TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/5 W145 2269993-1

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Veröffentlicht am 05.10.2023
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Entscheidungsdatum

05.10.2023

Norm

ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
ASVG §58
ASVG §68
B-VG Art133 Abs4
EStG 1988 §25
EStG 1988 §47
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 44 heute
  2. ASVG § 44 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 44 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  4. ASVG § 44 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  5. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  6. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  7. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  8. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  9. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  10. ASVG § 44 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  11. ASVG § 44 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  12. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  13. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  14. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  15. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  16. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  17. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  18. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  19. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  20. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  21. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  22. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  23. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  24. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  25. ASVG § 44 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  26. ASVG § 44 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  27. ASVG § 44 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  28. ASVG § 44 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  29. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  30. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  31. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  32. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  33. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  34. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  35. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  36. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  37. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  38. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  39. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  40. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  41. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  42. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  43. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  44. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  45. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  46. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  47. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  48. ASVG § 44 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  49. ASVG § 44 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  50. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  51. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  52. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  53. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  54. ASVG § 44 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  55. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  56. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  57. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  58. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  59. ASVG § 44 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  60. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  61. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  62. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  63. ASVG § 44 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  64. ASVG § 44 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  65. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  66. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  67. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  68. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  69. ASVG § 44 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  70. ASVG § 44 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  71. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  72. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  73. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  74. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  75. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  76. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  77. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  78. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  79. ASVG § 44 gültig von 01.11.1996 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 58 heute
  2. ASVG § 58 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. ASVG § 58 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  4. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  5. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. ASVG § 58 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  8. ASVG § 58 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  9. ASVG § 58 gültig von 01.08.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. ASVG § 58 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  11. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  12. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  13. ASVG § 58 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 58 gültig von 01.10.1999 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  15. ASVG § 58 gültig von 01.08.1998 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  17. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  19. ASVG § 58 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  1. ASVG § 68 heute
  2. ASVG § 68 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. ASVG § 68 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. ASVG § 68 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 25 heute
  2. EStG 1988 § 25 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  4. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  5. EStG 1988 § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. EStG 1988 § 25 gültig von 01.07.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  7. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  8. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  9. EStG 1988 § 25 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  10. EStG 1988 § 25 gültig von 29.12.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  11. EStG 1988 § 25 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2007 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2006
  13. EStG 1988 § 25 gültig von 10.06.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  14. EStG 1988 § 25 gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  15. EStG 1988 § 25 gültig von 21.08.2003 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 25 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 25 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  18. EStG 1988 § 25 gültig von 25.05.2002 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  19. EStG 1988 § 25 gültig von 30.12.2000 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  20. EStG 1988 § 25 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  21. EStG 1988 § 25 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  22. EStG 1988 § 25 gültig von 31.12.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  23. EStG 1988 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 25 gültig von 30.12.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  25. EStG 1988 § 25 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 47 heute
  2. EStG 1988 § 47 gültig ab 08.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. EStG 1988 § 47 gültig von 01.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  4. EStG 1988 § 47 gültig von 23.10.2019 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  5. EStG 1988 § 47 gültig von 01.01.2016 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  6. EStG 1988 § 47 gültig von 16.02.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  7. EStG 1988 § 47 gültig von 09.05.2001 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  8. EStG 1988 § 47 gültig von 30.12.2000 bis 08.05.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. EStG 1988 § 47 gültig von 27.08.1994 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  10. EStG 1988 § 47 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. EStG 1988 § 47 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Spruch


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W145 2269993-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX GmbH in Liquidation, BKNR XXXX , vertreten durch XXXX GmbH, gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 28.02.2023, AZ: XXXX betreffend Beitragsnachverrechnung für die Kalenderjahre 2008 und 2009, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 GmbH in Liquidation, BKNR römisch 40 , vertreten durch römisch 40 GmbH, gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 28.02.2023, AZ: römisch 40 betreffend Beitragsnachverrechnung für die Kalenderjahre 2008 und 2009, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit angefochtenen Bescheid vom 28.02.2023 sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass die XXXX GmbH in Liquidation, BKNR XXXX , XXXX Wien (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Dienstgeberin verpflichtet sei, für die in der Bescheidbeilage angeführten Dienstnehmer und Zeiträume Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen sowie Beiträge nach dem BMSVG in Gesamthöhe von EUR 47.000,87 zu entrichten. Die Beilage zu diesem Bescheid würde einen integrierten Bestandteil desselben bilden.1. Mit angefochtenen Bescheid vom 28.02.2023 sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass die römisch 40 GmbH in Liquidation, BKNR römisch 40 , römisch 40 Wien (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Dienstgeberin verpflichtet sei, für die in der Bescheidbeilage angeführten Dienstnehmer und Zeiträume Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen sowie Beiträge nach dem BMSVG in Gesamthöhe von EUR 47.000,87 zu entrichten. Die Beilage zu diesem Bescheid würde einen integrierten Bestandteil desselben bilden.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass bei der Beschwerdeführerin für den Prüfzeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2009 eine Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (kurz: GPLA) stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin sei am 04.05.2010 nachweislich über die Prüfung in Kenntnis gesetzt worden. Bei der Beschwerdeführerin seien im Prüfzeitraum vier zu je 25% am Stammkapital der Gesellschaft beteiligte Gesellschafter beschäftigt gewesen. Es sei von den Prüforganen des Finanzamtes zusammengefasst festgestellt worden, dass die vier zu je 25% am Stammkapital der Beschwerdeführerin beteiligten Gesellschafter der Lohnsteuerpflicht gemäß § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG unterliegen würden. Vom Prüfdienst seien im Bereich der Sozialversicherung und der Betrieblichen Mitarbeitervorsorge betreffend die Beitragskontonummer XXXX insgesamt EUR 48.238,76 (exklusive Verzugszinsen) nachverrechnet worden. Mit Schreiben vom 22.06.2010 habe die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin die Übermittlung eines Bescheides betreffend die im Zuge der GPLA nachverrechneten Beiträge beantragt. Mit Erhebungsauftrag vom 13.07.2010 sei die Abteilung Beitragsprüfung von der Versicherungsabteilung der damaligen Wiener Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, darüber informiert worden, dass weder die erforderlichen An- und Abmeldungen zur Sozialversicherung noch die notwendigen Lohnzettel erstellt worden seien. Mit Erkenntnis vom 27.03.2018, GZ RV/7103081/2010, habe das Bundesfinanzgericht im parallelgeführten Finanzverfahren die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 21.05.2010 betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe für die Kalenderjahre 2008 und 2009 sowie die Festsetzung eines Säumniszuschlages abgewiesen und ausgesprochen, dass die Bezüge der vier zu je 25 % am Stammkapital der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. b EStG zählen würden. In der rechtlichen Beurteilung habe das Bundesfinanzgericht unter anderem ausgeführt, dass ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, der gesellschaftsvertraglich weisungsfrei gestellt worden ist als Dienstnehmer gelte, wenn er nicht mit mehr als 25% an der Gesellschaft beteiligt sei. Da im gegenständlichen Fall alle vier Gesellschafter zu 25 % am Stammkapital beteiligt seien und sämtliche Gesellschafterbeschlüsse eine Mehrheit von 80 % des Stammkapitals bedürfen würden, könne keinem der vier Gesellschafter ein fremder Wille – insbesondere nicht der Wille eines anderen Gesellschafters – aufgezwungen werden. Es bestehe somit für die vier Gesellschafter keine Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen. Das bedeute, dass sie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit iSd § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. b EStG 1998 beziehen würden. Mit Erhebungsauftrag vom 13.07.2020 sei der Nachrechnungsbeitrag der GPLA dahingehend korrigiert worden, dass der Beitrag zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge für den Monat Jänner 2008 (EUR 74,84) am Konto der Beschwerdeführerin wieder rückverrechnet worden sei, da dieser gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG beitragsfrei sei. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass bei der Beschwerdeführerin für den Prüfzeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2009 eine Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (kurz: GPLA) stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin sei am 04.05.2010 nachweislich über die Prüfung in Kenntnis gesetzt worden. Bei der Beschwerdeführerin seien im Prüfzeitraum vier zu je 25% am Stammkapital der Gesellschaft beteiligte Gesellschafter beschäftigt gewesen. Es sei von den Prüforganen des Finanzamtes zusammengefasst festgestellt worden, dass die vier zu je 25% am Stammkapital der Beschwerdeführerin beteiligten Gesellschafter der Lohnsteuerpflicht gemäß Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG unterliegen würden. Vom Prüfdienst seien im Bereich der Sozialversicherung und der Betrieblichen Mitarbeitervorsorge betreffend die Beitragskontonummer römisch 40 insgesamt EUR 48.238,76 (exklusive Verzugszinsen) nachverrechnet worden. Mit Schreiben vom 22.06.2010 habe die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin die Übermittlung eines Bescheides betreffend die im Zuge der GPLA nachverrechneten Beiträge beantragt. Mit Erhebungsauftrag vom 13.07.2010 sei die Abteilung Beitragsprüfung von der Versicherungsabteilung der damaligen Wiener Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, darüber informiert worden, dass weder die erforderlichen An- und Abmeldungen zur Sozialversicherung noch die notwendigen Lohnzettel erstellt worden seien. Mit Erkenntnis vom 27.03.2018, GZ RV/7103081/2010, habe das Bundesfinanzgericht im parallelgeführten Finanzverfahren die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 21.05.2010 betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe für die Kalenderjahre 2008 und 2009 sowie die Festsetzung eines Säumniszuschlages abgewiesen und ausgesprochen, dass die Bezüge der vier zu je 25 % am Stammkapital der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, EStG zählen würden. In der rechtlichen Beurteilung habe das Bundesfinanzgericht unter anderem ausgeführt, dass ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, der gesellschaftsvertraglich weisungsfrei gestellt worden ist als Dienstnehmer gelte, wenn er nicht mit mehr als 25% an der Gesellschaft beteiligt sei. Da im gegenständlichen Fall alle vier Gesellschafter zu 25 % am Stammkapital beteiligt seien und sämtliche Gesellschafterbeschlüsse eine Mehrheit von 80 % des Stammkapitals bedürfen würden, könne keinem der vier Gesellschafter ein fremder Wille – insbesondere nicht der Wille eines anderen Gesellschafters – aufgezwungen werden. Es bestehe somit für die vier Gesellschafter keine Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen. Das bedeute, dass sie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit iSd Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, EStG 1998 beziehen würden. Mit Erhebungsauftrag vom 13.07.2020 sei der Nachrechnungsbeitrag der GPLA dahingehend korrigiert worden, dass der Beitrag zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge für den Monat Jänner 2008 (EUR 74,84) am Konto der Beschwerdeführerin wieder rückverrechnet worden sei, da dieser gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BMSVG beitragsfrei sei.

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht vertrete, dass die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in § 4 Abs. 2 ASVG darin liege, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Personen nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1998 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG bindend feststehe. Eine solche bindende Wirkung komme aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen, in erster Linie also Haftungsbescheide gemäß § 82 EStG 1998.In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht vertrete, dass die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in Paragraph 4, Absatz 2, ASVG darin liege, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Personen nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1998 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG bindend feststehe. Eine solche bindende Wirkung komme aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen, in erster Linie also Haftungsbescheide gemäß Paragraph 82, EStG 1998.

Das Bundesfinanzgericht habe die Frage der Lohnsteuerpflicht für alle vier zu jeweils 25 % am Stammkapital der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter bejaht. Damit komme der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes Bindungswirkung für die gegenständliche sozialversicherungsrechtliche Prüfung im Hinblick auf § 4 Abs. 2 ASVG zu. Da die in der Bescheidbeilage genannten Dienstnehmer in den dort genannten Zeiträumen mit der dort genannten Beitragsgrundlage im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen seien, seien die verfahrensgegenständlichen Beiträge nachzuverrechnen gewesen. Das Bundesfinanzgericht habe die Frage der Lohnsteuerpflicht für alle vier zu jeweils 25 % am Stammkapital der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter bejaht. Damit komme der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes Bindungswirkung für die gegenständliche sozialversicherungsrechtliche Prüfung im Hinblick auf Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu. Da die in der Bescheidbeilage genannten Dienstnehmer in den dort genannten Zeiträumen mit der dort genannten Beitragsgrundlage im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen seien, seien die verfahrensgegenständlichen Beiträge nachzuverrechnen gewesen.

Auf den vorgeschriebenen Beitrag in Höhe von EUR 48.164,87 würden auf Wohnbauförderungsbeiträge für die Jahre 2008 bis 2009 insgesamt EUR 1.164,00 entfallen über welche die Krankenversicherungsträger nicht absprechen können, weshalb diese in dem im Spruch genannten Betrag nicht enthalten seien.

Im gegenständlichen Fall sei die Beschwerdeführerin ihrer Meldepflicht als Dienstgeberin im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG nicht nachgekommen. Die jeweils anzuwendende Verjährungsfrist des § 68 Abs. 1 ASVG hänge vom Verschulden der Beschwerdeführerin an der Meldepflichtverletzung ab. Die rechtswidrige Nichtmeldung indiziere dieses Verschulden. Es liege am Meldepflichtigen darzutun, aus welchem besonderen Grund ihn ausnahmsweise kein Verschulden an der Meldeverletzung treffe.Im gegenständlichen Fall sei die Beschwerdeführerin ihrer Meldepflicht als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG nicht nachgekommen. Die jeweils anzuwendende Verjährungsfrist des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG hänge vom Verschulden der Beschwerdeführerin an der Meldepflichtverletzung ab. Die rechtswidrige Nichtmeldung indiziere dieses Verschulden. Es liege am Meldepflichtigen darzutun, aus welchem besonderen Grund ihn ausnahmsweise kein Verschulden an der Meldeverletzung treffe.

Es werde davon ausgegangen, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung notwendigen Kenntnisse verschaffen müsse und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten habe. Ihn treffe eine Erkundigungspflicht, sofern er seine - objektiv unrichtige - Rechtsauffassung z.B. über seine Eigenschaft als DG zum Zeitpunkt der Unterlassung der Meldung oder über die Beitragsfreiheit bestimmter Entgeltbestandteile nicht etwa auf höchstgerichtlicher (und erst später geänderte) Rechtsprechung oder - bei Fehlen einer solchen - auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermöge. Die bloße Nichtbeanstandung durch die zuständigen Behörden stelle grundsätzlich noch keine den Meldepflichtigen exkulpierende Verwaltungsübung dar.

Die Beschwerdeführerin habe im vorliegenden Fall in keiner Weise dargetan, aus welchen besonderen Gründen sie die notwendige Meldung unterlassen habe und inwiefern ihr kein Verschulden an der Meldepflichtverletzung anzulasten wäre. Sie habe lediglich behauptet, bei der seinerzeitigen Anmeldung zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft und dem Finanzamt den Sachverhalt offen gelegt zu haben. Die bloße Nichtbeanstandung durch die zuständigen Behörden stelle jedoch noch keine ständige Verwaltungsübung dar. Folglich sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei gewissenhafter Auseinandersetzung die Pflichtversicherung der nicht wesentlich am Stammkapital der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter und daher ihre Meldepflicht hätte erkennen müssen. Die Verjährungsfrist zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verlängere sich daher auf fünf Jahre.

Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 4 ASVG werde die Verjährung durch jede zum Zweck der Feststellung einer Beitragsschuld getroffene Maßnahme - so auch durch eine beim Beitragsschuldner vorgenommene Beitragsprüfung - unterbrochen, sobald der Zahlungspflichtige hiervon in Kenntnis gesetzt werde.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Satz 4 ASVG werde die Verjährung durch jede zum Zweck der Feststellung einer Beitragsschuld getroffene Maßnahme - so auch durch eine beim Beitragsschuldner vorgenommene Beitragsprüfung - unterbrochen, sobald der Zahlungspflichtige hiervon in Kenntnis gesetzt werde.

Bei der Durchführung einer GPLA handle es sich um eine zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme, welche der Beschwerdeführerin bzw. deren rechtliche Vertretung nachweislich spätestens mit Beginn der Prüfung am 04.05.2010 zur Kenntnis gelangt sei. Mit diesem Zeitpunkt sei die Verjährung somit unterbrochen worden. Eine einmal eingetretene Unterbrechung der Verjährung werde nicht beendet, solange ein Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bestehe.

Durch den Antrag auf Bescheidausstellung vom 22.06.2010 sei ein Verfahren in Verwaltungssachen ausgelöst worden. Dadurch sei die Verjährung der Beiträge gehemmt, denn weder sei das Verfahren betreffend die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bisher rechtskräftig abgeschlossen, noch sei die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen in dieser Höhe anerkannt worden.

Es sei somit keine Verjährung des Rechts auf Feststellung der Beiträge eingetreten.

Die Frist der Einforderungsverjährung beginne im Streitfall frühestens mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die strittige Beitragsschuld zu laufen. Somit sei auch das Recht auf Einforderung der Beiträge noch nicht verjährt.

2. Mit Schreiben vom 29.03.2023 erhob die rechtfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass für alle Gesellschafter im April 2008 der damaligen Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (kurz: SVA) die Aufnahme der Tätigkeit als Gesellschafter mit Sperrminorität gemeldet worden sei. Diesbezüglich sei es zu keinen wie immer gearteten Ermittlungen seitens der Sozialversicherung gekommen. Es sei die quartalsweise Vorschreibung der Beiträge an die Gesellschafter erfolgt und diese seien daraufhin bezahlt worden.

Mit Anmeldung der einzelnen Gesellschafter zur SVA als „Neuer Selbständiger" haben sowohl die beteiligten Gesellschafter als auch der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin davon ausgehen können, dass rechtlich alles einwandfrei sei. Die Fragen in der Versicherungserklärung seien ordnungsgemäß beantwortet worden. Unterhalb der Angaben stehe im Formular nachfolgender Text:

„Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vorliegende Versicherungserklärung samt allfälligen Beilagen an die zuständige(n) Gebietskrankenkasse(n) (GKK) übermittelt wird, wenn aufgrund der Beantwortung der Fragen unter Punkt 1. Eine Pflichtversicherung nach Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) als Dienstnehmer(in) oder freie(r) Dienstnehmer(in) in Frage kommt."

Seit 2018 sei dieses Verfahren explizit in den §§ 412a ff ASVG geregelt. Aber schon zum damaligen Zeitpunkt sei die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft aufgrund ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht der materiellen Wahrheit verpflichtet gewesen. Es wäre daher abzuklären gewesen, ob nicht eine Pflichtversicherung nach ASVG in Frage käme.Seit 2018 sei dieses Verfahren explizit in den Paragraphen 412 a, ff ASVG geregelt. Aber schon zum damaligen Zeitpunkt sei die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft aufgrund ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht der materiellen Wahrheit verpflichtet gewesen. Es wäre daher abzuklären gewesen, ob nicht eine Pflichtversicherung nach ASVG in Frage käme.

Die Angaben auf der Versicherungserklärung seien zum damaligen Zeitpunkt eindeutig gewesen. Da die Sozialversicherung jedoch keine Abtretung an die WGKK durchgeführt habe konnten alle Beteiligten davon ausgehen, dass die Pflichtversicherung rechtens sei.

Es sei daher keine Meldepflichtverletzung begangen worden, sodass für die Verjährung keine Sonderregel anwendbar sei. Die Verjährungsfrist habe spätestens am 4.5.2010 begonnen. Der Antrag auf Bescheidausstellung habe die Verjährungsfrist nicht gehemmt, denn da sei das Verfahren bereits abgeschlossen gewesen. Die Vorgehensweise der GKK's, dass nach einer Prüfung kein Bescheid erlassen, sondern einfach die Beiträge vorgeschrieben werden, dürfe dem Rechtsunterworfenen nicht zum Nachteil gereichen. Jede andere staatliche Verwaltungsbehörde schließe ihre Verfahren ordnungsgemäß mit Bescheid ab, sodass für den Bescheidempfänger der Rechtsstandpunkt der Behörde klar sei und eventuell ein Rechtsmittel ergriffen werden könne. Die Praxis der früheren GKK's und nunmehrigen ÖGK nur eine Niederschrift zu verfassen und danach einfach die Beiträge mittels Vorschreibung, die keinen Bescheidcharakter habe, vorzuschreiben, sei schlicht und ergreifend rechtsstaatlich bedenklich. Auch die Rechtsansicht, dass mit Antrag auf Bescheidausstellung ein die Verjährung hemmendes Verwaltungsverfahren eingeleitet werde, sei nicht nachvollziehbar. Mit dem Antrag werde die Behörde nur aufgefordert, dass mit Unterfertigung der Niederschrift abgeschlossene Betriebsprüfungsverfahren ordnungsgemäß abzuschließen.

Die Behörde habe es 13 Jahre lang versäumt, einen Antrag zu erledigen. Es sei hier die absolute Verjährung der BAO mit 10 Jahren erwähnt, die hier wohl analog zur Anwendung gelangen müsse.

Im Rahmen der Prüfung sei auch mehrmals mündlich beantragt worden, die bezahlten SVA-Beiträge auf die ASVG Beiträge anzurechnen. Dies sei vom Prüforgan schlichtweg ignoriert worden. Dieses Verfahren sei nunmehr gesetzlich geregelt. Aber schon zum damaligen Zeitpunkt hätte seitens der beteiligten Sozialversicherungsträger dieses Verfahren durchgeführt werden müssen. Es seien nämlich sonst für ein und dieselbe Tätigkeit doppelt Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben worden. Dies sei jedenfalls rechtswidrig. Die bezahlten SVA-Beiträge hätten als DN-Anteil Anrechnung finden müssen.

Die seitens der Sozialversicherung angewandten Bestimmungen des ASVG bzw. EStG würden gegen EU-Recht verstoßen. Zum damaligen Zeitpunkt sei das EU-rechtliche Grundrecht der Arbeitnehmerfreizügigkeit in Österreich gegenüber polnischen Staatsbürgern eingeschränkt gewesen. Alle anderen Grundfreiheiten der EU seien uneingeschränkt möglich gewesen, daher auch die Niederlassungsfreiheit der Selbständigen. Durch die gesetzlichen Bestimmungen des § 47 EStG iVm § 4 Abs. 2 ASVG würden Gesellschafter einer GmbH mit einer Beteiligung von 25% trotz Sperrminorität aufgrund gesetzlicher Fiktion als Dienstnehmer eingestuft werden. Dies würde sich auch daran zeigen, dass nach der GPLA gegen die seinerzeitige Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin ein Strafverfahren nach AuslBG eingeleitet worden sei. Selbst das Bundesfinanzgericht habe in seiner Entscheidung festgehalten, dass gegen den Willen eines Gesellschafters keine Willensbildung möglich sei. Damit sei aber nicht von einem weisungsgebundenen Dienstnehmer im Sinne der Arbeitnehmerfreizügigkeit auszugehen, sondern von einem selbständig Erwerbstätigen. Dieser könne sich im bezughabenden Zeitraum in Österreich legal niederlassen und seine Tätigkeit aufnehmen. Durch die oben zitierten Bestimmungen sei das für die selbständigen Gesellschafter der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen. Damit habe aber Österreich das EU-rechtliche Grundrecht auf Niederlassungsfreiheit verletzt. Da die Gesellschafter polnische Staatsbürger seien und durch die österreichischen Bestimmungen in ihre europarechtlichen Grundrechte eingegriffen werde, seien diese Bestimmungen ihnen gegenüber nicht anwendbar. Der bekämpfte Bescheid sei daher auch in dieser Hinsicht rechtswidrig. Es werde daher jedenfalls die Einleitung eines Vorabentscheidungsansuchens an den EuGH angeregt, da mit diesen Bestimmungen jedenfalls EU-Recht verletzt werde.Die seitens der Sozialversicherung angewandten Bestimmungen des ASVG bzw. EStG würden gegen EU-Recht verstoßen. Zum damaligen Zeitpunkt sei das EU-rechtliche Grundrecht der Arbeitnehmerfreizügigkeit in Österreich gegenüber polnischen Staatsbürgern eingeschränkt gewesen. Alle anderen Grundfreiheiten der EU seien uneingeschränkt möglich gewesen, daher auch die Niederlassungsfreiheit der Selbständigen. Durch die gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 47, EStG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG würden Gesellschafter einer GmbH mit einer Beteiligung von 25% trotz Sperrminorität aufgrund gesetzlicher Fiktion als ris-attachment://hauptdokument.img1is.jpgDienstnehmer eingestuft werden. Dies würde sich auch daran zeigen, dass nach der GPLA gegen die seinerzeitige Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin ein Strafverfahren nach AuslBG eingeleitet worden sei. Selbst das Bundesfinanzgericht habe in seiner Entscheidung festgehalten, dass gegen den Willen eines Gesellschafters keine Willensbildung möglich sei. Damit sei aber nicht von einem weisungsgebundenen Dienstnehmer im Sinne der Arbeitnehmerfreizügigkeit auszugehen, sondern von einem selbständig Erwerbstätigen. Dieser könne sich im bezughabenden Zeitraum in Österreich legal niederlassen und seine Tätigkeit aufnehmen. Durch die oben zitierten Bestimmungen sei das für die selbständigen Gesellschafter der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen. Damit habe aber Österreich das EU-rechtliche Grundrecht auf Niederlassungsfreiheit verletzt. Da die Gesellschafter polnische Staatsbürger seien und durch die österreichischen Bestimmungen in ihre europarechtlichen Grundrechte eingegriffen werde, seien diese Bestimmungen ihnen gegenüber nicht anwendbar. Der bekämpfte Bescheid sei daher auch in dieser Hinsicht rechtswidrig. Es werde daher jedenfalls die Einleitung eines Vorabentscheidungsansuchens an den EuGH angeregt, da mit diesen Bestimmungen jedenfalls EU-Recht verletzt werde.

Es werde beantragt, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit bzw. Verletzung von Verfahrensmängeln ersatzlos beheben, in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die bezahlten SVA-Beiträge der Jahre 2008 und 2009 auf die zu entrichtende ASVG-Schuld angerechnet werden bzw. dass die Fälligkeit bis zur Beendigung des Verfahrens aufgeschoben bleibe.

3. Mit Schreiben vom 12.04.2023 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin XXXX GmbH ist eine im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien und befindet sich in Liquidation (Firmenbuchnummer XXXX ). Die Beschwerdeführerin römisch 40 GmbH ist eine im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien und befindet sich in Liquidation (Firmenbuchnummer römisch 40 ).

Bei der Beschwerdeführerin fand für den Prüfzeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2009 eine GPLA statt. Die Beschwerdeführerin wurde am 04.05.2010 nachweislich über die Prüfung in Kenntnis gesetzt.

Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war XXXX die handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war römisch 40 die handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin.

Bei der Beschwerdeführerin waren in den verfahrensgegenständlichen Kalenderjahren 2008 und 2009 vier zu je 25% am Stammkapital der Gesellschaft beteiligte Gesellschafter beschäftigt. Bei den beteiligten Gesellschaftern in den verfahrensgegenständlichen Kalenderjahren handelte es sich um die polnischen Staatsangehörigen XXXX , SVNR XXXX , XXXX , SVNR XXXX , XXXX , SVNR XXXX und XXXX , SVNR XXXX . Bei der Beschwerdeführerin waren in den verfahrensgegenständlichen Kalenderjahren 2008 und 2009 vier zu je 25% am Stammkapital der Gesellschaft beteiligte Gesellschafter beschäftigt. Bei den beteiligten Gesellschaftern in den verfahrensgegenständlichen Kalenderjahren handelte es sich um die polnischen Staatsangehörigen römisch 40 , SVNR römisch 40 , römisch 40 , SVNR römisch 40 , römisch 40 , SVNR römisch 40 und römisch 40 , SVNR römisch 40 .

Vom Prüfdienst sind im Bereich der Sozialversicherung und der Betrieblichen Mitarbeitervorsorge betreffend die Beitragskontonummer XXXX insgesamt EUR 48.239,76 (exklusive Verzugszinsen) nachverrechnet worden. Mit Erhebungsauftrag vom 13.07.2020 ist der Nachrechnungsbeitrag der GPLA dahingehend korrigiert worden, dass der Beitrag zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge für den Monat Jänner 2008 (EUR 74,84) am Konto der Beschwerdeführerin wieder rückverrechnet worden ist. Die Nachverrechnung in Höhe von EUR 48.239,76 minus der Rückverrechnung in Höhe von EUR 74,84 ergibt EUR 48.164,92. Dieser Betrag abzüglich der Wohnförderungsbeiträge in Höhe von EUR 1.164,00 und einer laut Behörde entstandenen Rundungsdifferenz von EUR 0,05 ergibt die insgesamt unstrittigen EUR 47.000,87, die die Beschwerdeführerin für die vier an ihr beteiligten Gesellschafter an Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen sowie Beiträge nach dem BMSVG schuldet.Vom Prüfdienst sind im Bereich der Sozialversicherung und der Betrieblichen Mitarbeitervorsorge betreffend die Beitragskontonummer römisch 40 insgesamt EUR 48.239,76 (exklusive Verzugszinsen) nachverrechnet worden. Mit Erhebungsauftrag vom 13.07.2020 ist der Nachrechnungsbeitrag der GPLA dahingehend korrigiert worden, dass der Beitrag zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge für den Monat Jänner 2008 (EUR 74,84) am Konto der Beschwerdeführerin wieder rückverrechnet worden ist. Die Nachverrechnung in Höhe von EUR 48.239,76 minus der Rückverrechnung in Höhe von EUR 74,84 ergibt EUR 48.164,92. Dieser Betrag abzüglich der Wohnförderungsbeiträge in Höhe von EUR 1.164,00 und einer laut Behörde entstandenen Rundungsdifferenz von EUR 0,05 ergibt die insgesamt unstrittigen EUR 47.000,87, die die Beschwerdeführerin für die vier an ihr beteiligten Gesellschafter an Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen sowie Beiträge nach dem BMSVG schuldet.

Mit Schreiben vom 22.06.2010 beantragte die vertretene Beschwerdeführerin die bescheidmäßige Absprache betreffend die im Zuge der GPLA nachverrechneten Beiträge.

Das Bundesfinanzgericht hat mit rechtskräftigen Erkenntnis vom 27.03.2018, GZ RV/7103081/2010, die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 21.05.2010 betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe für die Kalenderjahre 2008 und 2009 sowie die Festsetzung eines Säumniszuschlages abgewiesen und ausgesprochen, dass die Bezüge der vier zu je 25 % am Stammkapital der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. b EStG zählen.Das Bundesfinanzgericht hat mit rechtskräftigen Erkenntnis vom 27.03.2018, GZ RV/7103081/2010, die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 21.05.2010 betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe für die Kalenderjahre 2008 und 2009 sowie die Festsetzung eines Säumniszuschlages abgewiesen und ausgesprochen, dass die Bezüge der vier zu je 25 % am Stammkapital der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, EStG zählen.

In der rechtlichen Beurteilung hat das Bundesfinanzgericht unter anderem ausgeführt, dass ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, der gesellschaftsvertraglich weisungsfrei gestellt ist als Dienstnehmer gilt, wenn er nicht mit mehr als 25% an der Gesellschaft beteiligt ist. Da im gegenständlichen Fall alle vier Gesellschafter zu 25 % am Stammkapital beteiligt sind und sämtliche Gesellschafterbeschlüsse eine Mehrheit von 80 % des Stammkapitals bedürfen, kann keinem der vier Gesellschafter ein fremder Wille – insbesondere nicht der Wille eines anderen Gesellschafters – aufgezwungen werden. Es besteht somit für die vier Gesellschafter keine Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen.

Die vier Gesellschafter sind in den verfahrensgegenständlichen Kalenderjahren als neue Selbstständige angemeldet worden.

Verjährung liegt nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen über die Rechtsform, den Sitz, der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin und der an ihr beteiligten Gesellschafter samt deren Anteile in den verfahrensgegenständlichen Kalenderjahren 2008 und 2009, ergeben sich ebenso wie die Liquidation aus dem Firmenbuch.

Die Feststellung, dass die an der Beschwerdeführerin beteiligten Gesellschafter in den verfahrensgegenständlichen Kalenderjahren 2008 und 2009 polnische Staatsangehörige waren, ergibt sich aus den Prüfbericht.

Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin für den Prüfzeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2009 eine GPLA stattfand, ergibt sich aus den Prüfbericht.

Der Zeitpunkt der Verständigung der Beschwerdeführerin von der GPLA ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid über einen Prüfauftrag.

Die Feststellung, dass an Sozialversicherung und betrieblicher Mitarbeitervorsorge insgesamt EUR 48.239,76 (exklusive Verzugszinsen) nachverrechnet worden sind, ergibt sich aus den Prüfbericht.

Die Feststellung, dass der Nachrechnungsbeitrag der GPLA dahingehend korrigiert wurde, dass der Beitrag zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge für den Monat Jänner 2008 (EUR 74,84) am Konto der Beschwerdeführerin wieder rückverrechnet wurde, ergibt sich aus dem Erhebungsauftrag.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin unstrittig EUR 47.000,87 an Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen sowie Beiträge nach dem BMSVG schulde, ergibt sich daraus, dass in der Beschwerde die Höhe der behördlich festgesetzten Beitragsnachberechnung nicht bestritten, sondern nur eine Anrechnung von SVA-Beiträgen gefordert wurde.

Die Feststellung, dass die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin am 22.06.2010 die Bescheidaustellung verlangte, ergibt sich aus ihren diesbezüglichen Schreiben.

Die Feststellung, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe für die Kalenderjahre 2008 und 2009 sowie die Festsetzung eines Säumniszuschlages vom Bundesfinanzgericht abgewiesen wurde, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 27.03.2018.

Die Feststellung, dass die vier an der Beschwerdeführerin in den verfahrensgegenständlichen Kalenderjahren 2008 und 2009 beteiligten Gesellschafter als neue Selbstständige angemeldet wurden, ergibt sich glaubhaft aus der Beschwerde vom 29.03.2023 samt beigelegter Versicherungserklärung von einem Gesellschafter.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00). Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Ziffer 37, ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Vorliegend ist der Sachverhalt vollkommen unstrittig. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Vorliegend ist der Sachverhalt vollkommen unstrittig. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da vorliegend über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG entschieden wird und in der Beschwerde vom 29.03.2023 kein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat gestellt wurde, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da vorliegend über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG entschieden wird und in der Beschwerde vom 29.03.2023 kein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat gestellt wurde, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“ Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Die im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt maßgebenden Bestimmungen des ASVG und EStG lauten:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (Dl-SG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.Aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (Dl-SG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

Gemäß § 25 Abs 1 EStG sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn)Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, EStG sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn)

1.       a) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Dazu zählen auch Pensionszusagen, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, gewährt werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht dies vor.1. a) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Dazu zählen auch Pensionszusagen, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, gewährt werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 6 sieht dies vor.

b)Bezüge und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt.b)Bezüge und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (Paragraph 47, Absatz 2,) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt.

(…)

§ 47 EStG (in der Fassung BGBI. I Nr. 5/2005) lautet auszugsweise:Paragraph 47, EStG (in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 5 aus 2005,) lautet auszugsweise:

§ 47. (1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), wenn im Inland eine Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers besteht. Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 auszahlt. (...)Paragraph 47, (1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25,) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), wenn im Inland eine Betriebsstätte (Paragraph 81,) des Arbeitgebers besteht. Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 25, auszahlt. (...)

(2) Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 (nicht mehr als 25%) beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b vorliegen. Ein Dienstverhältnis ist weiters bei Personen anzunehmen, die Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 beziehen.(2) Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, (nicht mehr als 25%) beteiligt ist, die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, vorliegen. Ein Dienstverhältnis ist weiters bei Personen anzunehmen, die Bezüge gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 beziehen.

Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.Als Dienstgeber gilt gemäß Paragraph 35, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Auf Grund der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 ASVG gilt als Grundlage für die Beitragsbemessung der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2, wobei als Arbeitsverdienst das Entgelt im Sinne des § 49 leg.cit. anzusehen ist.Auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, ASVG gilt als Grundlage für die Beitragsbemessung der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2,, wobei als Arbeitsverdienst das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, leg.cit. anzusehen ist.

Gemäß § 49 Abs. 1 sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Gemäß § 49 Abs. 2 ASVG sind Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Bespiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen des ASVG, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen. In § 49 Abs. 3 ASVG werden die nicht als Entgelt geltenden Bezüge taxativ aufgezählt.Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, ASVG sind Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Bespiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen des ASVG, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen. In Paragraph 49, Absatz 3, ASVG werden die nicht als Entgelt geltenden Bezüge taxativ aufgezählt.

Nach § 58 Abs. 2 und 4 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf ihn und auf den Versicherten entfallenden Beiträge; er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen. Die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung etc. der Pflichtbeiträge gelten nach § 5 Abs. 1 AMPFG für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag bzw. für den Sonderbeitrag, nach § 61 Abs. 4 des Arbeiterkammergesetzes 1992 (AKG) für die Arbeiterkammerumlage und nach § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages für den Wohnbauförderungsbeitrag entsprechend.Nach Paragraph 58, Absatz 2 und 4 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf ihn und auf den Versicherten entfallenden Beiträge; er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen. Die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung etc. der Pflichtbeiträge gelten nach Paragraph 5, Absatz eins, AMPFG für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag bzw. für den Sonderbeitrag, nach Paragraph 61, Absatz 4, des Arbeiterkammergesetzes 1992 (AKG) für die Arbeiterkammerumlage und nach Paragraph 5, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages für den Wohnbauförderungsbeitrag entsprechend.

Der Beitragssatz zur Krankenversicherung ergibt sich aus den 51 Abs. 1 Z 1, 51 b Abs. 1, 51c, 51e Abs. 1 und 54 ASVG in den im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassungen, der Beitragssatz zu Pensionsversicherung ergibt sich aus 51 Abs. 1 Z 3 und 54 ASVG und der Beitragssatz zur Unfallversicherung ergibt sich aus § 51 Abs. 1 Z 2 und 54 ASVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung.Der Beitragssatz zur Krankenversicherung ergibt sich aus den 51 Absatz eins, Ziffer eins, 51, b Absatz eins, 51 c, 51 e, Absatz eins und 54 ASVG in den im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassungen, der Beitragssatz zu Pensionsversicherung ergibt sich aus 51 Absatz eins, Ziffer 3 und 54 ASVG und der Beitragssatz zur Unfallversicherung ergibt sich aus Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 und 54 ASVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung.

Im Sinne von § 6 Abs. 1 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen Vorsorgegesetz (BMSVG) hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBI. Nr. 1 89/1955, zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.Im Sinne von Paragraph 6, Absatz eins, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen Vorsorgegesetz (BMSVG) hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz eins bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBI. Nr. 1 89 aus 1955,, zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.

Gemäß § 6 Abs. 2 BMSVG sind für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen die 59, 62, 64 und 409 bis 417a ASVG anzuwenden. Weiters sind die 65 bis 68 und 69 ASVG anzuwenden. Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten durch den Arbeitgeber im Zuge der Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG zu prüfen.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, BMSVG sind für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen die 59, 62, 64 und 409 bis 417a ASVG anzuwenden. Weiters sind die 65 bis 68 und 69 ASVG anzuwenden. Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten durch den Arbeitgeber im Zuge der Sozialversicherungsprüfung gemäß Paragraph 41 a, ASVG zu prüfen.

Gemäß § 6 Abs. 3 BMSVG sind, wenn nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG vom Arbeitgeber noch Beiträge zu leisten sind, diese Beiträge samt Verzugszinsen an die MV-Kasse weiterzuleiten, wobei § 63 ASVG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an Stelle der Wortfolge "Träger der Unfall- und Pensionsversicherung“ der Begriff "BV-Kasse" tritt.Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, BMSVG sind, wenn nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß Paragraph 41 a, ASVG vom Arbeitgeber noch Beiträge zu leisten sind, diese Beiträge samt Verzugszinsen an die MV-Kasse weiterzuleiten, wobei Paragraph 63, ASVG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an Stelle der Wortfolge "Träger der Unfall- und Pensionsversicherung“ der Begriff "BV-Kasse" tritt.

Gemäß § 6 Abs. 5 BMSVG bestimmt sich nach § 49 ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG, welche Leistungen als Entgelt im Sinne der Abs. 1 bis 4 anzusehen sind.Gemäß Paragraph 6, Absatz 5, BMSVG bestimmt sich nach Paragraph 49, ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 108, Absatz 3, ASVG, welche Leistungen als Entgelt im Sinne der Absatz eins bis 4 anzusehen sind.

Gemäß § 61 Abs. 1 Arbeiterkammergesetz (AKG) hebt jede Arbeiterkammer zur Bestreitung der Auslagen von den kammerzugehörigen Arbeitnehmern, die der Umlagepflicht unterliegen (§ 17), eine Umlage ein. Die Höhe der Umlage wird für die einzelnen Arbeiterkammern von der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer beschlossen. Sie darf höchstens 0,5% der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage betragen, dabei darf die Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBI. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, nicht überschritten werden (§ 61 Abs. 2 AKG).Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Arbeiterkammergesetz (AKG) hebt jede Arbeiterkammer zur Bestreitung der Auslagen von den kammerzugehörigen Arbeitnehmern, die der Umlagepflicht unterliegen (Paragraph 17,), eine Umlage ein. Die Höhe der Umlage wird für die einzelnen Arbeiterkammern von der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer beschlossen. Sie darf höchstens 0,5% der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage betragen, dabei darf die Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBI. Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, nicht überschritten werden (Paragraph 61, Absatz 2, AKG).

Gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AIVG) sind Dienstnehmer, die bei einern oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert), soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AIVG) sind Dienstnehmer, die bei einern oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert), soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

§ 2 Abs. 1 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG) bestimmt, dass zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 AVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben wird. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 6 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBI. Nr. 189/1955, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Von Sonderzahlungen 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) sind Sonderbeiträge im Ausmaß von 6 v.H. der Sonderzahlungen zu entrichten. Hierbei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem in § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen. (§ 2 Abs. 2 AMPFG) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ist vom Versicherten und vom Dienstgeber, soweit in den Abs. 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zu tragen. § 53 Abs. 1 ASVG bleibt hierdurch unberührt; § 53 Abs. 4 ASVG gilt sinngemäß (§ 2 Abs. 3 AMPFG).Paragraph 2, Absatz eins, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG) bestimmt, dass zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 3, AVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben wird. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 6 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBI. Nr. 189 aus 1955,, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß Paragraph 45, ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Von Sonderzahlungen 49 Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) sind Sonderbeiträge im Ausmaß von 6 v.H. der Sonderzahlungen zu entrichten. Hierbei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem in Paragraph 54, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen. (Paragraph 2, Absatz 2, AMPFG) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ist vom Versicherten und vom Dienstgeber, soweit in den Absatz 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zu tragen. Paragraph 53, Absatz eins, ASVG bleibt hierdurch unberührt; Paragraph 53, Absatz 4, ASVG gilt sinngemäß (Paragraph 2, Absatz 3, AMPFG).

Gemäß § 5 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik — Finanzierungsgesetz (AMPFG) sind die Beiträge gemäß § 2 durch die zuständigen Sozialversicherungsträger einzuheben, soweit es sich um Beiträge pflichtversicherter Personen handelt, gemeinsam mit dem Beitrag zur Krankenversicherung. Für die Beiträge pflichtversicherter Personen und gemäß § 3 Abs. 8 AVG versicherter Personen gelten die vom jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger anzuwendenden krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung der Pflichtbeiträge mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beiträge zur Krankenversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung treten, soweit sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften nicht Abweichendes ergibt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Arbeitsmarktpolitik — Finanzierungsgesetz (AMPFG) sind die Beiträge gemäß Paragraph 2, durch die zuständigen Sozialversicherungsträger einzuheben, soweit es sich um Beiträge pflichtversicherter Personen handelt, gemeinsam mit dem Beitrag zur Krankenversicherung. Für die Beiträge pflichtversicherter Personen und gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AVG versicherter Personen gelten die vom jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger anzuwendenden krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung der Pflichtbeiträge mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beiträge zur Krankenversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung treten, soweit sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften nicht Abweichendes ergibt.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (ESG) werden die Ausgaben des Insolvenz-Entgelt-Fonds von einem vom Arbeitgeber zu tragenden Zuschlag zu dem vom Dienstgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages gemäß § 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBI. Nr. 315/1994, bestritten.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (ESG) werden die Ausgaben des Insolvenz-Entgelt-Fonds von einem vom Arbeitgeber zu tragenden Zuschlag zu dem vom Dienstgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages gemäß Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBI. Nr. 315 aus 1994,, bestritten.

Gemäß § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages sind die Wohnbauförderungsbeiträge gemeinsam mit den Beiträgen zur Kranken- oder Pensionsversicherung von dem für die Einhebung zuständigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einzuheben, soweit für die nach diesem Bundesgesetze beitragspflichtigen Dienstnehmer (Heimarbeiter) Beiträge zu einer gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung zu leisten sind.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages sind die Wohnbauförderungsbeiträge gemeinsam mit den Beiträgen zur Kranken- oder Pensionsversicherung von dem für die Einhebung zuständigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einzuheben, soweit für die nach diesem Bundesgesetze beitragspflichtigen Dienstnehmer (Heimarbeiter) Beiträge zu einer gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung zu leisten sind.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in § 4 Abs. 2 ASVG darin liegt, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG bindend feststeht. Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen, in erster Linie also Haftungs- und Zahlungsbescheiden gemäß § 82 EStG 1988 (vgl. VwGH 13.11.2013, 2011/08/0165; 19.12.2012, 2010/08/0240).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in Paragraph 4, Absatz 2, ASVG darin liegt, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG bindend feststeht. Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen, in erster Linie also Haftungs- und Zahlungsbescheiden gemäß Paragraph 82, EStG 1988 vergleiche VwGH 13.11.2013, 2011/08/0165; 19.12.2012, 2010/08/0240).

Das Bundesfinanzgericht hat mit rechtskräftigen Erkenntnis vom 27.03.2018, GZ RV/7103081/2010, die Frage der Lohnsteuerpflicht für alle vier zu jeweils 25 % am Stammkapital der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter bejaht. Damit kommt der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes Bindungswirkung für die gegenständliche sozialversicherungsrechtliche Prüfung im Hinblick auf § 4 Abs. 2 ASVG zu. Da die in den Feststellungen genannten Gesellschafter in den verfahrensgegenständlichen Kalenderjahren 2008 und 2009 im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen sind, sind die der Höhen nach unbestritten gebliebenen Beiträge nachzuverrechnen gewesen.Das Bundesfinanzgericht hat mit rechtskräftigen Erkenntnis vom 27.03.2018, GZ RV/7103081/2010, die Frage der Lohnsteuerpflicht für alle vier zu jeweils 25 % am Stammkapital der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter bejaht. Damit kommt der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes Bindungswirkung für die gegenständliche sozialversicherungsrechtliche Prüfung im Hinblick auf Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu. Da die in den Feststellungen genannten Gesellschafter in den verfahrensgegenständlichen Kalenderjahren 2008 und 2009 im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen sind, sind die der Höhen nach unbestritten gebliebenen Beiträge nachzuverrechnen gewesen.

Verjährung:

Gemäß § 68 Abs. 1 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36 ASVG) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 ASVG) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (Paragraph 36, ASVG) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

In der Beschwerde wird der rechtlichen Ausführung im Bescheid, wonach sich die Verjährungsfrist von drei auf fünf Jahren verlängere, mit dem Argument entgegengetreten, dass keine Meldeverletzung vorliege. Die an der Beschwerdeführerin beteiligten Gesellschafter seien als ,,Neue Selbstständige“ bei der damaligen Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft angemeldet worden und diese sei aufgrund ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht der materiellen Wahrheit verpflichtete gewesen. Es wäre daher von der damaligen Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft abzuklären gewesen, ob nicht eine Pflichtversicherung nach dem ASVG in Frage käme. Da es zu keinen wie immer gearteten Ermittlungen seitens der Sozialversicherung gekommen sei, konnte davon ausgegangen werden, dass die Anmeldung zur Sozialversicherung korrekt vollzogen wurde. Diese Ansicht ist jedoch verfehlt, da sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat. Ein Meldepflichtiger, der nicht über die genannten Kenntnisse verfügt, ist nicht schon deshalb im Sinne des § 68 Abs. 1 dritter Satz ASVG exkulpiert, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Den Meldepflichtigen trifft vielmehr eine Erkundigungspflicht, sofern er seine – objektiv unrichtige – Rechtsauffassung z.B. über seine Eigenschaft als Dienstgeber zum Zeitpunkt der Unterlassung der Meldung nicht etwa auf höchstgerichtliche (und erst später geänderte) Rechtsprechung oder – bei Fehlen einer solchen – auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermag. Die bloße Nichtbeanstandung durch die zuständigen Behörden stellt noch keine den Meldepflichtigen exkulpierende Verwaltungsübung dar. Die Erkundigungspflicht geht dahin, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufungsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen und sich bei dabei zu Tage tretenden widersprüchlichen Rechtsauffassungen mit Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Frage ob die drei- oder die fünfjährige Frist zur Anwendung kommt vom Verschulden des Meldepflichtigen an der Verletzung der gesetzlichen Verpflichtung ab. Es liegt am Meldepflichtigen darzutun, aus welchem besonderen Grund ihn ausnahmsweise kein Verschulden an der Meldepflichtverletzung trifft. Die rechtswidrige Nichtmeldung indiziert ein Verschulden (vgl. VwGH 15.07.2019, Ra 2019/08/0107).In der Beschwerde wird der rechtlichen Ausführung im Bescheid, wonach sich die Verjährungsfrist von drei auf fünf Jahren verlängere, mit dem Argument entgegengetreten, dass keine Meldeverletzung vorliege. Die an der Beschwerdeführerin beteiligten Gesellschafter seien als ,,Neue Selbstständige“ bei der damaligen Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft angemeldet worden und diese sei aufgrund ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht der materiellen Wahrheit verpflichtete gewesen. Es wäre daher von der damaligen Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft abzuklären gewesen, ob nicht eine Pflichtversicherung nach dem ASVG in Frage käme. Da es zu keinen wie immer gearteten Ermittlungen seitens der Sozialversicherung gekommen sei, konnte davon ausgegangen werden, dass die Anmeldung zur Sozialversicherung korrekt vollzogen wurde. Diese Ansicht ist jedoch verfehlt, da sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat. Ein Meldepflichtiger, der nicht über die genannten Kenntnisse verfügt, ist nicht schon deshalb im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, dritter Satz ASVG exkulpiert, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Den Meldepflichtigen trifft vielmehr eine Erkundigungspflicht, sofern er seine – objektiv unrichtige – Rechtsauffassung z.B. über seine Eigenschaft als Dienstgeber zum Zeitpunkt der Unterlassung der Meldung nicht etwa auf höchstgerichtliche (und erst später geänderte) Rechtsprechung oder – bei Fehlen einer solchen – auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermag. Die bloße Nichtbeanstandung durch die zuständigen Behörden stellt noch keine den Meldepflichtigen exkulpierende Verwaltungsübung dar. Die Erkundigungspflicht geht dahin, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufungsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen und sich bei dabei zu Tage tretenden widersprüchlichen Rechtsauffassungen mit Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Frage ob die drei- oder die fünfjährige Frist zur Anwendung kommt vom Verschulden des Meldepflichtigen an der Verletzung der gesetzlichen Verpflichtung ab. Es liegt am Meldepflichtigen darzutun, aus welchem besonderen Grund ihn ausnahmsweise kein Verschulden an der Meldepflichtverletzung trifft. Die rechtswidrige Nichtmeldung indiziert ein Verschulden vergleiche VwGH 15.07.2019, Ra 2019/08/0107).

Die Beschwerdeführerin ist im gegenständlichen Fall ihrer Meldepflicht als Dienstgeberin iSd § 33 Abs. 1 ASVG nicht nachgekommen. Die bloße Nichtbeanstandung durch die zuständigen Behörden stellt noch keine ständige Verwaltungsübung dar. Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei gewissenhafter Auseinandersetzung die Pflichtversicherung der nicht wesentlich am Stammkapital der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter und daher ihre Meldepflicht hätte erkennen müssen. Daher kommt die fünfjährige Verjährungsfrist zur Feststellung von Beiträgen zur Anwendung.Die Beschwerdeführerin ist im gegenständlichen Fall ihrer Meldepflicht als Dienstgeberin iSd Paragraph 33, Absatz eins, ASVG nicht nachgekommen. Die bloße Nichtbeanstandung durch die zuständigen Behörden stellt noch keine ständige Verwaltungsübung dar. Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei gewissenhafter Auseinandersetzung die Pflichtversicherung der nicht wesentlich am Stammkapital der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter und daher ihre Meldepflicht hätte erkennen müssen. Daher kommt die fünfjährige Verjährungsfrist zur Feststellung von Beiträgen zur Anwendung.

Hinsichtlich des hier gegenständlichen Beitragszeitraumes 01.01.2008 bis 31.12.2009 wurde eine GPLA durchgeführt. Dabei handelt es sich um eine verjährungsunterbrechende Maßnahme. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 4 ASVG wird die Verjährung durch jede zum Zweck der Feststellung einer Beitragsschuld getroffene Maßnahme – so auch durch eine beim Beitragschuldner vorgenommene Beitragsprüfung (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 17. September 1991, 91/08/0052) unterbrochen, sobald der Zahlungspflichtige hiervon in Kenntnis gesetzt wird. Bei der Durchführung einer GPLA handelt es sich um eine zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme, welche der Beschwerdeführerin bzw. deren rechtliche Vertretung nachweislich spätestens mit Beginn der Prüfung am 04.05.2010 zur Kenntnis gelangt ist. Zur Herbeiführung der Unterbrechungswirkung ab Beginn der Beitragsprüfung genügt es, dass der Beitragsschuldner von der Vornahme dieser der Feststellung seiner Beitragsschuld dienenden Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird, eines ausdrücklichen Hinweises darauf bedarf es nicht. Mit diesem Zeitpunkt ist die Verjährung somit unterbrochen worden. Eine einmal eingetretene Unterbrechung der Verjährung wird nicht beendet, solange ein Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen besteht (VwGH 18.06.1991, Zl. 90/08/0209, 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099). Die fristunterbrechende Wirkung der Erlassung eines Bescheides dauert bis zur Erledigung eines gegen denselben angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fort (VwGH 26.05.2004, Zl. 2001/08/0209). Die Verjährung wurde daher rechtzeitig unterbrochen und ist keine Feststellungsverjährung für den gegenständlich zugrundeliegenden Beitragszeitraum eingetreten.Hinsichtlich des hier gegenständlichen Beitragszeitraumes 01.01.2008 bis 31.12.2009 wurde eine GPLA durchgeführt. Dabei handelt es sich um eine verjährungsunterbrechende Maßnahme. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Satz 4 ASVG wird die Verjährung durch jede zum Zweck der Feststellung einer Beitragsschuld getroffene Maßnahme – so auch durch eine beim Beitragschuldner vorgenommene Beitragsprüfung vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 17. September 1991, 91/08/0052) unterbrochen, sobald der Zahlungspflichtige hiervon in Kenntnis gesetzt wird. Bei der Durchführung einer GPLA handelt es sich um eine zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme, welche der Beschwerdeführerin bzw. deren rechtliche Vertretung nachweislich spätestens mit Beginn der Prüfung am 04.05.2010 zur Kenntnis gelangt ist. Zur Herbeiführung der Unterbrechungswirkung ab Beginn der Beitragsprüfung genügt es, dass der Beitragsschuldner von der Vornahme dieser der Feststellung seiner Beitragsschuld dienenden Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird, eines ausdrücklichen Hinweises darauf bedarf es nicht. Mit diesem Zeitpunkt ist die Verjährung somit unterbrochen worden. Eine einmal eingetretene Unterbrechung der Verjährung wird nicht beendet, solange ein Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen besteht (VwGH 18.06.1991, Zl. 90/08/0209, 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099). Die fristunterbrechende Wirkung der Erlassung eines Bescheides dauert bis zur Erledigung eines gegen denselben angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fort (VwGH 26.05.2004, Zl. 2001/08/0209). Die Verjährung wurde daher rechtzeitig unterbrochen und ist keine Feststellungsverjährung für den gegenständlich zugrundeliegenden Beitragszeitraum eingetreten.

Unabhängig davon beginnt die Verjährungsfrist auch deswegen nicht neuerlich zu laufen, weil durch den Antrag auf Bescheidausstellung vom 22.06.2010 ein Verfahren in Verwaltungssachen ausgelöst worden ist. Dadurch ist die Verjährung der Beiträge gehemmt, denn weder ist das Verfahren betreffend die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bisher rechtskräftig abgeschlossen, noch ist die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen in dieser Höhe anerkannt worden. Somit geht auch das Beschwerdevorbringen, wonach der Antrag auf Bescheidausstellung die Verjährungsfrist nicht gehemmt habe, da das Verfahren ja bereits abgeschlossen war ins Leere. Da der Fortlauf der Verjährungsfrist gemäß § 68 Abs. 1 letzter Satz ASVG stets gehemmt war (und nach wie vor ist, weil § 68 Abs. 1 letzter Satz ASVG auch das folgende verwaltungsgerichtliche Verfahren umfasst), ist keine Verjährung eingetreten (siehe dazu auch Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 68 ASVG Rz 15).Unabhängig davon beginnt die Verjährungsfrist auch deswegen nicht neuerlich zu laufen, weil durch den Antrag auf Bescheidausstellung vom 22.06.2010 ein Verfahren in Verwaltungssachen ausgelöst worden ist. Dadurch ist die Verjährung der Beiträge gehemmt, denn weder ist das Verfahren betreffend die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bisher rechtskräftig abgeschlossen, noch ist die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen in dieser Höhe anerkannt worden. Somit geht auch das Beschwerdevorbringen, wonach der Antrag auf Bescheidausstellung die Verjährungsfrist nicht gehemmt habe, da das Verfahren ja bereits abgeschlossen war ins Leere. Da der Fortlauf der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 68, Absatz eins, letzter Satz ASVG stets gehemmt war (und nach wie vor ist, weil Paragraph 68, Absatz eins, letzter Satz ASVG auch das folgende verwaltungsgerichtliche Verfahren umfasst), ist keine Verjährung eingetreten (siehe dazu auch Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 68, ASVG Rz 15).

Die Frist der Einforderungsverjährung beginnt im Streitfall frühestes mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die strittige Beitragsschuld zu laufen. Demnach ist auch das Recht auf Einforderung der Beiträge noch nicht verjährt.

Das Beschwerdevorbringen, wonach die absolute Verjährung der Bundesabgabenordnung mit 10 Jahren analog zur Anwendung kommen müsse, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichts mangels planwidriger Lücke nicht geteilt werden. Eine Lücke ist nur dort anzunehmen, wo das Gesetz (gemessen an der mit seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie) unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (vgl VwGH 27.09.2011, 2010/12/0120). Diese Voraussetzungen liegen konkret nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor.Das Beschwerdevorbringen, wonach die absolute Verjährung der Bundesabgabenordnung mit 10 Jahren analog zur Anwendung kommen müsse, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichts mangels planwidriger Lücke nicht geteilt werden. Eine Lücke ist nur dort anzunehmen, wo das Gesetz (gemessen an der mit seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie) unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht vergleiche VwGH 27.09.2011, 2010/12/0120). Diese Voraussetzungen liegen konkret nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor.

Anrechnung:

Der im Beschwerdevorbringen erwähnte § 412a ASVG war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum noch nicht in Kraft. Der im Beschwerdevorbringen erwähnte Paragraph 412 a, ASVG war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum noch nicht in Kraft.

Unionsrecht:

Zur Anregung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH in der Beschwerde ist festzuhalten, dass die erkennende Richterin hierfür keinen Grund sieht. Zudem wäre das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV zu einer solchen Vorlage ohne jegliche Einschränkung und aufgrund der gegebenen Präjudizialität berechtigt, jedoch nach Abs. 3 leg. cit. als nicht letztinstanzliches Gericht dazu auch nicht verpflichtet (vgl. etwa VwGH 27.07.2016, Ra 2016/06/0003). Es hat entschieden, von seinem Vorlagerecht in gegenständlichem Fall keinen Gebrauch zu machen.Zur Anregung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH in der Beschwerde ist festzuhalten, dass die erkennende Richterin hierfür keinen Grund sieht. Zudem wäre das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 267, Absatz 2, AEUV zu einer solchen Vorlage ohne jegliche Einschränkung und aufgrund der gegebenen Präjudizialität berechtigt, jedoch nach Absatz 3, leg. cit. als nicht letztinstanzliches Gericht dazu auch nicht verpflichtet vergleiche etwa VwGH 27.07.2016, Ra 2016/06/0003). Es hat entschieden, von seinem Vorlagerecht in gegenständlichem Fall keinen Gebrauch zu machen.

Nach all diesen Erwägungen war die Beschwerde daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung Beitragspflicht Dienstnehmereigenschaft Dienstverhältnis Gesellschafter GmbH GPLA Lohnsteuerpflicht Meldepflicht Verjährungsunterbrechung Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W145.2269993.1.00

Im RIS seit

18.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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