TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/6 W250 2278902-1

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Veröffentlicht am 06.10.2023
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Entscheidungsdatum

06.10.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W250 2278902-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), laut seinen Angaben ein indischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 09.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, die diesbezügliche Erstbefragung fand am 09.08.2022 statt. Bereits am 21.08.2022 verließ der BF sein Grundversorgungsquartier und tauchte unter. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.09.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Da dem Bundesamt der Aufenthaltsort des BF nicht bekannt war und auch nicht ohne Schwierigkeit festgestellt werden konnte, wurde der Bescheid durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.11.2022 wurde der BF aufgefordert, vollständig ausgefüllte Formblätter für die Erlangung eines Heimreisezertifikates dem Bundesamt vorzulegen. Dieser Verpflichtung kam der BF am 05.01.2023 nach.

3. Das Bundesamt erließ am 24.04.2023 einen Festnahmeauftrag, um den BF der indischen Vertretungsbehörde vorzuführen. Der BF konnte von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes jedoch an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden, sodass das Bundesamt die Abmeldung des BF von Amts wegen bei der zuständigen Meldebehörde anregte. Seit 24.05.2023 verfügt der BF über keine Meldeadresse in Österreich.

4. Am 27.09.2023 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, festgenommen und am 28.09.2023 vom Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er indischer Staatsangehöriger sei und in Österreich keine Familienangehörigen habe. Er sei gesund und im August 2022 nach Österreich eingereist. Indien habe er wegen Familienstreitigkeiten verlassen, er habe Grundstücke verkauft und sei nach Österreich gekommen. Aus Indien sei er legal ausgereist, sein Reisepass sei ihm jedoch vom Schlepper abgenommen worden. Um ein Ersatzdokument habe er sich nicht bemüht, da er sich nicht auskenne. Bei seiner Einreise habe er nicht viel Geld bei sich gehabt und habe auch jetzt kaum Geld. Er habe gelegentlich für Freunde gearbeitet, einer legalen Beschäftigung sei er in Österreich nicht nachgegangen. Er nannte eine Wohnadresse und gab an, dass sich seine Effekten dort befänden. Seiner Ausreiseverpflichtung sei er bisher nicht nachgekommen, da er diesbezüglich keine Information erhalten habe. Abgeschoben wolle er nicht werden.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.09.2023 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 Fluchtgefahr vorliege. Gegen den BF sei eine Rückkehrentscheidung erlassen worden, der Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise sei der BF nicht nachgekommen. Es bestehe keine Aussicht, dass der BF in Österreich eine Arbeitsstelle finde und er verfüge nicht über ausreichende Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren. Der BF gehe keiner legalen Beschäftigung nach und sei nicht integriert. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen und sei nicht gemeldet. Da der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, könne mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.09.2023 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 Fluchtgefahr vorliege. Gegen den BF sei eine Rückkehrentscheidung erlassen worden, der Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise sei der BF nicht nachgekommen. Es bestehe keine Aussicht, dass der BF in Österreich eine Arbeitsstelle finde und er verfüge nicht über ausreichende Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren. Der BF gehe keiner legalen Beschäftigung nach und sei nicht integriert. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen und sei nicht gemeldet. Da der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, könne mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 28.09.2023 zugestellt.

6. Am 03.10.2023 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 28.09.2023 und die bisherige Anhaltung in Schubhaft. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass er das Grundversorgungsquartier verlassen habe, da ihm von Mitbewohnern mitgeteilt worden sei, dass er das Quartier wegen Überfüllung verlassen müsse. Aus diesem Grund sei der BF an jene Adresse verzogen, an der er ab 19.12.2022 auch gemeldet gewesen sei. Eine rechtzeitige Meldung an dieser Adresse sei nicht möglich gewesen, da er dies als rechts- und sprachunkundige Person nicht geschafft habe. Dem BF sei auch nicht bewusst gewesen, dass er auf Grund einer Auseinandersetzung mit einem Mitbewohner vom Vermieter abgemeldet worden sei. Wenn dem BF vorgeworfen werde, dass er im Bundesgebiet untergetaucht sei und sich vorsätzlich einer drohenden Abschiebung entzogen habe, so werde dem entgegnet, dass der BF keine Absicht gehabt habe unterzutauchen oder sich dem Verfahren zu entziehen. Er sei gemeldet gewesen, die Abmeldung sei nicht von ihm veranlasst worden. Diese sei ihm auch nicht mitgeteilt worden. Auch der fehlende Wille zur Ausreise stelle nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung noch keine Umgehung oder Behinderung der Abschiebung dar. Der BF sei auch bereit, der indischen Delegation am 04.10.2023 beizuwohnen. Der BF verfüge über eine Wohnmöglichkeit an einer in der Beschwerde genannten Adresse bei Freunden bzw. Bekannten, an der er sich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft auch melden könne. Der BF sei bereit mit den Behörden zu kooperieren und werde sich einer Abschiebung nicht entziehen. Die belangte Behörde habe sich im angefochtenen Bescheid mit der Möglichkeit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht auseinandergesetzt. Der BF sei sehr wohl bereit, jedem gelinderen Mittel nachzukommen.

Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen und der Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.

7. Das Bundesamt legte am 03.10.2023 den Verwaltungsakt vor, gab dazu eine Stellungnahme ab und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.

8. Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, woraufhin er am 05.10.2023 im Wesentlichen vorbrachte, dass er sich nur aus organisatorischen Gründen nicht an der Meldeadresse aufgehalten habe. Er habe aus der Wohnung eines Freundes seinen Arbeitsort besser erreichen können, daher habe er sich auch manchmal dort aufgehalten.

An der bekanntgegebenen Meldeadresse würde sich der BF verlässlich melden können und würde für die belangte Behörde ebenfalls erreichbar sein. Der BF sei bereit mit den Behörden zu kooperieren und werde sich einer Abschiebung nicht entziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang

Der unter I.1. bis I.8. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.8. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

1.2.1. Der BF hat keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität bescheinigen. Er gibt an ein Staatsangehöriger Indiens zu sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich unbescholten.

1.2.2. Der BF leidet an keinen Krankheiten. Er nimmt keine Medikamente ein. Er ist gesund und haftfähig.

1.2.3. Der BF wird seit 28.09.2023 in Schubhaft angehalten.

1.2.4. Das Bundesamt leitete im Jänner 2023 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der indischen Vertretungsbehörde ein. Seine Vorführung vor die indische Vertretungsbehörde im April 2023 war nicht möglich, da sich der BF durch Untertauchen dem Bundesamt entzogen hat. Am 04.10.2023 wurde der BF der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Seine Identitätsdaten werden nunmehr in Indien überprüft, wobei zu berücksichtigen ist, dass der BF keinerlei Dokumente oder Kopien von Dokumenten zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat. Die indische Vertretungsbehörde stellt grundsätzlich Heimreisezertifikate aus und es finden Abschiebungen aus Österreich nach Indien statt. Am 01.09.2023 ist das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität in Kraft getreten, das in seinem Teil 4 die Zusammenarbeit bei der Rückführung von ausreisepflichtigen Personen und bei der Bekämpfung von irregulärer Migration, Menschenhandel und Dokumentenfälschung regelt. Mit einer Abschiebung des BF innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer ist zu rechnen.

1.3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

1.3.1. Der BF reiste im September 2021 nach Rumänien ein und hielt sich dort für ca. 10 Monate vor den Behörden verborgen und untergetaucht auf, bevor er nach Österreich weiterreiste. Im August 2022 reiste er unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 09.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Obwohl er Indien mit einem gültigen Reisepass verlassen hat, legte der BF bisher weder dieses Dokument noch eine Kopie dieses Dokumentes vor und machte widersprüchliche Angaben zum Verbleib des Reisepasses.

1.3.2. Der BF entzog sich dem Verfahren auf Grund des am 09.08.2022 gestellten Antrages auf internationalen Schutz. Er verließ bereits am 21.08.2022 das Grundversorgungsquartier und tauchte unter.

1.3.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.09.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 05.03.2022 vollinhaltlich abgewiesen und dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Es liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

1.3.4. Der BF war ab 20.09.2022 obdachlos gemeldet und war an der angegebenen Abgabestelle für das Bundesamt erreichbar. Am 05.01.2023 legte er ausgefüllte Formblätter im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vor.

1.3.5. Ab 19.12.2022 war der BF an einer Adresse gemeldet, an der er tatsächlich nicht aufhältig war. Er konnte von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an dieser Adresse am 26.04.2023 und 27.04.2023 nicht angetroffen werden. Zwei anwesende Bewohner der betreffenden Wohnung teilten den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit, dass ihnen der BF nicht bekannt sei. Bei einer Durchsuchung der Wohnung wurden keine Hinweise auf einen Aufenthalt des BF vorgefunden. Ein im Zuge der Erhebungen befragter Bewohner der Nachbarwohnung gab an, dass ihm der BF nicht bekannt sei. Auf Grund eines vom Bundesamt bei der zuständigen Meldebehörde angeregten Verfahrens zur amtlichen Abmeldung des BF wurde der BF am 24.05.2023 abgemeldet. Im Zuge seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 28.09.2023 konnte der BF weder die Straße noch die korrekte Hausnummer noch die korrekte Türnummer nennen. Die Vorführung des BF vor eine Delegation der indischen Vertretungsbehörde im April 2023 war nicht möglich, da der BF untergetaucht war. Der BF hat durch sein – erneutes – Untertauchen seine Abschiebung zumindest erschwert.

1.3.6 Vor dem Bundesamt gab der BF am 28.09.2023 an, dass er nichts von seiner Ausreiseverpflichtung gewusst habe, obwohl er darüber jedenfalls im Mitwirkungsbescheid vom 23.11.2022, dem der BF im Wege seiner damaligen Rechtsvertreterin entsprochen hat, vom Bundesamt in Kenntnis gesetzt worden ist.

1.3.7. Der BF befindet sich seit 29.09.2023 im Hungerstreik. In einer am 02.10.2023 durchgeführten Rückkehrberatung zeigte sich der BF nicht rückkehrwillig.

1.4. Familiäre und soziale Komponente

1.4.1. In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen oder Freunde des BF.

1.4.2. Der BF geht in Österreich keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach, über Vermögen verfügt der BF nicht.

1.4.3. Der BF verfügt über keine eigene gesicherte Wohnmöglichkeit. Er hat die Möglichkeit in der Wohnung eines Bekannten an einer anderen Adresse als seiner ehemaligen Meldeadresse Unterkunft zu nehmen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht genommen wurde in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.

2.1. Zum Verfahrensgang

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungs- sowie aus dem Gerichtsakt.

2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.2.1. Dass der BF bisher keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie den Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 28.09.2023, in denen er jeweils angab, dass er über keinen Reisepass verfüge. In der Erstbefragung gab er überdies an, dass er auch nicht in der Lage sei, Kopien seiner Dokumente zu beschaffen. Auch im Formblatt zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gab der BF an, dass er über keine Dokumente verfüge. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Da sein Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister.

2.2.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt am 28.09.2023. Auch dem Verwaltungsakt sind keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF zu entnehmen, diesbezüglich wurde auch in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet. Auch aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 06.10.2023 ergeben sich keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF.

2.2.3. Dass der BF seit 28.09.2023 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei.

2.2.4. Dass das Bundesamt im Jänner 2023 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF einleitete ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Dass das Bundesamt versuchte den BF im April 2023 der indischen Vertretungsbehörde vorzuführen ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden diesbezüglichen Festnahmeauftrag. Dass der BF an seiner Meldeadresse nicht festgenommen werden konnte ergibt sich insbesondere aus dem Bericht einer Landespolizeidirektion vom 28.04.2023. Dass die indische Vertretungsbehörde regelmäßig Heimreisezertifikate ausstellt und in den letzten Monaten mehrere Abschiebungen nach Indien stattfanden ergibt sich aus dem notorischen Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Darüber hinaus ist am 01.09.2023 das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität in Kraft getreten. Der BF wurde am 04.10.2023 der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Aus dem diesbezüglich vom Bundesamt vorgelegten Bericht ergibt sich, dass die Angaben des BF nunmehr in Indien überprüft werden. Es ist daher insgesamt damit zu rechnen, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates möglich sein wird.

2.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

2.3.1. Die Feststellungen zum illegalen Aufenthalt des BF in Rumänien beruhen auf seinen Angaben in der Erstbefragung vom 09.08.2022. Darin gab er an, dass er am 02.09.2021 nach Rumänien eingereist sei und sich dort 10 Monate aufgehalten habe. Wörtlich führte er dabei aus: „In Rumänien lebte ich als U-Boot, ich wollte dort arbeiten, aber auf Grund des Corona-Virus konnte ich zu keinem Amt um mich anzumelden. Ich fand auch keine Arbeit. Die meiste Zeit lebte ich auf der Straße und habe von niemandem Hilfe bekommen. Ich will dorthin auch nicht mehr zurück.“ Dass der BF im August 2022 nach Österreich eingereist ist, ergibt sich aus seinen Angaben im bisherigen Verfahren. Dass diese Einreise nicht rechtmäßig war steht insofern fest, als der BF nach seinen eigenen Angaben kein Reisedokument bei sich führte. Dass er Indien mit einem gültigen Reisepass verlassen hat, steht auf Grund der Angaben des BF in der Erstbefragung vom 09.08.2022 fest. Zum Verbleib dieses Dokumentes machte der BF widersprüchliche Angaben. Während er in der Erstbefragung angab, den Reisepass in Rumänien verloren zu haben, brachte er in der Einvernahme durch das Bundesamt am 28.09.2023 vor, dieses Dokument sei ihm vom Schlepper abgenommen worden.

2.3.2. Aus dem Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem ergibt sich, dass der BF am 21.08.2022 sein Grundversorgungsquartier verlassen hat und unbekannten Aufenthaltes war. Da aus diesem Grund eine Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes im Asylverfahren an den BF nicht möglich war, konnte die Feststellung getroffen werden, dass sich der BF seinem Asylverfahren entzogen hat. In der Beschwerde führt der BF aus, dass er unmittelbar nach dem Verlassen des Grundversorgungsquartiers Unterkunft an seiner späteren Meldeadresse genommen habe. Diese Angaben sind jedoch mit den Eintragungen im Zentralen Melderegister nicht in Einklang zu bringen, zumal der BF ab 20.09.2022 als obdachlos gemeldet war und ihm an der dort angegebenen Abgabestelle am 09.12.2022 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein Bescheid des Bundesamtes zugestellt werden konnte. Es steht daher fest, dass der BF das Grundversorgungsquartier verlassen hat und keine neue Unterkunft bezogen hat.

2.3.3. Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.09.2022 erlassenen Rückkehrentscheidung ergeben sich aus der vom Bundesamt vorgelegten Ausfertigung dieses Bescheides sowie dem diesbezüglichen Zustellnachweis in Verbindung mit den im Verwaltungsakt dokumentierten Erhebungen zum Aufenthaltsort des BF.

2.3.4. Dass der BF ab 20.09.2022 als obdachlos gemeldet war ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Dass ihm an der dort genannten Abgabestelle ein Bescheid des Bundesamtes zugestellt werden konnte ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

2.3.5. Die Feststellung, dass der BF an seiner Meldeadresse tatsächlich nicht aufhältig war, beruht auf folgenden Erwägungen:

Der BF verfügte laut Zentralem Melderegister ab 19.12.2022 über eine Meldeadresse. Das Bundesamt ersucht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im April 2023 um Festnahme des BF, um ihn einer Delegation der indischen Vertretungsbehörde vorzuführen. Aus dem diesbezüglichen Bericht einer Landespolizeidirektion vom 28.04.2023 ergibt sich insbesondere, dass der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an dieser Adresse am 26.04.2023 und 27.04.2023 nicht angetroffen werden konnte. Zwei anwesende Bewohner der betreffenden Wohnung teilten den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit, dass ihnen der BF nicht bekannt sei. Bei einer Durchsuchung der Wohnung wurden keine Hinweise auf einen Aufenthalt des BF vorgefunden. Ein im Zuge der Erhebungen befragter Bewohner der Nachbarwohnung gab an, dass ihm der BF nicht bekannt sei. Im Verwaltungsakt befindet sich überdies ein RSa-Brief, den das Bundesamt dem BF an seiner Meldeadresse zustellen wollte. Eine Verständigung zur Hinterlegung dieses Briefes wurde zwar an der Abgabestelle am 11.04.2023 zurückgelassen, tatsächlich behoben wurde dieser Brief jedoch nicht. Auch daraus ergibt sich, dass der BF nicht an seiner Meldeadresse aufhältig war. Ein vom Bundesamt am 03.05.2023 bei der zuständigen Meldebehörde angeregtes Verfahren zur Abmeldung des BF von Amts wegen führte schließlich zur Abmeldung des BF. Da in § 15 Abs. 2 Meldegesetz die Verständigung der betreffenden Person von der beabsichtigten amtlichen Abmeldung vorgesehen ist, wäre es wohl nicht zur Abmeldung des BF gekommen, wenn er sich tatsächlich an seiner Meldeadresse aufgehalten hätte. Da der BF in der Einvernahme durch das Bundesamt am 28.09.2023 auch nicht in der Lage war die korrekte Hausnummer und nicht einmal die korrekte Türnummer seiner vermeintlichen Meldeadresse zu nennen, steht für das Gericht insgesamt fest, dass sich der BF tatsächlich nicht an seiner Meldeadresse aufgehalten hat. Da er sich dem Zugriff des Bundesamtes entzogen hat und seine Vorführung vor die indische Vertretungsbehörde im April 2023 vereitelt hat, hat er insgesamt seine Abschiebung erschwert.Der BF verfügte laut Zentralem Melderegister ab 19.12.2022 über eine Meldeadresse. Das Bundesamt ersucht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im April 2023 um Festnahme des BF, um ihn einer Delegation der indischen Vertretungsbehörde vorzuführen. Aus dem diesbezüglichen Bericht einer Landespolizeidirektion vom 28.04.2023 ergibt sich insbesondere, dass der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an dieser Adresse am 26.04.2023 und 27.04.2023 nicht angetroffen werden konnte. Zwei anwesende Bewohner der betreffenden Wohnung teilten den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit, dass ihnen der BF nicht bekannt sei. Bei einer Durchsuchung der Wohnung wurden keine Hinweise auf einen Aufenthalt des BF vorgefunden. Ein im Zuge der Erhebungen befragter Bewohner der Nachbarwohnung gab an, dass ihm der BF nicht bekannt sei. Im Verwaltungsakt befindet sich überdies ein RSa-Brief, den das Bundesamt dem BF an seiner Meldeadresse zustellen wollte. Eine Verständigung zur Hinterlegung dieses Briefes wurde zwar an der Abgabestelle am 11.04.2023 zurückgelassen, tatsächlich behoben wurde dieser Brief jedoch nicht. Auch daraus ergibt sich, dass der BF nicht an seiner Meldeadresse aufhältig war. Ein vom Bundesamt am 03.05.2023 bei der zuständigen Meldebehörde angeregtes Verfahren zur Abmeldung des BF von Amts wegen führte schließlich zur Abmeldung des BF. Da in Paragraph 15, Absatz 2, Meldegesetz die Verständigung der betreffenden Person von der beabsichtigten amtlichen Abmeldung vorgesehen ist, wäre es wohl nicht zur Abmeldung des BF gekommen, wenn er sich tatsächlich an seiner Meldeadresse aufgehalten hätte. Da der BF in der Einvernahme durch das Bundesamt am 28.09.2023 auch nicht in der Lage war die korrekte Hausnummer und nicht einmal die korrekte Türnummer seiner vermeintlichen Meldeadresse zu nennen, steht für das Gericht insgesamt fest, dass sich der BF tatsächlich nicht an seiner Meldeadresse aufgehalten hat. Da er sich dem Zugriff des Bundesamtes entzogen hat und seine Vorführung vor die indische Vertretungsbehörde im April 2023 vereitelt hat, hat er insgesamt seine Abschiebung erschwert.

2.3.6. In seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 28.09.2023 gab der BF an, dass er nicht wisse, dass er aus Österreich ausreisen müsse. Diese Behauptung des BF ist als Schutzbehauptung zu werten, da ihm mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.11.2022 aufgetragen wurde, im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates Formblätter auszufüllen und sich das Bundesamt dabei ausdrücklich auf die bestehende Ausreiseverpflichtung bezog. Der BF kam dieser Aufforderung im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung nach. Das Vorbringen des BF von einer Ausreiseverpflichtung nichts zu wissen ist daher nicht nachvollziehbar und zeigt umso mehr, dass sein bisheriges Verhalten auf eine Vereitelung seiner Abschiebung abgezielt hat.

2.3.7. Die Feststellungen zum Hungerstreik des BF beruhen auf den Eintragungen in der Anhaltedatei, dass er sich in einer Rückkehrberatung am 02.10.2023 als nicht rückkehrwillig gezeigt hat, ergibt sich aus dem diesbezüglich im Verwaltungsakt einliegenden Beratungsprotokoll.

2.4. Familiäre und soziale Komponente

2.4.1. Dass sich in Österreich keine Familienangehörigen oder Freunde des BF befinden ergibt sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme vom 28.09.2023.

2.4.2. Die Feststellungen zur mangelnden beruflichen Tätigkeit sowie seinen Vermögensverhältnissen ergeben sich aus den Angaben des BF in der Einvernahme vom 28.09.2023.

2.4.3. Dass de BF über keine eigene gesicherte Wohnmöglichkeit verfügt, ergibt sich insbesondere aus dem Zentralen Melderegister und der Tatsache, dass er in der Einvernahme durch das Bundesamt nicht in der Lage war, eine Wohnmöglichkeit zu nennen. Seine dabei gemachten Angaben zu seinem Wohnort an seiner ehemaligen Meldeadresse waren falsch (siehe dazu insbesondere die Ausführungen zu Pkt. 2.3.5.). In der Beschwerde bringt der BF eine Wohnmöglichkeit bei einem Freund bzw. Bekannten vor.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

3.1.2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.1.3. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit der Abschiebung des BF war im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft insofern zu rechnen, als bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, der BF Formulare im Verfahren für die Erlangung eines Heimreisezertifikates ausgefüllt hat und die indische Vertretungsbehörde grundsätzlich Heimreisezertifikate ausstellt.

3.1.4. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.3.1.4. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat seine Abschiebung in mehrfacher Hinsicht behindert. Er hat bisher keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt, obwohl er mit einem gültigen Reisepass aus Indien ausgereist ist und widersprüchliche Angaben zum Verbleib dieses Dokumentes gemacht hat. Darüber hinaus hat er durch sein Untertauchen im Asylverfahren am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt und durch sein neuerliches Untertauchen seine Vorführung vor die indische Vertretungsbehörde vereitelt. Es ist daher der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat seine Abschiebung in mehrfacher Hinsicht behindert. Er hat bisher keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt, obwohl er mit einem gültigen Reisepass aus Indien ausgereist ist und widersprüchliche Angaben zum Verbleib dieses Dokumentes gemacht hat. Darüber hinaus hat er durch sein Untertauchen im Asylverfahren am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt und durch sein neuerliches Untertauchen seine Vorführung vor die indische Vertretungsbehörde vereitelt. Es ist daher der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.09.2022 wurde gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen, diese Rückkehrentscheidung ist rechtskräftig, durchsetzbar und durchführbar. Dem Asylverfahren auf Grund des Asylantrages vom 09.08.2022 hat sich der BF durch Untertauchen wenige Tage nach Stellung dieses Antrages entzogen. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG ist daher insgesamt erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.09.2022 wurde gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen, diese Rückkehrentscheidung ist rechtskräftig, durchsetzbar und durchführbar. Dem Asylverfahren auf Grund des Asylantrages vom 09.08.2022 hat sich der BF durch Untertauchen wenige Tage nach Stellung dieses Antrages entzogen. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist daher insgesamt erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG sind bei der Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sind bei der Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.

Der BF verfügt in Österreich weder über familiäre noch über soziale Anknüpfungspunkte. Er ging keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine finanziellen Mittel oder Vermögen. Über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht, wo der BF tatsächlich zuletzt gewohnt hat, gab er gegenüber dem Bundesamt nicht an. Der BF hat zwar nunmehr die Möglichkeit, in einer von einem Bekannten zur Verfügung gestellten Wohnung zu wohnen, doch nannte er diese Wohnmöglichkeit in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt nicht und liegt alleine durch diese Wohnmöglichkeit kein Umstand vor, der die bestehende Fluchtgefahr auch nur geringfügig vermindert erscheinen lässt.

Es liegen daher insgesamt keine Umstände im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG vor, die gegen eine Fluchtgefahr sprechen.Es liegen daher insgesamt keine Umstände im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor, die gegen eine Fluchtgefahr sprechen.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich daher, dass die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG erfüllt sind, das Bundesamt ist daher zu Recht von Fluchtgefahr ausgegangen.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich daher, dass die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG erfüllt sind, das Bundesamt ist daher zu Recht von Fluchtgefahr ausgegangen.

Der BF bringt in seiner Beschwerde vor, es liege keine Fluchtgefahr vor, da er über eine Meldeadresse verfügt habe, von der er ohne sein Wissen abgemeldet worden sei. Das durchgeführte Verfahren hat jedoch ergeben, dass der BF tatsächlich an dieser Adresse nicht aufhältig war. Der BF hat sich vielmehr bereits seinem Asylverfahren entzogen und durch neuerliches Untertauchen seine Vorführung vor die indische Vertretungsbehörde vereitelt, weshalb insgesamt von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen ist.

3.1.5. Das Bundesamt ist auch zu Recht von Sicherungsbedarf ausgegangen. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.

Der BF hielt sich bereits mehrere Monate in Rumänien auf, ohne seinen Aufenthalt den rumänischen Behörden bekannt zu geben, weshalb er sich bereits in Rumänien über einen längeren Zeitraum dem Zugriff der Behörden entzogen hat. Er reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem diesbezüglichen Verfahren entzog er sich bereits nach weniger als zwei Wochen durch Untertauchen. Er füllte zwar die Formblätter im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates aus, weigerte sich jedoch bislang, Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorzulegen. Über den Verbleib seines Reisepasses machte er widersprüchliche Angaben, sodass davon auszugehen ist, dass er dieses Dokument bewusst bisher nicht vorgelegt hat. Seine Vorführung vor die indische Vertretungsbehörde vereitelte er wiederum durch Untertauchen. Vor dem Bundesamt leugnete er am 28.09.2023 von seiner Ausreiseverpflichtung zu wissen, obwohl er spätestens mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.11.2022 darüber in Kenntnis gesetzt wurde.

In Österreich ist der BF weder familiär noch sozial oder beruflich verankert und er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.

Es ist daher insgesamt von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen.

3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Auf Grund der familiären und sozialen Situation des BF ist die Anordnung der Schubhaft auch verhältnismäßig, da der BF in Österreich über keine familiären oder substanziellen sozialen Verbindungen verfügt. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung.

Auch der Gesundheitszustand des BF steht der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegen.

Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung auf eine möglichst kurze Dauer der Anhaltung in Schubhaft hinzuwirken nachgekommen, da der BF bereits am 04.10.2023 einer Delegation der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt wurde und seine Angaben zu seiner Identität nunmehr in Indien überprüft werden.

Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.

3.1.7. Ein gelinderes Mittel kam zu Recht nicht zur Anwendung, da auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF nicht damit zu rechnen ist, dass er diesem nachkommen werde.

Der BF zeigt seit seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich dass er nicht bereit ist, die ihn treffenden fremdenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. So tauchte er bereits wenige Tage nach der Stellung des Asylantrages unter. Er füllte zwar im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates die erforderlichen Formblätter aus, entzog sich danach jedoch wieder dem Zugriff durch das Bundesamt sodass seine Vorführung vor die indische Vertretungsbehörde nicht möglich war. Noch in der Einvernahme durch das Bundesamt am 28.09.2023 machte er falsche Angaben zu seinem Wohnort, da er behauptete an seiner – ehemaligen – Meldeadresse zu wohnen, an der er sich jedoch tatsächlich nicht aufgehalten hat. Es liegt daher beim BF keinerlei Vertrauenswürdigkeit vor, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung eines gelinderen Mittels ist.

Dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, mit der Anordnung eines gelinderen Mittels hätte das Auslangen gefunden werden können, war daher nicht zu folgen.

Auch der in der Beschwerde vorgebrachte Begründungsmangel, wonach sich das Bundesamt mit der konkreten Situation des BF nicht auseinandergesetzt habe, geht ins Leere, zumal das Bundesamt im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum bisherigen Verhalten des BF getroffen hat und auf Grund dieses Verhaltens die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels ausgeschlossen hat. Es liegt daher kein wesentlicher Begründungsmangel vor.

Die hier zu prüfende Schubhaft stellt insgesamt auch eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

3.1.8. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft war gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abzuweisen.3.1.8. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft war gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen.

3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt II. – Fortsetzungsausspruch3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt.3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt.

3.2.3. Aus den oben zu Spruchpunkt I. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Insbesondere kann im Zeitpunkt der Entscheidung mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden, da sich der BF in einer Rückkehrberatung am 02.10.2023 als nicht rückkehrwillig gezeigt hat und er durch Hungerstreik versucht, seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF vor dem Bundesamt am 28.09.2023 keine nachvollziehbaren Angaben zu seinem bisherigen Aufenthaltsort gemacht hat und sich bereits durch Untertauchen seinem Asylverfahren und einer Vorführung vor die indische Vertretungsbehörde entzogen hat, kann mit der Anordnung eines gelinderen Mittels der Sicherungszweck nicht erfüllt werden, da beim BF weder Vertrauenswürdigkeit noch Kooperationsbereitschaft vorliegen.3.2.3. Aus den oben zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Insbesondere kann im Zeitpunkt der Entscheidung mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden, da sich der BF in einer Rückkehrberatung am 02.10.2023 als nicht rückkehrwillig gezeigt hat und er durch Hungerstreik versucht, seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF vor dem Bundesamt am 28.09.2023 keine nachvollziehbaren Angaben zu seinem bisherigen Aufenthaltsort gemacht hat und sich bereits durch Untertauchen seinem Asylverfahren und einer Vorführung vor die indische Vertretungsbehörde entzogen hat, kann mit der Anordnung eines gelinderen Mittels der Sicherungszweck nicht erfüllt werden, da beim BF weder Vertrauenswürdigkeit noch Kooperationsbereitschaft vorliegen.

3.2.4. Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal das Bundesamt den BF bereits am 04.10.2023 der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt hat. Auch der Gesundheitszustand des BF lässt die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen, da der BF vor Anordnung der Schubhaft angab gesund zu sein und sich aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 06.10.2023 keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF ergeben.

3.2.5. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 3 Z. 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.5. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3.4. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz3.4. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz

3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

3.4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.4.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen, das Bundesamt beantragte den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen, das Bundesamt beantragte den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt.

3.4.3. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde sowie der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen, obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.

3.5. Zu Spruchteil B) – Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität Kostenersatz Meldepflicht Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W250.2278902.1.00

Im RIS seit

13.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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