings keine moderne medizinische Versorgung. Patienten verlassen sich dort entweder auf traditionelle afrikanische Medizin, oder reisen sehr weit um medizinisch versorgt zu werden. 2013 lag die Lebenserwartung bei der Geburt bei 66 Jahren, davon bei 65 Jahren für Männer und 67 Jahren für Frauen, die Säuglingssterblichkeit liegt bei 39 pro 1.000 Lebendgeburten (IOM 10.2014).

97,5 Prozent der Bevölkerung haben Zugang zur primären Gesundheitsversorgung. Zur Zeit verfügt Ghana über 1.433 staatliche Gesundheitseinrichtungen, dies sind im Detail: 70 Distriktkrankenhäuser, 21 Krankenhäuser, 10 Polikliniken, 692 Gesundheitszentren, 640 Kliniken, Geburtshilfezentren etc. Zusätzlich existieren 1.299 private oder halbstaatliche medizinische Einrichtungen. Weitere Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sollen in verschiedenen Regionen ebenfalls fertiggestellt werden. Das Hauptaugenmerk liegt derzeit auf einem 5-Jahres-Programm zur Verbesserung des Gesundheitssektors und auf dem GPRS Programm, einem Programm zur Linderung der Armut in Ghana. Es werden besonders Verhütungsmittel, Tuberkulosemedikamente, Gegengifte für Schlangenbisse, Impfung gegen Tollwut, Impfung gegen Meningitis, und antiretrovirale Medikamente angeschafft (IOM 10.2014).

Behandlung nach Rückkehr

Es existieren in Ghana keine Programme zur Unterstützung von Rückkehrern. Letztere sollten daher über finanzielle Rücklagen oder eine Familienstruktur im Land verfügen. Verantwortlich für die Reintegration von Rückkehrern und anderen Heimatlosen ist das Department of Social Welfare. Es gibt kein Programm, das sich ausschließlich mit der Reintegration von Rückkehrern befasst. Angestellte Sozialarbeiter betreuen und unterstützen die Rückkehrer (vor allem Jugendliche) bei der Reintegration und bieten ihre Hilfe an. Es gibt keine öffentliche oder private Institution in Ghana, die explizit für Rückkehrer direkte finanzielle Unterstützung oder Verwaltungshilfe bereitstellt. Auch Rückkehrer haben Zugang zu Mikrokrediten und vergleichbaren Programmen, die das Unternehmertum und das Wachstum des privaten Sektors fördern. Für den Fall, dass der Rückkehrer finanzielle Unterstützung benötigt, kann unter Vorlage eines Business Plans beim oben genannten Amt ein Antrag auf Finanzierungshilfe gestellt werden (IOM 10.2014).

A) 2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seinem Gesundheitszustand und seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Berufserfahrung sowie zu seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Da der Beschwerdeführer entweder nicht imstande oder nicht willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.

Das ehrenamtliche Engagement des Beschwerdeführers im Rahmen eines Sozialmarktes des Roten Kreuzes ergibt sich aus einem diesbezüglich vorgelegten Bestätigungsschreiben vom 3. Mai 2016. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich, insbesondere im Umfeld einer neuapostolischen Kirchengemeinde, einige Bekanntschaften geschlossen hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben.

Die Feststellungen zu den Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus einer Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 3. Dezember 2019.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2017 einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestellt hat, welcher mit Bescheid des AMS vom 7. August 2017 –abgewiesen wurde, ergibt sich aus dem betreffenden Bescheid.

Die Feststellungen zur Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers in einem Lokal ohne Beschäftigungsbewilligung beruhen auf dem Strafantrag der Finanzpolizei vom 11. Oktober 2017.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 3. Dezember 2019.

A) 2.2. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen:

1.1. Für die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens spricht, wenn das Vorbringen genügend substantiiert ist, wobei dieses Erfordernis insbesondere dann nicht erfüllt ist, wenn der Asylwerber den Sachverhalt vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, detaillierte und chronologische Angaben über seine Erlebnisse zu machen (etwa zur allgemeinen Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 2016, Ra 2015/01/0069). Zudem muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein, dh der Asylwerber darf sich in wesentlichen Punkten nicht widersprechen und sein Vorbringen muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung im Einklang stehen; unplausibel ist ein Vorbringen u.a. dann, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen (etwa zum Abgleich mit der einschlägigen Berichtslage vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. April 2018, Ra 2018/20/0040). Letztlich muss der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein, was etwa dann nicht der Fall sein, wenn er sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt hat, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens (oder in einem Folgeverfahren) das Vorbringen auswechselt oder verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Dazu kommt der persönliche Eindruck, den sich das Bundesverwaltungsgericht, wenn notwendig, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Asylwerber verschaffen kann (zur Bedeutung des persönlichen Eindruckes vgl. die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vgl. zB das Erkenntnis vom 13. September 2016, Ra 2016/01/0070).1.1. Für die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens spricht, wenn das Vorbringen genügend substantiiert ist, wobei dieses Erfordernis insbesondere dann nicht erfüllt ist, wenn der Asylwerber den Sachverhalt vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, detaillierte und chronologische Angaben über seine Erlebnisse zu machen (etwa zur allgemeinen Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 2016, Ra 2015/01/0069). Zudem muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein, dh der Asylwerber darf sich in wesentlichen Punkten nicht widersprechen und sein Vorbringen muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung im Einklang stehen; unplausibel ist ein Vorbringen u.a. dann, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen (etwa zum Abgleich mit der einschlägigen Berichtslage vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. April 2018, Ra 2018/20/0040). Letztlich muss der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein, was etwa dann nicht der Fall sein, wenn er sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt hat, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens (oder in einem Folgeverfahren) das Vorbringen auswechselt oder verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Dazu kommt der persönliche Eindruck, den sich das Bundesverwaltungsgericht, wenn notwendig, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Asylwerber verschaffen kann (zur Bedeutung des persönlichen Eindruckes vergleiche die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zB das Erkenntnis vom 13. September 2016, Ra 2016/01/0070).

1.2. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen mit Problemen mit der moslemischen Verwandtschaft seines Vaters. Sein Vater, der auf Bestreben seiner Mutter vom Islam zum Christentum konvertiert sei, sei von seinem Bruder erschossen und seine Mutter von Angehörigen des Vaters entführt worden.

Zunächst ist festzuhalten, dass es unverständlich ist, wenn einerseits im Beschwerdeschriftsatz davon die Rede ist, dass es im Verfahren wohl „zu größeren Missverständnissen“ gekommen sei, und es der Beschwerdeführer dann andererseits nicht für notwendig erachtete, zu der von ihm selbst beantragten mündlichen Verhandlung zu erscheinen. Schließlich übermittelte er dem Bundesverwaltungsgericht am 29. November 2019 ein Schreiben, aus dem hervorgeht, dass er aufgrund von Krankheit („hohes Fieber und Kopfschmerzen“) befürchte, an der mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2019 nicht teilnehmen zu können, allerdings ohne diesem Schreiben ein ärztliches Attest anzuschließen. Daraufhin wurde für den 2. Dezember 2019 um 17:00 Uhr eine amtsärztliche Untersuchung in XXXX angesetzt, zu der Beschwerdeführer unter der Behauptung, dass er sich zu diesem Zeitpunkt in XXXX aufgehalten habe, nicht erschien. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer für 19:00 Uhr zu einer ärztlichen Untersuchung in das Landeskrankenhaus XXXX bestellt, der er ebenfalls fernblieb, diesmal unter der Behauptung, mit dem Zug zwischenzeitlich wieder nach XXXX gefahren zu sein. Einer schlussendlich für 20:00 Uhr wieder in XXXX angesetzten Untersuchung blieb der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen fern. Der Beschwerdeführer ist somit der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die auch der Überprüfung seiner Glaubwürdigkeit hätten dienen sollen, trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt ferngeblieben, sodass sein prozessuales Verhalten vor dem Bundesverwaltungsgericht offensichtlich darauf abzielt, das Verfahren zu verzögern (zur Berücksichtigung des unentschuldigten Fernbleibens von der Verhandlung im Rahmen der Beweiswürdigung vgl. zB VwSlg. 15.139 A/1999).Zunächst ist festzuhalten, dass es unverständlich ist, wenn einerseits im Beschwerdeschriftsatz davon die Rede ist, dass es im Verfahren wohl „zu größeren Missverständnissen“ gekommen sei, und es der Beschwerdeführer dann andererseits nicht für notwendig erachtete, zu der von ihm selbst beantragten mündlichen Verhandlung zu erscheinen. Schließlich übermittelte er dem Bundesverwaltungsgericht am 29. November 2019 ein Schreiben, aus dem hervorgeht, dass er aufgrund von Krankheit („hohes Fieber und Kopfschmerzen“) befürchte, an der mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2019 nicht teilnehmen zu können, allerdings ohne diesem Schreiben ein ärztliches Attest anzuschließen. Daraufhin wurde für den 2. Dezember 2019 um 17:00 Uhr eine amtsärztliche Untersuchung in römisch 40 angesetzt, zu der Beschwerdeführer unter der Behauptung, dass er sich zu diesem Zeitpunkt in römisch 40 aufgehalten habe, nicht erschien. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer für 19:00 Uhr zu einer ärztlichen Untersuchung in das Landeskrankenhaus römisch 40 bestellt, der er ebenfalls fernblieb, diesmal unter der Behauptung, mit dem Zug zwischenzeitlich wieder nach römisch 40 gefahren zu sein. Einer schlussendlich für 20:00 Uhr wieder in römisch 40 angesetzten Untersuchung blieb der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen fern. Der Beschwerdeführer ist somit der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die auch der Überprüfung seiner Glaubwürdigkeit hätten dienen sollen, trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt ferngeblieben, sodass sein prozessuales Verhalten vor dem Bundesverwaltungsgericht offensichtlich darauf abzielt, das Verfahren zu verzögern (zur Berücksichtigung des unentschuldigten Fernbleibens von der Verhandlung im Rahmen der Beweiswürdigung vergleiche zB VwSlg. 15.139 A/1999).

Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer zunächst im Rahmen seiner Erstbefragung am 14. Juli 2015 allgemein gehalten auf den „Streit zwischen Moslems und Christen“ verwies; „mehrere Christen“ – darunter auch sein Vater – seien von Moslems umgebracht worden, während die „ganze restliche Familie“ von Moslems „verschleppt und versteckt“ worden sei. Hingegen erklärte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 21. Juni 2016, dass die Verfolgung von der Familie seines Vaters ausgehe und (nur) seine Mutter entführt worden sei. Auch wenn gemäß § 19 AsylG 2005 die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und nicht der näheren Erörterung seiner Fluchtgründe dient, ist auf diese Widersprüche zu rekurrieren, zumal eine Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schließlich nicht möglich war. Daher konnte auch der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 8. November 2017 nicht erörtert werden, in der er behauptete, von Vertretern der ghaneischen Botschaft zu seinen Fluchtgründen befragt worden zu sein.Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer zunächst im Rahmen seiner Erstbefragung am 14. Juli 2015 allgemein gehalten auf den „Streit zwischen Moslems und Christen“ verwies; „mehrere Christen“ – darunter auch sein Vater – seien von Moslems umgebracht worden, während die „ganze restliche Familie“ von Moslems „verschleppt und versteckt“ worden sei. Hingegen erklärte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 21. Juni 2016, dass die Verfolgung von der Familie seines Vaters ausgehe und (nur) seine Mutter entführt worden sei. Auch wenn gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und nicht der näheren Erörterung seiner Fluchtgründe dient, ist auf diese Widersprüche zu rekurrieren, zumal eine Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schließlich nicht möglich war. Daher konnte auch der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 8. November 2017 nicht erörtert werden, in der er behauptete, von Vertretern der ghaneischen Botschaft zu seinen Fluchtgründen befragt worden zu sein.

Außerdem ist das Vorbringen mit der Berichtslage zu Ghana, insbesondere zur Situation der christlichen Religionsgemeinschaften, nicht in Einklang zu bringen.

Letztlich handelt es sich bei Ghana um einen „sicheren Herkunftsstaat“ iSd Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, idF BGBl. II Nr. 145/2019, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates spricht; fallbezogen spezifische Umstände, die gegen diese Vermutung sprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2019, Ra 2019/20/0050).Letztlich handelt es sich bei Ghana um einen „sicheren Herkunftsstaat“ iSd Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates spricht; fallbezogen spezifische Umstände, die gegen diese Vermutung sprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2019, Ra 2019/20/0050).

Bemerkenswert ist auch, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz eine in XXXX lebende Frau als „gute Bekannte“ bezeichnete, während diese Frau selbst erklärt hat, dass er der „Sohn meiner Schwester“ sei. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine Verwandtschaft offenkundig verleugnet, liegt der Schluss nahe, dass er nicht aufgrund einer Furcht vor Verfolgung Ghana verlassen musste, sondern vielmehr vorhatte, zu seiner in XXXX lebenden Verwandtschaft zu reisen. Bemerkenswert ist auch, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz eine in römisch 40 lebende Frau als „gute Bekannte“ bezeichnete, während diese Frau selbst erklärt hat, dass er der „Sohn meiner Schwester“ sei. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine Verwandtschaft offenkundig verleugnet, liegt der Schluss nahe, dass er nicht aufgrund einer Furcht vor Verfolgung Ghana verlassen musste, sondern vielmehr vorhatte, zu seiner in römisch 40 lebenden Verwandtschaft zu reisen.

Aus dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen“.

Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Versuche der belangten Behörde, den BF zu einem Termin vor der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates zu laden, scheiterten, weil der BF in weiterer Folge an seiner Meldeadresse nicht mehr angetroffen werden konnte. Erst am 22.05.2023 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Fahrzeugkontrolle aufgegriffen und aufgrund eines bereits existierenden Festnahmeauftrages festgenommen. Im Zuge einer am selben Tag, dem 22.05.2023 durchgeführten Einvernahme verwies der BF darauf, sich seit 2015 in Österreich aufzuhalten. Er habe Asyl beantragt, jedoch noch keinen Bescheid erhalten. Er sei auch nicht ganz gesund, da er Leberprobleme habe, weder habe er einen Wohnsitz noch Angehörige in Österreich. Wohnen könne er bei einer Person, deren Adresse er nicht kenne. In weiterer Folge wurde gegen den BF mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.05.2023 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Der BF erhob in weiterer Folge mehrfach Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft, nämlich am 05.06.2023 bzw. 23.06.2023 und am 26.07.2023. Der BF war dabei von verschiedensten Rechtsvertretern vertreten, in den Schubhaftbeschwerden wurde insbesonders auf den Gesundheitszustand und auf die Überlegung verwiesen, dass sich die Botschaft des Herkunftsstaates weigern würde, ein Heimreisezertifikat überhaupt auszustellen.

All diese Schubhaftbeschwerden wurden negativ beschieden.

Am 03.08.2023 stellte der BF den nunmehr gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Am 24.08.2023 und am 26.09.2023 wurde der BF durch die belangte Behörde niederschriftlich zu den Gründen des neuerlichen Antrages befragt. Dabei führte der BF am 24.08.2023 aus, bislang aus Scham und Angst nicht die ganze Wahrheit gesagt zu haben, nämlich, dass er homosexuell sei. Sein Partner heiße XXXX und er habe ihn in XXXX kennengelernt. Den Familiennamen seines Freundes kenne er zwar nicht, er hätte aber dessen Adresse in seinem Telefon eingespeichert. Dieser Freund XXXX würde in einem Lager arbeiten, die genaue Firmenbezeichnung kenne er jedoch nicht. In der Schubhaft sei er von seinem Freund noch nicht besucht worden, da dieser von der Inhaftierung des BF gestresst sei. Den Geburtstag seines Freundes könne er nicht sagen, denn sein Freund feiere keine Geburtstage. Vor XXXX habe er auch einen anderen Freund aus XXXX gehabt, der Österreicher sei, dessen Namen habe er jedoch vergessen. Am 24.08.2023 und am 26.09.2023 wurde der BF durch die belangte Behörde niederschriftlich zu den Gründen des neuerlichen Antrages befragt. Dabei führte der BF am 24.08.2023 aus, bislang aus Scham und Angst nicht die ganze Wahrheit gesagt zu haben, nämlich, dass er homosexuell sei. Sein Partner heiße römisch 40 und er habe ihn in römisch 40 kennengelernt. Den Familiennamen seines Freundes kenne er zwar nicht, er hätte aber dessen Adresse in seinem Telefon eingespeichert. Dieser Freund römisch 40 würde in einem Lager arbeiten, die genaue Firmenbezeichnung kenne er jedoch nicht. In der Schubhaft sei er von seinem Freund noch nicht besucht worden, da dieser von der Inhaftierung des BF gestresst sei. Den Geburtstag seines Freundes könne er nicht sagen, denn sein Freund feiere keine Geburtstage. Vor römisch 40 habe er auch einen anderen Freund aus römisch 40 gehabt, der Österreicher sei, dessen Namen habe er jedoch vergessen.

Am 26.09.2023 verwies der BF erneut auf die vorgebrachten nunmehrigen Gründe und darauf, dass er von seinem Freund XXXX im Polizeianhaltezentrum doch persönlich besucht worden sei, es sei an einem Abend vor ca. zwei Monaten gewesen, genau könne er es nicht sagen. Diesen XXXX habe er persönlich nicht mehr erreicht, er habe einen Freund angerufen, der gemeint habe, dass XXXX mit ihm abgeschlossen habe und bereits in einer neuen Beziehung lebe. Die Adresse von XXXX kenne er nicht, denn XXXX hätte ihn immer mit dem Auto abgeholt. Er habe Angst gehabt, deshalb habe er im ersten Verfahren nichts gesagt, nun sage er die Wahrheit. Der Vorfall mit dem Vater sei gewesen, als er selber sechs Jahre alt gewesen sei, dann sei er von seiner Mutter nach Libyen gebracht worden. Am 26.09.2023 verwies der BF erneut auf die vorgebrachten nunmehrigen Gründe und darauf, dass er von seinem Freund römisch 40 im Polizeianhaltezentrum doch persönlich besucht worden sei, es sei an einem Abend vor ca. zwei Monaten gewesen, genau könne er es nicht sagen. Diesen römisch 40 habe er persönlich nicht mehr erreicht, er habe einen Freund angerufen, der gemeint habe, dass römisch 40 mit ihm abgeschlossen habe und bereits in einer neuen Beziehung lebe. Die Adresse von römisch 40 kenne er nicht, denn römisch 40 hätte ihn immer mit dem Auto abgeholt. Er habe Angst gehabt, deshalb habe er im ersten Verfahren nichts gesagt, nun sage er die Wahrheit. Der Vorfall mit dem Vater sei gewesen, als er selber sechs Jahre alt gewesen sei, dann sei er von seiner Mutter nach Libyen gebracht worden.

Auf die Frage, warum er das nunmehrige Vorbringen nicht schon viel früher bekannt gegeben habe, führte der BF aus: „Ich hatte nicht ausreichend Zeit und Gelegenheit im Vorverfahren alles zu sagen. Ich hatte nur ein Interview.“

Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 26.09.2023 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG aufgehoben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte dazu aus, dass der BF an keiner schwerwiegenden oder ansteckenden Krankheit leide, die eine Überstellung als unmöglich im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Die behauptete homosexuelle Ausrichtung habe der BF nicht im Ansatz glaubhaft machen können. Der BF sei die Personalien seiner beiden behaupteten homosexuellen Lebensgefährten schuldig geblieben. Es sei absurd, dass er sich an den Namen der ersten Beziehung nicht erinnern könne. Es sei auch falsch und den Besucherlisten des Polizeianhaltezentrums widersprechend, wenn der BF behaupte, von einem aktuellen Lebensgefährten besucht worden zu sein. Völlig haltlos werde die ergänzende Schutzbehauptung, wenn der BF nunmehr erkläre, dass auch sein Vater homosexuell gewesen sei und dies der Grund für seine Ermordung gewesen sei. Es sei ersichtlich erkennbar, dass der BF sich einer erfundenen Rahmengeschichte bediene, weshalb Detailfragen völlig surreal und abstrus oder gar nicht beantwortet werden konnten. Darüber hinaus sei die Person und der Fluchtgrund im ersten Verfahren als völlig unglaubwürdig erkannt worden. Es werde daher voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrages erfolgen. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 26.09.2023 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG aufgehoben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte dazu aus, dass der BF an keiner schwerwiegenden oder ansteckenden Krankheit leide, die eine Überstellung als unmöglich im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Die behauptete homosexuelle Ausrichtung habe der BF nicht im Ansatz glaubhaft machen können. Der BF sei die Personalien seiner beiden behaupteten homosexuellen Lebensgefährten schuldig geblieben. Es sei absurd, dass er sich an den Namen der ersten Beziehung nicht erinnern könne. Es sei auch falsch und den Besucherlisten des Polizeianhaltezentrums widersprechend, wenn der BF behaupte, von einem aktuellen Lebensgefährten besucht worden zu sein. Völlig haltlos werde die ergänzende Schutzbehauptung, wenn der BF nunmehr erkläre, dass auch sein Vater homosexuell gewesen sei und dies der Grund für seine Ermordung gewesen sei. Es sei ersichtlich erkennbar, dass der BF sich einer erfundenen Rahmengeschichte bediene, weshalb Detailfragen völlig surreal und abstrus oder gar nicht beantwortet werden konnten. Darüber hinaus sei die Person und der Fluchtgrund im ersten Verfahren als völlig unglaubwürdig erkannt worden. Es werde daher voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrages erfolgen.

Die diesbezüglichen Verwaltungsakte wurden in weiterer Folge von amtswegen gemäß § 22 Abs. 10 AsylG an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt und sind am 28.09.2023 in der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt. Die diesbezüglichen Verwaltungsakte wurden in weiterer Folge von amtswegen gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt und sind am 28.09.2023 in der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der Anträge auf internationalen Schutz, der Erstbefragungen bzw. Stellungnahmen des Beschwerdeführers, der Bescheide, des Erkenntnisses vom 25.05.2020, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakte, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger von Ghana. Seine Identität steht insofern fest, als laut Verwaltungsakt durch die Botschaft des Herkunftslandes ein Heimreisezertifikat ausgestellt wird, so die Begründung des BVwG in der letzten Entscheidung betreffend Schubhaft, GZ W294 2273029-5/20E, S.14.

Der Ablauf des Verfahrensganges wird festgestellt, wie er unter Punkt I. wiedergegeben ist.Der Ablauf des Verfahrensganges wird festgestellt, wie er unter Punkt römisch eins. wiedergegeben ist.

Gegen den Beschwerdeführer besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung durch die Entscheidung des BVwG vom 25.05.2020. Im aktuellen Asylverfahren zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz bezieht sich der Beschwerdeführer ausschließlich auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses seines Aberkennungsverfahrens Bestand hatten bzw. die er bereits in diesem Verfahren vorbrachte. Neue Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer im Vergleich zu seinem ersten Verfahren nicht glaubhaft vor. Der Folgeantrag wird daher voraussichtlich zurückzuweisen sein, zumal diese Fluchtgründe keinerlei glaubhaften Kern aufweisen.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des 1. Verfahrens kann ebensowenig festgestellt werden, wie das Vorliegen einer maßgeblichen Bedrohung des Beschwerdeführers in Ghana, seit Abschluss des 1. Verfahrens (25.05.2020) hat sich bezüglich der allgemeinen Lage keine wesentliche und relevante Änderung ergeben.

Auch bezüglich der weltweiten Ausbreitung des Covid-19 Erregers kann für den Herkunftsstaat derzeit keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageveränderung erkennen lässt.Auch bezüglich der weltweiten Ausbreitung des Covid-19 Erregers kann für den Herkunftsstaat derzeit keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageveränderung erkennen lässt.

Auch an der privaten und/ oder familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich haben sich keine Änderungen ergeben:

Der Beschwerdeführer leidet weiterhin an keinen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang, der Person des Beschwerdeführers und der Lage in Ghana:

Der oben unter Punkt I. angeführte sowie festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes zum 1. Verfahren. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte sowie festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes zum 1. Verfahren.

Die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, ist darauf zurückzuführen, dass keine gegenteiligen Befunde etc. in Vorlage gebracht wurden. Der BF befindet sich seit Monaten in Schubhaft.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers sowie seiner mangelnden Integration in Österreich ergeben sich aus Abfragen aus den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem), dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus der Erstbefragung und den schriftlichen Eingaben.

Dass die allgemeine Situation in Ghana seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat für den Betroffenen nicht geändert hat, ergibt sich aus den Feststellungen zum Herkunftsstaat laut Erkenntnis von 25.05.2020 im Vergleich mit dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation.

2.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Wie bereits dargestellt wurde das Vorbringen betreffend die behaupteten Probleme des Beschwerdeführers bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2020 behandelt, wobei keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden konnte. Aus diesem Vorbringen wurde somit in einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts keine aktuelle Bedrohung abgeleitet.

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass das Vorbringen des BF keinerlei glaubhaften Kern aufweist. Der BF kann nicht einmal ansatzweise darstellen, warum er den für seinen Aufenthalt in Österreich so wichtigen Aspekt, nämlich die angebliche Homosexualität, nicht bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt vorgetragen hat. Die Argumentation, er habe im ersten Asylverfahren keine Möglichkeit gehabt, da nur eine kurze Befragung stattgefunden habe, ist insofern völlig unzutreffend, als der BF doch im ersten Asylverfahren vor der belangten Behörde einvernommen wurde und darüber hinaus wie dargestellt das Bundesverwaltungsgericht umfassend versucht hat, den BF zu einer Beschwerdeverhandlung zu laden, er jedoch sowohl am Verhandlungstermin als auch bei in weiterer Folge beauftragten ärztlichen Untersuchungen aus den verschiedensten Gründen nicht erschienen ist.

Für das erkennende Gericht ist nicht erklärbar, warum der Beschwerdeführer letztlich erst am 03.08.2023 von der Schubhaft aus in der Lage gewesen sein sollte, zu erkennen, dass Homosexualität in Österreich durchaus ein Asylgrund sein könnte und warum er erst am 03.08.2023, somit mehr als drei Jahre nach Abschluss des ersten Asylverfahrens dieses Vorbringen erstatten sollte.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der BF im ersten Asylverfahren durch den „ XXXX “ vertreten war, in den nunmehrigen Verfahren betreffend Schubhaft wurde der BF durch einen in Asylverfahren sehr versierten Rechtsanwalt, aber auch durch „ XXXX “ vertreten, welche im Zuge der Schubhaftverfahren bis Anfang August 2023 diverse Beschwerden und Eingaben – offensichtlich nach Kontaktaufnahme mit dem BF – an die belangte Behörde und an das Bundesverwaltungsgericht richteten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der BF im ersten Asylverfahren durch den „ römisch 40 “ vertreten war, in den nunmehrigen Verfahren betreffend Schubhaft wurde der BF durch einen in Asylverfahren sehr versierten Rechtsanwalt, aber auch durch „ römisch 40 “ vertreten, welche im Zuge der Schubhaftverfahren bis Anfang August 2023 diverse Beschwerden und Eingaben – offensichtlich nach Kontaktaufnahme mit dem BF – an die belangte Behörde und an das Bundesverwaltungsgericht richteten.

Wenn aber in diesen zahlreichen Eingaben und in den Verfahren betreffend Schubhaft zu keinem Zeitpunkt auf eine angebliche Homosexualität Bezug genommen wurde, sowie zu keinem Zeitpunkt trotz rechtsfreundlicher Vertretung darauf hingewiesen wurde, dass der BF weitere Fluchtgründe habe, die er in einem neuen Asylantrag geltend machen wolle, dann ist offensichtlich, dass der BF – auf welchen Wegen auch immer – irgendwann im August 2023 den Rat bekommen hat, einen Folgeantrag einzubringen und eben eine gar nicht existierende Homosexualität zu behaupten, da keine sonstigen neuerlichen Fluchtgründe vorliegen können.

Die belangte Behörde hat zutreffend darauf verwiesen, dass das diesbezügliche Vorbringen des BF, welche er wie dargestellt im Zuge zahlreicher Eingaben in den diversen Schubhaftverfahren nicht einmal angedeutet hat, tatsächlich nur aus Schlagworten besteht, nämlich, dass er einen Freund habe, von dem er nur den Namen „ XXXX “ nennen könne, den er aber nicht mehr erreiche, von dem er auch nicht wisse, wie er sonst heiße, wo er lebe, warum er sich überhaupt in Österreich aufhalte. Mit diesen rudimentären Angaben zu einer angeblich existierenden Person namens „ XXXX “ ist jedoch kein glaubhafter Kern des Vorbringens vorgetragen, da sich der BF wie dargestellt seit vielen Jahren im Bundesgebiet aufhält, großteils davon für die Behörden unerreichbar im Verborgenen, somit zu angeblichen Liebesbeziehungen wesentlich mehr Angaben tätigen können müsste, als geschehen ist. Die belangte Behörde hat zutreffend darauf verwiesen, dass das diesbezügliche Vorbringen des BF, welche er wie dargestellt im Zuge zahlreicher Eingaben in den diversen Schubhaftverfahren nicht einmal angedeutet hat, tatsächlich nur aus Schlagworten besteht, nämlich, dass er einen Freund habe, von dem er nur den Namen „ römisch 40 “ nennen könne, den er aber nicht mehr erreiche, von dem er auch nicht wisse, wie er sonst heiße, wo er lebe, warum er sich überhaupt in Österreich aufhalte. Mit diesen rudimentären Angaben zu einer angeblich existierenden Person namens „ römisch 40 “ ist jedoch kein glaubhafter Kern des Vorbringens vorgetragen, da sich der BF wie dargestellt seit vielen Jahren im Bundesgebiet aufhält, großteils davon für die Behörden unerreichbar im Verborgenen, somit zu angeblichen Liebesbeziehungen wesentlich mehr Angaben tätigen können müsste, als geschehen ist.

Der BF ist aber darüber hinaus auch insofern völlig unglaubwürdig, als beispielsweise in der Entscheidung des BVwG vom 21.09.2023, W294 2273029-5/20E, betreffend Schubhaft, ausgeführt wurde, dass der BF vor der Vertretungsbehörde ganz falsche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit ins Treffen geführt hat, dies in der offenkundigen Absicht, dadurch die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wirksam unterbinden zu können. So habe der BF etwa dort angegeben, dass seine Mutter aus Burkina Faso stammen würde und er über seinen eigenen Vater gar keine Angaben machen könne.

Auffallend ist weiters, dass der BF im Zuge des ersten Asylverfahrens vorgebracht hat, dass sein Vater im Zuge eines Streites zwischen Moslems und Christen getötet worden sei, die ganze restliche Familie von den Moslems verschleppt und versteckt worden sei, ein Freund des Vaters habe ihn dann nach XXXX gebracht, von dort weiter nach Libyen. Im Zuge der Einvernahme am 21.06.2016 führte der BF aus, dass der Vater von der eigenen Familie erschossen worden sei, nach einem halben Jahr habe die Familie des Vaters seine Mutter mitgenommen, worauf ein Freund des Vaters geholfen habe, dass der BF aus Ghana flüchten könne. Auffallend ist weiters, dass der BF im Zuge des ersten Asylverfahrens vorgebracht hat, dass sein Vater im Zuge eines Streites zwischen Moslems und Christen getötet worden sei, die ganze restliche Familie von den Moslems verschleppt und versteckt worden sei, ein Freund des Vaters habe ihn dann nach römisch 40 gebracht, von dort weiter nach Libyen. Im Zuge der Einvernahme am 21.06.2016 führte der BF aus, dass der Vater von der eigenen Familie erschossen worden sei, nach einem halben Jahr habe die Familie des Vaters seine Mutter mitgenommen, worauf ein Freund des Vaters geholfen habe, dass der BF aus Ghana flüchten könne.

In der nunmehrigen Erstbefragung im Folgeantrag schildert der BF, dass er nicht im Alter von sechs Jahren, sondern im Alter von acht Jahren nach Libyen ausgewandert sei, er sei „mit seiner Mutter nach Libyen ausgewandert“. Auch im Zuge der nunmehrigen Befragung vor der belangten Behörde am 26.09.2023 schildert der BF ausdrücklich, dass er im Alter von sechs Jahren von seiner Mutter nach Libyen gebracht worden sei (wohingegen die Mutter sich zum Zeitpunkt seiner „Flucht“ nach Libyen doch angeblich als Entführungsopfer bei der Familie des Vaters befunden haben soll).

Im Summe kommt somit das erkennende Gericht zum gleichen Ergebnis wie bereits im ersten inhaltlichen Asylverfahren und wie bereits in den durchgeführten Beschwerdeverfahren betreffend Schubhaft, dass nämlich der BF mit allen Mitteln eine beabsichtigte zwangsweise Rückführung in den Herkunftsstaat verhindern möchte und dabei bereit ist, auch mit völlig falschen Angaben Behörden und Gerichte zu täuschen. Dem unsubstantiierten Vorbringen des BF kommt keinerlei Beweiswert zu, weshalb kein glaubhafter Kern vorliegt, der überhaupt einer rechtlichen Beurteilung zugänglich wäre. An der familiären und privaten Situation des BF hat sich darüber hinaus, geht man von der völligen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF über die angebliche Liebesbeziehung zu „ XXXX “ aus, keine maßgebliche Änderung ergeben. Im Summe kommt somit das erkennende Gericht zum gleichen Ergebnis wie bereits im ersten inhaltlichen Asylverfahren und wie bereits in den durchgeführten Beschwerdeverfahren betreffend Schubhaft, dass nämlich der BF mit allen Mitteln eine beabsichtigte zwangsweise Rückführung in den Herkunftsstaat verhindern möchte und dabei bereit ist, auch mit völlig falschen Angaben Behörden und Gerichte zu täuschen. Dem unsubstantiierten Vorbringen des BF kommt keinerlei Beweiswert zu, weshalb kein glaubhafter Kern vorliegt, der überhaupt einer rechtlichen Beurteilung zugänglich wäre. An der familiären und privaten Situation des BF hat sich darüber hinaus, geht man von der völligen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF über die angebliche Liebesbeziehung zu „ römisch 40 “ aus, keine maßgebliche Änderung ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:

§ 12a Abatz. 1 - 3 AsylG 2005 („Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“):Paragraph 12 a, Abatz. 1 - 3 AsylG 2005 („Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“):

„§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn„§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1.       gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

2.       kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,

3.       im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4.       eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1.       gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,

2.       der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3.       die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1.       gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,

2.       der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und

3.       darüber hinaus

a)       sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b)       gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder

c)       der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.

§ 22 Absatz 10 AsylG 2005 („Entscheidungen“):Paragraph 22, Absatz 10 AsylG 2005 („Entscheidungen“):

„§ 22. (10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“„§ 22. (10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“

§ 22 BFA-VG („Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“):Paragraph 22, BFA-VG („Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“):

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22, (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

3.2. Zu den Voraussetzungen des § 12a Absatz 2 AsylG 2005, bezogen auf den gegenständlichen Fall, im Detail:3.2. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG 2005, bezogen auf den gegenständlichen Fall, im Detail:

Das Verfahren über den 1. Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.05.2020, GZ. I409 2138367-1/19E, rechtskräftig abgeschlossen. Bei dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.08. 2023 handelt es sich somit unzweifelhaft um einen Folgeantrag iSd § 2 Absatz 1 Ziffer 23 AsylG 2005. Das Verfahren über den 1. Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.05.2020, GZ. I409 2138367-1/19E, rechtskräftig abgeschlossen. Bei dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.08. 2023 handelt es sich somit unzweifelhaft um einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 23 AsylG 2005.

3.2.1. Aufrechte Rückkehrentscheidung:

Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Absatz 2 AsylG 2005. Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt.Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG 2005. Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt.

Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.05.2020 rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Beschwerdeführer hat Österreich nach rechtskräftigem Abschluss seines 1. Asylverfahrens nicht verlassen, weswegen gegenständlich eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt.

3.2.2. Res iudicata

Der Antrag vom 03.08.2023 ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich – wie oben in der Beweiswürdigung bereits dargelegt – kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleichgeblieben. Es ist daher davon auszugehen, dass der Folgeantrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

Dies auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 9.9.2921, C-18/20 sowie daraus resultierend VwGH vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006 sowie etwa zuletzt vom 21.06.2022, Ra 2020/19/0234). Neue Elemente oder Erkenntnisse wurden nicht glaubhaft vorgetragen, weshalb eine Zurückweisung unverändert statthaft ist.

3.2.3. Verletzung der EMRK

Bereits im 1. Asylverfahren sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Aus der allgemeinen Situation im Heimatland bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine lässt sich eine solche weiterhin nicht ableiten.Bereits im 1. Asylverfahren sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Aus der allgemeinen Situation im Heimatland bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine lässt sich eine solche weiterhin nicht ableiten.

Auch im gegenständlichen Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sind bis dato keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a Absatz 2 Ziffer 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Beschwerdeführers wurde kein entsprechendes, substantiiertes und belegtes Vorbringen hierzu getätigt.Auch im gegenständlichen Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sind bis dato keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2 Ziffer 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Beschwerdeführers wurde kein entsprechendes, substantiiertes und belegtes Vorbringen hierzu getätigt.

Vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK ist zudem der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist. Bereits im 1. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde ein solches schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verneint, im Ergebnis wurde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen.Vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK ist zudem der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist. Bereits im 1. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde ein solches schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verneint, im Ergebnis wurde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Absatz 2 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2023 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2023 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Gemäß § 22 Absatz 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.Da in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus.

Im vorliegenden Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor; es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag non-refoulement Prüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W226.2138367.3.00

Im RIS seit

10.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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