Entscheidungsdatum
09.10.2023Norm
AuslBG §4 Abs1Spruch
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G304 2270850-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag Beatrix LEHNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Josef DEMSCHAR und Kurt ALLMANNSDORFER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Judenburg, ABB-Nr. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag Beatrix LEHNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Josef DEMSCHAR und Kurt ALLMANNSDORFER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch RA MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Judenburg, ABB-Nr. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) 1975, BGBl 1975/218, idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) 1975, BGBl 1975/218, idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) vom 08.02.2023 wurde der Antrag vom 13.01.2023 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) für die berufliche Tätigkeit als Friseur abgewiesen.
2. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
3. Am 26.04.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid des AMS vom 08.02.2023 wurde der Antrag vom 13.01.2023 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den BF für die berufliche Tätigkeit als Friseur gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 AuslbG abgewiesen. Die vom rechtlich vertretenen BF gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde dem BVwG vorgelegt bzw. langte am 26.04.2023 beim BVwG ein. 1.1. Mit Bescheid des AMS vom 08.02.2023 wurde der Antrag vom 13.01.2023 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den BF für die berufliche Tätigkeit als Friseur gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslbG abgewiesen. Die vom rechtlich vertretenen BF gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde dem BVwG vorgelegt bzw. langte am 26.04.2023 beim BVwG ein.
1.2. Der BF hat in Österreich am 12.09.2015 einen ersten und am 11.12.2020 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nach rk gewordener negativer Entscheidung über seinen ersten Asylantrag samt Rückkehrentscheidung wurde mit Bescheid des BFA vom 27.10.2020 der Folgeantrag des BF gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Nach Erhebung einer Beschwerde dagegen wurde mit Beschluss des BVwG vom 01.02.2021 der Bescheid vom 27.10.2020 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Nach Erhebung einer Amtsrevision dagegen wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 03.02.2022 (Ra 2021/1/0079-11) dieser stattgegeben und der Beschluss des BVwG vom 01.02.2021 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.1.2. Der BF hat in Österreich am 12.09.2015 einen ersten und am 11.12.2020 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nach rk gewordener negativer Entscheidung über seinen ersten Asylantrag samt Rückkehrentscheidung wurde mit Bescheid des BFA vom 27.10.2020 der Folgeantrag des BF gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Nach Erhebung einer Beschwerde dagegen wurde mit Beschluss des BVwG vom 01.02.2021 der Bescheid vom 27.10.2020 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Nach Erhebung einer Amtsrevision dagegen wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 03.02.2022 (Ra 2021/1/0079-11) dieser stattgegeben und der Beschluss des BVwG vom 01.02.2021 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 19.12.2022, L519 2193620-3/33E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.10.2022 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 04.10.2022 als unbegründet abgewiesen.
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Ab Rechtskraft der negativen Entscheidung über den vom BF am 11.12.2020 gestellten Folgeantrag mit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 19.12.2022, L519 2193620-3/33E, war der BF nicht mehr zum vorläufigen Aufenthalt als Asylwerber in Österreich berechtigt.
Der BF wurde, nachdem er nach rk Erlassung eines Schubhaftbescheides gegen ihn mit 15.03.2023 in Schubhaft gekommen war, am 15.04.2023 in sein Heimatland abgeschoben.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang beruht auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.1. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang beruht auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS, des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG und auf dem Inhalt des BVwG-internen Computerprogramms eVa+ bezüglich des asylrechtlichen Beschwerdeverfahrens zu Zl. L519 2193620-3 sowie auf einem aktuellen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, mit dem das Beschwerdevorbringen über die Asylanträge und Asylverfahren des BF abgeglichen wurde. 2.2. Die unter Punkt römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS, des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG und auf dem Inhalt des BVwG-internen Computerprogramms eVa+ bezüglich des asylrechtlichen Beschwerdeverfahrens zu Zl. L519 2193620-3 sowie auf einem aktuellen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, mit dem das Beschwerdevorbringen über die Asylanträge und Asylverfahren des BF abgeglichen wurde.
Wie von seinem Rechtsvertreter in der Beschwerde angeführt, hat der BF in Österreich am 12.09.2015 einen ersten und am 11.12.2020 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wurde nach rk negativer Entscheidung über den ersten Asylantrag samt Rückkehrentscheidung mit Bescheid des BFA vom 27.10.2020 der Folgeantrag des BF gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen, dann nach Erhebung einer Beschwerde dagegen mit Beschluss des BVwG vom 01.02.2021 der Bescheid vom 27.10.2020 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen, und nach Erhebung einer Amtsrevision dagegen mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 03.02.2022 (Ra 2021/1/0079-11) dieser stattgegeben und der Beschluss des BVwG vom 01.02.2021 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.Wie von seinem Rechtsvertreter in der Beschwerde angeführt, hat der BF in Österreich am 12.09.2015 einen ersten und am 11.12.2020 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wurde nach rk negativer Entscheidung über den ersten Asylantrag samt Rückkehrentscheidung mit Bescheid des BFA vom 27.10.2020 der Folgeantrag des BF gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen, dann nach Erhebung einer Beschwerde dagegen mit Beschluss des BVwG vom 01.02.2021 der Bescheid vom 27.10.2020 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen, und nach Erhebung einer Amtsrevision dagegen mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 03.02.2022 (Ra 2021/1/0079-11) dieser stattgegeben und der Beschluss des BVwG vom 01.02.2021 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.
Hinsichtlich des diesbezüglich aktuellen Verfahrensstandes brachte der Rechtsvertreter des BF in der Beschwerde vor:
„Eine Entscheidung wurde vom BVwG bis dato nicht gefällt.“ (Beschwerdevorbringen, S. 6).
Dies stimmt nicht.
Fest steht, dass mit Erkenntnis des BVwG vom 19.12.2022, L519 2193620-3/33E, die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.10.2022 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 04.10.2022 als unbegründet abgewiesen wurde.
Es liegt somit eine über den vom BF am 11.12.2020 gestellten Folgeantrag rk gewordene negative Entscheidung samt Rückkehrentscheidung und unbefristetem Einreiseverbot vor.
Entgegen den fettgedruckten Angaben in der Beschwerde ist deshalb kein Verfahren über den besagten Folgeantrag des BF vom 11.12.2020 vor dem BVwG mehr anhängig.
Aus dem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ging zudem hervor, dass der BF, nachdem er einem Schubhaftbescheid folgend am 15.03.2023 in Schubhaft gekommen war, am 15.04.2023 in sein Heimatland abgeschoben wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 7 Abs. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
Gemäß § 7 Abs. 2 BVwGG sind, wenn in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen ist, diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung von mehr als zwei fachkundigen Laienrichtern vorgesehen, ist der Senat entsprechend zu vergrößern.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BVwGG sind, wenn in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen ist, diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung von mehr als zwei fachkundigen Laienrichtern vorgesehen, ist der Senat entsprechend zu vergrößern.
Gemäß § 20 g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20, g Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
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Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn, 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder, 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2.1. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass im gegenständlichen Fall die in § 18 Abs. 4 AVG angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt seien, fehle bei der verfahrensgegenständlichen Bescheidausfertigung doch eine eigenhändige Unterschrift bzw. eine ordnungsgemäße Fertigungsklausel und finde sich am Schluss der Erledigung lediglich die Klausel: „Für die Leiterin“. 3.2.1. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass im gegenständlichen Fall die in Paragraph 18, Absatz 4, AVG angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt seien, fehle bei der verfahrensgegenständlichen Bescheidausfertigung doch eine eigenhändige Unterschrift bzw. eine ordnungsgemäße Fertigungsklausel und finde sich am Schluss der Erledigung lediglich die Klausel: „Für die Leiterin“.
3.2.1.1. „§ 18 AVG idF BGBl. I Nr. 5/2008 lautet samt Überschrift:3.2.1.1. „§ 18 AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, lautet samt Überschrift:
"Erledigungen
§ 18. (1) (…).Paragraph 18, (1) (…).
(…) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(5) (…)
(…)
(…) 19 und (…) E-GovG idF BGBl. I Nr. 7/2008 lauten(…) 19 und (…) E-GovG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2008, lauten
(…)
Besonderheiten elektronischer Aktenführung
Amtssignatur
§ 19. (1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat ausgewiesen wird.Paragraph 19, (1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat ausgewiesen wird.
(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesen unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihnen erzeugten Dokumente verwendet werden.(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesen unter den näheren Bedingungen des Absatz 3, bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihnen erzeugten Dokumente verwendet werden.
(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur sind vom Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.
(…)
(…) Daraus, dass der im vorgelegten Papierakt der Behörde befindliche Ausdruck der Erledigung keine eigenhändige Unterschrift der Organwalterin aufweist, kann nicht der Schluss gezogen werden, es liege kein Bescheid vor. Im Bereich des elektronischen Aktes tritt die in diesem vorgenommene Genehmigung (jedes einzelnen Bescheides) an die Stelle der Unterschrift auf einer papierenen Urschrift. Auf diese Weise bleibt einerseits die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt. Andererseits ist sichergestellt, dass der Inhalt des Bescheides vom Willen des Organwalters getragen ist. Einer (weiteren) physischen Unterschrift des Genehmigenden auf einem dafür herzustellenden Ausdruck bedarf es in diesem Fall nicht. Dies auch dann nicht, wenn zur Vorlage an das Verwaltungsgericht wegen der (noch) fehlenden Möglichkeit einer unmittelbaren Vorlage eines elektronischen Akts aus dem Akt ein Ausdruck angefertigt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 2015, Ra 2015/09/0043).(…) Daraus, dass der im vorgelegten Papierakt der Behörde befindliche Ausdruck der Erledigung keine eigenhändige Unterschrift der Organwalterin aufweist, kann nicht der Schluss gezogen werden, es liege kein Bescheid vor. Im Bereich des elektronischen Aktes tritt die in diesem vorgenommene Genehmigung (jedes einzelnen Bescheides) an die Stelle der Unterschrift auf einer papierenen Urschrift. Auf diese Weise bleibt einerseits die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt. Andererseits ist sichergestellt, dass der Inhalt des Bescheides vom Willen des Organwalters getragen ist. Einer (weiteren) physischen Unterschrift des Genehmigenden auf einem dafür herzustellenden Ausdruck bedarf es in diesem Fall nicht. Dies auch dann nicht, wenn zur Vorlage an das Verwaltungsgericht wegen der (noch) fehlenden Möglichkeit einer unmittelbaren Vorlage eines elektronischen Akts aus dem Akt ein Ausdruck angefertigt wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 10. September 2015, Ra 2015/09/0043).
(…).“
(VwGH 17.12.2015, Zl. Ra 2015/08/0079)
3.2.1.2. Mit dem zu G 38/2023 protokollierten, auf Art. 140 Abs. 1 Z lit. a iVm Art. 135 Abs. 4 sowie Art. 89 Abs. 2 B-VG gestützten Antrag begehrte das BVwG beim Verfassungsgerichtshof (VfGH), "den § 20 Abs. 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 ('Die Ausfertigungen der nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bescheide und Bescheinigungen, die im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.') als verfassungswidrig aufzuheben.3.2.1.2. Mit dem zu G 38 aus 2023, protokollierten, auf Artikel 140, Absatz eins, Z Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, sowie Artikel 89, Absatz 2, B-VG gestützten Antrag begehrte das BVwG beim Verfassungsgerichtshof (VfGH), "den Paragraph 20, Absatz 4, Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, ('Die Ausfertigungen der nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bescheide und Bescheinigungen, die im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.') als verfassungswidrig aufzuheben.
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Nach einer durchgeführten Prüfung kam der VfGH zum Ergebnis, dass die Wortfolge "Bescheide und" in § 20 Abs. 4 AuslBG, BGBl. 218/1975, idF BGBl. I 72/2013 wegen Verstoßes gegen Art. 11 Abs. 2 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben ist, mit der Begründung, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass besondere Umstände oder der Regelungszusammenhang eine Abweichung von den Erfordernissen des § 18 Abs. 4 AVG rechtfertigen würden, auch für automationsunterstützt erstellte Erledigungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ein ausreichendes Niveau der Identifizierbarkeit und Authentifizierbarkeit (somit auch der Fälschungssicherheit) erforderlich ist und keine Bedenken bestehen, dass es zu einem nicht bewältigbaren Verwaltungsaufwand kommen würde und die angefochtene Bestimmung daher keine für die Erlassung von Bescheiden nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unerlässliche und somit keine iSd Art. 11 Abs. 2 B-VG zur Regelung des Gegenstandes erforderliche abweichende Regelung beinhaltet (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom heutigen Tag, G 295/2022 ua.). Nach einer durchgeführten Prüfung kam der VfGH zum Ergebnis, dass die Wortfolge "Bescheide und" in Paragraph 20, Absatz 4, AuslBG, Bundesgesetzblatt 218 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 72 aus 2013, wegen Verstoßes gegen Artikel 11, Absatz 2, B-VG als verfassungswidrig aufzuheben ist, mit der Begründung, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass besondere Umstände oder der Regelungszusammenhang eine Abweichung von den Erfordernissen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG rechtfertigen würden, auch für automationsunterstützt erstellte Erledigungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ein ausreichendes Niveau der Identifizierbarkeit und Authentifizierbarkeit (somit auch der Fälschungssicherheit) erforderlich ist und keine Bedenken bestehen, dass es zu einem nicht bewältigbaren Verwaltungsaufwand kommen würde und die angefochtene Bestimmung daher keine für die Erlassung von Bescheiden nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unerlässliche und somit keine iSd Artikel 11, Absatz 2, B-VG zur Regelung des Gegenstandes erforderliche abweichende Regelung beinhaltet vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom heutigen Tag, G 295 aus 2022, ua.).
Mit Erkenntnis des VfGH vom 09.03.2023, Zl. G38/2023-10*, wurde über den Antrag des BVwG, „den § 20 Abs. 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 (“Die Ausfertigungen der nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bescheide und Bescheinigungen, die im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung“), als verfassungswidrig aufzuheben“, daher zu Recht erkannt:Mit Erkenntnis des VfGH vom 09.03.2023, Zl. G38/2023-10*, wurde über den Antrag des BVwG, „den Paragraph 20, Absatz 4, Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, (“Die Ausfertigungen der nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bescheide und Bescheinigungen, die im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung“), als verfassungswidrig aufzuheben“, daher zu Recht erkannt:
„I. 1. Die Wortfolge „Bescheide und“ in § 20 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20.03.1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt werden (Ausländerbeschäftigungsgesetz-AuslBG), BGBl. Nr. 2018/1075, idF BGBl. I Nr. 72/2013 wird als verfassungswidrig aufgehoben.„I. 1. Die Wortfolge „Bescheide und“ in Paragraph 20, Absatz 4, des Bundesgesetzes vom 20.03.1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt werden (Ausländerbeschäftigungsgesetz-AuslBG), BGBl. Nr. 2018/1075, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2024 in Kraft.
3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
4. Die aufgehobene Bestimmung ist in den am 09.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.“
3.2.1.3. Gemäß § 140 Abs. 5 B-VG verpflichtet das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben wird, den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. (…) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate nicht überschreiten.3.2.1.3. Gemäß Paragraph 140, Absatz 5, B-VG verpflichtet das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben wird, den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. (…) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate nicht überschreiten.
Gemäß § 140 Abs. 6 B-VG treten, wenn durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben wird, mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung, falls das Erkenntnis nicht anderes ausspricht, die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft, die durch das vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden waren. In der Kundmachung über die Aufhebung des Gesetzes ist auch zu verlautbaren, ob und welche gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft treten.Gemäß Paragraph 140, Absatz 6, B-VG treten, wenn durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben wird, mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung, falls das Erkenntnis nicht anderes ausspricht, die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft, die durch das vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden waren. In der Kundmachung über die Aufhebung des Gesetzes ist auch zu verlautbaren, ob und welche gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft treten.
Ist gemäß § 140 Abs. 7 B-VG ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.Ist gemäß Paragraph 140, Absatz 7, B-VG ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Absatz 4, ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Absatz 5, gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.
3.2.1.4. Da im gegenständlichen Fall dem VfGH-Erkenntnis vom 09.03.2023, Zl. G38/2023-10*, folgend die Aufhebung der Wortfolge „Bescheide und“ in § 20 Abs. 4 AuslBG, in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 (“Die Ausfertigungen der nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bescheide und Bescheinigungen, die im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung“) erst mit Ablauf des 31. März 2024 in Kraft tritt und die aufgehobene Bestimmung nur in den am 09.03.2023 beim BVwG anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist, ist die aufgehobene Bestimmung in den danach bzw. nach 09.03.2023 beim BVwG anhängig gewordenen Verfahren, somit auch im gegenständlichen mit Beschwerdevorlage am 26.04.2023 beim BVwG anhängig gewordenen Beschwerdeverfahren bis zum Inkrafttreten der Aufhebung der Wortfolge „Bescheide und“ in § 20 Abs. 4 AuslBG mit Ablauf des 31. März 2024 weiterhin anzuwenden. 3.2.1.4. Da im gegenständlichen Fall dem VfGH-Erkenntnis vom 09.03.2023, Zl. G38/2023-10*, folgend die Aufhebung der Wortfolge „Bescheide und“ in Paragraph 20, Absatz 4, AuslBG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, (“Die Ausfertigungen der nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bescheide und Bescheinigungen, die im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung“) erst mit Ablauf des 31. März 2024 in Kraft tritt und die aufgehobene Bestimmung nur in den am 09.03.2023 beim BVwG anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist, ist die aufgehobene Bestimmung in den danach bzw. nach 09.03.2023 beim BVwG anhängig gewordenen Verfahren, somit auch im gegenständlichen mit Beschwerdevorlage am 26.04.2023 beim BVwG anhängig gewordenen Beschwerdeverfahren bis zum Inkrafttreten der Aufhebung der Wortfolge „Bescheide und“ in Paragraph 20, Absatz 4, AuslBG mit Ablauf des 31. März 2024 weiterhin anzuwenden.
Entgegen des Beschwerdevorbringens ist der angefochtene Bescheid daher nicht nichtig, bedürfen doch bis zum Inkrafttreten der VfGH-Aufhebung der Wortfolge „Bescheide und“ in § 20 Abs. 4 AuslBG, in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013, mit Ablauf des 31.04.2024 nach § 20 Abs. 4 AuslbG die Ausfertigungen der nach dem AuslbG vorgesehenen Bescheide, die im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.Entgegen des Beschwerdevorbringens ist der angefochtene Bescheid daher nicht nichtig, bedürfen doch bis zum Inkrafttreten der VfGH-Aufhebung der Wortfolge „Bescheide und“ in Paragraph 20, Absatz 4, AuslBG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,, mit Ablauf des 31.04.2024 nach Paragraph 20, Absatz 4, AuslbG die Ausfertigungen der nach dem AuslbG vorgesehenen Bescheide, die im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
3.2.2. Laut Beschwerdevorbringen wäre zudem das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Folgeantrags des BF (vom 11.12.2020) noch vor dem BVwG anhängig.
3.2.2.1. Gemäß § 4 Abs. 1 AuslbG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
(…) und3.2.2.1. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AuslbG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und, 1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,, (…) und
11. (…).“
Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte § 12a AsylG lautet in Abs. 3 wie folgt:
„§ 12a (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte Paragraph 12 a, AsylG lautet in Absatz 3, wie folgt:, „§ 12a (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn, 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,, 2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,, 3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und, 4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und
3. darüber hinaus
a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
b) (…) oder
c) (…)(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn, 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,, 2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und, 3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde., (3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt, 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und, 3. darüber hinaus, a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;, b) (…) oder, c) (…)
(…).“
3.2.2.2. Im gegenständlichen Fall verfügt der BF über kein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder nach dem FPG 2005 und seitdem die negative Entscheidung über seinen Folgeantrag vom 11.12.2020 samt Rückkehrentscheidung und unbefristetem Einreiseverbot mit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 19.12.2022, L519 2193620-3/33E, rk geworden ist, auch über kein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Asylwerber nach dem AsylG 2005 mehr.
Dem BF kam im Hinblick auf seinen erst nachdem er am 15.03.2023 in Schubhaft gekommen war am 31.03.2023 aus dem Stand der Schubhaft offenbar nur in Verzögerungsabsicht gestellten dritten Antrag auf internationalen Schutz außerdem auch nach § 12a Abs. 3 AsylG kein faktischer Abschiebeschutz zu, weshalb er rund zwei Wochen nach diesem Folgeantrag vom 31.03.2023 am 15.04.2023 in sein Heimatland Irak abgeschoben wurde. Dem BF kam im Hinblick auf seinen erst nachdem er am 15.03.2023 in Schubhaft gekommen war am 31.03.2023 aus dem Stand der Schubhaft offenbar nur in Verzögerungsabsicht gestellten dritten Antrag auf internationalen Schutz außerdem auch nach Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG kein faktischer Abschiebeschutz zu, weshalb er rund zwei Wochen nach diesem Folgeantrag vom 31.03.2023 am 15.04.2023 in sein Heimatland Irak abgeschoben wurde.
Da der BF keine der in § 4 Abs. 1 Z. 1 AuslBG angeführten Voraussetzungen erfüllt, war ihm keine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen.Da der BF keine der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG angeführten Voraussetzungen erfüllt, war ihm keine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen.
Die vorliegende Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 08.02.2023 war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2.3. Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Da im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien bzw. die Akten erkennen lassen haben, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Da im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien bzw. die Akten erkennen lassen haben, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Abschiebung Aufenthaltsrecht Beschäftigungsbewilligung Folgeantrag Rechtskraft der Entscheidung RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G304.2270850.1.00Im RIS seit
16.11.2023Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023