Entscheidungsdatum
02.10.2023Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
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I422 2277138-1/32E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 06.06.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.09.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 06.06.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.09.2023, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand:
Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines rumänischen Staatsangehörigen (in Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) vom 06.06.2023, Zl. XXXX . Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines rumänischen Staatsangehörigen (in Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) vom 06.06.2023, Zl. römisch 40 .
In ihrer Entscheidung erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein befristetes Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren (Spruchpunkt I.), erteilte ihm keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung aus der Zusammenschau seines bisherigen Verhaltens sowie seiner Lebensumstände in Österreich, insbesondere seiner privaten und familiären Anknüpfungspunkte. So sei er in Österreich erstmals im Oktober 2020 strafgerichtlich verurteilt und über ihn in Folge dessen ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren erlassen worden. Entgegen dem bestehenden Aufenthaltsverbot sei der Beschwerdeführer erneut in das österreichische Bundesgebiet eingereist und folgten im Oktober 2021 und im Juli 2022 zwei weitere strafgerichtliche in Österreich. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben liege nicht vor. In ihrer Entscheidung erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein befristetes Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung aus der Zusammenschau seines bisherigen Verhaltens sowie seiner Lebensumstände in Österreich, insbesondere seiner privaten und familiären Anknüpfungspunkte. So sei er in Österreich erstmals im Oktober 2020 strafgerichtlich verurteilt und über ihn in Folge dessen ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren erlassen worden. Entgegen dem bestehenden Aufenthaltsverbot sei der Beschwerdeführer erneut in das österreichische Bundesgebiet eingereist und folgten im Oktober 2021 und im Juli 2022 zwei weitere strafgerichtliche in Österreich. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben liege nicht vor.
Der Beschwerdeführer reichte in weiterer Folge ein in rumänischer Sprache verfasstes Schreiben datiert mit 14.06.2023 ein. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen eines Verbesserungsauftrages aufgetragen, dieses Schreiben der belangten Behörde – allenfalls unter Zuhilfenahme des sozialen Dienstes oder der BBU GmbH – in deutscher Sprache zu übermitteln.
Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 21.08.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG und erhob er zugleich Beschwerde gegen die Entscheidung der belangten Behörde. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er entgegen der Ansicht der belangten Behörde über ein schützenswertes Privatleben verfüge, zumal er in Österreich zwei minderjährige Kinder im Alter von fünf und sieben Jahren habe mit denen er in guter Beziehung stehe. Daher würde durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig in sein privates Interesse an zukünftigen kurzfristigen Aufenthalten in Österreich und in die Rechte seiner Kinder auf ein Familienleben eingreifen. Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 21.08.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG und erhob er zugleich Beschwerde gegen die Entscheidung der belangten Behörde. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er entgegen der Ansicht der belangten Behörde über ein schützenswertes Privatleben verfüge, zumal er in Österreich zwei minderjährige Kinder im Alter von fünf und sieben Jahren habe mit denen er in guter Beziehung stehe. Daher würde durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig in sein privates Interesse an zukünftigen kurzfristigen Aufenthalten in Österreich und in die Rechte seiner Kinder auf ein Familienleben eingreifen.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 23.08.2023, Zl. XXXX statt. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 23.08.2023, Zl. römisch 40 statt.
Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.08.2023 vorgelegt.
Am 28.09.2023 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer leidet an Bluthochdruck (Hypertonie), einer Fettstoffwechselstörung (Hyperlipidämie), Diabetes Typ II, COPD, rezidivierenden Schmerzen im Rückenbereich (Dorsalgie) sowie an Asthma. Ihm wurden im Jahr 2017 zwei Stents (RCA und PLA-Stents) eingesetzt und ist eine Operation bezüglich seines Grauen Stars (Cataract links und rechts) in Planung. Bezüglich seiner gesundheitlichen Leiden befindet sich der Beschwerdeführer während seiner Inhaftierung in regelmäßiger medikamentöser Heilbehandlung. Hinsichtlich der Weiterbehandlung seiner medizinischen Leiden wird der Beschwerdeführer in Rumänien adäquate Kontroll- sowie Behandlungsmöglichkeiten vorfinden. Weder ist er spezifisch auf eine Betreuung noch generell auf eine Behandlung im österreichischen Bundesgebiet angewiesen.Der Beschwerdeführer leidet an Bluthochdruck (Hypertonie), einer Fettstoffwechselstörung (Hyperlipidämie), Diabetes Typ römisch zwei, COPD, rezidivierenden Schmerzen im Rückenbereich (Dorsalgie) sowie an Asthma. Ihm wurden im Jahr 2017 zwei Stents (RCA und PLA-Stents) eingesetzt und ist eine Operation bezüglich seines Grauen Stars (Cataract links und rechts) in Planung. Bezüglich seiner gesundheitlichen Leiden befindet sich der Beschwerdeführer während seiner Inhaftierung in regelmäßiger medikamentöser Heilbehandlung. Hinsichtlich der Weiterbehandlung seiner medizinischen Leiden wird der Beschwerdeführer in Rumänien adäquate Kontroll- sowie Behandlungsmöglichkeiten vorfinden. Weder ist er spezifisch auf eine Betreuung noch generell auf eine Behandlung im österreichischen Bundesgebiet angewiesen.
Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , in Rumänien geboren. Er wuchs in XXXX auf und besuchte in seinem Herkunftsland die Grundschule und ein Lyceum. Seine Schulausbildung in Rumänien schloss der Beschwerdeführer mit der Matura ab. Im Anschluss daran begann der Beschwerdeführer ein Studium. 1978 zog der Beschwerdeführer nach Frankreich, wo er auch sein Studium beendete. In weiterer Folge lebte und arbeitete in Frankreich, Italien und in der Schweiz. Seinen Lebensunterhalt bestritt der Beschwerdeführer aus unterschiedlichen Tätigkeiten, wie beispielsweise durch den Betrieb eines Lebensmittelgeschäftes, eines Restaurants, eines Hotels sowie als Mitarbeiter einer Schiliftanlage. Seit rund zehn Jahren bezieht der Beschwerdeführer eine Invaliditätspension in Höhe von rund EUR 600,--. Zuletzt war der Beschwerdeführer in XXXX wohnhaft.Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 , in Rumänien geboren. Er wuchs in römisch 40 auf und besuchte in seinem Herkunftsland die Grundschule und ein Lyceum. Seine Schulausbildung in Rumänien schloss der Beschwerdeführer mit der Matura ab. Im Anschluss daran begann der Beschwerdeführer ein Studium. 1978 zog der Beschwerdeführer nach Frankreich, wo er auch sein Studium beendete. In weiterer Folge lebte und arbeitete in Frankreich, Italien und in der Schweiz. Seinen Lebensunterhalt bestritt der Beschwerdeführer aus unterschiedlichen Tätigkeiten, wie beispielsweise durch den Betrieb eines Lebensmittelgeschäftes, eines Restaurants, eines Hotels sowie als Mitarbeiter einer Schiliftanlage. Seit rund zehn Jahren bezieht der Beschwerdeführer eine Invaliditätspension in Höhe von rund EUR 600,--. Zuletzt war der Beschwerdeführer in römisch 40 wohnhaft.
Der Beschwerdeführer ist in zweiter Ehe verheiratet. Aus seinen beiden Ehen entstammen sieben Kinder, die in Frankreich, Italien und Rumänien aufhältig sind.
Der Beschwerdeführer weist folgende meldebehördliche Erfassungen auf: Er war vom 07.08.2020 bis zum 27.08.2020 mit Hauptwohnsitz in der Justizanstalt XXXX und vom 01.09.2020 bis 08.10.2020 mit Hauptwohnsitz in der Justizanstalt XXXX gemeldet. Er war von 19.07.2021 bis zum 14.01.2022 mit Hauptwohnsitz in XXXX und zugleich im Zeitraum von 10.08.2021 bis 13.01.2022 mit Nebenwohnsitz Justizanstalt XXXX gemeldet. Vom 15.06.2022 bis zum 07.12.2022 war der Beschwerdeführer erneut mit Hauptwohnsitz in der Justizanstalt XXXX gemeldet und ist er seit 07.12.2022 mit Hauptwohnsitz in der Justizanstalt XXXX melderechtlich erfasst. Der Beschwerdeführer weist folgende meldebehördliche Erfassungen auf: Er war vom 07.08.2020 bis zum 27.08.2020 mit Hauptwohnsitz in der Justizanstalt römisch 40 und vom 01.09.2020 bis 08.10.2020 mit Hauptwohnsitz in der Justizanstalt römisch 40 gemeldet. Er war von 19.07.2021 bis zum 14.01.2022 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 und zugleich im Zeitraum von 10.08.2021 bis 13.01.2022 mit Nebenwohnsitz Justizanstalt römisch 40 gemeldet. Vom 15.06.2022 bis zum 07.12.2022 war der Beschwerdeführer erneut mit Hauptwohnsitz in der Justizanstalt römisch 40 gemeldet und ist er seit 07.12.2022 mit Hauptwohnsitz in der Justizanstalt römisch 40 melderechtlich erfasst.
In Österreich weist der Beschwerdeführer familiären Anbindungen in Form eines in XXXX lebenden Bruders und dessen Kinder auf. Zu ihnen steht der Beschwerdeführer in keinem wie auch immer gearteten Abhängigkeitsverhältnis. Entgegen seinem Vorbringen hat der Beschwerdeführer keine Lebensgefährtin und leiblichen Kinder in Österreich. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Bundesgebiet auch keine nennenswerten sozialen Anbindungen und keinen Freundes- und Bekanntenkreis. Er ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer gemeldeten Erwerbstätigkeit nach.In Österreich weist der Beschwerdeführer familiären Anbindungen in Form eines in römisch 40 lebenden Bruders und dessen Kinder auf. Zu ihnen steht der Beschwerdeführer in keinem wie auch immer gearteten Abhängigkeitsverhältnis. Entgegen seinem Vorbringen hat der Beschwerdeführer keine Lebensgefährtin und leiblichen Kinder in Österreich. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Bundesgebiet auch keine nennenswerten sozialen Anbindungen und keinen Freundes- und Bekanntenkreis. Er ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer gemeldeten Erwerbstätigkeit nach.
Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet insgesamt drei strafgerichtliche Verurteilungen auf:
Erstmalig wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.10.2020, zu XXXX rechtkräftig wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen, teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1, 15 Abs. 1 StGB; der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB; der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB und der Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wovon zehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.Erstmalig wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.10.2020, zu römisch 40 rechtkräftig wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen, teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins, 15, Absatz eins, StGB; der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB; der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, StGB und der Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wovon zehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
Die Verurteilung fußte auf folgendem Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat zu nachangeführten Zeiten an nachangeführten Orten
I. Diebstähle in einem € 5.000,00 übersteigenden Wert begangen, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges (das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von € 400,00 übersteigt) fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und zwar:römisch eins. Diebstähle in einem € 5.000,00 übersteigenden Wert begangen, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges (das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von € 400,00 übersteigt) fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und zwar:
1. gemeinsam mit einem derzeit unbekannten Mittäter am 10.06.2020 in XXXX einer unbekannten Frau Gegenstände von Wert, wobei es beim Versuch blieb,1. gemeinsam mit einem derzeit unbekannten Mittäter am 10.06.2020 in römisch 40 einer unbekannten Frau Gegenstände von Wert, wobei es beim Versuch blieb,
2. gemeinsam mit einem derzeit unbekannten Mittäter am 17.06.2020 in XXXX der Irmgard L. insgesamt € 3.245,00 an Bargeld zum Teil durch die Benutzung der zuvor widerrechtlich erlangten Bankomatkarte der Irmgard L. samt Code durch Behebung bei Geldausgabeautomaten, sohin durch Einbruch bzw. Eindringen mit einem widerrechtlich erlangten Zugangscode, und nachdem er bereits zwei solche Taten begangen hat2. gemeinsam mit einem derzeit unbekannten Mittäter am 17.06.2020 in römisch 40 der Irmgard L. insgesamt € 3.245,00 an Bargeld zum Teil durch die Benutzung der zuvor widerrechtlich erlangten Bankomatkarte der Irmgard L. samt Code durch Behebung bei Geldausgabeautomaten, sohin durch Einbruch bzw. Eindringen mit einem widerrechtlich erlangten Zugangscode, und nachdem er bereits zwei solche Taten begangen hat
3. gemeinsam mit einem derzeit unbekannten Mittäter am 07.07.2020 in XXXX dem Walter E. € 3.500,00 an Bargeld, zum Teil durch die Benutzung der zuvor widerrechtlich erlangten Bankomatkarte des Walter E. samt Code durch Behebung bei einem Geldausgabeautomaten, sohin durch Einbruch bzw. Eindringen mit einem widerrechtlich erlangten Zugangscode,3. gemeinsam mit einem derzeit unbekannten Mittäter am 07.07.2020 in römisch 40 dem Walter E. € 3.500,00 an Bargeld, zum Teil durch die Benutzung der zuvor widerrechtlich erlangten Bankomatkarte des Walter E. samt Code durch Behebung bei einem Geldausgabeautomaten, sohin durch Einbruch bzw. Eindringen mit einem widerrechtlich erlangten Zugangscode,
4. gemeinsam mit Marius N. am 08.07.2020 in XXXX dem Dieter SCH. € 700,00 an Bargeld;4. gemeinsam mit Marius N. am 08.07.2020 in römisch 40 dem Dieter SCH. € 700,00 an Bargeld;
5. gemeinsam mit einem derzeit unbekannten Mittäter am 13.07.2020 in XXXX der Margareta I. € 40,00 an Bargeld;5. gemeinsam mit einem derzeit unbekannten Mittäter am 13.07.2020 in römisch 40 der Margareta römisch eins. € 40,00 an Bargeld;
II. gemeinsam mit einem derzeit unbekannten Mittäter in XXXX unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, sich mit dem Vorsatz verschafft, dass er durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert wird, und zwar:römisch zwei. gemeinsam mit einem derzeit unbekannten Mittäter in römisch 40 unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, sich mit dem Vorsatz verschafft, dass er durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert wird, und zwar:
1. am 17.06.2020 zwei Bankomatkarten der Irmgard L.,
2. am 07.07.2020 zwei Bankomatkarten des Walter E.;
3. gemeinsam mit Marius N. am 08.07.2020 eine Bankomatkarte des Dieter SCH;
III. die nachstehenden Urkunden unterdrückt und zwar:römisch drei. die nachstehenden Urkunden unterdrückt und zwar:
1. gemeinsam mit Marius N. am 08.07.2020 in XXXX den Personalausweis und die Versicherungskarte des Dieter SCH.;1. gemeinsam mit Marius N. am 08.07.2020 in römisch 40 den Personalausweis und die Versicherungskarte des Dieter SCH.;
2. gemeinsam mit dem derzeit unbekannten Mittäter am 13.07.2020 in XXXX die e-card, den Personalausweis, die ÖBB-Vorteilskarte sowie die Bus-Jahreskarte der Margareta I.;2. gemeinsam mit dem derzeit unbekannten Mittäter am 13.07.2020 in römisch 40 die e-card, den Personalausweis, die ÖBB-Vorteilskarte sowie die Bus-Jahreskarte der Margareta römisch eins.;
IV. in XXXX mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern einen anderen dadurch am Vermögen geschädigt, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorganges beeinflusst habe, und zwarrömisch vier. in römisch 40 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern einen anderen dadurch am Vermögen geschädigt, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorganges beeinflusst habe, und zwar
1. indem er mittels einer Bankomatkarte der Irmgard L. am 17.06.2020 bei der Tabak Trafik P. Waren im Wert von € 27,50 bezahlte,
2. indem er mittels einer Bankomatkarte der Irmgard L. am 17.06.2020 bei der N. Apotheke in Aigen Waren im Wert von € 63,95 bezahlte
3. indem er mittels einer Bankomatkarte der Irmgard L. am 17.06.2020 bei der Tabak Trafik Sch. Waren im Wert von € 27,50 bezahlte
4. indem er mittels einer Bankomatkarte des Walter E. am 07.07.2020 bei der Tabak Trafik N. Waren im Wert von € 140,00 bezahlte.
Mildernd berücksichtigte das Strafgericht das teilweise Geständnis das lange Zurückliegen der letzten Verurteilung. Erschwerend wurden hingegen die Vorstrafe, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die mehrfache Deliktsqualifikation des Diebstahls berücksichtigt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.10.2020, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1, 130 Abs. 2 zweiter Fall, 15 Abs. 1 StGB; der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB; der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB; der Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs. 1 StGB und der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 24 Monaten, davon 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.10.2020, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, 130, Absatz 2, zweiter Fall, 15 Absatz eins, StGB; der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB; der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB; der Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins, StGB und der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 24 Monaten, davon 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.
Der Verurteilung lag nachstehender Sachverhalt zu Grunde. Der Beschwerdeführer hat in XXXX Der Verurteilung lag nachstehender Sachverhalt zu Grunde. Der Beschwerdeführer hat in römisch 40
I. gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB), und demnach in der Absicht, sich durch die wiederholte Tatbegehung ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, Diebstähle begangen, und zwarrömisch eins. gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB), und demnach in der Absicht, sich durch die wiederholte Tatbegehung ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, Diebstähle begangen, und zwar
1. am 03.08.2021 Hannah W. deren Geldbörse samt Bargeld in Höhe von € 230,00;
2. am 05.08.2021 Margarethe P. deren Geldbörse samt Bargeld in Höhe von circa € 10,00;
3. am 07.08.2021 Martin S. dessen Geldbörse samt Bargeld in Höhe von circa € 180,00;
4. am 07.08.2021 Verfügungsberechtigten der Sparkasse XXXX € 200,00 durch Behebung mit der von Martin S. entfremdeten Bankomatkarte an einem Geldausgabeautomaten, mithin durch Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, wobei die Tat beim Versuch geblieben sei;4. am 07.08.2021 Verfügungsberechtigten der Sparkasse römisch 40 € 200,00 durch Behebung mit der von Martin S. entfremdeten Bankomatkarte an einem Geldausgabeautomaten, mithin durch Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, wobei die Tat beim Versuch geblieben sei;
5. am 07.08.2021 Dorothea Gertrud B.-R. deren Geldbörse samt Bargeld in Höhe von € 140,00;
6. am 07.08.2021 Verfügungsberechtigten der Kreissparkasse XXXX (D) € 450,00 durch Behebung mit der von Dorothea Gertrud B.-R entfremdeten Bankomatkarte an einem Geldausgabeautomaten, mithin durch Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel;6. am 07.08.2021 Verfügungsberechtigten der Kreissparkasse römisch 40 (D) € 450,00 durch Behebung mit der von Dorothea Gertrud B.-R entfremdeten Bankomatkarte an einem Geldausgabeautomaten, mithin durch Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel;
II. am 07.08.2021 sich ein unbares Zahlungsmittel über das er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft, dass er durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert wird, und zwarrömisch zwei. am 07.08.2021 sich ein unbares Zahlungsmittel über das er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft, dass er durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert wird, und zwar
1. die in der Geldbörse des Martin S. befindlichen und auf diesen lautenden Karten, und zwar
a) eine Bankomatkarte der Sparkasse XXXX ;a) eine Bankomatkarte der Sparkasse römisch 40 ;
b) eine Kreditkarte Visa Gold der Sparkasse XXXX ;b) eine Kreditkarte Visa Gold der Sparkasse römisch 40 ;
2. die in der Geldbörse der Dorothea Gertrud B.-R. befindlichen und auf diese lautende Bankomatkarte der Kreissparkasse XXXX (D);2. die in der Geldbörse der Dorothea Gertrud B.-R. befindlichen und auf diese lautende Bankomatkarte der Kreissparkasse römisch 40 (D);
3. die in der Geldbörse der Hannah W. befindlichen und auf diese lautende Bankomatkarte der Sparkasse XXXX ;3. die in der Geldbörse der Hannah W. befindlichen und auf diese lautende Bankomatkarte der Sparkasse römisch 40 ;
III. am 03.08.2021, am 05.08.2021 und am 07.08.2021 durch die in Punkt I.1, I.2., I.3. und I.5. genannten Tathandlungen Urkunden unterdrückt und zwarrömisch drei. am 03.08.2021, am 05.08.2021 und am 07.08.2021 durch die in Punkt römisch eins.1, römisch eins.2., römisch eins.3. und römisch eins.5. genannten Tathandlungen Urkunden unterdrückt und zwar
1. einen Personalausweis lautend auf Hannah W.;
2. einen Führerschein lautend auf Hannah W.;
3. eine Sozialversicherungskarte (e-card) lautend auf Hannah W.;
4. einen Schülerausweis lautend auf Hannah W.;
5. einen Personalausweis lautend auf Margarethe P.;
6. eine O-Bus Jahreskarte lautend auf Margarethe P.;
7. eine Sozialversicherungskarte (e-card) lautend auf Margarethe P.;
8. eine Jahresnetzkarte der ÖBB lautend auf Martin S.;
9. eine Jahresnetzkarte der Wiener Linien lautend auf Martin.;
10. einen Pensionistenausweis lautend auf Martin S.;
11. eine Sozialversicherungskarte (e-card) lautend auf Martin S.;
12. einen Personalausweis lautend auf Martin S.;
13. einen Personalausweis lautend auf Dorothea Gertrud B.-R.;
14. einen Führerschein lautend auf Dorothea Gertrud B.-R.;
15. eine Krankenkassen AOK Card lautend auf Dorothea Gertrud B.-R.;
16. eine Bahncard 50 lautend auf Dorothea Gertrud B.-R.;
17. einen Organspendeausweis lautend auf Dorothea Gertrud B.-R.;
18. einen Bibliothekausweis lautend auf Dorothea Gertrud B.-R.;
IV. am 07.08.2021 mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Sparkasse XXXX dadurch am Vermögen geschädigt, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung beeinflusste, indem errömisch vier. am 07.08.2021 mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Sparkasse römisch 40 dadurch am Vermögen geschädigt, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung beeinflusste, indem er
1. die in Punkt II.1.b genannte Kreditkarte in mehreren Angriffen zur Bezahlung von Einkäufen verwendete und somit die Abbuchung von zumindest € 96,00 vom Konto des Martin S. veranlasste, wobei die Tat hinsichtlich eines Betrages von € 29,00 beim Versuch blieb;1. die in Punkt römisch zwei.1.b genannte Kreditkarte in mehreren Angriffen zur Bezahlung von Einkäufen verwendete und somit die Abbuchung von zumindest € 96,00 vom Konto des Martin S. veranlasste, wobei die Tat hinsichtlich eines Betrages von € 29,00 beim Versuch blieb;
2. die in Punkt II.1.a genannte Bankomatkarte zur Bezahlung von Einkäufen verwendete und somit die Abbuchung von € 20,00 vom Konto des Martin S. veranlasste;2. die in Punkt römisch zwei.1.a genannte Bankomatkarte zur Bezahlung von Einkäufen verwendete und somit die Abbuchung von € 20,00 vom Konto des Martin S. veranlasste;
V. am 10.08.2021 gefälschte ausländische öffentliche Urkunden, die durch Gesetz bzw. zwischenstaatlichen Vertrag einer inländischen Urkunde gleichgestellt sind, nämlich eine total gefälschte italienische ID-Karte sowie einen total gefälschten italienischen Führerschein, beides lautend auf Ettore M., gebraucht, indem er diese bei einer Personenkontrolle durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion XXXX vorzeigt habe.römisch fünf. am 10.08.2021 gefälschte ausländische öffentliche Urkunden, die durch Gesetz bzw. zwischenstaatlichen Vertrag einer inländischen Urkunde gleichgestellt sind, nämlich eine total gefälschte italienische ID-Karte sowie einen total gefälschten italienischen Führerschein, beides lautend auf Ettore M., gebraucht, indem er diese bei einer Personenkontrolle durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion römisch 40 vorzeigt habe.
Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wertete das Strafgericht das teilweise Geständnis und die teilweise geständige Verantwortung als mildernd und erschwerend hingegen Vorstrafenbelastung und das Zusammentreffen von Verbrechen mit mehreren Vergehen.
Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landegerichtes XXXX vom 28.07.2022, zu XXXX rechtskräftig wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147, Abs. 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landegerichtes römisch 40 vom 28.07.2022, zu römisch 40 rechtskräftig wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147,, Absatz eins, Ziffer eins, 148, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.
Der Verurteilung lag nachstehender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer hat am 15.06.2022 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Marius N.Der Verurteilung lag nachstehender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer hat am 15.06.2022 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Marius N.
I. Die Geldbörse des Lui Wai M. mit € 100,00 Bargeld aus dessen Umhängetasche gestohlen. Dabei lenkte einer der beiden Täter das Opfer tatplanmäßig von vorne ab, während der andere das Opfer von hinten anrempelte und die Geldbörse aus dessen Umhängetasche herausnahm;römisch eins. Die Geldbörse des Lui Wai M. mit € 100,00 Bargeld aus dessen Umhängetasche gestohlen. Dabei lenkte einer der beiden Täter das Opfer tatplanmäßig von vorne ab, während der andere das Opfer von hinten anrempelte und die Geldbörse aus dessen Umhängetasche herausnahm;
II. durch die zu I. dargelegte Wegnahme der Geldbörse zugleich auch Dokumente – nämlich einen singapurischen Personalausweis und einen singapurischen Führerschein – unterdrückten. römisch zwei. durch die zu römisch eins. dargelegte Wegnahme der Geldbörse zugleich auch Dokumente – nämlich einen singapurischen Personalausweis und einen singapurischen Führerschein – unterdrückten.
III. in weiterer Folge die in der Geldbörse befindlichen und auf Lui Wai M. lautenden Kreditkarten benutzten und zur Zahlung verwendeten. Durch die Täuschung – nämlich die Verfügungsberechtigten der Kreditkarte zu sein – verleiteten sie die nachgenannten Verfügungsberechtigten zur Überlassung von Waren und zwar in chronologisch zeitlicher Reihenfolge zwischen 10:42 bis 12:39 Uhr: römisch drei. in weiterer Folge die in der Geldbörse befindlichen und auf Lui Wai M. lautenden Kreditkarten benutzten und zur Zahlung verwendeten. Durch die Täuschung – nämlich die Verfügungsberechtigten der Kreditkarte zu sein – verleiteten sie die nachgenannten Verfügungsberechtigten zur Überlassung von Waren und zwar in chronologisch zeitlicher Reihenfolge zwischen 10:42 bis 12:39 Uhr:
1. Verfügungsberechtigte der Trafik E. zur Ausfolgung von Zigaretten und Tickets im Wert von € 22,00;
2. Verfügungsberechtigte der Trafik G. zur Ausfolgung von Zigaretten und Wertkarten im Wert von € 33,00;
3. Verfügungsberechtigte des Kleidungsgeschäftes N. Y. zur Ausfolgung von Kleidung im Wert von € 307,81;
4. Verfügungsberechtigte des Geschäftes H. zur Ausfolgung einer Brillenfassung im Wert von € 94,32;
5. Verfügungsberechtigte des Schuhgeschäfte D. zur Ausfolgung von Schuhen im Wert von € 40,98;
6. Verfügungsberechtigte des Sportartikelgeschäftes H. zur Ausfolgung von Kleidung im Wert von € 193,92;
7. Verfügungsberechtigte des Geschäftes L. C. zur Ausfolgung von Uhren im Wert von € 193,92;
8. Verfügungsberechtigte der Ö. B. zur Ausfolgung von Zugtickets im Wert von € 435,60;
9. Verfügungsberechtigte des Kleidungsgeschäftes N. Y. zur Ausfolgung von Kleidung im Wert von EUR 119,93;
10. Verfügungsberechtigte der Trafik E. zur Ausfolgung von Zigaretten im Wert von EUR 65,00;
11. Verfügungsberechtigte des Kleidungsgeschäftes Q. zur Ausfolgung von Kleidung im Wert von EUR 29,90;
12. Verfügungsberechtigte des Geschäftes M. zur Ausfolgung von Uhren im Wert von € 507,50;
13. Verfügungsberechtigte Geschäftes D. B. zur Ausfolgung einer Brille im Wert von € 920,00;
14. Verfügungsberechtigte des Geschäftes L. zur Ausfolgung von Kleidung im Wert von € 185,00;
15. Verfügungsberechtigte des Geschäftes R. B. zur Ausfolgung von Kleidung im Wert von € 429,65;
16. Verfügungsberechtigte der Trafik E. zur Ausfolgung unbekannter Waren im Wert von € 113,00 sowie
17. Verfügungsberechtigte des Geschäftes T. & P. im Bahnhof zur Ausfolgung unbekannter Waren im Wert von € 29,00.
Mildernd wertete das Strafgericht das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers und die Schadensgutmachung durch die Sicherstellung. Erschwerend wurden hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die Tatwiederholung berücksichtigt.
Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer in Rumänien, Frankreich, Italien, XXXX und Tschechien die nachstehenden Verurteilungen auf:Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer in Rumänien, Frankreich, Italien, römisch 40 und Tschechien die nachstehenden Verurteilungen auf:
So wurde er in Rumänien:
1. am 06.02.1989 mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX , rechtskräftig wegen des Deliktes des schweren Diebstahls nach den Bestimmungen der art. 208 alin. 1 und art. 209 alin. 1 lit. c des rumänischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt.1. am 06.02.1989 mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 , rechtskräftig wegen des Deliktes des schweren Diebstahls nach den Bestimmungen der art. 208 alin. 1 und art. 209 alin. 1 Litera c, des rumänischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt.
2. am 22.04.2004 mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX , rechtskräftig wegen des Deliktes der Organisation und Beihilfe zur unerlaubten Einreise bzw. zum unerlaubten Aufenthalt nach den Bestimmungen der art. 291 alin. 1, art. 289 alin. 1 und art. 70 alin. 1 des rumänischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.2. am 22.04.2004 mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 , rechtskräftig wegen des Deliktes der Organisation und Beihilfe zur unerlaubten Einreise bzw. zum unerlaubten Aufenthalt nach den Bestimmungen der art. 291 alin. 1, art. 289 alin. 1 und art. 70 alin. 1 des rumänischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.
3. am 27.04.2009 mit Urteil des Berufungsgerichtes XXXX , rechtskräftig wegen der Delikte der falschen Identität, der Fälschung von elektronischen Zahlungsinstrumenten und der Durchführung von betrügerischen Finanztransaktionen nach den Bestimmungen der art. 293, art. 24 alin. 1 und art. 27 alin. 1 des rumänischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.3. am 27.04.2009 mit Urteil des Berufungsgerichtes römisch 40 , rechtskräftig wegen der Delikte der falschen Identität, der Fälschung von elektronischen Zahlungsinstrumenten und der Durchführung von betrügerischen Finanztransaktionen nach den Bestimmungen der art. 293, art. 24 alin. 1 und art. 27 alin. 1 des rumänischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Er wurde des Weiteren in Frankreich:
1. am 10.04.1992 mit Urteil des Strafgerichtes XXXX , rechtskräftig wegen des Deliktes des Diebstahls nach den Bestimmungen der art. 379 und art. 381 des französischen Strafgesetzbuches sowie des Deliktes der unerlaubten Einreise und des unerlaubten Aufenthaltes nach den Bestimmungen der art. 19 al. 1, art. 5 und art. 6 ord. 45-2658 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Zugleich wurde über den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot für Frankreich über die Dauer von drei Jahren erlassen.1. am 10.04.1992 mit Urteil des Strafgerichtes römisch 40 , rechtskräftig wegen des Deliktes des Diebstahls nach den Bestimmungen der art. 379 und art. 381 des französischen Strafgesetzbuches sowie des Deliktes der unerlaubten Einreise und des unerlaubten Aufenthaltes nach den Bestimmungen der art. 19 al. 1, art. 5 und art. 6 ord. 45-2658 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Zugleich wurde über den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot für Frankreich über die Dauer von drei Jahren erlassen.
2. am 09.11.1992 mit Urteil des Strafgerichtes XXXX , rechtskräftig wegen des Deliktes des Verstoßes der unerlaubten Einreise in das französische Staatsgebiet nach den Bestimmungen der art. 27 al.1 ord. 45-2658 des französischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Zugleich wurde über den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot für Frankreich über die Dauer von drei Jahren erlassen.2. am 09.11.1992 mit Urteil des Strafgerichtes römisch 40 , rechtskräftig wegen des Deliktes des Verstoßes der unerlaubten Einreise in das französische Staatsgebiet nach den Bestimmungen der art. 27 al.1 ord. 45-2658 des französischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Zugleich wurde über den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot für Frankreich über die Dauer von drei Jahren erlassen.
3. am 08.06.1998 mit Urteil des Strafgerichtes XXXX , rechtskräftig wegen des Deliktes des schweren Diebstahls nach den Bestimmungen der art. 311-4 al. 2 und al. 1 und art. 311-1 des französischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt.3. am 08.06.1998 mit Urteil des Strafgerichtes römisch 40 , rechtskräftig wegen des Deliktes des schweren Diebstahls nach den Bestimmungen der art. 311-4 al. 2 und al. 1 und art. 311-1 des französischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt.
4. am 16.06.2011 mit Urteil des Berufungsgerichtes XXXX , rechtskräftig wegen des Deliktes des schweren Diebstahls nach den Bestimmungen der art. 311-4 und art. 311-1 des französischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.4. am 16.06.2011 mit Urteil des Berufungsgerichtes römisch 40 , rechtskräftig wegen des Deliktes des schweren Diebstahls nach den Bestimmungen der art. 311-4 und art. 311-1 des französischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.
5. am 03.07.2013 mit Urteil des Strafgerichtes XXXX , rechtskräftig wegen des Deliktes des schweren Diebstahls nach den Bestimmungen der art. 311-4 al. 1 und art. 311-1 des französischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Zugleich wurde über den Beschwerdeführer erneut ein Aufenthaltsverbot für Frankreich über die Dauer von zwei Jahren erlassen.5. am 03.07.2013 mit Urteil des Strafgerichtes römisch 40 , rechtskräftig wegen des Deliktes des schweren Diebstahls nach den Bestimmungen der art. 311-4 al. 1 und art. 311-1 des französischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Zugleich wurde über den Beschwerdeführer erneut ein Aufenthaltsverbot für Frankreich über die Dauer von zwei Jahren erlassen.
Er wurde des Weiteren in Italien:
1. am 10.11.1999 mit Urteil des Strafgerichtes XXXX , rechtskräftig wegen des Deliktes des Verstoßes der fremdenrechtlichen Bestimmungen nach art. 6 des italienischen Strafgesetzbuches sowie des Deliktes Amtsanmaßung und widerrechtlichen Aneignung einer anderen Identität nach den Bestimmungen der art. 495 com. 1 des italienischen Strafgesetzbuches zu einer Geldstrafe in der Höhe von ITL 375.000,-- verurteilt.1. am 10.11.1999 mit Urteil des Strafgerichtes römisch 40 , rechtskräftig wegen des Deliktes des Verstoßes der fremdenrechtlichen Bestimmungen nach art. 6 des italienischen Strafgesetzbuches sowie des Deliktes Amtsanmaßung und widerrechtlichen Aneignung einer anderen Identität nach den Bestimmungen der art. 495 com. 1 des italienischen Strafgesetzbuches zu einer Geldstrafe in der Höhe von ITL 375.000,-- verurteilt.
2. am 28.12.1999 mit Urteil des Strafgerichtes XXXX , rechtskräftig wegen des Deliktes der Fälschung amtlicher Dokumente nach den Bestimmungen der art. 477 und art. 482 des italienischen Strafgesetzbuches s zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten und einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.486,08 verurteilt. 2. am 28.12.1999 mit Urteil des Strafgerichtes römisch 40 , rechtskräftig wegen des Deliktes der Fälschung amtlicher Dokumente nach den Bestimmungen der art. 477 und art. 482 des italienischen Strafgesetzbuches s zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten und einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.486,08 verurteilt.
3. am 10.12.2001 mit Urteil des Strafgerichtes XXXX , rechtskräftig wegen des Deliktes des versuchten Diebstahls nach den Bestimmungen des art. 624 des italienischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten sowie einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 206,58 verurteilt. 3. am 10.12.2001 mit Urteil des Strafgerichtes römisch 40 , rechtskräftig wegen des Deliktes des versuchten Diebstahls nach den Bestimmungen des art. 624 des italienischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten sowie einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 206,58 verurteilt.
4. am 17.04.2004 mit Urteil des Strafgerichtes XXXX , rechtskräftig wegen des Deliktes der Fälschung von Zahlungsmittel nach den Bestimmungen der art. 12 des italienischen Strafgesetzbuches sowie aufgrund des Deliktes der Hehlerei nach den Bestimmungen des art. 648 des italienischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und zwei Monaten und einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 450,-- verurteilt.4. am 17.04.2004 mit Urteil des Strafgerichtes römisch 40 , rechtskräftig wegen des Deliktes der Fälschung von Zahlungsmittel nach den Bestimmungen der art. 12 des italienischen Strafgesetzbuches sowie aufgrund des Deliktes der Hehlerei nach den Bestimmungen des art. 648 des italienischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und zwei Monaten und einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 450,-- verurteilt.
5. am 23.09.2004 mit Urteil des Strafgerichtes XXXX , rechtskräftig wegen des Deliktes des Diebstahls nach den Bestimmungen des art. 624 des italienischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten sowie einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,-- verurteilt. 5. am 23.09.2004 mit Urteil des Strafgerichtes römisch 40 , rechtskräftig wegen des Deliktes des Diebstahls nach den Bestimmungen des art. 624 des italienischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten sowie einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,-- verurteilt.
6. am 14.10.2009 mit Urteil des Strafgerichtes XXXX , rechtskräftig wegen des Deliktes der Amtsanmaßung und widerrechtlichen Aneignung einer anderen Identität nach den Bestimmungen der art. 496 des italienischen Strafgesetzbuches sowie aufgrund von Straftaten in Zusammenhang mit dem Zugang zu einem Beruf oder Berufsausübung nach den Bestimmungen des art. 489 und art. 477 des italienischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. 6. am 14.10.2009 mit Urteil des Strafgerichtes römisch 40 , rechtskräftig wegen des Deliktes der Amtsanmaßung und widerrechtlichen Aneignung einer anderen Identität nach den Bestimmungen der art. 496 des italienischen Strafgesetzbuches sowie aufgrund von Straftaten in Zusammenhang mit dem Zugang zu einem Beruf oder Berufsausübung nach den Bestimmungen des art. 489 und art. 477 des italienischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
7. am 29.10.2009 mit Urteil des Strafgerichtes XXXX , rechtskräftig wegen des Deliktes der fahrlässig schweren Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung nach den Bestimmungen der art. 582 des italienischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.7. am 29.10.2009 mit Urteil des Strafgerichtes römisch 40 , rechtskräftig wegen des Deliktes der fahrlässig schweren Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung nach den Bestimmungen der art. 582 des italienischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.
8. am 30.05.2012 mit Urteil des Strafgerichtes XXXX , rechtskräftig wegen des Deliktes des Diebstahls nach den Bestimmungen der art. 624 des italienischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten und einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,-- verurteilt.8. am 30.05.2012 mit Urteil des Strafgerichtes römisch 40 , rechtskräftig wegen des Deliktes des Diebstahls nach den Bestimmungen der art. 624 des italienischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten und einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,-- verurteilt.
9. am 15.04.2013 mit Urteil des Berufungsgerichtes XXXX , rechtskräftig wegen des Deliktes der Hehlerei nach den Bestimmungen der art. 648 com. 2 des italienischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 250,-- verurteilt.9. am 15.04.2013 mit Urteil des Berufungsgerichtes römisch 40 , rechtskräftig wegen des Deliktes der Hehlerei nach den Bestimmungen der art. 648 com. 2 des italienischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 250,-- verurteilt.
Darüber hinaus wurde er in XXXX :Darüber hinaus wurde er in römisch 40 :
1. am 21.04.2021 mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX , rechtskräftig wegen der Delikte des Diebstahls in zwei Fällen, des versuchten Diebstahls und des versuchten Computerbetruges nach den Bestimmungen der § 263a Abs. 1, Abs. 2, § 263 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, § 243 Abs. 1 Nr. 3, § 242 Abs. 1, Abs. 2, § 73c, § 53, § 25 Abs. 2, § 23, § 22 des deutschen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt.1. am 21.04.2021 mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 , rechtskräftig wegen der Delikte des Diebstahls in zwei Fällen, des versuchten Diebstahls und des versuchten Computerbetruges nach den Bestimmungen der Paragraph 263 a, Absatz eins,, Absatz 2,, Paragraph 263, Absatz 2,, Absatz 3, Nr. 1, Paragraph 243, Absatz eins, Nr. 3, Paragraph 242, Absatz eins,, Absatz 2,, Paragraph 73 c,, Paragraph 53,, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 23,, Paragraph 22, des deutschen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt.
Ebenso wurde er in Tschechien:
1. am 21.09.2007 mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX , rechtskräftig wegen der Delikte der Fälschung von Zahlungsmittel nach § 140 odst. 2, des Betruges nach § 143, des unbefugten Besitzes einer Zahlungskarte nach § 249b und der Urkundenfälschung nach § 176 odst. 1,2 des tschechischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zugleich wurde über den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot für Tschechien über die Dauer von zwei Jahren erlassen.1. am 21.09.2007 mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 , rechtskräftig wegen der Delikte der Fälschung von Zahlungsmittel nach Paragraph 140, odst. 2, des Betruges nach Paragraph 143,, des unbefugten Besitzes einer Zahlungskarte nach Paragraph 249 b und der Urkundenfälschung nach Paragraph 176, odst. 1,2 des tschechischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zugleich wurde über den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot für Tschechien über die Dauer von zwei Jahren erlassen.
In Österreich wurde über den Beschwerdeführer bereits mit Bescheid des BFA vom 28.10.2020 ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren in Österreich ausgesprochen. Dieses erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, dem verfahrensgegenständlichen Bescheid und die Angaben im Beschwerdeschriftsatz, den handschriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers vom 14.06.2023, 07.09.2023 und vom 11.09.2023. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (AJ-Web) und des Strafregisters sowie des Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) eingeholt. Ebenso wurden zwei ausständige Strafurteile, eine aktuelle Haftauskunft und der von 28.10.2020 datierende Bescheid des BFA angefordert.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Volljährigkeit und seiner Staatsangehörigkeit, ergeben sich durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Die Identität des Beschwerdeführers ist durch eine Identitätsabklärung durch die vorangegangenen Strafverfahrend sowie dem im ZMR hinterlegten Personalausweisdaten belegt.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seiner gegenwärtigen Behandlung in der Justizanstalt ergeben sich aus den von der Justizanstalt angeforderten Krankenbericht. Wie sich aus einer aktuellen Abfrage der Webseite der Europäischen Kommission (https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1126&langId=de) ableiten lässt, ist die grundlegende Gesundheitsversorgung in Rumänien gewährleistet und verfügt Rumänien darüber hinaus über ein ausreichendes Sozialversicherungsnetz. Daraus ergibt sich unweigerlich, dass der Beschwerdeführer hierfür in Rumänien adäquate Kontroll- sowie Behandlungsmöglichkeiten für seine physischen Leiden vorfinden wird. Es ergaben sich zudem weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde noch aus dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer generell oder spezifisch auf eine Betreuung oder Behandlung im österreichischen Bundesgebiet angewiesen ist.
Die Feststellungen zu seiner Herkunft und zu seiner Schul- und Berufsausbildung sowie zu seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit in Rumänien, Frankeich, Italien und der Schweiz basieren, ebenso wie zu seiner familiären Situation, auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung. Aus diesen leiten sich auch die Feststellungen zu seinem Familienstand ab. Dass er zuletzt in XXXX wohnhaft war, erschließt sich aus den im Urteil vom 28.07.2022 aufgenommenen Personalien des Beschwerdeführers.Die Feststellungen zu seiner Herkunft und zu seiner Schul- und Berufsausbildung sowie zu seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit in Rumänien, Frankeich, Italien und der Schweiz basieren, ebenso wie zu seiner familiären Situation, auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung. Aus diesen leiten sich auch die Feststellungen zu seinem Familienstand ab. Dass er zuletzt in römisch 40 wohnhaft war, erschließt sich aus den im Urteil vom 28.07.2022 aufgenommenen Personalien des Beschwerdeführers.
Die Feststellung zu seiner melderechtlichen Erfassung im Bundesgebiet lässt sich dem aktuellen Auszug des Zentralen Melderegisters entnehmen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich familiäre Anbindungen in Form seines Bruders und dessen Kinder aufweist, gründet auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dass er zu seinem Bruder und dessen Familie in keinem Abhängigkeitsverhältnis steht, ergibt sich ebenfalls aus seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. So brachte er vor, dass er mit seinen Geschwistern in Kontakt stehe und dies meist telefonisch erfolge. Sein in Österreich aufhältiger Bruder habe einen schweren Autounfall gehabt. Die Nachfrage nach einem allfälligen Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Geschwistern verneinte der Beschwerdeführer explizit. Dass der Beschwerdeführer – entgegen seinen eigenen Angaben – keine Lebensgefährtin und auch keine leiblichen Kinder in Österreich hat, gründet auf folgende Überlegung: Der Beschwerdeführer verwies in seiner handschriftlichen Eingabe vom 14.06.2023 unsubstantiiert, dass er in Österreich eine Lebensgefährtin und mit ihr zwei minderjährige Kinder habe. Von einer „Lebensgefährtin“ in Österreich war im Beschwerdeschriftsatz vom 21.08.2023 keine Rede mehr. Gleichlautend wurde im Beschwerdeschriftsatz allerdings ebenfalls unsubstantiiert darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer in Österreich zwei minderjährige Kinder im Alter von fünf und sieben Jahre habe. Im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer unter anderem aufgetragen, die Namen, Geburtsdaten und Wohnadresse der Lebensgefährtin und der beiden gemeinsamen Kinder bekannt zu geben. Seitens der Justizanstalt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die Daten seiner Lebensgefährtin und der beiden Kinder nicht bekanntgeben werde. Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung kam der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Maß nach. Trotz Belehrung – sowohl zu Beginn als auch während der mündlichen Verhandlung – über seine Mitwirkungspflichten und über die Relevanz seiner Angaben und eine Belehrung über die Konsequenzen einer mangelnden Mitwirkung, unterließ es der Beschwerdeführer den vollständigen Namen seiner Kinder bekannt zu geben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach er die Namen deshalb nicht bekannt gebe, weil das Bundesverwaltungsgericht sonst die Kinder finden werde und sich so für ihn und seine Familie ein „riesengroßes“ Problem ergeben würde, vermag sein Nichtmitwirken nicht zu begründen und zu rechtfertigen. Nachdem es dem erkennenden Gericht somit nicht möglich ist, die Angaben des Beschwerdeführers in anderer Form zu verifizieren, war eine Negativfeststellung zu treffen (vgl. VwGH 26.03.2021, Ra 2019/03/0128). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich familiäre Anbindungen in Form seines Bruders und dessen Kinder aufweist, gründet auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dass er zu seinem Bruder und dessen Familie in keinem Abhängigkeitsverhältnis steht, ergibt sich ebenfalls aus seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. So brachte er vor, dass er mit seinen Geschwistern in Kontakt stehe und dies meist telefonisch erfolge. Sein in Österreich aufhältiger Bruder habe einen schweren Autounfall gehabt. Die Nachfrage nach einem allfälligen Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Geschwistern verneinte der Beschwerdeführer explizit. Dass der Beschwerdeführer – entgegen seinen eigenen Angaben – keine Lebensgefährtin und auch keine leiblichen Kinder in Österreich hat, gründet auf folgende Überlegung: Der Beschwerdeführer verwies in seiner handschriftlichen Eingabe vom 14.06.2023 unsubstantiiert, dass er in Österreich eine Lebensgefährtin und mit ihr zwei minderjährige Kinder habe. Von einer „Lebensgefährtin“ in Österreich war im Beschwerdeschriftsatz vom 21.08.2023 keine Rede mehr. Gleichlautend wurde im Beschwerdeschriftsatz allerdings ebenfalls unsubstantiiert darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer in Österreich zwei minderjährige Kinder im Alter von fünf und sieben Jahre habe. Im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer unter anderem aufgetragen, die Namen, Geburtsdaten und Wohnadresse der Lebensgefährtin und der beiden gemeinsamen Kinder bekannt zu geben. Seitens der Justizanstalt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die Daten seiner Lebensgefährtin und der beiden Kinder nicht bekanntgeben werde. Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung kam der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Maß nach. Trotz Belehrung – sowohl zu Beginn als auch während der mündlichen Verhandlung – über seine Mitwirkungspflichten und über die Relevanz seiner Angaben und eine Belehrung über die Konsequenzen einer mangelnden Mitwirkung, unterließ es der Beschwerdeführer den vollständigen Namen seiner Kinder bekannt zu geben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach er die Namen deshalb nicht bekannt gebe, weil das Bundesverwaltungsgericht sonst die Kinder finden werde und sich so für ihn und seine Familie ein „riesengroßes“ Problem ergeben würde, vermag sein Nichtmitwirken nicht zu begründen und zu rechtfertigen. Nachdem es dem erkennenden Gericht somit nicht möglich ist, die Angaben des Beschwerdeführers in anderer Form zu verifizieren, war eine Negativfeststellung zu treffen vergleiche VwGH 26.03.2021, Ra 2019/03/0128).
Die Feststellungen zu seinen fehlenden beruflichen und sozialen Anbindungen an das österreichische Bundesgebiet ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und der Einsichtnahme in das AJ-Web.
Die Feststellung zu seinen drei strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich, sein den Verurteilungen zu Grunde liegendes Fehlverhalten und die von den Strafgerichten herangezogenen Strafbemessungsgründe ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister und dem Inhalt der im Verwaltungsakt einliegenden bzw. der eingeholten Strafurteile.
Die Feststellungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen in Frankreich, Italien, XXXX und Tschechien erschließen sich aus eingeholten ECRIS-Abfragen. Die Feststellungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen in Frankreich, Italien, römisch 40 und Tschechien erschließen sich aus eingeholten ECRIS-Abfragen.
Die Feststellung zum bestehenden, rechtskräftigen Aufenthaltsverbot von Oktober 2020 lässt sich dem IZR und dem angeforderten Bescheid des BFA entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
§ 67 Abs. 3 FPG sieht hingegen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So kann es gemäß § 67 Abs. 3 Z 1 FPG insbesondere erlassen werden, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind.Paragraph 67, Absatz 3, FPG sieht hingegen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So kann es gemäß Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG insbesondere erlassen werden, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Rumänien EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG und fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Rumänien EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG und fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG.
Nachdem eine Aufenthaltsdauer von unter fünf Jahren vorliegt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Nachdem eine Aufenthaltsdauer von unter fünf Jahren vorliegt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil Landegerichtes XXXX vom 28.07.2022, zu XXXX rechtskräftig wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147, Abs. 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil Landegerichtes römisch 40 vom 28.07.2022, zu römisch 40 rechtskräftig wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147,, Absatz eins, Ziffer eins, 148, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.
Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers berührt die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität und ein großes öffentliches Interesse an der Unterbindung einer schweren und gewerbsmäßig ausgeübten Betrugskriminalität besteht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 29.07.2010, AW 2010/18/0255; 28.06.2007, 2007/21/0161).Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers berührt die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität und ein großes öffentliches Interesse an der Unterbindung einer schweren und gewerbsmäßig ausgeübten Betrugskriminalität besteht vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 29.07.2010, AW 2010/18/0255; 28.06.2007, 2007/21/0161).
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Auch nach Würdigung seines durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose kommt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag.
Zu berücksichtigen gilt im gegenständlichen Fall zunächst die Bestrafungshistorie des Beschwerdeführers. So weist der Beschwerdeführer seit 1989 insgesamt 19 strafgerichtliche Verurteilungen in Frankeich, Italien, XXXX und Tschechien auf und trat er beginnend ab Mitte des Jahres 2020 auch in Österreich mehrfach strafgerichtlich in Erscheinung. Bereits die schiere Quantität der strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers legt nahe, dass er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt. In diesem Zusammenhang fließt insbesondere auch mit ein, dass der Beschwerdeführer trotz bestehender Vorverurteilungen, Geldstrafen und trotz mehrfacher bedingter Strafnachsicht wiederholt und zum Teil auch gravierend straffällig wurde. Somit stellt sein wiederholtes, strafrechtswidriges Fehlverhalten einen Beleg für seine hohe Rückfallsneigung dar. Augenscheinlich ist auch, dass der Beschwerdeführer einschlägige Verurteilungen im Bereich der Eigentums- und Betrugskriminalität, im Bereich der Zuverlässigkeit von Dokumente sowie von Vergehen gegen die fremdenrechtlichen Bestimmungen aufweist. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang seine letztmalige strafgerichtliche Verurteilung in Österreich lässt sich zudem ein durchaus professionelles Vorgehen erkennen. So beging der Beschwerdeführer seine Straftaten vom Juli 2022 gemeinsam mit einem Mittäter, nämlich Marius N., mit welchem er bereits zwei Jahre zuvor – im Juli 2020 – strafgerichtlich in Erscheinung trat. Dabei gilt auch hervorzuheben, dass Marius N. und er zuletzt arbeitsteilig vorgingen, indem einer das Opfer ablenkte, während der zweite Täter das Opfer anrempelte und bestahl. Im Rahmen seines Persönlichkeitsbildes bleibt überdies zu berücksichtigen, dass über den Beschwerdeführer bereits im Oktober 2020 ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren ausgesprochen wurde. Entgegen dem Aufenthaltsverbot reiste der Beschwerdeführer im Jahr 2021 und zuletzt im Jahr 2022 erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und folgten diesen Einreisen seine weiteren beiden strafgerichtlichen Verurteilungen. Dies legt den Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer sein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht missbrauchte und der Zweck seiner beiden letzten Einreisen einzig in der Begehung strafbarer Handlungen lag.Zu berücksichtigen gilt im gegenständlichen Fall zunächst die Bestrafungshistorie des Beschwerdeführers. So weist der Beschwerdeführer seit 1989 insgesamt 19 strafgerichtliche Verurteilungen in Frankeich, Italien, römisch 40 und Tschechien auf und trat er beginnend ab Mitte des Jahres 2020 auch in Österreich mehrfach strafgerichtlich in Erscheinung. Bereits die schiere Quantität der strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers legt nahe, dass er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt. In diesem Zusammenhang fließt insbesondere auch mit ein, dass der Beschwerdeführer trotz bestehender Vorverurteilungen, Geldstrafen und trotz mehrfacher bedingter Strafnachsicht wiederholt und zum Teil auch gravierend straffällig wurde. Somit stellt sein wiederholtes, strafrechtswidriges Fehlverhalten einen Beleg für seine hohe Rückfallsneigung dar. Augenscheinlich ist auch, dass der Beschwerdeführer einschlägige Verurteilungen im Bereich der Eigentums- und Betrugskriminalität, im Bereich der Zuverlässigkeit von Dokumente sowie von Vergehen gegen die fremdenrechtlichen Bestimmungen aufweist. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang seine letztmalige strafgerichtliche Verurteilung in Österreich lässt sich zudem ein durchaus professionelles Vorgehen erkennen. So beging der Beschwerdeführer seine Straftaten vom Juli 2022 gemeinsam mit einem Mittäter, nämlich Marius N., mit welchem er bereits zwei Jahre zuvor – im Juli 2020 – strafgerichtlich in Erscheinung trat. Dabei gilt auch hervorzuheben, dass Marius N. und er zuletzt arbeitsteilig vorgingen, indem einer das Opfer ablenkte, während der zweite Täter das Opfer anrempelte und bestahl. Im Rahmen seines Persönlichkeitsbildes bleibt überdies zu berücksichtigen, dass über den Beschwerdeführer bereits im Oktober 2020 ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren ausgesprochen wurde. Entgegen dem Aufenthaltsverbot reiste der Beschwerdeführer im Jahr 2021 und zuletzt im Jahr 2022 erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und folgten diesen Einreisen seine weiteren beiden strafgerichtlichen Verurteilungen. Dies legt den Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer sein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht missbrauchte und der Zweck seiner beiden letzten Einreisen einzig in der Begehung strafbarer Handlungen lag.
Wie sich unzweifelhaft aus den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ergibt, zeigte sich der Beschwerdeführer – entgegen den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach er seine Straftaten bereue und fortan sein Leben ändern wolle – nicht schuldeinsichtig. So vermeint er in Bezug auf seine letztmalige Verurteilung, dass er von „Zigeunern“ verführt und zu den Tathandlungen angestiftet worden sei. Ungeachtet diese Angaben bleibt darauf zu verweisen, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters laut höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0245). Angesichts der vorgenannten Aussagen des Beschwerdeführers und seiner noch aufrechten Inhaftierung vermag dem Beschwerdeführer somit noch kein positiver Gesinnungswandel attestiert werden.Wie sich unzweifelhaft aus den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ergibt, zeigte sich der Beschwerdeführer – entgegen den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach er seine Straftaten bereue und fortan sein Leben ändern wolle – nicht schuldeinsichtig. So vermeint er in Bezug auf seine letztmalige Verurteilung, dass er von „Zigeunern“ verführt und zu den Tathandlungen angestiftet worden sei. Ungeachtet diese Angaben bleibt darauf zu verweisen, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters laut höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0245). Angesichts der vorgenannten Aussagen des Beschwerdeführers und seiner noch aufrechten Inhaftierung vermag dem Beschwerdeführer somit noch kein positiver Gesinnungswandel attestiert werden.
Darüber hinaus sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Auch wenn sich der Beschwerdeführer bei seiner letztmaligen Verurteilung reumütig geständig zeigte und auch eine Schadenswiedergutmachung durch die Sicherstellung zu seinen Gunsten berücksichtigt wurde, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dem gegenüber erschwerend die das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und Verbrechen und Tatwiederholungen stehen. Schuldausschlussgründe liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Insbesondere mit seiner mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafenbelastung im In- und Ausland bringt er mit seiner neuerlichen Straffälligkeit unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck und verdeutlicht er eindrücklich, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte. Darüber hinaus sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Auch wenn sich der Beschwerdeführer bei seiner letztmaligen Verurteilung reumütig geständig zeigte und auch eine Schadenswiedergutmachung durch die Sicherstellung zu seinen Gunsten berücksichtigt wurde, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dem gegenüber erschwerend die das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und Verbrechen und Tatwiederholungen stehen. Schuldausschlussgründe liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Insbesondere mit seiner mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafenbelastung im In- und Ausland bringt er mit seiner neuerlichen Straffälligkeit unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck und verdeutlicht er eindrücklich, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte.
Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist im vorliegenden Fall daher erfüllt.Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist im vorliegenden Fall daher erfüllt.
In weiterer Folge bleibt zu prüfen, ob die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.In weiterer Folge bleibt zu prüfen, ob die gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.
Wie umseits dargelegt verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anbindungen in Form seines in XXXX lebenden Bruders und dessen Familie. Allerdings fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis liegt – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – nicht vor. Ebenso liegen keine privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers an das österreichische Bundesgebiet vor.Wie umseits dargelegt verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anbindungen in Form seines in römisch 40 lebenden Bruders und dessen Familie. Allerdings fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis liegt – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – nicht vor. Ebenso liegen keine privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers an das österreichische Bundesgebiet vor.
Demgegenüber hat der Beschwerdeführer nach wie vor Anbindung nach Rumänien. Er wurde dort geboren, wuchs dort auf, besuchte dort die Schule und begann dort sein Studium. Von einer gänzlichen Entwurzelung ist nicht auszugehen, zumal er – wie sich aus dem Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.07.2022 ergibt – zuletzt in Rumänien wohnhaft war.Demgegenüber hat der Beschwerdeführer nach wie vor Anbindung nach Rumänien. Er wurde dort geboren, wuchs dort auf, besuchte dort die Schule und begann dort sein Studium. Von einer gänzlichen Entwurzelung ist nicht auszugehen, zumal er – wie sich aus dem Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 28.07.2022 ergibt – zuletzt in Rumänien wohnhaft war.
Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung verbleibt zu prüfen, ob diese zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann. Dabei kommt es jedoch maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann. In diesem Zusammenhang kann nur auf Basis entsprechender Ermittlungsergebnisse bewertet werden, ob die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften den Abbruch der in Österreich begonnenen Heilbehandlung rechtfertigen können bzw. ob umgekehrt das private Interesse des Fremden, eine in Österreich begonnene Heilbehandlung hier abzuschließen, stärker zu gewichten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0026, mwN).Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung verbleibt zu prüfen, ob diese zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann. Dabei kommt es jedoch maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann. In diesem Zusammenhang kann nur auf Basis entsprechender Ermittlungsergebnisse bewertet werden, ob die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften den Abbruch der in Österreich begonnenen Heilbehandlung rechtfertigen können bzw. ob umgekehrt das private Interesse des Fremden, eine in Österreich begonnene Heilbehandlung hier abzuschließen, stärker zu gewichten ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0026, mwN).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner gesundheitlichen Leiden während seiner Inhaftierung laufend allgemein medizinisch betreut wird. Allerdings verbleibt darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer eine Behandlung seiner gesundheitlichen Leiden in Rumänien möglich ist (vgl. Punkt II.2.). Er ist somit keineswegs spezifisch noch generell auf eine Behandlung im österreichischen Bundesgebiet angewiesen. Es ist dem Beschwerdeführer somit ohne weiteres die Fortführung seiner allgemeinen medizinischen Behandlung in Rumänien zumutbar und vermögen eine allfällige Weiterbehandlung in Österreich somit sein Interesse an einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Lichte der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht maßgeblich zu stärken.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner gesundheitlichen Leiden während seiner Inhaftierung laufend allgemein medizinisch betreut wird. Allerdings verbleibt darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer eine Behandlung seiner gesundheitlichen Leiden in Rumänien möglich ist vergleiche Punkt römisch zwei.2.). Er ist somit keineswegs spezifisch noch generell auf eine Behandlung im österreichischen Bundesgebiet angewiesen. Es ist dem Beschwerdeführer somit ohne weiteres die Fortführung seiner allgemeinen medizinischen Behandlung in Rumänien zumutbar und vermögen eine allfällige Weiterbehandlung in Österreich somit sein Interesse an einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Lichte der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht maßgeblich zu stärken.
Angesichts des zuvor aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers erweist sich auch das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot unter dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG in einer Gesamtabwägung als zulässig und ist zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen – insbesondere der Verhinderung der Eigentumskriminalität – durch den Beschwerdeführer) auch dringend geboten.Angesichts des zuvor aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers erweist sich auch das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot unter dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in einer Gesamtabwägung als zulässig und ist zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen – insbesondere der Verhinderung der Eigentumskriminalität – durch den Beschwerdeführer) auch dringend geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten, als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG dem Grunde nach als zulässig zu werten (vgl. VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0279).Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten, als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG dem Grunde nach als zulässig zu werten vergleiche VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0279).
Auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von zehn Jahren stellt sich angesichts der Vielzahl und der Art des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und seines sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes sowie den im gegenständlichen Fall vorliegenden weiteren Umständen, nämlich den de facto fehlenden familiären und privaten Anbindung als angemessen und erforderlich dar, zumal sich der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben in engen Grenzen hält.
Der Vollständigkeit halber verbleibt hinsichtlich seiner in Frankeich und in Italien aufhältigen Familienangehörigen anzumerken, dass das Aufenthaltsverbot seiner Rückkehr nach Frankreich oder Italien nicht entgegensteht.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zum Durchsetzungsaufschub und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Durchsetzungsaufschub und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (vgl. VwGH, 21.12.2022, Ra 2020/21/0248).Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind vergleiche VwGH, 21.12.2022, Ra 2020/21/0248).
Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus und ist er offenbar weder in der Lage aus seinen Fehlern zu lernen und sein Verhalten zu ändern, noch das mit seinen Taten verbundene Unrecht zu erkennen. In diesem Zusammenhang bleibt zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sein deliktisches Handeln in Österreich immer in der qualifizierenden Begehungsform der Gewerbsmäßigkeit, das heißt mit der Absicht, sich durch wiederkehrenden Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, beging. Es besteht daher die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer bereits im ersten Monat nach seiner Haftentlassung wieder ein strafrechtliches Verhalten setzen wird. Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist also ab dem Moment der Haftentlassung als gegeben anzusehen.
Daher ist weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Daher ist weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie die umseitigen Ausführungen darlegen wurde sich im gegenständlichen Fall ausführlich mit der Mitwirkungspflicht und Thematik der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bei massiv straffälligen EWR-Bürgern auseinandergesetzt und orientierte sich das erkennende Gericht dabei an der höchstgerichtlichen Judikatur.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie die umseitigen Ausführungen darlegen wurde sich im gegenständlichen Fall ausführlich mit der Mitwirkungspflicht und Thematik der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bei massiv straffälligen EWR-Bürgern auseinandergesetzt und orientierte sich das erkennende Gericht dabei an der höchstgerichtlichen Judikatur.
Die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
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ECLI:AT:BVWG:2023:I422.2277138.1.00Im RIS seit
08.11.2023Zuletzt aktualisiert am
08.11.2023