Entscheidungsdatum
06.10.2023Norm
AsylG 2005 §10Spruch
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W204 1429949-4/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des A XXXX N XXXX , geb. XXXX 1994, StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2022, Zl. 64364807/211379865, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des A römisch 40 N römisch 40 , geb. römisch 40 1994, StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2022, Zl. 64364807/211379865, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Die Spruchpunkte IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot und Frist zur freiwilligen Ausreise) werden aufgehoben.Die Spruchpunkte römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot und Frist zur freiwilligen Ausreise) werden aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Während dieser Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten rechtskräftig abgewiesen wurde, wurde ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2015, W188 1429949-1/29E, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Während dieser Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten rechtskräftig abgewiesen wurde, wurde ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2015, W188 1429949-1/29E, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
I.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2017, W127 1429949-2/3E, wurde ihm dieser Status aberkannt und festgestellt, dass seine „Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan […] gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig“ ist. Zudem wurden die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 30.06.2017 erlassene Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot behoben.römisch eins.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2017, W127 1429949-2/3E, wurde ihm dieser Status aberkannt und festgestellt, dass seine „Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan […] gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig“ ist. Zudem wurden die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 30.06.2017 erlassene Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot behoben.
I.3. In weiterer Folge erteilte das BFA dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15.11.2019 keinen Aufenthaltstitel, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung fest, gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise und erließ ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2020, W213 1429949-3/7E, als unbegründet abgewiesen.römisch eins.3. In weiterer Folge erteilte das BFA dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15.11.2019 keinen Aufenthaltstitel, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung fest, gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise und erließ ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2020, W213 1429949-3/7E, als unbegründet abgewiesen.
I.4. Am 31.07.2020 stellte der BF den ersten Folgeantrag, der vom BFA wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.römisch eins.4. Am 31.07.2020 stellte der BF den ersten Folgeantrag, der vom BFA wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
I.5. Am 22.09.2021 stellte der BF den gegenständlichen zweiten Folgeantrag.römisch eins.5. Am 22.09.2021 stellte der BF den gegenständlichen zweiten Folgeantrag.
I.6. Mit Beschluss vom 20.10.2021, EU 2021/0007-1 (Ra 2021/20/0246), legte der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bei gleichzeitiger Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ua. folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:römisch eins.6. Mit Beschluss vom 20.10.2021, EU 2021/0007-1 (Ra 2021/20/0246), legte der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bei gleichzeitiger Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Artikel 267, AEUV ua. folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
„2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“„2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
I.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.04.2022 wurde der Antrag des BF in Bezug auf den Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel erteilt (Spruchpunkt III.) und es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Ferner wurde festgestellt, dass seine Abschiebung unzulässig sei (Spruchpunkt V.). Zudem wurde ein auf zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) und es wurde dem BF eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.).römisch eins.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.04.2022 wurde der Antrag des BF in Bezug auf den Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Ferner wurde festgestellt, dass seine Abschiebung unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem wurde ein auf zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) und es wurde dem BF eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.).
I.8. Mit Verfahrensanordnung vom 28.04.2022 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.8. Mit Verfahrensanordnung vom 28.04.2022 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.9. Am 23.05.2022 erhob der BF Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis IV. und VI. bis VII. des angefochtenen Bescheides vom 28.04.2022 und beantragte, ihm nach einer mündlichen Verhandlung den Status des Asylberechtigten in eventu jenen des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und ihm einen Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu das Einreiseverbot aufzuheben, in eventu dessen Dauer zu verkürzen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.römisch eins.9. Am 23.05.2022 erhob der BF Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. und römisch sechs. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides vom 28.04.2022 und beantragte, ihm nach einer mündlichen Verhandlung den Status des Asylberechtigten in eventu jenen des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und ihm einen Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu das Einreiseverbot aufzuheben, in eventu dessen Dauer zu verkürzen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
I.10. Die Beschwerdevorlage langte am 14.06.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.10. Die Beschwerdevorlage langte am 14.06.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.11. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2022,
W204 1429949-4/3E, wurde die vorliegende Beschwerde vom 23.05.2022 gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides vom 28.04.2022 abgewiesen und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte IV., VI. und VII. bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Vorlageentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegte Frage 2 ausgesetzt. Gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde keine Revision erhoben.römisch eins.11. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2022,, W204 1429949-4/3E, wurde die vorliegende Beschwerde vom 23.05.2022 gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides vom 28.04.2022 abgewiesen und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Vorlageentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegte Frage 2 ausgesetzt. Gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde keine Revision erhoben.
I.12. Die unter I.6. zitierte Frage beantwortete der Gerichtshof der Europäischen Union in dem in dieser Rechtssache ergangenen Urteil vom 06.07.2023, Rs C-663/21, wie folgt:römisch eins.12. Die unter römisch eins.6. zitierte Frage beantwortete der Gerichtshof der Europäischen Union in dem in dieser Rechtssache ergangenen Urteil vom 06.07.2023, Rs C-663/21, wie folgt:
„2. Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“„2. Artikel 5, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
- Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF und die bisherigen Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
II.1. Zur Person des BF:römisch zwei.1. Zur Person des BF:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, führt den Namen A XXXX N XXXX und das Geburtsdatum XXXX 1994 zur Identifizierung im Verfahren. Seine Identität steht nicht fest.Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, führt den Namen A römisch 40 N römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 1994 zur Identifizierung im Verfahren. Seine Identität steht nicht fest.
II.2. Zum bisherigen Verfahrensablauf:römisch zwei.2. Zum bisherigen Verfahrensablauf:
Der BF stellte am 30.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde in Bezug auf den Status des Asylberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Dem BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2015, W188 1429949-1/29E, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2017, W127 1429949-2/3E, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund seiner Straffälligkeit aberkannt. Außerdem wurde vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Abschiebung des BF unzulässig ist.
In weiterer Folge erteilte das BFA dem BF mit Bescheid vom 15.11.2019 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise und erließ gegen ihn ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2020, W213 1429949-3/7E, als unbegründet abgewiesen.
Am 31.07.2020 stellte der BF den ersten Folgeantrag. Dieser wurde vom BFA mit Bescheid vom 20.11.2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Es wurde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Der BF erhob gegen diesen Bescheid keine Beschwerde.
Der BF verließ, nachdem er den ersten Folgeantrag gestellt hatte, das österreichische Bundesgebiet.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.04.2022 wurde der gegenständliche und zweiten Folgeantrag des BF in Bezug auf den Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Ferner wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF unzulässig ist (Spruchpunkt V.). Zudem wurde gegen den BF ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) und ihm eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.). Gegen die Spruchpunkte I. bis IV. und VI. bis VII. dieses Bescheides richtete sich die vorliegende Beschwerde.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.04.2022 wurde der gegenständliche und zweiten Folgeantrag des BF in Bezug auf den Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Ferner wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem wurde gegen den BF ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) und ihm eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. und römisch sechs. bis römisch sieben. dieses Bescheides richtete sich die vorliegende Beschwerde.
Die gegen die Spruchpunkte I. bis III. des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 28.04.2022 erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2022, W204 1429949-4/3E, als unbegründet abgewiesen. Mit derselben Entscheidung wurde das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte IV., VI. und VII. bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache
C-663/21 über die mit Vorlageentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegte Frage 2 ausgesetzt. Gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde keine Revision erhoben.Die gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 28.04.2022 erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2022, W204 1429949-4/3E, als unbegründet abgewiesen. Mit derselben Entscheidung wurde das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache, C-663/21 über die mit Vorlageentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegte Frage 2 ausgesetzt. Gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde keine Revision erhoben.
Die Frage 2 beantwortete der Gerichtshof der Europäischen Union in dem in dieser Rechtssache ergangenen Urteil vom 06.07.2023, Rs C-663/21, wie folgt:
„2. Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“„2. Artikel 5, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
III.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und den Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichtes.römisch drei.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und den Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
III.2. Zu den Feststellungen zur Person des BF:römisch drei.2. Zu den Feststellungen zur Person des BF:
Die Feststellungen zur Verfahrensidentität des BF und seiner Staatsangehörigkeit wurden aufgrund der insoweit glaubhaften Aussage des BF nicht nur dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt, sondern auch bereits allen bisher an den BF ergangenen Entscheidungen. In der Beschwerde werden diese Feststellungen nicht bestritten, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, daran zu zweifeln.
III.3. Zu den Feststellungen zum bisherigen Verfahrensablauf:römisch drei.3. Zu den Feststellungen zum bisherigen Verfahrensablauf:
Diese gründen sich auf die angeführten Entscheidungen und die angeführten Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
IV.1. Zu Spruchpunkt A)römisch vier.1. Zu Spruchpunkt A)
IV.1.1. Zu den Spruchpunkten I. bis III. des angefochtenen Bescheides:römisch vier.1.1. Zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2022, W204 1429949-4/3E, erwuchsen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides vom 28.04.2022 in Rechtskraft. Diese sind folglich nicht mehr Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2022, W204 1429949-4/3E, erwuchsen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides vom 28.04.2022 in Rechtskraft. Diese sind folglich nicht mehr Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.
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IV.1.2. Zu den Spruchpunkten IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides:römisch vier.1.2. Zu den Spruchpunkten römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides:
IV.1.2.1. Zu den gesetzlichen Bestimmungen:römisch vier.1.2.1. Zu den gesetzlichen Bestimmungen:
IV.1.2.1.1. Zum AsylG 2005:römisch vier.1.2.1.1. Zum AsylG 2005:
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten auszugsweise:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
[…]
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
[…]
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9. (1) […]Paragraph 9, (1) […]
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
[…]
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
[…]
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
[…]
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
[…]“
IV.1.2.1.2. Zum Fremdenpolizeigesetz 2005:römisch vier.1.2.1.2. Zum Fremdenpolizeigesetz 2005:
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten auszugsweise:
„Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet
§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,Paragraph 31, (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
[…]
4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
[…]
(1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie(1a) Liegt kein Fall des Absatz eins, vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
[…]
3. geduldet sind (§ 46a) oder3. geduldet sind (Paragraph 46 a,) oder
[…]“
Duldung
§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solangeParagraph 46 a, (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
[…]
Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
[…]
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) […]Paragraph 52, (1) […]
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
[…]
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
[...]
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
[…]
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
[…]“
IV.1.2.2. Zur Judikatur:römisch vier.1.2.2. Zur Judikatur:
Der Gerichtshof der Europäischen Union hielt in seinem Urteil vom 06.07.2023, Rs C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie Folgendes fest:
„Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2008/115, insbesondere ihr Art. 5, dahin auszulegen ist, dass sie dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.„Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2008/115, insbesondere ihr Artikel 5,, dahin auszulegen ist, dass sie dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.
45 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2008/115 vorbehaltlich der in ihrem Art. 2 Abs. 2 vorgesehenen Ausnahmen auf alle illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältigen Drittstaatsangehörigen Anwendung findet. Im Übrigen ist ein Drittstaatsangehöriger, wenn er in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, grundsätzlich den darin vorgesehenen gemeinsamen Normen und Verfahren im Hinblick auf seine Rückführung zu unterwerfen, sofern sein Aufenthalt nicht gegebenenfalls legalisiert wurde (Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung – Medizinisches Cannabis], C?69/21, EU:C:2022:913, Rn. 52).45 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2008/115 vorbehaltlich der in ihrem Artikel 2, Absatz 2, vorgesehenen Ausnahmen auf alle illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältigen Drittstaatsangehörigen Anwendung findet. Im Übrigen ist ein Drittstaatsangehöriger, wenn er in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, grundsätzlich den darin vorgesehenen gemeinsamen Normen und Verfahren im Hinblick auf seine Rückführung zu unterwerfen, sofern sein Aufenthalt nicht gegebenenfalls legalisiert wurde (Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung – Medizinisches Cannabis], C?69/21, EU:C:2022:913, Rn. 52).
46 In dieser Hinsicht geht zum einen aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 hervor, dass dann, wenn die Illegalität des Aufenthalts erwiesen ist, gegenüber jedem Drittstaatsangehörigen unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 2 bis 5 unter strikter Einhaltung der in Art. 5 der Richtlinie festgelegten Anforderungen eine Rückkehrentscheidung ergehen muss, in der unter den in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 genannten Drittländern dasjenige anzugeben ist, in das dieser Drittstaatsangehörige abzuschieben ist (Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung – Medizinisches Cannabis], C?69/21, EU:C:2022:913, Rn. 53).46 In dieser Hinsicht geht zum einen aus Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2008/115 hervor, dass dann, wenn die Illegalität des Aufenthalts erwiesen ist, gegenüber jedem Drittstaatsangehörigen unbeschadet der Ausnahmen nach Artikel 6, Absatz 2 bis 5 unter strikter Einhaltung der in Artikel 5, der Richtlinie festgelegten Anforderungen eine Rückkehrentscheidung ergehen muss, in der unter den in Artikel 3, Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 genannten Drittländern dasjenige anzugeben ist, in das dieser Drittstaatsangehörige abzuschieben ist (Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung – Medizinisches Cannabis], C?69/21, EU:C:2022:913, Rn. 53).
47 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem die Flüchtlingseigenschaft aberkannt wurde, als illegal aufhältig anzusehen ist, es sei denn, ihm ist von dem Mitgliedstaat, in dem er sich aufhält, aus einem anderen Grund eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden.
48 Zum anderen darf ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Art. 8 der Richtlinie 2008/115 abschieben, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung – Medizinisches Cannabis], C?69/21, EU:C:2022:913, Rn. 54).48 Zum anderen darf ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Artikel 8, der Richtlinie 2008/115 abschieben, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung – Medizinisches Cannabis], C?69/21, EU:C:2022:913, Rn. 54).
49 Zweitens verpflichtet Art. 5 der Richtlinie 2008/115, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Art. 18 der Charta in Verbindung mit Art. 33 der Genfer Konvention sowie in Art. 19 Abs. 2 der Charta gewährleistet ist. Dies gilt u. a. dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung – Medizinisches Cannabis] C?69/21, EU:C:2022:913, Rn. 55).49 Zweitens verpflichtet Artikel 5, der Richtlinie 2008/115, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Artikel 18, der Charta in Verbindung mit Artikel 33, der Genfer Konvention sowie in Artikel 19, Absatz 2, der Charta gewährleistet ist. Dies gilt u. a. dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen vergleiche in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung – Medizinisches Cannabis] C?69/21, EU:C:2022:913, Rn. 55).
50 Art. 5 der Richtlinie 2008/115 steht daher dem entgegen, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung ergeht, wenn in dieser Entscheidung als Zielland ein Land angegeben wird, bei dem es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 der Charta verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung – Medizinisches Cannabis], C?69/21, EU:C:2022:913, Rn. 56).50 Artikel 5, der Richtlinie 2008/115 steht daher dem entgegen, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung ergeht, wenn in dieser Entscheidung als Zielland ein Land angegeben wird, bei dem es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Artikel 18, oder Artikel 19, Absatz 2, der Charta verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung – Medizinisches Cannabis], C?69/21, EU:C:2022:913, Rn. 56).
51 Genau dies ist in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens der Fall, in der die zuständige Behörde die Rückkehr eines Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Betracht zieht, aber bereits festgestellt hat, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung einer solchen Rückkehr entgegensteht.
52 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 5 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen ist, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“52 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Artikel 5, der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen ist, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“
Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, hinsichtlich des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 06.07.2023,
Rs C-663/21, ua. Folgendes fest:Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, hinsichtlich des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 06.07.2023,, Rs C-663/21, ua. Folgendes fest:
„109 Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. „109 Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen.
110 Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben.
111 Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.111 Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
112 Davon, dass dieser aufgrund § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vgl. zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre (vgl. auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen. […]112 Davon, dass dieser aufgrund Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vergleiche zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre vergleiche auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen. […]
118 Jedoch war es nach dem Gesagten in der vorliegenden Konstellation, in der - bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Mitbeteiligten nach Syrien aus den in § 8 Abs. 3a AsylG 2005 genannten Gründen nicht zulässig sei, nicht statthaft, gegen den Mitbeteiligten eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Insoweit entsprach es (im Ergebnis) der - unter Bedachtnahme auf unionsrechtliche Vorgaben als maßgeblich anzusehenden - Rechtslage, dass das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung auch jene behördlichen Aussprüche aufgehoben hat, mit denen eine Rückkehrentscheidung erlassen und weitere rechtlich davon abhängende Anordnungen getroffen wurden.“118 Jedoch war es nach dem Gesagten in der vorliegenden Konstellation, in der - bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Mitbeteiligten nach Syrien aus den in Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 genannten Gründen nicht zulässig sei, nicht statthaft, gegen den Mitbeteiligten eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Insoweit entsprach es (im Ergebnis) der - unter Bedachtnahme auf unionsrechtliche Vorgaben als maßgeblich anzusehenden - Rechtslage, dass das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung auch jene behördlichen Aussprüche aufgehoben hat, mit denen eine Rückkehrentscheidung erlassen und weitere rechtlich davon abhängende Anordnungen getroffen wurden.“
IV.1.2.3. Zum Beschwerdefall:römisch vier.1.2.3. Zum Beschwerdefall:
IV.1.2.3.1. In § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist vorgesehen, dass immer dann, wenn der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt oder aberkannt wird, zu prüfen ist, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch vier.1.2.3.1. In Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist vorgesehen, dass immer dann, wenn der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt oder aberkannt wird, zu prüfen ist, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Liegt eine solche Gefahr vor und steht dem Fremden auch keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG 2005 offen (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005), ist gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 dem Fremden grundsätzlich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Liegt eine solche Gefahr vor und steht dem Fremden auch keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, AsylG 2005 offen (Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005), ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 dem Fremden grundsätzlich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Dennoch ist dem Fremden trotz Bestehens einer solchen Gefahr der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, wenn einer der Gründe des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 gegeben ist. In einem solchen Fall war bislang die Antragsabweisung bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder der von Amts wegen vorzunehmende Ausspruch über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 sowie die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Dennoch ist dem Fremden trotz Bestehens einer solchen Gefahr der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, wenn einer der Gründe des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben ist. In einem solchen Fall war bislang die Antragsabweisung bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder der von Amts wegen vorzunehmende Ausspruch über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 sowie die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
IV.1.2.3.2. Zusammengefasst hielt der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 06.07.2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie jedoch fest, dass ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Art. 8 der Rückführungsrichtlinie abschieben dürfe, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen worden sei (Rn. 48). Wenn feststehe, dass aufgrund einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder aufgrund einer ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen in das vorgesehene Zielland auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen sei, stehe Art. 5 der Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegen (Spruchpunkt 2. dieses Urteils).römisch vier.1.2.3.2. Zusammengefasst hielt der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 06.07.2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie jedoch fest, dass ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Artikel 8, der Rückführungsrichtlinie abschieben dürfe, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen worden sei (Rn. 48). Wenn feststehe, dass aufgrund einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder aufgrund einer ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen in das vorgesehene Zielland auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen sei, stehe Artikel 5, der Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegen (Spruchpunkt 2. dieses Urteils).
Der Verwaltungsgerichtshof hielt vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, zusammengefasst fest, dass künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene Anordnung (wonach die nach einer diesen Bestimmungen erfolgte Nichtzuerkennung/Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Verbindung mit der Feststellung, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei, mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden sei) unangewendet zu lassen sei, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Es habe lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene – mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende – Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zudem hätten dann auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen würden, zu unterbleiben.Der Verwaltungsgerichtshof hielt vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, zusammengefasst fest, dass künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene Anordnung (wonach die nach einer diesen Bestimmungen erfolgte Nichtzuerkennung/Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Verbindung mit der Feststellung, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei, mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden sei) unangewendet zu lassen sei, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Es habe lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene – mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende – Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zudem hätten dann auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen würden, zu unterbleiben.
IV.1.2.3.3. Im vorliegenden Fall wurde mit den nunmehr angefochtenen Spruchpunkten IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides des BFA vom 28.04.2022 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Zudem wurde festgestellt, dass seine Abschiebung unzulässig ist (unangefochtener Spruchpunkt V.). Es wurde gegen den BF ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) und es wurde ihm eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.).römisch vier.1.2.3.3. Im vorliegenden Fall wurde mit den nunmehr angefochtenen Spruchpunkten römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides des BFA vom 28.04.2022 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Zudem wurde festgestellt, dass seine Abschiebung unzulässig ist (unangefochtener Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde gegen den BF ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) und es wurde ihm eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union und des Verwaltungsgerichtsgerichtshofes erweist es sich als nicht statthaft, trotz Bestehens einer Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und die darauf aufbauenden Anordnungen (Einreiseverbot und Frist zur freiwilligen Ausreise) auszusprechen. Folglich sind jene behördlichen Aussprüche zu beheben, mit denen im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und weitere rechtlich davon abhängende Anordnungen getroffen wurden. Deshalb ist der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und sind diese zu beheben.Vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union und des Verwaltungsgerichtsgerichtshofes erweist es sich als nicht statthaft, trotz Bestehens einer Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und die darauf aufbauenden Anordnungen (Einreiseverbot und Frist zur freiwilligen Ausreise) auszusprechen. Folglich sind jene behördlichen Aussprüche zu beheben, mit denen im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und weitere rechtlich davon abhängende Anordnungen getroffen wurden. Deshalb ist der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und sind diese zu beheben.
Ergänzend wird angemerkt, dass mit der vorliegenden Entscheidung die Beschwerde des BF vom 23.05.2022 gegen den angefochtenen Bescheid vom 28.04.2022 zur Gänze erledigt ist.
IV.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:römisch vier.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
IV.3. Zu Spruchpunkt B)römisch vier.3. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).
Die Revision ist nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Die Revision ist nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Schlagworte
aufenthaltsbeendende Maßnahme Ausreise Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung EuGH Frist Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrentscheidung behoben UnionsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W204.1429949.4.00Im RIS seit
03.11.2023Zuletzt aktualisiert am
03.11.2023