TE Vwgh Erkenntnis 2007/3/26 2007/01/0225

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Veröffentlicht am 26.03.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht;
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;
41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

B-VG Art140;
B-VG Art18;
StaatsbürgerschaftsrechtsNov 2005;
StbG 1985 §64a Abs4 idF 2006/I/037;
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/01/0974 E 16. Mai 2007 2006/01/0975 E 16. Mai 2007 2007/01/0204 E 16. Mai 2007 2007/01/0203 E 16. Mai 2007 2006/01/0973 E 16. Mai 2007 2006/01/0491 E 16. Mai 2007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. B. Trefil LL.M., über die Beschwerde des A in W, geboren 1970, vertreten durch Dr. Martin Weiser, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Josefstädter Straße 43-45/1A, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 18. September 2006, Zl. MA 35/IV-B 995/2005, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Inhalt der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 18. September 2006, dem Beschwerdeführer zugestellt am 11. Jänner 2007, wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2005 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft "gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 1, 11a Abs. 1 Z 1 und 11a Abs. 4 StbG" in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2006, abgewiesen. Zur Begründung führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe seit Juni 1997 seinen ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet; er sei seit 12. Juli 2004 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und seit 13. Juni 2005 als Buchbindehelfer beschäftigt. Am 8. August 2006 sei er (niederschriftlich) informiert worden, dass eine Verleihung der Staatsbürgerschaft mangels Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen nicht möglich sei, weil er erst seit Juni 1997 im Bundesgebiet aufhältig und erst seit Juli 2004 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei. Am 28. August 2006 habe der Beschwerdeführer persönlich vorgesprochen und um eine bescheidmäßige Erledigung seines Ansuchens ersucht. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 18. September 2006, dem Beschwerdeführer zugestellt am 11. Jänner 2007, wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2005 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft "gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer eins, 11 a, Absatz eins, Ziffer eins und 11 a Absatz 4, StbG" in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006,, abgewiesen. Zur Begründung führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe seit Juni 1997 seinen ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet; er sei seit 12. Juli 2004 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und seit 13. Juni 2005 als Buchbindehelfer beschäftigt. Am 8. August 2006 sei er (niederschriftlich) informiert worden, dass eine Verleihung der Staatsbürgerschaft mangels Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen nicht möglich sei, weil er erst seit Juni 1997 im Bundesgebiet aufhältig und erst seit Juli 2004 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei. Am 28. August 2006 habe der Beschwerdeführer persönlich vorgesprochen und um eine bescheidmäßige Erledigung seines Ansuchens ersucht.

In rechtlicher Hinsicht sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - folge man seinen Angaben - die Aufenthaltsdauer des § 10 Abs. 1 Z 1 StbG und auch die gesetzlich bestimmte Mindestehedauer des § 11a Abs. 1 Z 1 StbG nicht erfülle. Einer der in § 11a Abs. 4 StbG taxaktiv aufgezählten Gründe, der eine Einbürgerung nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von sechs Jahren im Bundesgebiet rechtfertigen würde, liege nicht vor. Der Beschwerdeführer sei in Ägypten geboren, er sei kein Asylberechtigter und er sei als Werbemittelverteiler bzw. zuletzt Buchbindehelfer beschäftigt gewesen. Weder seine Angaben noch sonstige Anhaltspunkte würden auf außerordentliche Leitungen schließen lassen. Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2006 sei kein Zusicherungsbescheid erlassen worden. In rechtlicher Hinsicht sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - folge man seinen Angaben - die Aufenthaltsdauer des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG und auch die gesetzlich bestimmte Mindestehedauer des Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer eins, StbG nicht erfülle. Einer der in Paragraph 11 a, Absatz 4, StbG taxaktiv aufgezählten Gründe, der eine Einbürgerung nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von sechs Jahren im Bundesgebiet rechtfertigen würde, liege nicht vor. Der Beschwerdeführer sei in Ägypten geboren, er sei kein Asylberechtigter und er sei als Werbemittelverteiler bzw. zuletzt Buchbindehelfer beschäftigt gewesen. Weder seine Angaben noch sonstige Anhaltspunkte würden auf außerordentliche Leitungen schließen lassen. Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, sei kein Zusicherungsbescheid erlassen worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Verleihung der Staatsbürgerschaft nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz idF der Staatsbürgerschaftsrecht-Novelle 2005 nicht erfüllt. Er macht in seiner Beschwerde aber geltend, in seinem Fall hätte das Staatsbürgerschaftsgesetz noch in der Fassung vor der genannten Novelle angewendet werden müssen. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Verleihung der Staatsbürgerschaft nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrecht-Novelle 2005 nicht erfüllt. Er macht in seiner Beschwerde aber geltend, in seinem Fall hätte das Staatsbürgerschaftsgesetz noch in der Fassung vor der genannten Novelle angewendet werden müssen.

Gemäß § 64a Abs. 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 - in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Staatsbürgerschaftsrecht Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006, - sind Verfahren auf Grund eines vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2006 erlassenen Zusicherungsbescheides nach § 20 Abs. 1 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2006 geänderten Fassung zu Ende zu führen. Gemäß Paragraph 64 a, Absatz 4, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 - in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Staatsbürgerschaftsrecht Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006,, - sind Verfahren auf Grund eines vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, erlassenen Zusicherungsbescheides nach Paragraph 20, Absatz eins, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, geänderten Fassung zu Ende zu führen.

Mangels einer besonderer Anordnung in der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 sind die Bestimmungen dieser Novelle am 23. März 2006 in Kraft getreten (vgl. auch § 11 Abs. 1 des Bundesgesetzblattgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2003). Sie waren - da ein Zusicherungsbescheid im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen nicht erlassen wurde - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (11. Jänner 2007) daher anzuwenden. Mangels einer besonderer Anordnung in der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 sind die Bestimmungen dieser Novelle am 23. März 2006 in Kraft getreten vergleiche , auch Paragraph 11, Absatz eins, des Bundesgesetzblattgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,). Sie waren - da ein Zusicherungsbescheid im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen nicht erlassen wurde - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (11. Jänner 2007) daher anzuwenden.

Wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, er würde die Voraussetzungen der Verleihung der Staatsbürgerschaft in der "Fassung BGBl. Nr. 311/1958" erfüllen bzw. sein Ansuchen wäre "nach bisheriger Rechtslage zu bewilligen gewesen", dann vermag das seiner Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, war doch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die genannte Rechtslage BGBl. I Nr. 37/2006 anzuwenden. Aus welchem Grund im vorliegenden Fall ein Zusicherungsbescheid nicht erlassen wurde, bzw. warum über das Ansuchen des Beschwerdeführers nicht bereits vor dem Inkrafttreten BGBl. I Nr. 37/2006 entschieden wurde, braucht nicht untersucht zu werden, weil dadurch ein Änderung der anzuwendenden Rechtslage nicht eintreten würde. Wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, er würde die Voraussetzungen der Verleihung der Staatsbürgerschaft in der "Fassung BGBl. Nr. 311/1958" erfüllen bzw. sein Ansuchen wäre "nach bisheriger Rechtslage zu bewilligen gewesen", dann vermag das seiner Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, war doch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die genannte Rechtslage Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, anzuwenden. Aus welchem Grund im vorliegenden Fall ein Zusicherungsbescheid nicht erlassen wurde, bzw. warum über das Ansuchen des Beschwerdeführers nicht bereits vor dem Inkrafttreten Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, entschieden wurde, braucht nicht untersucht zu werden, weil dadurch ein Änderung der anzuwendenden Rechtslage nicht eintreten würde.

Dem Verwaltungsgerichtshof sind - auch vor dem Hintergrund des vorliegenden Beschwerdefalles - keine Bedenken gegen die Übergangsregelung des Gesetzes, BGBl. I Nr. 37/2006, dahin entstanden, diese sei unsachlich oder im Grunde des Art. 18 B-VG verfassungswidrig (vgl. auch die Ablehnungsbeschlüsse des Verfassungsgerichtshofes je vom 30. November 2006, B 1096/06, B 1111/06, B 1267/06, B 1456/06, B 1576/06, B 11169/06 (und auch die darin angegebene Judikatur), sowie vom 6. Dezember 2006, B 2004/06). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren zu beantragen. Dem Verwaltungsgerichtshof sind - auch vor dem Hintergrund des vorliegenden Beschwerdefalles - keine Bedenken gegen die Übergangsregelung des Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006,, dahin entstanden, diese sei unsachlich oder im Grunde des Artikel 18, B-VG verfassungswidrig vergleiche , auch die Ablehnungsbeschlüsse des Verfassungsgerichtshofes je vom 30. November 2006, B 1096/06, B 1111/06, B 1267/06, B 1456/06, B 1576/06, B 11169/06 (und auch die darin angegebene Judikatur), sowie vom 6. Dezember 2006, B 2004/06). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren zu beantragen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung (der Beschwerdeführer behauptet, er sei in dem Recht auf Verleihung der Staatsbürgerschaft bzw. auf Entscheidung in angemessener Frist verletzt worden) nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung (der Beschwerdeführer behauptet, er sei in dem Recht auf Verleihung der Staatsbürgerschaft bzw. auf Entscheidung in angemessener Frist verletzt worden) nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 26. März 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007010225.X00

Im RIS seit

13.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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