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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §28 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der C in Wien, vertreten durch Dr. Johann Fontanesi, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 28/1/12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 15. April 2004, Zl. UVS-07/A/23/10106/2001/36, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen und Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Bestätigung des Spruchpunktes 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Bestätigung des Spruchpunktes 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk vom 22. Oktober 2001 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als Inhaberin des Taxibetriebes in Wien 10, M-Gasse, somit als Arbeitgeberin
1. in der Zeit vom 6. März 2001 bis 30. Mai 2001 einen namentlich genannten kroatischen Staatsangehörigen tageweise als Taxilenker (u.a. als Lenker des Taxis W ... TX, Überprüfung 30. Mai 2001, Standort Südbahnhof/Arsenalstraße) und
2. in der Zeit vom April 1999 bis 1. Juni 2001 einen namentlich genannten bosnischen Staatsangehörigen tageweise als Taxilenker (u.a. als Lenker des Taxis W ... TX, zugelassen auf die
H GmbH in Wien 10, M-Gasse, Überprüfung am 1. Juni 2001, gegen
22.50 Uhr, Standort Wien 1, R-Sstraße) beschäftigt, obwohl für diese Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Sie habe dadurch § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz verletzt, weswegen sie mit zwei Geldstrafen in der Höhe von je S 60.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von je zwei Wochen) gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 erster Strafsatz AuslBG zu bestrafen gewesen sei.22.50 Uhr, Standort Wien 1, R-Sstraße) beschäftigt, obwohl für diese Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Sie habe dadurch Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz verletzt, weswegen sie mit zwei Geldstrafen in der Höhe von je S 60.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von je zwei Wochen) gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, erster Strafsatz AuslBG zu bestrafen gewesen sei.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie behauptete, die aufgegriffenen Ausländer seien lediglich Fahrzeugmieter, nicht jedoch von ihr beschäftigt gewesen.
Die belangte Behörde führte eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durch.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 15. April 2004 wurde der Berufung in der Schuldfrage in beiden Spruchpunkten keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Strafnorm richtig § 28 Abs. 1 Z. 1 zweiter Strafsatz AuslBG zu lauten habe; jedoch wurde der Berufung hinsichtlich der verhängten Strafen gemäß § 66 Abs. 4 AVG insoweit Folge gegeben, als die zu Spruchpunkt 1 ausgesprochene Geldstrafe auf EUR 2.906,91 (entspricht S 40.000,--) und die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage und die zu Spruchpunkt 2 verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf eine Woche herabgesetzt wurden. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 15. April 2004 wurde der Berufung in der Schuldfrage in beiden Spruchpunkten keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Strafnorm richtig Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Strafsatz AuslBG zu lauten habe; jedoch wurde der Berufung hinsichtlich der verhängten Strafen gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG insoweit Folge gegeben, als die zu Spruchpunkt 1 ausgesprochene Geldstrafe auf EUR 2.906,91 (entspricht S 40.000,--) und die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage und die zu Spruchpunkt 2 verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf eine Woche herabgesetzt wurden.
Nach Wiedergabe der Erhebungsergebnisse sowie Darstellung der Überlegungen zur Beweiswürdigung traf die belangte Behörde die Feststellungen, dass der im erstinstanzlichen Straferkenntnis erstgenannte kroatische Staatsangehörige von der Beschwerdeführerin als Inhaberin des Taxibetriebes in Wien 10, M-Gasse und somit als Arbeitgeberin in der Zeit vom 6. März bis 30. Mai 2001 tageweise als Taxilenker u.a. als Lenker des Taxis W ... TX am 30. Mai 2001 gegen 18.25 Uhr in 1040 Wien, S auf dem dort befindlichen Taxistandplatz beschäftigt worden sei, wobei die Entlohnung in 45 % des Tagesumsatzes bestanden habe, welche im Büro der Beschwerdeführerin in Wien, M-Gasse, zur Auszahlung gelangt sei.
Der im erstinstanzlichen Straferkenntnis zweitgenannte bosnische Staatsangehörige sei von der Beschwerdeführerin im April 1999 bis 1. Juni 2001 ebenfalls tageweise als Taxilenker, u. a. als Lenker des Taxis W ... TX, zugelassen auf die H GmbH in Wien 10, M-Gasse, am 1. Juni 2001 gegen 22.50 Uhr in 1010 Wien, R-Straße auf dem dortigen Taxistandplatz beschäftigt worden, wobei auch dieser Ausländer als Entlohnung 45 % der Einnahmen hätte einbehalten dürfen und den Rest entweder im Betrieb der Beschwerdeführerin im Standort in Wien 10, M-Gasse oder in deren Büro im 16. Bezirk abzuliefern gehabt habe.
Nach Wiedergabe der angewendeten Strafnorm führte die belangte Behörde rechtlich aus, ausgehend von den getroffenen Feststellungen sei sie zum Ergebnis gelangt, dass die beiden ausländischen Taxilenker nach dem wirtschaftlichen Gehalt ihrer Tätigkeiten unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie Arbeitnehmer verwendet worden seien. Nach dem für die Beurteilung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz maßgebenden wahren wirtschaftlichen Gehalt (§ 2 Abs. 4 AuslBG) seien die beiden ausländischen Taxilenker zumindest in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis tatsächlich verwendet worden, ihre Beschäftigung wäre demnach nach dem AuslBG bewilligungspflichtig gewesen. Für eine Bestrafung nach dem AuslBG sei nur entscheidend gewesen, dass die Ausländer von der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin im Sinne des AuslBG verwendet worden seien (§ 2 Abs. 2 lit. a bis e leg. cit.). Selbst wenn die beiden Ausländer von der Beschwerdeführerin nur an einigen Tagen pro Woche als Taxilenker beschäftigt worden seien, so komme es für die Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit nicht darauf an, ob die betreffende Person konkret auf die Gegenleistungen aus diesem (arbeitnehmerähnlichen) Rechtsverhältnis zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes angewiesen sei (es folgen Zitate der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Dazu sei noch festzuhalten, dass der im erstinstanzlichen Straferkenntnis erstgenannte kroatische Staatsangehörige laut eigenen Angaben 3 bis 4 x in der Woche 12 Stunden und der im erstinstanzlichen Straferkenntnis zweitgenannte bosnische Staatsangehörige zumeist am Freitag und am Samstag als Taxilenker für die Beschwerdeführerin tätig gewesen seien, während Letzterer an Werktagen selten Zeit gehabt habe, da er studiere. Es sei daher als erwiesen anzusehen gewesen, dass die im Straferkenntnis genannten Ausländer von der Beschwerdeführerin während der dort genannten Tatzeiten als Taxilenker ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt worden seien und diese Verwendung der Ausländer nach dem AuslBG bewilligungspflichtig gewesen sei. Nach Wiedergabe der angewendeten Strafnorm führte die belangte Behörde rechtlich aus, ausgehend von den getroffenen Feststellungen sei sie zum Ergebnis gelangt, dass die beiden ausländischen Taxilenker nach dem wirtschaftlichen Gehalt ihrer Tätigkeiten unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie Arbeitnehmer verwendet worden seien. Nach dem für die Beurteilung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz maßgebenden wahren wirtschaftlichen Gehalt (Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG) seien die beiden ausländischen Taxilenker zumindest in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis tatsächlich verwendet worden, ihre Beschäftigung wäre demnach nach dem AuslBG bewilligungspflichtig gewesen. Für eine Bestrafung nach dem AuslBG sei nur entscheidend gewesen, dass die Ausländer von der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin im Sinne des AuslBG verwendet worden seien (Paragraph 2, Absatz 2, Litera a bis e leg. cit.). Selbst wenn die beiden Ausländer von der Beschwerdeführerin nur an einigen Tagen pro Woche als Taxilenker beschäftigt worden seien, so komme es für die Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit nicht darauf an, ob die betreffende Person konkret auf die Gegenleistungen aus diesem (arbeitnehmerähnlichen) Rechtsverhältnis zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes angewiesen sei (es folgen Zitate der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Dazu sei noch festzuhalten, dass der im erstinstanzlichen Straferkenntnis erstgenannte kroatische Staatsangehörige laut eigenen Angaben 3 bis 4 x in der Woche 12 Stunden und der im erstinstanzlichen Straferkenntnis zweitgenannte bosnische Staatsangehörige zumeist am Freitag und am Samstag als Taxilenker für die Beschwerdeführerin tätig gewesen seien, während Letzterer an Werktagen selten Zeit gehabt habe, da er studiere. Es sei daher als erwiesen anzusehen gewesen, dass die im Straferkenntnis genannten Ausländer von der Beschwerdeführerin während der dort genannten Tatzeiten als Taxilenker ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt worden seien und diese Verwendung der Ausländer nach dem AuslBG bewilligungspflichtig gewesen sei.
Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Erwägungen zur Strafbemessung dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 120/1999, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafen von 10 000 S bis zu 60 000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20 000 S bis zu 120 000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 20 000 S bis zu 120 000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 40 000 S bis zu 240 000 S. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999,, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraphen 4 und 4 c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (Paragraph 3, Absatz 5,) oder eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a,) oder ein Befreiungsschein (Paragraphen 15 und 4 c) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafen von 10 000 S bis zu 60 000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20 000 S bis zu 120 000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 20 000 S bis zu 120 000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 40 000 S bis zu 240 000 S.
Nach Abs. 7 dieser Bestimmung ist, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt. Nach Absatz 7, dieser Bestimmung ist, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 78/1997, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1997,, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.
Nach § 2 Abs. 2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung Nach Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090103.X00Im RIS seit
24.10.2005