Entscheidungsdatum
09.10.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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G307 2268439-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2023, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2023, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2023, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf vier (4) Jahre reduziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Rumäniens, war von 29.03.2016 bis 03.10.2019 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit 09.08.2022 ist er wiederrum – bis dato – meldeamtlich mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet erfasst.
Am 22.11.2016 wurde dem BF durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer erteilt. Am 22.11.2016 wurde dem BF durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer erteilt.
Von 13.09.2016 bis 02.07.2019 war der BF – mit Unterbrechungen – als Arbeiter zur und von 21.03.2022 bis 02.06.2023 erneut mit Unterbrechungen zur Sozialversicherung angemeldet. Zuletzt bezog er von 03.06.2023 bis 02.08.2023 Arbeitslosengeld.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes (LG) XXXX XXXX , Zahl XXXX vom XXXX .2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 2 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.2. Mit Urteil des Landesgerichtes (LG) römisch 40 römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2022, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
3. Mit Parteiengehör vom 16.01.2023, dem BF am 24.01.2023 zugestellt, verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF über die beabsichtigte Verhängung eines Aufenthaltsverbotes und gab ihm die Möglichkeit, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen.
4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 15.02.2023, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 15.02.2023, wurde gegen diesen gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
5. Mit am 08.03.2023 dem BFA übermittelten Schreiben erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 5. Mit am 08.03.2023 dem BFA übermittelten Schreiben erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurden die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des Bescheides, in eventu die Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes, in eventu die Zurückverweisung an das BFA beantragt.
6. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG vorgelegt und langten dort am 13.03.2023 ein.
7. Am 15.09.2023 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der BF, seine RV und ein Vertreter des BFA teilnahmen. Die Ehefrau und der Schwiegervater des BF wurden als Zeugen befragt und eine Dolmetscherin der rumänischen Sprache beigezogen. 7. Am 15.09.2023 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der BF, seine Regierungsvorlage und ein Vertreter des BFA teilnahmen. Die Ehefrau und der Schwiegervater des BF wurden als Zeugen befragt und eine Dolmetscherin der rumänischen Sprache beigezogen.
8. Am 29.09.2023 langte eine abschließende, von der RV des BF verfasste Stellungnahme betreffend den BF ein, welcher unter anderem die Anmeldung zur Sozialversicherung in Bezug auf die aktuelle Beschäftigung des BF beigefügt wurde.8. Am 29.09.2023 langte eine abschließende, von der Regierungsvorlage des BF verfasste Stellungnahme betreffend den BF ein, welcher unter anderem die Anmeldung zur Sozialversicherung in Bezug auf die aktuelle Beschäftigung des BF beigefügt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist rumänischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Rumänisch.
Er ist seit 2018 mit XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, verheiratet und kinderlos. Der BF ist gesund.Er ist seit 2018 mit römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Rumänien, verheiratet und kinderlos. Der BF ist gesund.
Er wurde in Rumänien geboren. Im Jahr 2002 übersiedelte der BF mit seinen Eltern nach Frankreich. Dort besuchte der BF von 2002 bis 2015 die Schule und absolvierte eine Ausbildung zum Tischler.
Im Jahr 2016 zog der BF nach Österreich und war hier bis Oktober 2019 meldeamtlich erfasst. Am 22.11.2016 wurde dem BF durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX eine Anmeldebescheinigung erteilt. Im Jahr 2016 zog der BF nach Österreich und war hier bis Oktober 2019 meldeamtlich erfasst. Am 22.11.2016 wurde dem BF durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 eine Anmeldebescheinigung erteilt.
Danach kehrte der BF mit seiner Ehefrau nach Frankreich zurück.
Seit dem Jahr 2022 weisen der BF und seine Ehefrau wiederrum eine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.
1.2. Der BF weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf:
? 29.03.2016 bis 03.10.2019 Hauptwohnsitz
? 09.03.2022 bis 09.08.2022 Nebenwohnsitz
? seit 09.08.2022 bis laufend Hauptwohnsitz
1.3. Aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges des BF ergeben sich nachfolgende Versicherungszeiten:
? 13.09.2016 bis 15.12.2016 Arbeiter
? 13.04.2017 bis 13.04.2017 geringfügig Beschäftigter
? 19.04.2017 Arbeiter
? 25.04.2017 bis 19.05.2017 Arbeiter
? 22.05.2017 bis 24.05.2017 Arbeiter
? 09.06.2017 bis 28.07.2017 Arbeiter
? 05.09.2017 bis 21.12.2017 Arbeiter
? 22.12.2017 bis 28.01.2018 Arbeitslosengeldbezug
? 29.01.2018 bis 12.10.2018 Arbeiter
? 16.10.2018 bis 11.11.2018 Arbeitslosengeldbezug
? 12.11.2018 bis 12.11.2018 Arbeiter
? 13.11.2018 bis 13.12.2018 Arbeitslosengeldbezug
? 17.12.2018 bis 17.12.2018 Arbeitslosengeldbezug
? 08.01.2019 bis 04.02.2019 Arbeitslosengeldbezug
? 07.02.2019 bis 10.03.2019 Arbeitslosengeldbezug
? 11.03.2019 bis 28.03.2019 Arbeiter
? 11.04.2019 bis 12.04.2019 Arbeitslosengeldbezug
? 13.04.2019 bis 05.05.2019 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
? 06.05.2019 bis 29.05.2019 Arbeiter
? 05.06.2019 bis 02.07.2019 Arbeiter
? 21.03.2022 bis 21.10.2022 Arbeiter
? 24.10.2022 bis 06.11.2022 Arbeiter
? 14.11.2022 bis 23.12.2022 Arbeiter
? 24.12.2022 bis 24.01.2023 Arbeitslosengeldbezug
? 25.01.2023 bis 02.06.2023 Arbeiter
? 03.06.2023 bis 02.08.2023 Arbeitslosengeldbezug
Die Höhe des bezogenen Arbeitslosengeldes betrug € 42,15 täglich.
Seit 25.09.2023 ist der BF bei der XXXX im Arbeiterverhältnis beschäftigt. Die Höhe des für diese Erwerbstätigkeit vereinbarten Monatslohnes konnte nicht festgestellt werden.Seit 25.09.2023 ist der BF bei der römisch 40 im Arbeiterverhältnis beschäftigt. Die Höhe des für diese Erwerbstätigkeit vereinbarten Monatslohnes konnte nicht festgestellt werden.
1.4. Im Bundesgebiet weist der BF folgende Verurteilung auf:
Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX vom XXXX .2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 2 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2022, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Dem BF wurde darin angelastet, er habe am XXXX .2022 einem Geschädigten fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt € 5.000,- übersteigenden Wert, und zwar eine Münzsammlung im Wert von € 33.334,84 mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er zur Ausführung der Tat in die Wohnstätte des Mannes, und zwar in dessen Einfamilienhaus einstieg, indem er einen etwa 1,20 m hohen Maschendrahtzaun um den Garten des Grundstücks überkletterte, durch ein offen stehendes, schmales Kellerfenster in das Kellergeschoß gelangte und die dort befindliche Münzsammlung an sich nahm, wobei er von der Ehefrau des Mannes betreten wurde und mit seinem PKW flüchtete.Dem BF wurde darin angelastet, er habe am römisch 40 .2022 einem Geschädigten fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt € 5.000,- übersteigenden Wert, und zwar eine Münzsammlung im Wert von € 33.334,84 mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er zur Ausführung der Tat in die Wohnstätte des Mannes, und zwar in dessen Einfamilienhaus einstieg, indem er einen etwa 1,20 m hohen Maschendrahtzaun um den Garten des Grundstücks überkletterte, durch ein offen stehendes, schmales Kellerfenster in das Kellergeschoß gelangte und die dort befindliche Münzsammlung an sich nahm, wobei er von der Ehefrau des Mannes betreten wurde und mit seinem PKW flüchtete.
Als mildernd wurden vom Gericht das Geständnis und das Zustandebringen der Diebesbeute, als erschwerend drei einschlägige Vorstrafen in Frankreich gewertet.
1.5. Der BF weist in Frankreich folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
1. Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2015, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2015, wurde der BF wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.1. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 .2015, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2015, wurde der BF wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
2. Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2015, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2015, wurde der BF wegen Sich-Entziehens einer Verkehrsanhaltung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Diebstahls und vorsätzlicher Zerstörung oder Beschädigung einer Sache zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.2. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 .2015, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2015, wurde der BF wegen Sich-Entziehens einer Verkehrsanhaltung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Diebstahls und vorsätzlicher Zerstörung oder Beschädigung einer Sache zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.
3. Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2016, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2018, wurde der BF wegen Diebstahls, Beleidigung einer Amtsperson oder Widerstand gegen eine Amtsperson und vorsätzlicher Zerstörung oder Beschädigung einer Sache zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.3. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 .2016, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2018, wurde der BF wegen Diebstahls, Beleidigung einer Amtsperson oder Widerstand gegen eine Amtsperson und vorsätzlicher Zerstörung oder Beschädigung einer Sache zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
4. Mit Urteil des XXXX vom XXXX .2019, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2020, wurde der BF wegen des Lenkens eines Fahrzeugs unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von € 500,00 und begleitet von der Anordnung, an einem sozialpädagogischen Programm teilzunehmen, verurteilt.4. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 .2019, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2020, wurde der BF wegen des Lenkens eines Fahrzeugs unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von € 500,00 und begleitet von der Anordnung, an einem sozialpädagogischen Programm teilzunehmen, verurteilt.
Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
1.6. Die Ehefrau des BF, XXXX , geboren am XXXX , StA. Rumänien sowie der Schwiegervater des BF, XXXX , geboren am XXXX , StA. Rumänien, leben im Bundesgebiet, konkret im gemeinsamen Haushalt, wobei das diesbezügliche Haus im Eigentum des Schwiegervaters steht. Die monatliche Kreditrate für die Rückzahlung des dahingehenden Kredits beläuft sich auf € 1.500,00 bis 1.600,00 im Monat und wird vom Schwiegervater des BF beglichen. Der BF beteiligt sich an den Kosten mit etwa € 300,00 bis 400,00 monatlich. 1.6. Die Ehefrau des BF, römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Rumänien sowie der Schwiegervater des BF, römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Rumänien, leben im Bundesgebiet, konkret im gemeinsamen Haushalt, wobei das diesbezügliche Haus im Eigentum des Schwiegervaters steht. Die monatliche Kreditrate für die Rückzahlung des dahingehenden Kredits beläuft sich auf € 1.500,00 bis 1.600,00 im Monat und wird vom Schwiegervater des BF beglichen. Der BF beteiligt sich an den Kosten mit etwa € 300,00 bis 400,00 monatlich.
Die Eltern und die Schwester des BF sind in Frankreich wohnhaft.
Die Großmutter väterlicherseits des BF sowie die Großeltern der Ehefrau des BF leben in Rumänien. Der BF, seine Ehefrau und der Schwiegervater reisen mehrmals pro Jahr zu Besuchszwecken nach Rumänien.
1.7. Der BF hat Schulen iHv € 23.000,00 und verfügt weder über Vermögen noch über Ersparnisse.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes wie der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Soweit oben Feststellungen zu Identität (Name und Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, basieren diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen betreffend Gesundheitszustand, Familienstand, die im Herkunftsstaat verbrachte Zeit sowie seinen Aufenthalten in Frankreich und Österreich ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF, der Abfrage des Zentralen Melde- (ZMR) und des Zentralen Fremdenregisters (IZR).
2.2.2. Die Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug.
2.2.3. Die Verurteilungen im In- und Ausland folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Internationalen Strafregister (ECRIS) und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des LG XXXX (AS 73ff). Diesem ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.2.2.3. Die Verurteilungen im In- und Ausland folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Internationalen Strafregister (ECRIS) und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des LG römisch 40 (AS 73ff). Diesem ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.
2.2.4. Die Feststellung betreffend die familiären und sozialen Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet fußen auf dem Vorbringen des BF, seiner Ehefrau sowie seines Schwiegervaters in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Der Aufenthalt von Angehörigen des BF in Frankreich und Rumänien ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BVwG sowie der Zeugeneinvernahme der Ehefrau des BF durch die Landespolizeidirektion XXXX (AS 25).Der Aufenthalt von Angehörigen des BF in Frankreich und Rumänien ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BVwG sowie der Zeugeneinvernahme der Ehefrau des BF durch die Landespolizeidirektion römisch 40 (AS 25).
2.2.5. Der Bezug und die Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes ist aus der am 29.09.2023 vorgelegten Bestätigung des AMS XXXX vom 18.09.2023 ersichtlich. Der Anmeldung zur Sozialversicherung, die ebenso am 29.09.2023 vorgelegt wurde, ist zu entnehmen, dass der BF seit 25.09.2023 bei der XXXX beschäftigt ist. Eine Bescheinigung für die in der Stellungnahme behauptete Höhe des Monatslohnes von € 2.200,00 wurde nicht beigefügt. Auch aus dem Inhalt des aktuellen Sozialversicherungsdatenauszuges ergibt sich dahingehend nichts.so Seinen eigenen Angaben zu Folge verfügt der BF weder über Vermögen oder über Ersparnisse und hat Schulden iHv € 23.000,- (vgl. Angaben in der mündlichen Verhandlung, VHP Seite 6). Im Urteil des LG XXXX vom XXXX .2022 wird ein Schuldenstand des BF iHv € 40.000,00 und eine monatliche Kreditrückzahlungsrate iHv € 422,00 angeführt (AS 73).2.2.5. Der Bezug und die Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes ist aus der am 29.09.2023 vorgelegten Bestätigung des AMS römisch 40 vom 18.09.2023 ersichtlich. Der Anmeldung zur Sozialversicherung, die ebenso am 29.09.2023 vorgelegt wurde, ist zu entnehmen, dass der BF seit 25.09.2023 bei der römisch 40 beschäftigt ist. Eine Bescheinigung für die in der Stellungnahme behauptete Höhe des Monatslohnes von € 2.200,00 wurde nicht beigefügt. Auch aus dem Inhalt des aktuellen Sozialversicherungsdatenauszuges ergibt sich dahingehend nichts.so Seinen eigenen Angaben zu Folge verfügt der BF weder über Vermögen oder über Ersparnisse und hat Schulden iHv € 23.000,- vergleiche Angaben in der mündlichen Verhandlung, VHP Seite 6). Im Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2022 wird ein Schuldenstand des BF iHv € 40.000,00 und eine monatliche Kreditrückzahlungsrate iHv € 422,00 angeführt (AS 73).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:
§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.
3.1.2. Die Beschwerde war aus folgenden Gründen abzuweisen:
Da der BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt und er daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.Da der BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt und er daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.
Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119).
Es geht bei der Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten des Fremden. Zur Begründung einer Gefährdung öffentlicher Interessen darf auch das einer getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten berücksichtigt werden (vgl. VwGH 30.11.2020, Ra 2020/21/0355 sowie 07.10.2021, Ra 2020/21/0363).Es geht bei der Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten des Fremden. Zur Begründung einer Gefährdung öffentlicher Interessen darf auch das einer getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten berücksichtigt werden vergleiche VwGH 30.11.2020, Ra 2020/21/0355 sowie 07.10.2021, Ra 2020/21/0363).
Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FrPolG 2005 durchzuführenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN). Dies hat entsprechend auch für die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 zu gelten, in der nicht (nur) der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung, sondern das Verhalten des Betroffenen in die Gesamtbetrachtung zur Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung einzufließen hat (vgl. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0173 und VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113).Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FrPolG 2005 durchzuführenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage vergleiche VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN). Dies hat entsprechend auch für die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu gelten, in der nicht (nur) der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung, sondern das Verhalten des Betroffenen in die Gesamtbetrachtung zur Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung einzufließen hat vergleiche VwGH 12.12.2012, 2012/18/0173 und VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113).
„Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135; VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066).“ (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452)„Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat vergleiche VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135; VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066).“ vergleiche VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452)
Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)
3.1.3. Gegenständlich wurde der BF in den Jahren 2015 bis 2022 insgesamt fünf Mal – teils einschlägig – verurteilt.
Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 2 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX .2022 einem Mann fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt € 5.000,- übersteigenden Wert, und zwar eine Münzsammlung im Wert von € 33.334,84 mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er zur Ausführung der Tat in die Wohnstätte des Mannes und zwar in dessen Einfamilienhaus einstieg, indem er einen etwa 1,20 m hohen Maschendrahtzaun um den Garten des Grundstücks überkletterte, durch ein offen stehendes, schmales Kellerfenster in das Kellergeschoß gelangte und die dort befindliche Münzsammlung an sich nahm, wobei er von der Ehefrau des Mannes betreten wurde und mit seinem PKW flüchtete. Als mildernd wurden vom Gericht das Geständnis und das Zustandebringen der Diebesbeute und als erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen in Frankreich berücksichtigt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2022, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 .2022 einem Mann fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt € 5.000,- übersteigenden Wert, und zwar eine Münzsammlung im Wert von € 33.334,84 mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er zur Ausführung der Tat in die Wohnstätte des Mannes und zwar in dessen Einfamilienhaus einstieg, indem er einen etwa 1,20 m hohen Maschendrahtzaun um den Garten des Grundstücks überkletterte, durch ein offen stehendes, schmales Kellerfenster in das Kellergeschoß gelangte und die dort befindliche Münzsammlung an sich nahm, wobei er von der Ehefrau des Mannes betreten wurde und mit seinem PKW flüchtete. Als mildernd wurden vom Gericht das Geständnis und das Zustandebringen der Diebesbeute und als erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen in Frankreich berücksichtigt.
Zuvor wurde der BF bereits in Frankreich am XXXX .2015, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2015, wegen versuchten Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, am XXXX .2015, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2015, wegen Sich-Entziehens einer Verkehrsanhaltung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Diebstahls und vorsätzlicher Zerstörung oder Beschädigung einer Sache zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, am XXXX .2016, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2018, wegen Diebstahls, Beleidigung einer Amtsperson oder Widerstand gegen eine Amtsperson und vorsätzlicher Zerstörung oder Beschädigung einer Sache zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt sowie am XXXX .2019, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2020, wegen des Lenkens eines Fahrzeugs unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von € 500,00 und begleitet von der Anordnung, an einem sozialpädagogischen Programm teilzunehmen, verurteilt.Zuvor wurde der BF bereits in Frankreich am römisch 40 .2015, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2015, wegen versuchten Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, am römisch 40 .2015, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2015, wegen Sich-Entziehens einer Verkehrsanhaltung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Diebstahls und vorsätzlicher Zerstörung oder Beschädigung einer Sache zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, am römisch 40 .2016, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2018, wegen Diebstahls, Beleidigung einer Amtsperson oder Widerstand gegen eine Amtsperson und vorsätzlicher Zerstörung oder Beschädigung einer Sache zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt sowie am römisch 40 .2019, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2020, wegen des Lenkens eines Fahrzeugs unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von € 500,00 und begleitet von der Anordnung, an einem sozialpädagogischen Programm teilzunehmen, verurteilt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380, mwN).
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 05.10.2000, 97/21/0846, unter anderem erwogen, dass das Gesetz die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht von einem im Inland gesetzten Fehlverhalten abhängig mache; dies gehe auch aus dem ausdrücklichen Hinweis in § 18 Abs. 2 Z 1 FrG 1993 auf ausländische Verurteilungen hervor. Die Tatsache einer (bisherigen) Tatbegehung im Ausland macht für sich allein ein Aufenthaltsverbot nicht unzulässig. Entspricht die ausländische Verurteilung des Fremden den Voraussetzungen des § 73 StGB, so muss er sie im Verfahren betreffend die Verhängung eines (hier: unbefristeten) Aufenthaltsverbotes gegen sich gelten lassen und kann nicht mit Erfolg behaupten, er habe die Tat, derentwegen er abgeurteilt worden sei, nicht begangen (VwGH vom 29.02.2019, 2008/21/0200).Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 05.10.2000, 97/21/0846, unter anderem erwogen, dass das Gesetz die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht von einem im Inland gesetzten Fehlverhalten abhängig mache; dies gehe auch aus dem ausdrücklichen Hinweis in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, FrG 1993 auf ausländische Verurteilungen hervor. Die Tatsache einer (bisherigen) Tatbegehung im Ausland macht für sich allein ein Aufenthaltsverbot nicht unzulässig. Entspricht die ausländische Verurteilung des Fremden den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, so muss er sie im Verfahren betreffend die Verhängung eines (hier: unbefristeten) Aufenthaltsverbotes gegen sich gelten lassen und kann nicht mit Erfolg behaupten, er habe die Tat, derentwegen er abgeurteilt worden sei, nicht begangen (VwGH vom 29.02.2019, 2008/21/0200).
Das vom BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Eigentumskriminalität bestehe (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Das vom BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Eigentumskriminalität bestehe vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).
Die Taten des BF im In- und Ausland – insbesondere Eigentums- und Gewaltdelikte – stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043).Die Taten des BF im In- und Ausland – insbesondere Eigentums- und Gewaltdelikte – stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043).
Insofern der belangten Behörde im Rechtsmittel vorgeworfen wird, sie setze sich dem den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF zugrundeliegendem Verhalten nicht auseinander, habe die Milderungsgründe der strafgerichtlichen Verurteilung nicht miteinbezogen, berücksichtigte den Umstand, dass gegen den BF lediglich eine bedingt nachgesehene Strafe verhängt worden sei und lege nur unzureichend dar, weshalb von einer zukünftigen Gefährlichkeit des BF auszugehen sei, ist dies weder richtig noch ist eine solche Argumentation mit Weitblick behaftet. Zum einen wurde der BF bereits in Frankreich drei Mal einschlägig strafgerichtlich wegen (Einbruchs-)Diebstahls verurteilt und wurde innerhalb kürzester Zeit nach seiner neuerlichen Niederlassung auch im Bundesgebiet straffällig. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde stellte das BFA das der strafgerichtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet zugrundeliegende Verhalten des BF fest und berücksichtigte weiters dessen vorangegangenen Aufenthalt sowie seine (familiären und beruflichen) Bindungen zum Bundesgebiet. Weiters wurde im Bescheid festgehalten, dass der BF zur festgesetzten Einvernahmeterminen vor der Polizei nicht erschienen sei. Hinsichtlich der gegen den BF erlassenen bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe ist darauf hinzuweisen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119).Insofern der belangten Behörde im Rechtsmittel vorgeworfen wird, sie setze sich dem den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF zugrundeliegendem Verhalten nicht auseinander, habe die Milderungsgründe der strafgerichtlichen Verurteilung nicht miteinbezogen, berücksichtigte den Umstand, dass gegen den BF lediglich eine bedingt nachgesehene Strafe verhängt worden sei und lege nur unzureichend dar, weshalb von einer zukünftigen Gefährlichkeit des BF auszugehen sei, ist dies weder richtig noch ist eine solche Argumentation mit Weitblick behaftet. Zum einen wurde der BF bereits in Frankreich drei Mal einschlägig strafgerichtlich wegen (Einbruchs-)Diebstahls verurteilt und wurde innerhalb kürzester Zeit nach seiner neuerlichen Niederlassung auch im Bundesgebiet straffällig. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde stellte das BFA das der strafgerichtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet zugrundeliegende Verhalten des BF fest und berücksichtigte weiters dessen vorangegangenen Aufenthalt sowie seine (familiären und beruflichen) Bindungen zum Bundesgebiet. Weiters wurde im Bescheid festgehalten, dass der BF zur festgesetzten Einvernahmeterminen vor der Polizei nicht erschienen sei. Hinsichtlich der gegen den BF erlassenen bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe ist darauf hinzuweisen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119).
Ferner lässt die Argumentation des BF nicht erkennen, dass er sich mit seinen Taten, seine Schuld reflektierend, auseinandergesetzt hat und Reue empfindet. So führte der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, befragt zum Motiv seiner in Österreich begangenen strafbaren Handlung, aus, dass er nach seiner Rückkehr aus Frankreich einen Banktermin gehabt habe. Dort habe man ihm gesagt, dass er sieben Jahre „nichts mehr tun“ dürfe, sondern nur arbeiten gehen könne. Wenn er den ganzen fälligen Betrag zahle, werde das alles erledigt. Er habe diese Möglichkeit nicht gehabt und nach Lösungen gesucht. Dann habe er diesen „Blödsinn“ gemacht (VHP Seite 6). Hinsichtlich seiner Verurteilungen in Frankreich führte der BF an, dass er in den Jahren 2015 und 2016 falsche Freunde in Frankreich gehabt habe. 2019 sei er in Frankreich lediglich auf Urlaub gewesen und sei mit seinem Auto angehalten worden. Die Polizisten seien ihm gegenüber ziemlich unhöflich gewesen und er habe mit ihnen zu debattieren begonnen. Sie hätten sein Auto beschlagnahmt und der BF habe sich einen Rechtsanwalt gesucht. Die vom französischen Gericht angeordnete sozialpädagogische Maßnahme habe er nicht absolviert (VHP Seite 7). Die meisten Taten, die er gemacht habe, seien passiert, als er minderjährig gewesen sei. Jetzt sei er nicht mehr minderjährig und verheiratet. Der BF habe sehr viel über sein bisheriges Verhalten mit seiner Frau gesprochen, damit dies nicht wieder passiere (VHP Seite 10). Der zeugenschaftlich einvernommene Schwiegervater des BF konnte zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF keine substantiierten Angaben machen. Er führte lediglich aus, dass er nur wisse, dass der BF wegen Schnellfahrens in Österreich bestraft worden sei. Von gerichtlich strafbaren Handlungen wisse er nichts (VHP Seite 11). Auch die zeugenschaftlich einvernommene Ehefrau des BF konnte zu den strafbaren Handlungen des BF keine genauen Angaben machen. Sie wisse nicht genau, welche strafbaren Handlungen er begangen habe. Sie habe keine Details erfragt. In Österreich sei er irgendwo eingebrochen. Sie hätten ein paar Probleme mit Geld. Es sei eine Zeit gewesen, in welcher sie dringend Geld benötigt hätten. Sie glaube, der BF habe bei verschiedenen Banken versucht, Geld zu bekommen (VHP Seite 13).
Dass der BF seine Straftaten in Frankreich mit seiner Minderjährigkeit erklärt, ist nicht nachvollziehbar. Der BF war bereits im Zeitpunkt seiner ersten Verurteilung in Frankreich volljährig. Auch die Ausführungen des BF, er habe die Taten begangen, weil er einen falschen Freundeskreis gehabt habe, weisen auf keine Schuldeinsicht hin. Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass der BF sein Verhalten bereut. Augenscheinlich hat der BF nichts aus seinem Handeln gelernt und auch die sozialpädagogische Maßnahme, die in Frankreich angeordnet wurde, nicht absolviert. Seine Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet sind hinsichtlich ihrer Gesamtdauer überschaubar. Auch ist zu berücksichtigten, dass der BF derzeit arbeitslos ist (auch wenn sich ein weiteres Arbeitsverhältnis anbahnt) und weiterhin einen hohen Schuldenstand aufweist, sodass auch vor dem Hintergrund seiner aktuellen finanziellen Situation, die seinen Angaben zu Folge bereits der Grund des im Bundesgebiet begangenen Einbruchsdiebstahls war, eine Rückfälligkeit des BF nicht ausgeschlossen werden kann.
Angesichts der wiederholten Rückfälle des BF kann der Einhaltung der seinerzeitigen strafgerichtlichen Vorgaben im Rahmen der bedingten Strafnachsichten bzw. Vollzugsaussetzung vor diesem Hintergrund kein maßgebliches Gewicht beigemessen werden. Letztlich lässt der BF mangels Eingehens auf seine Taten keine Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung erkennen.
Dem BF lässt sich sohin aus aktueller Sicht mangels erkennbarer Reue und gezeigter Rückfälle keine positive Zukunftsprognose attestieren und weist das von ihm gezeigte Verhalten im Ergebnis eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf. Anhand des bisher vom BF gezeigten Verhaltens und Sanktionsresistenz ist mit neuerlichen Rückfällen des BF zu rechnen. Der seit der letzten Verurteilung des BF verstrichene Zeitraum des Wohlverhaltens erweist sich vor dem Hintergrund seines strafgerichtlichen Fehlverhaltens in Zusammenschau mit seinen raschen Rückfällen als zu kurz, um allein daraus auf eine zukünftige Rechtstreue des BF schließen zu können.
Das wiederholt strafrechtswidrige Verhalten des BF, welches sich in mehreren einschlägigen Verurteilungen widerspiegelt, lässt zudem ein Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten, erkennen.
Vor dem Hintergrund, dass der BF trotz wiederholter einschlägiger Verurteilungen in nur kurzen Zeitabständen neuerlich einschlägig delinquierte, lässt sich eine Wesens- bzw. Einstellungsänderung beim BF in absehbarer Zeit nicht zu prognostizieren.
Auch der seit den Straftaten des BF vergangene vorfallfreie Zeitraum lässt keinen Schluss auf ein zukünftiges Wohlverhalten des BF zu. Zum einen ist dieser – im Lichte seiner Kriminalhistorie – viel zu kurz, um daraus Rückschlüsse ziehen zu können und ist aufgrund der finanziellen Situation des BF nicht auszuschließen, dass dieser erneut straffällig wird.
Das vom BF gezeigte Verhalten lässt eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erkennen und kann dem BF zudem keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.
Ferner konnte im Hinblick auf § 9 BFA-VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.Ferner konnte im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.
Der BF weist zwar familiäre Bezugspunkte in Österreich auf, welche letztlich angesichts des vom BF gezeigten Verhaltens eine maßgebliche Abschwächung hinzunehmen haben. Der BF ist zwar seit 2018 verheiratet. Er setzte sein deliktisches Verhalten jedoch sowohl vor als auch nach der Eheschließung, welche somit kein Hindernis dargestellt haben dürfte, sein verpöntes Handeln einzustellen.
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich konnten daher nicht festgestellt werden. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt zwar im Bundesgebiet, sein Verhalten lässt aber weder auf eine gelungene Integration noch auf einen ernsthaften Integrationswillen in Bezug auf Österreich schließen.
Vor diesem Hintergrund, ist davon auszugehen, dass der BF auch ohne in Österreich aufhältig sein zu können/dürfen, den Kontakt zu seinem im Bundesgebiet lebenden Ehefrau und Schwiegervater durch Nutzung moderner Kommunikationsmittel und/oder Besuchsfahrten derselben nach Rumänien oder in einen anderen Mitgliedsstaat weiter aufrechterhalten wird können. Auch steht es dem BF frei, mit oder ohne seine Frau zu seiner in Frankreich aufhältigen Familie zu reisen. Gegenteiliges wurde vom BF nicht substantiiert behauptet.
Angesichts des besagten Fehlverhaltens des BF, welches insbesondere mit Blick auf die Anzahl und Einschlägigkeit der Straftaten und damit bewirkten fremdenrechtlichen Verstöße als gravierend anzusehen ist, kann nach dem bisher Gesagten davon ausgegangen werden, dass die Erlassung eines gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es nämlich zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf die Verhinderung strafbarer Handlungen im Bereich der Eigentumsdelikte und damit einhergehendem Schutz der Vermögenswerte von in Österreich lebenden Menschen, dringend geboten. Angesichts des besagten Fehlverhaltens des BF, welches insbesondere mit Blick auf die Anzahl und Einschlägigkeit der Straftaten und damit bewirkten fremdenrechtlichen Verstöße als gravierend anzusehen ist, kann nach dem bisher Gesagten davon ausgegangen werden, dass die Erlassung eines gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es nämlich zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf die Verhinderung strafbarer Handlungen im Bereich der Eigentumsdelikte und damit einhergehendem Schutz der Vermögenswerte von in Österreich lebenden Menschen, dringend geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet, die öffentlichen Interessen tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten ist.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet, die öffentlichen Interessen tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten ist.
Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
3.1.4. Es ist daher – insbesondere im Lichte der zitierten Judikatur – unter Einbeziehung der Straftaten des BF die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach zulässig.
Die vom BFA gewählte sechsjährige Dauer erweist sich jedoch als überschießend. Es steht zwar außer Zweifel, dass der BF eine Verurteilung im Bundesgebiet sowie drei einschlägige Vorstrafen in Frankreich zu gewärtigen hat. Die Ausschöpfung von 60 % der hier höchstzulässigen Dauer des Aufenthaltsverbotes ginge jedoch zu weit. Auch wenn das Verhalten des BF verpönt ist, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dieser über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Ehefrau im Bundesgebiet verfügt und die zweijährige Haftstrafe in Österreich bedingt verhängt wurde. Um jedoch den BF von der Begehung weiterer derartiger Delikte abzuhalten, war die Dauer des Aufenthaltsverbots mit vier Jahren, als ein Jahr über der Dauer der Probezeit liegend, zu bemessen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet wie folgt:
„§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“
Hinweise darauf, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich wäre, ergaben sich gegenständlich nicht, sodass sich die Einräumung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes seitens des BFA als rechtens zeigte.
Demzufolge ist die Beschwerde in diesem Umfang abzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdungsprognose Herabsetzung Interessenabwägung private Interessen strafrechtliche Verurteilung VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G307.2268439.1.00Im RIS seit
12.12.2023Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023