Entscheidungsdatum
09.10.2023Norm
AsylG 2005 §10Spruch
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L519 2273710-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch RA. Mag. Eva VELIBEYOGLU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2023, Zl. :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch RA. Mag. Eva VELIBEYOGLU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2023, Zl. :
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
„Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.4.2023 wird gem. § 33 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF zurückgewiesen.“„Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.4.2023 wird gem. Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF zurückgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
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BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer („BF“) brachte am 02.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Mit Bescheid vom 14.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten „gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „gemäß § 57 AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt III) und gegen ihn gemäß „§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ eine Rückkehrentscheidung „gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt IV). Weiters wurde „gemäß § 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „gemäß § 46 FPG“ in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt V). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI).2. Mit Bescheid vom 14.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten „gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „gemäß Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei) und gegen ihn gemäß „§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ eine Rückkehrentscheidung „gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Weiters wurde „gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „gemäß Paragraph 46, FPG“ in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs).
3. Der Bescheid wurde laut im Akt befindlichem Rückschein dem BF am 20.12.2022 an dessen im Zustellzeitpunkt aufrechte Meldeadresse ( XXXX ) mittels RSa-Brief durch Hinterlegung zugestellt.3. Der Bescheid wurde laut im Akt befindlichem Rückschein dem BF am 20.12.2022 an dessen im Zustellzeitpunkt aufrechte Meldeadresse ( römisch 40 ) mittels RSa-Brief durch Hinterlegung zugestellt.
4. Innerhalb der zweiwöchigen Abholfrist wurde der hinterlegte Bescheid nicht behoben, sodass er am 10.01.2023 an die Behörde retourniert wurde.
5. Im Verfahren zur Durchsetzung und Effektuierung der Rückkehrentscheidung wurde dem BF eine Ladung an dieselbe, immer noch aufrechte Meldeadresse geschickt, die am 13.03.2023 ebenfalls hinterlegt und in der Folge nicht behoben wurde.
6. Bei einer Einvernahme am 17.04.2023 wurde der BF von der belangten Behörde in Kenntnis gesetzt, dass eine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren über internationalen Schutz vorliege.
7. Daraufhin stellte der BF am Folgetag den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag mit der
Begründung, keinen Bescheid erhalten und daher keine Möglichkeit gehabt zu haben, dagegen ein Rechtsmittel zu erheben. Außerdem wurde beantragt, diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und dem BF seinen Ausweis (gemeint offenbar: Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG, die der BF am 17.04.2023 abgeben musste) (erneut) auszufolgen.7. Daraufhin stellte der BF am Folgetag den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag mit der , Begründung, keinen Bescheid erhalten und daher keine Möglichkeit gehabt zu haben, dagegen ein Rechtsmittel zu erheben. Außerdem wurde beantragt, diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und dem BF seinen Ausweis (gemeint offenbar: Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG, die der BF am 17.04.2023 abgeben musste) (erneut) auszufolgen.
8. Die belangte Behörde wies diesen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG mit gegenständlichem Bescheid vom 27.04.2023 ab, erkannte dem Antrag gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zu und wies den Antrag auf Ausfolgung einer Karte zurück. 8. Die belangte Behörde wies diesen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG mit gegenständlichem Bescheid vom 27.04.2023 ab, erkannte dem Antrag gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zu und wies den Antrag auf Ausfolgung einer Karte zurück.
9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche fristgerechte Beschwerde des BF vom 12.05.2023 mit dem Antrag, dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den ursprünglichen Bescheid zuzustellen und den Ausweis des BF auszufolgen. Außerdem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Begründet wurde der Wiedereinsetzungsantrag damit, dass auch bei Zustellungen der Post Unregelmäßigkeiten passieren würden. Oftmals finde sich kein „gelber Zettel“ im Postfach oder sei dieser in einem anderen Postfach hinterlegt worden. Der BF habe keine Benachrichtigung über die Zustellung erhalten und es habe keine rechtsgültige Zustellung stattgefunden, weshalb der Bescheid (vom 14.12.2022) nicht in Rechtskraft erwachsen habe können.
10. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
A) 1. Feststellungen
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden –als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden –als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
Der BF hat weder in seinem Wiedereinsetzungsantrag noch in der Beschwerde gegen den ggst. abweisenden Bescheid eine gültige Zustellung des Bescheids vom 14.12.2022 behauptet.
A) 2. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und der relevante Sachverhalt ergeben sich zweifelsfrei aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes.
A) 3. Rechtliche Beurteilung
1. Zur Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die belangte Behörde:
1.1 Gesetzliche Grundlage und Judikatur:
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz:Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Zustellgesetz:
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17, (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113 sowie VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113 sowie VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (vgl. etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH vom 21.05.1997, Zl. 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird vergleiche etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH vom 21.05.1997, Zl. 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat.
Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.03.1997, Zl. 97/02/0093; 25.02.2003, Zl. 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159/2004; Bernárd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 116). Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.03.1997, Zl. 97/02/0093; 25.02.2003, Zl. 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159 aus 2004,; Bernárd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 116).
Gemäß § 22 Abs. 1 Zustellgesetz ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Beim Rückschein gemäß § 22 Zustellgesetz handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat; diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH Ra 2014/20/0052).Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Zustellgesetz ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Beim Rückschein gemäß Paragraph 22, Zustellgesetz handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat; diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH Ra 2014/20/0052).
1.2. Dies ergibt für den ggst. Fall Folgendes:
Es ist daher zunächst vom Inhalt des im Akt erliegenden Rückscheins auszugehen, wonach der Bescheid vom 14.12.2022 zuzustellen versucht wurde, der BF als Empfänger nicht angetroffen wurde, eine Verständigung zur Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung eingelegt wurde und die Sendung ab 20.12.2022 zur Abholung in der Postfiliale 1610 in der Quellenstraße 59, 1100 Wien, bereitgehalten wurde. Aufgrund der Sendungsnummer konnte die Österreichische Post AG diesen Ereignisablauf bestätigen und zudem ergänzen, dass der erfolglose Zustellversuch am 19.12.2022 um 15:01 Uhr stattfand (siehe Stellungnahme des BFA vom 30.06.2023, S. 2).
Wenn nun der BF in seinem Wiedereinsetzungsantrag behauptet, die Zustellung habe gar nicht rechtsgültig stattgefunden, so wäre ein solches Vorbringen aufgrund der Beweiswirkung des Rückscheins zu begründen und mit Beweismitteln zu untermauern, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. etwa VwGH 20.2.2014, 2013/07/0237, mwN).Wenn nun der BF in seinem Wiedereinsetzungsantrag behauptet, die Zustellung habe gar nicht rechtsgültig stattgefunden, so wäre ein solches Vorbringen aufgrund der Beweiswirkung des Rückscheins zu begründen und mit Beweismitteln zu untermauern, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen vergleiche etwa VwGH 20.2.2014, 2013/07/0237, mwN).
Wie das BFA in seiner Stellungnahme vom 30.06.2023 zutreffend ausführt, ist auch die Zurücklassung der Verständigungsanzeige in der für die Abgabestelle bestimmten Abgabeeinrichtung Voraussetzung der Rechtsgültigkeit der Zustellung (vgl. VwGH 1.2.2019, Ro 2018/02/0014, Rn. 14, mwN). Dies ergibt sich unter anderem aus einem Umkehrschluss aus § 17 Abs. 4 Zustellgesetz, wonach die Gültigkeit einer Zustellung durch die nachträgliche Entfernung oder Beschädigung der Hinterlegungsanzeige unberührt bleibt.Wie das BFA in seiner Stellungnahme vom 30.06.2023 zutreffend ausführt, ist auch die Zurücklassung der Verständigungsanzeige in der für die Abgabestelle bestimmten Abgabeeinrichtung Voraussetzung der Rechtsgültigkeit der Zustellung vergleiche VwGH 1.2.2019, Ro 2018/02/0014, Rn. 14, mwN). Dies ergibt sich unter anderem aus einem Umkehrschluss aus Paragraph 17, Absatz 4, Zustellgesetz, wonach die Gültigkeit einer Zustellung durch die nachträgliche Entfernung oder Beschädigung der Hinterlegungsanzeige unberührt bleibt.
Doch kann die behauptete Ungültigkeit der Zustellung im konkreten Fall dahingestellt bleiben, weil gerade daraus für den BF im Wiedereinsetzungsverfahren nichts zu gewinnen ist: Voraussetzung für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gerade eine gültige Zustellung, wie es sich auch aus dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 VwGVG ergibt („von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt“) und in der ständigen Rechtsprechung des VwGH festgehalten wird (s. etwa Ra 2023/03/0007). Ein Zustellmangel, wie ihn der BF hier also vorbringt, ist gerade kein tauglicher Grund für einen Wiedereinsetzungsantrag, weil dann eine Zustellung, von der § 33 Abs. 1 VwGVG ausgeht, gar nicht vorläge (s. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 (Stand 1.1.2020, rdb.at), Rz 24 mwN). Vielmehr hätte der Antragsteller in einem solchen Fall die Zustellung des Bescheides an ihn durch die Behörde zu verlangen und in einem gegen diesen Bescheid gerichteten Rechtsmittel dessen Rechtzeitigkeit infolge Ungültigkeit des ersten Zustellversuchs geltend zu machen. Mit seinem Antrag auf Zustellung des Bescheides vom 14.12.2022 im Beschwerdeschriftsatz ist der BF daher gemäß § 6 Abs. 1 AVG an das BFA als die Behörde zu verweisen, die im konkreten Fall die Entscheidungspflicht über seinen Antrag auf internationalen Schutz trifft.Doch kann die behauptete Ungültigkeit der Zustellung im konkreten Fall dahingestellt bleiben, weil gerade daraus für den BF im Wiedereinsetzungsverfahren nichts zu gewinnen ist: Voraussetzung für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gerade eine gültige Zustellung, wie es sich auch aus dem Wortlaut des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ergibt („von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt“) und in der ständigen Rechtsprechung des VwGH festgehalten wird (s. etwa Ra 2023/03/0007). Ein Zustellmangel, wie ihn der BF hier also vorbringt, ist gerade kein tauglicher Grund für einen Wiedereinsetzungsantrag, weil dann eine Zustellung, von der Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ausgeht, gar nicht vorläge (s. auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, (Stand 1.1.2020, rdb.at), Rz 24 mwN). Vielmehr hätte der Antragsteller in einem solchen Fall die Zustellung des Bescheides an ihn durch die Behörde zu verlangen und in einem gegen diesen Bescheid gerichteten Rechtsmittel dessen Rechtzeitigkeit infolge Ungültigkeit des ersten Zustellversuchs geltend zu machen. Mit seinem Antrag auf Zustellung des Bescheides vom 14.12.2022 im Beschwerdeschriftsatz ist der BF daher gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG an das BFA als die Behörde zu verweisen, die im konkreten Fall die Entscheidungspflicht über seinen Antrag auf internationalen Schutz trifft.
Eine Säumnis kann also in Ermangelung einer gültigen Zustellung gar nicht vorliegen, weil die Beschwerdefrist, in die der BF hier wiedereingesetzt werden möchte, noch gar nicht zu laufen beginnen hätte können. Behauptet der Wiedereinsetzungswerber gar keine Säumnis, ist sein Antrag zurückzuweisen (VwGH 2010/10/0232, Ra 2023/03/0007).
Selbst wenn man zugunsten des BF davon ausginge, dass sein Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige erhalten zu haben, zumindest eventualiter eine gültige Zustellung unterstellen würde, so wäre damit für ihn nichts gewonnen: denn wie oben dargelegt ist eine konkrete Beschreibung und Bescheinigung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, weshalb die Partei säumig geworden ist, notwendig; das alleinige, allgemeine Vorbringen, keine Anzeige vorgefunden zu haben, oder der allgemeine Verweis auf eine notorische Unzuverlässigkeit der Post reicht demgegenüber nicht aus (s. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 (Stand 1.1.2020, rdb.at), Rz 122 mwN).Selbst wenn man zugunsten des BF davon ausginge, dass sein Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige erhalten zu haben, zumindest eventualiter eine gültige Zustellung unterstellen würde, so wäre damit für ihn nichts gewonnen: denn wie oben dargelegt ist eine konkrete Beschreibung und Bescheinigung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, weshalb die Partei säumig geworden ist, notwendig; das alleinige, allgemeine Vorbringen, keine Anzeige vorgefunden zu haben, oder der allgemeine Verweis auf eine notorische Unzuverlässigkeit der Post reicht demgegenüber nicht aus (s. auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, (Stand 1.1.2020, rdb.at), Rz 122 mwN).
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“, sind folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018).Nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Für die Auslegung der Wendung in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“, sind folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018).
Es war kein Grund ersichtlich, warum zur rechtlichen Beurteilung des hier gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrages eine mündliche Verhandlung hätte durchgeführt werden müssen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt, die zu lösenden Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet und in den Antragsbegründungen keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen worden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (dazu VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138, Rn. 11, m.w.N.).
Eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte sohin schon gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte sohin schon gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben.
Im vorliegenden Fall liegen auch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr war die zu beantwortende Frage, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 33 VwGVG vorliegt, rein rechtlicher Natur. Dem Entfall der Verhandlung stehen im Ergebnis somit weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Im vorliegenden Fall liegen auch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr war die zu beantwortende Frage, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gemäß Paragraph 33, VwGVG vorliegt, rein rechtlicher Natur. Dem Entfall der Verhandlung stehen im Ergebnis somit weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Schließlich legt auch § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest, dass eine mündliche Verhandlung entfallen kann, wenn der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist. Gründe, warum dennoch eine Verhandlung notwendig gewesen wäre, liegen nicht vor, zumal es um rein rechtliche Fragen ging, die in der Rechtsprechung geklärt sind und aufgrund der Aktenlage entschieden werden konnten.Schließlich legt auch Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest, dass eine mündliche Verhandlung entfallen kann, wenn der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist. Gründe, warum dennoch eine Verhandlung notwendig gewesen wäre, liegen nicht vor, zumal es um rein rechtliche Fragen ging, die in der Rechtsprechung geklärt sind und aufgrund der Aktenlage entschieden werden konnten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im Antrag auf Wiedereinsetzung findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Hinterlegung Spruchpunkt - Abänderung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L519.2273710.1.00Im RIS seit
22.11.2023Zuletzt aktualisiert am
22.11.2023