Entscheidungsdatum
11.10.2023Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
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W291 2275636-3/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. RIEDLER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA.: Ägypten, vertreten durch den XXXX , im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. RIEDLER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Ägypten, vertreten durch den römisch 40 , im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl römisch 40 zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 15.06.2023 in Schubhaft.
2. Mit Schreiben vom 05.10.2023 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) dem Bundesverwaltungsgericht die Akten gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur ersten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor.2. Mit Schreiben vom 05.10.2023 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) dem Bundesverwaltungsgericht die Akten gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur ersten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor.
Betreffend die Vorverfahren – es wurden bereits zwei Schubhaftbeschwerden erhoben – wird auf die Feststellungen verwiesen.
3. In weiterer Folge wurde ein Parteiengehör gewährt. Mit Eingabe vom 10.10.2023 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger. Er ist ÄGYPTISCHER Staatsangehöriger. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er ist volljährig. Der Beschwerdeführer machte keine gleichbleibenden Angaben zu seiner Identität.
Der Beschwerdeführer stellte am 19.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, entzog sich aber dem Verfahren, indem er das Grundversorgungsquartier, in dem er seit 19.09.2021 untergebracht war, unabgemeldet verließ; er wurde am 01.10.2021 wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet. Das Bundesamt wies den Antrag ohne Einvernahme des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 13.10.2021 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach ÄGYPTEN zulässig ist und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ein. Der Bescheid wurde ihm durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs in Rechtskraft: Der Beschwerdeführer erhob keine Beschwerde gegen diesen Bescheid.
Der Beschwerdeführer hielt sich in FRANKREICH auf, wo er keinen Asylantrag stellte, bis er am 14.06.2023 von der SCHWEIZ kommend mit einem Zug nach Österreich einreiste und festgenommen wurde. Nach der Einvernahme am 15.06.2023 verhängte das Bundesamt mit Mandatsbescheid vom 15.06.2023, ihm zugestellt am selben Tag, über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Seither wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten.
Am 16.06.2023 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Mit Aktenvermerk vom selben Tag, der dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt wurde, hielt das Bundesamt die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht.Am 16.06.2023 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Mit Aktenvermerk vom selben Tag, der dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt wurde, hielt das Bundesamt die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht.
Mit Bescheid vom 07.07.2023 wies das Bundesamt diesen Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach ÄGYPTEN zulässig ist, gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise und verhängte ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Mit Erkenntnis vom 24.07.2023 verkürzte das Bundesverwaltungsgericht das Einreiseverbot auf 18 Monate, im Übrigen wies es seine, durch seinen Rechtsberater gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsberaters als gewillkürtem Vertreter am 24.07.2023 zugestellt. Beschwerde oder Revision erhob er nicht dagegen.
Am 19.07.2023 übermittelte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter ein Farbfoto seines Reisepasses, davor wurde bereits ein Foto auf dem Mobiltelefon von der Polizei sichergestellt.
Am 27.07.2023 wurde der Beschwerdeführer der ÄGYPTISCHEN Botschaft vorgeführt. Die vorgebrachten und vorgelegten Daten müssen von der ÄGYPTISCHEN Botschaft zur Überprüfung nach KAIRO weitergeleitet werden. Die ÄGYPTISCHEN Behörden informieren dann die Botschaft über die Identifizierung oder Nichtidentifizierung, die dem Bundesamt weitergeleitet wird. Das Identifizierungsverfahren dauert erfahrungsgemäß fünf bis sechs Monate, kann jedoch in Ausnahmefällen länger dauern. Wegen des vorliegenden Fotos des Reisepasses des Beschwerdeführers geht die ÄGYPTISCHE Botschaft von einer hohen Wahrscheinlichkeit aus, dass ein Heimreisezertifikat ausgestellt wird. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde am 28.07.2023 unter Hinweis auf die Dringlichkeit wegen der Anhaltung in Schubhaft urgiert. Am 14.09.2023 wurde zuletzt eine Urgenz an die Botschaft übermittelt. Der übliche zeitliche Abstand zwischen zwei Urgenzen beträgt zwei Monate.
Nach erfolgreicher Identifizierung ist die ÄGYPTISCHE Botschaft bereit, ein Heimreisezertifikat nach Vorlage einer Flugbuchung auszustellen, wobei vier Wochen zwischen Flugbuchung und Abschiebung liegen müssen. Regelmäßige Flüge nach ÄGYPTEN finden statt.
Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 31.07.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – die Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers vom 25.07.2023, eingebracht durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, als unbegründet ab, stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und verpflichtete den Beschwerdeführer zum Kostenersatz. Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses wurde von keiner der Parteien beantragt.
Am 02.08.2023 trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik, den er am 17.08.2023 freiwillig beendete.
Mit Erkenntnis vom 06.09.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht eine am 01.09.2023 durch seinen aktuellen Vertreter eingebrachte Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab, stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und verpflichtete den Beschwerdeführer zum Kostenersatz. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wurde abgewiesen.
Der Beschwerdeführer stellte keinen neuen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt und ist ein Verfahren diesbezüglich nicht offen. Der Beschwerdeführer gab nur einmal im Zuge einer Rückkehrberatung bei der BBU Rückkehrberatung und Services am 28.07.2023 an, dass er wegen seiner sexuelle Orientierung nicht nach Ägypten zurückwolle.
Der Beschwerdeführer ist weiterhin gesund und haftfähig. Er ist nicht ausreisewillig. Im Falle der Haftentlassung würde er untertauchen und nach FRANKREICH oder ITALIEN weiterreisen, um sich der Abschiebung zu entziehen.
In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Angehörige. Er verfügt über keine legale Arbeitsstelle und keinen festen Wohnsitz. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über kein Geld. Er ist in Österreich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt sowie die Vorakten (2275636-1, 2275636-2), in das Beschwerdeverfahren zum letzten Asylverfahren (2275458-1) und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf der Passkopie, die sein rechtsfreundlicher Vertreter vorlegte, wie bereits das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.09.2023 feststellte. Dass der Beschwerdeführer weder Asylberechtigt noch subsidiär Schutzberechtigter ist, ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.07.2023.
Dass der Beschwerdeführer volljährig ist, steht ebenfalls auf Grund des Passes fest. Festgehalten wird, dass Beschwerdeführer in der Beschwerde im Verfahren 2275636-2 sowie in der Erstbefragung vom 19.09.2021 ein um sieben Monate älteres Geburtsdatum angab, als das im Reisepass enthaltene Geburtsdatum, das sich wiederum mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 15.06.2023 deckt. Auf Grund der divergierenden Angaben zu seinen Geburtsdaten steht jedoch fest, dass der Beschwerdeführer keine gleichbleibenden Angaben zu seiner Identität macht.
Die Feststellungen zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers gründen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere der Erstbefragung 2021, die auch im Schubhaftbescheid abgedruckt ist, und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.07.2023.
Dass der Beschwerdeführer das Grundversorgungsquartier 2021 unabgemeldet verließ, steht auf Grund des GVS-Auszuges fest.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in FRANKREICH gründen auf seinen Angaben in der Einvernahme am 15.06.2023 und in der mündlichen Verhandlung am 31.07.2023.
Die Feststellungen zur Festnahme gründen auf der unbedenklichen Stellungnahme des Bundesamtes, der der Beschwerdeführer nicht entgegentrat. Die Feststellungen zur Schubhaft gründen auf den Akten. Die Feststellungen zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gründen auf dem Auszug aus der Anhaltedatei.
Die Feststellung zum am 19.07.2023 übermittelten Farbfoto seines Reisepasses ergibt sich aus den Akten. Dass von der Polizei davor bereits ein Foto auf dem Mobiltelefon sichergestellt wurde, ergibt sich aus der diesbezüglich unbedenklichen Stellungnahme des Bundesamtes.
Die Feststellungen zur Vorführung des Beschwerdeführers vor die ÄGYPTISCHE Botschaft gründen auf den Angaben des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2023 sowie der Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung vom 04.09.2023 und der Stellungnahme des Bundesamtes. Gegenteiliges brachte auch der Beschwerdeführer nicht vor. Im Übrigen gründen die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auf den Angaben des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2023, auf der Stellungnahme des Bundesamtes und insbesondere auf der Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung vom 04.09.2023.
Die Feststellungen zum Hungerstreik des Beschwerdeführers gründen auf dem Auszug aus der Anhaltedatei, der mit der Stellungnahme des Bundesamts in Einklang steht und vom Beschwerdeführer auch in der Stellungnahme nicht bestritten wird.
Dass der Beschwerdeführer keinen neuen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt stellte und ein Verfahren diesbezüglich nicht offen ist, konnte einem Auszug aus dem Fremdenregister entnommen werden. Die Feststellungen betreffend das Rückkehrprotokoll der BBU Rückkehrberatung und Services ergeben sich aus einer Einsichtnahme in dieses.
Dass der Beschwerdeführer gesund und haftfähig ist, ergibt sich insbesondere aus der unbedenklichen Stellungnahme des Bundesamtes; Gegenteiliges ist nicht hervorgekommen.
Dass der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig ist, steht auf Grund seiner Angaben bei der Rückkehrberatung fest. Dies wird auch durch seine Angaben in der aktuellen Stellungnahme, demnach der Fremde offensichtlich nach einem Weg suche, Österreich zu verlassen, aber nicht in Richtung Ägypten, bekräftigt.
Dass der Beschwerdeführer im Falle der Haftentlassung untertauchen und nach FRANKREICH oder ITALIEN weiterreisen würde, um sich der Abschiebung zu entziehen, steht betreffend ITALIEN auf Grund seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung, betreffend FRANKREICH auf Grund seiner Angaben in der Einvernahme am 15.06.2023 fest. Dies steht auch mit den Angaben in der aktuellen Stellungnahme, demnach der Fremde offensichtlich nach einem Weg suche, Österreich zu verlassen, aber nicht in Richtung Ägypten, im Einklang.
Die Feststellungen zu den sozialen Bindungen des Beschwerdeführers gründen auf seinen Angaben in der Einvernahme am 15.06.2023 und in der Verhandlung am 31.07.2023. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in Österreich über eine legale Arbeit verfügen sollte, sind nicht hervorgekommen. Dass der Beschwerdeführer über keinen festen Wohnsitz verfügt, gründet sich auf seine Angaben vom 15.06.2023. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse wurde in einen aktuellen Auszug der Anhaltedatei Einsicht genommen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist, steht auf Grund des Strafregisterauszuges fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A) – Fortsetzungsausspruch:
3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie Art 2 und 15 RückführungsRL lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie Artikel 2 und 15 RückführungsRL lauten auszugsweise:
Schubhaft (FPG)
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. (2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann., (2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)
Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2, (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.
Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)
Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15, (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
3.1.2. Der haftfähige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. 3.1.2. Der haftfähige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist.
3.1.3. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.3.1.3. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.
3.1.4. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. 3.1.4. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus.
Im Fall des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vor, wonach bei der Beurteilung von Fluchtgefahr beachtlich ist, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Der Beschwerdeführer entzog sich rund zwei Wochen nach der Asylantragstellung während seinem offenem Asylverfahren, tauchte unter und reiste weiter nach FRANKREICH. Der Bescheid wurde ihm durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Zudem besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Im Fall des Beschwerdeführers liegt auch Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG vor, wonach bei der Beurteilung von Fluchtgefahr beachtlich ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer entzog sich durch den Aufenthalt in FRANKREICH der Abschiebung zur Durchsetzung der Rückkehrentscheidung vom 13.10.2021. Zudem machte er falsche Angaben zu seiner Person (Geburtsdatum). Der Annahme der Z 1 steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Beschwerdeführer am 19.07.2023 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter ein Farbfoto seines Reisepasses vorgelegte. Dazu ist nämlich festzuhalten, dass das der Beschwerdeführer erst tat, nachdem ein Foto auf seinem Mobiltelefon von der Polizei sichergestellt wurde. Zudem trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik. Weiters liegt im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG vor, wonach bei der Beurteilung von Fluchtgefahr beachtlich ist, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Der Beschwerdeführer stellte den Folgeantrag am 16.06.2023 aus dem Stande der am 15.06.2023 verhängten Schubhaft bei Vorliegen der Rückkehrentscheidung auf Grund des Bescheides vom 13.10.2021, die durchsetzbar war. Im Fall des Beschwerdeführers liegt ferner Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor, wonach bei der Beurteilung von Fluchtgefahr beachtlich ist, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes der Annahme von Fluchtgefahr entgegensteht. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Angehörigen, ist hier nicht legal erwerbstätig, hat keinen festen Wohnsitz und keine ausreichenden Existenzmittel. Im Übrigen wird bemerkt, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, nach ITALIEN und FRANKREICH ausreisen zu wollen. Im Fall des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vor, wonach bei der Beurteilung von Fluchtgefahr beachtlich ist, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Der Beschwerdeführer entzog sich rund zwei Wochen nach der Asylantragstellung während seinem offenem Asylverfahren, tauchte unter und reiste weiter nach FRANKREICH. Der Bescheid wurde ihm durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Zudem besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Im Fall des Beschwerdeführers liegt auch Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor, wonach bei der Beurteilung von Fluchtgefahr beachtlich ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer entzog sich durch den Aufenthalt in FRANKREICH der Abschiebung zur Durchsetzung der Rückkehrentscheidung vom 13.10.2021. Zudem machte er falsche Angaben zu seiner Person (Geburtsdatum). Der Annahme der Ziffer eins, steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Beschwerdeführer am 19.07.2023 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter ein Farbfoto seines Reisepasses vorgelegte. Dazu ist nämlich festzuhalten, dass das der Beschwerdeführer erst tat, nachdem ein Foto auf seinem Mobiltelefon von der Polizei sichergestellt wurde. Zudem trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik. Weiters liegt im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG vor, wonach bei der Beurteilung von Fluchtgefahr beachtlich ist, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Der Beschwerdeführer stellte den Folgeantrag am 16.06.2023 aus dem Stande der am 15.06.2023 verhängten Schubhaft bei Vorliegen der Rückkehrentscheidung auf Grund des Bescheides vom 13.10.2021, die durchsetzbar war. Im Fall des Beschwerdeführers liegt ferner Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor, wonach bei der Beurteilung von Fluchtgefahr beachtlich ist, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes der Annahme von Fluchtgefahr entgegensteht. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Angehörigen, ist hier nicht legal erwerbstätig, hat keinen festen Wohnsitz und keine ausreichenden Existenzmittel. Im Übrigen wird bemerkt, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, nach ITALIEN und FRANKREICH ausreisen zu wollen.
Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim Beschwerdeführer ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist.
Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.
3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Wie bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführer in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine maßgeblichen familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
Der Beschwerdeführer wird seit rund vier Monaten in Schubhaft angehalten. Der Beschwerdeführer brachte seinen Reisepass nicht in Vorlage, daher ist die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn erforderlich. Der Beschwerdeführer stellte am Tag nach der Verhängung der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt konnte daher gemäß § 33 Abs. 4 BFA-VG nicht um ein Heimreisezertifikat für ihn ansuchen. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 24.07.2023 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 07.07.2023, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde, als unbegründet ab.Der Beschwerdeführer wird seit rund vier Monaten in Schubhaft angehalten. Der Beschwerdeführer brachte seinen Reisepass nicht in Vorlage, daher ist die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn erforderlich. Der Beschwerdeführer stellte am Tag nach der Verhängung der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt konnte daher gemäß Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG nicht um ein Heimreisezertifikat für ihn ansuchen. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 24.07.2023 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 07.07.2023, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde, als unbegründet ab.
Bereits drei Tage später führte das Bundesamt den Beschwerdeführer der ÄGYPTISCHEN Botschaft vor. Die Daten des Beschwerdeführers wurden zur Überprüfung nach ÄGYPTEN weitergeleitet. Das Identifizierungsverfahren dauert erfahrungsgemäß fünf bis sechs Monate, kann jedoch in Ausnahmefällen länger dauern. Nach erfolgreicher Identifizierung ist die ÄGYPTISCHE Botschaft bereit, ein Heimreisezertifikat nach Vorlage einer Flugbuchung auszustellen, wobei vier Wochen zwischen Flugbuchung und Abschiebung liegen müssen. Der Beschwerdeführer befindet sich daher aktuell im angegebenen Zeitrahmen, der sich auf frühere Erfahrungswerte des Bundesamtes gründet. Zudem geht die ÄGYPTISCHE Vertretungsbehörde wegen der vorliegenden Passkopie mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer aus. Zuletzt erfolgte eine Urgenz an die Botschaft am 14.09.2023. Auch finden regelmäßig Flüge nach ÄGYPTEN statt. Insgesamt ist mit einer hinreichenden Sicherheit mit der Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen. Zudem wird auf die – dargelegte – massive Fluchtgefahr verwiesen.
Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass das Bundesamt nicht imstande sei, aktuell zu nennen, wann und, ob überhaupt mit einer Abschiebung gerechnet werden könne, ist dem entgegenzuhalten, dass das Bundesamt frühere Erfahrungswerte mitteilte und sich das Verfahren des Beschwerdeführers nach wie vor im angegeben Zeitrahmen befindet. Eine Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist daher nach wie vor ausreichend wahrscheinlich.
Zum Vorbringen, demnach diplomatische Zurückhaltung dem Bundesamt wichtiger sei, als die gesetzlich geforderte möglichst kurz zu haltende Dauer der Anhaltung, ist Folgendes auszuführen: Die Stellungnahme übersieht, dass das Bundesamt bzw. Österreich im internationalen Kontakt mit den Vertretungsbehörden anderer Staaten die diplomatischen Usancen zu wahren hat. Soweit die Stellungnahme ausführt, das Bundesamt wirke nicht darauf hin, dass die Anhaltung so kurz wie möglich halte, verfängt sie nicht, weil sie verkennt, dass bereits Urgenzen, zuletzt am 14.09.2023, erfolgten und es keinen Bedenken begegnet, dass bei einer durchschnittlichen Erledigungsdauer von fünf bis sechs Monaten eine Urgenz alle zwei Monate erfolgt. Eine Untätigkeit der Behörde ist daraus nicht abzuleiten, unnötige Handlungen sind auch im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft nicht erforderlich. Inwieweit bei einer durchschnittlichen Erledigungsdauer von fünf bis sechs Monaten Urgenzen durch Österreich in rascheren Abständen zu einer Beschleunigung führen könnten, tut auch die Stellungnahme nicht dar; dies ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr steht auf Grund der diplomatischen Usancen fest, dass dies kontraproduktiv wäre. Eine „willkürliche Verschleppung“ oder eine „derart schlechte Beziehung zu Ägypten“, dass eine „vernünftige Kommunikation“ nicht möglich sei, kann daraus nicht abgeleitet werden. Auch kann keinesfalls erkannt werden, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer mit einer langen Schubhaft „bestraft“, sondern bezweckt die Schubhaft die Sicherung der Abschiebung. Fest steht, dass das Bundesamt das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates effizient führt. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig sein sollte.
3.1.6. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (insbesondere Entzug des Asylverfahrens 2021 nach Asylantragstellung, Weiterreise nach Frankreich sowie Hungerstreik in der Schubhaft) nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Aufgrund des Vorverhaltens steht fest, dass nun, bei Vorliegen einer durchführbaren Rückkehrentscheidung nach Zurückweisung des Folgeasylantrages und Vorführung vor die ÄGYPTISCHE Botschaft, mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslagen gefunden kann. Dies trifft umso mehr zu, als der Beschwerdeführer angibt, nach FRANKREICH oder ITALIEN weiterreisen zu wollen. Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht.3.1.6. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (insbesondere Entzug des Asylverfahrens 2021 nach Asylantragstellung, Weiterreise nach Frankreich sowie Hungerstreik in der Schubhaft) nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Aufgrund des Vorverhaltens steht fest, dass nun, bei Vorliegen einer durchführbaren Rückkehrentscheidung nach Zurückweisung des Folgeasylantrages und Vorführung vor die ÄGYPTISCHE Botschaft, mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslagen gefunden kann. Dies trifft umso mehr zu, als der Beschwerdeführer angibt, nach FRANKREICH oder ITALIEN weiterreisen zu wollen. Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht.
Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass trotz „bester Kooperation“ des Beschwerdeführers ein gelinderes Mittel „grundlos“ nicht angewendet werde, wird festgehalten, dass eine solche nicht erkannt werden kann. Abermals wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer das Foto des Reisepasses erst vorlegte, nachdem ein diesbezügliches Foto auf seinem Mobiltelefon von der Polizei sichergestellt wurde. Im Übrigen wird auf soeben getätigten Ausführungen, warum kein gelinderes Mittel verhängt werden kann, verwiesen.
3.1.7. Der Beschwerdeführer führt in der Stellungnahme aus, dass er im Rückkehrberatungsgespräch (vor der BBU Rückkehrberatung und Services) angegeben habe, nicht in das Heimatland reisen zu können, weil ihm aufgrund sexueller Orientierung eine Gefahr drohe. Der Beschwerdeführer sei dazu aber weder von der Behörde manuduziert noch befragt worden. Dazu sage das Bundesamt aktuell gar nichts. Dass eine Abschiebung vor dem Hintergrund der Angaben des Fremden im Rückkehrberatungsgesprächs zulässig sei, wird nicht einmal behauptet.
Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt bereits in ihrer letzten Stellungnahme vom 04.09.2023, welche auch dem aktuellen Vertreter zugestellt wurde, Folgendes ausführte:
„In diesem Zusammenhang ist im Besonderen auf das Protokoll der Rückkehrberatung vom 28.07.2023 hinzuweisen, in welcher der Fremde deutlich angab, nicht rückkehrwillig zu sein, und dies nun mit seiner sexuellen Orientierung begründete. Dass der Fremde aus diesem Grund einer Gefahr oder gar Verfolgung unterläge, hat er bis dato in zwei verschiedenen Verfahren über internationalen Schutz, und damit trotz extensiver Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Rechte, in keiner Form erwähnt. Die Behörde prognostiziert daher für den Fall der Abweisung gegenständlicher Beschwerde die Stellung eines neuerlichen Folgeantrags auf internationalen Schutz.“
In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich zwei Anträge auf internationalen Schutz stellte, wobei er seinen letzten Antrag am 16.06.2023 aus dem Stande der Schubhaft stellte. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 24.07.2023 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 07.07.2023, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde, als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines damaligen Rechtsberaters als gewillkürtem Vertreter am 24.07.2023 zugestellt. Beschwerde oder Revision erhob er nicht dagegen. Diesbezüglich wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer selbst in dem vor kurzem abgeschlossenen Asylverfahren eine Verfolgung aufgrund einer sexuellen Orientierung nicht geltend machte.
Eine Einsichtnahme in das Fremdenregister hat ergeben, dass der Beschwerdeführer keinen neuen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt stellte und ein diesbezügliches Verfahren daher auch nicht anhängig ist. Der Beschwerdeführer hat daher nur im Zuge der Rückkehrberatung bei der BBU Rückkehrberatung und Services am 28.07.2023 einzig und alleine einmal erwähnt, dass er nicht wegen seiner sexuellen Orientierung in sein Heimatland reisen wolle. Der Beschwerdeführer erhob in zeitlichen Zusammenhang mit seiner Angabe vor der Rückkehrberatung der BBU Rückkehrberatung und Services zwei Schubhaftbeschwerden – dabei wurde er einmal durch einen Rechtsanwalt und zuletzt durch den aktuellen Vertreter vertreten – stellte jedoch – trotz der genannten Vertretungen – keinen Antrag auf internationalen Schutz und hat bis zum heutigen Tag eine Gefährdung aufgrund einer sexuellen Orientierung nicht beim Bundesamt in Erwähnung gebracht.
Substantiierte Anhaltspunkte auf eine evidente Änderung betreffend die rezente aufenthaltsbeendende Maßnahme in Hinblick auf die Beurteilung nach Art 3 EMRK sind nicht hervorgekommen. Festgehalten wird, dass das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in Schubhaftverfahren grundsätzlich an rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme gebunden sind (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0065). Substantiierte Anhaltspunkte auf eine evidente Änderung betreffend die rezente aufenthaltsbeendende Maßnahme in Hinblick auf die Beurteilung nach Artikel 3, EMRK sind nicht hervorgekommen. Festgehalten wird, dass das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in Schubhaftverfahren grundsätzlich an rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme gebunden sind vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0065).
3.1.8. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
3.1.9. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.1.9. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt hinreichend geklärt wurde. Eine mündliche Verhandlung fand am 31.07.2023 am Bundesverwaltungsgericht statt. Schriftliches Parteiengehör wurde gewährt.
3.2. Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität Mittellosigkeit Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W291.2275636.3.00Im RIS seit
07.11.2023Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023