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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Papst, über die Beschwerde der K S in W, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer Rechtsanwälte in 1010 Wien, Falkestraße 6, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14. Juni 2006, Zl. MA 61/IV-S 404/2005, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14. Juni 2006 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft "gemäß §§ 10ff" des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2006 abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14. Juni 2006 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft "gemäß Paragraphen 10 f, f, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Guinea, habe mit Antrag vom 7. März 2005 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft begehrt. Die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters habe die damals minderjährige Beschwerdeführerin bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit nicht beigebracht. Die Beschwerdeführerin sei ledig, lebe laut eigenen Angaben seit 26. Mai 2003 im Bundesgebiet und sei laut Aktenlage seit 15. November 2005 als Angestellte beschäftigt (in ihrer Gegenschrift führt die belangte Behörde ergänzend an, der Mutter der Beschwerdeführerin sei mit Wirkung vom 21. August 2001 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden). Nach Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht aus, der Beschwerdeführerin habe bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit die österreichische Staatsbürgerschaft nicht gemäß § 12 Z 3 iVm § 16 Abs. 1 Z 2 StbG verliehen werden können, da sie bis zu diesem Zeitpunkt die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters nach § 19 Abs. 2 StbG bzw. deren Ersetzung durch das Gericht nicht beigebracht habe. Mit Eintritt der Volljährigkeit benötige die Beschwerdeführerin zwar nicht mehr die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters, müsse jedoch die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen. Die Beschwerdeführerin erfülle weder die Aufenthaltsfrist des § 10 Abs. 1 StbG (zehnjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet, davon fünf Jahre niedergelassen) noch jene des § 11a StbG (sechsjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet bei Vorliegen bestimmter Gründe), sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Guinea, habe mit Antrag vom 7. März 2005 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft begehrt. Die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters habe die damals minderjährige Beschwerdeführerin bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit nicht beigebracht. Die Beschwerdeführerin sei ledig, lebe laut eigenen Angaben seit 26. Mai 2003 im Bundesgebiet und sei laut Aktenlage seit 15. November 2005 als Angestellte beschäftigt (in ihrer Gegenschrift führt die belangte Behörde ergänzend an, der Mutter der Beschwerdeführerin sei mit Wirkung vom 21. August 2001 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden). Nach Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht aus, der Beschwerdeführerin habe bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit die österreichische Staatsbürgerschaft nicht gemäß Paragraph 12, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, StbG verliehen werden können, da sie bis zu diesem Zeitpunkt die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters nach Paragraph 19, Absatz 2, StbG bzw. deren Ersetzung durch das Gericht nicht beigebracht habe. Mit Eintritt der Volljährigkeit benötige die Beschwerdeführerin zwar nicht mehr die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters, müsse jedoch die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen. Die Beschwerdeführerin erfülle weder die Aufenthaltsfrist des Paragraph 10, Absatz eins, StbG (zehnjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet, davon fünf Jahre niedergelassen) noch jene des Paragraph 11 a, StbG (sechsjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet bei Vorliegen bestimmter Gründe), sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006, (StbG) lauten: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006,, (StbG) lauten:
"§ 12. Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er "§ 12. Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er
...
3. die Staatsbürgerschaft nach § 17 durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hierfür maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist und die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Z 2 vorliegen. 3. die Staatsbürgerschaft nach Paragraph 17, durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hierfür maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist und die Voraussetzungen nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen.
...
§ 16. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn ...Paragraph 16, (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn ...
2. zum Zeitpunkt der Antragstellung
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006010701.X00Im RIS seit
22.06.2007Zuletzt aktualisiert am
03.02.2009