TE Vwgh Erkenntnis 2009/10/28 2007/01/0295

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Veröffentlicht am 28.10.2009
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Index

10/10 Grundrechte;
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht;
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;
41/02 Staatsbürgerschaft;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §100 Abs1 litb;
ASVG §105 Abs3;
ASVG §292 Abs1;
ASVG §292;
ASVG §293;
StaatsbürgerschaftsrechtsNov 2005;
StbG 1985 §10 Abs1 Z7;
StbG 1985 §10 Abs5;
StGG Art2;
  1. ASVG § 100 heute
  2. ASVG § 100 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 100 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  4. ASVG § 100 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 100 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2018
  6. ASVG § 100 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  7. ASVG § 100 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. ASVG § 100 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. ASVG § 105 heute
  2. ASVG § 105 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 105 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  4. ASVG § 105 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ASVG § 105 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 292 heute
  2. ASVG § 292 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 292 gültig von 01.01.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2024
  4. ASVG § 292 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2022
  5. ASVG § 292 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  6. ASVG § 292 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2019
  7. ASVG § 292 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  8. ASVG § 292 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  9. ASVG § 292 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  10. ASVG § 292 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  11. ASVG § 292 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  12. ASVG § 292 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  13. ASVG § 292 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  14. ASVG § 292 gültig von 01.01.2015 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  15. ASVG § 292 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  16. ASVG § 292 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  17. ASVG § 292 gültig von 01.01.2013 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  18. ASVG § 292 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  19. ASVG § 292 gültig von 01.06.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  20. ASVG § 292 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  21. ASVG § 292 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  22. ASVG § 292 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  23. ASVG § 292 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  24. ASVG § 292 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  25. ASVG § 292 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  26. ASVG § 292 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  27. ASVG § 292 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  28. ASVG § 292 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  29. ASVG § 292 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 292 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  31. ASVG § 292 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  32. ASVG § 292 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  33. ASVG § 292 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  34. ASVG § 292 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  35. ASVG § 292 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  36. ASVG § 292 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  37. ASVG § 292 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  38. ASVG § 292 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  39. ASVG § 292 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  40. ASVG § 292 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  41. ASVG § 292 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  42. ASVG § 292 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  43. ASVG § 292 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  44. ASVG § 292 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  45. ASVG § 292 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  46. ASVG § 292 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  47. ASVG § 292 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  48. ASVG § 292 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  49. ASVG § 292 gültig von 25.08.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  50. ASVG § 292 gültig von 01.01.1998 bis 24.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  51. ASVG § 292 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 292 heute
  2. ASVG § 292 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 292 gültig von 01.01.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2024
  4. ASVG § 292 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2022
  5. ASVG § 292 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  6. ASVG § 292 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2019
  7. ASVG § 292 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  8. ASVG § 292 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  9. ASVG § 292 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  10. ASVG § 292 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  11. ASVG § 292 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  12. ASVG § 292 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  13. ASVG § 292 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  14. ASVG § 292 gültig von 01.01.2015 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  15. ASVG § 292 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  16. ASVG § 292 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  17. ASVG § 292 gültig von 01.01.2013 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  18. ASVG § 292 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  19. ASVG § 292 gültig von 01.06.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  20. ASVG § 292 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  21. ASVG § 292 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  22. ASVG § 292 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  23. ASVG § 292 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  24. ASVG § 292 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  25. ASVG § 292 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  26. ASVG § 292 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  27. ASVG § 292 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  28. ASVG § 292 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  29. ASVG § 292 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 292 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  31. ASVG § 292 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  32. ASVG § 292 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  33. ASVG § 292 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  34. ASVG § 292 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  35. ASVG § 292 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  36. ASVG § 292 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  37. ASVG § 292 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  38. ASVG § 292 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  39. ASVG § 292 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  40. ASVG § 292 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  41. ASVG § 292 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  42. ASVG § 292 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  43. ASVG § 292 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  44. ASVG § 292 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  45. ASVG § 292 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  46. ASVG § 292 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  47. ASVG § 292 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  48. ASVG § 292 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  49. ASVG § 292 gültig von 25.08.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  50. ASVG § 292 gültig von 01.01.1998 bis 24.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  51. ASVG § 292 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des H V in S, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 12. Februar 2007, Zl. 1/12-19240/17-2007, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des H römisch fünf in S, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 12. Februar 2007, Zl. 1/12-19240/17-2007, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Der Beschwerdeführer wurde am 1. April 1940 in Bosnien und Herzegowina geboren. Er ist seit 17. März 1989 ununterbrochen mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und beantragte am 9. Mai 2005 bei der belangten Behörde die österreichische Staatsbürgerschaft.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 39 iVm § 10 Abs. 1 Z. 7 und Abs. 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006 (StbG), abgewiesen. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 39, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, (StbG), abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in dem nach § 10 Abs. 1 Z. 7 und Abs. 5 StbG maßgeblichen Zeitraum von Oktober 2003 bis September 2006 einen Pensionsbezug von EUR 19.193,30 erhalten. Demgegenüber stünden die erforderlichen Richtsätze von EUR 23.934,78. Bis zur Bescheiderlassung sei kein höherer Pensionsbezug als der von 2006 bekannt gegeben worden, nach Angaben der ausgewiesenen Vertreter habe der Beschwerdeführer außer seiner Pension keine weiteren Einkünfte.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in dem nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG maßgeblichen Zeitraum von Oktober 2003 bis September 2006 einen Pensionsbezug von EUR 19.193,30 erhalten. Demgegenüber stünden die erforderlichen Richtsätze von EUR 23.934,78. Bis zur Bescheiderlassung sei kein höherer Pensionsbezug als der von 2006 bekannt gegeben worden, nach Angaben der ausgewiesenen Vertreter habe der Beschwerdeführer außer seiner Pension keine weiteren Einkünfte.

Bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides sei vom Beschwerdeführer ein Antrag auf eine Ausgleichszulage zur Pension nach § 292 Abs. 1 ASVG bzw. die Feststellung des Bezuges der Ausgleichszulage aus Anlass des Pensionsantrages gemäß § 296 Abs. 2 ASVG nicht nachgewiesen worden. Im Übrigen würde der Bezug von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften für die letzten drei Jahre gemäß § 10 Abs. 5 StbG einen Versagungsgrund darstellen.Bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides sei vom Beschwerdeführer ein Antrag auf eine Ausgleichszulage zur Pension nach Paragraph 292, Absatz eins, ASVG bzw. die Feststellung des Bezuges der Ausgleichszulage aus Anlass des Pensionsantrages gemäß Paragraph 296, Absatz 2, ASVG nicht nachgewiesen worden. Im Übrigen würde der Bezug von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften für die letzten drei Jahre gemäß Paragraph 10, Absatz 5, StbG einen Versagungsgrund darstellen.

Der Beschwerdeführer erfülle daher nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 7 und Abs. 5 StbG.Der Beschwerdeführer erfülle daher nicht die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG.

Da dem Beschwerdeführer bis 23. März 2006 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht zugesichert worden sei, sei für ihn gemäß § 64a StbG das Staatsbürgerschaftsgesetz in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 anzuwenden gewesen.Da dem Beschwerdeführer bis 23. März 2006 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht zugesichert worden sei, sei für ihn gemäß Paragraph 64 a, StbG das Staatsbürgerschaftsgesetz in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 anzuwenden gewesen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur anwendbaren Rechtslage nach der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 (§ 64a StbG): 1. Zur anwendbaren Rechtslage nach der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 (Paragraph 64 a, StbG):

1.1. Die Beschwerde bringt gegen den angefochtenen Bescheid zunächst vor, die Bestimmung des § 10 Abs. 5 StbG sei für den Beschwerdeführer nur deswegen wirksam geworden, weil die belangte Behörde seinen am 27. April 2006 eingebrachten Antrag "wegen verschiedener anderer Dinge" unnötig hinausgezögert und ihm den Zusicherungsbescheid verweigert habe. 1.1. Die Beschwerde bringt gegen den angefochtenen Bescheid zunächst vor, die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, StbG sei für den Beschwerdeführer nur deswegen wirksam geworden, weil die belangte Behörde seinen am 27. April 2006 eingebrachten Antrag "wegen verschiedener anderer Dinge" unnötig hinausgezögert und ihm den Zusicherungsbescheid verweigert habe.

1.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2007, Zl. 2006/01/0701, ausgeführt hat, kann dahin stehen, aus welchen Gründen die belangte Behörde nicht entschieden hat, weil dadurch eine Änderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage nicht eintreten würde. Da das Gesetz einen Vertrauenstatbestand nicht kennt, war die belangte Behörde vielmehr verpflichtet, den Bescheid auf Grundlage der im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage möglichst binnen sechs Monaten zu erlassen.

Daher hatte die belangte Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das Staatsbürgerschaftsgesetz in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006 (StbG) anzuwenden. Mangels Vorliegens eines Zusicherungsbescheides zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Novelle am 23. März 2006 konnte die Übergangsbestimmung des § 64a Abs. 4 StbG nicht zur Anwendung gelangen.Daher hatte die belangte Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das Staatsbürgerschaftsgesetz in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, (StbG) anzuwenden. Mangels Vorliegens eines Zusicherungsbescheides zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Novelle am 23. März 2006 konnte die Übergangsbestimmung des Paragraph 64 a, Absatz 4, StbG nicht zur Anwendung gelangen.

2. Zum hinreichend gesicherten Lebensunterhalt (§ 10 Abs. 1 Z. 7 und Abs. 5 StbG): 2. Zum hinreichend gesicherten Lebensunterhalt (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG):

2.1. Rechtslage:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist.

Gemäß § 10 Abs. 5 StbG ist der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z. 7) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt für die letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, StbG ist der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt für die letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen.

2.2. Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer bringt gegen den angefochtenen Bescheid insoweit vor, er habe vom 18. Lebensjahr an immer gearbeitet und seit 1997 Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension. Grundsätzlich würde dem Beschwerdeführer auch eine Ausgleichszulage zur Pension nach § 292 Abs. 1 ASVG zustehen, die er jedoch aus prinzipiellen Gründen nicht in Anspruch nehme. Er habe seit Gewährung der Alterspension zu keinem Zeitpunkt Sozialhilfe oder sonstige staatliche Unterstützung in Anspruch genommen, weil er keine "Almosen" wolle.Der Beschwerdeführer bringt gegen den angefochtenen Bescheid insoweit vor, er habe vom 18. Lebensjahr an immer gearbeitet und seit 1997 Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension. Grundsätzlich würde dem Beschwerdeführer auch eine Ausgleichszulage zur Pension nach Paragraph 292, Absatz eins, ASVG zustehen, die er jedoch aus prinzipiellen Gründen nicht in Anspruch nehme. Er habe seit Gewährung der Alterspension zu keinem Zeitpunkt Sozialhilfe oder sonstige staatliche Unterstützung in Anspruch genommen, weil er keine "Almosen" wolle.

Die belangte Behörde hätte jedoch bei der Heranziehung des Richtsatzes nach § 293 ASVG von jenen Einkünften auszugehen gehabt, auf die der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch habe. Es wäre eine unbillige Auslegung des § 10 Abs. 5 StbG würde man den Beschwerdeführer dafür bestrafen, dass er freiwillig auf den Empfang von Sozialleistungen verzichte.Die belangte Behörde hätte jedoch bei der Heranziehung des Richtsatzes nach Paragraph 293, ASVG von jenen Einkünften auszugehen gehabt, auf die der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch habe. Es wäre eine unbillige Auslegung des Paragraph 10, Absatz 5, StbG würde man den Beschwerdeführer dafür bestrafen, dass er freiwillig auf den Empfang von Sozialleistungen verzichte.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnten Richtsätze in Ausnahmefällen auch überschritten werden. Im Umkehrschluss müsse aber dann auch ein Unterschreiten des jeweiligen Richtsatzes möglich sein, wenn der Beschwerdeführer auf Grund seines individuellen Konsumverhaltens weniger Geldbedarf habe. In diesem Zusammenhang hätte die belangte Behörde zu berücksichtigen gehabt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Schwiegertochter wohne und dabei keine Kosten fürs Wohnen zu tragen habe, was den Aufwand für Lebenserhaltung und damit auch den Richtsatz enorm herabsetze.

Der Verwaltungsgerichtshof habe sich weiters dafür ausgesprochen, dass ziffernmäßige Abstriche der Richtsätze möglich sein sollen, wenn bei einer Haushaltsführung Einsparungen möglich seien (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 16. November 1993, Zl. 92/08/0146).

Die Weigerung des Beschwerdeführers, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, sei der beste Beweis dafür, dass er niemals eine Belastung der öffentlichen Hand sein wolle. Es sei daher mehr als gerecht, seine vorhandenen Einkünfte (mitsamt den ihm rechtlich zustehenden Sozialhilfeleistungen) als ausreichend anzusehen.

2.3. Zur Anknüpfung an die Richtsätze des § 293 ASVG: 2.3. Zur Anknüpfung an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG:

Mit der zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes gab der Gesetzgeber zu verstehen, dass er die Staatsbürgerschaft nur an Fremde verliehen wissen will, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. Diese gesetzlichen Voraussetzungen müssen objektiv erfüllt sein; dass den Verleihungswerber am Fehlen eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts im Sinne der vorgenannten Bestimmungen kein Verschulden trifft, ist nicht von Belang (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 2008, Zl. 2008/01/0494, mwN).Mit der zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes gab der Gesetzgeber zu verstehen, dass er die Staatsbürgerschaft nur an Fremde verliehen wissen will, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. Diese gesetzlichen Voraussetzungen müssen objektiv erfüllt sein; dass den Verleihungswerber am Fehlen eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts im Sinne der vorgenannten Bestimmungen kein Verschulden trifft, ist nicht von Belang vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 4. September 2008, Zl. 2008/01/0494, mwN).

Zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft hat der Gesetzgeber die Höhe der nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG angeknüpft (vgl. auch hiezu das zitierte hg. Erkenntnis vom 4. September 2008, Zl. 2008/01/0494). Diese Bestimmung legt die Höhe der Richtsätze derart fest, dass davon ausgegangen wird, dass bei Erreichen eines solchen Einkommens der notwendige Lebensunterhalt, also auch die Bestreitung der Kosten einer Unterkunft, gesichert sind. Daher sind daraus resultierende weitere Belastungen nicht von den Einkünften abzuziehen. Andererseits sind auch diverse weitere Beträge, wie etwa die (bewertete) Möglichkeit, bei einem Unterhaltspflichtigen wohnen zu dürfen und von ihm in Naturalien versorgt zu werden, nicht den Einkünften hinzuzurechnen (vgl. hiezu das zur nahezu gleichlautenden Bestimmung des § 11 Abs. 5 NAG ergangene hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0711).Zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft hat der Gesetzgeber die Höhe der nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG angeknüpft vergleiche , auch hiezu das zitierte hg. Erkenntnis vom 4. September 2008, Zl. 2008/01/0494). Diese Bestimmung legt die Höhe der Richtsätze derart fest, dass davon ausgegangen wird, dass bei Erreichen eines solchen Einkommens der notwendige Lebensunterhalt, also auch die Bestreitung der Kosten einer Unterkunft, gesichert sind. Daher sind daraus resultierende weitere Belastungen nicht von den Einkünften abzuziehen. Andererseits sind auch diverse weitere Beträge, wie etwa die (bewertete) Möglichkeit, bei einem Unterhaltspflichtigen wohnen zu dürfen und von ihm in Naturalien versorgt zu werden, nicht den Einkünften hinzuzurechnen vergleiche , hiezu das zur nahezu gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 5, NAG ergangene hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0711).

Auch für eine Unterschreitung dieser vom Gesetzgeber herangezogenen Richtsätze besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes keine Grundlage (arg.: "der Höhe nach den Richtsätzen … entsprechen") und aus verfassungsrechtlicher Sicht auch kein Anlass (vgl. zur verfassungsrechtlich zulässigen Durchschnittsbetrachtung allgemein die bei Mayer, B-VG4 (2007), 572, zu Art. 2 StGG wiedergegebene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) sowie speziell zur Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 etwa der im hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2007, Zl. 2007/01/0019, zitierte Beschluss des VfGH vom 30. November 2006, B 1169/06, und die dort zusammengefasst wiedergegebene Rechtsprechung des VfGH).Auch für eine Unterschreitung dieser vom Gesetzgeber herangezogenen Richtsätze besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes keine Grundlage (arg.: "der Höhe nach den Richtsätzen … entsprechen") und aus verfassungsrechtlicher Sicht auch kein Anlass vergleiche , zur verfassungsrechtlich zulässigen Durchschnittsbetrachtung allgemein die bei Mayer, B-VG4 (2007), 572, zu Artikel 2, StGG wiedergegebene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) sowie speziell zur Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 etwa der im hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2007, Zl. 2007/01/0019, zitierte Beschluss des VfGH vom 30. November 2006, B 1169/06, und die dort zusammengefasst wiedergegebene Rechtsprechung des VfGH).

2.4. Zur Berücksichtigung der Ausgleichszulage zur Pension (§ 292 ASVG): 2.4. Zur Berücksichtigung der Ausgleichszulage zur Pension (Paragraph 292, ASVG):

2.4.1. Die im Beschwerdefall in diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des ASVG (immer in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung) lauten:

"ABSCHNITT V"ABSCHNITT römisch fünf

Ausgleichszulage zu Pensionen aus der Pensionsversicherung Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage

§ 292. (1) Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 294 zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (§ 293), so hat der Pensionsberechtigte, solange er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension.Paragraph 292, (1) Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 294, zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (Paragraph 293,), so hat der Pensionsberechtigte, solange er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension.

  1. (2)Absatz 2,Bei Feststellung des Anspruches nach Abs. 1 ist auch das gesamte Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) unter Bedachtnahme auf § 294 Abs. 4 zu berücksichtigen.Bei Feststellung des Anspruches nach Absatz eins, ist auch das gesamte Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) unter Bedachtnahme auf Paragraph 294, Absatz 4, zu berücksichtigen.

…Richtsätze

§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Paragraph 293, (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2

a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben 1091,14 Euro,

bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen 726,00 Euro,

Höhe und Feststellung der Ausgleichszulage

§ 296. (1) Die Ausgleichszulage gebührt in der Höhe des Unterschiedes zwischen der Summe aus Pension, Nettoeinkommen (§ 292) und den gemäß § 294 zu berücksichtigenden Beträgen einerseits und dem Richtsatz (§ 293) andererseits.Paragraph 296, (1) Die Ausgleichszulage gebührt in der Höhe des Unterschiedes zwischen der Summe aus Pension, Nettoeinkommen (Paragraph 292,) und den gemäß Paragraph 294, zu berücksichtigenden Beträgen einerseits und dem Richtsatz (Paragraph 293,) andererseits.

  1. (2)Absatz 2,Die Ausgleichszulage ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Sie gebührt ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind. Wird die Ausgleichszulage erst nach dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen beantragt, so gebührt sie frühestens ab dem Beginn des vor dem Tag der Antragstellung liegenden vollen Kalendermonates. Der Anspruch auf Ausgleichszulage endet mit dem Ende des Monates, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch wegfallen. Das gleiche gilt für die Erhöhung bzw. Herabsetzung der Ausgleichszulage. Ist die Herabsetzung der Ausgleichszulage in einer auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgten Änderung des Ausmaßes der Pension oder des aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens

(§ 292) begründet, so wird sie mit dem Ende des der Änderung vorangehenden Monates wirksam. Erhöhungen der Ausgleichszulage auf Grund der Bestimmungen der §§ 292 Abs. 4 lit. h und 293 Abs. 2 sind von Amts wegen festzustellen.(Paragraph 292,) begründet, so wird sie mit dem Ende des der Änderung vorangehenden Monates wirksam. Erhöhungen der Ausgleichszulage auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 292, Absatz 4, Litera h und 293 Absatz 2, sind von Amts wegen festzustellen.

  1. (3)Absatz 3,Bei einer Änderung der für die Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgebenden Sach- und Rechtslage hat der Träger der Pensionsversicherung die Ausgleichszulage auf Antrag des Berechtigten oder von Amts wegen neu festzustellen. "

2.4.2. Zunächst besteht die Auffassung der belangten Behörde, bei Einkünften aus einer Ausgleichszulage zur Pension nach den obigen Bestimmungen des ASVG handle es sich um Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften iSd § 10 Abs. 5 StbG, nicht zu Recht. 2.4.2. Zunächst besteht die Auffassung der belangten Behörde, bei Einkünften aus einer Ausgleichszulage zur Pension nach den obigen Bestimmungen des ASVG handle es sich um Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften iSd Paragraph 10, Absatz 5, StbG, nicht zu Recht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Notstandshilfe und das Arbeitslosengeld als Versicherungsleistungen gemäß § 10 Abs. 5 StbG zu berücksichtigen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 2008, Zl. 2008/01/0494, mwN). Gleiches gilt auch für die Ausgleichszulage zur Pension nach § 292 ASVG:Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Notstandshilfe und das Arbeitslosengeld als Versicherungsleistungen gemäß Paragraph 10, Absatz 5, StbG zu berücksichtigen sind vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 4. September 2008, Zl. 2008/01/0494, mwN). Gleiches gilt auch für die Ausgleichszulage zur Pension nach Paragraph 292, ASVG:

§ 11 Abs. 5 NAG knüpft nahezu gleichlautend - dort bei der Frage, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt - an die Richtsätze des § 293 ASVG an und enthält eine dem § 10 Abs. 5 letzter Satz StbG nahezu inhaltsgleiche Regelung. Dies lässt sich dadurch erklären, dass der Gesetzgeber der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 das Staatsbürgerschaftsgesetz an das NAG anpassen wollte, um zu gewährleisten, dass es (Fremden gegenüber) zu keinen Wertungswidersprüchen kommt (vgl. zu allem das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2007/01/0944, mit Verweis auf RV 1189 BlgNR XXII. GP, S. 3). Zu dieser Regelung hat der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 22. September 2009, Zl. 2008/22/0659, bereits festgehalten, dass die Ausgleichszulage keine "Sozialhilfeleistung der Gebietskörperschaft" im Sinn des § 11 Abs. 5 NAG ist und deren Inanspruchnahme keine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG darstellt. Paragraph 11, Absatz 5, NAG knüpft nahezu gleichlautend - dort bei der Frage, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt - an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG an und enthält eine dem Paragraph 10, Absatz 5, letzter Satz StbG nahezu inhaltsgleiche Regelung. Dies lässt sich dadurch erklären, dass der Gesetzgeber der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 das Staatsbürgerschaftsgesetz an das NAG anpassen wollte, um zu gewährleisten, dass es (Fremden gegenüber) zu keinen Wertungswidersprüchen kommt vergleiche , zu allem das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2007/01/0944, mit Verweis auf Regierungsvorlage 1189, BlgNR römisch 22 . GP, S. 3). Zu dieser Regelung hat der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 22. September 2009, Zl. 2008/22/0659, bereits festgehalten, dass die Ausgleichszulage keine "Sozialhilfeleistung der Gebietskörperschaft" im Sinn des Paragraph 11, Absatz 5, NAG ist und deren Inanspruchnahme keine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG darstellt.

Diese Auffassung ist aus folgenden Erwägungen auch auf § 10 Abs. 5 StbG übertragbar: Die Ausgleichszulage mag eine Leistung mit Fürsorgecharakter und somit keine Versicherungsleistung im engeren Sinn sein, da sie das Existenzminimum des Pensionisten sichern soll (vgl. das Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 21. Juli 2009, 10 Ob S 116/09w, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des OGH, und auch Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts5 (2002), 187 f, wonach diese Fürsorgeleistung in die Pensionsversicherung "eingepflanzt" sei, was sich auch an der Finanzierungsweise im Rahmen des Finanzausgleichs erkennen lasse). Dies ändert aber nichts daran, dass die Ausgleichszulage vom Bestehen eines Pensionsanspruches abhängt (arg.: "der Pensionsberechtigte" in § 292 Abs. 1 ASVG) und daher eine akzessorische Leistung darstellt, die zur Versicherungsleistung (Pensionsanspruch) hinzutritt. Auch wenn die Ausgleichszulage somit nicht durch eigene Beiträge abgedeckt sein mag, wird auf Grund eigener Versicherungsleistungen eine Anwartschaft auch auf die Ausgleichszulage begründet. Diese stellt somit eine Versicherungsleistung (wenn auch im weiteren Sinne) dar (vgl. auch § 100 Abs. 1 lit. b ASVG, der die Ausgleichszulage als laufende Leistung in der Pensionsversicherung nennt und § 105 Abs. 3 ASVG, der die Ausgleichszulage als Teil der Pension behandelt (arg.: "einschließlich")). Da § 10 Abs. 5 StbG pauschal von Versicherungsleistungen spricht, fällt auch die Ausgleichszulage unter diesen Begriff.Diese Auffassung ist aus folgenden Erwägungen auch auf Paragraph 10, Absatz 5, StbG übertragbar: Die Ausgleichszulage mag eine Leistung mit Fürsorgecharakter und somit keine Versicherungsleistung im engeren Sinn sein, da sie das Existenzminimum des Pensionisten sichern soll vergleiche , das Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 21. Juli 2009, 10 Ob S 116/09w, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des OGH, und auch Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts5 (2002), 187 f, wonach diese Fürsorgeleistung in die Pensionsversicherung "eingepflanzt" sei, was sich auch an der Finanzierungsweise im Rahmen des Finanzausgleichs erkennen lasse). Dies ändert aber nichts daran, dass die Ausgleichszulage vom Bestehen eines Pensionsanspruches abhängt (arg.: "der Pensionsberechtigte" in Paragraph 292, Absatz eins, ASVG) und daher eine akzessorische Leistung darstellt, die zur Versicherungsleistung (Pensionsanspruch) hinzutritt. Auch wenn die Ausgleichszulage somit nicht durch eigene Beiträge abgedeckt sein mag, wird auf Grund eigener Versicherungsleistungen eine Anwartschaft auch auf die Ausgleichszulage begründet. Diese stellt somit eine Versicherungsleistung (wenn auch im weiteren Sinne) dar vergleiche , auch Paragraph 100, Absatz eins, Litera b, ASVG, der die Ausgleichszulage als laufende Leistung in der Pensionsversicherung nennt und Paragraph 105, Absatz 3, ASVG, der die Ausgleichszulage als Teil der Pension behandelt (arg.: "einschließlich")). Da Paragraph 10, Absatz 5, StbG pauschal von Versicherungsleistungen spricht, fällt auch die Ausgleichszulage unter diesen Begriff.

2.4.3. Grundsätzlich gebührt die Ausgleichszulage zur Pension bereits ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind (§ 296 Abs. 2 zweiter Satz ASVG). Die Ausgleichszulage (gemeint offenbar die Zulage und nicht der Bezug der Zulage) ist auch erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen (§ 296 Abs. 2 erster Satz ASVG), bei maßgebender Änderung der Sach- und Rechtslage ist sie vom Träger der Pensionsversicherung von Amts wegen neu festzustellen (§ 296 Abs. 3 ASVG). Wird die Ausgleichszulage jedoch erst nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt, so gebührt sie erst ab dem Beginn des vor dem Tag der Antragstellung liegenden vollen Kalendermonats (§ 296 Abs. 2 dritter Satz ASVG). 2.4.3. Grundsätzlich gebührt die Ausgleichszulage zur Pension bereits ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind (Paragraph 296, Absatz 2, zweiter Satz ASVG). Die Ausgleichszulage (gemeint offenbar die Zulage und nicht der Bezug der Zulage) ist auch erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen (Paragraph 296, Absatz 2, erster Satz ASVG), bei maßgebender Änderung der Sach- und Rechtslage ist sie vom Träger der Pensionsversicherung von Amts wegen neu festzustellen (Paragraph 296, Absatz 3, ASVG). Wird die Ausgleichszulage jedoch erst nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt, so gebührt sie erst ab dem Beginn des vor dem Tag der Antragstellung liegenden vollen Kalendermonats (Paragraph 296, Absatz 2, dritter Satz ASVG).

Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer - seinem Vorbringen nach und den Feststellungen der belangten Behörde folgend, nach denen vom Beschwerdeführer ein Bezug der Ausgleichszulage und die "Feststellung des Bezuges der Ausgleichszulage" nicht nachgewiesen wurde - eine Ausgleichszulage nicht beantragt und daher auch nicht bezogen. Somit ist fraglich, wie dieser Umstand nach § 10 Abs. 1 Z. 7 iVm Abs. 5 StbG zu berücksichtigen ist.Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer - seinem Vorbringen nach und den Feststellungen der belangten Behörde folgend, nach denen vom Beschwerdeführer ein Bezug der Ausgleichszulage und die "Feststellung des Bezuges der Ausgleichszulage" nicht nachgewiesen wurde - eine Ausgleichszulage nicht beantragt und daher auch nicht bezogen. Somit ist fraglich, wie dieser Umstand nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG zu berücksichtigen ist.

Ausgehend vom Erfordernis des § 10 Abs. 5 StbG, feste und regelmäßige Einkünfte (hier fallbezogen) aus Versicherungsleistungen nachzuweisen, könnte man ableiten, dass es allein Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, im Rahmen seiner Nachweispflicht entsprechende, den Richtsatz nach § 293 ASVG erreichende Einkünfte und somit auch den Bezug der Ausgleichszulage zu belegen. Bei dieser Auslegung würde es dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichen, dass er, wenn er Anspruch auf eine Ausgleichszulage hatte, auf eine Antragstellung nach § 296 Abs. 2 ASVG - aus welchen Gründen auch immer - verzichtet hat.Ausgehend vom Erfordernis des Paragraph 10, Absatz 5, StbG, feste und regelmäßige Einkünfte (hier fallbezogen) aus Versicherungsleistungen nachzuweisen, könnte man ableiten, dass es allein Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, im Rahmen seiner Nachweispflicht entsprechende, den Richtsatz nach Paragraph 293, ASVG erreichende Einkünfte und somit auch den Bezug der Ausgleichszulage zu belegen. Bei dieser Auslegung würde es dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichen, dass er, wenn er Anspruch auf eine Ausgleichszulage hatte, auf eine Antragstellung nach Paragraph 296, Absatz 2, ASVG - aus welchen Gründen auch immer - verzichtet hat.

Eine solche Auslegung würde jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf den mit dieser Regelung verfolgten Zweck (siehe oben 2.3.) zu einem unsachlichen Ergebnis führen:

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll mit dieser Regelung sichergestellt werden, dass die (künftigen) Staatsbürger ihren Lebensunterhalt in Österreich ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften - wozu Versicherungsleistungen eben nicht zählen - gesichert haben und künftig auch sichern werden. Dieses Erfordernis wird bereits dann erfüllt, wenn der Staatsbürgerschaftswerber nachweisen kann, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage zur Pension für den maßgeblichen Zeitraum (der letzten drei Jahre) vorgelegen sind.

In einem solchen Fall wäre nämlich bereits gesichert, dass der Staatsbürgerschaftswerber dem Zweck des § 10 Abs. 1 Z. 7 iVm Abs. 5 StbG entsprechend nicht auf Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften angewiesen ist, sondern vielmehr seinen Anspruch auf Ausgleichszulage geltend machen kann. Aus welchen Motiven der Staatsbürgerschaftswerber auf diesen Antrag verzichtet hat, ist unerheblich. Es wäre vielmehr unsachlich, einem Antragsteller den Umstand, dass er auf ihm von Gesetzes wegen zustehende staatliche Leistungen verzichtet, als Verleihungshindernis entgegen zu halten.In einem solchen Fall wäre nämlich bereits gesichert, dass der Staatsbürgerschaftswerber dem Zweck des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG entsprechend nicht auf Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften angewiesen ist, sondern vielmehr seinen Anspruch auf Ausgleichszulage geltend machen kann. Aus welchen Motiven der Staatsbürgerschaftswerber auf diesen Antrag verzichtet hat, ist unerheblich. Es wäre vielmehr unsachlich, einem Antragsteller den Umstand, dass er auf ihm von Gesetzes wegen zustehende staatliche Leistungen verzichtet, als Verleihungshindernis entgegen zu halten.

3. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde daher verkannt, dass die Ausgleichszulage keine "Sozialhilfeleistung der Gebietskörperschaft" iSd § 10 Abs. 5 StbG ist und dass es hiebei nicht auf den tatsächlichen Bezug der Ausgleichszulage, sondern auf den gesetzlichen Anspruch auf eine Ausgleichszulage ankommt. 3. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde daher verkannt, dass die Ausgleichszulage keine "Sozialhilfeleistung der Gebietskörperschaft" iSd Paragraph 10, Absatz 5, StbG ist und dass es hiebei nicht auf den tatsächlichen Bezug der Ausgleichszulage, sondern auf den gesetzlichen Anspruch auf eine Ausgleichszulage ankommt.

Davon ausgehend hat die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen, ob der Beschwerdeführer in dem nach § 10 Abs. 5 StbG maßgeblichen Zeitraum einen derartigen Anspruch auf eine Ausgleichszulage, der einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland voraussetzt (vgl. § 292 Abs. 1 ASVG), hatte.Davon ausgehend hat die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen, ob der Beschwerdeführer in dem nach Paragraph 10, Absatz 5, StbG maßgeblichen Zeitraum einen derartigen Anspruch auf eine Ausgleichszulage, der einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland voraussetzt vergleiche , Paragraph 292, Absatz eins, ASVG), hatte.

Diese Feststellungen wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren, sollten nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage keine sonstigen Verleihungshindernisse vorliegen, zu treffen haben.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 28. Oktober 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007010295.X00

Im RIS seit

02.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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