Entscheidungsdatum
03.10.2023Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
I416 2275791-1/2E, I416 2275791-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Slowenien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (BFA- XXXX ) vom 12.06.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Slowenien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 (BFA- römisch 40 ) vom 12.06.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein slowenischer Staatsangehöriger, befindet sich seit Mai 2018 durchgehend im Bundesgebiet.
2. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 08.05.2023 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund des derzeitigen Ermittlungsstandes davon ausgegangen werden müsse, dass der BF die Voraussetzungen des § 51 NAG nicht erfülle. Es sei daher ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung einzuleiten. Zugleich wurde dem BF ein Fragenkatalog bezüglich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen 2 Wochen ab Zustellung der Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. 2. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 08.05.2023 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund des derzeitigen Ermittlungsstandes davon ausgegangen werden müsse, dass der BF die Voraussetzungen des Paragraph 51, NAG nicht erfülle. Es sei daher ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung einzuleiten. Zugleich wurde dem BF ein Fragenkatalog bezüglich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen 2 Wochen ab Zustellung der Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
3. Mit Schreiben vom 17.05.2023 erstattete der BF eine Stellungnahme und legte eine Kopie seines slowenischen Personalausweises, seines Mietvertrages, medizinische Unterlagen sowie ein Schreiben des Arbeitsmarktservice vom 12.04.2023 vor.
4. Mit Bescheid des BFA vom 12.06.2023, Zl. XXXX , wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die Voraussetzungen einer Anmeldebescheinigung nicht erfülle, da er beim Sozialamt der Stadt XXXX einen Antrag auf eine Sozialwohnung gestellt habe und somit zum Ausdruck gebracht habe, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfüge.4. Mit Bescheid des BFA vom 12.06.2023, Zl. römisch 40 , wurde der BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die Voraussetzungen einer Anmeldebescheinigung nicht erfülle, da er beim Sozialamt der Stadt römisch 40 einen Antrag auf eine Sozialwohnung gestellt habe und somit zum Ausdruck gebracht habe, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfüge.
5. Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 10.07.2023 Beschwerde in vollem Umfang.
6. Mit Schriftsatz vom 24.07.2023 (eingelangt am 27.07.2023) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Slowenien. Seine Identität steht fest.
Der BF leidet an verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Aus seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen resultierte eine bloß vorübergehende Arbeitsunfähigkeit.
Der BF wurde in XXXX in Slowenien geboren, wo er auch aufwuchs. In seinem Herkunftsstaat besuchte der BF die Pflichtschule bis zum Abschluss und absolvierte anschließend eine Lehre zum Fliesenleger.Der BF wurde in römisch 40 in Slowenien geboren, wo er auch aufwuchs. In seinem Herkunftsstaat besuchte der BF die Pflichtschule bis zum Abschluss und absolvierte anschließend eine Lehre zum Fliesenleger.
Der BF schloss am 07.07.2018 vor dem Standesamt XXXX die Ehe mit einer bosnischen Staatsangehörigen. Der BF lebt von seiner Ehegattin getrennt in einer Mietwohnung. Der BF verfügt über zwei volljährige Kinder, Enkelkinder, seine Eltern, einen Bruder und eine Schwester in Slowenien, sodass er in deren Form noch familiäre Anknüpfungspunkte zu seinem Herkunftsstaat hat. Zu seinen in Slowenien lebenden Verwandten, insbesondere zu seinen Eltern, hat der BF weiterhin Kontakt und fuhr er in den letzten fünf Jahren im Sommer für kurze Urlaube auf Besuch.Der BF schloss am 07.07.2018 vor dem Standesamt römisch 40 die Ehe mit einer bosnischen Staatsangehörigen. Der BF lebt von seiner Ehegattin getrennt in einer Mietwohnung. Der BF verfügt über zwei volljährige Kinder, Enkelkinder, seine Eltern, einen Bruder und eine Schwester in Slowenien, sodass er in deren Form noch familiäre Anknüpfungspunkte zu seinem Herkunftsstaat hat. Zu seinen in Slowenien lebenden Verwandten, insbesondere zu seinen Eltern, hat der BF weiterhin Kontakt und fuhr er in den letzten fünf Jahren im Sommer für kurze Urlaube auf Besuch.
Der BF reiste erstmals am 13.11.2015 in das Bundesgebiet ein und hielt sich für ca. ein Jahr und im Jahr 2017 für ca. vier Monate im Bundesgebiet auf. Seit Mai 2018 hält sich der BF durchgehend im Bundesgebiet auf und war zu diesen Zeitpunkten jeweils melderechtlich erfasst.
Seit Mai 2018 war der BF von 07.05.2018 - 26.09.2018, 01.10.2018 - 21.12.2018, 01.04.2019 - 30.10.2019, 27.01.2020 - 20.02.2020, 04.05.2020 - 08.10.2020, 22.03.2021 - 09.02.2022 und 22.03.2022 - 17.06.2022 als Arbeiter zur österreichischen Sozialversicherung angemeldet. In den Zeiträumen 31.10.2019 - 08.11.2019, 17.12.2019 - 26.01.2020, 03.03.2020 - 03.05.2020, 15.10.2020 - 11.11.2020, 14.12.2020 - 21.03.2021 und 06.04.2023 - 03.09.2023 bezog der BF Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. In den Zeiträumen 10.02.2022 - 21.03.2022, 18.06.2022 - 29.07.2022 und 23.08.2022 - 05.04.2023 bezog der BF Krankengeld. Zuletzt bezog er von 06.04.2023 bis 03.09.2023 erneut Arbeitslosengeld. Mit 04.09.2023 nahm der BF eine Erwerbstätigkeit als Arbeiter bei der G. GmbH auf, welche er bis heute ausübt. Es ergaben sich keine maßgeblichen Zeiträume, in denen der BF zwar gemeldet, jedoch nicht krankenversichert war.
Der BF verfügt über eine unbefristete Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Stellungnahme des BF vom 17.05.2023, des bekämpften Bescheides und der Angaben im Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Sozialversicherungsträgers und des Strafregisters eingeholt.
Die Feststellungen zur Person des BF, insbesondere seiner Identität, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der vom BF vorgelegten Kopie seines slowenischen Personalausweises (AS 81).
Die Feststellung, dass der BF an verschiedenen Erkrankungen leidet, beruht auf seinem gesamten Vorbringen im Verfahren sowie auf den zahlreichen vorgelegten ärztlichen Befunden. Aus diesen geht hervor, dass der BF unter anderem an einer bipolar affektiven Störung, einer psychischen Anpassungsstörung, Ein- und Durchschlafstörungen sowie an einer lokalisationsbezogenen (fokalen) Epilepsie leidet. Zudem brachte der BF vor, einen Bandscheibenvorfall sowie Hüftprobleme zu haben. Weiters brachte der BF vor, dass er die verschriebenen Medikamente nehme, „gut eingestellt“ sei und den Therapievorschlägen der Ärzte folge (AS 61).
Dass die Arbeitsunfähigkeit des BF lediglich vorübergehend vorlag, konnte darüber hinaus aufgrund des Gesamtsachverhalts festgestellt werden: Zunächst bestätigte die Österreichische Gesundheitskasse mit Schreiben vom 17.04.2023 die Arbeitsunfähigkeit des BF vom 14.12.2021 bis 05.04.2023 (AS 167). Seit 06.04.2023 bezog der BF wieder Arbeitslosengeld, dessen Zuerkennung gemäß § 7 Abs. 2 AlVG unterer anderem auf die Arbeitsfähigkeit des Arbeitssuchenden abstellt. Letztlich ergibt sich die vorübergehende und inzwischen nicht mehr vorliegende Arbeitsunfähigkeit des BF durch seine erneute Arbeitsaufnahme als Arbeiter bei der G. GmbH mit 04.09.2023.Dass die Arbeitsunfähigkeit des BF lediglich vorübergehend vorlag, konnte darüber hinaus aufgrund des Gesamtsachverhalts festgestellt werden: Zunächst bestätigte die Österreichische Gesundheitskasse mit Schreiben vom 17.04.2023 die Arbeitsunfähigkeit des BF vom 14.12.2021 bis 05.04.2023 (AS 167). Seit 06.04.2023 bezog der BF wieder Arbeitslosengeld, dessen Zuerkennung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AlVG unterer anderem auf die Arbeitsfähigkeit des Arbeitssuchenden abstellt. Letztlich ergibt sich die vorübergehende und inzwischen nicht mehr vorliegende Arbeitsunfähigkeit des BF durch seine erneute Arbeitsaufnahme als Arbeiter bei der G. GmbH mit 04.09.2023.
Die Feststellungen zur Herkunft des BF, seiner Schul- und Berufsausbildung in Slowenien, seiner familiären Situation und den in Slowenien lebenden Verwandten, konnte der Stellungnahme des BF vom 17.05.2023 entnommen werden. Die Eheschließung mit einer bosnischen Staatsangehörigen konnte zudem den im Zentralen Melderegister sowie im Sozialversicherungsauszug erfassten Daten entnommen werden.
Der Aufenthalt und die melderechtliche Erfassung des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
Die Feststellungen zu den Erwerbstätigkeiten und zum Bezug von Sozialleistungen beruhen auf dem eingeholten Auszug des Sozialversicherungsträgers sowie auf dem damit übereinstimmenden Vorbringen des BF in seiner Stellungnahme sowie im Beschwerdeschriftsatz.
Dass dem BF am 19.07.2018 eine unbefristete Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt wurde, ergibt sich aus einer Abfrage im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug zu seiner Person.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
3.1. Rechtslage:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 NAG und § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 NAG und § 2 Abs. 4 Z 8 FPG als EWR-Bürger jeder Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, NAG und Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, NAG und Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG als EWR-Bürger jeder Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
„§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet wie folgt:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet wie folgt:
„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“
Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet auszugsweise:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet auszugsweise:
„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.“
Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ überschriebene § 55 NAG lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ überschriebene Paragraph 55, NAG lautet:
„§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“
3.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:
Der BF ist als Staatsangehöriger von Slowenien EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger von Slowenien EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
Ein EWR-Bürger erwirkt ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht, wenn er gemäß § 53a Abs. 1 NAG fünf Jahre hindurch rechtmäßig iSd § 51 NAG und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig ist.Ein EWR-Bürger erwirkt ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht, wenn er gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG fünf Jahre hindurch rechtmäßig iSd Paragraph 51, NAG und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig ist.
Wie umseits festgestellt, ist der BF seit Mai 2018 im Bundesgebiet ohne Unterbrechung im Sinne des § 53a Abs. 2 NAG aufhältig. Die lediglich kurzen Urlaubsaufenthalte in Slowenien stehen der Kontinuität des Aufenthalts nicht entgegen (§ 53a Abs. 2 Z 1 NAG). Während dieser Zeit war der BF in Österreich aufrecht gemeldet und ging einer Erwerbstätigkeit oder einer Erwerbstätigkeit gleichzustellenden Beschäftigung nach. Während des gemeldeten Aufenthaltes war der BF in diesem Sinne als Arbeiter tätig bzw. bezog er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Wie umseits festgestellt, ist der BF seit Mai 2018 im Bundesgebiet ohne Unterbrechung im Sinne des Paragraph 53 a, Absatz 2, NAG aufhältig. Die lediglich kurzen Urlaubsaufenthalte in Slowenien stehen der Kontinuität des Aufenthalts nicht entgegen (Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer eins, NAG). Während dieser Zeit war der BF in Österreich aufrecht gemeldet und ging einer Erwerbstätigkeit oder einer Erwerbstätigkeit gleichzustellenden Beschäftigung nach. Während des gemeldeten Aufenthaltes war der BF in diesem Sinne als Arbeiter tätig bzw. bezog er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Der Umstand, dass er im Zeitraum 31.10.2019 bis 03.09.2023 immer wieder Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe aus der Sozialversicherung bezog, kann ihm bei der Beurteilung seines Aufenthaltsrechtes nicht angelastet werde, zumal gemäß höchstgerichtlicher Judikatur der Bezug von Arbeitslosengeld als Versicherungsleistung und nicht als Sozialhilfeleistung zu werten ist (vgl. VwGH am 22.03.2011, 2009/18/0402; 28.10.2009, 2007/01/0295) und war er zu diesem Zeitpunkt jedenfalls zum Aufenthalt gemäß § 51 Abs. 1 NAG berechtigt.Der Umstand, dass er im Zeitraum 31.10.2019 bis 03.09.2023 immer wieder Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe aus der Sozialversicherung bezog, kann ihm bei der Beurteilung seines Aufenthaltsrechtes nicht angelastet werde, zumal gemäß höchstgerichtlicher Judikatur der Bezug von Arbeitslosengeld als Versicherungsleistung und nicht als Sozialhilfeleistung zu werten ist vergleiche VwGH am 22.03.2011, 2009/18/0402; 28.10.2009, 2007/01/0295) und war er zu diesem Zeitpunkt jedenfalls zum Aufenthalt gemäß Paragraph 51, Absatz eins, NAG berechtigt.
Die Erwerbstätigeneigenschaft iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG bleibt gemäß § 51 Abs. 2 Z 2 und 3 NAG unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen aufrecht, wenn sich der arbeitslos gewordene EWR-Bürger der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, unabhängig davon, ob er Arbeitslosengeld oder nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nur mehr Notstandshilfe bezieht (vgl. VwGH am 16.07.2020, Ra 2019/21/0247).Die Erwerbstätigeneigenschaft iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG bleibt gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 NAG unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen aufrecht, wenn sich der arbeitslos gewordene EWR-Bürger der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, unabhängig davon, ob er Arbeitslosengeld oder nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nur mehr Notstandshilfe bezieht vergleiche VwGH am 16.07.2020, Ra 2019/21/0247).
Die Erwerbstätigeneigenschaft gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 leg. cit. bleibt also gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 leg. cit. bei bloß vorübergehender Arbeitsunfähigkeit erhalten (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0177).Die Erwerbstätigeneigenschaft gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. bleibt also gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. bei bloß vorübergehender Arbeitsunfähigkeit erhalten vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0177).
Der BF erfüllte all diese Voraussetzungen für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechtes nach § 53a Abs. 1 NAG. Da er sich seit Mai 2015 mit – wie zuvor dargelegt – wenigen, unmaßgeblichen und geringfügigen Unterbrechungen im Bundesgebiet aufhielt, er während dieser Zeit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachging und seine Erwerbstätigeneigenschaft durch seine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit nicht beendet wird, liegt seit nunmehr über fünf Jahren ein durchgehender und rechtmäßiger Aufenthalt des BF im Bundesgebiet vor. Somit kommt ihm ein Daueraufenthaltsrecht nach § 53a Abs. 1 NAG zu.Der BF erfüllte all diese Voraussetzungen für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechtes nach Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG. Da er sich seit Mai 2015 mit – wie zuvor dargelegt – wenigen, unmaßgeblichen und geringfügigen Unterbrechungen im Bundesgebiet aufhielt, er während dieser Zeit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachging und seine Erwerbstätigeneigenschaft durch seine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit nicht beendet wird, liegt seit nunmehr über fünf Jahren ein durchgehender und rechtmäßiger Aufenthalt des BF im Bundesgebiet vor. Somit kommt ihm ein Daueraufenthaltsrecht nach Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG zu.
Ist das Recht eines Unionsbürgers auf Daueraufenthalt im Inland gegeben, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob auch die sonstigen, für einen mehr als drei Monate währenden Inlandsaufenthalt notwendigen Voraussetzungen (wie ausreichende Existenzmittel und umfassender Krankenversicherungsschutz) noch vorliegen (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132; OGH 21.07.2011, 10 Ob S 20/11f).Ist das Recht eines Unionsbürgers auf Daueraufenthalt im Inland gegeben, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob auch die sonstigen, für einen mehr als drei Monate währenden Inlandsaufenthalt notwendigen Voraussetzungen (wie ausreichende Existenzmittel und umfassender Krankenversicherungsschutz) noch vorliegen vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132; OGH 21.07.2011, 10 Ob S 20/11f).
Für Unionsbürger, die gemäß § 53a Abs. 1 NAG das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (§ 66 Abs. 1 letzter Satz FPG).Für Unionsbürger, die gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz FPG).
Der BF ist strafrechtlich unbescholten und ergaben sich auch sonst keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle.
Im Ergebnis steht somit einer Ausweisung des BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG sein bereits erworbenes Daueraufenthaltsrecht entgegen. Da der Aufenthalt des BF keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage zur verfügten Ausweisung des BF.Im Ergebnis steht somit einer Ausweisung des BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG sein bereits erworbenes Daueraufenthaltsrecht entgegen. Da der Aufenthalt des BF keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage zur verfügten Ausweisung des BF.
Die Ausweisung des BF mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte daher zu Unrecht und war der angefochtene Bescheid in Stattgabe der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Dies bedingte in weiterer Folge auch die Gegenstandslosigkeit des dem BF mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gewährten Durchsetzungsaufschubes und war auch dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben.Die Ausweisung des BF mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erfolgte daher zu Unrecht und war der angefochtene Bescheid in Stattgabe der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Dies bedingte in weiterer Folge auch die Gegenstandslosigkeit des dem BF mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gewährten Durchsetzungsaufschubes und war auch dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Da auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Arbeitslosigkeit Ausweisung aufgehoben Ausweisung nicht rechtmäßig Behebung der Entscheidung Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte) Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung Erwerbstätigkeit EU-Bürger EWR-Bürger Existenzminimum finanzielle Mittel Kassation soziale Bedürftigkeit Unionsbürger VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I416.2275791.1.00Im RIS seit
22.01.2024Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024