TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/3 W167 2265468-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.10.2023
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Entscheidungsdatum

03.10.2023

Norm

ASVG §113 Abs1
ASVG §113 Abs2
ASVG §33
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 33 heute
  2. ASVG § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  6. ASVG § 33 gültig von 14.06.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  7. ASVG § 33 gültig von 01.01.2016 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  9. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  11. ASVG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. ASVG § 33 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W167 2265468-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Niederösterreich vom XXXX idF der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX mit dem die Beschwerdeführerin gemäß § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG zur Zahlung eines Beitragszuschlages verpflichtet wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Niederösterreich vom römisch 40 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 mit dem die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zur Zahlung eines Beitragszuschlages verpflichtet wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid verhängte die belangte Behörde einen Beitragszuschlag gegen die Beschwerdeführerin. Grund dafür war eine durch die Finanzpolizei erfolgte Betretung einer namentlich genannten Person, für welche die Anmeldung zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden war.1. Mit dem angefochtenen Bescheid verhängte die belangte Behörde einen Beitragszuschlag gegen die Beschwerdeführerin. Grund dafür war eine durch die Finanzpolizei erfolgte Betretung einer namentlich genannten Person, für welche die Anmeldung zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden war.

2. Dagegen erhob die vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab.

4. Dagegen erhob die vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig Vorlageantrag.

5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht vor.

5. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung statt, an welcher ein Vertreter der Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter und eine Behördenvertreterin teilnahmen. Es wurden antragsgemäß zwei Zeugen befragt.5. Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung statt, an welcher ein Vertreter der Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter und eine Behördenvertreterin teilnahmen. Es wurden antragsgemäß zwei Zeugen befragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführerin wurde bis zum angefochtenen Bescheid kein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG vorgeschrieben.1.1. Der Beschwerdeführerin wurde bis zum angefochtenen Bescheid kein Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vorgeschrieben.

1.2. Am XXXX fuhren XXXX (Z1) und Zeuge 2 (Z2) mit einem auf die Beschwerdeführerin zugelassenen Montagefahrzeug der Marke XXXX um XXXX aus los. Z1 wurde als Fahrer und Z2 als Beifahrer von Organen der Finanzpolizei um XXXX auf der A1 Fahrtrichtung XXXX kontrolliert. 1.2. Am römisch 40 fuhren römisch 40 (Z1) und Zeuge 2 (Z2) mit einem auf die Beschwerdeführerin zugelassenen Montagefahrzeug der Marke römisch 40 um römisch 40 aus los. Z1 wurde als Fahrer und Z2 als Beifahrer von Organen der Finanzpolizei um römisch 40 auf der A1 Fahrtrichtung römisch 40 kontrolliert.

1.3. Z1 war zum Zeitpunkt der Betretung nicht als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung angemeldet.

1.4. Z1 war von XXXX für Beschwerdeführerin als Monteur tätig und zur Sozialversicherung angemeldet, nach der Betretung war er ab XXXX eine Zeit lang geringfügig für die Beschwerdeführerin bei Bedarf in anderer Funktion tätig. Z2 ist ein ehemaliger Arbeitskollege des Z1. 1.4. Z1 war von römisch 40 für Beschwerdeführerin als Monteur tätig und zur Sozialversicherung angemeldet, nach der Betretung war er ab römisch 40 eine Zeit lang geringfügig für die Beschwerdeführerin bei Bedarf in anderer Funktion tätig. Z2 ist ein ehemaliger Arbeitskollege des Z1.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen wurden aufgrund des Akteninhalts und der Befragung des Geschäftsführers sowie von Z1 und Z2 in der mündlichen Verhandlung getroffen. Hierzu ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugen befragt wurden.

Die belangte Behörde ging mit näherer Begründung in der Beschwerdevorentscheidung davon aus, dass Z1 am Betretungstag – im Gegensatz zum Vorbringen der Beschwerdeführerin – nicht eine alleinige Privatfahrt mit dem Firmen-PKW der Beschwerdeführerin durchgeführt habe, sondern sich mit einem Dienstnehmer der Beschwerdeführerin auf einer Dienstfahrtbefunden habe. An der allfälligen Privatabholung im Zuge der Dienstfahrt hatte die belangte Behörde im Hinblick auf den mangelnden Platz im Laderaum des KFZ erhebliche Zweifel. (Bescheid S. 4 f.)

Im Personenblatt bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei gab der Z1 an, seit bzw. am XXXX für die Beschwerdeführerin zu arbeiten. Wie in der Beschwerde ausgeführt (Beschwerde S. 3) wurden die Angaben zu den Beschäftigungszeiten und zur Entlohnung „durchgestrichen“.Im Personenblatt bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei gab der Z1 an, seit bzw. am römisch 40 für die Beschwerdeführerin zu arbeiten. Wie in der Beschwerde ausgeführt (Beschwerde S. 3) wurden die Angaben zu den Beschäftigungszeiten und zur Entlohnung „durchgestrichen“.

In der Beschwerde knapp zwei Montage nach der Kontrolle durch die Finanzpolizei machte die Beschwerdeführerin geltend, der Z1 habe sich das Firmenfahrzeug für den Transport einer XXXX ausgeborgt und dass Z1 den Z2 gefragt habe, ob er ihm dabei helfe. Z2 habe sich für diese Zeit bei der Beschwerdeführerin freigenommen. Die Zeugen hätten sich verabredet und seien dann gemeinsam nach XXXX gefahren. (Beschwerde S. 2) In der Beschwerde knapp zwei Montage nach der Kontrolle durch die Finanzpolizei machte die Beschwerdeführerin geltend, der Z1 habe sich das Firmenfahrzeug für den Transport einer römisch 40 ausgeborgt und dass Z1 den Z2 gefragt habe, ob er ihm dabei helfe. Z2 habe sich für diese Zeit bei der Beschwerdeführerin freigenommen. Die Zeugen hätten sich verabredet und seien dann gemeinsam nach römisch 40 gefahren. (Beschwerde S. 2)

Der Beschwerdeführerin ist weder durch ihr Vorbringen in der Beschwerde, noch in der Verhandlung gelungen eine reine Privatfahrt des Z1 nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.

Im Verfahren hat der Geschäftsführer zwar nachvollziehbar geschildert, dass er die Firmenautos bislang schon öfter privat verborgt hat und er zwar die Teams einteilt, nicht aber die Art der Anreise und dass sich die Teams untereinander organisieren.

Nicht nachvollziehbar ist allerdings, wieso Z1 im Personenblatt angegeben hat, am Tag der Betretung für die Beschwerdeführerin zu arbeiten, wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte. In der Verhandlung ist zwar hervorgekommen, dass die Kontrolle von den Zeugen als sehr unangenehm empfunden wurde, ebenso die telefonische Kontaktaufnahme der Finanzpolizei mit dem Geschäftsführer. Wieso der Z1 allerdings eine Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin angab lediglich im Hinblick auf eine vermeintlich erforderliche versicherungstechnische Absicherung ist nicht nachvollziehbar. Z1 gab zwar an, er habe der Finanzpolizei erklärt, dass er eine XXXX von „Will haben“ abhole. Es finden sich jedoch keine Hinweise darauf, dass der Z1 dies gegenüber der Finanzpolizei dokumentiert hätte; dies wurde von Z1 auch nicht behauptet. Es wurden auch im Verfahren keine Unterlagen bzw. Nachweise betreffend den geplanten Kauf XXXX vorgelegt.Nicht nachvollziehbar ist allerdings, wieso Z1 im Personenblatt angegeben hat, am Tag der Betretung für die Beschwerdeführerin zu arbeiten, wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte. In der Verhandlung ist zwar hervorgekommen, dass die Kontrolle von den Zeugen als sehr unangenehm empfunden wurde, ebenso die telefonische Kontaktaufnahme der Finanzpolizei mit dem Geschäftsführer. Wieso der Z1 allerdings eine Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin angab lediglich im Hinblick auf eine vermeintlich erforderliche versicherungstechnische Absicherung ist nicht nachvollziehbar. Z1 gab zwar an, er habe der Finanzpolizei erklärt, dass er eine römisch 40 von „Will haben“ abhole. Es finden sich jedoch keine Hinweise darauf, dass der Z1 dies gegenüber der Finanzpolizei dokumentiert hätte; dies wurde von Z1 auch nicht behauptet. Es wurden auch im Verfahren keine Unterlagen bzw. Nachweise betreffend den geplanten Kauf römisch 40 vorgelegt.

Im Verfahren wurde angegeben, Z1 könne aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr schwer heben, daher hätte er Z2 gebeten, ihm dabei zu helfen die XXXX in das Fahrzeug zu heben. Danach hätte Z1 den Z2 direkt zu einem Kundentermin bringen sollen, während Z2 die XXXX bei sich zu Hause abzuliefern und das Montageauto wieder an den Firmenstandort zurückzubringen sollte.Im Verfahren wurde angegeben, Z1 könne aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr schwer heben, daher hätte er Z2 gebeten, ihm dabei zu helfen die römisch 40 in das Fahrzeug zu heben. Danach hätte Z1 den Z2 direkt zu einem Kundentermin bringen sollen, während Z2 die römisch 40 bei sich zu Hause abzuliefern und das Montageauto wieder an den Firmenstandort zurückzubringen sollte.

Ausgehend von den übereinstimmenden Angaben der Zeugen fuhren diese an um XXXX vom Firmensitz der Beschwerdeführerin in XXXX aus los. Nach Angabe des Z1 wollte er die XXXX in XXXX abholen, der Verkäufer sei aber nur XXXX Uhr zu Hause gewesen, weil er dann zur Arbeit musste. Auf Google.maps ist ersichtlich, dass die Wegzeit mit einem Auto ohne Verkehrsverzögerungen ca. 1 Stunde 15 Minuten beträgt. (Abfrage zuletzt 03.10.2023). Vor diesem Hintergrund wäre eine Abfahrt um XXXX Uhr sehr knapp gewählt gewesen, zumal nach Angabe des Z1 der Verkäufer lediglich bis XXXX Uhr zu Hause gewesen sei.Ausgehend von den übereinstimmenden Angaben der Zeugen fuhren diese an um römisch 40 vom Firmensitz der Beschwerdeführerin in römisch 40 aus los. Nach Angabe des Z1 wollte er die römisch 40 in römisch 40 abholen, der Verkäufer sei aber nur römisch 40 Uhr zu Hause gewesen, weil er dann zur Arbeit musste. Auf Google.maps ist ersichtlich, dass die Wegzeit mit einem Auto ohne Verkehrsverzögerungen ca. 1 Stunde 15 Minuten beträgt. (Abfrage zuletzt 03.10.2023). Vor diesem Hintergrund wäre eine Abfahrt um römisch 40 Uhr sehr knapp gewählt gewesen, zumal nach Angabe des Z1 der Verkäufer lediglich bis römisch 40 Uhr zu Hause gewesen sei.

Auf den von der Finanzpolizei angefertigten Fotos des Inneren des Montageautos ist ersichtlich, dass dieses mit Gegenständen beladen ist, wie sie üblicherweise zur Montage benötigt werden. Das Auto machte zum Zeitpunkt der Betretung nicht den Eindruck, dass es für den Transport einer XXXX vorbereitet war. Auch wenn der Geschäftsführer und Z1 in der Verhandlung angaben, dass man die XXXX in das Auto hineinbekommen hätte, wenn man schlichtet, so erscheint es nicht lebensnah, dass das Auto für einen Transport nicht vorbereitet war, zumal auch zusätzlicher Zeitdruck im Hinblick auf den angegebenen Auftrag für die Beschwerdeführerin bestand. Aufgrund des Fotos ist nicht davon auszugehen, dass das Schlichten wie angegeben lediglich wenige Minuten gedauert hätte bzw. wäre es diesfalls noch weniger nachvollziehbar, dass das Auto trotz des angegebenen doppelten Zeitdrucks für den angegebenen Privattransport nicht vorbereitet war. Auf den von der Finanzpolizei angefertigten Fotos des Inneren des Montageautos ist ersichtlich, dass dieses mit Gegenständen beladen ist, wie sie üblicherweise zur Montage benötigt werden. Das Auto machte zum Zeitpunkt der Betretung nicht den Eindruck, dass es für den Transport einer römisch 40 vorbereitet war. Auch wenn der Geschäftsführer und Z1 in der Verhandlung angaben, dass man die römisch 40 in das Auto hineinbekommen hätte, wenn man schlichtet, so erscheint es nicht lebensnah, dass das Auto für einen Transport nicht vorbereitet war, zumal auch zusätzlicher Zeitdruck im Hinblick auf den angegebenen Auftrag für die Beschwerdeführerin bestand. Aufgrund des Fotos ist nicht davon auszugehen, dass das Schlichten wie angegeben lediglich wenige Minuten gedauert hätte bzw. wäre es diesfalls noch weniger nachvollziehbar, dass das Auto trotz des angegebenen doppelten Zeitdrucks für den angegebenen Privattransport nicht vorbereitet war.

Somit kann ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, den Annahmen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung entgegen zu treten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Maßgebliche Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften

§ 111. (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesParagraph 111, (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder nach Paragraph 42, Absatz eins, auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1.       die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet

[….]

Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren

§ 111a. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung, deren Organe Personen betreten haben, die entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, haben in den Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 Parteistellung und sind berechtigt, gegen Entscheidungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Verzichten sie auf die Parteistellung, so tritt der Versicherungsträger in diese Parteistellung ein. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde ausdrücklich zu erklären; diese hat den Versicherungsträger davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Verzicht bewirkt die Unterbrechung aller in Betracht kommenden Verfahrensfristen.Paragraph 111 a, (1) Die Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung, deren Organe Personen betreten haben, die entgegen Paragraph 33, Absatz eins, nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, haben in den Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 111, Parteistellung und sind berechtigt, gegen Entscheidungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Verzichten sie auf die Parteistellung, so tritt der Versicherungsträger in diese Parteistellung ein. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde ausdrücklich zu erklären; diese hat den Versicherungsträger davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Verzicht bewirkt die Unterbrechung aller in Betracht kommenden Verfahrensfristen.

[…]

Beitragszuschläge

§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.Paragraph 113, (1) Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

(2) Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.(2) Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.

(3) Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

3.2. Maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs

Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, kann die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn ausgehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substanziiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. VwGH 20.06.2018, Ra 2015/08/0149).Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, kann die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn ausgehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substanziiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte vergleiche VwGH 20.06.2018, Ra 2015/08/0149).

(VwGH 27.04.2020, Ra 2019/08/0080)

Ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 ASVG ist immer dann vorzuschreiben, wenn ein Dienstnehmer entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet wurde. Nach einer unmittelbaren Betretung im Sinn des § 111a ASVG setzt er sich aus Teilbeträgen für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz zusammen; in Ermangelung einer unmittelbaren Betretung muss der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen, der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung ist hingegen (sofern kein Nachsichtsgrund im Sinn des § 113 Abs. 3 ASVG vorliegt) vorzuschreiben. Das Ergebnis, dass immer dann, wenn keine unmittelbare Betretung im Sinn des § 111a ASVG erfolgt, der Beitragszuschlag nach § 113 ASVG ganz zu entfallen hätte, erschiene demgegenüber unsachlich: Es könnte dann höchstens (sofern der betreffende Tatbestand erfüllt ist) der deutlich niedrigere Säumniszuschlag nach § 114 Abs. 1 Z 1 ASVG vorgeschrieben werden, obwohl bloß aus dem Fehlen einer unmittelbaren Betretung weder ein geringerer Bearbeitungsaufwand noch eine weniger schwerwiegende Bedeutung des Verstoßes für das Funktionieren der gesetzlichen Sozialversicherung folgt.Ein Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG ist immer dann vorzuschreiben, wenn ein Dienstnehmer entgegen Paragraph 33, Absatz eins, ASVG nicht vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet wurde. Nach einer unmittelbaren Betretung im Sinn des Paragraph 111 a, ASVG setzt er sich aus Teilbeträgen für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz zusammen; in Ermangelung einer unmittelbaren Betretung muss der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen, der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung ist hingegen (sofern kein Nachsichtsgrund im Sinn des Paragraph 113, Absatz 3, ASVG vorliegt) vorzuschreiben. Das Ergebnis, dass immer dann, wenn keine unmittelbare Betretung im Sinn des Paragraph 111 a, ASVG erfolgt, der Beitragszuschlag nach Paragraph 113, ASVG ganz zu entfallen hätte, erschiene demgegenüber unsachlich: Es könnte dann höchstens (sofern der betreffende Tatbestand erfüllt ist) der deutlich niedrigere Säumniszuschlag nach Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG vorgeschrieben werden, obwohl bloß aus dem Fehlen einer unmittelbaren Betretung weder ein geringerer Bearbeitungsaufwand noch eine weniger schwerwiegende Bedeutung des Verstoßes für das Funktionieren der gesetzlichen Sozialversicherung folgt.

(VwGH 14.07.2023, Ra 2023/08/0066, Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie Ro 2022/08/0009 E 5. Juli 2023 RS 6 (hier nur der letzte Satz))

Es muss sich - entsprechend der Anknüpfung an einen "Prüfeinsatz" in § 113 Abs. 2 ASVG - um eine Betretung durch "Prüforgane" handeln. Die Prüfung, die diesen Organen obliegt, kann nur eine solche unter der Verantwortung des für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträgers sein, also nach dem ASVG (insbesondere dessen § 41a) bzw. nach dem PLABG 2018 (nach dessen § 5 die Organe des Prüfdienstes bei der Sozialversicherungsprüfung als Organe der ÖGK bzw. BVAEB tätig werden und deren sachlichen Weisungen unterliegen). Nur insofern ist es sachlich, den Prüfaufwand im Wege eines (nach § 115 Abs. 2 ASVG auf die Versicherungsträger und "sonstigen Stellen" im Verhältnis der Beitragsrückstände aufzuteilenden) Zuschlags zu den nach dem ASVG einzuhebenden Beiträgen den betroffenen Dienstgebern aufzuerlegen. Da den im Rahmen der Verkehrspolizei tätigen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes keine Prüfbefugnisse im Rahmen des ASVG oder des PLABG 2018 (oder sonst unter der Verantwortung der ÖGK) zukommen, handelt es sich bei einer Betretung durch diese Organe somit um keine Betretung im Sinn des § 111a ASVG, die zur Vorschreibung eines Beitragszuschlags im Umfang auch des Beitragsteils für den Prüfeinsatz nach § 113 Abs. 2 ASVG ermächtigt.Es muss sich - entsprechend der Anknüpfung an einen "Prüfeinsatz" in Paragraph 113, Absatz 2, ASVG - um eine Betretung durch "Prüforgane" handeln. Die Prüfung, die diesen Organen obliegt, kann nur eine solche unter der Verantwortung des für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträgers sein, also nach dem ASVG (insbesondere dessen Paragraph 41 a,) bzw. nach dem PLABG 2018 (nach dessen Paragraph 5, die Organe des Prüfdienstes bei der Sozialversicherungsprüfung als Organe der ÖGK bzw. BVAEB tätig werden und deren sachlichen Weisungen unterliegen). Nur insofern ist es sachlich, den Prüfaufwand im Wege eines (nach Paragraph 115, Absatz 2, ASVG auf die Versicherungsträger und "sonstigen Stellen" im Verhältnis der Beitragsrückstände aufzuteilenden) Zuschlags zu den nach dem ASVG einzuhebenden Beiträgen den betroffenen Dienstgebern aufzuerlegen. Da den im Rahmen der Verkehrspolizei tätigen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes keine Prüfbefugnisse im Rahmen des ASVG oder des PLABG 2018 (oder sonst unter der Verantwortung der ÖGK) zukommen, handelt es sich bei einer Betretung durch diese Organe somit um keine Betretung im Sinn des Paragraph 111 a, ASVG, die zur Vorschreibung eines Beitragszuschlags im Umfang auch des Beitragsteils für den Prüfeinsatz nach Paragraph 113, Absatz 2, ASVG ermächtigt.

(VwGH 14.07.2023, Ra 2023/08/0066, Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie Ro 2022/08/0009 E 5. Juli 2023 RS 6 (hier nur der letzte Satz))

§ 111a Abs. 1 ASVG regelt die Parteistellung der Abgabenbehörden des Bundes und macht diese davon abhängig, dass deren Prüforgane "Personen betreten haben". Aus dieser Regelung folgt nicht, dass § 113 Abs. 2 ASVG nur auf das Betreten durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes abstellen würde. Die Wortfolge "nach einer unmittelbaren Betretung iSd § 111a" in dieser Bestimmung enthält ausschließlich eine sachliche Definition des Begriffs "unmittelbare Betretung" und hat mit der in § 111a ASVG darüber hinaus enthaltenen Regelung der Parteistellung nichts zu tun. "Unmittelbare Betretung" bezieht sich auf die Wortfolge des § 111a ASVG "Personen betreten haben, die entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden", gleichgültig, durch welche gesetzlich ermächtigten Prüforgane die Betretung erfolgte. Dies erhellt nicht zuletzt dadurch, dass gemäß § 113 Abs. 2 ASVG "die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz ... abgegolten werden" sollen.Paragraph 111 a, Absatz eins, ASVG regelt die Parteistellung der Abgabenbehörden des Bundes und macht diese davon abhängig, dass deren Prüforgane "Personen betreten haben". Aus dieser Regelung folgt nicht, dass Paragraph 113, Absatz 2, ASVG nur auf das Betreten durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes abstellen würde. Die Wortfolge "nach einer unmittelbaren Betretung iSd Paragraph 111 a, in dieser Bestimmung enthält ausschließlich eine sachliche Definition des Begriffs "unmittelbare Betretung" und hat mit der in Paragraph 111 a, ASVG darüber hinaus enthaltenen Regelung der Parteistellung nichts zu tun. "Unmittelbare Betretung" bezieht sich auf die Wortfolge des Paragraph 111 a, ASVG "Personen betreten haben, die entgegen Paragraph 33, Absatz eins, nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden", gleichgültig, durch welche gesetzlich ermächtigten Prüforgane die Betretung erfolgte. Dies erhellt nicht zuletzt dadurch, dass gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG "die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz ... abgegolten werden" sollen.

(VwGH 05.07.2023, Ro 2022/08/0009, Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie Ra 2019/08/0017 E 8. Mai 2019 RS 1 (hier nur dritter und vierter Satz))

Bei dem Beitragszuschlag handelt es sich um keine Strafe (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117). Da der Beitragszuschlag bloß als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117, mwN).Bei dem Beitragszuschlag handelt es sich um keine Strafe vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117). Da der Beitragszuschlag bloß als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117, mwN).

(VwGH 29.04.2021, Ra 2021/08/0046, GRS wie 2013/08/0271 E 24. Jänner 2014 RS 1)

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einer solchen Konstellation nicht (im Sinn des - nunmehrigen - § 113 Abs. 3 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind, sodass im vorliegenden Fall zu Recht von einer Herabsetzung des Beitragszuschlags abgesehen wurde (vgl. dazu VwGH 3.4.2017, Ra 2016/08/0098, mwN).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einer solchen Konstellation nicht (im Sinn des - nunmehrigen - Paragraph 113, Absatz 3, ASVG) als unbedeutend anzusehen sind, sodass im vorliegenden Fall zu Recht von einer Herabsetzung des Beitragszuschlags abgesehen wurde vergleiche dazu VwGH 3.4.2017, Ra 2016/08/0098, mwN).

(VwGH 29.04.2021, Ra 2021/08/0046)

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs 2 letzter Satz bzw iSd § 113 Abs 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl die hg Erkenntnisse vom 14. März 2013, Zl 2011/08/0187, und Zl 2012/08/0125, mwN).Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz bzw iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG) als unbedeutend anzusehen sind vergleiche die hg Erkenntnisse vom 14. März 2013, Zl 2011/08/0187, und Zl 2012/08/0125, mwN).

(VwGH 24.04.2014, 2013/08/0258, Hinweis auf Stammrechtssatz: GRS wie 2013/08/0041 E 10. April 2013 RS 1)

In Österreich bzw. auf österreichische Unternehmen zugelassene Kraftfahrzeuge sind als Betriebsstätten dieses Unternehmens im Sinne des § 28 Abs. 7 AuslBG zu qualifizieren (Hinweis E 3.6.2004, Zl. 2001/09/0235, u.v.a.).In Österreich bzw. auf österreichische Unternehmen zugelassene Kraftfahrzeuge sind als Betriebsstätten dieses Unternehmens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG zu qualifizieren (Hinweis E 3.6.2004, Zl. 2001/09/0235, u.v.a.).

(VwGH 21.09.2005, 2004/09/0103, Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2003/09/0073 E 28. Oktober 2004 RS 1)


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3.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Soweit der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin darauf verweist, dass er erst durch den Anruf der Finanzpolizei davon erfahren habe, dass Z1 und Z2 mit diesem Montageauto unterwegs waren, ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, welcher ein wirksames Kontrollsystem zur Befreiung von der Verantwortlichkeit verlangt (vergleiche beispielsweise VwGH 04.04.2019, Ra 2016/08/0032 mwN und VwGH 13.09.2017 Ra 2017/08/0076).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH kann grundsätzlich von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn ausgegangen werden, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten. In solch einem Fall muss die Partei dem ausreichend substanziiert entgegentreten (siehe beispielsweise VwGH 27.04.2020, Ra 2019/08/0080).

Z 1 (ein ehemaliger Mitarbeiter der Beschwerdeführerin) wurde als Fahrer eines Montagefahrzeugs angetroffen, welches auf die Beschwerdeführerin zugelassen war, weshalb eine Betriebsstätte im Sinn der Judikatur vorliegt. Somit spricht die Vermutung für ein Dienstverhältnis. Wie oben ausgeführt ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen den Annahmen der belangten Behörde, dass es sich (auch) um eine Dienstfahrt des Z1 gehandelt hat, ausreichend substantiiert entgegengetreten. Somit ist davon auszugehen, dass am Tag der Betretung ein Beschäftigungsverhältnis vorlag.Ziffer eins, (ein ehemaliger Mitarbeiter der Beschwerdeführerin) wurde als Fahrer eines Montagefahrzeugs angetroffen, welches auf die Beschwerdeführerin zugelassen war, weshalb eine Betriebsstätte im Sinn der Judikatur vorliegt. Somit spricht die Vermutung für ein Dienstverhältnis. Wie oben ausgeführt ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen den Annahmen der belangten Behörde, dass es sich (auch) um eine Dienstfahrt des Z1 gehandelt hat, ausreichend substantiiert entgegengetreten. Somit ist davon auszugehen, dass am Tag der Betretung ein Beschäftigungsverhältnis vorlag.

Nach der Judikatur des VwGH liegt das typische Bild eines Meldeverstoßes vor, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist; in einem solchen Fall sind die Folgen des Meldeverstoßes nicht als unbedeutend anzusehen. Daher kann im Beschwerdefall kein Entfall bzw. keine Herabsetzung des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 3 ASVG erfolgen.Nach der Judikatur des VwGH liegt das typische Bild eines Meldeverstoßes vor, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist; in einem solchen Fall sind die Folgen des Meldeverstoßes nicht als unbedeutend anzusehen. Daher kann im Beschwerdefall kein Entfall bzw. keine Herabsetzung des Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz 3, ASVG erfolgen.

Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in der Höhe von EUR 400 wurde daher dem Grunde und der Höhe nach zu Recht vorgeschrieben.

Die Betretung erfolgte durch die Finanzpolizei, also eine Abgabenbehörde im Sinne des § 111a ASVG, weshalb auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz dem Grunde und der Höhe (EUR 600) nach zu Recht vorgeschrieben wurde.Die Betretung erfolgte durch die Finanzpolizei, also eine Abgabenbehörde im Sinne des Paragraph 111 a, ASVG, weshalb auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz dem Grunde und der Höhe (EUR 600) nach zu Recht vorgeschrieben wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag Dienstverhältnis Finanzpolizei Meldeverstoß Sozialversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W167.2265468.1.00

Im RIS seit

12.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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