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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §1151;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/09/0028Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerden des S in I, im Verfahren zur hg. Zl. 2003/09/0025 vertreten durch Fink & Kolb, Rechtsanwälte in 6460 Imst, Sirapuit 7, im Verfahren zur hg. Zl. 2003/09/0028 vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol I. vom 4. Dezember 2002, Zlen. uvs-2002/K2/005-13, 006-10, 007- 10 und 008-11 (protokolliert zur hg. Zl. 2003/09/0025) und II. vom 3. Dezember 2002, Zlen. uvs-2002/K2/010-12, 011-11, und 012/11 (protokolliert zur hg. Zl. 2003/09/0028), jeweils betreffend Bestrafung nach dem AuslBG (weitere Parteien: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerden des S in römisch eins, im Verfahren zur hg. Zl. 2003/09/0025 vertreten durch Fink & Kolb, Rechtsanwälte in 6460 Imst, Sirapuit 7, im Verfahren zur hg. Zl. 2003/09/0028 vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol römisch eins. vom 4. Dezember 2002, Zlen. uvs-2002/K2/005-13, 006-10, 007- 10 und 008-11 (protokolliert zur hg. Zl. 2003/09/0025) und römisch zwei. vom 3. Dezember 2002, Zlen. uvs-2002/K2/010-12, 011-11, und 012/11 (protokolliert zur hg. Zl. 2003/09/0028), jeweils betreffend Bestrafung nach dem AuslBG (weitere Parteien: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Der zweitangefochtene Bescheid wird hinsichtlich des den tschechischen Staatsangehörigen K K betreffenden Schuld- und Strafausspruches wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer zum Verfahren 2003/09/0028 Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund zum Verfahren 2003/09/0025 Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den angefochtenen, im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheiden wurde - soweit dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch von Belang ist - den Berufungen des Beschwerdeführers gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 23. Januar 2002 (betreffend hg. Zl. 2003/09/0025) und vom 13. Februar 2002 (betreffend das hg. Verfahren 2003/09/0028) keine Folge gegeben und die erstinstanzlichen Sprüche unter Herabsetzung der verhängten Geldstrafen auf jeweils EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) in der Schuldfrage jeweils insoweit bestätigt, als dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, er habe es als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen hin verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der Firma U GmbH & Co KG zu verantworten, dass diese GesellschaftMit den angefochtenen, im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen Bescheiden wurde - soweit dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch von Belang ist - den Berufungen des Beschwerdeführers gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 23. Januar 2002 (betreffend hg. Zl. 2003/09/0025) und vom 13. Februar 2002 (betreffend das hg. Verfahren 2003/09/0028) keine Folge gegeben und die erstinstanzlichen Sprüche unter Herabsetzung der verhängten Geldstrafen auf jeweils EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) in der Schuldfrage jeweils insoweit bestätigt, als dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, er habe es als das gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen hin verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der Firma U GmbH & Co KG zu verantworten, dass diese Gesellschaft
1. (betreffend das Verfahren zur hg. Zl. 2003/09/0025) zwei namentlich genannte tschechische Staatsangehörige (L. D. und S. L.) am 20. Mai 2000 um 13. 40 Uhr am ehemaligen italienisch/österreichischen Grenzübergang "Reschenpass" im Gemeindegebiet von 6543 Nauders als Lenker zweier Sattelzugfahrzeuge, jeweils mit österreichischen Kennzeichen sowie - in einem Fall mit österreichischen, im anderen Fall mit belgischen - Kennzeichen versehenen Sattelanhängern beschäftigt habe, obwohl dem Unternehmen für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung noch eine Anzeigebestätigung des Arbeitsmarktservice ausgestellt worden sei. Die ausländischen Arbeitskräfte seien auch nicht im Besitz einer für diese Beschäftigung gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen; 1. (betreffend das Verfahren zur hg. Zl. 2003/09/0025) zwei namentlich genannte tschechische Staatsangehörige (L. D. und Sitzung , L.) am 20. Mai 2000 um 13. 40 Uhr am ehemaligen italienisch/österreichischen Grenzübergang "Reschenpass" im Gemeindegebiet von 6543 Nauders als Lenker zweier Sattelzugfahrzeuge, jeweils mit österreichischen Kennzeichen sowie - in einem Fall mit österreichischen, im anderen Fall mit belgischen - Kennzeichen versehenen Sattelanhängern beschäftigt habe, obwohl dem Unternehmen für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung noch eine Anzeigebestätigung des Arbeitsmarktservice ausgestellt worden sei. Die ausländischen Arbeitskräfte seien auch nicht im Besitz einer für diese Beschäftigung gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen;
2. (betreffend das Verfahren 2003/09/0028)
a) einen namentlich genannten tschechischen Staatsangehörigen (K. K.) in der Zeit von 18. Oktober bis 21. Oktober 2000 als Lenker eines mit einem belgischen Kennzeichen ausgestatteten, von Deutschland kommenden Sattelzugkraftzeuges und
b) einen ebenfalls namentlich genannten tschechischen Staatsangehörigen (J. H.) am 18. September 2001 als Lenker eines in Österreich auf die vom Beschwerdeführer vertretene GesmbH & Co KG zugelassenen Sattelzugfahrzeuges
auf der A 13 - Brennerautobahn/Brennerpass beschäftigt habe, obwohl dem Unternehmen für diese Ausländer keine Beschäftigungsbewilligung, Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung des Arbeitsmarktservice ausgestellt worden sei und auch diese ausländischen Arbeitskräfte nicht im Besitz einer für diese Beschäftigung gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen seien.
Den erstangefochtenen Bescheid begründete die belangte Behörde nach Wiedergabe der bekämpften Straferkenntnisse erster Instanz, dem Vorbringen in der Berufung sowie Zusammenfassung der Ergebnisse des Beweisverfahrens dahingehend, festzustellen sei, dass die belgische U Internationaux S.A. ihren Sitz im Wohnhaus des E. K. habe, der selber Frächter sei und das genannte belgische Unternehmen in Belgien vertrete. Dieses Unternehmen habe dort jedoch weder Parkplätze noch Service- oder Reparaturplätze für LKWs, sei aber nach belgischen Vorschriften als Frachtfirma zugelassen und bei der "Sozialsicherheit" angemeldet. Die Firmenleitung setze sich aus dem Beschwerdeführer als Prokurist und die Tagesgeschäfte führender Verwaltungsrat sowie P. G. als delegierter Verwalter und Verwaltungsrat zusammen. Das Unternehmen verfüge über Transportgenehmigungen für 13 Motorfahrzeuge und 17 Aufleger, die in Belgien angemeldet seien. Das belgische Unternehmen (U Internationaux S.A.) sei ursprünglich für die Lukrierung von Transportgenehmigungen gegründet worden. Damals habe eine Knappheit an Deutschland- und Europa-Genehmigungen geherrscht und es sei überhaupt unmöglich gewesen, Europa-Genehmigungen für Österreich zu bekommen. Nunmehr sei es Aufgabe dieses Unternehmens, LKWs günstig einzukaufen, weil in Österreich das Steuerprivileg für die Anschaffung von neuen Fahrzeugen weggefallen sei. Die Buchhaltung werde in Österreich durchgeführt, ebenso wie die Buchhaltung der (weiteren) Tochterfirma dieses Unternehmens in Italien (Anmerkung: T SRL). Das belgische Unternehmen sei nicht zu Zwecken der Umgehung des AuslBG gegründet worden, sondern als selbständiges Unternehmen anzusehen, wenn auch ein dominanter Einfluss der österreichischen Gesellschaft (gemeint das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen) auf die Geschäfte der belgischen Gesellschaft durch die Doppelfunktion des Beschwerdeführers bestehe. Die Fahrzeuge des belgischen Unternehmens würden hauptsächlich von Österreich aus disponiert und in Österreich betankt, weil die Tankmöglichkeiten hier billiger seien. Der tschechische Staatsangehörige L. D. (betreffend das Verfahren Zl. 2003/09/0025) sei am 20. Mai 2000 am Steuer eines "österreichischen" LKWs angetroffen worden. Er habe gegenüber den kontrollierenden Beamten angegeben, dass er seit drei Monaten bei der Firma U Internationaux S.A. in Belgien angestellt und nur "aushilfsweise" für die Firma U GesmbH & Co KG in R eingesprungen sei. Im Frachtbrief des Fahrzeuges scheine lediglich letzteres Unternehmen als Frachtführer auf. Ein Subauftrag an das belgische Unternehmen sei aus dem Frachtbrief nicht ersichtlich. Der Sattelzug weise eine österreichische Zulassung auf. Das Fahrtenschreiberblatt beweise auch, dass L. D. den LKW gelenkt habe. Eine belgische Beschäftigungsbewilligung für L. D. habe nicht vorgelegt werden können. Zum Beanstandungszeitpunkt sei L. D. nicht in Österreich angestellt gewesen, sondern erst später auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung, es müsse daher davon ausgegangen werden, dass L. D. für die österreichische Firma tätig gewesen und in Belgien keiner legalen Beschäftigung nachgegangen sei. Es werde auch auf die Bestimmung des § 28 Abs. 7 AuslBG hingewiesen. Da der tschechische Fahrer auf einem österreichischen Arbeitsplatz angetroffen worden sei, hätte der Beschwerdeführer einen schlüssigen Gegenbeweis antreten müssen, dass dieser Lenker in Belgien angestellt gewesen sei bzw. auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung in Belgien hätte arbeiten dürfen. Da dies nicht geschehen sei, sei von einer Beschäftigung des L. D. in Österreich auszugehen. Als Verschuldensgrad sei auf Grund der Begehungsweise (es sei eine belgische Bestätigung mitgeführt worden, die den Eindruck hätte erwecken sollen, dass L. D. bei der belgischen Firma angestellt sei), Vorsatz anzunehmen. Es liege - entgegen der Annahme der Behörde erster Rechtsstufe - kein Wiederholungsstraffall vor, weil eine rechtskräftige Vorstrafe zur Zeit der Tat noch nicht vorgelegen sei. Es sei daher der erste Strafsatz des § 28 Abs. 1 AuslBG anzuwenden gewesen.Den erstangefochtenen Bescheid begründete die belangte Behörde nach Wiedergabe