TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/5 W292 2277413-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.10.2023
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Entscheidungsdatum

05.10.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSG §1
DSG §24
DSG §36
DSG §37
DSG §38
DSG §39
DSGVO Art2
DSGVO Art4
StAG §34
StAG §34a
StAG §34c
StAG §35
StPO §101
StPO §5
StPO §74
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DSG Art. 2 § 36 heute
  2. DSG Art. 2 § 36 gültig ab 29.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2024
  3. DSG Art. 2 § 36 gültig von 01.12.2021 bis 28.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2021
  4. DSG Art. 2 § 36 gültig von 25.05.2018 bis 30.11.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018
  5. DSG Art. 2 § 36 gültig von 25.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017
  6. DSG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013
  7. DSG Art. 2 § 36 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  8. DSG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  9. DSG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009
  1. DSG Art. 2 § 37 heute
  2. DSG Art. 2 § 37 gültig ab 29.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2024
  3. DSG Art. 2 § 37 gültig von 25.05.2018 bis 28.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017
  4. DSG Art. 2 § 37 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013
  5. DSG Art. 2 § 37 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2013
  6. DSG Art. 2 § 37 gültig von 01.01.2008 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. DSG Art. 2 § 37 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007
  1. DSG Art. 2 § 38 heute
  2. DSG Art. 2 § 38 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017
  3. DSG Art. 2 § 38 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013
  4. DSG Art. 2 § 38 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2013
  5. DSG Art. 2 § 38 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. DSG Art. 2 § 38 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2013
  7. DSG Art. 2 § 38 gültig von 31.12.2009 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  8. DSG Art. 2 § 38 gültig von 01.01.2000 bis 30.12.2009
  1. StAG § 34 heute
  2. StAG § 34 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StAG § 34 gültig von 04.08.2015 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2015
  4. StAG § 34 gültig von 01.09.2009 bis 03.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2009
  5. StAG § 34 gültig von 18.06.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. StAG § 34 gültig von 01.06.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  7. StAG § 34 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007
  8. StAG § 34 gültig von 01.07.1986 bis 31.12.2007
  1. StAG § 34a heute
  2. StAG § 34a gültig ab 25.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
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  4. StAG § 34a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007
  5. StAG § 34a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  1. StAG § 34c heute
  2. StAG § 34c gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  3. StAG § 34c gültig von 01.06.2009 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. StAG § 34c gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007

Spruch


,

W292 2277413-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Martina CHLESTIL und Mag. René BOGENDORFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 14.07.2023, Zl. D124.0358 / 2023-0.210.497 (mitbeteiligte Parteien: 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX ), in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Martina CHLESTIL und Mag. René BOGENDORFER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 14.07.2023, Zl. D124.0358 / 2023-0.210.497 (mitbeteiligte Parteien: 1. römisch 40 , 2. römisch 40 , 3. römisch 40 ), in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1.    Der Beschwerdeführer XXXX brachte in seiner Datenschutzbeschwerde datiert mit 31.10.2022, eingebracht am 07.11.2022, zusammengefasst vor, das Landesgericht XXXX , ein Richter des Landesgericht XXXX , XXXX , sowie die Beschwerdegegner im gegenständlichen Verfahren, 1. XXXX (in der Folge auch mitbeteiligte Partei 1), 2. XXXX (in der Folge auch mitbeteiligte Partei 2), 3. XXXX (in der Folge auch mitbeteiligte Partei 3), hätten ihn in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt, weil diese Gerichtsakten „unverzeichnet unterdrückt“ und „gehortet“ hätten. Zudem hätten sie auf Anweisung des Landesgerichtes XXXX die Verfahrensakten an die XXXX weitergeleitet. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer römisch 40 brachte in seiner Datenschutzbeschwerde datiert mit 31.10.2022, eingebracht am 07.11.2022, zusammengefasst vor, das Landesgericht römisch 40 , ein Richter des Landesgericht römisch 40 , römisch 40 , sowie die Beschwerdegegner im gegenständlichen Verfahren, 1. römisch 40 (in der Folge auch mitbeteiligte Partei 1), 2. römisch 40 (in der Folge auch mitbeteiligte Partei 2), 3. römisch 40 (in der Folge auch mitbeteiligte Partei 3), hätten ihn in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt, weil diese Gerichtsakten „unverzeichnet unterdrückt“ und „gehortet“ hätten. Zudem hätten sie auf Anweisung des Landesgerichtes römisch 40 die Verfahrensakten an die römisch 40 weitergeleitet.

I.2.    Die Datenschutzbehörde (in der Folge auch belangte Behörde) teilte die Datenschutzbeschwerde in zwei (getrennt protokollierte) Verwaltungsverfahren; über die Vorwürfe gegen das Landesgericht XXXX und Richter XXXX wurde im Verfahren zur GZ D124.1432/22 entschieden.römisch eins.2. Die Datenschutzbehörde (in der Folge auch belangte Behörde) teilte die Datenschutzbeschwerde in zwei (getrennt protokollierte) Verwaltungsverfahren; über die Vorwürfe gegen das Landesgericht römisch 40 und Richter römisch 40 wurde im Verfahren zur GZ D124.1432/22 entschieden.

I.3.    Mit dem hier angefochtenen Bescheid der Datenschutzbehörde vom 14.07.2023, Zl. D124.0358 / 2023-0.210.497, wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers gegen 1. die XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX vom 07.11.2022 wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung als unbegründet ab. römisch eins.3. Mit dem hier angefochtenen Bescheid der Datenschutzbehörde vom 14.07.2023, Zl. D124.0358 / 2023-0.210.497, wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers gegen 1. die römisch 40 , 2. römisch 40 , 3. römisch 40 vom 07.11.2022 wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung als unbegründet ab.

Begründend hielt die belangte Behörde soweit für das hg. Verfahren von Interesse fest, es habe nicht festgestellt werden können, dass personenbezogene Daten zum Beschwerdeführer unrechtmäßig verarbeitet worden bzw. Dokumente unterdrückt oder gehortet worden seien. Zudem verwies die belangte Behörde auf näher zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach Vorbringen, welches aus (unbestimmten) Mutmaßungen bestehe, auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinauslaufe, zu dessen Aufnahme das Gericht [hier: die belangte Behörde] nicht verpflichtet sei.

Die Beschwerde hinsichtlich der Weiterleitung von Verfahrensakten an die XXXX durch die Staatsanwaltschaft habe bereits mangels Verantwortlicheneigenschaft abgewiesen werden können, zumal im Bescheid der belangten Behörde vom 16.03.2023, Zl D124.1432/22 / 2023-0.184.481, festgestellt worden sei, dass die Weiterleitung durch einen Richter des Landesgerichtes XXXX stattgefunden habe. Die Beschwerde hinsichtlich der Weiterleitung von Verfahrensakten an die römisch 40 durch die Staatsanwaltschaft habe bereits mangels Verantwortlicheneigenschaft abgewiesen werden können, zumal im Bescheid der belangten Behörde vom 16.03.2023, Zl D124.1432/22 / 2023-0.184.481, festgestellt worden sei, dass die Weiterleitung durch einen Richter des Landesgerichtes römisch 40 stattgefunden habe.

I.4.    Gegen den oben bezeichneten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die am 23.08.2023 erhobene Beschwerde. römisch eins.4. Gegen den oben bezeichneten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die am 23.08.2023 erhobene Beschwerde.

I.5.    Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde samt der Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Aktenvorlage vom 31.08.2023 vor. römisch eins.5. Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde samt der Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Aktenvorlage vom 31.08.2023 vor.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1.   Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

II.1.1. Zur Verurteilung des Beschwerdeführers wegen § 15, § 75 StGBrömisch zwei.1.1. Zur Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Paragraph 15,, Paragraph 75, StGB

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.09.2019, rechtskräftig am 25.02.2020, Zl XXXX , Aktenzeichen der XXXX , wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach § 15, § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und 10 Monaten als Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf ein Urteil vom 27.08.2019 verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.09.2019, rechtskräftig am 25.02.2020, Zl römisch 40 , Aktenzeichen der römisch 40 , wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraph 15,, Paragraph 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und 10 Monaten als Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf ein Urteil vom 27.08.2019 verurteilt.

II.1.2. Zur Übermittlung von Verfahrensakten an die XXXX römisch zwei.1.2. Zur Übermittlung von Verfahrensakten an die römisch 40

Die XXXX (vormals XXXX ) stellte am 29.04.2019 einen Antrag an die XXXX und ersuchte um Übermittlung der Verfahrensakten, um der Ermächtigung beziehungsweise der Verpflichtung zum Regress der „Legalzession“ des § 332 ASVG entsprechen und somit in Vollzug des ASVG handeln zu können. Die römisch 40 (vormals römisch 40 ) stellte am 29.04.2019 einen Antrag an die römisch 40 und ersuchte um Übermittlung der Verfahrensakten, um der Ermächtigung beziehungsweise der Verpflichtung zum Regress der „Legalzession“ des Paragraph 332, ASVG entsprechen und somit in Vollzug des ASVG handeln zu können.

Dieses Ersuchen leitete die XXXX an das Landesgericht XXXX weiter und wurde der Akt in der Folge vom Landesgericht XXXX an die XXXX (vormals XXXX ) weitergeleitet. Dieses Ersuchen leitete die römisch 40 an das Landesgericht römisch 40 weiter und wurde der Akt in der Folge vom Landesgericht römisch 40 an die römisch 40 (vormals römisch 40 ) weitergeleitet.

Festgestellt wird, dass weder die mitbeteiligte Partei 1 noch die mitbeteiligte Partei 2 oder die mitbeteiligte Partei 3 den von der XXXX angeforderten Strafakt an diese übermittelt hat. Festgestellt wird, dass weder die mitbeteiligte Partei 1 noch die mitbeteiligte Partei 2 oder die mitbeteiligte Partei 3 den von der römisch 40 angeforderten Strafakt an diese übermittelt hat.

Mit Schreiben vom 13.07.2020 forderte die XXXX die im Zusammenhang mit dem Vorfall vom „26.11.2018“ (gemeint wohl 24.11.2018) entstandenen Kosten vom Beschwerdeführer (und Verursacher des Schadens) zurück. Mit Schreiben vom 13.07.2020 forderte die römisch 40 die im Zusammenhang mit dem Vorfall vom „26.11.2018“ (gemeint wohl 24.11.2018) entstandenen Kosten vom Beschwerdeführer (und Verursacher des Schadens) zurück.

II.1.3. Zur Abtrennung von Fakten römisch zwei.1.3. Zur Abtrennung von Fakten

Mit Verfügung vom 29.05.2019 trennte die fallführende XXXX sämtliche über den Vorwurf des versuchten Mordes hinausgehenden Fakten (insgesamt 18) ab und stellte dieses Verfahren gemäß § 192 Abs. 1 Z 1 StPO ein, weil aufgrund der zu erwartenden hohen Freiheitsstrafe aufgrund des Faktums des versuchten Mordes mit keinem wesentlichen Einfluss auf die Strafhöhe zu rechnen war. Sämtliche Anzeigen und Polizeiberichte, die nicht das Faktum des versuchten Mordes betrafen, befanden sich seither in einem getrennten Ermittlungsakt mit der Zl XXXX . Mit Verfügung vom 29.05.2019 trennte die fallführende römisch 40 sämtliche über den Vorwurf des versuchten Mordes hinausgehenden Fakten (insgesamt 18) ab und stellte dieses Verfahren gemäß Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ein, weil aufgrund der zu erwartenden hohen Freiheitsstrafe aufgrund des Faktums des versuchten Mordes mit keinem wesentlichen Einfluss auf die Strafhöhe zu rechnen war. Sämtliche Anzeigen und Polizeiberichte, die nicht das Faktum des versuchten Mordes betrafen, befanden sich seither in einem getrennten Ermittlungsakt mit der Zl römisch 40 .

II.1.4. Zum Anordnungs- und Bewilligungsbogen der XXXX römisch zwei.1.4. Zum Anordnungs- und Bewilligungsbogen der römisch 40

Auf dem Anordnungs- und Bewilligungsbogen der XXXX findet sich der folgende (orange markierte) Vermerk: Auf dem Anordnungs- und Bewilligungsbogen der römisch 40 findet sich der folgende (orange markierte) Vermerk:

II.1.5. Zur behaupteten Zurückhaltung von Akten durch die XXXX römisch zwei.1.5. Zur behaupteten Zurückhaltung von Akten durch die römisch 40

Festgestellt wird, dass die XXXX zu keinem Zeitpunkt Akten beziehungsweise Originaldokumente aus Akten unterdrückt oder zurückgehalten hat. Festgestellt wird, dass die römisch 40 zu keinem Zeitpunkt Akten beziehungsweise Originaldokumente aus Akten unterdrückt oder zurückgehalten hat.

II.2.   Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Zu II.1.1. (Verurteilung des Beschwerdeführers wegen § 15, § 75 StGB): römisch zwei.2.1. Zu römisch zwei.1.1. (Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Paragraph 15,, Paragraph 75, StGB):

Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers vom 17.09.2019 konnten aufgrund des im Akt befindlichen eingeholten Strafregisterauszuges vom 04.09.2023 getroffen werden.

II.2.2. Zu II.1.2. (Übermittlung von Aktenbestandteilen aus dem Strafverfahren an die XXXX ) römisch zwei.2.2. Zu römisch zwei.1.2. (Übermittlung von Aktenbestandteilen aus dem Strafverfahren an die römisch 40 )

Dass die XXXX (vormals XXXX ) am 29.04.2019 einen Antrag an die XXXX stellte und im Hinblick auf eine Regressforderung gegen den Beschwerdeführer um Übermittlung der Verfahrensakten ersuchte, ergibt sich aus dem im Zuge der Erhebung der Datenschutzbeschwerde vorgelegten Schreiben der (damaligen) XXXX vom 29.04.2019. Dass die römisch 40 (vormals römisch 40 ) am 29.04.2019 einen Antrag an die römisch 40 stellte und im Hinblick auf eine Regressforderung gegen den Beschwerdeführer um Übermittlung der Verfahrensakten ersuchte, ergibt sich aus dem im Zuge der Erhebung der Datenschutzbeschwerde vorgelegten Schreiben der (damaligen) römisch 40 vom 29.04.2019.

Dass Verfahrensakten durch das Landesgericht XXXX an die XXXX weitergeleitet wurden, konnte aufgrund der Ausführungen der belangten Behörde in der rechtlichen Beurteilung des nunmehr angefochtenen Bescheides, wonach auf die Feststellungen im Bescheid zur Zahl D124.1432/22 zu verweisen sei, getroffen werden. Dass Verfahrensakten durch das Landesgericht römisch 40 an die römisch 40 weitergeleitet wurden, konnte aufgrund der Ausführungen der belangten Behörde in der rechtlichen Beurteilung des nunmehr angefochtenen Bescheides, wonach auf die Feststellungen im Bescheid zur Zahl D124.1432/22 zu verweisen sei, getroffen werden.

Die Feststellung, wonach seitens der mitbeteiligten Parteien im gegenständlichen Verfahren keine Übermittlung des Strafaktes an die XXXX erfolgte, konnte aufgrund des unbedenklichen Schreibens der XXXX vom 13.12.2022, aus dem sich ergibt, dass sich Anweisungen der XXXX zu Weiterreichungen an Behörden den staatsanwaltschaftlichen Unterlagen nicht entnehmen ließen, getroffen werden. Die Feststellung, wonach seitens der mitbeteiligten Parteien im gegenständlichen Verfahren keine Übermittlung des Strafaktes an die römisch 40 erfolgte, konnte aufgrund des unbedenklichen Schreibens der römisch 40 vom 13.12.2022, aus dem sich ergibt, dass sich Anweisungen der römisch 40 zu Weiterreichungen an Behörden den staatsanwaltschaftlichen Unterlagen nicht entnehmen ließen, getroffen werden.

II.2.3. Zu II.1.3. (Abtrennung von Fakten)römisch zwei.2.3. Zu römisch zwei.1.3. (Abtrennung von Fakten)

Dass die XXXX mit Verfügung vom 29.05.2019 sämtliche über den Vorwurf des versuchten Mordes hinausgehenden Fakten abtrennte, ergibt sich aus dem Schreiben der XXXX vom 29.04.2021 sowie aus jenem vom 13.12.2022. Dass die römisch 40 mit Verfügung vom 29.05.2019 sämtliche über den Vorwurf des versuchten Mordes hinausgehenden Fakten abtrennte, ergibt sich aus dem Schreiben der römisch 40 vom 29.04.2021 sowie aus jenem vom 13.12.2022.

II.2.4. Zu II.1.4. (Anordnungs- und Bewilligungsbogen der XXXX )römisch zwei.2.4. Zu römisch zwei.1.4. (Anordnungs- und Bewilligungsbogen der römisch 40 )

Die Feststellungen zum Vermerk der XXXX konnten auf Grundlage des vorgelegten Anordnungs- und Bewilligungsbogen getroffen werden (vgl. die Grafik unter II.1.4.). Die Feststellungen zum Vermerk der römisch 40 konnten auf Grundlage des vorgelegten Anordnungs- und Bewilligungsbogen getroffen werden vergleiche die Grafik unter römisch zwei.1.4.).

II.2.5. Zu II.1.5. (behauptete Zurückhaltung von Akten durch die XXXX ) römisch zwei.2.5. Zu römisch zwei.1.5. (behauptete Zurückhaltung von Akten durch die römisch 40 )

Im gesamten Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass die XXXX Akten beziehungsweise Aktenbestandteile gehortet oder zurückgehalten hätte; aus Sicht des erkennenden Senates besteht, insbesondere vor dem Hintergrund bestehender dienst- und disziplinarrechtlicher Verantwortlichkeiten der handelnden Organwalter – kein Zweifel an der Richtigkeit der seitens der Staatsanwaltschaft im Verfahren vor der belangten Behörde getätigten schriftlichen Äußerungen (vgl dazu näher die Ausführungen unter II.3.1.2.3.). Demgegenüber war das Vorbringen des Beschwerdeführers vage, ohne erkennbare Substanz und von nicht nachvollziehbaren Behauptungen geprägt. Im gesamten Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass die römisch 40 Akten beziehungsweise Aktenbestandteile gehortet oder zurückgehalten hätte; aus Sicht des erkennenden Senates besteht, insbesondere vor dem Hintergrund bestehender dienst- und disziplinarrechtlicher Verantwortlichkeiten der handelnden Organwalter – kein Zweifel an der Richtigkeit der seitens der Staatsanwaltschaft im Verfahren vor der belangten Behörde getätigten schriftlichen Äußerungen vergleiche dazu näher die Ausführungen unter römisch zwei.3.1.2.3.). Demgegenüber war das Vorbringen des Beschwerdeführers vage, ohne erkennbare Substanz und von nicht nachvollziehbaren Behauptungen geprägt.

II.3.   Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

Zur Zuständigkeit:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt gemäß § 27 DSG Senatszuständigkeit vor. Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt gemäß Paragraph 27, DSG Senatszuständigkeit vor.

II.3.1. Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde: römisch zwei.3.1. Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde:

II.3.1.1. Anzuwendendes Rechtrömisch zwei.3.1.1. Anzuwendendes Recht

II.3.1.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates lauten:römisch zwei.3.1.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates lauten:

„Artikel 2

Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zu den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zwecken.

(2) Diese Richtlinie gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

(3) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,

b) durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union.

Artikel 4

Grundsätze in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass personenbezogene Daten

a) auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet werden,

b) für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden,

c) dem Verarbeitungszweck entsprechen, maßgeblich und in Bezug auf die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, nicht übermäßig sind,

d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sind; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden,

e) nicht länger, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht,

f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich des Schutzes vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.

[…]

(4) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung der Absätze 1, 2 und 3 verantwortlich und muss deren Einhaltung nachweisen können.“

II.3.1.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) idF BGBl. I Nr. 24/2018, lauten auszugsweise wie folgt:römisch zwei.3.1.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,, lauten auszugsweise wie folgt:

„Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins, (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

[…]

Beschwerde an die Datenschutzbehörde

§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.Paragraph 24, (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.

(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,

2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),

3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,

4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und

6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(3) Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.

(4) […]

(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.

(6) Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.(6) Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.

(7 – 10) […]

3. Hauptstück

Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des polizeilichen Staatsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 36. (1) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, sowie zum Zweck der nationalen Sicherheit, des Nachrichtendienstes und der militärischen Eigensicherung.Paragraph 36, (1) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, sowie zum Zweck der nationalen Sicherheit, des Nachrichtendienstes und der militärischen Eigensicherung.

(2) Im Sinne dieses Hauptstücks bezeichnet der Ausdruck:
1.         „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
2.         „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
3.         „Einschränkung der Verarbeitung“ die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken;
4.         „Profiling“ jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
5.         „Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden;
6.         „Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird;
7.         „zuständige Behörde“
a)         eine staatliche Stelle, die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die nationale Sicherheit, den Nachrichtendienst oder die militärische Eigensicherung zuständig ist, oder
b)         eine andere Stelle oder Einrichtung, der durch das Recht der Mitgliedstaaten die Ausübung öffentlicher Gewalt und hoheitlicher Befugnisse zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zum Zweck der nationalen Sicherheit, des Nachrichtendienstes oder der militärischen Eigensicherung übertragen wurde;
8.         „Verantwortlicher“ die zuständige Behörde, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet;
9.         „Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet;
10.         „Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, denen personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags aufgrund von Gesetzen möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung;
11.         „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Sicherheit, die zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden;
12.         „genetische Daten“ personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser natürlichen Person liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen Person gewonnen wurden;
13.         „biometrische Daten“ mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten;
14.         „Gesundheitsdaten“ personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen;
15.         „Aufsichtsbehörde“ ist die Datenschutzbehörde;
16.         „internationale Organisation“ eine völkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen oder jede sonstige Einrichtung, die durch eine zwischen zwei oder mehr Staaten geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurde.
(2) Im Sinne dieses Hauptstücks bezeichnet der Ausdruck:, 1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;, 2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;, 3. „Einschränkung der Verarbeitung“ die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken;, 4. „Profiling“ jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;, 5. „Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden;, 6. „Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird;, 7. „zuständige Behörde“, a) eine staatliche Stelle, die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die nationale Sicherheit, den Nachrichtendienst oder die militärische Eigensicherung zuständig ist, oder, b) eine andere Stelle oder Einrichtung, der durch das Recht der Mitgliedstaaten die Ausübung öffentlicher Gewalt und hoheitlicher Befugnisse zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zum Zweck der nationalen Sicherheit, des Nachrichtendienstes oder der militärischen Eigensicherung übertragen wurde;, 8. „Verantwortlicher“ die zuständige Behörde, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet;, 9. „Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet;, 10. „Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, denen personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags aufgrund von Gesetzen möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung;, 11. „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Sicherheit, die zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden;, 12. „genetische Daten“ personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser natürlichen Person liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen Person gewonnen wurden;, 13. „biometrische Daten“ mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten;, 14. „Gesundheitsdaten“ personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen;, 15. „Aufsichtsbehörde“ ist die Datenschutzbehörde;, 16. „internationale Organisation“ eine völkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen oder jede sonstige Einrichtung, die durch eine zwischen zwei oder mehr Staaten geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurde.

Grundsätze für die Datenverarbeitung, Kategorisierung und Datenqualität

§ 37. (1) Personenbezogene DatenParagraph 37, (1) Personenbezogene Daten

1. müssen auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet werden,

2. müssen für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden,

3. müssen dem Verarbeitungszweck entsprechen und müssen maßgeblich sein und dürfen in Bezug auf die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, nicht übermäßig sein,

4. müssen sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden,

5. dürfen nicht länger, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht,

6. müssen in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich des Schutzes vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.

(2) Für die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 gilt § 38.(2) Für die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke im Anwendungsbereich des Paragraph 36, Absatz eins, gilt Paragraph 38,

(3) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung der Abs. 1 und 2 verantwortlich und muss deren Einhaltung nachweisen können.(3) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung der Absatz eins und 2 verantwortlich und muss deren Einhaltung nachweisen können.

(4) Soweit möglich und zumutbar, ist zwischen den personenbezogenen Daten insbesondere folgender Kategorien betroffener Personen zu unterscheiden:

1.       Personen, die aufgrund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig sind, eine strafbare Handlung begangen zu haben,

2.       Personen, gegen die aufgrund bestimmter Tatsachen der begründete Verdacht besteht, dass sie in naher Zukunft eine strafbare Handlung begehen werden,

3.       verurteilte Straftäter,

4.       Opfer einer Straftat oder Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Opfer einer Straftat sind, und

5.       sonstige Personen, die im Zusammenhang mit einer Straftat stehen, insbesondere Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, Personen, die Hinweise zur Straftat geben können, oder Personen, die mit den in Z 1 bis 3 genannten Personen in Kontakt oder in Verbindung stehen.5. sonstige Personen, die im Zusammenhang mit einer Straftat stehen, insbesondere Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, Personen, die Hinweise zur Straftat geben können, oder Personen, die mit den in Ziffer eins bis 3 genannten Personen in Kontakt oder in Verbindung stehen.

(5) Soweit möglich ist zwischen faktenbasierten und auf persönlichen Einschätzungen beruhenden personenbezogenen Daten zu unterscheiden. Auf persönlichen Einschätzungen beruhende personenbezogene Daten sind entsprechend zu kennzeichnen und können mit einer Begründung versehen werden, welche die Nachvollziehbarkeit der Einschätzung ermöglicht.

(6) Unrichtige, unvollständige, nicht mehr aktuelle oder zu löschende personenbezogene Daten dürfen weder übermittelt noch zum automatisierten Abruf aus Dateisystemen bereitgestellt werden. Die Behörde hat zu diesem Zweck vor einer Übermittlung die Datenqualität soweit möglich entsprechend zu überprüfen. Zum automatisierten Abruf bereit gehaltene personenbezogene Daten sind entsprechend laufend vollständig und aktuell zu halten.

(7) Bei jeder Übermittlung personenbezogener Daten sind soweit möglich die zur Beurteilung der Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der personenbezogenen Daten durch den Empfänger erforderlichen Informationen beizufügen.

(8) Wird von Amts wegen oder infolge einer Mitteilung eines Betroffenen festgestellt, dass personenbezogene Daten übermittelt worden sind, die nicht den Anforderungen nach Abs. 6 entsprechen, teilt die übermittelnde bzw. dateisystemführende Dienststelle und Behörde dies der empfangenden Stelle oder Behörde unverzüglich mit. Letztere hat unverzüglich die Löschung unrechtmäßig übermittelter Daten, die Berichtigung unrichtiger Daten, die Ergänzung unvollständiger Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung vorzunehmen.(8) Wird von Amts wegen oder infolge einer Mitteilung eines Betroffenen festgestellt, dass personenbezogene Daten übermittelt worden sind, die nicht den Anforderungen nach Absatz 6, entsprechen, teilt die übermittelnde bzw. dateisystemführende Dienststelle und Behörde dies der empfangenden Stelle oder Behörde unverzüglich mit. Letztere hat unverzüglich die Löschung unrechtmäßig übermittelter Daten, die Berichtigung unrichtiger Daten, die Ergänzung unvollständiger Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung vorzunehmen.

(9) Hat die empfangende Dienststelle oder Behörde Grund zur Annahme, dass übermittelte personenbezogene Daten unrichtig oder nicht aktuell sind oder zu löschen oder in der Verarbeitung einzuschränken wären, so unterrichtet sie die übermittelnde Dienststelle oder Behörde unverzüglich hierüber. Letztere ergreift unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen.

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

§ 38. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist, soweit sie nicht zur Wahrung lebenswichtiger Interessen einer Person erforderlich ist, nur rechtmäßig, soweit sie gesetzlich oder in unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften, die innerstaatlich den Rang eines Gesetzes haben, vorgesehen und für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich und verhältnismäßig ist, die von der zuständigen Behörde zu den in § 36 Abs. 1 genannten Zwecken wahrgenommen wird.Paragraph 38, Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist, soweit sie nicht zur Wahrung lebenswichtiger Interessen einer Person erforderlich ist, nur rechtmäßig, soweit sie gesetzlich oder in unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften, die innerstaatlich den Rang eines Gesetzes haben, vorgesehen und für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich und verhältnismäßig ist, die von der zuständigen Behörde zu den in Paragraph 36, Absatz eins, genannten Zwecken wahrgenommen wird.

Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

§ 39. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person für die in § 36 Abs. 1 genannten Zwecke ist nur zulässig, wenn die Verarbeitung unbedingt erforderlich ist und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden undParagraph 39, Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person für die in Paragraph 36, Absatz eins, genannten Zwecke ist nur zulässig, wenn die Verarbeitung unbedingt erforderlich ist und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden und

1.       die Verarbeitung gemäß § 38 zulässig ist oder1. die Verarbeitung gemäß Paragraph 38, zulässig ist oder

2.       sie sich auf Daten bezieht, die die betroffene Person offensichtlich selbst öffentlich gemacht hat.“

II.3.1.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 (StPO), in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018 lauten auszugsweise wie folgt:römisch zwei.3.1.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 (StPO), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, lauten auszugsweise wie folgt:

„Gesetz- und Verhältnismäßigkeit

§ 5. (1) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht dürfen bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.Paragraph 5, (1) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht dürfen bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.

(2) Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen haben Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am Geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdige Interessen wahrt.

(3) […]

5. Hauptstück

Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt

Einsatz der Informationstechnik

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 74. (1) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht dürfen im Rahmen ihrer Aufgaben die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Soweit zum Verarbeiten personenbezogener Daten nichts anderes bestimmt wird, finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, Anwendung.Paragraph 74, (1) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht dürfen im Rahmen ihrer Aufgaben die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Soweit zum Verarbeiten personenbezogener Daten nichts anderes bestimmt wird, finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, Anwendung.

(2) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht haben beim Verarbeiten personenbezogener Daten den Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit (§ 5) zu beachten. Jedenfalls haben sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen an der Geheimhaltung zu wahren und vertraulicher Behandlung personenbezogener Daten Vorrang einzuräumen. Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien (§ 39 DSG) und strafrechtlich relevanter personenbezogener Daten haben sie angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen zu treffen.(2) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht haben beim Verarbeiten personenbezogener Daten den Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit (Paragraph 5,) zu beachten. Jedenfalls haben sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen an der Geheimhaltung zu wahren und vertraulicher Behandlung personenbezogener Daten Vorrang einzuräumen. Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien (Paragraph 39, DSG) und strafrechtlich relevanter personenbezogener Daten haben sie angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen zu treffen.

3. Abschnitt

Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren

Aufgaben

§ 101. (1) Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren und entscheidet über dessen Fortgang und Beendigung. Gegen ihren erklärten Willen darf ein Ermittlungsverfahren weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.Paragraph 101, (1) Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren und entscheidet über dessen Fortgang und Beendigung. Gegen ihren erklärten Willen darf ein Ermittlungsverfahren weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

(2) Die Staatsanwaltschaft stellt die erforderlichen Anträge bei Gericht, soweit ihre Anordnungen einer gerichtlichen Bewilligung bedürfen. Abgesehen von den in den §§ 149 Abs. 3 und 165 Abs. 2 vorgesehenen Fällen hat die Staatsanwaltschaft gerichtliche Beweisaufnahmen zu beantragen, wenn an solchen wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat und der Person des Tatverdächtigen ein besonderes öffentliches Interesse besteht.(2) Die Staatsanwaltschaft stellt die erforderlichen Anträge bei Gericht, soweit ihre Anordnungen einer gerichtlichen Bewilligung bedürfen. Abgesehen von den in den Paragraphen 149, Absatz 3 und 165 Absatz 2, vorgesehenen Fällen hat die Staatsanwaltschaft gerichtliche Beweisaufnahmen zu beantragen, wenn an solchen wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat und der Person des Tatverdächtigen ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

(3) Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anträge nach Abs. 2 zu begründen und sie dem Gericht samt den Akten zu übermitteln. Bewilligt das Gericht eine Maßnahme, so entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Durchführung. Wenn die Voraussetzungen, unter denen der Antrag bewilligt wurde, weggefallen sind oder sich derart geändert haben, dass die Durchführung rechtswidrig, unverhältnismäßig oder nicht mehr zweckmäßig wäre, hat die Staatsanwaltschaft von ihr abzusehen und das Gericht hievon zu verständigen.(3) Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anträge nach Absatz 2, zu begründen und sie dem Gericht samt den Akten zu übermitteln. Bewilligt das Gericht eine Maßnahme, so entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Durchführung. Wenn die Voraussetzungen, unter denen der Antrag bewilligt wurde, weggefallen sind oder sich derart geändert haben, dass die Durchführung rechtswidrig, unverhältnismäßig oder nicht mehr zweckmäßig wäre, hat die Staatsanwaltschaft von ihr abzusehen und das Gericht hievon zu verständigen.

(4) Die Staatsanwaltschaft prüft die Berichte der Kriminalpolizei und trifft die erforderlichen Anordnungen. Soweit dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich ist, kann sie jederzeit weitere Ermittlungen und die Ausübung von Zwang durch die Kriminalpolizei anordnen.“

II.3.1.1.4. Die maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 5. März 1986 über die staatsanwaltschaftlichen Behörden (Staatsanwaltschaftsgesetz – StAG), BGBl. Nr. 164/1986, derzeit in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, lautet auszugsweise:römisch zwei.3.1.1.4. Die maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 5. März 1986 über die staatsanwaltschaftlichen Behörden (Staatsanwaltschaftsgesetz – StAG), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,, derzeit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, lautet auszugsweise:

„Tagebuch

§ 34. (1) Für jede Strafsache soll bei den Staatsanwaltschaften ab Einbringen der Anklage nach Maßgabe des § 34a ein Tagebuch geführt werden. Der Leiter kann jedoch für bestimmte Fälle anordnen, dass Tagebücher auch für das Ermittlungsverfahren zu führen sind.Paragraph 34, (1) Für jede Strafsache soll bei den Staatsanwaltschaften ab Einbringen der Anklage nach Maßgabe des Paragraph 34 a, ein Tagebuch geführt werden. Der Leiter kann jedoch für bestimmte Fälle anordnen, dass Tagebücher auch für das Ermittlungsverfahren zu führen sind.

(2) Die Gründe für das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 35c), die Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens, für eine diversionelle Erledigung, die Zurückziehung eines Strafantrags, einer Anklage sowie eines Antrags auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sind in das Tagebuch einzutragen.(2) Die Gründe für das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (Paragraph 35 c,), die Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens, für eine diversionelle Erledigung, die Zurückziehung eines Strafantrags, einer Anklage sowie eines Antrags auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sind in das Tagebuch einzutragen.

(3) Von Strafanträgen, Anklageschriften, Anträgen auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und Rechtsmittelschriften ist die Urschrift, von Berichten und Anordnungen von Zwangsmaßnahmen eine Ausfertigung dem Tagebuch anzuschließen. Die Ergebnisse der Hauptverhandlung sowie allfällige Rechtsmittelerklärungen sind im Tagebuch festzuhalten.

(4) Bei Einbringung eines Strafantrages sind Umstände, die für die Anklageerhebung, die Beweisführung und die Strafzumessung wichtig sind, stichwortartig zu vermerken.

Register, sonstige Geschäftsbehelfe und elektronischer Rechtsverkehr

§ 34a. (1) Bei jeder Staatsanwaltschaft sind Register und sonstige Geschäftsbehelfe zu führen, um einen Überblick über die Gesamtheit der angefallenen Sachen, deren Auffindbarkeit und den Stand der einzelnen Angelegenheiten zu bieten, die für die Erledigung der einzelnen Strafsache nötige Übersicht zu erhalten und zugleich die unentbehrlichen Anhaltspunkte für die Überwachung des gesamten Geschäftsganges und der Vollziehung der einzelnen staatsanwaltschaftlichen Verfügungen, Anträge, Anordnungen und Aufträge zu sichern.Paragraph 34 a, (1) Bei jeder Staatsanwaltschaft sind Register und sonstige Geschäftsbehelfe zu führen, um einen Überblick über die Gesamtheit der angefallenen Sachen, deren Auffindbarkeit und den Stand der einzelnen Angelegenheiten zu bieten, die für die Erledigung der einzelnen Strafsache nötige Übersicht zu erhalten und zugleich die unentbehrlichen Anhaltspunkte für die Überwachung des gesamten Geschäftsganges und der Vollziehung der einzelnen staatsanwaltschaftlichen Verfügungen, Anträge, Anordnungen und Aufträge zu sichern.

(2) In die Register und Geschäftsbehelfe sowie Tagebücher und Ermittlungsakten dürfen nur solche Daten aufgenommen werden, die erforderlich sind, um den Zweck des Registers, Geschäftsbehelfs, Tagebuchs oder Ermittlungsakts zu erfüllen. Die Führung der Register, Tagebücher, Ermittlungsakten und sonstigen Geschäftsbehelfe sowie die Speicherung des Inhalts der Ermittlungsakten, Aktenbestandteile, staatsanwaltschaftlichen Tagebücher, Behelfe und sonstigen Unterlagen haben nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten mit Hilfe der Verfahrensautomation Justiz zu erfolgen. Die Daten der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe haben den Inhalt der Ermittlungsakten bzw. Tagebücher und der sonstigen Geschäftsbehelfe vollständig wiederzugeben.

(2a) […]

(3) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Register und Geschäftsbehelfe bei den staatsanwaltschaftlichen Behörden zu führen sowie welche Gattungen von Angelegenheiten darin einzutragen sind, welche Organe sie zu führen haben und wie lange sie aufzubewahren oder verfügbar zu halten sind. Die Form und Einrichtung der Register und Geschäftsbehelfe und wie bei deren Führung im Einzelnen zu verfahren ist, ist im VJ-Online-Handbuch oder in sonstigen Erlässen zu regeln. Das VJ-Online-Handbuch ist in der jeweils aktuellen Fassung über die Intranethomepage der Justiz abrufbar zu halten; die sonstigen Erlässe sind dort zu verlautbaren.

(4) Soweit Behörden oder Beteiligten ein Recht auf Einsicht in den Ermittlungsakt oder das Tagebuch zusteht, haben sie nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten Anspruch darauf, Ablichtungen oder Ausdrucke der ihre Sache betreffenden Akten und Aktenteile zu erhalten. Den Genannten kann unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung sowie eine ausreichende Sicherung vor Missbrauch durch dritte Personen auch elektronische Einsicht in sämtliche nach den Vorschriften der StPO oder dieses Gesetzes zugängliche, ihre Sache betreffende Daten, die in der Verfahrensautomation Justiz gespeichert sind, ermöglicht werden.

(5) […]

(6) Im staatsanwaltschaftlichen Bereich sind das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und die jeweils verfahrensführende Staatsanwaltschaft, die Oberstaatsanwaltschaft oder die Generalprokuratur als für die Verarbeitung von Daten Verantwortliche zu betrachten. Soweit den Verantwortlichen Rechte und Pflichten nach der StPO treffen, sind diese von der jeweils verfahrensführenden Staatsanwaltschaft, der Oberstaatsanwaltschaft oder der Generalprokuratur wahrzunehmen.

Ermittlungsakt

§ 34c. (1) Sobald in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gemäß § 100 StPO berichtet wurde, hat die Staatsanwaltschaft einen Ermittlungsakt nach den Bestimmungen der DV-StAG anzulegen, es sei denn, dass ein Verfahren ohne weitere Ermittlungen unverzüglich gemäß § 197 Abs. 2 oder 2a StPO abgebrochen oder gemäß §§ 190 bis 192 StPO eingestellt wird. Dieser Ermittlungsakt ist im Fall von Anträgen gemäß § 101 Abs. 2 StPO, von Stellungnahmen im Verfahren über Beschwerden (§§ 88 und 89 StPO), auf Grund eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO), auf Einstellung des Verfahrens (§ 108 StPO) oder auf Fortführung des Verfahrens (§ 195 StPO) sowie mit Einbringen der Anklage dem Gericht zu übermitteln.Paragraph 34 c, (1) Sobald in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 100, StPO berichtet wurde, hat die Staatsanwaltschaft einen Ermittlungsakt nach den Bestimmungen der DV-StAG anzulegen, es sei denn, dass ein Verfahren ohne weitere Ermittlungen unverzüglich gemäß Paragraph 197, Absatz 2, oder 2a StPO abgebrochen oder gemäß Paragraphen 190 bis 192 StPO eingestellt wird. Dieser Ermittlungsakt ist im Fall von Anträgen gemäß Paragraph 101, Absatz 2, StPO, von Stellungnahmen im Verfahren über Beschwerden (Paragraphen 88 und 89 StPO), auf Grund eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung (Paragraph 106, StPO), auf Einstellung des Verfahrens (Paragraph 108, StPO) oder auf Fortführung des Verfahrens (Paragraph 195, StPO) sowie mit Einbringen der Anklage dem Gericht zu übermitteln.

(2) Im Ermittlungsverfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre, kann von der Führung eines Ermittlungsaktes abgesehen werden. Ein Ermittlungsakt ist jedoch jedenfalls anzulegen, sobald ein Antrag an das Gericht oder Anklage (Strafantrag) eingebracht wird.

(3) Die näheren Vorschriften zur Einstufung von Ermittlungsakten und der zugehörigen Tagebücher (§ 16 DV-StAG) als Verschlusssache sowie deren Behandlung hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung zu bestimmen.(3) Die näheren Vorschriften zur Einstufung von Ermittlungsakten und der zugehörigen Tagebücher (Paragraph 16, DV-StAG) als Verschlusssache sowie deren Behandlung hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung zu bestimmen.

Einsicht in Behelfe und Unterlagen der staatsanwaltschaftlichen Behörden

§ 35. (1) Das Recht auf Einsicht in Tagebücher steht unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen nur Staatsanwaltschaften und dem Bundesministerium für Justiz sowie im erforderlichen Umfang jenen Behörden zu, die mit einem Straf- oder Disziplinarverfahren gegen einen Staatsanwalt oder mit einem Verfahren nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, gegen den Bund wegen behaupteter Rechtsverletzung eines Organs einer Staatsanwaltschaft befaßt sind.Paragraph 35, (1) Das Recht auf Einsicht in Tagebücher steht unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen nur Staatsanwaltschaften und dem Bundesministerium für Justiz sowie im erforderlichen Umfang jenen Behörden zu, die mit einem Straf- oder Disziplinarverfahren gegen einen Staatsanwalt oder mit einem Verfahren nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, gegen den Bund wegen behaupteter Rechtsverletzung eines Organs einer Staatsanwaltschaft befaßt sind.

(2) Gesetzliche Bestimmungen, wonach einer gesetzgebenden Körperschaft oder der Volksanwaltschaft ein Recht auf Einsicht in Tagebücher zusteht, bleiben unberührt.

(3) Darüber hinaus kann das Bundesministerium für Justiz oder die Oberstaatsanwaltschaft zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder aus anderen vergleichbar wichtigen Gründen Einsicht in Tagebücher gestatten. In diesem Fall soll die Einsicht nicht gewährt werden, bevor seit Zurücklegung der Anzeige oder sonstiger Beendigung des Verfahrens zehn Jahre vergangen sind.

(4) Die Einsicht in den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakt und diesem angeschlossene Berichte über kriminalpolizeiliche und andere Ermittlungen und Beweisaufnahmen richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen der StPO.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen stehen den Verständigungspflichten nach § 195 StPO nicht entgegen, sofern ein begründetes rechtliches Interesse an der Auskunft besteht.“(5) Die vorstehenden Bestimmungen stehen den Verständigungspflichten nach Paragraph 195, StPO nicht entgegen, sofern ein begründetes rechtliches Interesse an der Auskunft besteht.“

II.3.1.2. Fallbezogen war die behauptete Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG dadurch, dass die mitbeteiligten Parteien Dokumente beziehungsweise Verfahrensakten unterdrückt sowie zu Unrecht an die XXXX weitergeleitet haben sollen, zu prüfen. römisch zwei.3.1.2. Fallbezogen war die behauptete Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, DSG dadurch, dass die mitbeteiligten Parteien Dokumente beziehungsweise Verfahrensakten unterdrückt sowie zu Unrecht an die römisch 40 weitergeleitet haben sollen, zu prüfen.

II.3.1.2.1. Der vorliegende Sachverhalt unterfällt – soweit es die Behauptung der Unterdrückung von Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft betrifft – dem sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 680/2016 (kurz: DSRL-PJ), deren Vorgaben im 3. Hauptstück des DSG (§§ 36ff) – und darüber hinaus in datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) – nationalrechtlich umgesetzt wurden.römisch zwei.3.1.2.1. Der vorliegende Sachverhalt unterfällt – soweit es die Behauptung der Unterdrückung von Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft betrifft – dem sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 680 aus 2016, (kurz: DSRL-PJ), deren Vorgaben im 3. Hauptstück des DSG (Paragraphen 36 f, f,) – und darüber hinaus in datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) – nationalrechtlich umgesetzt wurden.

II.3.1.2.2. Der Anwendungsbereich der DSRL-PJ erstreckt sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung. Im Bereich der Justiz fallen darunter justizielle Tätigkeiten der Gerichte in Strafsachen, die Strafrechtspflege der Staatsanwaltschaften und der Strafvollzug.römisch zwei.3.1.2.2. Der Anwendungsbereich der DSRL-PJ erstreckt sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung. Im Bereich der Justiz fallen darunter justizielle Tätigkeiten der Gerichte in Strafsachen, die Strafrechtspflege der Staatsanwaltschaften und der Strafvollzug.

II.3.1.2.3.  Die XXXX ist im gegebenen Zusammenhang für die Führung des Ermittlungsverfahrens und alle damit im Zusammenhang stehenden Datenverarbeitungsvorgänge als datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne von § 36 Abs. 2 Z 8 DSG zu qualifizieren (§ 34a Abs. 6 StAG). römisch zwei.3.1.2.3. Die römisch 40 ist im gegebenen Zusammenhang für die Führung des Ermittlungsverfahrens und alle damit im Zusammenhang stehenden Datenverarbeitungsvorgänge als datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne von Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 8, DSG zu qualifizieren (Paragraph 34 a, Absatz 6, StAG).

Aus § 36 Abs. 2 Z 8 DSG (vgl. auch Art. 4 Z 7 DSGVO) ergibt sich klar, dass Verantwortlicher die zuständige Behörde, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, ist (vgl Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 § 36 (Stand 1.2.2022, rdb.at). Aus Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 8, DSG vergleiche auch Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) ergibt sich klar, dass Verantwortlicher die zuständige Behörde, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, ist vergleiche Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 Paragraph 36, (Stand 1.2.2022, rdb.at).

Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zwei Staatsanwältinnen als Zweit- beziehungsweise Drittbeschwerdegegnerin führt, war hierzu aus datenschutzrechtlicher Sicht zunächst zu bemerken, dass dieser Umstand auf die Angaben des Beschwerdeführers in dessen verfahrenseinleitenden Antrages (Datenschutzbeschwerde) zurückzuführen ist;

Mitarbeiter von Behörden nehmen in datenschutzrechtlicher Hinsicht regelmäßig nicht selbst die Rolle eines datenschutzrechtlich Verantwortlichen ein, sofern sie nicht aus eigenem (nicht dienstlichem) Interesse die Zwecke und Mittel der konkreten Verarbeitung personenbezogener Daten entscheiden. Im gegebenen Zusammenhang sind keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Organwalter der fallführenden Staatsanwaltschaft persönlich die Rolle eines datenschutzrechtlich Verantwortlichen im Sinne von Art. 4 z 7 DSGVO zukommt. Mitarbeiter von Behörden nehmen in datenschutzrechtlicher Hinsicht regelmäßig nicht selbst die Rolle eines datenschutzrechtlich Verantwortlichen ein, sofern sie nicht aus eigenem (nicht dienstlichem) Interesse die Zwecke und Mittel der konkreten Verarbeitung personenbezogener Daten entscheiden. Im gegebenen Zusammenhang sind keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Organwalter der fallführenden Staatsanwaltschaft persönlich die Rolle eines datenschutzrechtlich Verantwortlichen im Sinne von Artikel 4, z 7 DSGVO zukommt.

II.3.1.2.4. Als datenschutzrechtlich Verantwortliche des öffentlichen Bereiches sind Eingriffe der Staatsanwaltschaft in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG – abgesehen vom bestehen lebenswichtiger Interessen – ausschließlich aufgrund einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage, im erforderlichen Ausmaß und auf verhältnismäßige Art und Weise zulässig (§ 1 Abs. 2 DSG).römisch zwei.3.1.2.4. Als datenschutzrechtlich Verantwortliche des öffentlichen Bereiches sind Eingriffe der Staatsanwaltschaft in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, DSG – abgesehen vom bestehen lebenswichtiger Interessen – ausschließlich aufgrund einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage, im erforderlichen Ausmaß und auf verhältnismäßige Art und Weise zulässig (Paragraph eins, Absatz 2, DSG).

II.3.1.2.5. Auf unionsrechtlicher Ebene legt Art. 4 der Richtlinie (EU) 680/2016 fest, dass das Recht der Mitgliedstaaten im sachlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie vorsieht, dass personenbezogene Datenrömisch zwei.3.1.2.5. Auf unionsrechtlicher Ebene legt Artikel 4, der Richtlinie (EU) 680 aus 2016, fest, dass das Recht der Mitgliedstaaten im sachlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie vorsieht, dass personenbezogene Daten

a) auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet werden,

b) für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden,

c) dem Verarbeitungszweck entsprechen, maßgeblich und in Bezug auf die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, nicht übermäßig sind,

d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sind; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden,

e) nicht länger, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht,

f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich des Schutzes vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist der Verantwortliche für die Einhaltung der Absätze 1, 2 und 3 verantwortlich und muss deren Einhaltung nachweisen können.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist der Verantwortliche für die Einhaltung der Absätze 1, 2 und 3 verantwortlich und muss deren Einhaltung nachweisen können.

Die unionsrechtlichen Vorgaben in Bezug auf die Grundsätze für die Datenverarbeitung wurden nationalrechtlich zunächst mit § 37 DSG umgesetzt, demnach müssen bzw. dürfen personenbezogene DatenDie unionsrechtlichen Vorgaben in Bezug auf die Grundsätze für die Datenverarbeitung wurden nationalrechtlich zunächst mit Paragraph 37, DSG umgesetzt, demnach müssen bzw. dürfen personenbezogene Daten

1. auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet werden,

2. für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden,

3. dem Verarbeitungszweck entsprechen und müssen maßgeblich sein und dürfen in Bezug auf die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, nicht übermäßig sein,

4. sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden,

5. nicht länger, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht,

6. in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich des Schutzes vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. Ist der Verantwortliche für die Einhaltung der Abs. 1 und 2 verantwortlich und muss deren Einhaltung nachweisen können.Gemäß Absatz 3, leg. cit. Ist der Verantwortliche für die Einhaltung der Absatz eins und 2 verantwortlich und muss deren Einhaltung nachweisen können.

II.3.1.2.5. Zur Recht- und Verhältnismäßigkeit normiert § 38 DSG, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit sie nicht zur Wahrung lebenswichtiger Interessen einer Person erforderlich ist, nur rechtmäßig ist, soweit sie gesetzlich oder in unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften, die innerstaatlich den Rang eines Gesetzes haben, vorgesehen und für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich und verhältnismäßig ist, die von der zuständigen Behörde zu den in § 36 Abs. 1 genannten Zwecken wahrgenommen wird.römisch zwei.3.1.2.5. Zur Recht- und Verhältnismäßigkeit normiert Paragraph 38, DSG, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit sie nicht zur Wahrung lebenswichtiger Interessen einer Person erforderlich ist, nur rechtmäßig ist, soweit sie gesetzlich oder in unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften, die innerstaatlich den Rang eines Gesetzes haben, vorgesehen und für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich und verhältnismäßig ist, die von der zuständigen Behörde zu den in Paragraph 36, Absatz eins, genannten Zwecken wahrgenommen wird.

II.3.1.2.6. Als spezialgesetzliche Regelung bildet § 74 StPO die gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten für Behörden, die die Bestimmungen der Strafprozessordnung zu vollziehen haben, dies im Lichte des § 1 Abs. 2 DSG und der oben dargestellten Vorgaben der Richtlinie (EU) 680/2016.römisch zwei.3.1.2.6. Als spezialgesetzliche Regelung bildet Paragraph 74, StPO die gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten für Behörden, die die Bestimmungen der Strafprozessordnung zu vollziehen haben, dies im Lichte des Paragraph eins, Absatz 2, DSG und der oben dargestellten Vorgaben der Richtlinie (EU) 680 aus 2016,.

Gemäß § 74 Abs. 1 StPO dürfen Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht im Rahmen ihrer Aufgaben die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. In Abs. 2 dieser Bestimmung findet sich sodann die ausdrückliche Anordnung, wonach die Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und das Gericht beim Verarbeiten personenbezogener Daten den Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit (§ 5) zu beachten haben sowie jedenfalls schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen an der Geheimhaltung zu wahren und vertraulicher Behandlung personenbezogener Daten Vorrang einzuräumen haben. Während § 74 Abs. 1 StPO somit die Bestimmungen des DSG auch im Rahmen der StPO für anwendbar erklärt und Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verarbeitung personenbezogener Daten ermächtigt, sieht Abs. 2 nähere Rahmenbedingungen und Grundsätze vor, welche (über den in Abs 1 normierten Verweis auf das DSG hinaus) im Rahmen der Datenverarbeitung zu beachten sind.Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, StPO dürfen Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht im Rahmen ihrer Aufgaben die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. In Absatz 2, dieser Bestimmung findet sich sodann die ausdrückliche Anordnung, wonach die Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und das Gericht beim Verarbeiten personenbezogener Daten den Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit (Paragraph 5,) zu beachten haben sowie jedenfalls schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen an der Geheimhaltung zu wahren und vertraulicher Behandlung personenbezogener Daten Vorrang einzuräumen haben. Während Paragraph 74, Absatz eins, StPO somit die Bestimmungen des DSG auch im Rahmen der StPO für anwendbar erklärt und Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verarbeitung personenbezogener Daten ermächtigt, sieht Absatz 2, nähere Rahmenbedingungen und Grundsätze vor, welche (über den in Absatz eins, normierten Verweis auf das DSG hinaus) im Rahmen der Datenverarbeitung zu beachten sind.

Der sachliche Anwendungsbereich des § 74 erstreckt sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht, soweit die Verarbeitung im Rahmen ihrer Aufgaben durchgeführt wird. Relevant sind somit zwei Merkmale, nämlich das Verarbeiten von Daten und der durch die jeweiligen Gesetze diesen Organen übertragenen Aufgaben abgesteckte Rahmen.Der sachliche Anwendungsbereich des Paragraph 74, erstreckt sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht, soweit die Verarbeitung im Rahmen ihrer Aufgaben durchgeführt wird. Relevant sind somit zwei Merkmale, nämlich das Verarbeiten von Daten und der durch die jeweiligen Gesetze diesen Organen übertragenen Aufgaben abgesteckte Rahmen.

Die Aufgaben von Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Strafgerichten im Rahmen der Strafverfolgung ergeben sich aus § 1 Abs. 1 StPO. Demnach haben die StrafverfolgungsbehördenDie Aufgaben von Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Strafgerichten im Rahmen der Strafverfolgung ergeben sich aus Paragraph eins, Absatz eins, StPO. Demnach haben die Strafverfolgungsbehörden

-        Straftaten aufzuklären,

-        verdächtige Personen zu verfolgen und

-        damit zusammenhängende Entscheidungen zu treffen.

Im Einklang mit dem durch Art 8 EMRK und Art 8 GRC vorgegebenen grundrechtlichen Rahmen sowie der unionsrechtlichen Vorgaben der DSRL-PJ sind schließlich nur jene Datenverarbeitungen von § 74 StPO gedeckt, die zur Aufgabenerfüllung der Staatsanwaltschaft erforderlich sind. Diese bereits grundrechtlich vorgegebenen Grenzen der Datenverarbeitung werden in § 74 Abs. 2 StPO näher konkretisiert.Im Einklang mit dem durch Artikel 8, EMRK und Artikel 8, GRC vorgegebenen grundrechtlichen Rahmen sowie der unionsrechtlichen Vorgaben der DSRL-PJ sind schließlich nur jene Datenverarbeitungen von Paragraph 74, StPO gedeckt, die zur Aufgabenerfüllung der Staatsanwaltschaft erforderlich sind. Diese bereits grundrechtlich vorgegebenen Grenzen der Datenverarbeitung werden in Paragraph 74, Absatz 2, StPO näher konkretisiert.

Als Voraussetzung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung verlangen sowohl § 74 Abs. 2 StPO als auch die §§ 37 und 38 DSG, dass die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit eingehalten werden. So normiert § 74 Abs 2, dassAls Voraussetzung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung verlangen sowohl Paragraph 74, Absatz 2, StPO als auch die Paragraphen 37 und 38 DSG, dass die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit eingehalten werden. So normiert Paragraph 74, Absatz 2,, dass

-        bei der Verarbeitung personenbezogener Daten der Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit (§ 5) zu beachten ist,- bei der Verarbeitung personenbezogener Daten der Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit (Paragraph 5,) zu beachten ist,

-        jedenfalls die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung zu wahren sind,

-        der vertraulichen Behandlung der Daten der Vorrang einzuräumen ist und

-        beim Umgang mit besonderen Datenkategorien und strafrechtlich relevanten Daten angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen sind.

Soweit zwischen den Bestimmungen inhaltliche Redundanzen bestehen, gehen die Regelungen des § 74 Abs. 2 und des § 5 StPO, auf den § 74 Abs. 2 StPO verweist, als leges speciales den Bestimmungen der §§ 37 und 38 DSG vor. Der in § 74 Abs 2 festgelegte Vorrang der vertraulichen Behandlung von Daten ist dabei als neuerliche Unterstreichung dieser auch an verschiedenen anderen Stellen der Rechtsordnung geregelten Verpflichtung zu verstehen (vgl. das Grundrecht auf Datenschutz gem. § 1 DSG, die Pflicht zur Wahrung des Datengeheimnisses gem. § 6 DSG und das Amtsgeheimnis gem. Art. 20 Abs. 3 B-VG, vgl. zu alldem: Kristoferitsch/Bugelnig in Fuchs/Ratz, WK StPO § 74).Soweit zwischen den Bestimmungen inhaltliche Redundanzen bestehen, gehen die Regelungen des Paragraph 74, Absatz 2 und des Paragraph 5, StPO, auf den Paragraph 74, Absatz 2, StPO verweist, als leges speciales den Bestimmungen der Paragraphen 37 und 38 DSG vor. Der in Paragraph 74, Absatz 2, festgelegte Vorrang der vertraulichen Behandlung von Daten ist dabei als neuerliche Unterstreichung dieser auch an verschiedenen anderen Stellen der Rechtsordnung geregelten Verpflichtung zu verstehen vergleiche das Grundrecht auf Datenschutz gem. Paragraph eins, DSG, die Pflicht zur Wahrung des Datengeheimnisses gem. Paragraph 6, DSG und das Amtsgeheimnis gem. Artikel 20, Absatz 3, B-VG, vergleiche zu alldem: Kristoferitsch/Bugelnig in Fuchs/Ratz, WK StPO Paragraph 74,).

II.3.1.2.7. Zunächst ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es seien Unterlagen zu Unrecht von den mitbeteiligten Parteien an die XXXX weitergeleitet worden, festzuhalten, dass das verwaltungsbehördliche Ermittlungsverfahren im konkreten Fall eindeutig ergeben hat, dass seitens der XXXX keinerlei Dokumente oder Verfahrensakten zum Beschwerdeführer an die XXXX übermittelt wurden. römisch zwei.3.1.2.7. Zunächst ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es seien Unterlagen zu Unrecht von den mitbeteiligten Parteien an die römisch 40 weitergeleitet worden, festzuhalten, dass das verwaltungsbehördliche Ermittlungsverfahren im konkreten Fall eindeutig ergeben hat, dass seitens der römisch 40 keinerlei Dokumente oder Verfahrensakten zum Beschwerdeführer an die römisch 40 übermittelt wurden.

Die Übermittlung der Verfahrensakten erfolgte fallgegenständlich vielmehr durch das Landesgericht XXXX und ist diesbezüglich auf den datenschutzrechtlichen Bescheid zur Zl D124.1432/22 zu verweisen. Die Übermittlung der Verfahrensakten erfolgte fallgegenständlich vielmehr durch das Landesgericht römisch 40 und ist diesbezüglich auf den datenschutzrechtlichen Bescheid zur Zl D124.1432/22 zu verweisen.

Der belangten Behörde war also beizupflichten, wenn diese die Beschwerde hinsichtlich der Übermittlung von Verfahrensakten an die XXXX bereits mangels der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit der Staatsanwaltschaft hierfür abgewiesen hat. Der belangten Behörde war also beizupflichten, wenn diese die Beschwerde hinsichtlich der Übermittlung von Verfahrensakten an die römisch 40 bereits mangels der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit der Staatsanwaltschaft hierfür abgewiesen hat.

II.3.1.2.8. Was die Ausführungen des Beschwerdeführers dahingehend betrifft, die mitbeteiligten Parteien hätten originale Gerichtsakten „unterdrückt“ und „gehortet“, so war der belangten Behörde zuzustimmen, wenn diese im angefochtenen Bescheid zum Ergebnis gelangt, dass gegenständlich nicht habe festgestellt werden können, dass Daten durch die mitbeteiligten Parteien in irgendeiner Weise unrechtmäßig verarbeitet beziehungsweise zurückgehalten wurden. So sind im Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Staatsanwaltschaft als datenschutzrechtlich Verantwortliche über die ihnen im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse hinaus, also der Führung des fallgegenständlichen Ermittlungsverfahrens nach§ 20 Abs. 1 StPO) in Zusammenschau mit § 74 Abs. 1 StPO hinausgehend, personenbezogene Daten zum Beschwerdeführer verarbeitet hätten. römisch zwei.3.1.2.8. Was die Ausführungen des Beschwerdeführers dahingehend betrifft, die mitbeteiligten Parteien hätten originale Gerichtsakten „unterdrückt“ und „gehortet“, so war der belangten Behörde zuzustimmen, wenn diese im angefochtenen Bescheid zum Ergebnis gelangt, dass gegenständlich nicht habe festgestellt werden können, dass Daten durch die mitbeteiligten Parteien in irgendeiner Weise unrechtmäßig verarbeitet beziehungsweise zurückgehalten wurden. So sind im Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Staatsanwaltschaft als datenschutzrechtlich Verantwortliche über die ihnen im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse hinaus, also der Führung des fallgegenständlichen Ermittlungsverfahrens nach§ 20 Absatz eins, StPO) in Zusammenschau mit Paragraph 74, Absatz eins, StPO hinausgehend, personenbezogene Daten zum Beschwerdeführer verarbeitet hätten.

Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.09.2019, rechtskräftig am 25.02.2020, Zl XXXX , Aktenzeichen der XXXX , wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach § 15, § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und 10 Monaten als Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB (unter Bedachtnahme auf ein Strafurteil vom 27.08.2019) verurteilt. Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.09.2019, rechtskräftig am 25.02.2020, Zl römisch 40 , Aktenzeichen der römisch 40 , wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraph 15,, Paragraph 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und 10 Monaten als Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB (unter Bedachtnahme auf ein Strafurteil vom 27.08.2019) verurteilt.

Die fallführende XXXX hat zuvor mit Verfügung vom 29.05.2019 sämtliche über den Vorwurf des versuchten Mordes hinausgehenden Fakten (insgesamt 18) abgetrennt, einen getrennten Ermittlungsakt angelegt (Aktenzeichen XXXX ) und das Verfahren in der Folge eingestellt, weil aufgrund der zu erwartenden hohen Freiheitsstrafe aufgrund des Faktums des versuchten Mordes mit keinem wesentlichen Einfluss auf die Strafhöhe zu rechnen war.Die fallführende römisch 40 hat zuvor mit Verfügung vom 29.05.2019 sämtliche über den Vorwurf des versuchten Mordes hinausgehenden Fakten (insgesamt 18) abgetrennt, einen getrennten Ermittlungsakt angelegt (Aktenzeichen römisch 40 ) und das Verfahren in der Folge eingestellt, weil aufgrund der zu erwartenden hohen Freiheitsstrafe aufgrund des Faktums des versuchten Mordes mit keinem wesentlichen Einfluss auf die Strafhöhe zu rechnen war.

II.3.1.2.9. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Datenschutzbeschwerde, datiert mit 31.10.2022, eingebracht am 07.11.2022, vor, der verfahrensführende Richter des Landesgerichtes XXXX habe am 03.06.2019 beziehungsweise am 05.06.2019, drei Monate vor der Hauptverhandlung, den Originalakt samt der Anzeige des Beschwerdeführers entfernen lassen und die XXXX habe in der Folge die entfernten Originalakten bis Ende Mai 2022 gehortet und sohin dem Verfahren vorsätzlich entzogen. Die Anfrage der XXXX (beziehungsweise damaligen XXXX ) vom 29.04.2019 sei aufgrund der vorsätzlichen Entfernung aus dem Straf- beziehungsweise Gerichtsakt erst Ende Mai / Juni 2022 zur Kenntnis gelangt, als es zur Aktenrückführung gekommen sei. römisch zwei.3.1.2.9. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Datenschutzbeschwerde, datiert mit 31.10.2022, eingebracht am 07.11.2022, vor, der verfahrensführende Richter des Landesgerichtes römisch 40 habe am 03.06.2019 beziehungsweise am 05.06.2019, drei Monate vor der Hauptverhandlung, den Originalakt samt der Anzeige des Beschwerdeführers entfernen lassen und die römisch 40 habe in der Folge die entfernten Originalakten bis Ende Mai 2022 gehortet und sohin dem Verfahren vorsätzlich entzogen. Die Anfrage der römisch 40 (beziehungsweise damaligen römisch 40 ) vom 29.04.2019 sei aufgrund der vorsätzlichen Entfernung aus dem Straf- beziehungsweise Gerichtsakt erst Ende Mai / Juni 2022 zur Kenntnis gelangt, als es zur Aktenrückführung gekommen sei.

II.3.1.2.10. Auch in seiner Eingabe vom 23.11.2022 führte der Beschwerdeführer aus, die mitbeteiligten Parteien hätten wissentlich Dokumente im Original, und zwar Versicherungsfallmeldungen und -eingaben zu einer tätlichen Auseinandersetzung vom 26.11.2018, aus den Straf- und Gerichtsakten entfernt und bis Ende Mai / Juni 2022 unterdrückt und gehortet. römisch zwei.3.1.2.10. Auch in seiner Eingabe vom 23.11.2022 führte der Beschwerdeführer aus, die mitbeteiligten Parteien hätten wissentlich Dokumente im Original, und zwar Versicherungsfallmeldungen und -eingaben zu einer tätlichen Auseinandersetzung vom 26.11.2018, aus den Straf- und Gerichtsakten entfernt und bis Ende Mai / Juni 2022 unterdrückt und gehortet.

Auch die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers blieben vollkommen vage und unsubstantiiert, das diesbezügliche Vorbringen war daher für den erkennenden Senat auf dem Boden der vorliegenden Sach- und Rechtslage nicht nachvollziehbar.

Im gegenständlichen Fall sind anhand der vorliegenden Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte hinsichtlich der Behauptungen des Beschwerdeführers hervorgekommen, wonach die mitbeteiligten Parteien Akten oder Aktenbestandteile unrechtmäßig zurückgehalten oder Daten in rechtswidriger Weise verarbeitet hätten. Vielmehr war der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides zum Ergebnis gelangt, es handle sich bei den Ausführungen des Beschwerdeführers lediglich um unbestimmte Mutmaßungen.

II.3.1.2.11. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, es ergebe sich schon aus dem von ihm im Verfahren vorgelegten Anordnungs- und Bewilligungsbogen der XXXX , dass Aktenteile unterdrückt wurden, so konnte dem ebenso nicht gefolgt werden. Richtig ist, dass sich auf dem Anordnungs- und Bewilligungsbogen eine Anordnung des Landesgerichtes XXXX befindet, den Akt zurück an die XXXX zu übermitteln mit dem Hinweis, dass die verfügte Trennung der Verfahren offensichtlich nicht durchführbar sei, zumal sich im Akt mehrere Originaldokumente befänden, die keinen Bezug zum Verfahren aufweisen würden und diese aus dem Akt entfernt werden müssten. römisch zwei.3.1.2.11. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, es ergebe sich schon aus dem von ihm im Verfahren vorgelegten Anordnungs- und Bewilligungsbogen der römisch 40 , dass Aktenteile unterdrückt wurden, so konnte dem ebenso nicht gefolgt werden. Richtig ist, dass sich auf dem Anordnungs- und Bewilligungsbogen eine Anordnung des Landesgerichtes römisch 40 befindet, den Akt zurück an die römisch 40 zu übermitteln mit dem Hinweis, dass die verfügte Trennung der Verfahren offensichtlich nicht durchführbar sei, zumal sich im Akt mehrere Originaldokumente befänden, die keinen Bezug zum Verfahren aufweisen würden und diese aus dem Akt entfernt werden müssten.

Aus diesem Vermerk kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die mitbeteiligten Parteien, wie vom Beschwerdeführer behauptet, Aktenteile, welche das Strafverfahren des Beschwerdeführers betreffen, „widerrechtlich zurückgehalten und gehortet“ hätten.

Es ist aus Sicht des erkennenden Senates auch tatsächlich unrichtig, dass die Anfrage der XXXX (beziehungsweise damaligen XXXX ) vom 29.04.2019 vorsätzlich aus dem Akt entfernt und bis Ende Mai / Juni 2022 zurückgehalten worden ist. Dies ergibt sich schon aus dem vom Beschwerdeführer im Zuge der Einbringung der Datenschutzbeschwerde selbst vorgelegten Schreiben der XXXX vom 13.07.2020, mit dem diese vom Beschwerdeführer Kosten, die durch den Vorfall am 26.11.2018 (gemeint wohl 24.11.2018) entstanden sind, rückforderte. Wäre die Anfrage der damaligen XXXX vom 29.04.2019 tatsächlich, wie vom Beschwerdeführer behauptet, erst im Zuge der Aktenrückführung im Mai / Juni 2022 bekannt geworden, hätte die XXXX nicht schon zwei Jahre zuvor ein Schreiben bezüglich der Regressansprüche an den Beschwerdeführer richten können. Es ist aus Sicht des erkennenden Senates auch tatsächlich unrichtig, dass die Anfrage der römisch 40 (beziehungsweise damaligen römisch 40 ) vom 29.04.2019 vorsätzlich aus dem Akt entfernt und bis Ende Mai / Juni 2022 zurückgehalten worden ist. Dies ergibt sich schon aus dem vom Beschwerdeführer im Zuge der Einbringung der Datenschutzbeschwerde selbst vorgelegten Schreiben der römisch 40 vom 13.07.2020, mit dem diese vom Beschwerdeführer Kosten, die durch den Vorfall am 26.11.2018 (gemeint wohl 24.11.2018) entstanden sind, rückforderte. Wäre die Anfrage der damaligen römisch 40 vom 29.04.2019 tatsächlich, wie vom Beschwerdeführer behauptet, erst im Zuge der Aktenrückführung im Mai / Juni 2022 bekannt geworden, hätte die römisch 40 nicht schon zwei Jahre zuvor ein Schreiben bezüglich der Regressansprüche an den Beschwerdeführer richten können.

II.3.1.2.12. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23.11.2022 zudem ausführt, der Vorfall vom 24.11.2018 sei vorgetäuscht gewesen, zumal sich die Versicherungsanfrage auf den 26.11.2018 bezogen habe, so ist dazu auszuführen, dass es seitens der XXXX das Datum betreffend zu einem Flüchtigkeitsfehler gekommen sein dürfte, weshalb in den von ihnen vorgelegten Schreiben jeweils der 26.11.2018 (statt dem 24.11.2018) als Vorfallstag angeführt wurde. Dieser Umstand hatte jedoch keinen weiteren Einfluss auf das Verfahrensergebnis. römisch zwei.3.1.2.12. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23.11.2022 zudem ausführt, der Vorfall vom 24.11.2018 sei vorgetäuscht gewesen, zumal sich die Versicherungsanfrage auf den 26.11.2018 bezogen habe, so ist dazu auszuführen, dass es seitens der römisch 40 das Datum betreffend zu einem Flüchtigkeitsfehler gekommen sein dürfte, weshalb in den von ihnen vorgelegten Schreiben jeweils der 26.11.2018 (statt dem 24.11.2018) als Vorfallstag angeführt wurde. Dieser Umstand hatte jedoch keinen weiteren Einfluss auf das Verfahrensergebnis.

II.3.1.2.13. Im Ergebnis war festzustellen, dass im vorliegenden Fall von der fallführenden Staatsanwaltschaft personenbezogene Daten zum Beschwerdeführer im Rahmen der Führung eines Ermittlungsverfahrens (§ 20 Abs. 1 StPO), nach Maßgabe der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, im Besonderen der §§ 1, 37 und 38 DSG sowie der §§ 5 iVm 74 Abs. 1 und Abs. 2 StPO, verarbeitet wurden. römisch zwei.3.1.2.13. Im Ergebnis war festzustellen, dass im vorliegenden Fall von der fallführenden Staatsanwaltschaft personenbezogene Daten zum Beschwerdeführer im Rahmen der Führung eines Ermittlungsverfahrens (Paragraph 20, Absatz eins, StPO), nach Maßgabe der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, im Besonderen der Paragraphen eins, 37 und 38 DSG sowie der Paragraphen 5, in Verbindung mit 74 Absatz eins und Absatz 2, StPO, verarbeitet wurden.

Die Bescheidbeschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

II.3.1.2.14. Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, die mitbeteiligten Parteien hätten eine versiegelte Aktentasche des Beschwerdeführers auf rechtswidrige Weise geöffnet und manipuliert, war auszuführen, dass die diesbezüglichen Behauptungen gänzlich unsubstantiiert blieben und daher darauf, und auch auf die damit im Zusammenhang vorgelegten Fotos, nicht näher einzugehen war. römisch zwei.3.1.2.14. Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, die mitbeteiligten Parteien hätten eine versiegelte Aktentasche des Beschwerdeführers auf rechtswidrige Weise geöffnet und manipuliert, war auszuführen, dass die diesbezüglichen Behauptungen gänzlich unsubstantiiert blieben und daher darauf, und auch auf die damit im Zusammenhang vorgelegten Fotos, nicht näher einzugehen war.

II.3.1.2.15. Was die Ausführungen des Beschwerdeführers betrifft, wonach die mitbeteiligten Parteien amtsmissbräuchlich tätig gewesen seien und es sich bei den Sachverständigengutachten um Fälschungen handle, war anzumerken, dass die behaupteten Umstände nicht verfahrensgegenständlich waren; im hg. Verfahren war lediglich über die behaupteten Verletzungen von datenschutzrechtlichen Bestimmungen, über die im Spruch des hier angefochtenen Bescheides der Datenschutzbehörde abgesprochen wurden, zu erkennen. römisch zwei.3.1.2.15. Was die Ausführungen des Beschwerdeführers betrifft, wonach die mitbeteiligten Parteien amtsmissbräuchlich tätig gewesen seien und es sich bei den Sachverständigengutachten um Fälschungen handle, war anzumerken, dass die behaupteten Umstände nicht verfahrensgegenständlich waren; im hg. Verfahren war lediglich über die behaupteten Verletzungen von datenschutzrechtlichen Bestimmungen, über die im Spruch des hier angefochtenen Bescheides der Datenschutzbehörde abgesprochen wurden, zu erkennen.

II.3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers blieb im gegenständlichen Fall vollkommen vage und unsubstantiiert und fanden die Behauptungen, wie aufgezeigt, keine Deckung in der Aktenlage.

Der Sachverhalt war aus der Aktenlage daher hinreichend geklärt und war die Heranziehung weiterer Beweismittel zur Klärung des Sachverhaltes nicht erforderlich.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte fallbezogen daher unterbleiben.

II.3.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche – über den Anlassfall hinausgehende – Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche – über den Anlassfall hinausgehende – Bedeutung zukommt.

Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (VwGH 11. 9. 2020, Ra 2018/04/0157). Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (VwGH 11. 9. 2020, Ra 2018/04/0157).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aktenbestandteile Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenübermittlung Datenverarbeitung Ermittlungsverfahren Geheimhaltung Landesgericht personenbezogene Daten strafrechtliche Verurteilung Strafverfahren Verantwortlicher

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W292.2277413.1.00

Im RIS seit

19.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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