TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/5 W175 2268811-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.10.2023
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Entscheidungsdatum

05.10.2023

Norm

AsylG 2005 §57
B-VG Art133 Abs4
FPG §61 Abs1 Z2
FPG §61 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W175 2268811-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde des XXXX marokkanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2023, Zahl: 1343059307/230344014, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde des römisch 40 marokkanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2023, Zahl: 1343059307/230344014, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt II. ersatzlos behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch zwei. ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein marokkanischer Staatsangehöriger, wurde am 14.02.2023 einer polizeilichen Kontrolle im Bundesgebiet unterzogen. Da er keine gültigen Reisedokumente bei sich führte, wurde die Festnahme des BF ausgesprochen und dieser in das PAZ Salzburg überstellt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein marokkanischer Staatsangehöriger, wurde am 14.02.2023 einer polizeilichen Kontrolle im Bundesgebiet unterzogen. Da er keine gültigen Reisedokumente bei sich führte, wurde die Festnahme des BF ausgesprochen und dieser in das PAZ Salzburg überstellt.

Ein Eurodac-Abgleich der Fingerabdruckdaten des BF ergab einen Treffer der Kategorie 1 von Bulgarien am 23.01.2023 infolge einer Antragstellung auf internationalen Schutz.

I.2. Im Rahmen der Befragung am 14.02.2023 gab der BF zusammengefasst an, dass er am 12.02.2023 über Ungarn nach Österreich eingereist sei. Er stellte im Bundesgebiet keinen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, an keinen schwerwiegenden Krankheiten zu leiden und auch keine Familienangehörigen in Österreich zu haben. Allerdings lebe sein Bruder in Holland und sei dort aufenthaltsberechtigt. Des Weiteren gab der BF an, dass er in Bulgarien unfreiwillig einen Asylantrag gestellt habe. Er sei nicht damit einverstanden, nach Bulgarien überstellt zu werden, zumal er nach Holland weiterreisen wolle. Er wolle nicht in Schubhaft festgehalten werden.römisch eins.2. Im Rahmen der Befragung am 14.02.2023 gab der BF zusammengefasst an, dass er am 12.02.2023 über Ungarn nach Österreich eingereist sei. Er stellte im Bundesgebiet keinen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, an keinen schwerwiegenden Krankheiten zu leiden und auch keine Familienangehörigen in Österreich zu haben. Allerdings lebe sein Bruder in Holland und sei dort aufenthaltsberechtigt. Des Weiteren gab der BF an, dass er in Bulgarien unfreiwillig einen Asylantrag gestellt habe. Er sei nicht damit einverstanden, nach Bulgarien überstellt zu werden, zumal er nach Holland weiterreisen wolle. Er wolle nicht in Schubhaft festgehalten werden.

I.3. Mit Verständigung vom 14.02.2023 teilte das BFA mit, dass der BF während der Amtsstunden beim BFA Einsicht in die Länderinformationsblätter nehmen und im Hinblick auf die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme binnen einer Frist von 5 Tagen eine Stellungnahme abgeben könne. Auch gab das BFA an, dass, sofern das Ermittlungsverfahren beziehungsweise das zu führende Konsultationsverfahren keine Zuständigkeit eines Mitgliedstaates ergeben beziehungsweise trotz Zuständigkeit eine Überstellung nicht möglich sein sollte, beabsichtigt werde, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in seinen Herkunftsstaat zu erlassen.römisch eins.3. Mit Verständigung vom 14.02.2023 teilte das BFA mit, dass der BF während der Amtsstunden beim BFA Einsicht in die Länderinformationsblätter nehmen und im Hinblick auf die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme binnen einer Frist von 5 Tagen eine Stellungnahme abgeben könne. Auch gab das BFA an, dass, sofern das Ermittlungsverfahren beziehungsweise das zu führende Konsultationsverfahren keine Zuständigkeit eines Mitgliedstaates ergeben beziehungsweise trotz Zuständigkeit eine Überstellung nicht möglich sein sollte, beabsichtigt werde, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in seinen Herkunftsstaat zu erlassen.

Eine Stellungnahme des BF langte nicht ein.

I.4. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.02.2023 wurde über den BF die Schubhaft verhängt.römisch eins.4. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.02.2023 wurde über den BF die Schubhaft verhängt.

I.5. Am 14.02.2023 richtete das BFA ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien.römisch eins.5. Am 14.02.2023 richtete das BFA ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien.

I.6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA, zugestellt am 01.03.2023, wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), sowie die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt II.).römisch eins.6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA, zugestellt am 01.03.2023, wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), sowie die Außerlandesbringung des BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Feststellungen zur Lage in Bulgarien wurden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst:

COVID-19

Letzte Änderung: 13.06.2022

Im März 2020 hatte Bulgarien als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ein Notstandsgesetz eingeführt, dessen Gültigkeitsdauer in der Folge mehrfach verlängert wurde (BTI 23.2.2022). Der epidemische Notstand blieb auch während des gesamten Jahres 2021 in Kraft und gewährte der Regierung weitreichende Befugnisse (AI 29.3.2022).

Insgesamt führte die Pandemie nicht zu einer Unterbrechung der wesentlichen staatlichen Gesundheitsangebote, verschärfte aber die bestehenden Ungleichheiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung, insbesondere im ambulanten Bereich (BTI 23.2.2022).

Im Jahr 2021 verlängerte die Regierung mehrmals den medizinischen Ausnahmezustand. Der Zugang zu den Asyl-Aufnahmezentren blieb außer für das Personal und die Bewohner das ganze Jahr über beschränkt; UNHCR und NGOs durften jedoch nach einer offiziellen Genehmigung entsprechende Besuche vor Ort durchführen. Für alle registrierten und in den Aufnahmezentren untergebrachten Asylwerber wurde eine obligatorische 10-tägige medizinische Quarantäne eingeführt, was zu einer entsprechenden Verzögerung der Statusfeststellungsverfahren führte. Bedenken wurden hinsichtlich der Tatsache geäußert, dass unbegleitete Minderjährige (UMA) unter 14 Jahren während der Quarantäne auch in Einzelhaft gehalten wurden. Ansonsten verliefen die Asylverfahren normal und ohne ungewöhnliche Verzögerungen (AIDA 02.2022).

Flüchtlinge und Asylsuchende, die in den Aufnahmezentren der staatlichen Flüchtlingsagentur (SAR) untergebracht sind, sind in den nationalen COVID-19-Impfplan aufgenommen. Die Impfkampagne läuft seit Mai 2021 (UNHCR 2.2022).

Seit 1.5.2022 sind sämtliche COVID-19-Einreisebeschränkungen aufgehoben (BMEIA 16.5.2022; vgl. AA 2.5.2022). In Bezug auf die Öffnungszeiten und Zutrittsbedingungen zu öffentlichen Gebäude gibt es derzeit keinerlei Einschränkungen und auch keine Maskenpflicht (AA 2.5.2022).Seit 1.5.2022 sind sämtliche COVID-19-Einreisebeschränkungen aufgehoben (BMEIA 16.5.2022; vergleiche AA 2.5.2022). In Bezug auf die Öffnungszeiten und Zutrittsbedingungen zu öffentlichen Gebäude gibt es derzeit keinerlei Einschränkungen und auch keine Maskenpflicht (AA 2.5.2022).

Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung: 13.06.2022

Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR) (AIDA 2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, UNHCR 2.2021). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2.2022; vgl. SAR o.D.a, SAR o.D.b, UNHCR 2.2021).Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR) (AIDA 2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, UNHCR 2.2021). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2.2022; vergleiche SAR o.D.a, SAR o.D.b, UNHCR 2.2021).

Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylwerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 12.4.2022).

Das bulgarische Innenministerium berichtet, dass es 2021 insgesamt 12.280 Drittstaatsangehörige aufgegriffen hat, von denen 10.799 Neuankömmlinge waren.

2021 gab es 10.999 Asylantragsteller. 143 Personen erhielten im Jahr 2021 internationalen Schutz, 1.876 subsidiären Schutz und 1.256 wurden negativ beschieden.

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung: 13.06.2022

Das Asyl- und Flüchtlingsgesetz (Law on Asylum and Refugees; LAR) legt keine Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Staates fest, sondern verweist lediglich auf die Kriterien, die in der Dublin-Verordnung aufgeführt sind (AIDA 2.2022).

Für Asylwerber, die aus anderen Mitgliedstaaten rücküberstellt werden, gibt es im Prinzip keine Hindernisse beim Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet. Vor der Ankunft von Dublin-Rückkehrern informiert die State Agency for Refugees (SAR) die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet (AIDA 2.2022).

• Wenn der Überstellte über einen anhängigen Asylantrag in Bulgarien verfügt oder das Verfahren wegen des Untertauchens der betreffenden Person bereits beendet wurde, wird der Asylwerber in ein SAR-Aufnahmezentrum überstellt. In der Vergangenheit hat die SAR Asylverfahren in der Regel ausgesetzt, wenn Asylwerber Bulgarien vor Abschluss ihres Verfahrens verlassen hatten. Nach den Gesetzesänderungen im Jahr 2020 verfügt die SAR nunmehr in solchen Fällen über das Recht, das Asylverfahren direkt zu beenden bzw. abzubrechen, ohne eine Phase der Aussetzung zu durchlaufen. In beiden Fällen wird keine Entscheidung in der Sache selbst getroffen, daher kann das Verfahren wieder aufgenommen werden (AIDA 2.2022).

• Wurde der Asylantrag des Rückkehrers jedoch mit einer endgültigen inhaltlichen Entscheidung abgelehnt, bevor oder nachdem er Bulgarien verlassen hat, und die Entscheidung in Abwesenheit zugestellt und daher rechtskräftig, gilt der Rückkehrer als illegaler Migrant und wird in eine Schubhafteinrichtung verlegt; (üblicherweise Busmantsi in Sofia oder Lyubimets nahe der türkischen Grenze)

Nationale Gerichte verschiedener Dublin-Staaten und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) haben wiederholt Dublin-Überstellungen bestimmter vulnerablerGruppen nach Bulgarien verboten, während in anderen Staaten die Gerichte Überstellungen weiterhin erlaubten (AIDA 2.2022).

Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht St. Gallen kam 2020 zu dem Schluss, dass in Bulgarien keine systemischen Mängel und somit keine Gründe für eine generelle Aussetzung der Überstellung besonders schutzbedürftiger Asylbewerber nach Bulgarien vorlägen, schränkte aber ein, dass eine eingehende Prüfung des Einzelfalles notwendig sei um sicherzustellen, dass dieser bei Rückkehr nach Bulgarien keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung ausgesetzt wäre. Dazu könne auch die Einholung konkreter Garantien von den bulgarischen Behörden in Betracht gezogen werden (BvwG-StG 19.2.2020; vgl. EASO 29.6.2021).Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht St. Gallen kam 2020 zu dem Schluss, dass in Bulgarien keine systemischen Mängel und somit keine Gründe für eine generelle Aussetzung der Überstellung besonders schutzbedürftiger Asylbewerber nach Bulgarien vorlägen, schränkte aber ein, dass eine eingehende Prüfung des Einzelfalles notwendig sei um sicherzustellen, dass dieser bei Rückkehr nach Bulgarien keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung ausgesetzt wäre. Dazu könne auch die Einholung konkreter Garantien von den bulgarischen Behörden in Betracht gezogen werden (BvwG-StG 19.2.2020; vergleiche EASO 29.6.2021).

Non-Refoulement

Letzte Änderung: 13.06.2022

Schutz vor Refoulement ist eine Erwägung in der Zulässigkeitsprüfung und unerlässlich für sichere Dritt- und Herkunftsstaaten (AIDA 2.2022).

Im Jahr 2021 meldete das bulgarische Innenministerium über 50.000 Versuche, irregulär über die Grenze in das Land einzureisen. Hierbei wurden etwa 2.350 Personen festgenommen. Laut NGO-Angaben verfügen die Grenzbehörden nicht über Mechanismen, um zwischen Migranten und Flüchtlingen zu unterscheiden, und wurden 19 % der Personen, die an der Grenze einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, wegen illegaler Einreise verfolgt und verurteilt. Weiters gab es Vorwürfe von NGO-Seite, dass die staatliche Flüchtlingsbehörde Asylwerbern, die in Flüchtlingsaufnahmezentren vorstellig wurden, die Registrierung verweigert und sie stattdessen festnehmen habe lassen. Die Behörde widersprach diesen Vorwürfen und wies darauf hin, dass einige Personen aufgrund von Platzmangel in der COVID-19-Quarantäneabteilung der Flüchtlingsaufnahmezentren in eine Schubhafteinrichtung gebracht worden waren (USDOS 12.4.2022).

Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien sogenannte Pushbacks an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten (AIDA 2.2022; vgl. BM 10.2.2022; USDOS 12.4.2022, AI 29.3.2022). Im Jahr 2021 registrierte der nationale Grenzüberwachungsmechanismus 2.513 mutmaßliche Pushback-Vorfälle, von denen insgesamt 44.988 Personen betroffen waren (AIDA 2.2022), gemäß einer anderen Quelle handelte es sich um mindestens 1.100 Fälle und 13.000 betroffene Personen (AI 29.3.2022). Auch gibt es Berichte über Gewalt, Diebstähle und erniedrigende Praktiken gegenüber Migranten und Asylwerbern an der Grenze zwischen Bulgarien und der Türkei (USDOS 12.4.2022).Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien sogenannte Pushbacks an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten (AIDA 2.2022; vergleiche BM 10.2.2022; USDOS 12.4.2022, AI 29.3.2022). Im Jahr 2021 registrierte der nationale Grenzüberwachungsmechanismus 2.513 mutmaßliche Pushback-Vorfälle, von denen insgesamt 44.988 Personen betroffen waren (AIDA 2.2022), gemäß einer anderen Quelle handelte es sich um mindestens 1.100 Fälle und 13.000 betroffene Personen (AI 29.3.2022). Auch gibt es Berichte über Gewalt, Diebstähle und erniedrigende Praktiken gegenüber Migranten und Asylwerbern an der Grenze zwischen Bulgarien und der Türkei (USDOS 12.4.2022).

Die Asylanträge der überwiegenden Mehrheit der afghanischen Asylwerber wurde weiterhin in beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgelehnt, da Bulgarien die Türkei zu einem sicheren Drittstaat erklärt hat (AI 29.3.2022).

Versorgung

Grundversorgung

Letzte Änderung: 13.06.2022

Asylwerber haben gemäß den nationalen Rechtsvorschriften während aller Arten von Asylverfahren Anspruch auf materielle Aufnahmebedingungen, mit Ausnahme jener, die zur Zulassung oder Beurteilung von Folgeanträgen durchgeführt werden. Obwohl das Gesetz diesbezüglich keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, werden mittellose Asylwerber bei begrenzten Unterbringungskapazitäten vorrangig in den Aufnahmezentren untergebracht. In jedem Einzelfall werden Umstände wie besondere Bedürfnisse und das Risiko der Mittellosigkeit geprüft. Die Kriterien für die Bewertung der Gefahr der Mittellosigkeit werden so festgelegt, dass sie die individuelle Situation des betreffenden Asylwerbers berücksichtigen, z. B. Ressourcen und Mittel zur Selbsterhaltung, Beruf und Beschäftigungsmöglichkeiten (sofern eine Arbeit formal erlaubt ist), sowie die Anzahl und Gefährdung abhängiger Familienmitglieder. Asylwerber haben jedoch das Recht, auf diese Leistungen zu verzichten, wenn ihr Antrag im regulären Verfahren anhängig ist und sie erklären, über die nötigen Mittel und Ressourcen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu verfügen und sich dazu entscheiden, außerhalb von Aufnahmezentren zu leben. Die Registrierungskarte für Asylwerber ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Zugang zu den Rechten, die Asylwerbern während des Asylverfahrens zustehen, d. h. Aufenthalt im Hoheitsgebiet, Unterkunft und Unterhalt, Sozialhilfe (unter denselben Bedingungen und in derselben Höhe wie für bulgarische Staatsangehörige), Krankenversicherung, Zugang zu Gesundheitsversorgung, psychologischer Betreuung und Bildung. Seit Ende des Jahres 2015 erhalten Asylbewerber während des Verfahrens nur Unterkunft, Verpflegung und medizinische Grundversorgung, da die anderen genannten Ansprüche in der Praxis von der Regierung nicht sicher- oder bereitgestellt werden (AIDA 2.2022).

Bedenken hinsichtlich der mangelhaften materiellen Bedingungen in Aufnahmezentren, das Fehlen eines angemessenen Identifizierungsmechanismus für besonders gefährdete schutzbedürftige Personen, die Streichung der monatlichen finanziellen Zuwendungen sowie unzureichende Verfahrensgarantien bei der Prüfung von Anträgen und der Gewährung von internationalem Schutz blieben auch Ende 2021 gültig (AIDA 2.2022). Die Aufnahmebedingungen für Asylwerber werden nach wie vor als mangelhaft beschrieben (AI 29.3.2022).

Folgeantragsteller erhalten keine Registrierungskarte und haben auch kein Recht auf materielle Versorgung. Sie haben lediglich ein Recht auf Übersetzerleistungen, während die Zulässigkeit ihres Folgeantrags im Eilverfahren geprüft wird. Wurde der Folgeantrag nur eingebracht, um die Außerlandesbringung zu verzögern, besteht auch kein Recht auf Verbleib im Land. Die Zulässigkeit muss binnen 14 Tagen geklärt werden (AIDA 2.2022).

Falls das Asylverfahren aus objektiven Umständen länger als drei Monate dauert, haben die Asylwerber noch während des Asylverfahrens Zugang zum Arbeitsmarkt. 2021 wurden 146 Arbeitserlaubnisse für Asylwerber im laufenden Verfahren erteilt; 97 Personen haben danach eine Beschäftigung angenommen. In der Praxis ist der Zugang zum Arbeitsmarkt aufgrund der Sprachbarriere, genereller Rezession und hoher Arbeitslosenzahlen jedoch schwierig (AIDA 2.2022).

Unterbringung

Letzte Änderung: 13.06.2022

Bulgarien verfügt derzeit über Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya und Pastrogor, sowie Harmanli, die von der Migrationsbehörde (SAR) verwaltet werden. Die Kapazität der Unterbringungszentren betrug Ende Dezember 2021 5.160 Plätze, wobei zu diesem Zeitpunkt 2.447 Plätze belegt waren (AIDA 2.2022).

Abgesehen von Vrazhdebna in Sofia und den Schutzzonen für unbegleitete Minderjährige in Voenna Rampa und Ovcha Kupel, stehen die Lebensbedingungen in den nationalen Aufnahmezentren nach wie vor in der Kritik. Die Bewohner aller Aufnahmezentren, außer in Vrazhdebna, haben sich über die schlechten sanitären Bedingungen beschwert (AIDA 2.2022). Amnesty International bezeichnet die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber als mangelhaft (AI 29.3.2022).

Das Land verfügt außerdem über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze) und Lyubimets (660 Plätze). Die Haftbedingungen werden vor allem bezüglich der Hygiene kritisiert. Die medizinische Versorgung in beiden Anstalten lässt weiterhin zu wünschen übrig. Die medizinische Ausrüstung ist sehr spärlich, die Auswahl an kostenlosen Medikamenten sehr begrenzt. Kritik wurde auch am eingeschränkten Zugang zu fachärztlicher bzw. psychiatrischer Versorgung geäußert (AIDA 2.2022).

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 13.06.2022

Das bulgarische Gesundheitssystem basiert auf einer obligatorischen sozialen Krankenversicherung (GKV); die freiwillige Krankenversicherung spielt eine eher marginale Rolle (OECD 13.12.2021).

Die Gesundheitsausgaben pro Kopf sind in den letzten Jahren stetig gestiegen, liegen aber unter den EU-Ländern immer noch an letzter Stelle (OECD 13.12.2021). Insgesamt ist das bulgarische Gesundheitswesen durch tiefe strukturelle Probleme gekennzeichnet.

Die größten Herausforderungen sind die ungleiche Verteilung der Ressourcen im Gesundheitswesen, die unzureichende Notfallversorgung, der gravierende Mangel an medizinischem Schlüsselpersonal (speziell Pflegepersonal während der Covid-Pandemie), ein ungleicher Zugang zur Gesundheitsversorgung und hohe 'out of Pocket'-Zahlungen (BTI 23.2.2022). Diese privaten Zuzahlungen sind mit 38 % der gesamten Gesundheitsausgaben die höchsten in der EU und betreffen hauptsächlich die Ausgaben für Arzneimittel. Besonders für die zahlreichen einkommensschwachen Haushalte stellen diese Zuzahlungen eine unverhältnismäßige Belastung dar (OECD 13.12.2021). Zwischen 500.000 bis 600.000 Menschen waren im Jahr 2020 nicht krankenversichert (BTI 23.2.2022). Die OECD geht sogar von bis zu einer Million Unversicherter aus (OECD 13.12.2021).

Asylwerber in Bulgarien haben im selben Ausmaß wie bulgarische Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung. Die State Agency for Refugees (SAR) ist verpflichtet, Asylwerber krankenzuversichern. In der Praxis haben Asylwerber mit denselben Problemen zu kämpfen wie Bulgaren (AIDA 2.2022), da das nationale Gesundheitssystem große materielle und finanzielle Defizite aufweist (AIDA 2.2022; vgl. BTI 23.2.2022). In dieser Situation ist spezielle Betreuung für Folteropfer und Traumatisierte nicht verfügbar. Wenn das Recht auf Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, entzogen wird, betrifft das auch das Recht auf medizinische Versorgung. Medizinische Grundversorgung ist in den Unterbringungszentren gegeben, und zwar entweder durch eigenes medizinisches Personal oder Nutzung der Notaufnahmen lokaler Hospitäler. Alle Zentren verfügen über medizinische Behandlungsräume. Fehlende Dolmetscher und die mangelnde Bereitschaft einiger Ärzte, Asylsuchende als Patienten zu registrieren, stellen jedoch praktische Hindernisse beim Zugang zu medizinischer Versorgung dar (AIDA 2.2022).Asylwerber in Bulgarien haben im selben Ausmaß wie bulgarische Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung. Die State Agency for Refugees (SAR) ist verpflichtet, Asylwerber krankenzuversichern. In der Praxis haben Asylwerber mit denselben Problemen zu kämpfen wie Bulgaren (AIDA 2.2022), da das nationale Gesundheitssystem große materielle und finanzielle Defizite aufweist (AIDA 2.2022; vergleiche BTI 23.2.2022). In dieser Situation ist spezielle Betreuung für Folteropfer und Traumatisierte nicht verfügbar. Wenn das Recht auf Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, entzogen wird, betrifft das auch das Recht auf medizinische Versorgung. Medizinische Grundversorgung ist in den Unterbringungszentren gegeben, und zwar entweder durch eigenes medizinisches Personal oder Nutzung der Notaufnahmen lokaler Hospitäler. Alle Zentren verfügen über medizinische Behandlungsräume. Fehlende Dolmetscher und die mangelnde Bereitschaft einiger Ärzte, Asylsuchende als Patienten zu registrieren, stellen jedoch praktische Hindernisse beim Zugang zu medizinischer Versorgung dar (AIDA 2.2022).

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung: 13.06.2022

Seit 2015 sieht das Asyl- und Flüchtlingsgesetz (LAR) ausdrücklich die obligatorische Wiederaufnahme eines Asylverfahrens für Antragsteller vor, die gemäß der Dublin-Verordnung nach Bulgarien zurückgeführt werden, sofern bis dahin keine inhaltliche Entscheidung in Abwesenheit ergangen ist. Allerdings ist ihr Zugang zu Versorgung nicht gesichert, da diese nur vulnerablen Antragstellern garantiert wird. Für nicht-vulnerable Rückkehrer ist die Bereitstellung von Nahrung und Unterkunft von den begrenzten nationalen Aufnahmekapazitäten und deren Verfügbarkeit abhängig. Wenn in den Aufnahmezentren der State Agency for Refugees (SAR) kein Platz zur Verfügung steht, müssen die Rückkehrer ihre Unterkunft und Verpflegung auf eigene Kosten sicherstellen (AIDA 2.2022).

Dublin-Rückkehrer deren Verfahren wieder eröffnet werden kann, haben auf Antrag Zugang zu Versorgung, sofern im Aufnahmesystem Kapazitäten vorhanden sind (AIDA 2.2022).

Früher hatten Dublin-Rückkehrer Schwierigkeiten, ihren Zugang zu medizinischer Versorgung nach der Rückkehr wiederherzustellen. Angang 2019 wurde die Gesundheitsdatenbank neu organisiert worden, um hier Besserung zu bringen. Um weiter bestehende Probleme zu lösen, wurde im Jahr 2020 das Gesetz dahingehend geändert, dass es ausdrücklich ununterbrochene Rechte auf medizinische Versorgung für jene Asylwerber vorsieht, deren Verfahren beendet und dann wieder aufgenommen wurden, wie es bei Dublin-Fällen typischerweise der Fall ist. Allerdings gilt diese Regelung nicht für Dublin-Rückkehrer, deren Anträge vor ihrer Rückkehr in Abwesenheit inhaltlich entschieden wurden. In der Praxis kommt es bei den Dublin-Überstellten, deren Verfahren wiederaufgenommen wurden zu einigen Monaten Verzögerung bis sie wieder Zugang zum Gesundheitssystem haben. Auch ist das nationale Gesundheitspaket in der Regel knapp bemessen und sieht weder eine spezielle medizinische oder psychologische Behandlung vor, noch eine Behandlung verschiedener chronischer Krankheiten oder chirurgische Eingriffe und die Bereitstellung von Prothesen, Implantaten oder anderen notwendigen Medikamenten oder Hilfsmitteln. Diese müssen von den Patienten auf eigene Kosten bezahlt werden (AIDA 2.2022).

Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist ab einem Zeitpunkt drei Monate nach Registrierung für die Dauer des Verfahrens garantiert. Die COVID-19-Pandemie verschlechterte jedoch die (ohnehin schon schwierige) nationale Wirtschaftslage und führte bei Beschäftigung und Selbstversorgung von Asylwerbern und Flüchtlingen zu weiteren Behinderungen. Im Jahr 2021 waren nur 97 Asylwerber tatsächlich beschäftigt (AIDA 2.2022).

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der BF trotz Einräumung einer angemessenen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von seinem Recht auf Parteiengehör nicht Gebrauch gemacht habe, obwohl ihm ausdrücklich mitgeteilt worden sei, dass diesfalls die Behörde ohne Anhörung auf Basis der Aktenlage eine Beurteilung treffen müsse. Bulgarien habe mit Schreiben vom 27.02.2023 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO einer Übernahme beziehungsweise der Überstellung des BF zugestimmt. Der BF habe in Österreich keine Familienangehörigen, weitere Gesichtspunkte einer Integrationsverfestigung des BF im Bundesgebiet würden nicht vorliegen. Zur Aktualität der Quellen zur Lage im Mitgliedstaat führte das BFA aus, dass – soweit sich die Feststellungen auf Quellen älteren Datums beziehe – aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden könne. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ seien weder aus den persönlichen Angaben des BF noch aus den Ermittlungsergebnissen abzuleiten gewesen. Im gegenständlichen Verfahren hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch die Außerlandesbringung des BF unzulässiger Weise in sein Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK eingegriffen werde.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der BF trotz Einräumung einer angemessenen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von seinem Recht auf Parteiengehör nicht Gebrauch gemacht habe, obwohl ihm ausdrücklich mitgeteilt worden sei, dass diesfalls die Behörde ohne Anhörung auf Basis der Aktenlage eine Beurteilung treffen müsse. Bulgarien habe mit Schreiben vom 27.02.2023 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO einer Übernahme beziehungsweise der Überstellung des BF zugestimmt. Der BF habe in Österreich keine Familienangehörigen, weitere Gesichtspunkte einer Integrationsverfestigung des BF im Bundesgebiet würden nicht vorliegen. Zur Aktualität der Quellen zur Lage im Mitgliedstaat führte das BFA aus, dass – soweit sich die Feststellungen auf Quellen älteren Datums beziehe – aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden könne. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ seien weder aus den persönlichen Angaben des BF noch aus den Ermittlungsergebnissen abzuleiten gewesen. Im gegenständlichen Verfahren hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch die Außerlandesbringung des BF unzulässiger Weise in sein Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Artikel 8, EMRK eingegriffen werde.

I.7. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit der der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde. Gleichzeitig wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt. Im Wesentlichen brachte der BF vor, dass er am 23.01.2023 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt habe und in einem Camp untergebracht worden sei. Die Grundversorgung sei dort unzureichend gewesen und sei der BF durch die bulgarische Polizei durch Schläge gegen den Körper und gegen die Beine misshandelt worden. Das BFA habe es verabsäumt, den BF zu möglichen menschenrechtswidrigen Verletzungen in Bulgarien niederschriftlich einzuvernehmen. Der BF habe nicht die Möglichkeit gehabt, die Missstände und die menschenunwürdige Situation während seines Aufenthaltes in Bulgarien mit einem Dolmetscher zu erklären. Darüber hinaus wurde moniert, dass im Hinblick auf das non-refoulement im Zusammenhang mit Dublin-Fällen nach der Judikatur des VfGH im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob der BF aufgrund einer Kettenabschiebung in Bulgarien einer Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde, erforderlich gewesen wäre. Das BFA habe jedoch eine derartige Einzelfallprüfung nicht durchgeführt. Auch aus den Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von September 2022 und dem Human Rights Watch von Mai 2022 gehe hervor, dass in Bulgarien gegen Geflüchtete Gewalt eingesetzt werde und illegale Pushbacks stattfinden würden.römisch eins.7. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit der der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde. Gleichzeitig wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt. Im Wesentlichen brachte der BF vor, dass er am 23.01.2023 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt habe und in einem Camp untergebracht worden sei. Die Grundversorgung sei dort unzureichend gewesen und sei der BF durch die bulgarische Polizei durch Schläge gegen den Körper und gegen die Beine misshandelt worden. Das BFA habe es verabsäumt, den BF zu möglichen menschenrechtswidrigen Verletzungen in Bulgarien niederschriftlich einzuvernehmen. Der BF habe nicht die Möglichkeit gehabt, die Missstände und die menschenunwürdige Situation während seines Aufenthaltes in Bulgarien mit einem Dolmetscher zu erklären. Darüber hinaus wurde moniert, dass im Hinblick auf das non-refoulement im Zusammenhang mit Dublin-Fällen nach der Judikatur des VfGH im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob der BF aufgrund einer Kettenabschiebung in Bulgarien einer Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde, erforderlich gewesen wäre. Das BFA habe jedoch eine derartige Einzelfallprüfung nicht durchgeführt. Auch aus den Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von September 2022 und dem Human Rights Watch von Mai 2022 gehe hervor, dass in Bulgarien gegen Geflüchtete Gewalt eingesetzt werde und illegale Pushbacks stattfinden würden.

I.8. Mit Stellungnahme vom 14.03.2023 gab das BFA an, dass sich der BF seit 14.02.2023 in Schubhaft befinde. Auch sei mit 14.02.2023 ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien eingeleitet worden. Am 27.02.2023 hätten die bulgarischen Behörden einer Übernahme des BF zugestimmt, sodass mit 28.02.2023 der angefochtene Bescheid über die Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen worden sei. Dem BF sei im Verfahren auch die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt worden, von welcher er jedoch keinen Gebrauch gemacht habe. Die Behörde gehe davon aus, dass der BF nur deshalb ein Rechtsmittel eingebracht habe, da bereits eine Zustimmung Bulgariens vorliege und der BF nicht nach Bulgarien rücküberstellt werden möchte, zumal er mit allen Mitteln nach Holland gelangen wolle.römisch eins.8. Mit Stellungnahme vom 14.03.2023 gab das BFA an, dass sich der BF seit 14.02.2023 in Schubhaft befinde. Auch sei mit 14.02.2023 ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien eingeleitet worden. Am 27.02.2023 hätten die bulgarischen Behörden einer Übernahme des BF zugestimmt, sodass mit 28.02.2023 der angefochtene Bescheid über die Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen worden sei. Dem BF sei im Verfahren auch die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt worden, von welcher er jedoch keinen Gebrauch gemacht habe. Die Behörde gehe davon aus, dass der BF nur deshalb ein Rechtsmittel eingebracht habe, da bereits eine Zustimmung Bulgariens vorliege und der BF nicht nach Bulgarien rücküberstellt werden möchte, zumal er mit allen Mitteln nach Holland gelangen wolle.

II. Das BVwG hat erwogen:römisch zwei. Das BVwG hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger aus Marokko. Seine Identität steht lediglich für die Zwecke des gegenständlichen Verfahrens mit ausreichender Sicherheit fest.

Der BF stellte am 23.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Bulgarien. Danach reiste er, ohne den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, am 12.02.2023 über Ungarn nach Österreich ein. In Österreich wurde er einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Der BF stellte keinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Mandatsbescheid vom 14.02.2023 wurde die Schubhaft über den BF verhängt.

Am 14.02.2023 leitete das BFA aufgrund des Eurodac-Treffers und der Angaben des BF ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien ein. Mit Schreiben vom 27.02.2023 stimmten die bulgarischen Behörden einer Wiederaufnahme des BF ausdrücklich zu.

Der BF wurde innerhalb der 6-monatigen Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO nicht nach Bulgarien überstellt. Eine Verlängerung der Überstellungsfrist iSd Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO liegt nicht vor.Der BF wurde innerhalb der 6-monatigen Überstellungsfrist des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO nicht nach Bulgarien überstellt. Eine Verlängerung der Überstellungsfrist iSd Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO liegt nicht vor.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg des BF und der in Bulgarien erfolgten Asylantragstellung ergeben sich aus den Angaben des BF im Zusammenhalt mit den vorliegenden Eurodac-Treffermeldungen der Kategorie „1“ zu Bulgarien.

Die Feststellungen hinsichtlich des Konsultationsverfahrens beruhen auf dem im Verwaltungsakt dokumentierten Schriftverkehr.

Aus der Aktenlage ergibt sich im Übrigen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass der BF zwischen seiner Antragstellung in Bulgarien und seiner Ankunft in Österreich das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate oder auf Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebeanordnung verlassen hat, Gegenteiliges wurde auch nicht vorgebracht.

Bulgarien stimmte der Übernahme des BF ausdrücklich zu. Offensichtlich bestanden keine Zweifel an diesen Angaben des BF bzw. legte Bulgarien keine gegenteiligen Nachweise vor.

Auch besteht aufgrund der Aktenlage kein Grund zur Annahme, dass der BF nicht mehr in Österreich aufhältig ist. Weder erfolgte bis dato eine Abschiebung, noch ist eine freiwillige Ausreise des BF belegt.

Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des BF ergeben sich aus dessen eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Der BF gab an, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

II.3.1. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 02.02.2015 beim BVwG anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.römisch zwei.3.1. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 02.02.2015 beim BVwG anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das BFA an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das BFA an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

II.3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG):römisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG):

§ 57 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 57, AsylG lautet auszugsweise:

„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. […]“3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. […]“

§ 58 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 58, AsylG lautet auszugsweise:

„Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

[…]“

Der BF ist marokkanischer Staatsangehöriger und fällt gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG unter die Begriffsbestimmung Drittstaatsangehöriger.Der BF ist marokkanischer Staatsangehöriger und fällt gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG unter die Begriffsbestimmung Drittstaatsangehöriger.

Der BF hält sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG, weshalb gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen hatte.Der BF hält sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG, weshalb gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen hatte.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der BF nach seiner illegalen Einreise in Österreich nicht um Asyl angesucht hat und weder über ein Visum noch über einen Aufenthaltstitel für einen Mitgliedstaat verfügt. Wie bereits das BFA zu Recht festgestellt hat, liegen im Fall des BF die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde.Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der BF nach seiner illegalen Einreise in Österreich nicht um Asyl angesucht hat und weder über ein Visum noch über einen Aufenthaltstitel für einen Mitgliedstaat verfügt. Wie bereits das BFA zu Recht festgestellt hat, liegen im Fall des BF die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der BF Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde.

Wie das BFA in seiner Bescheidbegründung zu Recht ausführt, wurden im gegenständlichen Verfahren keinerlei Umstände geltend gemacht, die sich auf die vorstehend angeführten gesetzlichen Tatbestände beziehen würden. Die Nichterteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ durch das BFA ist daher nicht zu beanstanden. Auch in der Beschwerde wurde kein diesbezügliches substantiiertes Vorbringen erstattet.

Das BFA hat dem BF somit zurecht keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Das BFA hat dem BF somit zurecht keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

II.3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Anordnung der Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG und Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG):römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Anordnung der Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG und Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG):

§ 61 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 61, FPG lautet auszugsweise:

„Anordnung zur Außerlandesbringung

(1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG,1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG,

2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist oder

3. ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, dieser Mitgliedstaat aufgrund des Unionsrechts, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten zur Rückübernahme verpflichtet ist und die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 4 Z 1 oder 4 erfüllt sind. § 52 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz und Abs. 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Rückkehrentscheidung die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt.3. ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, dieser Mitgliedstaat aufgrund des Unionsrechts, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten zur Rückübernahme verpflichtet ist und die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 4, Ziffer eins, oder 4 erfüllt sind. Paragraph 52, Absatz 4, vorletzter und letzter Satz und Absatz 6, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Rückkehrentscheidung die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt.

Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“

§ 9 BFA-VG lautet auszugsweise:Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. […]“

„§ 21 Abs. 5 BFA-VG lautet:„§ 21 Absatz 5, BFA-VG lautet:

(5) Wird gegen eine aufenthaltsbeende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.Gemäß Artikel 3, Absatz eins, Dublin III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.

Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.Artikel 3, Absatz 2, Dublin III-VO normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4, der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

Gemäß Art. 3 Abs. 3 der Dublin III-VO behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.Gemäß Artikel 3, Absatz 3, der Dublin III-VO behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

In Kapitel 3 beziehungsweise den Artikeln 7 ff der Dublin III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.

Gemäß Art. 18 Abs. 1 der Dublin III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:Gemäß Artikel 18, Absatz eins, der Dublin III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Dublin III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.Gemäß Artikel 18, Absatz 2, der Dublin III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Absatz eins, Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz eins, Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.In den in den Anwendungsbereich des Absatz eins, Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

„Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO lautet:„"Art". 29 Absatz 2, Dublin-III-VO lautet:

"Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."

Der Behörde ist beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Bulgariens ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande.

In materieller Hinsicht bestehen keine Zweifel, dass die Zuständigkeit Bulgariens für das dort anhängige Verfahren in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet ist, da der BF die Landgrenze Bulgariens illegal überschritten und dort auch einen Asylantrag gestellt hat. Die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme des BF basiert auf der Bestimmung des Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO. Bulgarien hat der Übernahme des BF nach dieser Bestimmung auch ausdrücklich zugestimmt. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Bulgarien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Bulgariens ist auch nicht aus dem Grund erloschen, dass der BF nach Asylantragstellung in Bulgarien das Gebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate wieder verlassen hätte.In materieller Hinsicht bestehen keine Zweifel, dass die Zuständigkeit Bulgariens für das dort anhängige Verfahren in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet ist, da der BF die Landgrenze Bulgariens illegal überschritten und dort auch einen Asylantrag gestellt hat. Die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme des BF basiert auf der Bestimmung des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO. Bulgarien hat der Übernahme des BF nach dieser Bestimmung auch ausdrücklich zugestimmt. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Bulgarien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Bulgariens ist auch nicht aus dem Grund erloschen, dass der BF nach Asylantragstellung in Bulgarien das Gebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate wieder verlassen hätte.

Da Bulgarien einer Wiederaufnahme am 27.02.2023 zustimmte, endete die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO mit Ablauf des 27.08.2023.Da Bulgarien einer Wiederaufnahme am 27.02.2023 zustimmte, endete die Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO mit Ablauf des 27.08.2023.

Eine Überstellung des BF nach Bulgarien innerhalb der Überstellungsfrist von 6 Monaten erfolgte jedoch nicht. Dementsprechend war Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Eine Überstellung des BF nach Bulgarien innerhalb der Überstellungsfrist von 6 Monaten erfolgte jedoch nicht. Dementsprechend war Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

II.3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich ausreichend und abschließend mit dem vorliegenden Sachverhalt auseinandergesetzt. Der ermittelte Sachverhalt war nicht zu beanstanden und der maßgebliche Sachverhalt demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich ausreichend und abschließend mit dem vorliegenden Sachverhalt auseinandergesetzt. Der ermittelte Sachverhalt war nicht zu beanstanden und der maßgebliche Sachverhalt demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen.

Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die gegenständlichen Entscheidungen weichen im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Außerlandesbringung Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung Fristablauf Mitgliedstaat Überstellungsfrist Voraussetzungen Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W175.2268811.1.00

Im RIS seit

12.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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